Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 318099-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Februar 2008, FZ. 07 11.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. August 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Februar 2008, FZ. 07 11.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. August 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und ihr Vater brachte unter Vorlage einer Geburtsbestätigung und eines Meldezetettels am 6. Dezember 2007 einen Antrag auf "Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG" für die Beschwerdeführerin ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ihr Vater brachte unter Vorlage einer Geburtsbestätigung und eines Meldezetettels am 6. Dezember 2007 einen Antrag auf "Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG" für die Beschwerdeführerin ein.
Am 8. Jänner 2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin befragt, wobei dieser angab, dass die von ihm bei seiner Einvernahme gemachten Ausführungen auch für die Beschwerdeführerin gelten.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2008, FZ. 07 11.396-BAT, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 5. Februar 2007 (richtig: 6. Dezember 2007) unter Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 15. Februar 2008, FZ. 07 11.396-BAT, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 5. Februar 2007 (richtig: 6. Dezember 2007) unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen dem (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 18. Februar 2008 zugestellten Bescheid wurde am 3. März 2008 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Am 4. August 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern der Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.
In Rahmen der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
2. Der Vater der Beschwerdeführerin (D9 318101) reiste bereits am 8. August 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er sei "von der Regierung" wegen seiner politischen und religiösen Überzeugung verfolgt worden und habe deshalb das Land verlassen müssen.
Am 14. August 2006 wurde der Vater der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er im Hinblick auf seine Fluchtgründe im Wesentlichen anführte, in seiner Heimat von der Miliz bzw. dem FSB gesucht zu werden. Begonnen habe alles nach einem Freitagsgebet im Frühjahr 2003, als mehrere hundert Personen von der Miliz mitgenommen worden seien. Anschließend habe man deren Identität festgestellt und sie "wie Verbrecher" behandelt. In der Folge sei der Vater der Beschwerdeführerin immer wieder von einem örtlichen Milizbeamten aufgesucht und befragt worden. Einmal habe auch eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden und sei sein Haus von Scharfschützen umstellt worden, da seine Telefonnummer im Speicher des Handys eines von Milizbeamten getöteten Bekannten, der auf einer Fahndungsliste gestanden habe, entdeckt worden sei. Ein weiteres Mal sei der Vater der Beschwerdeführerin im August 2005 bei der Miliz verhört worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Vater der Beschwerdeführerin verhaftet und ins Gefängnis gesteckt zu werden, da in seiner Heimat aufgrund von fingierten Geständnissen "alle ins Gefängnis" kommen würden. Nach Mitteilung an den Vater der Beschwerdeführerin, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, gab dieser ergänzend an, dass ihn einer seiner Freunde, den man verwundet habe, bei den Behörden dahingehend verraten habe, dass er mit dem "kaukasischen Widerstand" zusammen gewesen sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei "bei denen zuhause" gewesen und habe ihnen Lebensmittel gegeben. Als der Vater der Beschwerdeführerin dann ab April 2006 in Moskau bei einem Freund gewesen sei, habe er über Umwege erfahren, dass er von der Miliz gesucht werde.
Am 22. August 2006 unterzog sich der Vater der Beschwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung, um das allfällige Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung oder sonstigen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung festzustellen.
