TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/28 C8 302275-1/2008

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Veröffentlicht am 28.08.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 302275-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006, FZ. 05 01.722-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006, FZ. 05 01.722-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2005 einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung im Erstaufnahmezentrum Ost, am 11.02.2005, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass seine Mutter Mitglied der

ML (N) gewesen sei. Sie habe auch bei den Wahlen bis 1999 kandidiert. Sein Vater arbeite in einer Bank. Im Jahr 1999 sei die Regierung von Nawaz Sharif in einem Militärputsch von General Musharraf gestürzt worden. Seine Mutter sei damals die Vorsitzende der ML (N) in Gujranwala gewesen. Sie sei danach mehrmals attackiert worden und bei einem solchen Vorfall im Jahr 1999 verstorben. Ebenso sei sein Großvater dabei verstorben.

Auch der Beschwerdeführer sei attackiert worden. Im Jahr 2001 sei der Politiker XXXX und seine Tochter XXXX verhaftet und am 26.06.2004 sei Benjamin, das sei ein Führer der sunnitischen Religionsgemeinschaft und der ML gewesen, ermordet worden. Auf Aufforderung des Beschwerdeführers, seine persönlichen Asylgründe anzugeben, gab dieser an, dass man auch ihn und seinen Bruder töten habe wollen. Er habe einen Rechtsanwalt kontaktiert, welcher ihm geraten habe, dass er in Pakistan nicht sicher sei, solange diese Leute an der Macht seien und er das Land verlassen solle. Deswegen habe er einem Schlepper 10.000 Dollar gezahlt, um in ein Land zu kommen, wo sein Leben in Sicherheit sei. Auf die Frage, warum diese Leute ihn und seinen Bruder töten hätten wollen, gab dieser an, dass dies wegen seiner Mutter gewesen sei. Sie hätten die ganze Familie vernichten wollen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Daten nicht angegeben habe, dass seine Mutter bereist verstorben sei, gab dieser an, dass er gedacht habe, dass man wissen habe wollen, ob sein Vater am Leben sei und nicht seine Mutter.Auch der Beschwerdeführer sei attackiert worden. Im Jahr 2001 sei der Politiker römisch 40 und seine Tochter römisch 40 verhaftet und am 26.06.2004 sei Benjamin, das sei ein Führer der sunnitischen Religionsgemeinschaft und der ML gewesen, ermordet worden. Auf Aufforderung des Beschwerdeführers, seine persönlichen Asylgründe anzugeben, gab dieser an, dass man auch ihn und seinen Bruder töten habe wollen. Er habe einen Rechtsanwalt kontaktiert, welcher ihm geraten habe, dass er in Pakistan nicht sicher sei, solange diese Leute an der Macht seien und er das Land verlassen solle. Deswegen habe er einem Schlepper 10.000 Dollar gezahlt, um in ein Land zu kommen, wo sein Leben in Sicherheit sei. Auf die Frage, warum diese Leute ihn und seinen Bruder töten hätten wollen, gab dieser an, dass dies wegen seiner Mutter gewesen sei. Sie hätten die ganze Familie vernichten wollen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Daten nicht angegeben habe, dass seine Mutter bereist verstorben sei, gab dieser an, dass er gedacht habe, dass man wissen habe wollen, ob sein Vater am Leben sei und nicht seine Mutter.

Aus einer Anmerkung des Bundesasylamtes geht hervor, dass die Dolmetscherin auf Befragung angab, dass sie dem Beschwerdeführer eindeutig gefragt hat, ob seine Eltern noch am Leben sind.

Auf die Frage, ob seine erste Anhaltung durch die österreichische Gendarmerie gewesen sei, verneinte dieser und gab dazu an, dass er zuvor in der Slowakei gelebt habe. Er sei am 29.11.2004 dort von der Polizei angehalten worden und am 01.12.2004 in das Lager Liptosko überstellt worden. Dort sei er 35 Tage verblieben. Am 04.01.2005 sei er in das offene Lager nach Gabcikovo geschickt worden. Am 06.02.2005 sei er dann illegal zu Fuß nach Österreich gekommen.

