Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E8 239.721-0/2008/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 239.721-0/2008-24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 239.721-0/2008-24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 239.721-0/2008-24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zl. E8 239.721-0/2008-24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Antragsteller (im Folgenden kurz: "A"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 16.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2003 einen Asylantrag, welchen er damit begründete, er sei als Mitglied der HADEP-Partei des Öfteren von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. Auch sein Bruder sei verhaftet worden und habe er diesen seither nicht mehr gesehen, weshalb er vermute, dass dieser ermordet worden sei. Im Zuge eines Antrages zur Ausstellung eines neuen Reisepasses habe der A in Erfahrung gebracht, dass er von "der Behörde" gesucht werde, weshalb er beschlossen habe, die Türkei zu verlassen.
2. Der A reiste nach Deutschland weiter und erfolgte am 29.04.2003 eine Überstellung des A gemäß dem Dubliner Übereinkommen aus Deutschland nach Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der A allgemein an, als Kurde in der Türkei gefoltert zu werden.
3. Am 22.5.2003 wurde der A vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte er dabei vor, dass die Polizei in der Türkei ab Juli 2001 versucht habe, ihn zu töten, weil er verdächtigt worden sei, Informationen über den Mörder eines im Stadtteil C. getöteten Polizisten zu haben. Ihm sei weiters vorgeworfen worden, ein Terrorist zu sein und für die PKK zu arbeiten, weshalb er mit kaltem Wasser überschüttet und starkem Druck ausgesetzt worden sei. Auch der Bruder des A sei gefoltert worden und sei dieser zur Behandlung seiner Verletzungen sogar nach Deutschland gereist. Nachdem der A die Misshandlungen durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe, sei der A Mitte Juli 2001 von der Polizei festgenommen worden. Die Polizisten hätten ihn jedoch nicht zur Polizeistation gebracht, sondern zu einem nahegelegenen Berg namens K., wo er geschlagen worden sei. Genauere Erinnerungen habe der A aufgrund der Schläge auf den Kopf nicht mehr und wisse er nur noch, dass er mit einer gebrochenen Rippe am Berg zurückgelassen worden sei. Gefunden habe den A ein Hirte, der die Polizei und in weiterer Folge aufgrund der beim A gefundenen Telefonnummer auch den Cousin des A informiert habe. Noch bevor die Polizei eingetroffen sei, hätten der Cousin und Schwiegervater des A diesen abgeholt und dafür Sorge getragen, dass der Hirte gegenüber der Polizei nicht erwähnt, von wem der A abgeholt worden sei. Danach habe sich der A drei Tage lang im Krankenhaus aufgehalten und seien Verletzungen am Kopf, Ohr und an einer Rippe festgestellt worden. Die Zeit danach (ca. zwei Jahre) habe der A bei einem Freund seiner Mutter verbracht und er habe sich fünf oder sechs Monate nach diesem Vorfall einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Vom Bruder seiner Schwiegermutter, welcher Gemeindevorsteher sei, habe der A dann erfahren, dass es nicht gut sei, wenn er sich einen Reispass ausstellen lasse, zumal nach ihm gesucht werde. Der A habe daraufhin weitere vier bis fünf Monate zugewartet, ehe er einen Schlepper kontaktiert und die Türkei verlassen habe.
4. Mit Bescheid vom 03.07.2003, Zahl: 03 11.497-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des A gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des A in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 03.07.2003, Zahl: 03 11.497-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des A gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des A in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2003 erhob der A fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen bekräftigte.
6. Mit Schriftsatz vom 10.10.2008 wurde ein Vorbringen erstattet, worin auf die politischen Aktivitäten des A sowohl in der Türkei als auch in Österreich verwiesen wird. Zum Beweis des exilpolitischen Engagements in Österreich wurden Kopien von Fotos vorgelegt, auf denen der A und teilweise zwei seiner Kinder als Teil einer kurdischen Volkstanzgruppe bzw. als Teilnehmer einer Demonstration und an politischen Kundgebungen zu sehen seien. Weiters wurde mitgeteilt, dass der A Mitglied im kurdischen Verein M. in S. (Österreich) sei. In diesem Rahmen sei der A auch im Bereich der Immigrationspolitik aktiv, was bereits in mehreren Zeitungsartikeln - welche ebenfalls in Vorlage gebracht wurden - thematisiert worden sei.
7. Mit Schriftsatz vom 06.11.2008 erstatteten die rechtsfreundlichen Vertreter des A ein weiteres Vorbringen, worin auf die Intensität und den besonderen Grad der Exponiertheit der exilpolitischen Tätigkeit des A und seiner Familie verwiesen wird.
8. Am 18.11.2008 langte beim Bundesasylamt ein anonymes Schreiben ein, in dem die Behauptung aufgestellt wird, dass die Aussagen des A nicht der Wahrheit entsprächen und seine Verletzungen nicht auf eine Folter durch die Polizei zurückzuführen seien, sondern auf einen Motorradunfall. Auch das Vorbringen der Ehegattin des A sei frei erfunden.
9. Am 04.11.2009 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes in der Sache des A eine - gemäß § 39 Abs 2 AVG mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin und seiner Kinder verbundene - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde dem A einerseits die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die Lage in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen mit dem A erörtert.9. Am 04.11.2009 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes in der Sache des A eine - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin und seiner Kinder verbundene - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde dem A einerseits die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die Lage in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen mit dem A erörtert.
10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 wurde die Beschwerde des A gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2003, FZ 03 11.497-BAS, gemäß § 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 wurde die Beschwerde des A gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2003, FZ 03 11.497-BAS, gemäß Paragraph 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Das fluchtbegründende Vorbringen des A wurde dabei als nicht glaubwürdig erkannt. Der Asylgerichtshof ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
"3.4.1. Das Vorbringen des BF, wonach er von türkischen Sicherheitskräften verfolgt, misshandelt und häufig inhaftiert worden sei, ist aus Sicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt grundsätzlich als unglaubwürdig anzusehen, da der BF dieses Vorbringen äußerst widersprüchlich und unschlüssig darstellte. Eine Verfolgung durch staatliche Organe konnte der BF daher nicht glaubhaft machen.
3.4.2. So verstrickte sich der BF bereits mit seinen Ausführungen rund um die Ursache für das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden an seiner Person in Widersprüche, indem er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Schwechat am 17.04.2003 noch ausführte, aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Mitgliedschaft zur HADEP-Partei des Öfteren von der Polizei verhaftet und misshandelt worden zu sein (gleichermaßen sei es seinem Bruder ergangen, den er nie wieder gesehen habe und der vermutlich umgebracht worden sei); als er die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, habe er erfahren, dass er gesucht werde (AS 3).
