TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/24 D15 319164-3/2011

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Veröffentlicht am 24.08.2011
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Spruch

D15 319164-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, FZ. 10 10.684-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, FZ. 10 10.684-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:

"Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.""Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 16.10.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und legte einen Schutzbrief des UNHCR, Reg.Nr. XXXX, ausgestellt am 22.06.2007 in Aserbaidschan sowie eine Refugee ID-Karte des UNHCR, Nr. XXXX, ausgestellt am 22.11.2006, vor. Zu seinem Fluchtweg befragt gab er an, er sei am 20.09.2007 legal mittels Flugzeug in die Ukraine gereist. Seinen in Grosny im Jahr 2006 ausgestellten Pass habe er in der Ukraine zerrissen. Von Kiew sei er mittels LKW nach Österreich geschleppt worden.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 16.10.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und legte einen Schutzbrief des UNHCR, Reg.Nr. römisch 40 , ausgestellt am 22.06.2007 in Aserbaidschan sowie eine Refugee ID-Karte des UNHCR, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 22.11.2006, vor. Zu seinem Fluchtweg befragt gab er an, er sei am 20.09.2007 legal mittels Flugzeug in die Ukraine gereist. Seinen in Grosny im Jahr 2006 ausgestellten Pass habe er in der Ukraine zerrissen. Von Kiew sei er mittels LKW nach Österreich geschleppt worden.

Er habe bis zum Jahr 2002 in Grosny und danach bis zu seiner Ausreise in Aserbaidschan gelebt. Seine "erste" Frau und seine Töchter seien im Jahr 2004 nach Aserbaidschan nachgereist, wo sich diese nach wie vor aufhalten würden.

Zu seiner "zweiten" Frau führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese am 26.08.2006 in Baku geheiratet habe. Seine "zweite" Frau halte sich seit ca. vier Jahren in Österreich auf, wobei er über ihren Aufenthaltsstatus nicht Bescheid wisse.

Zu seinen Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer, im Jahr 1994 Mitorganisator eines Friedensmarsches in Grosny gegen die russischen Einheiten in Tschetschenien gewesen zu sein. Er habe zudem eine XXXX gegründet. Er sei im Jahr 2002 Opfer eines Anschlages (Schussattacke) von Einheiten des Präsidenten Kadyrow senior geworden und im Anschluss von Bekannten nach Aserbaidschan verbracht worden. Im Jahr 2005 sei es zu einer Messerattacke durch Anhänger des Präsidenten Kadyrow gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch finanzielle Schwierigkeiten gehabt und habe sich deshalb im Jahr 2007 dazu entschlossen, nach Österreich zu flüchten. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.Zu seinen Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer, im Jahr 1994 Mitorganisator eines Friedensmarsches in Grosny gegen die russischen Einheiten in Tschetschenien gewesen zu sein. Er habe zudem eine römisch 40 gegründet. Er sei im Jahr 2002 Opfer eines Anschlages (Schussattacke) von Einheiten des Präsidenten Kadyrow senior geworden und im Anschluss von Bekannten nach Aserbaidschan verbracht worden. Im Jahr 2005 sei es zu einer Messerattacke durch Anhänger des Präsidenten Kadyrow gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch finanzielle Schwierigkeiten gehabt und habe sich deshalb im Jahr 2007 dazu entschlossen, nach Österreich zu flüchten. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Am 25.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Inlandsreisepass, Nr. XXXX, in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Inlandsreisepass, Nr. römisch 40 , in Vorlage.

Zu seiner Ausreise befragt, erklärte der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass und seiner Heiratsurkunde gereist zu sein. Die Heiratsurkunde werde er nachreichen.

Seine Ehefrau halte sich als anerkannter Flüchtling in Österreich auf.

Zu seinen Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer erneut die beiden Attacken durch Kadyrows Leute.

Am 06.07.2002 sei auf ihn geschossen worden, woraufhin er nach Aserbaidschan gegangen sei. Ab seiner Teilnahme an Meetings und einem Friedensmarsch im Jahr 1994 sei er von Kadyrows Leuten verfolgt worden.

Am 21.02.2008 wurde die "zweite" Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, vor dem Bundesasylamt zeugenschaftlich einvernommen. Diese erklärte mit dem Beschwerdeführer nach moslemischem Recht seit August 2006 verheiratet zu sein.Am 21.02.2008 wurde die "zweite" Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , vor dem Bundesasylamt zeugenschaftlich einvernommen. Diese erklärte mit dem Beschwerdeführer nach moslemischem Recht seit August 2006 verheiratet zu sein.

Sie kenne den Beschwerdeführer bereits seit frühester Kindheit. Nachdem ihr erster Ehemann im Jahr 2004 verstorben sei, habe sie, als sie im Jahr 2006 mit ihrem Sohn nach Baku gefahren sei, den Beschwerdeführer getroffen. Der Beschwerdeführer habe Leute zu ihrer Mutter geschickt. Sie habe den Beschwerdeführer am Standesamt von Baku geheiratet. Die entsprechende Urkunde sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schleppung abgenommen und nicht wieder zurückgegeben worden. Es gebe auch noch eine moslemische Heiratsurkunde, wobei die moslemische Heirat ebenfalls in Baku vollzogen worden sei.

Zur vorangegangenen Ehe des Beschwerdeführers führte die Zeugin aus, dass ihr dieser Umstand bekannt sei. Sie glaube, dass der Beschwerdeführer mit seiner "ersten" Ehefrau nicht standesamtlich verheiratet gewesen sei.

Bei der moslemischen Hochzeit seien auf der Seite der Zeugin ihre Mutter und ihr Sohn als Bevollmächtigte aufgetreten, auf der Seite des Beschwerdeführers seien viele aufgetreten, wobei der Mullah erklärt habe, dass es genüge, wenn sechs oder sieben eingetragen werden würden. Die Mutter der Zeugin habe auf das Brautgeschenk verzichtet. Mit dem Beschwerdeführer lebe die Zeugin nicht zusammen, da sie sich mit ihrem behinderten Sohn eine Zweizimmerwohnung teilen müsse. Ihr Mann - der Beschwerdeführer - bedauere, dass ihr Sohn da sei. Der Beschwerdeführer wohne in der Nähe und besuche die Zeugin, wenn ihr Sohn nicht da sei.

Die Zeugin legte schließlich ein Konvolut an Unterlagen betreffend ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Wohnsituation vor.

Ebenfalls am 21.02.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Zu einer allfälligen physischen oder psychischen Behandlung in Österreich oder seinem Heimatland befragt, erklärte der Beschwerdeführer, wegen des Schuss- und des Messerattentates in Behandlung gestanden zu sein. In Österreich habe er sich einer Zahnbehandlung unterzogen.

Zu seinem Reisepass, der im Jahr 2006 in Grosny ausgestellt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er hiefür US-$ 1.000 bezahlt habe. Seine "zweite" Frau habe sich zur Abholung des Passes nach Grosny begeben und diesen dem Beschwerdeführer gebracht.

Seine "zweite" Frau kenne er seit mehr als 20 Jahren, da er aus dem gleichen Bezirk in Grosny wie diese stamme. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine "zweite" Frau in Österreich lebe. Als diese zu Besuch zu ihrer Mutter und ihrem Sohn nach Baku gekommen sei, habe der Beschwerdeführer nach tschetschenischer Sitte bei deren Mutter die Zustimmung zur Heirat geholt. Vor der Heirat, als sich seine nunmehrige "zweite" Ehefrau in Österreich befunden habe, habe der Beschwerdeführer mit dieser telefoniert.

Mit seiner "ersten" Frau sei er auch standesamtlich verheiratet gewesen, mit seiner "zweiten" Frau nur nach moslemischem Ritus. Er besitze demnach auch keine standesamtliche Urkunde und ergänzte, sich um eine standesamtliche Hochzeit bemüht zu haben, was aber nach den Gesetzen nicht möglich gewesen sein soll.

Auf Seite seiner "zweiten" Frau seien deren Mutter und deren Sohn bevollmächtigt gewesen, auf Seite des Beschwerdeführers zwei namentlich genannte Freunde. Es seien mehrere Bevollmächtigte auf seiner Seite gewesen, was nicht offiziell niedergeschrieben worden sei. Dabei führte der Beschwerdeführer zwei weitere namentlich genannte Personen an.

Ein Brautgeschenk habe der Beschwerdeführer nicht geleistet und führte als Grund hiefür an, dass es keine Möglichkeit gegeben habe und die alten Sitten nicht so sehr beachtet worden seien.

Von der Behinderung des Sohnes seiner "zweiten" Frau habe er bei der Eheschließung gewusst. Befragt zu seiner Familie, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern bereits verstorben seien, Geschwister habe er keine.

Zu seinen Aufenthalten befragt, erklärte der Beschwerdeführer von Geburt an in Grosny gelebt und die Mittelschule besucht zu haben. Er habe vom Jahr 1975 bis 1977 seinen Militärdienst geleistet und anschließend bis 1982 am XXXX studiert. Danach habe er ein landwirtschaftliches Praktikum auf einer Sowchose gestartet und habe sich dort bis zum Jahr 1993 zum XXXX hochgearbeitet. Nach dem Jahr 1993 sei der Beschwerdeführer nach Grosny zurückgekehrt und habe mit seiner "ersten" Frau bis zum Jahr 2001 ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben. Schließlich sei er aktiv verfolgt worden und habe sich verstecken müssen. Nach dem Jahr 2001 habe er sich bei unterschiedlichen Bekannten in Tschetschenien aufgehalten.Zu seinen Aufenthalten befragt, erklärte der Beschwerdeführer von Geburt an in Grosny gelebt und die Mittelschule besucht zu haben. Er habe vom Jahr 1975 bis 1977 seinen Militärdienst geleistet und anschließend bis 1982 am römisch 40 studiert. Danach habe er ein landwirtschaftliches Praktikum auf einer Sowchose gestartet und habe sich dort bis zum Jahr 1993 zum römisch 40 hochgearbeitet. Nach dem Jahr 1993 sei der Beschwerdeführer nach Grosny zurückgekehrt und habe mit seiner "ersten" Frau bis zum Jahr 2001 ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben. Schließlich sei er aktiv verfolgt worden und habe sich verstecken müssen. Nach dem Jahr 2001 habe er sich bei unterschiedlichen Bekannten in Tschetschenien aufgehalten.