Als er in der Slowakei in einem geschlossenen Lager gewesen sei, habe er sich nicht frei bewegen können. Es hätten auch keine fremden Leute von draußen hereinkommen können. Am 04.01.2005 sei er in das offene Lager nach Gabcikovo geschickt worden. Dort habe er sich frei bewegen und hinausgehen können. Am 06.01.2005 sei er außerhalb des Lagers von der Mafia namens "Levta Petro" entführt worden. Sie hätten ihn in ein dreckiges Zimmer gebracht und mit Elektroschocks behandelt. Sie hätten ihn aufgefordert 2.500 Dollar zu übermitteln. Dieses Geld habe er sich dann von seinem Vater durch die Western Union schicken lassen. Daraufhin sei er am 09.01.2005 wieder freigelassen worden und in das offene Lager zurückgegangen. Er habe diesen Vorfall dem Sicherheitsdienst und später auch der Polizei erzählt. Am 17.01.2005 sei er nach Bratislava gereist, um dort einzukaufen und sei wieder von derselben Mafia entführt worden. Nochmals hätte diese von ihm 2.500 US-Dollar verlangt. Sein Vater habe in Pakistan ein Grundstück verkaufen müssen, um das Geld zu besorgen und es sei ihm zu schicken gewesen. Daraufhin sei er am 23.01.2005 wieder freigelassen worden und sei in sein Lager zurückgegangen. Am 25.01.2005 sei er wieder entführt worden und hätte man nochmals 2.500 Dollar gefordert. Dieses Mal habe ihm sein Vater nur 500 Dollar schicken können. Aus diesem Grund sei er nicht freigelassen worden. Bei den Entführungen habe er wenig zu essen bekommen. Das Zimmer, wo er sich aufgehalten habe, sei auch sehr dreckig gewesen. Es sei ihm dann irgendwie gelungen, die Flucht zu ergreifen und in den Wald zu laufen. Dort habe er andere Personen getroffen, mit welchen er Drahtseile übersprungen habe, um nach Österreich zu gelangen. In Österreich sei er dann von der Gendarmerie aufgegriffen worden. Er wolle in die Slowakei nicht zurück, weil er vor der Mafia Angst habe und sich in Österreich wohlfühle.

Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer bei der letzten Entführung flüchten habe können, gab dieser an, dass es um 23 Uhr immer einen Schichtwechsel von den Wachleuten gegeben habe. Als die alte Schicht weggewesen sei und die neue noch nicht gekommen sei, habe er durch ein hochgelegenes Fenster rausklettern können. Als er sich auf den Boden fallen habe lassen, habe er den Lärm gehört und es sei hinter ihm jemand hergelaufen. Dies sei am 26.01.2005 gewesen. Am 27.01.2005 sei er dann von der Gendarmerie in Österreich aufgegriffen und in die Slowakei zurückgeschickt worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er aus diesem Grund beim Sicherheitsdienst im Lager und bei der Polizei gewesen wäre, gab dieser an, dass er den Vorfall dem Sicherheitsdienst im Lager gemeldet habe und die Polizei geholt worden sei. Diese habe ihn befragt und eine Niederschrift mit ihm aufgenommen. Dann sei diese wieder weggefahren. Danach habe er nichts mehr von ihnen gehört.

Am 14.02.2005 gab der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Erstaufnahmezentrum Ost aufgenommenen Niederschrift an, dass er seit 5 Monaten von zu Hause weg sei und seither unterwegs wäre. Wenn er sich in der Slowakei sicher gefühlt hätte, wäre er dort geblieben. Wie schon bei der Ersteinvernahme angegeben, habe er dort große Probleme und bitte daher, sein Asylverfahren in Österreich zu führen.

