Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E2 413011-5/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 08.227-East-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 08.227-East-Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 31.05.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner Erstbefragung am selben Tag sowie bei seinen Einvernahmen am 31.05.2009 (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) und 26.08.2009 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er eine kurdische Frau heiraten habe wollen, doch deren Familie dagegen gewesen sei und diese ihn mit dem Umbringen bedroht hätte. Man habe ihn töten wollen und deshalb auch gesucht.
2. Mit Bescheid vom 12.04.2010, FZ. 09 06.404-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) ab. Weiters wies es den BF gemäß § 10 Abs 1 leg. cit. in den Iran aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 12.04.2010, FZ. 09 06.404-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wies es den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2010, Zl. E2 413.011-1/2010-4E, dem BF zugestellt am 13.05.2010, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2010, Zl. E2 413.011-1/2010-4E, dem BF zugestellt am 13.05.2010, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab.
4. Am 17.08.2010 brachte der BF in der Erstaufnahmestelle OST einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen begründete er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2010 sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.08.2010 im Wesentlichen damit, dass er mit zwei Verwandten ein Geschäft zum Verkauf von CDs "XXXX" betrieben habe.
Er habe weiters eine sexuelle Beziehung mit der Tochter des Dorfvorstehers gehabt. Der Genannte habe daher Anzeige gegen den BF beim Geheimdienst erstattet und diesen auch über die politischen Tätigkeiten des BF informiert, woraufhin seine Verwandten inhaftiert worden seien. Bei der asylbehördlichen Befragung ergänzte er sein Vorbringen damit, dass er beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren und eine diesbezügliche Bestätigung bereits besitze. Er habe überdies viereinhalb Monate an einem Kurs der Kirche teilgenommen, welcher noch nicht abgeschlossen sei. Er beschäftige sich schon seit seiner Einreise in Österreich mit dem christlichen Glauben und besuche die Kirche in Timelkam. Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Iran seien die kurdischen Flagge und eine Bibel von Lukas sowie CDs sichergestellt worden.
5. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 31.08.2010, Zl. 10 07.376-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 leg. cit. auf. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. 413.011-2/2010/3E wurde der Beschwerde gegen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht stattgegeben und diese gemäß § 12a Abs. 2 Z 2, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl I Nr. 135/2009 für rechtmäßig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof erkannte der dagegen eingebrachten Beschwerde auf Antrag mit Beschluss vom 01.10.2010, U 2190//10-3, gemäß § 85 Abs. 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zu, wies aber mit weiterem Beschluss vom 22.02.2011, U 2190/10-5, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (I) und lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (II).5. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 31.08.2010, Zl. 10 07.376-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg. cit. auf. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. 413.011-2/2010/3E wurde der Beschwerde gegen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht stattgegeben und diese gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, für rechtmäßig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof erkannte der dagegen eingebrachten Beschwerde auf Antrag mit Beschluss vom 01.10.2010, U 2190//10-3, gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG die aufschiebende Wirkung zu, wies aber mit weiterem Beschluss vom 22.02.2011, U 2190/10-5, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (römisch eins) und lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (römisch zwei).
6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.09.2010, Zl. 10 07.376-EASt Ost den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (I) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in den Iran ausgewiesen (II). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. E2 413.011-3/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF abgewiesen. Der in diesem Verfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 22.02.2011, U 2731/10-3, abgewiesen (I) und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (II).6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.09.2010, Zl. 10 07.376-EASt Ost den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (römisch eins) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in den Iran ausgewiesen (römisch zwei). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. E2 413.011-3/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF abgewiesen. Der in diesem Verfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 22.02.2011, U 2731/10-3, abgewiesen (römisch eins) und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (römisch zwei).
7. Am 25.03.2011 brachte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung führte er an, er sei nun am XXXX in F. getauft worden und könne neue Beweise betreffend sein sonstiges Fluchvorbringen vorlegen. Dieser Antrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.04.2011, Zl. 11 02.893-EASt-West neuerlich gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (I) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 24.05.2011, Zl. E2 413.011-4/2010/3E wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde wiederum gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 26.05.2011 über die Polizeiinspektion T. persönlich zugestellt.7. Am 25.03.2011 brachte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung führte er an, er sei nun am römisch 40 in F. getauft worden und könne neue Beweise betreffend sein sonstiges Fluchvorbringen vorlegen. Dieser Antrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.04.2011, Zl. 11 02.893-EASt-West neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (römisch eins) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 24.05.2011, Zl. E2 413.011-4/2010/3E wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde wiederum gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 26.05.2011 über die Polizeiinspektion T. persönlich zugestellt.
