Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B8 310.632-2/2011/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011, Zl. 11 08.557-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011, Zl. 11 08.557-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Bosnien-Herzegowina, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und Angehöriger der bosnischen Volksgruppe.römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und Angehöriger der bosnischen Volksgruppe.
Im Zuge einer polizeilichen Einvernahme am 08.08.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits zweimal Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt:
Der Beschwerdeführer war zunächst im Jahr 1992 nach Österreich gelangt und hatte im Rahmen einer damaligen "Bosnienaktion" zur Aufnahme von kriegsvertriebenen Flüchtlingen aus Bosnien zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach seinen eigenen Angaben habe er danach bis zum Jahr 2000 Aufenthaltsbewilligungen erhalten, sei danach jedoch drogenabhängig geworden und habe sein Aufenthaltsrecht verloren.
Nach mehreren Jahren des illegalen Aufenthaltes in Österreich stellte er schließlich am 11.12.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Untersuchungshaft. Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt, der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2007 Berufung, welche jedoch mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.03.2007, Zl. 310.632-1/2E-I/01/07 § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.Nach mehreren Jahren des illegalen Aufenthaltes in Österreich stellte er schließlich am 11.12.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Untersuchungshaft. Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt, der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2007 Berufung, welche jedoch mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.03.2007, Zl. 310.632-1/2E-I/01/07 Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei drogenabhängig und müsse Substitutionsmittel einnehmen. Er habe eine Österreicherin als Freundin, welche auch drogensüchtig sei. Befragt nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat gab er zusammengefasst an, er sei im Rahmen des Bosnien-Krieges desertiert und er habe auch "vor einigen Leuten in seiner Heimat" Angst. Er befürchte weiters, Probleme mit den Familien jener Leute zu bekommen, die unter seiner Führung während des Krieges gefallen seien. Er sei als Reservist eingezogen gewesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 (4. Fall) und Abs. 3 (1. Fall), §§ 28 Abs.1, 27 Abs.1 (1. u. 2. Fall) Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, (4. Fall) und Absatz 3, (1. Fall), Paragraphen 28, Absatz eins, 27, Absatz eins, (1. u. 2. Fall) Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt.
Aufgrund der schweren Straffälligkeit wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Aufgrund der schweren Straffälligkeit wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich ein weiteres Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28a Abs. 1 (5. Fall), 28a Abs. 2 Z 3, 28a Abs. 2 Z1, 28a Abs.3 2. Fall und § 27 Abs.1 Z1 (1. u. 2. Fall) und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, (5. Fall), 28a Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 2, Z1, 28a Absatz 3, 2. Fall und Paragraph 27, Absatz eins, Z1 (1. u. 2. Fall) und Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 18 Monaten verurteilt.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 04.03.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, seit seiner ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen zu haben. Er habe bereits im Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung Probleme mit Drogen gehabt und sich auch nach seiner Haftentlassung zu einer Drogentherapie entschlossen, die er jedoch vorzeitig abgebrochen habe. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass nun zwischen den ehemaligen jugoslawischen Staaten und Österreich eine Reisefreiheit bestehe und nunmehr jene Leute, die den Beschwerdeführer schon immer gesucht hätten und ihnen töten wollten, auch ungehindert nach Österreich einreisen könnten. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf seine Aussagen im ersten Asylverfahren. In Österreich könne er aber besser untertauchen. Auch wolle er in Österreich seine Suchttherapie fortsetzen.
Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 31.08.2010 im Wege einer Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam erlassen.Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 31.08.2010 im Wege einer Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 08.08.2011 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Da gegen den Beschwerdeführer bereits ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht und er auch über keine Meldeadresse verfügte, wurde er festgenommen.
Im Zuge seiner anschließenden polizeilichen Einvernahme am 08.08.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen, dem gegenständlichen Verfahren nunmehr zu Grunde liegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 10.08.2011 gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass der Beschwerdeführer untertauchen müsse, da er sich geweigert habe, Krieg zu führen und die Familien aus seiner Heimat auch nach Österreich Kontakt hätten. Diese hätte angefangen, den Beschwerdeführer zu jagen. Er könne keine Beweise darüber vorlegen. Man mache den Beschwerdeführer dafür verantwortlich, dass in seiner Heimat Leute umgekommen seien. Auch schulde der Beschwerdeführer zwei Männern noch Geld und könne dies nicht zurückzahlen. Diese hätten den Beschwerdeführer auch in Österreich verfolgt. Der Beschwerdeführer habe aber keine Anzeige erstattet, weil er keine Dokumente habe.
