Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D15 256921-1/2010/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005, FZ. 03 32.329-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005, FZ. 03 32.329-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2003 einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 19.01.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 02.11.2004, Zahl: 03 32.329-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2003 einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 19.01.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 02.11.2004, Zahl: 03 32.329-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die von ihm dem Bundesasylamt bekannt gegebene Adresse, an welcher er zu diesem Zeitpunkt auch aufrecht gemeldet war, am 10.11.2004 nach zweimaligem Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt (vgl. den RSa-Rückschein auf AS 92 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Die Verständigung von der erfolgten Hinterlegung wurde laut Rückschein "in den Briefkasten eingelegt". Der Bescheid wurde nach Ende der zweiwöchigen Abholfrist vom Zustellpostamt mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesasylamt zurückgesandt (vgl. Kuvert samt Bescheid auf AS 95).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die von ihm dem Bundesasylamt bekannt gegebene Adresse, an welcher er zu diesem Zeitpunkt auch aufrecht gemeldet war, am 10.11.2004 nach zweimaligem Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt vergleiche den RSa-Rückschein auf AS 92 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Die Verständigung von der erfolgten Hinterlegung wurde laut Rückschein "in den Briefkasten eingelegt". Der Bescheid wurde nach Ende der zweiwöchigen Abholfrist vom Zustellpostamt mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesasylamt zurückgesandt vergleiche Kuvert samt Bescheid auf AS 95).
Am 09.12.2004 langte beim Bundesasylamt gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2004 ein, mit welchem er die Beschwerde gegen diesen Bescheid verband. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der Beschwerdeführer damit, keine Kenntnis über die Zustellung des Bescheides erhalten zu haben. Erst im Zuge einer Beratung bei der Caritas Wien am 29.11.2004 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Er wohne bereits seit dem Frühjahr 2004 an der von ihm angegebenen Adresse, einem vom Österreichischen Roten Kreuz geführten Wohnheim. Dort werde auch ein Akt über ihn geführt, in welchem die Zustellvorgänge - auch Postzustellungen - betreffend den Beschwerdeführer dokumentiert seien. In diesem Akt befänden sich auch allfällige Bescheide und im Fall von Hinterlegungsanzeigen eine Kopie des gelben Hinterlegungszettels. Diese Informationen würden dann an ihn als Bewohner weitergegeben. Der Eingang des erwähnten Bescheides des Bundesasylamtes sei in diesem Akt ebenso wenig dokumentiert wie die diesbezügliche Hinterlegungsanzeige. Auch seiner Beraterin bei der Caritas Wien sei anlässlich eines Telefongespräches von zwei - namentlich genannten - Betreuern seines Wohnheimes mitgeteilt worden, dass es keine internen Aufzeichnungen über die Zustellung eines Bescheides des Bundesasylamtes an den Beschwerdeführer gebe. Da offensichtlich nicht einmal die Mitarbeiter des Wohnheimes von der Zustellung erfahren hätten, sei es dem Beschwerdeführer gänzlich unmöglich gewesen, von der Hinterlegung des Bescheides Kenntnis zu erlangen.
Zum Beweis seines Vorbringens beantrage der Beschwerdeführer seine Einvernahme und jene des "Teamleaders" des Wohnheimes. Weiters legte er ein an die Caritas Wien gerichtetes Schreiben des "Teamleaders" vor, in welchem dieser bestätigte, dass keine "Postsendung" betreffend den Beschwerdeführer eingetroffen sei. Dies könne damit belegt werden, da alle Kuverts der eingehenden Postsendungen kopiert und bei der Übergabe an den Bewohner von diesem mit Datum unterschrieben und sodann in dessen Akt abgelegt würden.
