TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/25 C12 209704-2/2010

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Spruch

C12 209.704-2/2010/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, FZ. 10 03.860-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, FZ. 10 03.860-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF., stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF., stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte am 18.01.1999 nach illegaler Einreise seinen ersten Asylantrag in Österreich.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.03.1999 gab er gegenüber dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen folgendes an: In seinem Dorf habe er als Hindu der Minderheit angehört. Die Sikhs seien in der Mehrheit gewesen. Auf Vorhalt, dass Indien ein hinduistischer Staat sei und er unzählige Möglichkeiten gehabt hätte, in eine hinduistisch dominierte Gegend zu ziehen, antwortete er, dass er sein Dorf nicht verlassen habe wollen. Auf die Frage, ob er mit den Behörden oder der Polizei Probleme gehabt habe, antwortete er, dass er angeblich Sikh-Terrorist sei. Auf Vorhalt, dass kaum ein Hindu Sikh-Terrorist sei, antwortete er, dass man in seinem Haus aus reiner Bosheit Waffen hinterlegt habe, weil er ein Hindu sei. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er jederzeit in eine andere Gegend hätte ziehen könne, antwortete er, dass ihm der Schlepper eingeredet habe, dass es in Österreich besser wäre.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.1999, FZ. 99 00.738-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtweges und seiner Gefährdung in seinem Heimatland absolut unglaubwürdig seien. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgeschichte eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.1999, FZ. 99 00.738-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtweges und seiner Gefährdung in seinem Heimatland absolut unglaubwürdig seien. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer selbst bei Zutreffen seiner Fluchtgeschichte eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 19.04.1999 rechtzeitig eine Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

1.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.1999 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 des Fremdenrechtsgesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. In der Begründung hatte sich der Unabhängige Bundesasylsenat den Beweis würdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes vollinhaltlich angeschlossen und das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet und in der Haft misshandelt worden sei, als gesteigertes Vorbringen gewertet. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, kein Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr bestehe und der Asylwerber auch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er in seinem Heimatland im Sinne des § 57 Fremdenrechtsgesetz bedroht werde.1.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.1999 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdenrechtsgesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. In der Begründung hatte sich der Unabhängige Bundesasylsenat den Beweis würdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes vollinhaltlich angeschlossen und das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet und in der Haft misshandelt worden sei, als gesteigertes Vorbringen gewertet. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, kein Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr bestehe und der Asylwerber auch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er in seinem Heimatland im Sinne des Paragraph 57, Fremdenrechtsgesetz bedroht werde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.09.1999 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

1.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher dieser Beschwerde mit Beschluss vom 21.01.2000 aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 12.12.2002 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil der Unabhängige Bundesasylsenat zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

1.5. Am 27.03.2003 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren mit Aktenvermerk ein, weil der Beschwerdeführer seit 06.03.2003 nicht mehr gemeldet war und es unterlassen hatte, eine Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen.

1.6. Nachdem der Beschwerdeführer am 24.06.2004 eine neue Adresse bekannt gegeben und einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens gestellt hatte, beraumte der Unabhängige Bundesasylsenat für 22.10.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der der Berufungswerber jedoch trotz gehöriger Ladung nicht erschien.

1.7. Mit Bescheid vom 03.11.2004 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.1999 gemäß § 6 Abs. 3 Asylgesetz 1997 ab und stellte gemäß § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat neuerlich den Ausführungen des Bundesasylamtes an. Zu dem Berufungsvorbringen, wonach er von der Polizei verhaftet und in Haft misshandelt worden sei, wurde festgestellt, dass dies als gesteigertes Vorbringen zu werten sei, den es stehe außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solches Ereignis zunächst schlicht vergessen werde. Die Angaben des Beschwerdeführers seien diesbezüglich darüber hinaus oberflächlich und unsubstantiiert.1.7. Mit Bescheid vom 03.11.2004 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.1999 gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Asylgesetz 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat neuerlich den Ausführungen des Bundesasylamtes an. Zu dem Berufungsvorbringen, wonach er von der Polizei verhaftet und in Haft misshandelt worden sei, wurde festgestellt, dass dies als gesteigertes Vorbringen zu werten sei, den es stehe außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solches Ereignis zunächst schlicht vergessen werde. Die Angaben des Beschwerdeführers seien diesbezüglich darüber hinaus oberflächlich und unsubstantiiert.