Aus einem Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 12.04.2005 ergibt sich, dass das Bundesasylamt einen Auftrag erteilt hat, zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen nachvollziehbar und der dafür angegebene Zeitpunkt glaubhaft ist. Aus der Beurteilung bzw. dem Gutachten des vom Bundesasylamt beauftragten Sachverständigen geht hervor, dass u.a. die vom Asylwerber behauptete Aussage, dass er im Jänner 2005 in Bratislava von der Mafia entführt und insgesamt 5 Mal gefoltert worden sei, indem er u.a. mit Fußtritten und Faustschlägen misshandelt worden und mit Elektrokabeln und dünnen Stahlstäben geschlagen und mehrfach mit Stromstößen gefoltert worden sei, untersucht wurde. An sichtbaren Spuren hätte der Beschwerdeführer noch 3 Narben im Bereich der rechten Hand. Der Sachverständige führt dazu an, dass bei jemandem, der mit Fußtritten und Faustschlägen misshandelt werde, die Schläge so dosiert werden würden, dass diese zu keinem Platzen der Haut führen würden, es häufig nur zu Einblutungen im Unterhautbindegewebe komme und einer entsprechenden Blutergussbildung, welche sich nach 8 bis 10 Tagen auflöse und danach auch keine Spuren mehr sichtbar seien. Durch Schläge mit Elektrokabeln komme es erfahrungsgemäß, abhängig von der Stärke der Schläge, immer wieder zu oberflächlichen Blutunterlaufungen und oberflächlichen Narbenbildungen, welche erfahrungsgemäß nach einigen Wochen noch zu sehen sein könnten. Wenn mit peitschenden Gegenständen die bloße Haut getroffen werde, sei in vielen Fällen nach ca. 2 Monaten noch eine Rötung der Haut, wenn nicht eine Narbenbildung, sichtbar. Dinge, die beim Asylwerber absolut nicht nachvollzogen werden könnten.

Der Asylwerber habe des Weiteren angegeben, auch mit einem dünnen Stahlstab geschlagen worden zu sein und dadurch eine Wunde am rechten Zeigefinger erlitten zu haben.

Tatsächlich finde sich an der Streckseite des Mittelgliedes des rechten Zeigefingers eine 8:4mm große Narbe, welche mit der Unterlage gut verschieblich sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich älter als 2 Monate sei. An der Speichenseite des Mittelgelenkes des Zeigefingers finde sich eine eher frische Narbe, welche vom Entstehungszeitrahmen durch angegebene Misshandlung hätte entstehen können. Die Tatsache, dass eine Narbe vorhanden sei, welche vermutlich nur einige Wochen alt sei, sei jedoch kein medizinischer Beweis dafür, dass sie wirklich in der vom Asylwerber genannten Art und Weise entstanden sei. Es seien 100 andere Möglichkeiten genauso denkbar, wie diese Narbe entstanden sein könnte.

Hinsichtlich der angegebenen Foltermethode, er sei Stromstößen unterzogen worden, indem das nicht isolierte Stromkabel, welches aus einer Steckdose gekommen, ihm am Körper angehalten worden sei, könne gutachterlich nicht nachvollzogen werden. Sobald Stromapplikationen direkt aus der Steckdose, ohne dazwischen geschaltene Trafo oder Ähnliches erfolgen würde, und die Applikation so lange gedauert habe, bis sein ganzer Körper gezittert habe und diese Misshandlung mehrfach durchgeführt worden sei, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es einerseits zu so genannten Strommarken (Verbrennungen 2. bis 3. Grades) gekommen sei und dass andererseits die hochgradige Wahrscheinlichkeit einer kardialen Attacke oder sogar des Todes bestanden hätte. Die am rechten Handrücken vorhandene Narbe sei eine alte Brandwunde, welche offensichtlich wesentlich älter sei, als dem vom Asylwerber angegebenen Folterzeitpunkt.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die angegebenen Misshandlungen durch Schläge und Fußtritte theoretisch stattfinden hätten können, ein medizinischer Beweis für oder gegen diese angegebenen Misshandlungen könne nach rund 2 Monaten nicht mehr gegeben werden. Hinsichtlich der angegebenen Auspeitschungen mit Elektrokabeln müsse festgehalten werden, dass solche Misshandlungen erfahrungsgemäß nach rund 2 Monaten noch Spuren zeigen würden, sodass die vom Asylwerber angegebene Foltermethode eher bezweifelt werden müsse. Hinsichtlich der angegebenen verabreichten Elektroschocks direkt aus der Steckdose müsse aus Sicht des Gutachters eher bezweifelt werden, da normalerweise durch solche Folterungen zumindest Verbrennungsnarben vorhanden sein müssten. Wie schon oben erwähnt sei die Wahrscheinlichkeit von zumindest Herz-Rhythmusstörungen oder sogar dem Tode sehr wahrscheinlich.

Die am rechten Zeigefinger vorgefundene Narbe können theoretisch durch den angegebenen Foltermechanismus im angegebenen Zeitraum entstanden sein, es gebe jedoch viele andere Möglichkeiten im zivilen Bereich, sich eine solche Narbe zuzuziehen.