Während des ersten Tschetschenienkrieges habe der Beschwerdeführer mit Freunden in Grosny einen Marsch gegen den Krieg organisiert. Er sei danach nicht so aktiv gewesen, habe aber dennoch einiges gegen den Krieg unternommen, wobei damals solche Handlungen nicht so verfolgt worden seien. Er habe sich auch niemals an den Kämpfen beteiligt und auch die Kämpfer nicht unterstützt.

Während des zweiten Tschetschenienkrieges habe er sich in Grosny aufgehalten und mit nichts beschäftigt. Von der Regierung Kadyrows sei man an ihn herangetreten und sei ihm ein Posten im Wirtschaftsministerium angeboten worden, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Es habe sich um einen Wachmann Kadyrows gehandelt, der ihm angedroht habe, wenn er die Zusammenarbeit ausschlage, werde er nicht am Leben bleiben.

Der Beschwerdeführer schilderte schließlich den Ablauf des Schussattentates vom 06.07.2002. Er sei in seinem Auto angeschossen worden, als er von einer Bürgerversammlung, in der er mit dem Vorschlag aufgetreten sei, eine andere, vernünftigere Regierung zu schaffen, auf dem Heimweg gewesen sei.

Er sei an der linken Schulter und am linken Becken getroffen worden und sei noch einen Kilometer weitergefahren, bis er nicht mehr gekonnt habe.

Die Bürgerversammlung am 06.07.2002 habe im Bezirk XXXX stattgefunden. Er sei dort XXXX der Sowchose gewesen und sei der Grund für die Versammlung die Forderung der Freilassung zweier unschuldig festgenommener Personen gewesen.Die Bürgerversammlung am 06.07.2002 habe im Bezirk römisch 40 stattgefunden. Er sei dort römisch 40 der Sowchose gewesen und sei der Grund für die Versammlung die Forderung der Freilassung zweier unschuldig festgenommener Personen gewesen.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Vorhalt, dass er bis zum Jahr 1993 XXXX der Sowchose gewesen sei, da danach keine der Sowchosen mehr in Betrieb gewesen sei. Nach dem Jahr 2001 habe er sich mit nichts beschäftigt. Er habe mit anderen Personen mit allen Kräften versucht den Krieg zu beenden. Er habe jedoch weder an Kämpfen teilgenommen noch die Kämpfer unterstützt.Der Beschwerdeführer erklärte auf Vorhalt, dass er bis zum Jahr 1993 römisch 40 der Sowchose gewesen sei, da danach keine der Sowchosen mehr in Betrieb gewesen sei. Nach dem Jahr 2001 habe er sich mit nichts beschäftigt. Er habe mit anderen Personen mit allen Kräften versucht den Krieg zu beenden. Er habe jedoch weder an Kämpfen teilgenommen noch die Kämpfer unterstützt.

In Baku sei er schließlich behandelt und geheilt worden und habe sich bei der UNO registrieren lassen. Seine "erste" Ehefrau sei später nach Baku nachgekommen.

Das Interesse Kadyrows an seiner Person begründete der Beschwerdeführer mit seinem großen Bekanntheitsgrad, da die Wirtschaft die er geleitet habe, sehr groß gewesen sei. Durch seine 10-jährige Arbeit in der Sowchose habe er den Eindruck erweckt, dass er die Handlungen Kadyrows gutheiße. Er vermute aufgrund seiner Beliebtheit beim Volk bei der Regierungsbildung bedacht worden zu sein.

Abgesehen vom bisher Geschilderten sei er nicht regierungskritisch aufgetreten.

Unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis sei die Messerattacke am 08.02.2005 in Baku gewesen. Zuvor seien wiederum Leute aus Tschetschenien gekommen und sei versucht worden, Leute zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen und seien tatsächlich vierzig Familien zurückgekehrt. Dem Beschwerdeführer sei wiederum ein Posten in der Regierung angeboten worden, was dieser jedoch wiederum abgelehnt habe. Eine Woche danach sei er in der Nacht vor dem Hauseingang durch zwei unbekannte Männer mit zwei Messerstichen verletzt worden und vermute er dahinter Kadyrows Leute. Zeugen habe es keine gegeben. Er habe sich behandeln lassen, sei selbst mit dem Taxi ins Spital gefahren und sei ca. einen Monat stationär behandelt worden. Der Vorfall sei auch bei der UNO registriert worden. Danach habe der Beschwerdeführer seinen Wohnbezirk innerhalb von Aserbaidschan gewechselt und Geld für eine Übersiedlung gespart.

Der Mann, der an ihn - glaublich im Februar 2005 - herangetreten sei, habe selbst als Flüchtling in Baku gelebt, sei nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe für die Regierung zu arbeiten begonnen.

Die Messerattacke sei der Miliz seitens des Spitals mitgeteilt worden, die Täter seien nicht ausgeforscht worden. Er könne nicht sicher sagen, dass es sich um Kadyrows Leute gehandelt habe, habe es jedoch aufgrund eines vorangegangenen Telefonats, in dem man ihm mitgeteilt habe, dass er noch nicht weit gegangen sei und man ihn fassen werde, vermutet.

Die Schussverletzung sei im Übrigen - nicht legal - in einer Wohnung in Baku behandelt worden.

Auf Befragung erklärte der Beschwerdeführer, sich in Aserbaidschan insofern regierungskritisch über Tschetschenien geäußert zu haben, als es ergebnislose Treffen mit Berichterstattern des Europaparlaments bzw. Personen vom Europarat gegeben habe.

Befragt nach allfälligen Veröffentlichungen seiner Statements, meinte der Beschwerdeführer, dass es dort einen Rat der NGOs gegeben habe, wobei sich deren Direktoren bei der UNO getroffen hätten.

Befragt nach seinem weiteren Aufenthalt von zwei Jahren nach dem fluchtauslösenden Ereignis, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sofort Geld aufzutreiben.

Innerhalb der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, habe der Beschwerdeführer keine weiteren Angehörigen.

Zum Zweck der Passabholung habe er seiner "ersten" Frau eine Vollmacht mitgegeben. Auf Vorhalt, dass er zuvor seine "zweite" Frau betreffend die Passabholung genannt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass das nicht sein könne. Von seiner "ersten" Frau sei der Beschwerdeführer im Übrigen nicht offiziell geschieden.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Tschetschenien bezog der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er den Werdegang Kadyrows schilderte und dessen Verfehlungen aufzeigte. Zudem verwies er darauf, dass mehrere Tausend Tschetschenen im Ausland seien, weshalb Kadyrows Leute offenbar nicht so gütig seien.

Im Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer eine XXXX, welche sich mit dem Schutz und der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, die Opfer des Krieges geworden seien, beschäftigte, gegründet und sei er auch Leiter und Organisator gewesen. Ab dem Jahr 2002 sei die Organisation in Baku beim UNHCR registriert gewesen. Die Finanzierung sei ebenfalls durch die UNO erfolgt und seien auch entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden. Er habe jedoch aus finanziellen Gründen nicht tätig werden können, wie er es gewollt habe.Im Jahr 1997 habe der Beschwerdeführer eine römisch 40 , welche sich mit dem Schutz und der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, die Opfer des Krieges geworden seien, beschäftigte, gegründet und sei er auch Leiter und Organisator gewesen. Ab dem Jahr 2002 sei die Organisation in Baku beim UNHCR registriert gewesen. Die Finanzierung sei ebenfalls durch die UNO erfolgt und seien auch entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden. Er habe jedoch aus finanziellen Gründen nicht tätig werden können, wie er es gewollt habe.

Die Organisation sei auch in Tschetschenien registriert gewesen und bis zum Beginn des zweiten Krieges teilweise tätig gewesen. Die Organisation habe in Tschetschenien Unterstützung seitens des Justizministers erhalten und habe es abgesehen vom zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten, keine finanzielle Unterstützung gegeben. In Tschetschenien existiere diese Organisation, die in Grosny ihren Sitz gehabt habe, nach seiner Ausreise nach Baku nicht mehr. Auch in Baku existiere die Organisation vermutlich seit August 2007 nicht mehr. Es habe sich um eine ehrenamtlich tätige Organisation gehandelt und sei dies auch der Grund gewesen, warum die Organisation nicht mehr existiere. Aufgrund seiner Tätigkeit in der von ihm geleiteten Organisation habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Sein Hauptproblem sei gewesen, dass er gegen die tschetschenische Regierung aufgetreten sei.

Der Beschwerdeführer verneinte auf Nachfrage in einer politischen Partei tätig gewesen zu sein. Er sei auch nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, seinem Religionsbekenntnis oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden.

In Österreich lebe er aufgrund der zu geringen Wohnungsgröße nicht mit seiner Frau zusammen. Der Beschwerdeführer besuche diese abends bzw. wenn der Sohn in der Schule sei.

Mit schriftlicher Eingabe vom 26.02.2008 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er mit seiner "zweiten" in Österreich aufhältigen Gattin standesamtlich und muslimisch verheiratet sei; mit seiner "ersten" Ehegattin sei er nicht standesamtlich verheiratet. Die entstandenen Widersprüche führte er auf starke Magenschmerzen und vor der betreffenden Einvernahme eingenommenen Beruhigungsmittel zurück. Die "zweite" Frau des Beschwerdeführers habe im Februar 2008 eine Körperverletzung zur Anzeige gebracht und in der entsprechenden Einvernahme die Vermutung aufgestellt, dass dieser Übergriff im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehe.