1.7. Gegen diesen Bescheid wurde wieder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser erkannte mit Beschluss vom 28.02.2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 31.05.2005 lehnte der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Behandlung der Beschwerde ab.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 06.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu von Sicherheitsorganen des Bezirkspolizeikommandos Baden niederschriftlich ersteinvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seit seinem ersten Antrag die ganze Zeit in Österreich gewesen sei und immer als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Er halte seine ursprünglichen Asylgründe aufrecht. Hinzu komme, dass er sich als Angehöriger, der religiösen Gemeinschaft der "Ravi Dasia" bekenne. Im Jahr 2009 seien zwei Gastprediger nach Wien gekommen. Im Mai 2009 sei ein Prediger von fundamentalistischer Sikhs getötet und der zweite Prediger schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei damals bei der Auseinandersetzung im Tempel selbst dabei gewesen und mit Schwertern und Dolchen schwer verletzt worden, sodass er das Krankenhaus aufsuchen habe müssen. Die Narben seiner Verletzungen seien nach wie vor vorhanden. Als Anhänger dieser religiösen Gemeinschaft könne er nicht mehr nach Indien zurück, weil er mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei und diese Drohungen auch heute noch statt finden würden. Er sei Mitglied des Tempels im XXXX. Bei seiner Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben, weil in Indien bereits mehrere Angehörige dieser Religionsgemeinschaft von Sikhs getötet worden seien. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er zwar der Verhandlung folgen könne, dass er jedoch drogensüchtig gewesen und zurzeit in einem Methadon-Programm sei, welches noch ca. fünf bis sechs Monate dauern würde.Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seit seinem ersten Antrag die ganze Zeit in Österreich gewesen sei und immer als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Er halte seine ursprünglichen Asylgründe aufrecht. Hinzu komme, dass er sich als Angehöriger, der religiösen Gemeinschaft der "Ravi Dasia" bekenne. Im Jahr 2009 seien zwei Gastprediger nach Wien gekommen. Im Mai 2009 sei ein Prediger von fundamentalistischer Sikhs getötet und der zweite Prediger schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei damals bei der Auseinandersetzung im Tempel selbst dabei gewesen und mit Schwertern und Dolchen schwer verletzt worden, sodass er das Krankenhaus aufsuchen habe müssen. Die Narben seiner Verletzungen seien nach wie vor vorhanden. Als Anhänger dieser religiösen Gemeinschaft könne er nicht mehr nach Indien zurück, weil er mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei und diese Drohungen auch heute noch statt finden würden. Er sei Mitglied des Tempels im römisch 40 . Bei seiner Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben, weil in Indien bereits mehrere Angehörige dieser Religionsgemeinschaft von Sikhs getötet worden seien. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er zwar der Verhandlung folgen könne, dass er jedoch drogensüchtig gewesen und zurzeit in einem Methadon-Programm sei, welches noch ca. fünf bis sechs Monate dauern würde.

2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

2.3. Am 27.05.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Weiters gab er an, dass seine Angaben bei der Ersteinvernahme stimmen würden und er seine Angaben weder berichtigen noch ergänzen wolle. Er habe weder in Österreich noch in Raum der EU Verwandte, aber seit fünf Jahren eine Freundin. Sie wohne in XXXX, sei hier geboren, aber keine Österreicherin. Sie habe ein unbefristetes Visum. Er habe mit ihr zusammen gelebt, aber da er keine Arbeit mehr habe, lebe er nun nicht mehr mit ihr zusammen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von Unterstützungsleistungen der Caritas sowie von seinem monatlichen Einkommen in der Höhe von Euro 300,-- für die Zeitungszustellungen. Er sei wegen Betrug strafrechtlich belangt worden, aber deshalb nicht ins Gefängnis gekommen. Über ihn sei zwar ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, er sei jedoch nicht aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Früher habe er der Hindu Religion angehört, nun gehöre er der Religion der Ravi Dasia an. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er Probleme mit den Sikhs. Die Frage, ob er gesund sei, beantwortete er ausdrücklich mit ja. Er sei jedoch noch fünf weitere Monate in einem Methadon-Programm. Ob es in Indien ein solches Programm geben würde, wisse er nicht. Er sei schon seit zwei Jahren in diesem Methadon-Programm.2.3. Am 27.05.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Weiters gab er an, dass seine Angaben bei der Ersteinvernahme stimmen würden und er seine Angaben weder berichtigen noch ergänzen wolle. Er habe weder in Österreich noch in Raum der EU Verwandte, aber seit fünf Jahren eine Freundin. Sie wohne in römisch 40 , sei hier geboren, aber keine Österreicherin. Sie habe ein unbefristetes Visum. Er habe mit ihr zusammen gelebt, aber da er keine Arbeit mehr habe, lebe er nun nicht mehr mit ihr zusammen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von Unterstützungsleistungen der Caritas sowie von seinem monatlichen Einkommen in der Höhe von Euro 300,-- für die Zeitungszustellungen. Er sei wegen Betrug strafrechtlich belangt worden, aber deshalb nicht ins Gefängnis gekommen. Über ihn sei zwar ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, er sei jedoch nicht aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Früher habe er der Hindu Religion angehört, nun gehöre er der Religion der Ravi Dasia an. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er Probleme mit den Sikhs. Die Frage, ob er gesund sei, beantwortete er ausdrücklich mit ja. Er sei jedoch noch fünf weitere Monate in einem Methadon-Programm. Ob es in Indien ein solches Programm geben würde, wisse er nicht. Er sei schon seit zwei Jahren in diesem Methadon-Programm.