Am 16.08.2011 wurde vom Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 des Bundesasylamtes übernommen, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 16.08.2011 wurde vom Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 des Bundesasylamtes übernommen, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 18.08.2011 unter Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich derzeit in Schubhaft und mache eine Drogenersatztherapie. Er sei bereits seit dem Jahr 2006 drogenabhängig. Er wisse auch, dass es in seiner Heimat eine solche Therapiemöglichkeit gibt. Er habe gar keine bosnische Staatsbürgerschaft mehr, dies habe er jetzt erfahren. Seit seiner letzten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen und sei von Freunden unterstützt worden. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren bestünden immer noch. Es gebe auch neue Fluchtgründe. Befragt nach diesen neuen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, jene Familienangehörigen von Personen, welche im Krieg getötet worden seien, würden dem Beschwerdeführer Probleme machen und so habe man ihm auch die Staatsbürgerschaft aberkannt. Er habe auch Probleme mit Mitgliedern der bosnischen Mafia, die ihn auch in XXXX bedrohen würden. Der Beschwerdeführer habe sich damals vor seiner Ausreise das Geld in Höhe von "10.000,- DM" von diesen Leuten geborgt und nicht zurückbezahlt. Nun hätten sie den Beschwerdeführer vor zwei Monaten in XXXX mit einer Pistole bedroht. Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Taxi geflüchtet. Er könne sich in XXXX besser verstecken als in Bosnien. Befragt nach den Namen der angeblichen Bedroher gab er an, er könne das jetzt nicht angeben. Er brauche noch Zeit, um sich Namen zu beschaffen. Anzeige habe er keine erstattet. Das Geld habe er sich im Oktober 1992 ausgeborgt. Er habe nichts zurückgezahlt. Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer, der Datenschutz in Österreich sei sehr gut und deshalb hätten sie ihn nicht vorher gefunden. Er kenne die Leute nicht. Eine der Personen "sei vermutlich der Sohn der Person, welche ihm damals das Geld geborgt habe". Befragt, ob es Beweise dafür gebe, dass dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, erwiderte er, er habe dies nur gehört und keine offizielle Bestätigung dafür. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Befragt nach seinen familiären Beziehungen gab an, er habe eine österreichische Freundin, welche er auch schon in seinem bisherigen Asylverfahren genannt hatte, diese sei österreichische Staatsbürgerin, er lebe jedoch mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt.Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 18.08.2011 unter Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich derzeit in Schubhaft und mache eine Drogenersatztherapie. Er sei bereits seit dem Jahr 2006 drogenabhängig. Er wisse auch, dass es in seiner Heimat eine solche Therapiemöglichkeit gibt. Er habe gar keine bosnische Staatsbürgerschaft mehr, dies habe er jetzt erfahren. Seit seiner letzten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen und sei von Freunden unterstützt worden. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren bestünden immer noch. Es gebe auch neue Fluchtgründe. Befragt nach diesen neuen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, jene Familienangehörigen von Personen, welche im Krieg getötet worden seien, würden dem Beschwerdeführer Probleme machen und so habe man ihm auch die Staatsbürgerschaft aberkannt. Er habe auch Probleme mit Mitgliedern der bosnischen Mafia, die ihn auch in römisch 40 bedrohen würden. Der Beschwerdeführer habe sich damals vor seiner Ausreise das Geld in Höhe von "10.000,- DM" von diesen Leuten geborgt und nicht zurückbezahlt. Nun hätten sie den Beschwerdeführer vor zwei Monaten in römisch 40 mit einer Pistole bedroht. Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Taxi geflüchtet. Er könne sich in römisch 40 besser verstecken als in Bosnien. Befragt nach den Namen der angeblichen Bedroher gab er an, er könne das jetzt nicht angeben. Er brauche noch Zeit, um sich Namen zu beschaffen. Anzeige habe er keine erstattet. Das Geld habe er sich im Oktober 1992 ausgeborgt. Er habe nichts zurückgezahlt. Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer, der Datenschutz in Österreich sei sehr gut und deshalb hätten sie ihn nicht vorher gefunden. Er kenne die Leute nicht. Eine der Personen "sei vermutlich der Sohn der Person, welche ihm damals das Geld geborgt habe". Befragt, ob es Beweise dafür gebe, dass dem Beschwerdeführer die bosnische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, erwiderte er, er habe dies nur gehört und keine offizielle Bestätigung dafür. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Befragt nach seinen familiären Beziehungen gab an, er habe eine österreichische Freundin, welche er auch schon in seinem bisherigen Asylverfahren genannt hatte, diese sei österreichische Staatsbürgerin, er lebe jedoch mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2011 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestünden. Das nunmehrige neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 23.08.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 23.08.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I. 122/2009, ist u. a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins. 122 aus 2009,, ist u. a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 08.08.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 08.08.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
II.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".römisch zwei.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):
"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 31.08.2010 rechtswirksam erlassen und ist am 08.09.2010 in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde am 31.08.2010 rechtswirksam erlassen und ist am 08.09.2010 in Rechtskraft erwachsen.
Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung des Bundesasylamtes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung des Bundesasylamtes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
Der Beschwerdeführer begründete seinen nunmehrigen (dritten) Antrag zunächst mit Gründen, die bereits ebenfalls Gegenstand der vorangegangenen beiden Asylverfahren gewesen sind. Er gab an, dass der Beschwerdeführer untertauchen müsse, da er sich geweigert habe, Krieg zu führen und die Familien aus seiner Heimat auch nach Österreich Kontakt hätten. Diese hätten nun angefangen, den Beschwerdeführer zu jagen. Er könne keine Beweise darüber vorlegen. Man mache den Beschwerdeführer dafür verantwortlich, dass in seiner Heimat Leute umgekommen seien. Nach Einsicht in die Bezug habenden Vorakten ergibt sich, dass dieses Vorbringen bereits Bestandteil des ersten, vollinhaltlich geführten, negativ erledigten Asylverfahrens des Beschwerdeführers war.
Da der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren belehrt wurde, dass nur neue Gründe allenfalls Entscheidungsrelevanz entfalten könnten, und er nach dieser Rechtsbelehrung erneut befragt wurde, gab der Beschwerdeführer nunmehr als neuen Grund an, er schulde zwei Bosniern noch Geld, welches er sich vor seiner Ausreise im Jahr 1992 ausgeliehen habe, und könne dieses nicht zurückzahlen. Diese hätten den Beschwerdeführer auch in Österreich verfolgt. Der Beschwerdeführer habe aber keine Anzeige erstattet, weil er keine Dokumente habe.
Dieses neue Vorbringen erweist sich jedoch im gegebenen Zusammenhang als völlig unglaubwürdig. Zum einen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach fast 20 Jahren erstmals plötzlich einer Verfolgung wegen eines ausgeliehenen und nicht zurückgezahlten Geldbetrages ausgesetzt sein sollte, beziehungsweise jene Männer, von denen der Beschwerdeführer angeblich Geld ausgeliehen haben will, nicht schon früher versucht hätten, wieder zu ihrem Geld zu gelangen, dies insbesondere da es sich nach der Behauptung des Beschwerdeführers um einen nicht ganz unerheblichen Betrag in Höhe von 10.000,-DM handeln würde. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand in den vorangegangenen beiden Asylverfahren mit keinem Wort, obwohl er sich dieses Geld angeblich bereits 1992 ausgeliehen und nicht mehr zurückgezahlt haben will. Auch tätigte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang grob widersprüchliche Angaben: Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung gab er an, es handele sich um zwei Bosnier mit den Namen "XXXX", die er auf dem Schwarzmarkt in XXXX kennen gelernt hätte. Hingegen war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner nur acht Tage später durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.08.2011 nicht in der Lage, die Namen jener Männer zu nennen, von welchen er sich angeblich Geld ausgeliehen haben will. Befragt nach den Namen der angeblichen Bedroher gab er an, er könne "das jetzt nicht angeben". Er brauche noch Zeit, um sich Namen zu beschaffen. Anzeige habe er keine erstattet. Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nun gar keine bosnische Staatsbürgerschaft mehr, kommt keine Glaubwürdigkeit zu, sondern kann dieses Vorbringen nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer gestand in der fortgesetzten Befragung seitens des Bundesasylamtes selbst ein, dass er dies nur "gehört habe" und gar keine offizielle Bestätigung für den behaupteten Verlust der Staatsbürgerschaft habe. In den vorgelegten Verwaltungsakten erliegen zudem Kopien des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers.Dieses neue Vorbringen erweist sich jedoch im gegebenen Zusammenhang als völlig unglaubwürdig. Zum einen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach fast 20 Jahren erstmals plötzlich einer Verfolgung wegen eines ausgeliehenen und nicht zurückgezahlten Geldbetrages ausgesetzt sein sollte, beziehungsweise jene Männer, von denen der Beschwerdeführer angeblich Geld ausgeliehen haben will, nicht schon früher versucht hätten, wieder zu ihrem Geld zu gelangen, dies insbesondere da es sich nach der Behauptung des Beschwerdeführers um einen nicht ganz unerheblichen Betrag in Höhe von 10.000,-DM handeln würde. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand in den vorangegangenen beiden Asylverfahren mit keinem Wort, obwohl er sich dieses Geld angeblich bereits 1992 ausgeliehen und nicht mehr zurückgezahlt haben will. Auch tätigte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang grob widersprüchliche Angaben: Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung gab er an, es handele sich um zwei Bosnier mit den Namen "XXXX", die er auf dem Schwarzmarkt in römisch 40 kennen gelernt hätte. Hingegen war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner nur acht Tage später durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.08.2011 nicht in der Lage, die Namen jener Männer zu nennen, von welchen er sich angeblich Geld ausgeliehen haben will. Befragt nach den Namen der angeblichen Bedroher gab er an, er könne "das jetzt nicht angeben". Er brauche noch Zeit, um sich Namen zu beschaffen. Anzeige habe er keine erstattet. Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nun gar keine bosnische Staatsbürgerschaft mehr, kommt keine Glaubwürdigkeit zu, sondern kann dieses Vorbringen nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer gestand in der fortgesetzten Befragung seitens des Bundesasylamtes selbst ein, dass er dies nur "gehört habe" und gar keine offizielle Bestätigung für den behaupteten Verlust der Staatsbürgerschaft habe. In den vorgelegten Verwaltungsakten erliegen zudem Kopien des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers.