Mit Bescheid vom 17.01.2004 (gemeint wohl 2005), Zahl: 03 32.329-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass es "logisch" sei, dass beim Österreichischen Roten Kreuz weder ein kopierter und unterschriebener RSa-Rückschein noch ein Bescheid vorliege, da dieser nur an den Empfänger persönlich ausgefolgt werden könne, weil keine Zustellvollmacht für den Unterkunftsgeber vorgelegen sei. Im vorliegenden Fall sei durch die Post versucht worden, den Bescheid durch zwei Zustellversuche an der Adresse des Beschwerdeführers zuzustellen. Er habe dort jedoch nicht persönlich angetroffen werden können, weshalb eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden sei. Die Zustellung sei rechtswirksam durch Bescheidhinterlegung erfolgt. Mit der Argumentation, der Beschwerdeführer habe den Bescheid nicht persönlich erhalten, habe der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht, dass ein minderer Grad des Versehens vorliege oder er durch ein unvorhersehbares bzw. ein unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten.Mit Bescheid vom 17.01.2004 (gemeint wohl 2005), Zahl: 03 32.329-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass es "logisch" sei, dass beim Österreichischen Roten Kreuz weder ein kopierter und unterschriebener RSa-Rückschein noch ein Bescheid vorliege, da dieser nur an den Empfänger persönlich ausgefolgt werden könne, weil keine Zustellvollmacht für den Unterkunftsgeber vorgelegen sei. Im vorliegenden Fall sei durch die Post versucht worden, den Bescheid durch zwei Zustellversuche an der Adresse des Beschwerdeführers zuzustellen. Er habe dort jedoch nicht persönlich angetroffen werden können, weshalb eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden sei. Die Zustellung sei rechtswirksam durch Bescheidhinterlegung erfolgt. Mit der Argumentation, der Beschwerdeführer habe den Bescheid nicht persönlich erhalten, habe der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht, dass ein minderer Grad des Versehens vorliege oder er durch ein unvorhersehbares bzw. ein unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2005 fristgerecht gegenständliche (als Berufung bezeichnete) Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zustellung an die Heimbewohner durch die Angestellten des Wohnheimes habe vertrauen können, da er nie von Zustellproblematiken in diesem Wohnheim gehört habe. Auf eine Zustellvollmacht für den Unterkunftsgeber komme es nicht an, da die Hinterlegungsanzeige im Normalfall durch die Angestellten an den Beschwerdeführer weitergegeben und die Zustellvorgänge durch den Unterkunftsgeber regelmäßig dokumentiert würden. In der Dokumentation liege jedoch keine Hinterlegungsanzeige für ihn vor und sei ihm ein solcher Rückschein auch niemals zugekommen.
Mit Bescheid vom 04.02.2005, GZ: 256.921/1-XII/37/05, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Bescheid vom 04.02.2005, GZ: 256.921/1-XII/37/05, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Bescheid vom 07.11.2007, GZ: 256.921/0/4E-XII/37/05-v71, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag darstellen würden, da diese auf die Gültigkeit des Zustellvorgangs abstellen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verschuldens, welches den Grad des minderen Versehens nicht übersteige, nicht dargetan. Er habe zudem nicht einmal behauptet, die nötige Sorgfalt aufgebracht zu haben, indem er regelmäßig bei den Mitarbeitern im Quartier nachgefragt habe. Mit der Beschwerde habe der Beschwerdeführer zudem weitere Wiedereinsetzungsgründe "nachgeschoben", was jedoch nicht zulässig sei.Mit Bescheid vom 07.11.2007, GZ: 256.921/0/4E-XII/37/05-v71, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag darstellen würden, da diese auf die Gültigkeit des Zustellvorgangs abstellen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verschuldens, welches den Grad des minderen Versehens nicht übersteige, nicht dargetan. Er habe zudem nicht einmal behauptet, die nötige Sorgfalt aufgebracht zu haben, indem er regelmäßig bei den Mitarbeitern im Quartier nachgefragt habe. Mit der Beschwerde habe der Beschwerdeführer zudem weitere Wiedereinsetzungsgründe "nachgeschoben", was jedoch nicht zulässig sei.
Gleichzeitig wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid (GZ: 256.921/0/5E-XII/37/05) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2004, Zahl: 03 32.329-BAG, gemäß § 63 Abs.5 AVG mit der Begründung als verspätet zurück, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Widereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei, weswegen dessen Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.Gleichzeitig wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid (GZ: 256.921/0/5E-XII/37/05) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2004, Zahl: 03 32.329-BAG, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG mit der Begründung als verspätet zurück, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Widereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei, weswegen dessen Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof, welchen der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 02.01.2008, Zlen. AW 2007/19/0973 und 0974-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
Mit Erkenntnis vom 02.09.2010, Zlen. 2007/19/1347, 1348, hob der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Gültigkeit des Zustellvorgangs angezweifelt habe, er jedoch ausgeführt habe, von der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangt zu haben. Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruhe, welches den minderen Grad des Versehens übersteige - sei geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Der Unabhängige Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Versehen nicht dargelegt habe und begründe dies damit, dass er die Einhaltung der nötigen Sorgfalt, nämlich die regelmäßige Nachfrage bei den Mitarbeitern des Wohnheimes, nicht behauptet habe. Dabei habe es der Unabhängige Bundesasylsenat jedoch unterlassen darzulegen, welche Umstände seines Erachtens den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer habe - entgegen seinem Vorbringen, in seinem von den Mitarbeitern des Wohnheimes geführten Akt seien Zustellungen bzw. Hinterlegungsanzeigen dokumentiert und er habe auf die ordnungsgemäße Weitergabe der Postsendungen vertrauen können - schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter des Wohnheims hegen müssen. Bei der gegenständlichen Sachlage habe der Unabhängige Bundesasylsenat nicht davon ausgehen können, dass im Unterbleiben von Erkundigungen bei den Angestellten des Wohnheimes eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gelegen wäre. Der Unabhängige Bundesasylsenat wäre vielmehr gehalten gewesen, sich mit den Modalitäten, unter denen die Postsendungen bzw. Hinterlegungsanzeigen von Angestellten des Wohnheimes verwaltet und an die Bewohner ausgefolgt werden, inhaltlich auseinander zu setzen. Davon ausgehend wäre näher zu klären gewesen, ob bzw. aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im konkreten Fall von der Hinterlegungsanzeige bzw. der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/15) weiterzuführen.