8. Am 02.08.2011 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr vierten (und gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz: Er stützte seinen Antrag wie bisher darauf, dass er zum Christentum konvertiert sei und er seit der Konvertierung keinen Kontakt mehr zu Familie hätte. Bereits im Jahr 2010 sei der "Etelat" (iranischer Geheimdienst) zu ihm gekommen. Er würde wegen der Konvertierung gedemütigt und verachtet werden. Neue Fluchtgründe könne er nicht geltend machen. In einer Stellungnahme seines ausgewiesenen Vertreters wurde weiters angeführt, es sei offenbar von der iranischen Botschaft für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden, was höchst unüblich sei. Dies könne nur damit begründet werden, dass die iranische Regierung des BF habhaft werden möchte und die Botschaft beauftragt hat, ihn auszuliefern. Es läge daher eine neue Gefährdungssituation vor und sei dies keinesfalls als "entschiedene Sache" zu beurteilen.
9. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 08.277-EASt-Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Die Bescheidbegründung enthält die Feststellung, dass der BF keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorbrachte und der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, seien bereits Gegenstand des unter Zl 11 02.893-EASt-West geführten Verfahrens gewesen. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass die iranische Botschaft von der Konversion erfahren hat. Dass der "Etelat" zu ihm gekommen war, hätte er bereits im vorausgegangenen Verfahren erwähnen müssen und im Übrigen sei eine Abschiebung in den Iran auch ohne Heimreisezertifikat möglich, da der BF über einen gültigen Personalausweis und eine Geburtsurkunde verfüge.9. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 08.277-EASt-Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die Bescheidbegründung enthält die Feststellung, dass der BF keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorbrachte und der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, seien bereits Gegenstand des unter Zl 11 02.893-EASt-West geführten Verfahrens gewesen. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass die iranische Botschaft von der Konversion erfahren hat. Dass der "Etelat" zu ihm gekommen war, hätte er bereits im vorausgegangenen Verfahren erwähnen müssen und im Übrigen sei eine Abschiebung in den Iran auch ohne Heimreisezertifikat möglich, da der BF über einen gültigen Personalausweis und eine Geburtsurkunde verfüge.
Es liege ein Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei mit 26.05.2011 in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden, die damit ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Der BF verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die allgemeine Lage im Iran habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Es sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden, dass dem BF bei seiner Rückkehr oder Abschiebung keine Verletzung seiner Integrität droht. Weder seine persönlichen Verhältnisse noch sein körperlicher Zustand hätten sich seit der letzten Entscheidung wesentlich geändert und es könne davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung des BF zu keiner Bedrohung seiner Menschenrechte führt. Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft getretenen Ausweisung sei nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Es könne davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben, droht.Es könne davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben, droht.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 135/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§ 12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12, a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.08.2011 gestellt, sodass die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen zur Anwendung kommen.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.08.2011 gestellt, sodass die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen zur Anwendung kommen.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.
4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 ASyG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, ASyG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteh oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.
5. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes:
5.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".5.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Der BF ist seit seinem letzten Antrag auf internationalen Schutz im März 2011 ständig in Österreich aufhältig, wohnte in einem Gasthof und wurde am 21.06.2011 von der Polizei festgenommen. Seitdem befindet er sich in Schubhaft. Die letzte Ausweisungsentscheidung wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.05.2011, Zl. E2 413.011-4/20103E, rechtskräftig.
Somit liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor.
