Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 303.923-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zahl: 06 06.411- EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zahl: 06 06.411- EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist zu sein. Sein Reisepass sei ihm in Moskau weggenommen worden. Er habe ein Visum für Russland erhalten. Der Schlepper habe dieses Visum besorgt. Die Reise habe 6 Monate gedauert. Die Kosten der Reise hätten 700.000 indische Rupien betragen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an:
"Ich war in Indien Chauffeur, und bin immer von Jammu nach Delhi und zurück gefahren. Einmal auf dem Rückweg von Jammu, habe ich 2 Männer aufgenommen. Ich wusste nicht, dass diese Männer Waffen bei sich hatten. Ich geriet mit den 2 Männern in eine Polizeikontrolle, die Männer ließen mich aber nicht anhalten, und ich fuhr an der Kontrolle vorbei. Die Polizei verfolgte uns. Beim nächsten Waldstück, sprangen die Männer aus dem Auto, und ich wurde von der Polizei festgenommen und eingesperrt. Ich war für 6 Monate in Haft. Das Dorf heißt XXXX. Nach 6 Monaten konnte ich dann aus der Polizeihaft entfliehen, und versteckte mich. Mein Vater hat dann einen Teil des Grundstückes verkauft, um mir die Ausreise aus Indien zu ermöglichen"."Ich war in Indien Chauffeur, und bin immer von Jammu nach Delhi und zurück gefahren. Einmal auf dem Rückweg von Jammu, habe ich 2 Männer aufgenommen. Ich wusste nicht, dass diese Männer Waffen bei sich hatten. Ich geriet mit den 2 Männern in eine Polizeikontrolle, die Männer ließen mich aber nicht anhalten, und ich fuhr an der Kontrolle vorbei. Die Polizei verfolgte uns. Beim nächsten Waldstück, sprangen die Männer aus dem Auto, und ich wurde von der Polizei festgenommen und eingesperrt. Ich war für 6 Monate in Haft. Das Dorf heißt römisch 40 . Nach 6 Monaten konnte ich dann aus der Polizeihaft entfliehen, und versteckte mich. Mein Vater hat dann einen Teil des Grundstückes verkauft, um mir die Ausreise aus Indien zu ermöglichen".
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.6.2006 vor der EAST Ost gab der Beschwerdeführer an, dass er legal mit seinem eigenen Reisepass, der ihm im Jahr 2005 ausgestellt worden sei, ausgereist sei. Der Pass sei ihm vom Schlepper in Moskau abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Die legale Ausreise aus Indien sei kein Problem gewesen. Er habe Grenzkontrollen bei der Ausreise in Neu Delhi und bei der Einreise in Moskau wahrgenommen. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sein Vater habe für die Reise etwa 700.000 Rupien bezahlt. Er sei nicht vorbestraft. Er sei auch niemals von den Behörden in seinem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt worden. Auf die Frage, ob er jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, die Polizei hat mich festgenommen. Ich war dann 3 Tage in Polizeihaft und danach für ca. 6 Monate im Gefängnis in XXXX." Er gehöre keiner politischen Partei an. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Zum Begräbnis seines Onkels habe er Freigang aus der Haft gehabt. Beim Begräbnis selbst habe dann der Bürgermeister zu seinen Bewachern gesagt, dass sie ihm die Handschellen abnehmen sollten. Da bei dem Begräbnis so viele Leute gewesen seien, sei ihm dann von dort aus die Flucht gelungen. Er gehöre keiner bewaffneten Gruppierung an. Seinen Lebensunterhalt habe er als LKW Chauffeur verdient. Er sei von Polizisten in Indien geschlagen worden, deshalb habe er jetzt Probleme mit seinen Füßen. Befragt, weshalb er 6 Monate in Haft gewesen sei bzw. was man ihm vorgeworfen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Die Personen, die ich mit hatte, hatten Waffen bei sich. An der Grenze zum Punjab haben mich die zwei Männer nicht stehen bleiben lassen und die Polizei hat uns deshalb verfolgt. Nach der Grenze dann sind die beiden Männer aus dem Auto gesprungen und die Polizei hat dann mich wegen Waffenschmuggel festgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass die beiden Männer die Waffen im Auto gelassen haben und ohne ihre Waffen davongelaufen sind." Auf die Frage, ob er zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, es hat einmal eine Verhandlung gegeben, eine Entscheidung gab es nicht. Dann bin ich schon weggelaufen". Man habe ihm Waffenschmuggel vorgeworfen und dass er die beiden Personen absichtlich hätte laufen lassen. Welche beiden Männer dies gewesen seien, wisse er nicht. Auf die Frage, wann und wo das Begräbnis, von dem er geflüchtet sei, gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Das