Darüberhinaus war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seine vagen und unglaubwürdigen Angaben auch im Rahmen der vorangegangenen beiden Asylverfahren und auch durch den Umstand, dass er mehrmals angegeben hatte, er wolle durch die Asylantragstellung lediglich seinen Aufenthalt legalisieren, auch persönlich in seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Fluchtvorbringens beeinträchtigt ist.
Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung von behaupteten Bedrohungen durch zwei Bosnier wegen eines entliehenen und nicht zurückgezahlten Geldbetrages wäre dieses Vorbringen nicht geeignet, einen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt darzustellen, zumal für den Beschwerdeführer als Angehörigen der bosnischen Volksgruppe in Bosnien im behaupteten Zusammenhang von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitskräfte repräsentierenden Einrichtungen ausgegangen werden kann.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung mangelt es dem nunmehr erstatteten neuen Vorbringen somit an einem glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Soweit der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese gemäß der oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Kosovo und in Österreich war bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens.
Auch erstattete der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen, welches eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus wahrscheinlich machen könnte. In diesem Zusammenhang stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme Medikamente, da er drogenabhängig gewesen sei, keine entscheidungsrelevante Erneuerung des Sachverhaltes dar, da der Beschwerdeführer bereits in den beiden Vorverfahren auf seine Drogenabhängigkeit hingewiesen hatte und er - wie aus den Verwaltungsakten der Vorverfahren ersichtlich ist - auch damals schon eine Drogenersatztherapie absolvierte. Darüberhinaus ist aus der seitens des Bundesasylamtes eingeholten Anfrage an die Staatendokumentation ersichtlich, dass eine Drogenersatztherapie auch in Bosnien-Herzegowina möglich ist.
Aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.12.2006 hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens wurde keine - allenfalls neue eingetretene - Bedrohung diese Art seitens des Bundesasylamtes festgestellt. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007 - und auch nicht im Vergleich zu der in dem gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 - festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.12.2006 hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens wurde keine - allenfalls neue eingetretene - Bedrohung diese Art seitens des Bundesasylamtes festgestellt. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007 - und auch nicht im Vergleich zu der in dem gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2010 - festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstandes, dass er in Österreich eine österreichischen Freunden habe, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch bereits im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren Gegenstand der Entscheidung war und das Bundesasylamt zuletzt bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 02.08.2010 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde unter Berücksichtigung der bestehenden schweren Vorstrafen und des Aufenthaltsverbotes trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich auch als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstandes, dass er in Österreich eine österreichischen Freunden habe, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch bereits im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren Gegenstand der Entscheidung war und das Bundesasylamt zuletzt bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 02.08.2010 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde unter Berücksichtigung der bestehenden schweren Vorstrafen und des Aufenthaltsverbotes trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich auch als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.
Auch wurden im nunmehrigen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen in diesem Bereich vorgebracht.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
07.09.2011