Seine Angaben vor dem BAA am 22.05.2003 wichen davon erheblich ab. Übereinstimmend führte er zwar noch aus, dass er und sein Bruder ständig von der türkischen Polizei in Gewahrsam genommen und gefoltert worden seien, seine weiteren Angaben steigerte der BF vor dem BAA sodann deutlich. Demnach habe er nach einem Vorfall, bei dem sein Bruder von der Polizei getötet werden sollte, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und sei er daraufhin im Juli 2001 von der Polizei festgenommen worden. Im Laufe der Einvernahme vor dem BAA erwähnte der BF zudem, verdächtigt worden zu sein, Informationen über den Mörder eines Polizisten zu haben und für die PKK zu arbeiten (AS 75), weshalb es auch deshalb zu Festnahmen durch die Polizei gekommen sei. Die Ehegattin des BF wiederum führte das Interesse der Polizei an der Person des BF einzig und allein auf dessen Anzeige des Mordversuches an seinem Bruder zurück. Sie führte diesbezüglich aus, dass die Polizei ihren Schwager angefahren und danach schwer verletzt liegen gelassen habe. Nachdem der BF dies bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe, seien drei Polizisten gekommen und hätten ihren Ehegatten mitgenommen (AS 83 in Akt 313.917).
Letztlich variierte der BF sein Vorbringen noch dahingehend, dass er im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2003 auch ausführte, nicht zu wissen, weshalb er so oft verhaftet worden sei und nur eine Vermutung dahingehend äußerte, dass dies womöglich aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder deshalb geschehen sei, weil er für die HADEP gearbeitet habe (AS 91). Was die Angaben des BF angeht, wonach er in der Türkei Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft zur HADEP gehabt habe, so ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der BF diese Mitgliedschaft nur in seiner Einvernahme am 17.04.2003 behauptete (AS 1), sich in weiterer Folge jedoch immer nur als Sympathisant dieser Partei darstellte und lediglich seinen Bruder als HADEP-Mitglied deklarierte, weshalb fraglich ist, ob es überhaupt Verbindungen zu dieser Partei in der Türkei gegeben hat und kann aus den divergierenden Angaben dazu der Schluss gezogen werden, dass der BF mit seinen Ausführungen versuchte, einen Bezug zu dieser Partei herzustellen, um den Eindruck zu erwecken, aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders auch selbst einer Verfolgung unterworfen zu sein, was ihm angesichts der dargestellten Widersprüche jedoch nicht gelungen ist.
Auch die Aussagen des BF zum Verbleib seines Bruders nach dem angeblich auf diesen durch die Polizei verübten Übergriff deuten darauf hin, dass es sich um ein frei erfundenes Vorbringen handelt, zumal der BF in der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Schwechat am 17.04.2003 noch behauptete, seinen Bruder nach dessen Verhaftung nie mehr gesehen zu haben und er deshalb vermute, dass dieser ermordet worden sei (AS 3). Dem entgegenstehend schilderte sowohl der BF als auch dessen Ehegattin, dass der Bruder bzw. Schwager nach dem Vorfall zur Behandlung seiner davongetragenen Verletzungen nach Deutschland gereist sei und somit sehr wohl auch nach dem Vorfall ein Kontakt zu diesem bestanden habe (AS 75 und AS 83 in Akt 313.917). Da es keine plausible Erklärung dafür gibt, weshalb der BF einerseits behauptet, seinen Bruder nach dem geschilderten Vorfall nicht mehr gesehen zu haben und er davon ausgehe, dass dieser ermordet worden sei, er aber andererseits davon spricht, gemeinsam mit seiner Familie entschieden zu haben, seinen Bruder zur Behandlung seiner Verletzungen nach Deutschland zu schicken, ist auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Nichts zu gewinnen ist für den BF auch aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheid des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.07.2006, in dem dem Bruder des BF Abschiebeschutz gewährt wird. Aus dieser Entscheidung geht lediglich hervor, dass dem Bruder des BF aufgrund von gesundheitlichen bzw. psychischen Problemen nicht zugemutet werden könne, sich vor einer Genesung in der Türkei aufzuhalten; als Ursache für die psychischen Probleme des Bruders sind "traumatische Erlebnisse mit dem türkischen Militär" genannt. Insofern ist aus dieser Entscheidung keinerlei Bezug zur Fluchtgeschichte des BF abzuleiten und kam es darin insbesondere auch zu keinerlei Feststellung einer möglichen Verfolgungsgefahr des Bruders des BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei.
3.4.3. Gegen das Vorliegen einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden in der Türkei sprechen auch die zeitlichen Divergenzen hinsichtlich der letzten - und laut BF auch fluchtauslösenden - Verhaftung und Misshandlung durch die Polizei. Der BF verwies mehrmals darauf, dass er im Juli 2001 von der Polizei zu einem nahegelegenen Berg gebracht und dort aufgrund seiner Anzeigeerstattung misshandelt worden sei. Befragt nach seiner letzten Verhaftung brachte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2003 jedoch auch vor, dass diese Anfang Juni oder Ende Mai 2001 gewesen sei (AS 81 und 89), was sich mit den obigen Ausführungen jedoch nicht deckt. Auch die anlässlich seiner Verhaftung bei seiner Mutter in Auftrag gegebene Veräußerung seines Geschäftes ordnete der BF zunächst zeitlich vor dem wesentlichen Vorfall am Berg K., nämlich im April 2001, ein und korrigierte er das Datum erst nach Vorhalt des einvernehmenden Beamten (AS 85) auf April 2002.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.11.2009 behauptete der BF zudem, im Hinblick auf seine Misshandlung am Berg K. von drei Polizisten, welche in Zivil gekleidet gewesen seien, abgeholt worden zu sein (Verhandlungsschrift Seite 5). Im Gegensatz dazu vermeinte seine Ehegattin in ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt am 17.07.2007 jedoch, dass die Beamten, welche ihren Ehegatten von zu Hause abgeholt hätten, uniformiert gewesen seien (AS 89 in Akt 313.917), was auch dieses Vorbringen als äußerst fragwürdig erscheinen lässt, zumal es sich dabei um kein unwesentliches Detail handelt.
Letztlich blieb der BF auch in seinen Ausführungen zu den Geschehnissen nach dem Vorfall im Juli 2001 bzw. zu seinem Aufenthaltsort ab diesem Zeitpunkt inkonsistent bzw. erscheinen diese äußerst lebensfremd und wenig wahrscheinlich.