2.4. Mit Schreiben vom 15.07.2010 richtete das Bundesasylamt an die Staatendokumentation die Anfrage, ob es in Indien ein Substitutionsprogramm (Methadon) für Drogenabhängige geben würde. Den von der Staatendokumentation übermittelten Rechercheergebnissen ist zu entnehmen, dass es Indien zwar mehrere staatliche Großprojekte betreffend der Drogensubstitution zur Bekämpfung von AIDS und Drogenabhängigkeit gebe, dass diese Art der Behandlung aber für viele Drogensüchtige außer Reichweite sei.

2.5. Am 06.08.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er bis vor sechs Monaten mit einer Freundin zusammen gewohnt habe. Sie hätten sich nun getrennt, würden sich aber hin und wieder sehen. Auf die Frage, ob er wisse, wie viele Anhänger der Ravi Dasia es in Indien geben würde, antwortete er, ca. 30 Millionen. Auf die Frage, weshalb dann gerade er in Falle einer Rückkehr deswegen Probleme bekommen würde, antwortete er, dass dreibis vierhundert Leute noch immer in Haft sitzen würden und er deshalb Angst habe. Diese Religion würde sich in Indien verbreiten, weshalb einige von der indischen Regierung verhaften worden seien. Auf die Frage, von wem er bedroht worden sei, antwortete er, dass ihn Sikhs in Österreich bedroht hätten. Auf Vorhalt, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes eine entschiedene Sache vorliege, antwortete er, dass er schon so lange hier sei und freiwillig zurückgehen würde, wenn in Indien die Probleme gelöst seien. Er meine damit seine religiösen Probleme. Alle seine Familienmitglieder seien Angehörige der Ravi Dasia und wenn er zurückkehre, dann könnte ihm alles passieren. Auf Vorhalt, dass sich aus den vorliegenden Länderrecherchen der Staatendokumentation ergeben würde, dass es die Möglichkeit der Weiterbehandlung mit Methadon in Indien geben würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass das schon stimmen würde, es sei aber privat. Auf Vorhalt der weiteren Länderfeststellungen betreffend Rückkehrfragen, Rechtschutz, Religion und Religionsfreiheit in Indien, antwortete der Beschwerdeführer, dass es schon Religionsprobleme in Indien geben würde. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung über die Teilnahme an einer Therapie vor. Es handle sich dabei nach seinen Angaben um eine Methadon-Therapie.

