Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
C1 303932-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch Maga Nadja Lorenz, vom 28.07.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zl. 05 08.514-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch Maga Nadja Lorenz, vom 28.07.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zl. 05 08.514-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
In der am 10.08.2011 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.In der am 10.08.2011 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.
In der Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt:
Heiratsurkunde, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am XXXX den anwesenden österreichischen Staatsangehörigen H. R. geheiratet hat;Heiratsurkunde, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 den anwesenden österreichischen Staatsangehörigen H. R. geheiratet hat;
Geburtsurkunde vom XXXX hinsichtlich der Geburt der gemeinsamen Tochter;Geburtsurkunde vom römisch 40 hinsichtlich der Geburt der gemeinsamen Tochter;
Bestätigung über eine Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom II" vom 20.05.2009;
Ausweis für Studierende für die XXXX;Ausweis für Studierende für die römisch 40 ;
Studienbestätigung für das Sommersemester 2011;
Schreiben der XXXX über die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelor-Studium vom 08.06.2009;Schreiben der römisch 40 über die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelor-Studium vom 08.06.2009;
Beschluss des LG XXXX vom 23.12.2010 hinsichtlich einer Firmenbucheintragung betreffend Firmenanteil an der gemeinsamen Firma ihres Gatten.Beschluss des LG römisch 40 vom 23.12.2010 hinsichtlich einer Firmenbucheintragung betreffend Firmenanteil an der gemeinsamen Firma ihres Gatten.
Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass ihre Identität auf Grund der im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumente feststeht und sie Staatsangehörige der VR China ist. Sie ist illegal in Österreich im Jahr 2005 eingereist und hat am 13.06.2005 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Sie hat seit diesem Zeitpunkt das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.
Sie hat im XXXX in Österreich einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt und haben sie ein in Österreich im XXXX geborenes Kind.Sie hat im römisch 40 in Österreich einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt und haben sie ein in Österreich im römisch 40 geborenes Kind.
Sie hat - auch infolge der derzeitigen Karenz - keine Arbeit.
Sie ist an der Firma ihres Gatten beteiligt und studiert in XXXX. Sie hat ausgezeichnete Sprachkenntnisse.Sie ist an der Firma ihres Gatten beteiligt und studiert in römisch 40 . Sie hat ausgezeichnete Sprachkenntnisse.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und dem persönlichen Eindruck, den die Beschwerdeführerin in der Verhandlung hinterlassen hat. Die Verhandlung wurde in deutscher Sprache durchgeführt.
Rechtlich ist auszuführen:
Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am 10.08.2011 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen. Spruchpunkt I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides sind sohin in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am 10.08.2011 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen. Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides sind sohin in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt stützte sich auf einen Asylantrag. Eine durchsetzbare Ausweisung lag zu keinem Zeitpunkt vor und kam es lediglich zu einem Asylverfahren (vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 ua.).Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt stützte sich auf einen Asylantrag. Eine durchsetzbare Ausweisung lag zu keinem Zeitpunkt vor und kam es lediglich zu einem Asylverfahren vergleiche zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 ua.).
Die Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit diesem ein gemeinsames Kind; sie leben im gemeinsamen Haushalt. Eine familiäre Verbundenheit zeigt sich auch darin, dass der Gatte der Beschwerdeführerin diese zur Verhandlung begleitet und sich um das gemeinsame Kind gekümmert hat. Der Gatte der Beschwerdeführerin sorgt für den Unterhalt der Familie. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf sehr hohem Niveau, was sich auch daran zeigt, dass sie 2009 zum Bachelorstudium an der XXXXzugelassen wurde und seit damals auch studiert.
Die Beschwerdeführerin hat einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und kann insgesamt betrachtet von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde sohin schwerwiegend in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen. Zumal die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich die sich auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK ergebenden Interessen überwiegen, ist die Ausweisung nicht zulässig. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal - wie bereits ausgeführt - die durch eine Ausweisung drohende Verletzung des Artikel 8 EMRK auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerdeführerin hat einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und kann insgesamt betrachtet von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin würde sohin schwerwiegend in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen. Zumal die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich die sich auf Artikel 8 Absatz 2, EMRK ergebenden Interessen überwiegen, ist die Ausweisung nicht zulässig. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal - wie bereits ausgeführt - die durch eine Ausweisung drohende Verletzung des Artikel 8 EMRK auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, familiäre Situation, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
01.09.2011