Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
D1 266477-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 05 16.647/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 05 16.647/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 08.10.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.
2. Am 13. und 25.10.2005 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Dabei gab dieser kurz zusammengefasst Folgendes an:
Er habe am 29.08.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau Tschetschenien verlassen und sei mit einem Taxi nach Inguschetien gefahren. Anschließend seien sie mit dem Zug über Moskau nach Brest und von dort weiter nach Polen gefahren, wo sie bis zum 07.10.2005 aufhältig gewesen seien. Danach seien sie von Polen, versteckt auf der Ladefläche eines Lkws, über einen ihnen unbekannten Reiseweg bis nach Österreich gelangt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er im Mai 2005 zum zweiten Mal festgenommen worden sei. Zuvor sei er bereits im Jahr 2000 für zwei Tage festgenommen und befragt worden. Zwischen 2000 und 2005 habe er weniger Probleme gehabt. Im Mai 2005 sei er für zwei Wochen angehalten worden, wobei er vier Tage in einem Isolator verbringen habe müssen. Mit Hilfe eines Onkels und nach Bezahlung eines Lösegeldes in unbekannter Höhe, sei er freigelassen worden. Danach habe sich sein gesundheitlicher Zustand sehr verschlechtert. Wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit als Tschetschene habe man ihn psychisch und seine Familie finanziell erpresst. Aus diesem Grund sei er zusammen mit seiner Familie geflüchtet.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2005, Zl. 05 16.647, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13 iVm Artikel 16/1/d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2005, Zl. 05 16.647, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 16/1/d der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005, Zl. 266.477/0-XIV/16/05, gemäß § 32a Absatz 1 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2005, Zl. 266.477/0-XIV/16/05, gemäß Paragraph 32 a, Absatz 1 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 12.02.2007 eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine schon zuvor getätigten Angaben und führte noch zusätzlich aus, dass er Medikamente einnehme und derzeit in ärztlicher Behandlung stehe. In seiner Heimat habe er Lebensmittel verkauft, weshalb man geglaubt habe, dass er viel Geld besitzen würde. Am 05.05.2005 sei er von maskierten Personen mitgenommen und für zwei Wochen in einem Gefängnis angehalten worden. Dabei sei er bedroht worden und habe man ihm gesagt, dass er etwas zu bezahlen hätte, wenn er wieder freikommen wolle. Nachdem sein Onkel für ihn Lösegeld bezahlt habe, sei er am 20.05.2005 wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er umgebracht zu werden.
5. Mit Schreiben vom 26.02.2007 beauftragte das Bundesasylamt Mag. Dr. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, zur Abklärung, ob beim Beschwerdeführer derzeit ein psychosewertiges Krankheitsbild im Sinne einer psychotischen Erkrankung und ob ein Hindernis vorliegen würde, welches eine Rückführung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland unzulässig machen würde.5. Mit Schreiben vom 26.02.2007 beauftragte das Bundesasylamt Mag. Dr. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin - Psychotherapeutin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, zur Abklärung, ob beim Beschwerdeführer derzeit ein psychosewertiges Krankheitsbild im Sinne einer psychotischen Erkrankung und ob ein Hindernis vorliegen würde, welches eine Rückführung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland unzulässig machen würde.
6. Mit Schriftsatz vom 20.05.2007 erstattete die beauftragte GutachterinXXXX, ein Sachverständigengutachten, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers für ein im Rahmen multipler, anhaltender psychophysischer Überbeanspruchung (somatische Erkrankungen, andauerndes Kriegserleben seit frühester Kindheit, Entführung, Gefangenschaft, Ungewissheit, Asylantenstatus) und Konfliktsituationen (subjektive Überforderung mit den Aufgaben eines Familienvaters) entwickeltes neurasthenisches psychovegetatives Erschöpfungssyndrom sprechen würden. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei auf psychologischer Ebene keine Symptomatik erkennbar, die gemäß den diagnostischen Kriterien der WHO einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung entsprechen würde. Auch würde das aktuelle Zustandsbild nicht dem Schweregrad eines organischen Psychosyndroms, einer affektiven Psychose oder einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis entsprechen. Im Hinblick auf die habituell erhöhte Stressreagibilität bzw. vegetative Irritabilität und psychische Unbelastbarkeit des Beschwerdeführers sei eine Rückführung in den Heimatstaat ohne die personale Stütze des älteren Bruders in Hinblick auf die angeführten situativen Belastungen aus psychologischer Sicht derzeit nicht zumutbar.
7. Am 01.10.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei wurde ihm auch das oben angeführte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung des Sachverständigengutachtens persönlich übergeben.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 05 16.647-BAE/1, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zl. 05 16.647-BAE/1, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass sich der Antragsteller während der Schilderung seines Fluchtvorbringens lediglich auf abstrakte und allgemein gehaltene Angaben beschränkt und eine oberflächliche und vage Rahmengeschichte präsentiert habe, weshalb von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens ausgegangen werde.
9. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht.
10. Das Verfahren wurde in der Folge unter Anwendung der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Gerichtsabteilung D/15 zugewiesen.
11. Aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung D/15 abgenommen und dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
12. Mit Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. D1 266557-2/2008/4E bzw. D1 315420-1/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) mangels ordnungsgemäßer Zustellung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.12. Mit Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. D1 266557-2/2008/4E bzw. D1 315420-1/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) mangels ordnungsgemäßer Zustellung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
3. Mit den unter Punkt I.12. genannten Beschlüssen hat der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) mangels ordnungsgemäßer Zustellung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Asylverfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sind somit wieder beim Bundesasylamt anhängig und befinden sich im Stadium vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides.3. Mit den unter Punkt römisch eins.12. genannten Beschlüssen hat der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) mangels ordnungsgemäßer Zustellung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Asylverfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sind somit wieder beim Bundesasylamt anhängig und befinden sich im Stadium vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides.
Da die Ehefrau und die Tochter, deren Familienangehörigkeit zum Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind, konnte im Lichte des § 10 Abs. 5 AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Asylantrag vom 08.10.2005 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404) und war im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Da die Ehefrau und die Tochter, deren Familienangehörigkeit zum Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind, konnte im Lichte des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Asylantrag vom 08.10.2005 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404) und war im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.09.2011