In der mit dem Beschwerdeführer am 20.04.2006 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob die Angaben, die er bei der ersten Einvernahme in der EAST gemacht habe, der Wahrheit entsprechen würden, an, dass dies stimmen würde. Auf Vorhalt, dass er erklärt habe, am 30.09.2004 aus Pakistan ausgereist zu sein und er nunmehr aufgefordert werde, den Reiseweg zu beschreiben, gab dieser an, dass er von Karachi bis nach Dubai geflogen und von dort nach Moskau geflogen sei. Dann sei er in die Slowakei und später nach Österreich geflogen. Auf die Frage, warum er nach Dubai geflogen sei, gab dieser an, dass die Fluglinie so geflogen sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er mit einem gefälschten Reisepass nach Dubai eingereist sei, bejahte dieser den Umstand. Auf Vorhalt, dass dieses Land eines der strengsten Einreisebestimmungen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Mann alles organisiert habe. Er wisse nicht, wie dieser das hinbekommen habe und warum er dort gelandet sei.

Auf die Aufforderung hin, dem Bundesasylamt zu schildern, warum er Pakistan verlassen habe, gab dieser an, dass er dies schon einmal erzählt habe. Auf die Aufforderung hin, dass dies irrelevant sei und er es trotzdem noch einmal erzählen solle, gab dieser an, dass seine Mutter Mitglied der Musharraf-Partei gewesen sei. 1999 habe Musharraf die Regierung gestürzt. Die Regierung habe Probleme gemacht und deswegen sei der Beschwerdeführer ausgereist. Auf Vorhalt, die Fluchtgeschichte etwas genauer zu schildern, gab dieser an, dass die Mitglieder von dieser Partei seinen Großvater misshandelt hätten. Seine anderen Geschwister hätten auch größere Probleme und habe sein Vater ihm irgendwann einmal Geld gegeben, um auszuwandern. Auf die Frage, welche Probleme der Beschwerdeführer persönlich gehabt habe, gab dieser an, dass sein Großvater misshandelt worden sei, ebenso seine Geschwister und im Laufe der Zeit seine ganze Familie. Auf die Frage, welche Probleme der Beschwerdeführer persönlich gehabt habe, gab dieser an, dass ein Leben bedroht worden sei. Auf die Frage, von wem dieses bedroht worden sei, gab dieser an, von der Partei von Musharraf. Auf die Frage, wie diese Bedrohungen ausgesehen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass die Mitglieder der Partei zu ihm nach Hause gekommen seien. Sie hätten sogar 2 Mal die Wohnorte gewechselt. Dies sei im Jahr 2000 gewesen. Auf die Frage, wo seine Geschwister und sein Vater jetzt leben würden, gab dieser an, dass diese in Gujranwala leben würden. Dies sei in Pakistan. Auf die Frage, wann die Parteimitglieder das letzte Mal zum Beschwerdeführer gekommen seien, gab dieser an, dass dies am 26.06.2004 gewesen sei. Auf die Frage, wieso seine Geschwister zu Hause leben könnten, gab dieser an, dass es ihnen gut gehen würde. Auf die Frage, wie die Partei am 26.06. zum Beschwerdeführer gekommen sei, was diese gemacht hätten und was sie vom Beschwerdeführer gewollt hätten, gab dieser an, dass ein hohes Mitglied dieser Partei ermordet worden sei und der Beschwerdeführer deshalb aufgesucht worden sei. Auf die Frage, was diese gesagt und gemacht hätten, gab dieser an, dass sie nichts gesagt und nichts getan hätten. Er habe auch nichts gemacht. Auf Vorhalt, dass sich bei seinem Akt ein Gutachten zu seinen Angaben über Misshandlungen in der Slowakei befinden würde und sich herausgestellt habe, dass seine Angaben überhaupt nicht stimmen würden, gab dieser an, dass er wirklich misshandelt worden sei. Ca. 14 junge Männer seien es gewesen. Weil sie das Geld für die Schlepper nicht besorgen hätten können, seien sie misshandelt worden. Er habe sogar eine Quittung dafür, die er dem Bundesasylamt zukommen lassen könne. Auf die Frage, wofür diese Quittung genau sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er an die Schlepper, die ihn bedroht hätten, das Geld bezahlt habe und diese es quittiert hätten. Auf die Frage, ob die Schlepper das Geld nicht gleich in Karachi verlangt hätten, gab dieser an, dass diese das Geld 2 Mal von ihnen haben wollten. Zum 2. Mal hätten sie das Geld in der Slowakei von ihnen verlangt, das sei keine Lüge. Auf die Frage, ob die Schlepper 2 Mal die 10.000 US-Dollar gewollt hätten, gab dieser an, dass alles in Raten bezahlt worden wäre. Einmal 2.500 US-Dollar, einmal 500 US-Dollar.