2.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, FZ. 10 03.860-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten erkrankt sei, noch an einer wesentlichen psychischen Störung leiden würde. Sein Erstverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, welches sich ebenfalls auf nicht glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers gründen würde. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Weiters wurde festgestellt, dass es in Indien Substitutionsprogramme geben würde. Es würden daher auch keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien entgegenstehen würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen Krankheit oder an einer schwerwiegenden psychischen Störung leiden würde, wurde damit begründet, dass er ausdrücklich angegeben habe, dass er gesund sei und im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen hervorgekommen seien. Es hätten sich daher insgesamt keine Hinweise auf akut Existenz bedrohende Krankheitszustände ergeben, welche im Falle einer Überstellung nach Indien zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen könnte. Im Hinblick auf das Methadon-Programm wurde festgestellt, dass sich im Zuge einer Anfrage an die Staatendokumentation ergeben habe, dass in Indien grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, eine in Österreich begonnene Therapie weiterzuführen. Zu seinem erstmaligen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, dass er Angehöriger der Glaubensgruppe der Ravi Dasia sei, wurde festgestellt, dass sich allein aus diesem Umstand keine asylrelevante Verfolgung ergeben würde, da er selbst angegeben habe, dass diese Religionsgemeinschaft in Indien bereits anerkannt sei und ca. 30 Millionen Anhänger habe. Seine Rückkehrbefürchtung, allenfalls von Sikhs getötet zu werden, sei sehr allgemein und abstrakt gehalten und habe kein konkretes Gefahrenmoment aufzeigen können. Der Beschwerdeführer habe daher keinen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher geeignet wäre, eine neue Sachentscheidung entstehen zu lassen. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Der Beschwerdeführer führe hier weder ein aufrechtes Familienleben, noch habe er besondere Bindungen zu Österreich. Aus seinen eigenen Angaben würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine besondere Verfestigung bzw. Integration in Österreich deuten würde.2.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, FZ. 10 03.860-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten erkrankt sei, noch an einer wesentlichen psychischen Störung leiden würde. Sein Erstverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, welches sich ebenfalls auf nicht glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers gründen würde. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Weiters wurde festgestellt, dass es in Indien Substitutionsprogramme geben würde. Es würden daher auch keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien entgegenstehen würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen Krankheit oder an einer schwerwiegenden psychischen Störung leiden würde, wurde damit begründet, dass er ausdrücklich angegeben habe, dass er gesund sei und im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen hervorgekommen seien. Es hätten sich daher insgesamt keine Hinweise auf akut Existenz bedrohende Krankheitszustände ergeben, welche im Falle einer Überstellung nach Indien zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen könnte. Im Hinblick auf das Methadon-Programm wurde festgestellt, dass sich im Zuge einer Anfrage an die Staatendokumentation ergeben habe, dass in Indien grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, eine in Österreich begonnene Therapie weiterzuführen. Zu seinem erstmaligen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, dass er Angehöriger der Glaubensgruppe der Ravi Dasia sei, wurde festgestellt, dass sich allein aus diesem Umstand keine asylrelevante Verfolgung ergeben würde, da er selbst angegeben habe, dass diese Religionsgemeinschaft in Indien bereits anerkannt sei und ca. 30 Millionen Anhänger habe. Seine Rückkehrbefürchtung, allenfalls von Sikhs getötet zu werden, sei sehr allgemein und abstrakt gehalten und habe kein konkretes Gefahrenmoment aufzeigen können. Der Beschwerdeführer habe daher keinen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher geeignet wäre, eine neue Sachentscheidung entstehen zu lassen. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Der Beschwerdeführer führe hier weder ein aufrechtes Familienleben, noch habe er besondere Bindungen zu Österreich. Aus seinen eigenen Angaben würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine besondere Verfestigung bzw. Integration in Österreich deuten würde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2010 nachweislich zugestellt.

2.6. Mit Schreiben vom 22.09.2010 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig sei. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, mit welchem sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt habe. Die Asylbehörde sei verpflichtet, auch bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein glaubwürdiger Kern vorliege, an dem eine positive Prognose anknüpfbar sei. Dies habe die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Fall unterlassen. Das Bundesasylamt habe übersehen, dass sich gegenüber dem ersten Asylverfahren sowohl die Rechtslage als auch der Sachverhalt, insbesondere für den Beschwerdeführer persönlich, geändert habe. Die belangte Behörde habe auch nicht überprüft, ob es in der Person des Beschwerdeführers Gründe geben würde, die gegen seine Ausweisung oder Abschiebung sprechen würden. Sie habe nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die individuelle Situation nicht zumindest subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Auch hätte eine Interessenabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK ergeben müssen, dass im Hinblick auf seine persönliche Situation seine privaten Interessen in Österreich zu bleiben überwiegen würden. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung nach § 68 AVG sowie seine Ausweisung nach Indien unzulässig sei und den Fall zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, festzustellen, dass die Ausweisung nicht zulässig sei, weitere Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen und schließlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell zu erheben.2.6. Mit Schreiben vom 22.09.2010 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig sei. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, mit welchem sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt habe. Die Asylbehörde sei verpflichtet, auch bei Folgeanträgen zu überprüfen, ob ein glaubwürdiger Kern vorliege, an dem eine positive Prognose anknüpfbar sei. Dies habe die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Fall unterlassen. Das Bundesasylamt habe übersehen, dass sich gegenüber dem ersten Asylverfahren sowohl die Rechtslage als auch der Sachverhalt, insbesondere für den Beschwerdeführer persönlich, geändert habe. Die belangte Behörde habe auch nicht überprüft, ob es in der Person des Beschwerdeführers Gründe geben würde, die gegen seine Ausweisung oder Abschiebung sprechen würden. Sie habe nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die individuelle Situation nicht zumindest subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Auch hätte eine Interessenabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ergeben müssen, dass im Hinblick auf seine persönliche Situation seine privaten Interessen in Österreich zu bleiben überwiegen würden. Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG sowie seine Ausweisung nach Indien unzulässig sei und den Fall zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, festzustellen, dass die Ausweisung nicht zulässig sei, weitere Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen und schließlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell zu erheben.