5.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.5.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Der BF führte in seinem Folgeantrag vom 02.08.2011 wiederum dieselben Fluchtgründe an wie in zuvor, mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.10.2010, Zl. 413.011-3/2010/2E und vom 24.05.2011, Zl. 413.011-4/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Wie in den bezeichneten Vorverfahren brachte der BF auch im gegenständlichen Verfahren vor, er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund der (erst) in Österreich erfolgten Konvertierung vom Islam zum Christentum verfolgt. Zumal dieses Vorbringen bereits Gegenstand der Vorverfahren gewesen ist und befunden wurde, dass ihm kein glaubhafter Kern innewohnt, da der BF die Konversion aus rein asyltaktischen Gründen in einem Folgeantrag ohne gute Gründe für eine solche Konversion zu haben, geltend gemacht hat, schon der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2010, Zl. 413.011-1/2010-4E rechtskräftig abgewiesen worden ist und die beiden vorausgegangenen Folgeanträge jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden, wird der gegenständliche, auf demselben Fluchtvorbringen basierende Antrag des BF auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs 1 AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Der BF führte in seinem Folgeantrag vom 02.08.2011 wiederum dieselben Fluchtgründe an wie in zuvor, mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.10.2010, Zl. 413.011-3/2010/2E und vom 24.05.2011, Zl. 413.011-4/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Wie in den bezeichneten Vorverfahren brachte der BF auch im gegenständlichen Verfahren vor, er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund der (erst) in Österreich erfolgten Konvertierung vom Islam zum Christentum verfolgt. Zumal dieses Vorbringen bereits Gegenstand der Vorverfahren gewesen ist und befunden wurde, dass ihm kein glaubhafter Kern innewohnt, da der BF die Konversion aus rein asyltaktischen Gründen in einem Folgeantrag ohne gute Gründe für eine solche Konversion zu haben, geltend gemacht hat, schon der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2010, Zl. 413.011-1/2010-4E rechtskräftig abgewiesen worden ist und die beiden vorausgegangenen Folgeanträge jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden, wird der gegenständliche, auf demselben Fluchtvorbringen basierende Antrag des BF auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Dem Bundesasylamt wird nicht zu entgegen sein, wenn es - wie bereits in dem den faktischen Abschiebeschutz aufhebenden mündlich verkündeten Bescheid ausgeführt - zu dem Ergebnis kommt, dass das vom BF im Folgeverfahren vorgebrachte Vorbringen, wonach der iranische Geheimdienst "Etelat" bereits 2010 zu ihm gekommen sie und die iranische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, um seiner habhaft zu werden, nicht glaubhaft ist. Zu Recht führte das Bundesasylamt aus, dass der BF in seinen früheren Verfahren nichts davon erwähnt hatte, dass Geheimdienstmitarbeiter zu ihm gekommen wären. Derartiges hätte der BF schon in seinen Vorverfahren erwähnen müssen, wenn es tatsächlich stattgefunden hätte. Es handelt sich insofern keineswegs um eine neu hervorgekommene Tatsache, die ihm - bei Wahrunterstellung - außerdem stets zugänglich war und von ihm jederzeit geltend gemacht werden hätte können. Der Asylgerichtshof hat nach Überprüfung festgestellt, dass für die Abschiebung des BF kein Heimreisezertifikat von der iranischen Botschaft angefordert wurde und die Abschiebung auch nicht den Heimatbehörden des BF angekündigt wird. Die Einreise ist mit dem iranischen Personalausweis möglich und dieser wird dem BF von den bei der Abschiebung begleitenden Beamten übergeben.
Der Folgeantrag des BF vom 02.08.2011 wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
5.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde in Spruchpunkt II ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten und dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.5.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde in Spruchpunkt römisch zwei ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten und dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Der Asylgerichtshof stellt zusammengefasst fest, dass bereits eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vorliegt, der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird. Der BF hat in Österreich kein nach Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben. Die durch die Ausweisung stattfindende Einschränkung seiner aufgrund der bislang noch kurzen Aufenthaltsdauer (von knapp über 2 Jahre) entstandenen privaten Interessen sind durch die in diesem Fall noch stärkeren öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen und Vermeidung der Umgehung dieser jedenfalls gerechtfertigt.Der Asylgerichtshof stellt zusammengefasst fest, dass bereits eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vorliegt, der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird. Der BF hat in Österreich kein nach Artikel 8, EMRK zu schützendes Familienleben. Die durch die Ausweisung stattfindende Einschränkung seiner aufgrund der bislang noch kurzen Aufenthaltsdauer (von knapp über 2 Jahre) entstandenen privaten Interessen sind durch die in diesem Fall noch stärkeren öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen und Vermeidung der Umgehung dieser jedenfalls gerechtfertigt.
Der BF hat sich der ursprünglich für den 21.06.2011 festgesetzten Abschiebung widersetzt, so dass diese abgebrochen wurde. Ein neuer Abschiebetermin ist dem BF bis zur Antragstellung nicht mitgeteilt worden. Daher kommt § 12a Abs. 3 AsylG 2005 nicht zur Anwendung.Der BF hat sich der ursprünglich für den 21.06.2011 festgesetzten Abschiebung widersetzt, so dass diese abgebrochen wurde. Ein neuer Abschiebetermin ist dem BF bis zur Antragstellung nicht mitgeteilt worden. Daher kommt Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zur Anwendung.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, ist der Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, ist der Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.
Über die Beschwerde war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Über die Beschwerde war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
07.09.2011