Politisch sei er in Pakistan nicht tätig gewesen. Er habe keiner Volksgruppe zugehört und habe keine Probleme wegen seiner Religion gehabt. Außerdem sei er nicht vorbestraft. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer persönlich Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, warum er sich nicht einen eigenen Reisepass ausstellen habe lassen, gab dieser an, dass er sich einen ausstellen habe lassen. Auf die Frage, ob er mit diesem nach Dubai gereist sei, gab dieser an, dass er einen Originalreisepass habe. Wenn er das erwähnen würde, würde er einen von der Botschaft bekommen. Der Schlepper habe für ihn einen eigenen ausstellen lassen. Auf die Frage, ob er in Pakistan jemals festgenommen worden wäre, gab dieser an, dass die Parteimitglieder ihn aufgehalten hätten. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige Krankheit habe, verneinte dieser die Frage. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Pakistan misshandelt worden sei, gab dieser an, dass er 2 bis 3 Mal zusammengeschlagen worden sei, aber nichts Ärgeres passiert sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde im Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2006 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde im Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. UK Home Office, Country Report, Oktober 2005, US-DOS, Country Report und Human Rights Practices - 2004, Februar 2005) zur allgemeinen Lage in Pakistan.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Personaldokumenten nicht festgestellt werden habe können.

Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person nach den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention in Pakistan nicht glaubhaft machen können.

Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er wegen der Zugehörigkeit seiner verstorbenen Mutter zu einer politischen Partei in Pakistan verfolgt worden sei. Befragt, wie diese Verfolgung ausgesehen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass Mitglieder der Partei des Staatspräsidenten am 26.06.2004 zu ihm nach Hause gekommen seien. Das weitere Geschehen habe der Beschwerdeführer derart geschildert, dass diese nichts gesagt und getan hätten und auch der Beschwerdeführer selbst nichts gemacht habe. Aus diesem Vorbringen könne keinerlei Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan erkannt werden.

Der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers würden in Pakistan unbehelligt weiterhin leben. Somit könne eine Verfolgung, die sich in der Verwandtschaft zur Mutter des Beschwerdeführers begründe, dezidiert ausgeschlossen werden. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Salzburg erklärt, dass er einen eigenen Reisepass besitzen würde und dass er im Fall des Falles zur Botschaft gehen könnte und sich dort einen Reisepass ausstellen lassen könne. Dennoch habe es der Beschwerdeführer, der sich seit über einem Jahr in Österreich aufhalte, nicht der Mühe Wert empfunden, dem Bundesasylamt identitätsbezeugende Personaldokumente vorzulegen. Dies sei ein Zeichen einer Nichtmitwirkung am Verfahren.

Die Länderfeststellungen würden sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen ergeben, wobei es sich hiebei nicht um einen Pauschalverweis handle, sondern offenkundig sei, dass jede Art von Länderfeststellung, die sich nicht auf das wortwörtliche "Abschreiben" einer Quelle beschränke, mit einer den Asylbehörden als Spezialbehörden zukommenden Würdigungen verbunden sei, die sich aus dem Wesen einer der Verwaltungsbehörden zustehenden freien Beweiswürdigung ergebe.

Zu Spruchpunkt II. verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemein extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht bestehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemein extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht bestehe.

Zu Spruchpunkt III. hielt die Verwaltungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich seien, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt die Verwaltungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich seien, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde). In der Berufung wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und gerügt, dass ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu Pakistan zu äußern. Außerdem habe das Bundesasylamt seine Fluchtgründe falsch eingeschätzt und sich in der Folge nicht mehr mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Er sei durchaus in der Lage, mit einem geeigneten Dolmetscher die vermeintlichen Widersprüche in seinem Vorbringen aufzuklären und sein Vorbringen zu konkretisieren.