So führte der BF vor dem Bundesasylamt aus, dass er nach den erfolgten Misshandlungen durch die Polizei auf einem seiner Heimatstadt nahegelegenen Berg von Verwandten abgeholt und zu einem Bekannten seiner Mutter gebracht worden sei. Der Cousin und Schwiegervater des BF hätten dann einen Arzt organisiert, der den BF vor Ort behandeln sollte. Nach der Untersuchung durch den Arzt habe dieser jedoch empfohlen, den BF doch in ein Krankenhaus zu bringen, was auch befolgt worden sei und habe sich der BF auch drei Tage dort aufgehalten (AS. 77). Im Anschluss daran habe sich der BF wieder zu dem Freund der Familie begeben und sich dort ca. zwei Jahre lang versteckt gehalten. Der BF habe dort unbehelligt gelebt, da niemand von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis gewesen sei. Außerdem habe er nur ganz selten das Haus verlassen, um einkaufen zu gehen (AS 91).
Ganz anders wiederum schilderte der BF die oben dargestellte Situation in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Demnach sei der BF zwar nach dem Übergriff auf ihn auch zu einem Bekannten der Familie gebracht worden, dort habe ihn jedoch kein Arzt vor Ort untersucht, sondern habe ein bekannter Arzt per Telefon geraten, den BF ins Krankenhaus zu bringen, was auch befolgt worden sei (Verhandlungsschrift S. 7). Angesprochen auf sein widersprüchliches Vorbringen, vermeinte der BF lediglich, sich nicht mehr an Details erinnern zu können, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da es sich bei einer ärztlichen Behandlung nach einem Überfall nicht um eine Nebensächlichkeit handelt, die schwer in Erinnerung zu halten ist, sondern sich angesichts der Dramatik wohl nachhaltig ins Gedächtnis einprägt. Abgesehen davon erscheint es auch völlig lebensfremd und unwahrscheinlich, dass der BF zwei Jahre lang bei einem Bekannten der Familie Unterkunft nimmt, ohne dort von der Polizei entdeckt zu werden, zumal der BF auch ausführt, das Haus gelegentlich für diverse Einkäufe verlassen zu haben. Auf Vorhalt dieser äußerst unwahrscheinlichen und problemlosen Wohn- und Lebenssituation erklärte der BF wiederum, das Haus nie verlassen zu haben und lediglich das Geld für die Besorgungen zur Verfügung gestellt zu haben (AS 91 f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte sich der BF dahingehend jedoch wieder in der Form, dass er sehr wohl gelegentlich das Haus verlassen und ihn seine Ehegattin dort auch alle ein bis zwei Monate besucht habe (Verhandlungsschrift S. 8).
Was den vom BF in seinem Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis der Misshandlungen anbelangt, so ist anzumerken, dass gegenständliches Beweisverfahren zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des AsylGH keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Im übrigen wäre in Anbetracht der klaren Beweisergebnisse für den BF nichts zu gewinnen, selbst wenn laut ärztlichem Gutachten die vom BF vorgebrachten Verletzungen - nämlich eine Kopf-, Rippen-, und Ohrenverletzung (so der BF in der Beschwerdeverhandlung auf S. 6) - feststellbar wären und tatsächlich die Folge von Schlägen sein könnten, zumal damit noch nichts über die genauen Umstände dieser Schläge ausgesagt wäre. Im Übrigen räumte der BF in der Beschwerdeverhandlung ein, dass er in der Türkei (auch) eine Kopfverletzung durch einen Ochsen erlitten hatte (Beschwerdeverhandlung S. 6).
3.4.4. Besonders deutlich wird die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auch in den Angaben zur Häufigkeit der Verhaftungen, zumal der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er neben dem Übergriff im Juli 2001 lediglich ein weiteres Mal, nämlich "vor dem Jahr 2000" für ca. 10 Stunden von der Polizei festgehalten worden sei. Daneben sei es gelegentlich auch zu Anhaltungen im Zuge von Ausweiskontrollen gekommen, wobei er nach ca. einer halben Stunde wieder freigelassen worden sei (Verhandlungsschrift Seite 5). Dem widersprechend führte der BF vor dem Bundesasylamt noch aus, dass er erstmals im Jahr 1999 verhaftet worden sei und es bis 2001 noch ca. fünfzehn bis zwanzig Mal zu derartigen Übergriffen durch die Polizei gekommen sei, bei denen er geschlagen und mit kaltem Wasser bespritzt worden sei (AS 79, 81, 89). Auf Vorhalt dieser äußert divergierenden Schilderungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte sich der BF damit zu rechtfertigen, dass seine Aussage vor dem Bundesasylamt womöglich nicht korrekt protokolliert worden und lediglich seine heutigen Aussagen als richtig anzusehen seien. Dazu ist anzumerken, dass der BF ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, mit seiner Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen (AS 93), was nach Rückübersetzung der Aussage durch den BF auch erfolgte. Wäre es vor dem Bundesasylamt tatsächlich zu einer inkorrekten bzw. ungenauen Protokollierung gekommen, so ist nicht ersichtlich, warum der BF diese nicht dem damaligen Referenten zur Kenntnis gebracht hat und trotzdem das Protokoll unterfertigte. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Angaben des BF um Schutzbehauptungen handelt, welche sein widersprüchliches Vorbringen rechtfertigen sollen.
3.4.5. Auch die Ehegattin des BF machte vor dem Asylgerichtshof mit ihrem Vorbringen, welches auf dem Vorbringen des BF aufbaut, einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck und wird diesbezüglich - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage betreffend die Ehegattin des BF verwiesen.
3.4.6. Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof in Anbetracht der dargestellten, groben Widersprüche im Vorbringen des BF, welches noch dazu nicht in Einklang mit den Angaben seiner Gattin steht, zum Ergebnis, dass die von ihm geschilderten polizeilichen Festnahmen und Misshandlungen nicht stattgefunden haben. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass die türkischen Behörden aus diesen vom BF geschilderten Gründen ein Interesse am BF im Fall seine Rückkehr hätten und kann auch keinerlei Verfolgungsgefahr für den BF festgestellt werden.
3.4.7. Der BF brachte im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ergänzend vor, dass er aufgrund seiner Funktionärstätigkeit beim Verein "M. Kultur und Sportverein" sowie seiner Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen kurdischer Vereine und Demonstrationen in Österreich befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevant bedroht und verfolgt zu werden.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an Demonstrationen, kurdischen Feierlichkeiten und Veranstaltungen in Österreich sowie seine Funktion beim Verein "M. Kultur und Sportverein" nicht in Abrede gestellt wird. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Bildern, den Vereinsregisterauszügen, den Zeitungsartikeln sowie den in dieser Hinsicht glaubwürdigen Aussagen des BF.