Mit Bescheid vom 17.04.2008, Zahl: 07 09.642-BAW, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass es die geltend gemachten Fluchtgründe primär aufgrund der entstandenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und auch zu jenem seiner "zweiten" Frau, als unglaubwürdig erachte. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen eine aktuelle Verfolgung bzw. ein intensives Interesse von Kadyrows Leuten an seiner Person darzulegen. Er lebe bereits seit Jahren nicht mehr in Tschetschenien und fehle auch der zeitliche Konnex zur Ausreise im Jahr 2007, da die auf ihn erfolgte Messerattacke bereits im Jahr 2005 stattgefunden habe.Mit Bescheid vom 17.04.2008, Zahl: 07 09.642-BAW, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass es die geltend gemachten Fluchtgründe primär aufgrund der entstandenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und auch zu jenem seiner "zweiten" Frau, als unglaubwürdig erachte. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen eine aktuelle Verfolgung bzw. ein intensives Interesse von Kadyrows Leuten an seiner Person darzulegen. Er lebe bereits seit Jahren nicht mehr in Tschetschenien und fehle auch der zeitliche Konnex zur Ausreise im Jahr 2007, da die auf ihn erfolgte Messerattacke bereits im Jahr 2005 stattgefunden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in welcher er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass sich die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche auf Begleitumstände beschränken würden und mit der Hauptsache seines Verfahrens nichts zu tun hätten. Diese Widersprüche seien im Übrigen auf Übersetzungsfehler des Dometsch zurückzuführen. Zudem verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine Beeinträchtigung im Rahmen der Einvernahme am 21.02.2008. Auch habe die belangte Behörde eindeutige Beweismittel wie seine Registrierung beim UNHCR und die Registrierung der vom ihm gegründeten Hilfsorganisation bei der UNO aus dem Jahr 2002 ignoriert und seien auch seine Verletzungen eindeutig einer Verfolgung zuzuordnen.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich in Österreich seine Frau und deren Sohn aufhalten würden, die anerkannte Flüchtlinge seien. Seine Frau sei in schlechter gesundheitlicher Verfassung und würde die Unterstützung des Beschwerdeführers brauchen, zumal der Sohn seiner Frau behindert sei. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer darauf, dass eine moslemische Hochzeit von wesentlich größerer Bedeutung sei als der Akt vor dem Standesamt. Seine Ehe sei daher bei Betrachtung des kulturellen Kontexts auf übliche Weise zustande gekommen.

Am 13.05.2008 brachte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt Unterlagen betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers, ihren gesundheitlichen Zustand sowie jenen ihres Sohnes ein.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des § 169 Abs. 1 StGB (Brandstiftung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, aus welcher er am 10.11.2010 entlassen wurdeMit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Paragraph 169, Absatz eins, StGB (Brandstiftung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, aus welcher er am 10.11.2010 entlassen wurde

Am 28.05.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.

Mit Bescheid vom XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion XXXX, gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 28.08.2017.Mit Bescheid vom römisch 40 , erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 28.08.2017.

Mit Erkenntnis vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid es Bundesasylamtes vom 17.04.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, idF BGBl. I 122/2009 als unbegründet ab. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:Mit Erkenntnis vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid es Bundesasylamtes vom 17.04.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet ab. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:

"Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - den oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie den zur Schau gestellten Unwillen, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten - zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Kadyrow bzw. den Kadyrowzy und die Ausführungen zu seiner tatsächlichen familiären Situation - insbesondere zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Frau - nicht den Tatsachen entsprechen können.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich eindeutig widersprüchliche Ausführungen zu seiner ersten und zweiten Frau, insbesondere auch im Vergleich zur zeugenschaftlichen Einvernahme seiner zweiten Frau XXXX.Im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich eindeutig widersprüchliche Ausführungen zu seiner ersten und zweiten Frau, insbesondere auch im Vergleich zur zeugenschaftlichen Einvernahme seiner zweiten Frau römisch 40 .

In seiner Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, mit seiner ersten Frau nach moslemischem Recht und mit seiner zweiten in Österreich aufhältigen Frau nach moslemischem Recht und standesamtlich verheiratet zu sein. Weder der Aufenthaltsstatus seiner Frau noch derer Wohnadresse in Wien sei dem Beschwerdeführer bekannt.

Die Zeugin Frau XXXX erklärte am 21.02.2008 eingangs, dass der Beschwerdeführer ihr Mann nach moslemischem Recht sei und sie diesen im August 2006 in Baku geheiratet habe. Im Verlauf der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin schließlich, dass sie mit dem Beschwerdeführer auch standesamtlich verheiratet gewesen sei, wobei ihr Ehegatte die entsprechende Urkunde auf der LKW-Reise verloren habe. Der Beschwerdeführer erklärte am 21.02.2008 mit seiner ersten Frau standesamtlich und mit Frau XXXX nur nach moslemischem Recht verheiratet zu sein, da eine standesamtliche Heirat den Gesetzen nach nicht zulässig gewesen sei.Die Zeugin Frau römisch 40 erklärte am 21.02.2008 eingangs, dass der Beschwerdeführer ihr Mann nach moslemischem Recht sei und sie diesen im August 2006 in Baku geheiratet habe. Im Verlauf der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin schließlich, dass sie mit dem Beschwerdeführer auch standesamtlich verheiratet gewesen sei, wobei ihr Ehegatte die entsprechende Urkunde auf der LKW-Reise verloren habe. Der Beschwerdeführer erklärte am 21.02.2008 mit seiner ersten Frau standesamtlich und mit Frau römisch 40 nur nach moslemischem Recht verheiratet zu sein, da eine standesamtliche Heirat den Gesetzen nach nicht zulässig gewesen sei.

Die belangte Behörde führte hiezu weiters aus, dass Frau XXXX angegeben habe, dass der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde auf der Flucht dem Schlepper gegeben und verloren habe, was der Beschwerdeführer jedoch nicht bestätigte, sondern angab, dass die beiden nur nach moslemischen Recht geheiratet hätten, da eine standesamtliche Heirat nach den Gesetzen nicht zulässig gewesen sei.Die belangte Behörde führte hiezu weiters aus, dass Frau römisch 40 angegeben habe, dass der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde auf der Flucht dem Schlepper gegeben und verloren habe, was der Beschwerdeführer jedoch nicht bestätigte, sondern angab, dass die beiden nur nach moslemischen Recht geheiratet hätten, da eine standesamtliche Heirat nach den Gesetzen nicht zulässig gewesen sei.

Erst mit Eingabe vom 27.02.2008 behauptete der Beschwerdeführer, dass er mit Frau XXXX standesamtlich verheiratet gewesen sei und begründete der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben betreffend Heirat mit seiner schlechten Verfassung während der Einvernahme und wurde dies auch in der Beschwerde geltend gemacht.Erst mit Eingabe vom 27.02.2008 behauptete der Beschwerdeführer, dass er mit Frau römisch 40 standesamtlich verheiratet gewesen sei und begründete der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben betreffend Heirat mit seiner schlechten Verfassung während der Einvernahme und wurde dies auch in der Beschwerde geltend gemacht.

Auch vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er mit Frau XXXX standesamtlich verheiratet ist, sondern verwies auf seine Heiratsurkunde über die rituelle Eheschließung. Er zog sich schließlich darauf zurück, dass die standesamtliche Heiratsurkunde mit dem Pass beim Schlepper verblieben sei und seine Frau die anderen Dokumente über die rituelle Eheschließung bei sich getragen habe. Wieso die beiden Urkunden getrennt voneinander transportiert worden sein sollen, konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel erklären, sondern verhielt sich gegenüber der einvernehmenden Richterin auffallend unkooperativ, weshalb mangels vorgelegter standesamtlicher Urkunde - der belangten Behörde folgend - davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer lediglich die rituelle Eheschließung mit Frau XXXX vollzogen hat.Auch vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er mit Frau römisch 40 standesamtlich verheiratet ist, sondern verwies auf seine Heiratsurkunde über die rituelle Eheschließung. Er zog sich schließlich darauf zurück, dass die standesamtliche Heiratsurkunde mit dem Pass beim Schlepper verblieben sei und seine Frau die anderen Dokumente über die rituelle Eheschließung bei sich getragen habe. Wieso die beiden Urkunden getrennt voneinander transportiert worden sein sollen, konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel erklären, sondern verhielt sich gegenüber der einvernehmenden Richterin auffallend unkooperativ, weshalb mangels vorgelegter standesamtlicher Urkunde - der belangten Behörde folgend - davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer lediglich die rituelle Eheschließung mit Frau römisch 40 vollzogen hat.

Es finden sich bei Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Frau XXXX jedoch noch weitere Widersprüche betreffend das Kennenlernen und Gegebenheiten im Rahmen der Eheschließung (Brautgeschenk, Zeugen bzw. Bevollmächtigte), wobei der Beschwerdeführer die entstandenen Widersprüche damit zu rechtfertigen versucht, dass diese nur unwesentliche Nebenumstände seines Asylverfahrens darstellen würden und diese kleineren Widersprüche im Übrigen auf sprachliche Unschärfen in der Übersetzung, sowie falscher Übersetzung des Dolmetschers bei der Einvernahme seiner Frau zurückzuführen seien.Es finden sich bei Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Frau römisch 40 jedoch noch weitere Widersprüche betreffend das Kennenlernen und Gegebenheiten im Rahmen der Eheschließung (Brautgeschenk, Zeugen bzw. Bevollmächtigte), wobei der Beschwerdeführer die entstandenen Widersprüche damit zu rechtfertigen versucht, dass diese nur unwesentliche Nebenumstände seines Asylverfahrens darstellen würden und diese kleineren Widersprüche im Übrigen auf sprachliche Unschärfen in der Übersetzung, sowie falscher Übersetzung des Dolmetschers bei der Einvernahme seiner Frau zurückzuführen seien.

Abgesehen davon, dass der beigezogene Dolmetscher langjährig von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu Übersetzungstätigkeiten herangezogen wird, dieser auch kein Interesse an einer Fehlübersetzung haben kann und derselbe Dolmetscher auch in der Einvernahme des Beschwerdeführers übersetzt hat, in seiner Einvernahme jedoch keine Fehlübersetzung rügt, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer eine Fehlübersetzung in der Einvernahme seiner Frau nicht bereits in seiner Eingabe vom 27.02.2008 gerügt hat, wo er auf seine eingeschränkte gesundheitliche Verfassung während der Einvernahme am 21.02.2008 hingewiesen hat. Die Rechtfertigung in der Beschwerde, wonach die aufgezeigten Widersprüche aus einer Falschübersetzung resultierten, kann daher nicht überzeugen. Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens, dass die Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau keinen Inhalt aufweisen, der auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem beigezogenen Dolmetscher hinweisen würde, der Beschwerdeführer und seine Frau auch vorbehaltlos die Niederschrift über die Einvernahme bzw. Zeugenvernehmung unterfertigt haben, weshalb jedenfalls die Rechtfertigung hinsichtlich des Vorliegens von Falschübersetzungen durch den Dolmetscher im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme die entstandenen Widersprüche nicht mehr aufzulösen vermochte und vielmehr als Schutzbehauptung zu werten ist.