2.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2010, Zl. C3 209.704-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor vorliegen würden. Seine weiteren Angaben betreffend seine Angehörigkeit zur religiösen Gemeinschaft der Ravi Dasia und den damit zusammenhängenden angeblichen Verfolgungen und Drohungen seien vage und damit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder konkret noch substantiiert aufzeigen können, dass er aufgrund der Mitgliedschaft zu dieser Gemeinschaft in Indien mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Zu seinem Vorbringen, wonach er drogensüchtig gewesen sei und nun in einem Methadon-Programm stehen würde, habe das Bundesasylamt bereits festgehalten, dass in Indien die Möglichkeit bestehe, eine allenfalls begonnene Therapie weiterzuführen und das keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, wonach die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 führen könnte. Auch zu Spruchpunkt II schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an.2.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2010, Zl. C3 209.704-2/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor vorliegen würden. Seine weiteren Angaben betreffend seine Angehörigkeit zur religiösen Gemeinschaft der Ravi Dasia und den damit zusammenhängenden angeblichen Verfolgungen und Drohungen seien vage und damit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder konkret noch substantiiert aufzeigen können, dass er aufgrund der Mitgliedschaft zu dieser Gemeinschaft in Indien mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Zu seinem Vorbringen, wonach er drogensüchtig gewesen sei und nun in einem Methadon-Programm stehen würde, habe das Bundesasylamt bereits festgehalten, dass in Indien die Möglichkeit bestehe, eine allenfalls begonnene Therapie weiterzuführen und das keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, wonach die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, führen könnte. Auch zu Spruchpunkt römisch zwei schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an.

2.8. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 14.02.2011 erkannte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof stellte darin fest, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Asylgerichtshof das Beschwerdevorbringen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und den Antrag auf Feststellung derselbigen im Hinblick auf die Behandelbarkeit seiner psychischen Erkrankungen völlig außer acht gelassen habe. Somit habe es der Asylgerichtshof unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Annahme einer entschiedenen Sache sowie eine Ausweisung zulasse. Eigene und aktuelle Ermittlungen des Asylgerichtshofs zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt würden zur Gänze fehlen.

2.9. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Asylgerichtshof am 18.07.2011 übermittelt. Mit Beschluss vom 22.07.2011 wurde der nunmehr wieder der anhängigen Beschwerde vom Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.10. Mit Schreiben vom 25.07.2011 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem Asylgerichtshof auf Ersuchen erstmals die Beilagen der VfGH-Beschwerde.

Bei diesen Unterlagen (welche dem Asylgerichtshof bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen) handelt es sich zum einen um eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für psychotherapeutische Medizin, vom 22.09.2010. Darin finden sich unter anderem folgende Diagnosen: Depressionen, Schlafstörungen, akustische Halluzinationen, Zwänge, sowie Methadonsubstitution bei Substanzabhängigkeit von Opiaten. Weiters wird darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine kontinuierliche stabile medizinische Betreuung benötige, eine Unterbrechung der Therapien und der medizinischen Betreuung sei für ihn lebensgefährlich, es könne zu einem Suizid kommen.Bei diesen Unterlagen (welche dem Asylgerichtshof bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen) handelt es sich zum einen um eine ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für psychotherapeutische Medizin, vom 22.09.2010. Darin finden sich unter anderem folgende Diagnosen: Depressionen, Schlafstörungen, akustische Halluzinationen, Zwänge, sowie Methadonsubstitution bei Substanzabhängigkeit von Opiaten. Weiters wird darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine kontinuierliche stabile medizinische Betreuung benötige, eine Unterbrechung der Therapien und der medizinischen Betreuung sei für ihn lebensgefährlich, es könne zu einem Suizid kommen.