Entsprechend der vom AsylGH herangezogenen Länderberichte vermag jedoch nur eine exponierte exilpolitische Tätigkeit in Zusammenhang mit einer verbotenen kurdischen Organisation das Interesse der türkischen Behörden zu erwecken. Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen (so das Deutsche Auswärtige Amt in seinem aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei). Es ist laut dem Deutschen Auswärtigen Amt davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie die Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. In eine ähnliche Richtung geht auch der vom AsylGH in das Verfahren eingebrachte Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Migration, in dem zwar ausgeführt wird, dass die türkischen Sicherheitskräfte exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor hohe Aufmerksamkeit schenken, jedoch sei einerseits eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten nicht realitätsgerecht und würden anderseits exilpolitische Aktivitäten "niedrigen Profils" - wozu etwa die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, an Hungerstreiks, die Verteilung von Flugblättern und der Verkauf von Zeitschriften etc. zählen würden - keinerlei maßgebliche Verfolgungsgefahr nach sich ziehen.
Hinsichtlich der beigebrachten Vereinsregisterauszüge, wonach der BF von 03.01.2007 bis zum 02.01.2008 Kassier und vom 02.12.2007 bis zum 01.12.2008 Kassier-Stellvertreter des "M. Kultur und Sportvereins" war, ist im Lichte obiger Erwägungen auszuführen, dass sich aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes aus der Bestellung zum Kassier-Stellvertreter bzw. Kassier keine exponierte exilpolitische Tätigkeit ableiten lässt. Insbesondere tritt der BF durch diese Funktion innerhalb des Vereines, nicht nach außen in Erscheinung. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er deshalb als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten gelten oder er als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden würde. Auch wurde derartiges in der Beschwerde bzw. Stellungnahme oder Urkundenvorlage in keiner Weise substantiiert behauptet. Seitens des BF wurde auch nicht behauptet, dass sich der Verein statutenwidrig verhalten hätte.
Auch aus den vorgelegten Zeitungsartikeln und Fotos, welche den BF bei der Teilnahme an diversen Demonstrationen zeigen, kann keine exponierte exilpolitische Tätigkeit erkannt werden. So ist der Übersetzung jener Zeitungsartikel, in denen der BF namentlich erwähnt wird, nur zu entnehmen, dass dieser in Zusammenhang mit der Wahl zum neuen Vorstand des Kultur- und Sportvereins M. in S. eine Dankesrede gehalten hat.
In einem weiteren Zeitungsartikel aus dem Jahr 2007 haben mehrere Personen - darunter auch der BF - unter Anführung ihres Namens einen Kommentar zu einer geplanten Protestkundgebung in Straßburg abgegeben. Darin befürwortet der BF die Protestkundgebung und führt aus, "Apo" (damit gemeint: Öcalan) habe sich für die kurdischen Belange eingesetzt und sei aufgrund eines "internationalen Komplotts" eingesperrt; in der Protestkundgebung sollte den europäischen Staaten, die gegen die Kurden Druck ausüben würden, die demokratische Einstellung der Kurden aufgezeigt werden. Auch in dieser abgedruckten Lesermeinung des BF kann jedoch in Anbetracht obiger Ausführungen keine besondere Exponiertheit des BF erblickt werden, welche das Interesse der türkischen Behörden wecken würde, wobei insbesondere anzumerken ist, dass der BF mit diesem Kommentar in keiner Weise unmittelbar den türkischen Staat kritisiert, sondern vielmehr die europäischen Staaten, die seiner Ansicht nach den Kurden reserviert gegenüber stünden bzw. Druck auf die Kurden ausüben würden.
Auch durch die Vorlage der Fotos, die den BF bei Auftritten mit einer kurdischen Volkstanzgruppe und bei der Teilnahme an Veranstaltungen zeigen, vermag der BF keine besondere persönliche Exponiertheit aufzuzeigen, wobei auch angemerkt sei, dass anhand der Fotos erkennbar ist, dass es sich jeweils um nicht sehr groß angelegte Versammlungen handelt, bei denen der BF mit Flaggen, Transparenten und Zeitungsausschnitten posiert; der BF ist als bloßer Teilnehmer erkennbar. Durch seine Betätigung als Mitglied der kurdischen Volkstanzgruppe zeigte der BF somit bloß sein Engagement hinsichtlich der kurdischen Kultur, was jedoch in keiner Weise der für eine asylrelevante exilpolitische Tätigkeit notwendigen "herausgehobenen oder erkennbar führenden Position für eine in der Türkei verbotene Organisation" entspricht.
Daraus folgt, dass dem BF aufgrund seiner Tätigkeit im "M. Kultur und Sportverein" und seinem sonstigen politischen Engagement keinerlei maßgebliche Gefahr einer Verfolgung droht. Dem Vorbringen des BF ist nämlich nicht zu entnehmen, dass er in Österreich mit seinem Verhalten Handlungen gesetzt hätte, die als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Im Übrigen trat der BF in der Beschwerdeverhandlung den vom AsylGH zur Frage exilpolitischer Betätigung in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegen.
3.4.8. Auch die vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF in Form eines umfangreichen Konvoluts vorgelegten Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates waren nicht geeignet, den Asylgerichtshof zu anderen Feststellungen zu veranlassen. Zunächst ist dazu anzumerken, dass den vorgelegten Bescheiden des UBAS jeweils auf den unmittelbaren Einzelfall abgestellte Feststellungen zugrunde liegen und diese nicht generell auf jeden - auch nur annähernd ähnlich gelagerten - Fall zur Anwendung gebracht werden können. Auch entfalten Bescheide des (ehemaligen) UBAS keinerlei Bindungswirkung für den Asylgerichtshof.
3.4.9. Schließlich sind dem aktuellen Berichtsmaterial auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass jeder türkische Staatsbürger kurdischer Abstammung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen relevanter Intensität zu erwarten hat.
3.4.10. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht auf dem Umstand, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann handelt, der in der Türkei selbständig als Schuh- und Konfektionsverkäufer tätig war. Es ist weiters auch nicht ersichtlich, warum der BF nicht wieder ein solches Geschäft eröffnen bzw. eine Anstellung in dieser Branche finden kann. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Schwiegereltern des BF laut den Angaben seiner Ehegattin finanziell sehr gut gestellt sind. Darüber hinaus ist zu betonen, dass der BF in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, darunter seine Mutter und eine Schwester. Auch ließ der BF den Kontakt zu seiner Heimat nicht abreißen, sondern gab an, er würde mit seinen Angehörigen nach wie vor in Verbindung stehen.