Zu seiner ersten Frau bleibt schließlich noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der Erstbefragung mit dieser bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 zusammengelebt hat und wird diese im vorgelegten "Protection letter" des UNHCR, ausgestellt am 22.06.2007, als seine Gattin bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe schließlich betreffend seine erste Frau ausgeführt, dass er von dieser derart geschieden sei, wie es während seines Aufenthaltes in Baku fünf Mal der Fall gewesen sei.

Wird weiters berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer laut Frau XXXX deren behinderten Sohn nicht akzeptiert und seine Frau nunmehr in Österreich nur besucht, wenn der Sohn nicht in der Wohnung anwesend ist, der Beschwerdeführer mit seiner Frau auch gar nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann auch nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.Wird weiters berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer laut Frau römisch 40 deren behinderten Sohn nicht akzeptiert und seine Frau nunmehr in Österreich nur besucht, wenn der Sohn nicht in der Wohnung anwesend ist, der Beschwerdeführer mit seiner Frau auch gar nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann auch nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Zu seiner Frau nach moslemischem Recht bleibt noch auszuführen, dass diese seit dem Jahr 2003 anerkannter Flüchtling in Österreich ist und dem Beschwerdeführer auch dahingehend nicht geglaubt wird, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand - wie in der Erstbefragung behauptet - nicht bekannt gewesen sei.

Vielmehr folgt der erkennende Senat dem Schluss der belangten Behörde, wonach die Ehe zu Frau XXXX lediglich als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung dienen sollte.Vielmehr folgt der erkennende Senat dem Schluss der belangten Behörde, wonach die Ehe zu Frau römisch 40 lediglich als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung dienen sollte.

Aus diesem Grund ist das Vorbringen betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers - entgegen den Beschwerdeausführungen - sehr wohl für das Asylverfahren relevant, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die durch die widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Familienleben bereits massiv beeinträchtigt ist.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers merkt der erkennende Senat an, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX geführt hat. Dies wird einerseits - wie bereits erwähnt - daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dieser nicht in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, auch deren Sohn nicht akzeptiert hat sowie zu keiner Zeit ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat.Zum Privatleben des Beschwerdeführers merkt der erkennende Senat an, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 geführt hat. Dies wird einerseits - wie bereits erwähnt - daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dieser nicht in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, auch deren Sohn nicht akzeptiert hat sowie zu keiner Zeit ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat.

Auch der Antrag der Frau XXXX auf Zuteilung einer größeren Gemeindewohnung wird mit der Behinderung ihres Sohnes sowie ihres eigenen Gesundheitszustandes begründet. Den Beschwerdeführer erwähnte Frau XXXX in ihren Anträgen überhaupt nicht.Auch der Antrag der Frau römisch 40 auf Zuteilung einer größeren Gemeindewohnung wird mit der Behinderung ihres Sohnes sowie ihres eigenen Gesundheitszustandes begründet. Den Beschwerdeführer erwähnte Frau römisch 40 in ihren Anträgen überhaupt nicht.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen Brandstiftung zu einer mehrjährigen Haft - mittlerweile rechtskräftig - verurteilt, da er am XXXX die Wohnungstür zur Wohnung von Frau XXXX in deren Wohnung aufgebrochen und ein Feuer gelegt hat. Auch ergibt sich aus dem Urteil, dass der Beschwerdeführer keinen Schlüssel zur Wohnung von Frau XXXX gehabt hat.Schließlich wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen Brandstiftung zu einer mehrjährigen Haft - mittlerweile rechtskräftig - verurteilt, da er am römisch 40 die Wohnungstür zur Wohnung von Frau römisch 40 in deren Wohnung aufgebrochen und ein Feuer gelegt hat. Auch ergibt sich aus dem Urteil, dass der Beschwerdeführer keinen Schlüssel zur Wohnung von Frau römisch 40 gehabt hat.

Soweit in der Beschwerde behauptetet wird, dass Frau XXXX und deren Sohn die Unterstützung des Beschwerdeführers benötigen würden und sie gemeinsam versuchen würden eine größere Wohnung zu bekommen, ist evident, dass es sich dabei offensichtlich um unwahre Behauptungen handelt, was der Beschwerdeführer mit seinem strafrechtlichen Verhalten das gegen das Vermögen seiner Ehegattin gerichtet war, wohl offensichtlich bewiesen hat.Soweit in der Beschwerde behauptetet wird, dass Frau römisch 40 und deren Sohn die Unterstützung des Beschwerdeführers benötigen würden und sie gemeinsam versuchen würden eine größere Wohnung zu bekommen, ist evident, dass es sich dabei offensichtlich um unwahre Behauptungen handelt, was der Beschwerdeführer mit seinem strafrechtlichen Verhalten das gegen das Vermögen seiner Ehegattin gerichtet war, wohl offensichtlich bewiesen hat.

Aber auch aus dem Unwillen mit dem behinderten Sohn der Beschwerdeführerin in einer Wohnung zu leben bzw. aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Schlüssel der Wohnung seiner Frau gehabt hat, wird offensichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und bereits aufgrund der Strafhaft des Beschwerdeführers auch aktuell nicht besteht.Aber auch aus dem Unwillen mit dem behinderten Sohn der Beschwerdeführerin in einer Wohnung zu leben bzw. aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Schlüssel der Wohnung seiner Frau gehabt hat, wird offensichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und bereits aufgrund der Strafhaft des Beschwerdeführers auch aktuell nicht besteht.

Wie im Folgenden dargelegt, war der belangten Behörde schließlich auch hinsichtlich der Bewertung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu folgen.

Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht mit der Verfolgung durch Kadyrows Mitarbeiter. Er sei im Jahr 2002 in Tschetschenien Opfer eines Schussattentates und im Jahr 2005 in Baku Opfer einer Messerattacke durch Kadyrows Leute gewesen.

Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 1994 Mitorganisator einer Friedensmarsches von Grosny über Inguschetien nach Dagestan gewesen zu sein und meinte am 25.12.2007 ab diesem Zeitpunkt von Kadyrows Leuten verfolgt worden zu sein. Im Gegensatz hiezu erklärte der Beschwerdeführer am 21.02.2008 erst nach 2001 aktiv verfolgt worden zu sein. Vom Jahr 1982 bis 1993 sei er in einer Sowchose tätig gewesen. Er habe sich bis zum Jahr 1993 zum XXXX hochgearbeitet und nach dem Jahr 1993 bis 2001 mit seiner ersten Frau ein kleines Lebensmittelgeschäft in Grosny betrieben.Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 1994 Mitorganisator einer Friedensmarsches von Grosny über Inguschetien nach Dagestan gewesen zu sein und meinte am 25.12.2007 ab diesem Zeitpunkt von Kadyrows Leuten verfolgt worden zu sein. Im Gegensatz hiezu erklärte der Beschwerdeführer am 21.02.2008 erst nach 2001 aktiv verfolgt worden zu sein. Vom Jahr 1982 bis 1993 sei er in einer Sowchose tätig gewesen. Er habe sich bis zum Jahr 1993 zum römisch 40 hochgearbeitet und nach dem Jahr 1993 bis 2001 mit seiner ersten Frau ein kleines Lebensmittelgeschäft in Grosny betrieben.

Am 21.02.2008 schilderte der Beschwerdeführer, dass er nach dem ersten Tschetschenienkrieg nicht so aktiv gewesen sei und auch während des zweiten Tschetschenienkrieges sich in Grosny aufgehalten habe und sich mit nichts beschäftigt habe. Es sei ihm von einem Vertreter der Regierung, aus der Bewachung von Kadyrow, ein Posten im Wirtschaftsministerium angeboten worden und habe der Beschwerdeführer dieses Angebot abgelehnt.

Am 06.07.2002 sei schließlich das Auto des Beschwerdeführers beschossen worden, der Beschwerdeführer verletzt und nach Baku gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei von einer Bürgerversammlung in XXXX mit dem Auto nachhause gefahren. Zur Bürgerversammlung näher befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er in XXXX XXXX der Sowchose gewesen sei und Grund für die Versammlung die Festnahme zweier unschuldiger Personen gewesen sei.Am 06.07.2002 sei schließlich das Auto des Beschwerdeführers beschossen worden, der Beschwerdeführer verletzt und nach Baku gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei von einer Bürgerversammlung in römisch 40 mit dem Auto nachhause gefahren. Zur Bürgerversammlung näher befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er in römisch 40 römisch 40 der Sowchose gewesen sei und Grund für die Versammlung die Festnahme zweier unschuldiger Personen gewesen sei.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer nach dem Grund für das Attentat im Jahr 2002 befragt, dass er in seiner Funktion als XXXX einer landwirtschaftlichen Vereinigung des Bezirkes XXXX einen Aufruf gestartet habe, dass niemand im Bezirk zur Arbeit gehen solle, als die russische Armee gekommen sei. Nach dem Zeitpunkt dieses Vorfalls befragt, meinte der Beschwerdeführer, sich nicht mehr daran erinnern zu können, da seit dem Vorfall bereits 15 Jahre vergangen seien. Dieser Vorfall kann somit erkennbar nicht mit dem Attentat im Jahr 2002 in Zusammenhang stehen. Zum Zeitpunkt des Attentates konnte der Beschwerdeführer auch nicht mehr XXXX der Sowchose gewesen sein, da er dort nur bis 1993 als XXXX tätig gewesen sein soll.In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer nach dem Grund für das Attentat im Jahr 2002 befragt, dass er in seiner Funktion als römisch 40 einer landwirtschaftlichen Vereinigung des Bezirkes römisch 40 einen Aufruf gestartet habe, dass niemand im Bezirk zur Arbeit gehen solle, als die russische Armee gekommen sei. Nach dem Zeitpunkt dieses Vorfalls befragt, meinte der Beschwerdeführer, sich nicht mehr daran erinnern zu können, da seit dem Vorfall bereits 15 Jahre vergangen seien. Dieser Vorfall kann somit erkennbar nicht mit dem Attentat im Jahr 2002 in Zusammenhang stehen. Zum Zeitpunkt des Attentates konnte der Beschwerdeführer auch nicht mehr römisch 40 der Sowchose gewesen sein, da er dort nur bis 1993 als römisch 40 tätig gewesen sein soll.