Das Bundesasylamt ziehe in seinen Feststellungen zu Pakistan außerdem veraltete Informationsquellen heran, die in der Folge zu groben Mängeln in der Beweiswürdigung führen hätten müssen. Dies zeige sich dadurch, dass sich die belangte Behörde weder mit der Lage in seiner Heimat, noch mit seinem individuellen Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt habe. Er möchte vorbringen, dass Menschenrechtsverletzungen der Militärregierung ein ernsthaftes Problem in Pakistan darstellen würden. Die Regierung habe das Versammlungsrecht beschnitten und politische Kundgebungen verboten. Zahlreiche Teilnehmer seien bei Anti-Regierungsdemonstrationen verhaftet worden. Versuche, friedliche Versammlungen oder Demonstrationen durchzuführen, seien unterbunden worden und es sei zu Demonstrationen gekommen. Hinsichtlich der Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in einem laufenden Asylverfahren befinden würde und er sich bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben rechtsmäßig in Österreich aufhalte. Schon vor diesem Hintergrund beruhe seine Ausweisung auf einer rechtswidrigen Annahme, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass er sich unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

4. Am 15.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme für die Beurteilung der für 8 EMRK relevanten Fragen und die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zu allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Im Antwortschreiben vom 29.07.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verheiratet sei und in keiner Lebensgemeinschaft in Österreich lebe. Außerdem habe er weder Kinder noch Verwandte in Österreich. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse führte dieser aus, dass er Grundkenntnisse habe und einfache Sätze auf Deutsch verstehe und sich verständigen könne. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht. Er plane, dies aber in naher Zukunft zu machen. Seit dem 20.07.2009 sei er in der XXXX als Abwäscher beschäftigt. Kurse bzw. eine Schule oder Universität besuche er nicht. Er habe auch keine Verwandten in Österreich, habe sich aber seit seinem Aufenthalt einen Freundeskreis aufbauen können. Er habe in Österreich nie ein anderes als das aus dem Asylgesetz ergebenden Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt und sei illegal nach Österreich eingereist. In Österreich sei er nicht gerichtlich vorbestraft und sei gegen ihn kein Aufenthaltsverbot bzw. keine Ausweisung erlassen worden. Seine Bindung zu Österreich bestehe in einem sozialen Umfeld mit seinen Freunden und seinem beruflichen Umfeld sowie Arbeitskollegen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung und ein Entlassungsbericht des XXXX vom 13.09.2007 dem Asylgerichtshof vorgelegt.Im Antwortschreiben vom 29.07.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verheiratet sei und in keiner Lebensgemeinschaft in Österreich lebe. Außerdem habe er weder Kinder noch Verwandte in Österreich. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse führte dieser aus, dass er Grundkenntnisse habe und einfache Sätze auf Deutsch verstehe und sich verständigen könne. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht. Er plane, dies aber in naher Zukunft zu machen. Seit dem 20.07.2009 sei er in der römisch 40 als Abwäscher beschäftigt. Kurse bzw. eine Schule oder Universität besuche er nicht. Er habe auch keine Verwandten in Österreich, habe sich aber seit seinem Aufenthalt einen Freundeskreis aufbauen können. Er habe in Österreich nie ein anderes als das aus dem Asylgesetz ergebenden Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt und sei illegal nach Österreich eingereist. In Österreich sei er nicht gerichtlich vorbestraft und sei gegen ihn kein Aufenthaltsverbot bzw. keine Ausweisung erlassen worden. Seine Bindung zu Österreich bestehe in einem sozialen Umfeld mit seinen Freunden und seinem beruflichen Umfeld sowie Arbeitskollegen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung und ein Entlassungsbericht des römisch 40 vom 13.09.2007 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2. Das Bundesasylamt hat nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt drei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde wird der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Insofern geht der in der seinerzeit eingebrachten Berufung gestellte Antrag weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes anzustellen bzw. eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Darlegung der Gefahrensituation, in welcher sich der Beschwerdeführer in Pakistan befindet, ins Leere. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass auch in der seinerzeit eingebrachten Berufung keine entscheidungsrelevanten Ergänzungen eingebracht worden sind.

Hinsichtlich der Anmerkung des Beschwerdeführers, dass diesem nicht die Möglichkeit gegeben wurde sich zu den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu Pakistan zu äußern, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, zu verweisen, wonach die Verletzung des Parteiengehörs als saniert gilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen, was im gegenständlichen Fall der Fall war. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, was der Beschwerdeführer auch getan hat, wenngleich er sich lediglich darauf beschränkte anzuführen, dass die politische Situation hinsichtlich seiner Partei nach wie vor dieselbe ist, wie er sie vor sieben Jahren in den Einvernahmen geschildert hat.