3.4.11. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der Asylgerichtshof keine Bedenken hegt. Der BF trat den Quellen nicht substantiiert entgegen, sondern merkte lediglich an, auf dem Papier höre sich vieles gut an, in der Realität sehe es jedoch anders aus. Als Nachweis dafür, dass die Situation in der Türkei eine andere sei als jene, die ihm in der Beschwerdeverhandlung anhand der Länderberichte zur Kenntnis gebracht wurde, legte der BF in der Beschwerdeverhandlung Videoaufnahmen vor. Zu sehen ist darauf ein Polizeieinsatz anlässlich eines Newroz-Festes, eine Demonstration gegen das Verschwinden von mit dem Verfahren nicht in Verbindung stehenden Personen und eine Menschenmenge, die um ein angeblich von der Armee getötetes Kind trauert. In welcher Verbindung diese Aufnahmen mit dem gegenständlichen Verfahren stehen bzw. welche Verfolgungsgefahr sich daraus für den BF ergeben soll, erhellt jedoch nicht, zumal der BF selbst ausführte, dass anhand dieser Aufnahmen lediglich das "wahre Gesicht der Türkei" zu erkennen sei.
3.4.12. Beantragt wurde vom Vertreter des BF auch die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur exilpolitischen Tätigkeit des BF und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr. Dazu sieht der Asylgerichtshof jedoch keine Veranlassung, zumal der verfahrensgegenständliche Sachverhalt festgestellt und insbesondere auch der fragliche Themenbereich durch das dem Asylgerichtshof vorliegende, zahlreiche Berichtsmaterial umfassend geklärt ist."
11. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den A erfolgte am 23.12.2009.
12. Am 29.01.2010 wurde gegen diese Entscheidung Beschwerde an den VfGH erhoben.
13. Am 19.02.2010 stellte der A einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung beim Magistrat der Landeshauptstadt S.
14. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion S. vom 26.04.2010 wurde der A gemäß § 53 Abs. 1 FPG gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion S. vom 09.06.2010 abgewiesen und erwuchs in der Folge am 15.06.2010 in Rechtskraft.14. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion S. vom 26.04.2010 wurde der A gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion S. vom 09.06.2010 abgewiesen und erwuchs in der Folge am 15.06.2010 in Rechtskraft.
15. Am 26.07.2010 stellte der A gemeinsam mit seiner Familie neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und gab in diesem Zusammenhang an, dass er seit seinem ersten Asylverfahren Österreich nicht verlassen habe. Er fügte jedoch hinzu, dass er nunmehr mittels Haftbefehl, datiert mit 01.04.2003, wegen der unterstellten Unterstützung der PKK gesucht werden würde, welchen in Kopie in Vorlage brachte. Diese Unterlagen habe der Beschwerdeführer erst im Juli 2010 von seiner in der Türkei aufhältigen Mutter erhalten. Im Übrigen würden jedoch nach wie vor dieselben Gründe wie anlässlich der ersten Asylantragstellung vorliegen.
16. Am 27.07.2010 wurde der A von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in der Folge fand am 03.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des A im Beisein des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des A gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.16. Am 27.07.2010 wurde der A von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in der Folge fand am 03.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des A im Beisein des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des A gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.
17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.08.2010, Zl.: E5 239.721-2/2010-3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.08.2010, Zl.: E5 239.721-2/2010-3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.
18. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.08.2010 wurde dem gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.08.2010, Zl.: E5 239.721-2/2010-3E, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
19. Mit Beschluss vom 03.05.2011 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.08.2010, Zl.: E5 239.721-2/2010-3E, erhobenen Beschwerde ab.
20. Mit Schriftsatz vom 27.08.2010 - zur Post gegeben am 31.08.2010 - stellte der A durch seinen ausgewiesenen Vertreter Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme der mit den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, E8 239.721-0/2008-24E, E8 313.917-1/2008-19E sowie E8
313.917 bis 313.919 (oder andere) rechtskräftig beendeten Asylverfahren. Gleichzeitig wurde Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestellt.313.917 bis 313.919 (oder andere) rechtskräftig beendeten Asylverfahren. Gleichzeitig wurde Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestellt.
In Begründung der beiden Anträge vom 27.08.2010 wurde ausgeführt, dass der A frühestens vor zwei Monaten von seiner nach einem langen Aufenthalt bei ihrer Tochter in Deutschland in die Türkei zurückgekehrten Mutter, die nunmehr wiederum im Heimatdorf des A lebe, erfahren habe, dass Polizeiorgane zum Haus gekommen seien und nach dem A gefragt hätten. Eine Bestätigung, dass der A tatsächlich von der türkischen Polizei aktuell gesucht werde, habe der A auch aus einer telefonischen Mitteilung eines Freundes, der an der Dorfschule angestellt sei und ihm mitgeteilt habe, dass auch an der Schule nach dem A gefragt worden sei. In weiterer Folge sei der Mutter des BF vom Dorfvorsteher mitgeteilt worden, dass gegen den A ein schriftlicher Haftbefehl vorliegen würde. Es sei mit der Angelegenheit ein Rechtsanwalt beauftragt worden, dem es gelungen sei, die nunmehr verfahrensgegenständlichen Dokumente, nämlich
eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft P. an das Straffriedensgericht P. vom 24.03.2003
einen Haftbefehl des Straffriedensgerichts P. gegen den BF vom 01.04.2003
in Fotokopie beizuschaffen.
Der Brief mit den beiden Dokumenten sei am 12.07.2010 aus der Türkei abgesendet worden und die Briefsendung am 19. oder 20.07.2010 beim A eingetroffen. Binnen Wochenfrist habe der A am 26.07.2010 beim Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag gestellt.
Gemäß der zitierten Anklageschrift werde dem A das Delikt der Hilfeleistung und Unterschlupfgewährung an die PKK, Verletzungen des Demonstrationsgesetzes sowie die Gründung eines illegalen Vereins und die Opposition gegen das türkische Zivilgesetz vorgeworfen. Bei dieser den A in der Türkei erwartenden Strafverfolgung handle es sich um eine illegitime, politische Verfolgung. Diese Verfolgung sei als asyl- und refoulementschutzerheblich einzustufen. Den A würde in seiner Heimat strenge sicherheitspolizeiliche Verwahrung, sicherheitspolizeiliche Vernehmungen, die Durchführung von Misshandlungen und der Einsatz von Folter und anderen Methoden physischen und psychischen Zwanges während dieser Einvernahmen erwarten. Der A wäre bei den Einvernahmesituationen schutzlos der Willkür der Sicherheitsorgane und Anti-Terror-Polizisten ausgesetzt.