Das Interesse Kadyrows an seiner Person begründete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof damit, dass er die Funktion eines Landwirtschaftsministers oder Leiters einer beliebigen Organisation angeboten worden sei.

Am 21.02.2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn die landwirtschaftlichen Arbeiter durch seine mehr als 10jährige Tätigkeit in der Sowchose gekannt hätten und er beim Volk sehr beliebt gewesen sei.

Auf Hinweis in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wonach der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als XXXX nur bis zum Jahr 1993 ausgeübt habe, der Anschlag jedoch im Jahr 2002 verübt worden sei und ein Interesse von Kadyrow am Beschwerdeführer seitens des erkennenden Senats nicht ausgemacht werden kann, konnte der Beschwerdeführer keinerlei Interesse von Kadyrow an seiner Person glaubhaft vermitteln.Auf Hinweis in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wonach der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als römisch 40 nur bis zum Jahr 1993 ausgeübt habe, der Anschlag jedoch im Jahr 2002 verübt worden sei und ein Interesse von Kadyrow am Beschwerdeführer seitens des erkennenden Senats nicht ausgemacht werden kann, konnte der Beschwerdeführer keinerlei Interesse von Kadyrow an seiner Person glaubhaft vermitteln.

Es ist schließlich auch in keiner Weise plausibel, dass Kadyrows Mitarbeiter auf den Beschwerdeführer ein Attentat verüben bzw. diesen töten wollen, ihn jedoch nachdem sie auf ihn geschossen haben, nicht unmittelbar weiter verfolgt haben, zumal er nach seinen Schilderungen am 21.02.2008, nachdem er getroffen worden sei, noch einen Kilometer weitergefahren sei.

Auch die weiteren vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse deuten auf keinerlei Verfolgung der Kadyrowzy hin.

Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach dem Attentat nach Baku gereist und habe sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 dort aufgehalten.

Bei einem ausgeprägten Interesse von Kadyrow bzw. der Kadyrowzy ist bereits nicht erklärbar, warum die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers sich bis zum Jahr 2004 weiterhin unbehelligt in Grosny aufhalten konnten.

Gegen eine intensive Verfolgung spricht schließlich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am XXXX in Grosny einen Inlandsreisepass ausgestellt wurde. Auch die Eintragung zur Wehrpflicht vom 26.05.2003 und der Ausstellungsvermerk über einen Auslandsreisepass vom 25.04.2007 sind gewichtige Indizien gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers.Gegen eine intensive Verfolgung spricht schließlich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 in Grosny einen Inlandsreisepass ausgestellt wurde. Auch die Eintragung zur Wehrpflicht vom 26.05.2003 und der Ausstellungsvermerk über einen Auslandsreisepass vom 25.04.2007 sind gewichtige Indizien gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers.

Zu seinem Auslandsreisepass erklärte der Beschwerdeführer am 21.02.2008, dass ihm dieser von seiner zweiten Frau nach Baku gebracht worden sei. Im Verlauf der Befragung änderte der Beschwerdeführer seine Ausführungen dahingehend, dass er seiner ersten Frau eine Vollmacht ausgestellt habe und diese den Pass abgeholt habe. Unabhängig davon, welche Frau nunmehr den Pass abgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass offensichtlich seitens Kadyrow kein besonderes Interesse bestanden hat, da ihm diesfalls - auch durch einen Bevollmächtigten - wohl kein Auslandsreisepass ausgestellt worden wäre. Im Falle einer tatsächlichen asylrelevanten Bedrohungssituation wäre der Beschwerdeführer wohl nicht von sich aus an staatliche Behörden herangetreten und hätte sich nicht ins Blickfeld der Behörden gerückt.

Völlig unplausibel wird seine Schilderung schließlich, wenn er erklärt, dass ihm im Jahr 2005 neuerlich ein Posten in der Regierung von Kadyrow angeboten worden sei, er neuerlich abgelehnt habe und in der Folge in der Nacht vor dem Hauseingang mit zwei Messerstichen verletzt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei dahingehend im Spital behandelt worden und sei seitens des Krankenhauses auch eine Anzeige bei der Polizei erfolgt. Hinsichtlich der Täter habe der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Angaben tätigen können und stützen sich seine dahingehenden Ausführungen, dass es sich bei den Angreifern um Leute Kadyrows gehandelt habe, auf bloße Spekulationen.

Der Beschwerdeführer hat sich schließlich nach diesem Messerangriff zwei weitere Jahre in Baku aufgehalten, in denen keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

Weder das erste noch das zweite Attentat stehen sohin in Konnex zu seiner Ausreise und sprechen auch sein nach dem Messerangriff im Jahr 2005 unbehelligtes Leben in Aserbaidschan bis zu seiner Ausreise und die nach diesem Zeitpunkt erfolgte problemlose Passausstellung in Grosny gegen irgendein Interesse von Kadyrow am Beschwerdeführer.

Auch die Begründung die verstrichene Zeit bis zu seiner Ausreise mit seiner schlechten finanziellen Situation zu erklären, ist insofern nicht nachvollziehbar, als er für seinen Auslandsreisepass US-$ 1.000 bezahlt habe, schlussendlich jedoch illegal ausgereist sei.

Der Beschwerdeführer erklärte schließlich vor dem Asylgerichtshof, dass er seinen Asylantrag zwischenzeitlich zurückgezogen habe und nach Aserbaidschan zurückkehren habe wollen, was ihm jedoch durch die Asylbehörden verwehrt worden sei. Dieses Verhalten spricht zweifelsfrei gegen eine Angst vor Verfolgung bzw. aktuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers, ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben doch auch in Aserbaidschan von Kadyrows Leuten verfolgt worden und letztendlich deswegen im Jahr 2007 von Aserbaidschan nach Österreich geflüchtet.

Der Beschwerdeführer schilderte schließlich, dass er eine XXXX gegründet habe und in dieser sowohl in Grosny als auch in Baku tätig gewesen sei. Unterstützung in der Form, dass ihm ein Büro zur Verfügung gestellt worden sei, habe er sowohl in Grosny seitens der Regierung als auch in Baku seitens der UNO erhalten. Aus der Tätigkeit in dieser Organisation hätten sich für den Beschwerdeführer im Übrigen keine Probleme ergeben.Der Beschwerdeführer schilderte schließlich, dass er eine römisch 40 gegründet habe und in dieser sowohl in Grosny als auch in Baku tätig gewesen sei. Unterstützung in der Form, dass ihm ein Büro zur Verfügung gestellt worden sei, habe er sowohl in Grosny seitens der Regierung als auch in Baku seitens der UNO erhalten. Aus der Tätigkeit in dieser Organisation hätten sich für den Beschwerdeführer im Übrigen keine Probleme ergeben.

Auch bei der weiteren geschilderten politischen Betätigung in Baku habe es sich laut Beschwerdeführer lediglich um ergebnislose Treffen mit einem Berichterstatter des Europaparlaments im Rahmen der in Baku tätigen UNO-Organisationen gehandelt.

Zum vorgelegten protection letter des UNHCR bleibt auszuführen, dass in diesem lediglich bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR-Büro in Baku - wie auch seine Familie - registriert worden sei und den Schutz des UNHCR genießt, dies jedoch aufgrund seiner tschetschenischen Herkunft und insbesondere ohne Beurteilung seiner individuellen Fluchtgründe.

Dem Beschwerdeführer ist schließlich jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen, wenn er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sein Vorbringen dahingehend steigert, dass er in einer Widerstands-Gruppe gearbeitet habe. Er habe damals mit einem gewissen XXXX, der beim tschetschenischen Sicherheitsdienst gearbeitet habe, zusammengearbeitet. Ihre Aufgabe sei die Untersuchung des Vaters des derzeitigen Präsidenten gewesen. Dieser XXXX würde nunmehr für den russischen FSB arbeiten und wisse, dass sich eine Mappe mit Unterlagen, die der Beschwerdeführer im Jahr 2001 versteckt habe, sich beim Beschwerdeführer befinden könnte. Der Beschwerdeführer weigerte sich vor dem Asylgerichtshof jedoch über Aufenthalt und Inhalt der Mappe weitere Angaben zu tätigen.Dem Beschwerdeführer ist schließlich jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen, wenn er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sein Vorbringen dahingehend steigert, dass er in einer Widerstands-Gruppe gearbeitet habe. Er habe damals mit einem gewissen römisch 40 , der beim tschetschenischen Sicherheitsdienst gearbeitet habe, zusammengearbeitet. Ihre Aufgabe sei die Untersuchung des Vaters des derzeitigen Präsidenten gewesen. Dieser römisch 40 würde nunmehr für den russischen FSB arbeiten und wisse, dass sich eine Mappe mit Unterlagen, die der Beschwerdeführer im Jahr 2001 versteckt habe, sich beim Beschwerdeführer befinden könnte. Der Beschwerdeführer weigerte sich vor dem Asylgerichtshof jedoch über Aufenthalt und Inhalt der Mappe weitere Angaben zu tätigen.

Bei diesem bislang völlig unerwähnt gebliebenen Behauptung handelt es sich jedoch offensichtlich um eine Schutzbehauptung, da es wohl keinen vernünftigen Grund gibt, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen - wie die Tätigkeit in einer Widerstandsgruppe - nicht sofort bei der ersten Einvernahme geltend zu machen.

Auch die Weigerung weitere Details zu diesem Vorbringen zu nennen und die damit verbundene mangelnde Mitwirkungspflicht, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten.

Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge der Verhandlung weiters, dass er eine Schwester im 10. Bezirk habe und beharrte auf Nachfrage darauf, dass es sich um seine Schwester handle, die zudem die Frau von XXXX sei. Nachdem dem Beschwerdeführer vom erkennenden Senat vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er alleine sei, änderte er seine Aussage schließlich dahingehend, dass die Schwester tatsächlich eine Cousine sei und er noch weitere Cousins und Cousinen in Tschetschenien habe. Aus der beliebigen Abänderung seines Vorbringens - jeweils nach Vorhalt seiner vorherigen Ausführungen - wird offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Es ist bei Wahrheitsunterstellung auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Frau von XXXX sich in Österreich aufhalten soll, wo doch XXXX für den russischen FSB arbeiten soll.Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge der Verhandlung weiters, dass er eine Schwester im 10. Bezirk habe und beharrte auf Nachfrage darauf, dass es sich um seine Schwester handle, die zudem die Frau von römisch 40 sei. Nachdem dem Beschwerdeführer vom erkennenden Senat vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er alleine sei, änderte er seine Aussage schließlich dahingehend, dass die Schwester tatsächlich eine Cousine sei und er noch weitere Cousins und Cousinen in Tschetschenien habe. Aus der beliebigen Abänderung seines Vorbringens - jeweils nach Vorhalt seiner vorherigen Ausführungen - wird offensichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Es ist bei Wahrheitsunterstellung auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Frau von römisch 40 sich in Österreich aufhalten soll, wo doch römisch 40 für den russischen FSB arbeiten soll.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren keine glaubhafte Fluchtgeschichte darlegen konnte. Eine aktuelle Verfolgung durch Kadyrow bzw. den Kadyrowzy war in keiner Weise fassbar. Die in der Beschwerdeverhandlung geschilderte Bedrohung infolge seiner Tätigkeit im Rahmen einer Widerstandsgruppe stellte sich als gesteigertes Vorbringen dar, in der offenkundigen Erwartung, mit dieser Vorgangsweise seine Erfolgsaussichten auf einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu steigern. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zu seinem neuen Vorbringen nähere Ausführungen verweigerte, beantwortete er die an ihn gestellten Fragen zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen trotz Fragewiederholung nicht, sondern verfiel zunehmend in ein unkooperatives Verhalten, was - als mangelnde Mitwirkungspflicht - zu werten war."

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2010 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

2. Am 15.11.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und führte im Wesentlichen aus, dass er sich von XXXX in Strafhaft befunden habe und nunmehr bei seiner Schwester untergekommen sei.2. Am 15.11.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und führte im Wesentlichen aus, dass er sich von römisch 40 in Strafhaft befunden habe und nunmehr bei seiner Schwester untergekommen sei.

Hinsichtlich der Gründe für die Stellung seines zweiten Asylantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass ein gewisser XXXX, welcher früher als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, seine wahre Fluchtgeschichte kenne. Dieser sei nach Tschetschenien zurückgekehrt und nunmehr ein hochrangiger Angestellter Kadyrows. Er sei zum Verräter geworden. Als er in XXXX in Haft gewesen sei, sei er im Jahr 2008 von XXXX besucht worden und habe ihm dieser mitgeteilt, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien Kadyrow anschließen habe müssen. Diese haben dem Beschwerdeführer eine Botschaft ausrichten lassen, dass er nach Tschetschenien zurückkehren müsse, widrigenfalls er in Österreich erschossen werden werde.Hinsichtlich der Gründe für die Stellung seines zweiten Asylantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass ein gewisser römisch 40 , welcher früher als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, seine wahre Fluchtgeschichte kenne. Dieser sei nach Tschetschenien zurückgekehrt und nunmehr ein hochrangiger Angestellter Kadyrows. Er sei zum Verräter geworden. Als er in römisch 40 in Haft gewesen sei, sei er im Jahr 2008 von römisch 40 besucht worden und habe ihm dieser mitgeteilt, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien Kadyrow anschließen habe müssen. Diese haben dem Beschwerdeführer eine Botschaft ausrichten lassen, dass er nach Tschetschenien zurückkehren müsse, widrigenfalls er in Österreich erschossen werden werde.

Zudem habe er im Zuge des vorangegangenen Verfahrens auch nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ihm gesagt worden sei, dass ein Dolmetscher für die tschetschenische Sprache unter dem Spitznamen "Adler" alles dem FSB weitergeben würde. Deswegen habe er auch nicht angegeben, dass sein namentlich genannter Neffe bei der Stürmung des Nord-Ost Theaters in Moskau als Nationalheld gefallen sei.

Von XXXX und einem weitern namentlichen genannten Mann habe er im Jahr 1993 Archivmaterial über Achmed Kadyrow und noch einen Mann, der damals Leiter des KGB der tschetschenischen Republik gewesen sei, erhalten. Es betreffe kompromittierendes Material über diese Personen. Wenn dies an die Öffentlichkeit komme, befinde er sich in Lebensgefahr.Von römisch 40 und einem weitern namentlichen genannten Mann habe er im Jahr 1993 Archivmaterial über Achmed Kadyrow und noch einen Mann, der damals Leiter des KGB der tschetschenischen Republik gewesen sei, erhalten. Es betreffe kompromittierendes Material über diese Personen. Wenn dies an die Öffentlichkeit komme, befinde er sich in Lebensgefahr.

Am 30.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und erklärte zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe.

Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass sich auch seine Schwester XXXX samt deren Kindern als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhalte. Zudem würde sich hier auch noch seine Ex-Frau befinden.Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass sich auch seine Schwester römisch 40 samt deren Kindern als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhalte. Zudem würde sich hier auch noch seine Ex-Frau befinden.

Seinen neuerlichen Antrag begründete er damit, dass er seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren zwar aufrecht erhalte, damals jedoch nicht alles erzählt habe. Er sei nunmehr von seinem Ex-Schwager im Gefängnis besucht worden. Dieser sei von Kadyrow geschickt worden und habe ihm mitgeteilt, dass Kadyrow Geld bezahlt habe, um den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis zu holen, damit dieser in die Heimat zurückkehren könne. Sein Ex-Schwager habe jedoch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht zurückkehren dürfe, da dieser ansonsten Schwierigkeiten bekomme. Falls er jedoch nicht zurückkehre, würde der Beschwerdeführer in Österreich umgebracht werden.

Er sei auch im Besitz von persönlichen Akten von Kadyrows Vater betreffend den ersten Krieg, diese Akten würden sich im Keller seines Hauses in Tschetschenien befinden. Er selbst habe über diesen Besuch kein Beweismaterial, jedoch könnten dies Polizeibeamte bestätigen.

Im Anschluss an die Einvernahme vom 30.11.2010 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes folgenden Bescheid: Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 werde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe bzw. der neue Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.Im Anschluss an die Einvernahme vom 30.11.2010 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes folgenden Bescheid: Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 werde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe bzw. der neue Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.

Dieser mündlich verkündete Bescheid wurde dem Asylgerichtshof samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 30.11.2010 vorgelegt. Mit Beschluss vom 06.12.2010, Zl. D15 319164-2/2010/3E, erklärte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für rechtmäßig. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass er angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Er stütze seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.07.2010 als unglaubwürdig bewertet worden seien. Der Beschwerdeführer erkläre nunmehr, im Jahr 2008 von einem Landsmann im Gefängnis (XXXX) besucht worden zu sein, um ihn zu einer Rückkehr ins Heimatland zu bewegen, andernfalls ihn Kadyrow in Österreich umbringen lassen werde. Wie das Bundesasylamt korrekt ausführe, hätte der Beschwerdeführer diese Angaben, welche er auch mit keinerlei Beweismittel zu untermauern vermocht habe, bereits im Erstverfahren vorbringen müssen, was er aber nicht getan habe, weshalb diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.07.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bilde keine derartige Bedrohung, die einer Rückkehr entgegenstehen würde.Dieser mündlich verkündete Bescheid wurde dem Asylgerichtshof samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 30.11.2010 vorgelegt. Mit Beschluss vom 06.12.2010, Zl. D15 319164-2/2010/3E, erklärte der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig. Begründend führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass er angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet habe. Er stütze seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.07.2010 als unglaubwürdig bewertet worden seien. Der Beschwerdeführer erkläre nunmehr, im Jahr 2008 von einem Landsmann im Gefängnis (römisch 40 ) besucht worden zu sein, um ihn zu einer Rückkehr ins Heimatland zu bewegen, andernfalls ihn Kadyrow in Österreich umbringen lassen werde. Wie das Bundesasylamt korrekt ausführe, hätte der Beschwerdeführer diese Angaben, welche er auch mit keinerlei Beweismittel zu untermauern vermocht habe, bereits im Erstverfahren vorbringen müssen, was er aber nicht getan habe, weshalb diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.07.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bilde keine derartige Bedrohung, die einer Rückkehr entgegenstehen würde.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.07.2010 sei bereits dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfüge. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und habe er keinerlei integrative Aspekte darlegen können. Eine dahingehende Änderung sei seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stelle somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar und sei angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren auch im Hinblick auf seine hier aufhältige Schwester, mit welcher er bislang kein gemeinsames Familienleben geführt habe sowie mangels vorgebrachter persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dieser, weiterhin dringend geboten.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.07.2010 sei bereits dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfüge. Ebenso seien keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und habe er keinerlei integrative Aspekte darlegen können. Eine dahingehende Änderung sei seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stelle somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar und sei angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren auch im Hinblick auf seine hier aufhältige Schwester, mit welcher er bislang kein gemeinsames Familienleben geführt habe sowie mangels vorgebrachter persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dieser, weiterhin dringend geboten.

Am 04.01.2011, 03.02.2011 und am 02.03.2011 teilte die zuständige Polizeiinspektion dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer seine gemäß § 15a Abs. 1 AsylG 2005 bestehende Meldeverpflichtung seit 17.12.2010 verletzt habe.Am 04.01.2011, 03.02.2011 und am 02.03.2011 teilte die zuständige Polizeiinspektion dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer seine gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, AsylG 2005 bestehende Meldeverpflichtung seit 17.12.2010 verletzt habe.

Am 03.05.2011 teilte die Fremdenpolizei dem Bundesasylamt mit, dass sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befinde und sein Abschiebetermin mit 05.05.2011 feststehe.

Aus dem zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moskau am 05.05.2011 erfolgt ist.