In einem Schreiben des XXXX vom 12.10.2010 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 in Bertreuung sei. Er erhalte 35 mg Methadon, eine Antidepressivum, Anxiolitikum und Antipsychotikum. Die psychiatrische Untersuchung sei deutlich auffällig, der Beschwerdeführer höre immer wieder beschimpfende Stimmen, sei konzentrationsgestört, ängstlich und depressiv. Es komme zu selbstschädigenden Verhalten und im Dezember 2009 habe er einen Selbstmordversuch unternommen. Im Gespräch sei er freundlich und offen gewesen. Er brauche ausreichende Betreuung und Behandlung, um eine Stabilität zu erreichen. Die medizinische Behandlung dieser Erkrankung, welche in Richtung Schizophrenie und Abhängigkeit gesehen werden müsse, sei in seiner Heimat möglicherweise nicht möglich, so dass eine Instabilität mit möglicherweise tödlichen Folgen daraus entstehen könnte. Von medizinischer Seite wäre in Österreich der Grüne Kreis als Langzeittherapie anzudenken, um eine eventuelle Drogenfreiheit oder zumindest Stabilisierung zu erreichenIn einem Schreiben des römisch 40 vom 12.10.2010 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 in Bertreuung sei. Er erhalte 35 mg Methadon, eine Antidepressivum, Anxiolitikum und Antipsychotikum. Die psychiatrische Untersuchung sei deutlich auffällig, der Beschwerdeführer höre immer wieder beschimpfende Stimmen, sei konzentrationsgestört, ängstlich und depressiv. Es komme zu selbstschädigenden Verhalten und im Dezember 2009 habe er einen Selbstmordversuch unternommen. Im Gespräch sei er freundlich und offen gewesen. Er brauche ausreichende Betreuung und Behandlung, um eine Stabilität zu erreichen. Die medizinische Behandlung dieser Erkrankung, welche in Richtung Schizophrenie und Abhängigkeit gesehen werden müsse, sei in seiner Heimat möglicherweise nicht möglich, so dass eine Instabilität mit möglicherweise tödlichen Folgen daraus entstehen könnte. Von medizinischer Seite wäre in Österreich der Grüne Kreis als Langzeittherapie anzudenken, um eine eventuelle Drogenfreiheit oder zumindest Stabilisierung zu erreichen

In einem weiteren Schreiben vom 25.11.2010 des XXXX, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort seit kurzem wieder Patient sei. Er leide an einer Psychose mit Stimmungsstörungen, zeitweilig komme es zu Affektdurchbrüchen, auch Selbstverletzungen oder impulsive Suizidversuche seien in der Vergangenheit aufgetreten. Er werde medikamentös versorgt, wobei er aber immer wieder über Nebenwirkungen klage und die Compliance dadurch herabgesetzt sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer im Methadon-Substitutionsprogramm und erhalte 60 mg täglich. Als Beilage ist ein Bericht des Ambulatoriums über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers am 22.11.2010 beigefügt.In einem weiteren Schreiben vom 25.11.2010 des römisch 40 , wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort seit kurzem wieder Patient sei. Er leide an einer Psychose mit Stimmungsstörungen, zeitweilig komme es zu Affektdurchbrüchen, auch Selbstverletzungen oder impulsive Suizidversuche seien in der Vergangenheit aufgetreten. Er werde medikamentös versorgt, wobei er aber immer wieder über Nebenwirkungen klage und die Compliance dadurch herabgesetzt sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer im Methadon-Substitutionsprogramm und erhalte 60 mg täglich. Als Beilage ist ein Bericht des Ambulatoriums über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers am 22.11.2010 beigefügt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344), sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344), sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.