Die Unterstützung von Mitgliedern der PKK stehe in der Türkei unter besonders strenger Strafsanktion und könne zu jahrelangem, unter unmenschlichen Bedingungen abzuleistenden Gefängnisaufenthalt führen. Weiters würde ihn kein faires Strafverfahren erwarten.
Der A sei, als er von den angeführten Dokumenten Kenntnis erlangte, nicht anwaltlich vertreten gewesen, als er einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dies der falsche rechtliche Weg sei und er in Wahrheit einen Wiederaufnahmeantrag bezüglich seines Asylverfahrens einzubringen hätte. Andererseits sei zu bedenken, dass konkrete polizeiliche Verfolgungshandlungen im Sommer 2010 aufgrund der Anklage und des gerichtlichen Haftbefehls tatsächliche Verfolgungshandlungen darstellten, die sich erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes ereignet hätten. Insoweit liege ein neues, erst jetzt entstandenes asylerhebliches Verfolgungsfaktum vor, welches richtigerweise mit einem Asylfolgeantrag geltend zu machen sei.
Die österreichischen Asylbehörden würden die Verhältnisse in der Türkei betreffend Behandlung kurdischer oder linksorientierter, politischer Oppositioneller und Dissidenten durch die türkische Staatsgewalt, die türkischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden in einem viel zu rosigen Licht sehen. Wer auch nur Sympathien für die PKK zeige, der werde mit den PKK-Kämpfern gleichgesetzt und der PKK-Mitgliedschaft und Unterstützung bezichtigt. Genau dies sei auch im Fall des BF offensichtlich geschehen, obgleich der A kein Mitglied der PKK sei.
Den türkischen Polizeibehörden seien mit Sicherheit die vom A in Österreich gesetzten politischen Aktivitäten bekannt geworden. So sei der BF jahrelang aktiver Funktionär des Vereins M. gewesen. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die türkischen Polizei- und Sicherheitsbehörden diesen Verein als "PKK-Ableger" einstufen würden und dessen führende Aktionäre und Aktivisten auch kennen würden. Der Verein habe zahlreiche Veranstaltungen in der Öffentlichkeit durchgeführt, bei denen aus der Sympathie der Mitglieder des Vereins für die PKK und für dessen Führer Abdullah Öcalan kein Geheimnis gemacht worden sei. Dazu würden die zahlreichen Teilnahmen des BF an Demonstrationskundgebungen kommen, unter anderem auch an solchen vor dem türkischen Generalkonsulat in S., bei denen gleichfalls PKK-Parolen oder PKK-nahe politische Parolen vertreten worden seien. Für den A ergebe sich daher eine extreme Verfolgungsexponiertheit mit hoher Verfolgungsgefährdung und einem sehr hohen Verfolgungsrisiko.
Der A und seine Familie seien bis 17.08.2010 nicht anwaltlich vertreten gewesen und hätten sich in einem Irrtum über die Rechtslage befunden. Der Irrtum habe sie gehindert, einen derartigen Wiederaufnehmeantrag zu stellen.
Bei der Frist des § 69 Abs. 2 erster Satz AVG handle es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, welche grundsätzlich wiedereinsetzungsfähig sei. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung dieser Frist gegeben.Bei der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG handle es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, welche grundsätzlich wiedereinsetzungsfähig sei. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung dieser Frist gegeben.
Neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beantragt, diesem die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 zuzuerkennen.Neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beantragt, diesem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, zuzuerkennen.
Gleichzeitig wurde beantragt, aufgrund der neu hervorgekommenen Beweismittel und Tatsachen (bezeichnete Anklageschrift und Haftbefehl) und der sich aus diesen beiden Urkunden ergebenden besonderen Verfolgungsgefährdungen die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG der mit Erkenntnissen des AsylGH vom 16.12.2009 abgeschlossenen Asylverfahren zu bewilligen.Gleichzeitig wurde beantragt, aufgrund der neu hervorgekommenen Beweismittel und Tatsachen (bezeichnete Anklageschrift und Haftbefehl) und der sich aus diesen beiden Urkunden ergebenden besonderen Verfolgungsgefährdungen die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG der mit Erkenntnissen des AsylGH vom 16.12.2009 abgeschlossenen Asylverfahren zu bewilligen.
Die A hätten von der Existenz dieser konkreten strafgerichtlichen Verfolgungsmaßnahmen und der beiden Rechtsakte bisher keine Kenntnis und daher auch keine Möglichkeit gehabt, schon im wiederaufzunehmenden Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und schon dort die neu hervorgekommenen Urkunden (Strafverfolgungsakte) vorzulegen. Es treffe sie daher an der Nicht-Geltendmachung dieser Tatsachen, Urkunden und Verfolgungsgefährdungen im ursprünglichen Verfahren auch kein Verschulden.
21. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl.: 03 11.497 - BAS, wurde dem Antrag des A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.08.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.21. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl.: 03 11.497 - BAS, wurde dem Antrag des A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.08.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.
22. Gemäß Schreiben des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West vom 05.10.2010 erging die Gesamtakte der Familie zur weiteren Entscheidung an den AsylGH.
Gleichzeitig erfolgte gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Asylantrages der Familie vom 26.07.2010.Gleichzeitig erfolgte gemäß Paragraph 38, AVG die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Asylantrages der Familie vom 26.07.2010.
23. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011 wurde der A im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert, eine Zustimmungserklärung zu Erhebungen über die Österreichische Botschaft und einen Vertrauensanwalt abzugeben.
24. Mit Schreiben vom 17.03.2011 wurde eine vom A unterfertigte Zustimmungserklärung übermittelt.
25. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.04.2011 wurde die ÖB Ankara ersucht, die beiden bezeichneten Beweismittel (Haftbefehl und Anklageschrift) einer Überprüfung auf Echtheit und Unverfälschtheit zuzuführen.
26. Gemäß Bericht des Verbindungsbeamten des BMI an der ÖB Ankara vom 12.05.2011 handelt es sich bei den beiden vorgelegten Dokumenten um Totalfälschungen.
Begründet wurde dies mit folgenden Erwägungen: So würden laut Auskunft der Staatsanwaltschaft P. die Aktenzahlen nicht mit jenen der Staatsanwaltschaft übereinstimmen; der angeführte Staatsanwalt sei nie an der Staatsanwaltschaft tätig gewesen; der angegebene Richter sei nie bei diesem Gericht tätig gewesen. Gegen den A bestehe in der Türkei im Übrigen kein Strafverfahren.