3. Mit Bescheid vom 11.07.2011, Zahl: 10 10.684-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei. Soweit der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht halte, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten zusätzlichen Fluchtgründe müsse dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass es sich bei diesen um Vorgänge handle, die dem Beschwerdeführer bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens bekannt gewesen seien und welche er daher auch in diesem Verfahren hätte vorbringen können. Selbst wenn diesem Vorbringen Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen wäre, stehe diesen Fluchtgründen ebenfalls das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über seine Schwester und deren Kinder, doch lebe er mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt und ergebe sich auch kein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis. Er spreche die deutsche Sprache nicht, sei straffällig geworden und habe sich dem Verfahren durch beharrliches illegales Fernbleiben entzogen.3. Mit Bescheid vom 11.07.2011, Zahl: 10 10.684-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des ersten Verfahrens entstanden sei. Soweit der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht halte, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten zusätzlichen Fluchtgründe müsse dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass es sich bei diesen um Vorgänge handle, die dem Beschwerdeführer bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens bekannt gewesen seien und welche er daher auch in diesem Verfahren hätte vorbringen können. Selbst wenn diesem Vorbringen Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen wäre, stehe diesen Fluchtgründen ebenfalls das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über seine Schwester und deren Kinder, doch lebe er mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt und ergebe sich auch kein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis. Er spreche die deutsche Sprache nicht, sei straffällig geworden und habe sich dem Verfahren durch beharrliches illegales Fernbleiben entzogen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 21.07.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und im Wesentlichen ausführt wurde, dass der Beschwerdeführer der Schwager von XXXX sei, welcher seinerseits der Vater von XXXX sei, der den Anschlag tschetschenischer Rebellen auf das Nord-Ost-Theater geleitet habe. Da der Beschwerdeführer einer Familie angehöre, die zu den entschiedensten Feinden der derzeitigen Machthaber in Tschetschenien gehöre, bestehe für diesen eine Bedrohungssituation. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers verschlechtert hätten, könne nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und müsse die Sachlage nochmals geprüft werden. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die mangelnde Sicherheitslage in dessen Heimat, einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien entgegenstehe. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Auch stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer eine sehr innige Beziehung zu seiner Schwester habe und von dieser auch unterstützt werde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich auch voll integriert, spreche Deutsch und werde von seiner Schwester finanziell und auch sonst unterstützt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 21.07.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und im Wesentlichen ausführt wurde, dass der Beschwerdeführer der Schwager von römisch 40 sei, welcher seinerseits der Vater von römisch 40 sei, der den Anschlag tschetschenischer Rebellen auf das Nord-Ost-Theater geleitet habe. Da der Beschwerdeführer einer Familie angehöre, die zu den entschiedensten Feinden der derzeitigen Machthaber in Tschetschenien gehöre, bestehe für diesen eine Bedrohungssituation. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers verschlechtert hätten, könne nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und müsse die Sachlage nochmals geprüft werden. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die mangelnde Sicherheitslage in dessen Heimat, einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien entgegenstehe. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Auch stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer eine sehr innige Beziehung zu seiner Schwester habe und von dieser auch unterstützt werde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich auch voll integriert, spreche Deutsch und werde von seiner Schwester finanziell und auch sonst unterstützt.

Mit dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm einen Rechtsberater beizustellen.

Mit Beschluss vom 01.08.2011, Zl. D15 319164-3/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof Mag. Daniel ZIPFEL zur Vertretung als Rechtsberater im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH

v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

2.2. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag sowohl in seiner Ersteinvernahme am 15.11.2010 als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2010 eindeutig eingeräumt, dass er seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe aufrecht erhalten wolle. In seinem ersten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, im Jahr 1994 Mitorganisator eines Friedensmarsches in Grosny gegen die Russischen Einheiten in Tschetschenien gewesen zu sein, sich zudem überhaupt gegen das tschetschenische Regime betätigt zu haben und darüber hinaus eine XXXX gegründet zu haben. Deswegen sei er im Jahr 2002 Opfer eines Anschlages (Schussattacke) von Einheiten des Präsidenten Kadyrow senior geworden und im Anschluss von Bekannten nach Aserbaidschan verbracht worden, wo es im Jahr 2005 es zu einer Messerattacke auf ihn durch Anhänger des Präsidenten Kadyrow junior gekommen sei.2.2. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag sowohl in seiner Ersteinvernahme am 15.11.2010 als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2010 eindeutig eingeräumt, dass er seine im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe aufrecht erhalten wolle. In seinem ersten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, im Jahr 1994 Mitorganisator eines Friedensmarsches in Grosny gegen die Russischen Einheiten in Tschetschenien gewesen zu sein, sich zudem überhaupt gegen das tschetschenische Regime betätigt zu haben und darüber hinaus eine römisch 40 gegründet zu haben. Deswegen sei er im Jahr 2002 Opfer eines Anschlages (Schussattacke) von Einheiten des Präsidenten Kadyrow senior geworden und im Anschluss von Bekannten nach Aserbaidschan verbracht worden, wo es im Jahr 2005 es zu einer Messerattacke auf ihn durch Anhänger des Präsidenten Kadyrow junior gekommen sei.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren nunmehr vorbringt, in seinem Erstverfahren nicht die gesamte Wahrheit gesagt zu haben und insbesondere verschwiegen zu haben, dass sein Neffe den Anschlag tschetschenischer Rebellen auf das Moskauer Dubrowka-Theater geleitet und dabei als Nationalheld verstorben sei, bzw. nicht vorgebracht zu haben, dass er im Jahr 1993 kompromittierendes Material über Achmed Kadyrow gesammelt habe, welches er im Keller seines Hauses in Tschetschenien versteckt habe, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass es sich hiebei um ein Vorbringen handelt, das eine Sachverhalt darstellt, der zur Gänze nicht nur bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens sondern insbesondere auch vor Stellung seines ersten Asylantrages am 16.10.2007 Bestand gehabt hat. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers stellt somit kein "neues" Vorbringen dar, dass die neuerliche meritorische Behandlung seiner Fluchtgeschichte begründen könnte, da diese nunmehr gemachten Angaben des Beschwerdeführers bereits in diesem ersten Verfahren als maßgebend zu Grunde gelegt hätten werden können, wie das Bundesasylamt bereits zu Recht im o.a. Bescheid festgehalten hat. Gleiches gilt für die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2008 von seinem Schwager, der nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und nunmehr für Kadyrow arbeite, im Gefängnis besucht worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass Kadyrow die Rückkehr des Beschwerdeführers angeordnet habe, widrigenfalls dieser in Österreich umgebracht werde. Auch dieses Vorbringen hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres in seinem Erstverfahren geltend machen können und müssen. Dies insbesondere deswegen, da die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof bezüglich seines ersten Asylverfahrens erst am 28.05.2010 und somit zwei Jahre nach diesen angeblichen Ereignissen mit dem Schwager stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer hat somit in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren ausschließlich - über sein erstes Asylverfahren hinausgehende - Fluchtgründe geltend gemacht, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens Bestand gehabt haben und ist diese schon im Erstverfahren bestehende Sachlage von der Rechtskraft dieses ersten Asylverfahrens mit umfasst. Derartige Umstände könnten die Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich nur im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG beseitigen, wofür aber auch Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies jedoch nicht von Bedeutung.Der Beschwerdeführer hat somit in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren ausschließlich - über sein erstes Asylverfahren hinausgehende - Fluchtgründe geltend gemacht, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens Bestand gehabt haben und ist diese schon im Erstverfahren bestehende Sachlage von der Rechtskraft dieses ersten Asylverfahrens mit umfasst. Derartige Umstände könnten die Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich nur im Wege einer Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beseitigen, wofür aber auch Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist dies jedoch nicht von Bedeutung.

Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylantrag getätigten Angaben sind somit von dem bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, mit umfasst, da diese nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung bzw. während des Erstverfahrens bestanden haben, und ist daraus daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

Unabhängig davon, dass hinsichtlich dieser nunmehr gemachten Angaben nicht von einem neuen Asylvorbringen gesprochen werden kann, entbehrt dieses "neue" Vorbringen aber auch eines glaubhaften Kerns. Dies insbesondere deswegen, da es für die erkennende Einzelrichterin nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführer dieses "neue" Vorbringen nicht bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend gemacht hat. Würde dieses "neue" Vorbringen tatsächlich der Wahrheit entsprechen, hätte der Beschwerdeführer dieses ohne Weiteres - so wie seine anderen Angaben - bereits im Erstverfahren den österreichischen Asylbehörden zu Kenntnis bringen können. Das erst nunmehrige Geltendmachen dieser neuen Teilaspekte, lässt für die zuständige Einzelrichterin lediglich den Schluss zu, dass dieses Vorbringen in keiner Weise der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer diese "neuen" Fluchtgründe allein deshalb geltend gemacht hat, um die Einbringung seines zweiten Asylantrages zu begründen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, im ersten Asylverfahren deswegen nicht die volle Wahrheit gesagt zu haben, da es angeblich einen Tschetschenisch-Dolmetscher gebe, der alle Angaben der Asylwerber an den FSB weiterleite, so muss dem Beschwerdeführer einerseits entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer lediglich bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit Hilfe eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache ansonsten jedoch und insbesondere auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof unter Zuhilfenahme eines Russisch-Dolmetschers einvernommen wurde, weswegen dessen Angst bezüglich eines Tschetschenisch-Dolmetschers recht gering hätte sein müssen und er zumindest in jenen Einvernahmen mit dem Russisch-Dolmetscher sämtliche seiner Fluchtgründe hätte vorbringen können. Andererseits handelt es sich bei den vom Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof eingesetzten Dolmetschern um allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher, die aufgrund ihrer Beeidung nicht nur zur wahrheitsgemäßen Wiedergabe der von ihnen übersetzten Inhalte angehalten und verpflichtet sind, sondern die über die ihnen zu Kenntnis gebrachten Fluchtgeschichten verpflichtend Stillschweigen zu bewahren haben. Dass dem russischen FSB die von Asylwerbern in Österreich geltend gemachten Fluchtgründe aufgrund der Weitergabe dieser Informationen durch Dolmetscher zu Kenntnis gebracht werden könnten, kann daher aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin zur Gänze ausgeschlossen werden.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass der o. a. Bescheid nichtig sei, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, da der einvernehmende Organwalter (XXXX) zugleich auch der den Bescheid genehmigende Organwalter gewesen ist. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bescheid wäre mit Nichtigkeit belastet, entspricht daher ganz offensichtlich nicht den Tatsachen. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass ein solcher Verstoß gegen die Unmittelbarkeit im Verfahren eines Asylwerbers bereits an sich keine Nichtigkeit des Verfahrens bedeuten, sondern lediglich einen Verfahrensmangel darstellen würde.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass der o. a. Bescheid nichtig sei, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, da der einvernehmende Organwalter (römisch 40 ) zugleich auch der den Bescheid genehmigende Organwalter gewesen ist. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bescheid wäre mit Nichtigkeit belastet, entspricht daher ganz offensichtlich nicht den Tatsachen. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass ein solcher Verstoß gegen die Unmittelbarkeit im Verfahren eines Asylwerbers bereits an sich keine Nichtigkeit des Verfahrens bedeuten, sondern lediglich einen Verfahrensmangel darstellen würde.