war im Mai 2005 in XXXX. Ich bin dort zu meinem Onkel nach XXXX geflüchtet, nachgefragt gebe ich an, dass ich mich in XXXX aufgehalten habe. Ich habe mich bis zum 25.12.2005 in XXXX aufgehalten, an dem Tag bin ich dann auch aus Indien via Neu Delhi ausgereist." Er sei in XXXX von der Polizei nicht gesucht worden, es habe ja keiner gewusst, wo er sei. Er habe dort schon Angst gehabt. Er sei auch im Freien herumgegangen, aber es habe die Gefahr bestanden, dass er erwischt werde. Er habe niemals etwas mit Waffenschmuggel zu tun gehabt. Er habe bei der Polizei angegeben, dass er mit dem Waffenschmuggel nichts zu tun habe, aber diese hätten ihm nicht geglaubt. Auf die Frage, ob er einen Anwalt in dem Verfahren gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja schon. Aber die Verhandlung ist verschoben worden und inzwischen bin ich dann davon gelaufen." Er sei aus der Haft geflohen, weil er von Polizisten geschlagen worden sei und Angst hatte für noch längere Zeit eingesperrt zu werden. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Wenn die Fahndung angekommen ist, dann kann man überall in Indien festgenommen werden." Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland könnte er wieder eingesperrt und geschlagen werden.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.6.2006 vor der EAST Ost gab der Beschwerdeführer an, dass er legal mit seinem eigenen Reisepass, der ihm im Jahr 2005 ausgestellt worden sei, ausgereist sei. Der Pass sei ihm vom Schlepper in Moskau abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Die legale Ausreise aus Indien sei kein Problem gewesen. Er habe Grenzkontrollen bei der Ausreise in Neu Delhi und bei der Einreise in Moskau wahrgenommen. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sein Vater habe für die Reise etwa 700.000 Rupien bezahlt. Er sei nicht vorbestraft. Er sei auch niemals von den Behörden in seinem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt worden. Auf die Frage, ob er jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, die Polizei hat mich festgenommen. Ich war dann 3 Tage in Polizeihaft und danach für ca. 6 Monate im Gefängnis in römisch 40 ." Er gehöre keiner politischen Partei an. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Zum Begräbnis seines Onkels habe er Freigang aus der Haft gehabt. Beim Begräbnis selbst habe dann der Bürgermeister zu seinen Bewachern gesagt, dass sie ihm die Handschellen abnehmen sollten. Da bei dem Begräbnis so viele Leute gewesen seien, sei ihm dann von dort aus die Flucht gelungen. Er gehöre keiner bewaffneten Gruppierung an. Seinen Lebensunterhalt habe er als LKW Chauffeur verdient. Er sei von Polizisten in Indien geschlagen worden, deshalb habe er jetzt Probleme mit seinen Füßen. Befragt, weshalb er 6 Monate in Haft gewesen sei bzw. was man ihm vorgeworfen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Die Personen, die ich mit hatte, hatten Waffen bei sich. An der Grenze zum Punjab haben mich die zwei Männer nicht stehen bleiben lassen und die Polizei hat uns deshalb verfolgt. Nach der Grenze dann sind die beiden Männer aus dem Auto gesprungen und die Polizei hat dann mich wegen Waffenschmuggel festgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass die beiden Männer die Waffen im Auto gelassen haben und ohne ihre Waffen davongelaufen sind." Auf die Frage, ob er zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, es hat einmal eine Verhandlung gegeben, eine Entscheidung gab es nicht. Dann bin ich schon weggelaufen". Man habe ihm Waffenschmuggel vorgeworfen und dass er die beiden Personen absichtlich hätte laufen lassen. Welche beiden Männer dies gewesen seien, wisse er nicht. Auf die Frage, wann und wo das Begräbnis, von dem er geflüchtet sei, gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Das war im Mai 2005 in römisch 40 . Ich bin dort zu meinem Onkel nach römisch 40 geflüchtet, nachgefragt gebe ich an, dass ich mich in römisch 40 aufgehalten habe. Ich habe mich bis zum 25.12.2005 in römisch 40 aufgehalten, an dem Tag bin ich dann auch aus Indien via Neu Delhi ausgereist." Er sei in römisch 40 von der Polizei nicht gesucht worden, es habe ja keiner gewusst, wo er sei. Er habe dort schon Angst gehabt. Er sei auch im Freien herumgegangen, aber es habe die Gefahr bestanden, dass er erwischt werde. Er habe niemals etwas mit Waffenschmuggel zu tun gehabt. Er habe bei der Polizei angegeben, dass er mit dem Waffenschmuggel nichts zu tun habe, aber diese hätten ihm nicht geglaubt. Auf die Frage, ob er einen Anwalt in dem Verfahren gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja schon. Aber die Verhandlung ist verschoben worden und inzwischen bin ich dann davon gelaufen." Er sei aus der Haft geflohen, weil er von Polizisten geschlagen worden sei und Angst hatte für noch längere Zeit eingesperrt zu werden. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Wenn die Fahndung angekommen ist, dann kann man überall in Indien festgenommen werden." Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland könnte er wieder eingesperrt und geschlagen werden.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 4.7.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Er habe Schmerzen in seinem Knie. Er sei von den Polizisten geschlagen worden, deshalb habe er Probleme mit seinem Knie. Seine Probleme habe er bei der letzten Einvernahme schon geschildert. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, man werde ihn festnehmen und die Polizisten könnten ihn wieder schlagen und ihn auch umbringen. Sonst möchte er keine weiteren Angaben machen, aber die Polizisten würden ihn sicher früher oder später umbringen. Die Leute, die von Polizisten als Extremisten oder als Unterstützer der Extremisten festgenommen werden würden, würden früher oder später von der Polizei umgebracht werden. Auf die Frage, von wie vielen Polizisten er geschlagen worden sei und wie, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe 5 bis 6 Polizisten wahrgenommen. Vier haben mich festgehalten und zwei haben mich geschlagen. Irgendwann habe ich mein Bewusstsein verloren, als ich dann wieder zu mir kam, hatte ich dann Schmerzen in meinem Brustbereich und in beiden Knien."
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.07.2006, Zahl: 06 06.411-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.07.2006, Zahl: 06 06.411-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus:
Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maße substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Die Angaben des Asylantragstellers hätten sich auf einige wenige Datumsangaben und sehr spärlich hervorgebrachte Informationen über das tatsächliche Geschehen belaufen. Die Beantwortung detailgenauerer Fragen habe sehr mühselig erfolgt und schiene nicht der Wahrheit zu entsprechen. Seine Ausführungen hätten keine konkreten Anhaltspunkte beinhaltet und sein ganzes Vorbringen stelle sich sehr vage, schablonenhaft und widersprüchlich dar. "Sofern der Ast. angibt, dass er als Kraftfahrer tätig war und dabei auf unbekannte Leute getroffen ist, kann das durchaus nachvollzogen werden. Auch ist es durchaus möglich, dass der Ast., im Zuge seiner Tätigkeit als Kraftfahrer, Personen mitgenommen hat. Jedoch beginnt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Ast. ab dem Zeitpunkt, da er Personen mitgenommen hat, die Waffen schmuggeln wollten, zumal davon auszugehen ist, dass der Ast. keinesfalls die Waffen gesehen haben dürfte, die diese Personen bei sich gehabt haben, denn sonst hätte er diese Personen vermutlich auch nicht guten Glaubens mitgenommen. Ausgerechnet dann kommt der Ast. in eine Polizeikontrolle und wird von den Mitfahrern gezwungen, nicht stehen zu bleiben. Weiters ist es nicht glaubhaft, dass der Ast. dann alleine wegen dieser Probleme, trotz anwaltlicher Vertretung, über viele Monate hindurch in Haft gesessen ist und auch keine Entscheidung durch ein Gericht gefallen ist. Zumindest hätte dem Ast. zugestanden werden müssen, gegen Kaution auf freiem Fuß zu sein, zumal ja der Ast. auch angegeben hat, dass er ständig sein Unschuld beteuert hat. Gesteigert wird die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Ast. dann dadurch, dass der Ast. angibt bei einem Begräbnis geflohen zu sein. Zum einen erscheint es als absolut unlogisch, dass der Ast. dem Waffenschmuggel vorgeworfen wird (wenn man seinen Angaben glauben schenken will) ein Ausgang unter Bewachung gewährt wird und dem Ast. dann unter Bewachung die Flucht gelingt. Weiters gibt der Ast. dann an, dass er sich bei seinem Onkel versteckt gehalten hat und dies über einen Zeitraum von etwa sieben Monaten. Wenn man davon ausgehen will, dass die indische Polizei ein Interesse an der Person des Ast. hat, dann wäre es durchaus nachvollziehbar, wenn der Ast. angegeben hätte, dass auch an der Adresse seines Onkels nach ihm gesucht wurde. Jedoch hat der Ast. angegeben, dass es ihm bei seinem Onkel möglich war, im Freien herumzugehen und somit ist es auch nicht glaubhaft, dass ein aktueller Fahndungsgrund durch die indische Polizei gegen die Person des Ast. besteht. Der Ast. war somit in keiner Phase der Befragung in der