27. Mit Scheiben des Asylgerichtshofes vom 10.06.2011 wurde der A vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Ermittlungsbericht der ÖB Ankara) nach § 45 Abs. 3 AVG verständigt.27. Mit Scheiben des Asylgerichtshofes vom 10.06.2011 wurde der A vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Ermittlungsbericht der ÖB Ankara) nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt.
28. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte mit Schreiben vom 20.06.2011 um Verlängerung der einwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme. Dem Ersuchen wurde entsprochen.
29. Mit Schreiben vom 05.07.2011 nahm der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter Stellung und legte gleichzeitig ein weiteres schriftliches Beweismittel vor.
Die Einschätzung des Verbindungsbeamten, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Totalfälschungen handle, müsse unrichtig sein. Seine Mutter habe vom Dorfvorsteher erfahren, dass der A polizeilich gesucht werde. Die gegenständlichen Urkunden seien von einem Rechtsanwalt beigeschafft worden.
In der Folge wurde der Geschehensablauf aus Sicht des A dargestellt. Demnach sei die Mutter des A derzeit in G. wohnhaft. Dort sei im Frühjahr 2010 von Polizeibeamten nach dem A. gesucht worden. Ein Onkel des A. habe der Mutter des A mitgeteilt, dass im Herkunftsort der Familie - im Dorf T. - nach dem A polizeilich gesucht worden sei. Der dortige Dorfvorsteher habe davon dem Onkel Mitteilung gemacht und dieser dann die Mutter angerufen. Die Mutter des BF habe sich in der Folge mit diesem Dorfvorsteher getroffen und habe dieser ihr erzählt, dass es einen Haftbefehl gegen den A gebe. Die Mutter habe in der Folge über einen Rechtsanwalt den Haftbefehl beigeschafft.
Der Rechtsvertreter habe dem A in der Folge empfohlen, weitere Dokumente bzw. Informationen aus der Türkei beizubringen, um die Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung beim EGMR zu verbessern.
Die Mutter des A habe daraufhin beim Dorfvorsteher des Dorfes T. eine Bestätigung erwirkt, worin bestätigt werde, dass der A am 21.03.2003 unter dem Vorwand der Newroz-Feierlichkeiten an Kundgebungen und Protestmärschen teilgenommen, Flugblätter und Plakate verteilt habe, Propaganda zugunsten der PKK gemacht habe und auf die Aufforderung der Polizei, sich aufzulösen, die Polizei mit Steinen und Stöcken angegriffen und Widerstand geleistet habe und danach ins Ausland geflüchtet sei und seit diesen Vorfällen noch immer gesucht werde. Diese "Bestätigung" wurde der Stellungnahme des BF beigelegt.
Am 24.06.201 habe der BF mit Herrn K. K. beim Rechtsvertreter vorgesprochen. Dieser habe erklärt, er stamme ebenfalls aus G. Dessen Bruder M. K., sei Pflichtschullehrer in G. Vor ca. 1 1/2 Jahren habe im betreffenden Direktorzimmer eine polizeiliche Suche nach dem A stattgefunden. Die Polizei habe gefragt und wissen wollen, wo der BF wohne und ob dieser über einen Festnahmebescheid verfüge. M. K. habe erklärt, er kenne den BF und wisse, dass dieser sich im Ausland aufhalten würde.
Zum Beweiswert des Erhebungsberichtes werde ausgeführt, dass nicht offengelegt werde, wer Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft P. eingeholt habe und wie es überhaupt möglich sei, dass derartige personenbezogene Auskünfte erlangt werden könnten.
Aus der Anfragebeantwortung gehe auch nicht hervor, aufgrund welcher Umstände angenommen werden könne, dass nicht eine allfällige Auskunft der Staatsanwaltschaft P. aus politischen Gründen bewusst falsch ausgefallen sei.
Aus den in Rede stehenden Urkunden ergebe sich, dass der türkische Staat und die türkische Justiz den A massiv verfolge, dies aus politischen Gründen. Bei dieser Ausgangslage könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass irgendein Mitarbeiter der zuständigen Anklagebehörde ohne weiteres einer zur Einholung von Auskünften gar nicht befugten Person irgendwelche, der tatsächlichen Aktenlage und Wahrheit entsprechende Auskünfte, erteilt.
Würde die Anfragebeantwortung richtig sein, so wäre kaum denkbar, dass sich ein Dorfvorsteher bereit erkläre, die nunmehr vorliegende Bestätigung vom 08.06.2011 auszustellen.
Die Person jenes türkischen Rechtsanwaltes, der die streitgegenständlichen Dokumente beigebracht und der Mutter des A gegeben habe, könne keinesfalls preisgegeben werden. Der Rechtsanwalt sei unter dem strengen Deckmantel der Verschwiegenheit tätig geworden und hätte in der Türkei mit erheblichen Nachteilen zu rechnen, wenn bekannt würde, dass die von ihm besorgten Dokumente in einem österreichischen Asylverfahren zum Beweis für eine illegitime polizeiliche Verfolgung eines türkischen Staatsbürgers durch die Republik Türkei vorgelegt wurden.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oderder Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oderneue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
3. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen abzuweisen:
3.1. Der A hatte ursprünglich und im weiteren Verfahren - neben weiteren widersprüchlichen Aussagen - angegeben, dass ihm vorgeworfen worden sei, ein Terrorist zu sein und für die PKK zu arbeiten, weshalb er mit kaltem Wasser überschüttet und starkem Druck ausgesetzt worden sei. Im Jahr 2001 sei er von Polizisten zu einem nahegelegenen Berg namens K. gebracht worden, wo er geschlagen worden sei. Er sei verletzt am Berg zurückgelassen worden und von Verwandten dort abgeholt worden, diese hätten für seine medizinische Versorgung gesorgt. Die Zeit danach (ca. zwei Jahre) bis zur Ausreise im April 2003 habe der A bei einem Freund seiner Mutter verbracht, wobei er das Haus seinen verschiedenen Angaben zufolge überhaupt nie bzw. nur zum Zwecke des Tätigens von Einkäufen verlassen habe.