Gemäß § 66 Absatz 4 hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4 hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl. dazu zB. 92/07/0177 vom 23.02.1993).In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde vergleiche dazu zB. 92/07/0177 vom 23.02.1993).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu § 71 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu Paragraph 71, AVG).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
3. Das Bundesasylamt geht im o.a. Bescheid davon aus, dass die Zustellung des Bescheides vom 02.11.2004 nach erfolglosen zweimaligen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt und entsprechender Verständigung rechtmäßig an der damals aufrechten Zustelladresse des Beschwerdeführers erfolgt ist. In weiterer Folge geht das Bundesasylamt zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, er habe den Bescheid nicht persönlich erhalten und finde sich über diese Zustellung auch keine Aufzeichnung in dem über ihn geführten Akt des Wohnheims, nicht darzulegen vermocht habe, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, an welchen ihn lediglich ein minderer Grad des Versehens treffe. Zusammenfassend ist das Bundesasylamt somit davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Fristversäumnis nachvollziehbar mit einem ihn nicht treffenden Verschulden zu begründen.
Dieser Beurteilung des Bundesasylamtes kann der zuständige Senat des Asylgerichtshofes jedoch nicht folgen. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung glaubwürdig ausgeführt, dass in dem von ihm bereits seit dem Frühjahr 2004 bewohnten Wohnheim des Österreichischen Roten Kreuzes - so wie für jeden Bewohner - ein Akt über ihn geführt wurde, in welchem die Zustellvorgänge - auch Postzustellungen - dokumentiert seien. In diesem Akt befänden sich auch allfällige Bescheide und im Fall von Hinterlegungsanzeigen eine Kopie des gelben Hinterlegungszettels. Diese Informationen würden dann an ihn als Bewohner weitergegeben. Der Eingang des Bescheides des Bundesasylamtes des Bundesasylamtes vom 02.11.2004 sei in diesem Akt jedoch ebenso wenig dokumentiert wie die diesbezügliche Hinterlegungsanzeige. Bereits mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er darauf vertrauen konnte, dass Zustellvorgänge in seinem Wohnheim regelmäßig ordnungsgemäß ablaufen und Bewohner von der Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes durch die Unterkunftsgeber unterrichtet werden. In seiner Beschwerde gegen den o.a. Bescheid hat der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ihm bis zu seinem Zustellproblem nichts über Zustellproblematiken in dem von ihm bewohnten Wohnheim bekannt gewesen seien und er daher an die ordnungsgemäße Weitergabe von Postsendungen oder entsprechenden Hinterlegungsanzeigen vertrauen konnte.
Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer zu Recht auf, dass ihn an dem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis die Frist zu wahren, nur ein minderer Grad des Versehens trifft und zwar aus folgenden Gründen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, ausgeführt hat, ist die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, ausgeführt hat, ist die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar begründet, dass bestimmte Umstände vorgelegen wären, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren (am 21. Dezember 2000) begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Unterkunftgeber oder anderen (von der belangten Behörde angeführten) Maßnahmen eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführers gelegen wäre."
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nach über sechseinhalb Jahren - Recherchen über die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von der Hinterlegungsanzeige bzw. der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangt hatte, jedenfalls aussichtslos erscheinen, übersteigt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.11.2004 nicht zu Kenntnis gebracht wurde, im Hinblick auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur und insbesondere das bis zu diesem Zeitpunkt reibungslos und ordnungsgemäß ablaufende Zustellprozedere im Wohnheim des Beschwerdeführers, den minderen Grad eines Versehens nicht, weswegen der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 stattzugeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Schlagworte
Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
24.10.2011