Am 23. August 2006 wurde der Vater der Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, bis jetzt "nicht alles erzählt" zu haben. Der eigentliche Grund, warum der Vater der Beschwerdeführerin seine Heimat verlassen habe, liege darin, dass vor ungefähr einem Monat sein Freund XXXX, ein tschetschenischer Widerstandskämpfer, festgenommen worden sei. Diesem habe er früher unter anderem "Geld gegeben". Zudem habe der Vater der Beschwerdeführerin vor neun Tagen telefonisch erfahren, dass sein Vater zur Miliz in XXXX vorgeladen worden sei, wo man ihm mitgeteilt habe, dass sein Auto bei Entführungen verwendet worden sei. Weiters habe der Vater der Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch erfahren, dass XXXX bei der Polizei zugegeben habe, von ihm finanziell unterstützt worden zu sein und er gesuchte Personen versteckt habe. Die Verhaftung XXXX habe Anfang Juli 2006 stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, wo sich der Vater der Beschwerdeführerin gerade in einer Wohnung in Moskau bei Freunden befunden habe. Insgesamt sei der Vater der Beschwerdeführerin von April 2006 bis Anfang August 2006 in Moskau aufhältig gewesen.Am 23. August 2006 wurde der Vater der Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, bis jetzt "nicht alles erzählt" zu haben. Der eigentliche Grund, warum der Vater der Beschwerdeführerin seine Heimat verlassen habe, liege darin, dass vor ungefähr einem Monat sein Freund römisch 40 , ein tschetschenischer Widerstandskämpfer, festgenommen worden sei. Diesem habe er früher unter anderem "Geld gegeben". Zudem habe der Vater der Beschwerdeführerin vor neun Tagen telefonisch erfahren, dass sein Vater zur Miliz in römisch 40 vorgeladen worden sei, wo man ihm mitgeteilt habe, dass sein Auto bei Entführungen verwendet worden sei. Weiters habe der Vater der Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch erfahren, dass römisch 40 bei der Polizei zugegeben habe, von ihm finanziell unterstützt worden zu sein und er gesuchte Personen versteckt habe. Die Verhaftung römisch 40 habe Anfang Juli 2006 stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, wo sich der Vater der Beschwerdeführerin gerade in einer Wohnung in Moskau bei Freunden befunden habe. Insgesamt sei der Vater der Beschwerdeführerin von April 2006 bis Anfang August 2006 in Moskau aufhältig gewesen.
Am 16. Oktober 2006 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Wesentlichen vor, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten, aber "noch einiges ergänzen" zu wollen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe Anfang April 2006 Dagestan verlassen und sich dann zwei bis drei Monate in Moskau aufgehalten, bevor er in weiterer Folge über Rostow und Kiew in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. Ausschlaggebend für die Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin sei gewesen, dass er einigen seiner Bekannten, die "Mitglieder der Opposition" und zur Fahndung ausgeschrieben gewesen seien, Unterschlupf gewährt habe und diese auch danach noch unterstützt und besucht habe. Jenes Haus, in dem diese Männer dann gewohnt hätten, sei im April 2006 gestürmt worden, sodass der Vater der Beschwerdeführerin seinen Herkunftsstaat zwei Tage später verlassen habe. In der Folge, nämlich im Juli 2006, hätten dann die Behörden erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese Personen unterstützt und ihnen Unterschlupf gewährt habe. Es sei nach der Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin regelmäßig an seiner Wohnadresse nach ihm gefragt worden. Persönliche Verfolgungshandlungen gegen ihn habe es aber nicht gegeben. Zwar sei der Vater der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2005 jeweils zur Miliz vorgeladen worden, allein deshalb hätte er aber noch nicht seine Heimat verlassen. Auslösendes Ereignis für seine Flucht aus der Russischen Föderation sei letztlich die Verhaftung des XXXX gewesen, da sich der Vater der Beschwerdeführerin sicher gewesen sei, dieser würde im Rahmen von durch Folter erzwungenen Geständnissen auch seinen Namen nennen. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem Vater der Beschwerdeführerin wohl eine langjährige Haftstrafe oder die Ermordung.Am 16. Oktober 2006 brachte der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Wesentlichen vor, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten, aber "noch einiges ergänzen" zu wollen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe Anfang April 2006 Dagestan verlassen und sich dann zwei bis drei Monate in Moskau aufgehalten, bevor er in weiterer Folge über Rostow und Kiew in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei. Ausschlaggebend für die Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin sei gewesen, dass er einigen seiner Bekannten, die "Mitglieder der Opposition" und zur Fahndung ausgeschrieben gewesen seien, Unterschlupf gewährt habe und diese auch danach noch unterstützt und besucht habe. Jenes Haus, in dem diese Männer dann gewohnt hätten, sei im April 2006 gestürmt worden, sodass der Vater der Beschwerdeführerin seinen Herkunftsstaat zwei Tage später verlassen habe. In der Folge, nämlich im Juli 2006, hätten dann die Behörden erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese Personen unterstützt und ihnen Unterschlupf gewährt habe. Es sei nach der Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin regelmäßig an seiner Wohnadresse nach ihm gefragt worden. Persönliche Verfolgungshandlungen gegen ihn habe es aber nicht gegeben. Zwar sei der Vater der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2005 jeweils zur Miliz vorgeladen worden, allein deshalb hätte er aber noch nicht seine Heimat verlassen. Auslösendes Ereignis für seine Flucht aus der Russischen Föderation sei letztlich die Verhaftung des römisch 40 gewesen, da sich der Vater der Beschwerdeführerin sicher gewesen sei, dieser würde im Rahmen von durch Folter erzwungenen Geständnissen auch seinen Namen nennen. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem Vater der Beschwerdeführerin wohl eine langjährige Haftstrafe oder die Ermordung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2008, Zl. 06 08.272-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 8. August 2006 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2008, Zl. 06 08.272-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 8. August 2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation insgesamt zu allgemein gehalten und teilweise widersprüchlich gewesen seien, sodass letztlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Der Vater der Beschwerdeführerin habe keine näheren Angaben zu seinen behaupteten Kontakten zum Widerstand machen können und sei trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen, Details zu nennen. Auch die beiden Anhaltungen durch die Miliz in den Jahren 2003 und 2005 seien gemäß seinen eigenen Schilderungen keine individuell gegen ihn gerichteten behördlichen Verfolgungshandlungen gewesen. Weiters könne auch aus den Umständen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 problemlos ein Visum für eine Reise nach Mekka ausgestellt worden sei und er in Moskau von Sicherheitsorganen kontrolliert, letztlich aber ohne Konsequenzen wieder gehen gelassen worden sei, geschlossen werden, dass keine landesweite Verfolgungsgefahr vorliege. Auch sonstige allgemeine außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine lebensgefährliche Erkrankung, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegen stünden, seien nicht hervorgekommen und werde durch eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auch das Recht des Vaters der Beschwerdeführerin auf ein geschütztes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht verletzt.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation insgesamt zu allgemein gehalten und teilweise widersprüchlich gewesen seien, sodass letztlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Der Vater der Beschwerdeführerin habe keine näheren Angaben zu seinen behaupteten Kontakten zum Widerstand machen können und sei trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen, Details zu nennen. Auch die beiden Anhaltungen durch die Miliz in den Jahren 2003 und 2005 seien gemäß seinen eigenen Schilderungen keine individuell gegen ihn gerichteten behördlichen Verfolgungshandlungen gewesen. Weiters könne auch aus den Umständen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 problemlos ein Visum für eine Reise nach Mekka ausgestellt worden sei und er in Moskau von Sicherheitsorganen kontrolliert, letztlich aber ohne Konsequenzen wieder gehen gelassen worden sei, geschlossen werden, dass keine landesweite Verfolgungsgefahr vorliege. Auch sonstige allgemeine außergewöhnliche Umstände, wie etwa eine lebensgefährliche Erkrankung, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegen stünden, seien nicht hervorgekommen und werde durch eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auch das Recht des Vaters der Beschwerdeführerin auf ein geschütztes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht verletzt.
Gegen diesen dem (damaligen) Rechtsvertreter des Vaters der Beschwerdeführerin mit 18. Februar 2008 zugestellten Bescheid wurde am 3. März 2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich geboren, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Darginer und führt den im Spruch genannten Namen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Geburt am XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste bereits im August 2006 nach Österreich, die Mutter (D9 318100) sowie die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin (D9 318098) folgten im Februar 2007, der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin (D9 402381) im August 2008. Alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin brachten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Geburt am römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste bereits im August 2006 nach Österreich, die Mutter (D9 318100) sowie die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin (D9 318098) folgten im Februar 2007, der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin (D9 402381) im August 2008. Alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin brachten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere in das aufgenommene Einvernahmeprotokoll sowie der ergänzenden Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 4. August 2011.
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der bereits vor dem Bundesasylamt erfolgten Vorlage einer Geburtsbestätigung und sind im Laufe des gesamten Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin diesbezüglich gemachten Angaben falsch wären.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 6. Dezember 2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 6. Dezember 2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. 3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wie festgestellt, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
28.09.2011