3.2. Wenn der A nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren einerseits eine "Bestätigung" des Dorfvorstehers von T. K. vorlegt, wonach er am 21.03.2003 unter dem Vorwand der Newroz-Feierlichkeiten an Kundgebungen und Protestmärschen teilgenommen, Flugblätter und Plakate verteilt, Propaganda zugunsten der PKK gemacht habe und auf die Aufforderung der Polizei, sich aufzulösen, die Polizei mit Steinen und Stöcken angegriffen und Widerstand geleistet habe und danach ins Ausland geflüchtet sei, und seit diesen Vorfällen immer noch gesucht werde, so ist dieses Vorbringen zu seinem bisherigen völlig widersprüchlich. Mit keinem Wort hatte er derartige Vorfälle in seinem abgeschlossenen Verfahren erwähnt, im Gegenteil hatte er doch behauptet, sich zwei Jahre vor seiner Ausreise (welche im Frühjahr 2003 erfolgte) versteckt gehalten zu haben. Ein solches Vorbringen erweist sich daher gegenüber seinem bisherigen als eklatante Steigerung und ist schon wegen dieser Steigerung und dem Widerspruch zum bisherigen Vorbringen unglaubwürdig und wäre somit auch nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Ganz abgesehen davon erhellt auch in keiner Weise, warum der BF - wäre er tatsächlich in die behaupteten Ereignisse vom 21.03.2003 verwickelt gewesen - dies nicht bei seinen Einvernahmen vor dem BAA und AsylGH zumindest erwähnt hätte, hätte es sich doch dabei um einen Vorfall gehandelt, der unmittelbar vor seiner Ausreise gelegen wäre; auch in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat er keinen Grund genannt, warum er davon im bisherigen Verfahren nichts erwähnte. Somit wäre auch gar kein Grund ersichtlich, dass dieses Vorbringen allenfalls auch ohne Verschulden des A nicht vorgebracht worden wäre, sodass auch deshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang - um Missverständnissen vorzubeugen - betont werden, dass der A gerade nicht vorbringt, die dargestellten Handlungen vom 21.03.2003 wären ihm fälschlich unterstellt worden, sondern versucht er vielmehr durch die Vorlage der "Bestätigung" des Dorfvorstehers glaubhaft zu machen, dass er die Handlungen tatsächlich gesetzt hat. Ganz abgesehen davon erscheint es dem AsylGH auch sehr fraglich, dass der Dorfvorsteher mehr als acht Jahre später die konkreten Taten des BF "bestätigen" kann, würde dies doch voraussetzen, dass der Dorfvorsteher selbst anwesend gewesen wäre und sich genaue Aufzeichnungen gemacht hätte.
3.3. Bereits aus den dargestellten Gründen könnte das nunmehrige Vorbringen hinsichtlich der Ereignisse vom 21.03.2003 und der weiteren Folgen dieser Ereignisse zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Was die vom BF vorgelegte - auf den (angeblichen) Ereignissen vom 21.03.2003 beruhende - Anklageschrift bzw. den darauf beruhenden Haftbefehl anbelangt, so ließ der AsylGH auch Erhebungen im Wege der ÖB Ankara tätigen, deren Ergebnis dahingehend lautet, dass es sich bei beiden vorgelegten Dokumenten um Totalfälschungen handle. Begründet wurde dies mit folgenden Erwägungen: So würden laut Auskunft der Staatsanwaltschaft P. die Aktenzahlen nicht mit jenen der Staatsanwaltschaft übereinstimmen; der angeführte Staatsanwalt sei nie an der Staatsanwaltschaft tätig gewesen; der angegebene Richter sei nie bei diesem Gericht tätig gewesen. Gegen den A bestehe in der Türkei im Übrigen kein Strafverfahren und folglich auch kein Haftbefehl.
Was den Einwand des BF in seiner Stellungnahme zu dem Ermittlungsergebnis anbelangt, wonach nicht offengelegt sei, welche Person konkret die Auskünfte der Staatsanwaltschaft erhalten hat bzw. wie es überhaupt zu einer solchen Auskunftserteilung kommen könne, so ist zwar zutreffend, dass der Anfragebeantwortung lediglich zu entnehmen ist, dass die Österreichische Botschaft Ankara direkt mit der Staatsanwaltschaft P. in Kontakt gestanden sei; konkrete Namen werden aber schon aus der Sicherheitsgründen der jeweiligen Personen bei derartigen Anfragen nicht genannt. Auch brachte der BF vor, dass ja nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine allfällige Auskunft der Staatsanwaltschaft P. aus politischen Gründen bewusst falsch ausgefallen sei. Dazu ist zunächst anzumerken, dass es sehr unplausibel erscheint, dass die Staatsanwaltschaft die jeweiligen Fragen der ÖB Ankara konkret zu beantworten vermochte (Geschäftszahl, Richter, Staatsanwalt, allfälliges anderes Strafverfahren), dabei jedoch bewusst falsche Angaben hätte machen sollen, wobei man sich auch vor Augen halten muss, dass darunter auch Angaben waren, die auch von Außenstehenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hätten herausgefunden werden können, wie die (Nicht-) Existenz des Richters und des Staatsanwalts, sodass eine Falschbeantwortung an die ÖB Ankara auch leicht diplomatische Verstimmungen nach sich ziehen hätte können. Dessen ungeachtet ist auch der AsylGH der Ansicht, dass allein die Anfragebeantwortung der ÖB Ankara nicht die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages tragen kann, allerdings ist die Anfragebeantwortung - wie oben ersichtlich - nur ein Teil der gegenständlichen Beweiswürdigung, der sich im Übrigen stimmig in das bisher gezeichnete Bild fügt.
Somit ist auch dieses Vorbringen schon denkmöglich nicht geeignet, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen, weshalb eine Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt.
3.4. Was schließlich das nunmehr erstattete Vorbringen anbelangt, wonach der A von seiner Mutter gehört habe, dass Polizeibeamte im Frühjahr 2010 zu Hause nach ihm gesucht hätten (S. 3 der Stellungnahme vom 05.07.2011) und wonach ihm der in G. (Türkei) lebende Bruder eines in Österreich lebenden Bekannten mitgeteilt habe, dass vor ca. 1 1/2 Jahren eine polizeiliche Suche nach dem A im Direktorzimmer der Schule stattgefunden habe (der Bruder dieses Freundes sei Hauptschullehrer in der Türkei) (S. 4/5 der Stellungnahme vom 05.07.2011), so fanden diese Ereignisse nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens statt, sodass diese nicht zu einer Wiederaufnahme führen können. Abgesehen davon handelt es sich aber auch um bloße Behauptungen, die dem "Hörensagen" entstammen, sodass diesen keine besondere Bedeutung beigemessen werden könnte. In diesem Sinne erübrigt sich auch - ungeachtet des Antrages - die zeugenschaftliche Einvernahme des Bekannten des BF, dessen Bruder Hauptschullehrer in der Türkei sei, zumal dieser nur darüber berichten könnte, was er von seinem Bruder gehört hat. In Anbetracht dieser Umstände erübrigt sich auch - wie vom A diesbezüglich beantragt - die Durchführung weiterer "Auslandserhebungen".
3.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag des A auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des A auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
21.09.2011