Die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers erweckt bei der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes zudem den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesen zweiten Asylantrag lediglich zum Zwecke der Asylerlangung um jeden Preis bzw. zur weiteren Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich gestellt hat. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst am 10.11.2010 aus der Strafhaft entlassen wurde, jedoch bereits fünf Tage später, am 15.11.2010, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verstärkt sich der Eindruck, er hat mir der Einbringung seines zweiten Asylantrages lediglich seiner drohenden Abschiebung entgegen wirken wollen, noch mehr.

Zudem muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieser in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen des Verbrechens der Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Sollte der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation tatsächlich in irgendeiner Weise einer Bedrohung ausgesetzt sein, so wäre aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer danach streben würde, die Rechtsordnung jenes Staates, in welchem er um Schutz ansucht, auch einzuhalten. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am positiven Abschluss seines zweiten Asylverfahrens offensichtlich kein erhöhtes Interesse gehabt hat, da dieser seiner Meldeverpflichtung lediglich 24 Tage nachgekommen ist, sich jedoch ab dem 17.12.2010 nicht mehr bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet hat. Auch mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, sich in der Russischen Föderation keiner Gefährdung ausgesetzt zu sehen, widrigenfalls er dem Bundesasylamt wohl bereitwillig für weitere Einvernahmen, in welchen er seine Fluchtgründe noch einmal umfassend hätte darlegen können, zur Verfügung gestanden wäre.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt keinerlei glaubwürdige Gründe geltend gemacht hat, die im Lichte der oben genannten Judikatur einen "glaubhaften Kern" aufweisen. Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat Russische Föderation verlassen habe.

Da der Beschwerdeführer bis zu seiner zweiten Asylantragstellung nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, sich vielmehr in Strafhaft befunden hat und er keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, rechtskräftig entschieden wurde.

Das Bundesasylamt hat auch die maßgebliche Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien anhand aktueller Lageberichte erhoben und im Bescheid vom 11.07.2011 Feststellungen dazu getroffen, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht dergestalt verändert hat, dass dies Auswirkungen auf ihn hätte. Aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderberichte kann festgestellt werden, dass sich die Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien jedenfalls nicht (entscheidungswesentlich) verschlechtert hat.

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der nach wie vor in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt durch eigene, möglicherweise auch unattraktive Arbeit zu erlangen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der nach wie vor in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt durch eigene, möglicherweise auch unattraktive Arbeit zu erlangen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Tschetschenien nach wie vor über Kinder und Verwandte, welche ihm nach seiner Rückkehr ebenfalls - vorübergehend - unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern werden.

Soweit der rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde moniert, dass das Bundesasylamt richtiger Weise festzustellen gehabt hätte, dass der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr entgegenstehe, so muss diesem entgegen gehalten werden, dass sich aus dem gesamten Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (beinhaltend sowohl das erste als auch das zweite Asylverfahren) keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer an psychischen oder physischen Erkrankungen leiden würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in all seinen Einvernahmen und auch in seiner letzten am 30.11.2010 immer ausdrücklich geltend gemacht, an keinen Erkrankungen zu leiden, gesund zu sein und sich in der Lage zu fühlen, die Einvernahmen durchzuführen. Aufgrund dieser Angaben und des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner insgesamt knapp vier Jahre dauernden Asylverfahren keinerlei ärztliche Befunde über ein allfälliges psychisches oder physisches Leiden in Vorlage gebracht hat, kann die zuständige Einzelrichterin lediglich davon ausgehen, dass das Bundesasylamt zurecht von einem einwandfreien Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen ist und die in der Beschwerde monierten Umstände nicht der Wahrheit entsprechen.

Wie bereits oben ausgeführt, verfolgt der Beschwerdeführer bei der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz offenbar lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (vgl. VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.Wie bereits oben ausgeführt, verfolgt der Beschwerdeführer bei der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz offenbar lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht daher die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen vergleiche VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg.cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg.cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg.cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg.cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg.cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

3.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits vor drei Monaten in seinen Herkunftsstaat überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.3.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits vor drei Monaten in seinen Herkunftsstaat überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers dargestellt hat, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers dargestellt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen ihn bereits seit Juli 2010 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits im ersten Verfahren dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit den zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnte.

Wie der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.Wie der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem gegenständlichen Verfahren und seiner Beschwerde ausgeführt hat, seit Entlassung aus der Strafhaft bei seiner Schwester wohnhaft zu sein und von dieser auch finanziell unterstützt zu werden bzw. abhängig zu sein, so muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass sich aus der Auskunft des Zentralen Melderegisters in keiner Weise ergibt, dass der Beschwerdeführer jemals mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich gelebt hat. Vielmehr ist dieser nach seiner Haftentlassung beim Verein Ute Bock obdachlos und von Ende Jänner 2011 bis zu seiner Abschiebung am 05.05.2011 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände gemeldet gewesen. Eine mit seiner Schwester übereinstimmende Adresse findet sich hingegen nicht, weswegen auch nicht glaubwürdig davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer über ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester verfügt und ihn diese über Monate und Jahre finanziell oder sonst unterstützt hätte. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte sehr innige Beziehung nichts zu ändern.

Hinsichtlich der im Erstverfahren des Beschwerdeführers geltend gemachten Lebensgefährtin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser über kein schützenswertes Familienleben verfügt, da dieser mit seiner Lebensgefährtin niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser nachweisen konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30.11.2010 nunmehr selbst ausgeführt, dass es sich bei dieser Lebensgefährtin - offensichtlich aufgrund der vorgefallenen Straftat - um seine "Ex-Frau" handle (vgl. AS 95 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), weswegen nunmehr überhaupt zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer mit dieser kein Familienleben führt.Hinsichtlich der im Erstverfahren des Beschwerdeführers geltend gemachten Lebensgefährtin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser über kein schützenswertes Familienleben verfügt, da dieser mit seiner Lebensgefährtin niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser nachweisen konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30.11.2010 nunmehr selbst ausgeführt, dass es sich bei dieser Lebensgefährtin - offensichtlich aufgrund der vorgefallenen Straftat - um seine "Ex-Frau" handle vergleiche AS 95 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), weswegen nunmehr überhaupt zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer mit dieser kein Familienleben führt.

Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens kann im Fall des Beschwerdeführers somit zur Gänze ausgeschlossen werden, weswegen dessen Ausweisung nicht in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK eingreift.Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens kann im Fall des Beschwerdeführers somit zur Gänze ausgeschlossen werden, weswegen dessen Ausweisung nicht in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK eingreift.

3.4. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).3.4. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Auch in diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen seine Person - offensichtlich nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat gedient hat und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt war, sondern am 05.05.2011 zwangsweise abgeschoben wurde. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration erkennbar waren und er auch keine Teilnahme am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben darlegen hat können. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer erklärte während des gegenständlichen Asylverfahrens - wie bisher - keiner Arbeit nachzugehen und konnte er auch keinen Nachweis erbringen, einen Deutschkurs besucht zu haben. Auch an dieser Einschätzung vermag das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer angeblich in Österreich voll integriert sei und die deutsche Sprache spreche, nichts zu ändern, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist, irgendwelche integrationsbezeugenden Maßnahmen - wie etwa die Absolvierung eines Deutschkurses oder eine in Aussicht gestellte Beschäftigung - mit dieser Beschwerde in Vorlage zu bringen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit kein Umstand hervorgekommen, der eine Änderung der im vorigen Asylverfahren getroffenen Einschätzung bewirken könnte, wonach beim Beschwerdeführer keine tiefer gehende Integration vorliegt. Es liegen keine intensiven Bindungen zu Freunden oder Verwandten vor, auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, liegt nicht vor. Beim Beschwerdeführer sind keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung oder Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Demgegenüber ist - wie bereits im Erstverfahren - zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist und zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. In Anbetracht dieser Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls nicht gesprochen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit kein Umstand hervorgekommen, der eine Änderung der im vorigen Asylverfahren getroffenen Einschätzung bewirken könnte, wonach beim Beschwerdeführer keine tiefer gehende Integration vorliegt. Es liegen keine intensiven Bindungen zu Freunden oder Verwandten vor, auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, liegt nicht vor. Beim Beschwerdeführer sind keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung oder Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Demgegenüber ist - wie bereits im Erstverfahren - zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist und zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. In Anbetracht dieser Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls nicht gesprochen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Zudem hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht und verfügt dort über soziale Bindungen (Kinder, erste Ehefrau), sodass in seinem Fall vielmehr die Bindungen zum Heimatland überwiegen.

Der Beschwerdeführer hat sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Antrag auf internationalen Schutz - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und ist nicht gewillt gewesen, seiner aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen, sondern hat Österreich erst im Wege der zwangsweisen Abschiebung am 05.05.2011 verlassen. Der Beschwerdeführer ist zudem illegal in Österreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Zusammengefasst ist der Asylgerichtshof, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Kontrolle der Zulässigkeit einer asylbehördlichen Ausweisungsentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zuständig ist, der Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und angemessen.Zusammengefasst ist der Asylgerichtshof, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Kontrolle der Zulässigkeit einer asylbehördlichen Ausweisungsentscheidung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zuständig ist, der Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und angemessen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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