3.1. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.

Auch auf Basis der aktuellen Länderberichte von Pakistan kann keine allgemeine Verfolgung von Angehörigen der Mitglieder der ML (N) in Pakistan angenommen werden und hat der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung plausibel dargelegt.

Seine Angaben erwiesen sich als allgemein gehalten und wenig detailreich. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zu den Personen zu machen, welche ihn bedroht hätten und vermochte er auch nicht näher darzulegen, warum gerade er Ziel einer Verfolgung wurde bzw. werden hätte sollen.

Der Asylgerichtshof schließt sich insofern der Begründung des Bundesasylamtes an, als es für diesen ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zu einer politischen Partei verfolgt worden zu sein, anderseits sich aber in der Schilderung seiner Verfolgung darauf beschränkt, dass Mitglieder der Partei des Staatspräsidenten zu ihm am 26.06.2004 nach Hause gekommen sind, ohne etwas gesagt oder getan zu haben.

Unabhängig davon ergeben sich auch hinsichtlich des eigentlich die Flucht auslösenden Grundes gravierende Widersprüchlichkeiten, als dieser in der mit ihm am 11.02.2005 aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass seine Mutter Mitglied der Partei von Nawaz Sharif, ML (N) und Vorsitzende derselben in Gujranwala gewesen ist und diese Partei im Zuge eines Militärputsches von General Musharraf gestürzt wurde, seine Mutter im Zuge dessen attackiert worden und bei dem Vorfall im Jahr 1999 verstorben ist.

In der mit dem Beschwerdeführer am 20.04.2006 aufgenommenen Niederschrift behauptete dieser dann im völligen Widerspruch zu den Angaben vom 11.02.2005, dass seine Mutter Mitglied der Musharraf Partei gewesen ist und die damalige Regierung seiner Familie Probleme bereitet hat, weshalb er ausgereist ist, nachdem ihm sein Vater irgendwann dazu entsprechendes Geld gegeben hat.

Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Niederschrift vom 20.04.2006 zunächst an, dass auch sein Großvater, seine Geschwister und später seine Familie größere Probleme gehabt und misshandelt wurde, führte aber später dazu aus, dass sie zwar im Jahr 2000 zweimal auf Grund von Bedrohungen den Wohnort gewechselt haben, räumt aber gleichzeitig ein, dass diese nunmehr in Gujranwala leben und gibt auf die Frage, wieso seine Geschwister zu Hause leben könnten an, dass es ihnen gut geht.

Im Zuge der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt dieser überdies, dass sein Vater offensichtlich nach wie vor in Pakistan lebt. Von etwaigen Problemen wegen der politischen Mitgliedschaft seiner Mutter oder anderweitigen Repressalien wird in diesem Schreiben nichts mehr erwähnt. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich Sorgen macht, weil er mit den übrigen Mitgliedern seiner Familie keinen Kontakt mehr hat und diese ihr zu Hause verlassen haben, doch führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keinen näheren Beweggründe an, die diese dazu veranlasst haben sollen.

Ebenso werden vom Beschwerdeführer Beweismittel ins Treffen geführt, die dieser dem Asylgerichtshof nicht vorlegen kann, als diese nicht auffindbar sind. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang völlig offen, um welche Beweismittel es sich dabei überhaupt handeln soll.

Der Asylgerichtshof geht daher auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keiner Verfolgung ausgesetzt ist.

3.2. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als eine asylrelevante Verfolgung gewertet werden können. Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist weiters im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier Anhänger der Musharraf Partei bzw. der ML (N), schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer niemals erwähnt eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben bzw. sich an diese gewandt zu haben, sondern seinen Anwalt verständigt zu haben, welcher ihm geraten hat das Land zu verlassen, solange er nicht an der Macht ist. Damit hat der Beschwerdeführer den Sicherheitsbehörden jegliche Möglichkeit genommen die behaupteten Übergriffe entsprechend zu verfolgen.

3.3. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, der in den Raum gestellten Verfolgungshandlungen durch Mitglieder der gegnerischen Partei entgehen. Dass diese den Beschwerdeführer überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.