2.2. Den nunmehr zweiten Asylantrag gründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Umstand, dass die von ihm im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor vorliegen würden. Darüber hinaus sei er nun Anhänger der Sekte der "Ravi Dasia" und befürchte auch deshalb in seinem Heimatland verfolgt oder sogar getötet zu werden. Seine Angst versuchte er damit zu begründen, dass sich diese Religion in Indien schnell verbreiten würde und schon ca. 30 Millionen Anhänger habe, dass die indische Regierung aber immer wieder Anhänger verhaften würde. Es seien noch immer um die vierhundert Anhänger in Haft. Er selbst sei in Österreich von Sikhs bedroht worden.

2.3. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht erkannt, dass es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt handelt. Der Beschwerdeführer hat zwar die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren um einen weitern Punkt ergänzt, welche angeblich nach dessen rechtskräftigen Abschluss entstanden wären, jedoch fehlt diesen Fluchtgründen sowohl die von der Judikatur geforderte Entscheidungsrelevanz als auch der notwendige glaubhafte Kern.

Das Bundesasylamt richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtung, wegen seiner Anhängerschaft zu den "Ravi Dasia" verfolgt und bedroht zu werden, sehr allgemein formuliert und damit keine konkrete Gefährdung nachvollziehbar machen konnte. Auch die angeblichen Drohungen von Sikhs in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Diesbezüglich ist auch für den Asylgerichtshof in seinem Vorbringen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar. Weiters hat sich das Bundesasylamt mit seiner Drogenabhängigkeit und der grundsätzlichen Möglichkeit, sein in Österreich begonnenes Methadon-Programm in Indien weiter zu führen, in entsprechendem Ausmaß auseinander gesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 10.06.2011 festgestellt, dass im gegenständlichen Fall der tatsächliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt worden sei, um entsprechend beurteilen zu können, ob allenfalls Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus vorliegen könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte können psychische Krankheiten und andere mentale Faktoren dann in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen, wenn die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung ausreichend schwerwiegend und nicht bloß spekulativ ist. Zwar hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass er - abgesehen von seiner Rauschgiftabhängigkeit - gesund sei, und auch in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung gegeben, jedoch hat er schließlich seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof Beweismittel beigefügt, welche darauf hinweisen, dass er neben seiner Abhängigkeit noch an weiteren psychischen Erkrankungen (Depressionen, Schlafstörungen, Halluzinationen und Zwängen) leidet, welche in Richtung Schizophrenie gehen und auch einen Suizid nicht ausschließen würden.Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 10.06.2011 festgestellt, dass im gegenständlichen Fall der tatsächliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt worden sei, um entsprechend beurteilen zu können, ob allenfalls Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus vorliegen könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte können psychische Krankheiten und andere mentale Faktoren dann in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen, wenn die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung ausreichend schwerwiegend und nicht bloß spekulativ ist. Zwar hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass er - abgesehen von seiner Rauschgiftabhängigkeit - gesund sei, und auch in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung gegeben, jedoch hat er schließlich seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof Beweismittel beigefügt, welche darauf hinweisen, dass er neben seiner Abhängigkeit noch an weiteren psychischen Erkrankungen (Depressionen, Schlafstörungen, Halluzinationen und Zwängen) leidet, welche in Richtung Schizophrenie gehen und auch einen Suizid nicht ausschließen würden.

Diese ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden zwar allesamt nach dem 04.10.2010 und damit nach der ersten Entscheidung des Asylgerichtshofs über die vorliegende Beschwerde ausgestellt und konnten daher im Verfahren davor naturgemäß auch nicht berücksichtigt werden, was den Verfassungsgerichtshof jedoch nicht daran gehindert hat, die bestätigende Entscheidung des Asylgerichthof mit der oben dargestellten Begründung aufzuheben.

Da nunmehr im erneut anhängigen Beschwerdeverfahren zweifellos konkrete Hinweise vorliegen, welche berechtigte Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers begründen, ist eine eingehende Feststellung des tatsächlichen, aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für die weitere Beurteilung des Falles im Hinblick auf die allfälligen Auswirkungen einer Ausweisung bzw. Abschiebung in seinen Heimatstaat unabdingbar. Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Einholung weiterer medizinischer bzw. psychiatrischer Gutachten und eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs notwendig sein.

2.4. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das ist im vorliegenden Verfahren - wie oben dargestellt - der Fall. Der Asylgerichtshof ist auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Bundesasylamt praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Das ist im vorliegenden Verfahren - wie oben dargestellt - der Fall. Der Asylgerichtshof ist auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Bundesasylamt praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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