Unabhängig davon räumt der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, selbst ein, dass seine Familie im Jahr 2000 zweimal den Wohnort gewechselt hat, nachdem Mitglieder der gegnerischen Partei bei ihnen aufgetaucht sind und es seinen Geschwistern gut geht.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (junger gesunder Mann, Familienangehörige in Pakistan).

Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer besuchte in der Zeit von 1999 bis 2001 eine allgemein bildende höhere Schule und in der Zeit von 2001 bis ins Jahr 2003 ein College in Gujranwala Zudem lebt jedenfalls sein Vater in Pakistan, sodass er bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.

Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Der Beschwerdeführer legt zwar eine Dekurszusammenfassung vom 17.12.2007 und einen Entlassungsbericht des XXXX vom 13.09.2007 vor, doch geht aus diesen Unterlagen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohenden Krankheit leiden würde. Vielmehr geht aus dem Entlastungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Unterschenkelfraktur nach entsprechenden operativen Eingriffen am 13.09.2007 in einem insgesamt gutem Allgemeinzustand aus der stationären in die häusliche Pflege entlassen werden konnte. Inwiefern der Beschwerdeführer die offensichtlich seinerzeit verschriebenen Schmerztabletten noch benötigt geht aus dem Bericht nicht hervor. Aktuellere Berichte wurden dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Die Therapieempfehlung der Mobiliseirung unter Entlastung der rechten unteren Extremität für sechs Wochen ab Operationstermin dürfte positive Wirkung gezeigt haben, als der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Unabhängig davon ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten zu Pakistan in diesem Zusammenhang, dass die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten gewährleistet ist.Der Beschwerdeführer legt zwar eine Dekurszusammenfassung vom 17.12.2007 und einen Entlassungsbericht des römisch 40 vom 13.09.2007 vor, doch geht aus diesen Unterlagen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohenden Krankheit leiden würde. Vielmehr geht aus dem Entlastungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Unterschenkelfraktur nach entsprechenden operativen Eingriffen am 13.09.2007 in einem insgesamt gutem Allgemeinzustand aus der stationären in die häusliche Pflege entlassen werden konnte. Inwiefern der Beschwerdeführer die offensichtlich seinerzeit verschriebenen Schmerztabletten noch benötigt geht aus dem Bericht nicht hervor. Aktuellere Berichte wurden dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt. Die Therapieempfehlung der Mobiliseirung unter Entlastung der rechten unteren Extremität für sechs Wochen ab Operationstermin dürfte positive Wirkung gezeigt haben, als der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Unabhängig davon ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten zu Pakistan in diesem Zusammenhang, dass die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten gewährleistet ist.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa mehr als sechseinhalb Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den von ihm in den Raum gestellten Freundeskreis in Entsprechung der an ihn ergangenen Verfahrensanordnung nicht mit Namen belegen konnte, wurden die freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.

Der Beschwerdeführer räumt im Schreiben vom 29.07.2011 hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ein, dass er trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sich nur mit einfachen Sätzen auf Deutsch verständigen bzw. diese verstehen kann.

Ebenso hat sich kein Besuch eines anderen Kurses ergeben. Eine Tätigkeit in einem Verein oder dgl. hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Zu seiner Arbeit als Abwäscher in der XXXX ist anzuführen, dass die Aufnahme einer legalen Tätigkeit zwar anzuerkennen ist, jedoch hat eine telefonische Anfrage am 19.08.2011 bei der Servicehotline des XXXX hinsichtlich der Ausstellung einer arbeitsrechtlichen Bewilligung an den Beschwerdeführer ergeben, dass der Beschwerdeführer nie über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt hat, sodass dieser seine mit 20.07.2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit illegal ausübt.Zu seiner Arbeit als Abwäscher in der römisch 40 ist anzuführen, dass die Aufnahme einer legalen Tätigkeit zwar anzuerkennen ist, jedoch hat eine telefonische Anfrage am 19.08.2011 bei der Servicehotline des römisch 40 hinsichtlich der Ausstellung einer arbeitsrechtlichen Bewilligung an den Beschwerdeführer ergeben, dass der Beschwerdeführer nie über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt hat, sodass dieser seine mit 20.07.2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit illegal ausübt.

Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:

"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).

Auch wenn der Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 19.08.2011 unter den von ihm angegeben Namen nicht aufscheint, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Auch wenn der Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 19.08.2011 unter den von ihm angegeben Namen nicht aufscheint, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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