Lage, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sein nicht und in nichts substantiiertes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes Vorbringen, war lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze gestützt, die auch nach näherer Hinterfragung keine Facetten hervorbrachten, wie es bei der Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre. In Verbindung mit der stereotypen Präsentation der Geschichte entstand der zwingende Eindruck einer bloßen Konstruktion. Hinzu kommt, dass es auch als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Ast. sich dem Risiko einer Passkontrolle am Flughafen ausgesetzt hätte, wenn er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes tatsächlich ernsthaft befürchtet hätte, zumal der Ast angibt, dass er per Haftbefehl gesucht wird und legal mit eigenem Reisepass aus Indien ausgereist ist und dabei auch keine Probleme hatte. (vgl. Erk. des VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0024)."Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maße substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Die Angaben des Asylantragstellers hätten sich auf einige wenige Datumsangaben und sehr spärlich hervorgebrachte Informationen über das tatsächliche Geschehen belaufen. Die Beantwortung detailgenauerer Fragen habe sehr mühselig erfolgt und schiene nicht der Wahrheit zu entsprechen. Seine Ausführungen hätten keine konkreten Anhaltspunkte beinhaltet und sein ganzes Vorbringen stelle sich sehr vage, schablonenhaft und widersprüchlich dar. "Sofern der Ast. angibt, dass er als Kraftfahrer tätig war und dabei auf unbekannte Leute getroffen ist, kann das durchaus nachvollzogen werden. Auch ist es durchaus möglich, dass der Ast., im Zuge seiner Tätigkeit als Kraftfahrer, Personen mitgenommen hat. Jedoch beginnt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Ast. ab dem Zeitpunkt, da er Personen mitgenommen hat, die Waffen schmuggeln wollten, zumal davon auszugehen ist, dass der Ast. keinesfalls die Waffen gesehen haben dürfte, die diese Personen bei sich gehabt haben, denn sonst hätte er diese Personen vermutlich auch nicht guten Glaubens mitgenommen. Ausgerechnet dann kommt der Ast. in eine Polizeikontrolle und wird von den Mitfahrern gezwungen, nicht stehen zu bleiben. Weiters ist es nicht glaubhaft, dass der Ast. dann alleine wegen dieser Probleme, trotz anwaltlicher Vertretung, über viele Monate hindurch in Haft gesessen ist und auch keine Entscheidung durch ein Gericht gefallen ist. Zumindest hätte dem Ast. zugestanden werden müssen, gegen Kaution auf freiem Fuß zu sein, zumal ja der Ast. auch angegeben hat, dass er ständig sein Unschuld beteuert hat. Gesteigert wird die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Ast. dann dadurch, dass der Ast. angibt bei einem Begräbnis geflohen zu sein. Zum einen erscheint es als absolut unlogisch, dass der Ast. dem Waffenschmuggel vorgeworfen wird (wenn man seinen Angaben glauben schenken will) ein Ausgang unter Bewachung gewährt wird und dem Ast. dann unter Bewachung die Flucht gelingt. Weiters gibt der Ast. dann an, dass er sich bei seinem Onkel versteckt gehalten hat und dies über einen Zeitraum von etwa sieben Monaten. Wenn man davon ausgehen will, dass die indische Polizei ein Interesse an der Person des Ast. hat, dann wäre es durchaus nachvollziehbar, wenn der Ast. angegeben hätte, dass auch an der Adresse seines Onkels nach ihm gesucht wurde. Jedoch hat der Ast. angegeben, dass es ihm bei seinem Onkel möglich war, im Freien herumzugehen und somit ist es auch nicht glaubhaft, dass ein aktueller Fahndungsgrund durch die indische Polizei gegen die Person des Ast. besteht. Der Ast. war somit in keiner Phase der Befragung in der Lage, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sein nicht und in nichts substantiiertes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes Vorbringen, war lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze gestützt, die auch nach näherer Hinterfragung keine Facetten hervorbrachten, wie es bei der Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre. In Verbindung mit der stereotypen Präsentation der Geschichte entstand der zwingende Eindruck einer bloßen Konstruktion. Hinzu kommt, dass es auch als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Ast. sich dem Risiko einer Passkontrolle am Flughafen ausgesetzt hätte, wenn er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Heimatlandes tatsächlich ernsthaft befürchtet hätte, zumal der Ast angibt, dass er per Haftbefehl gesucht wird und legal mit eigenem Reisepass aus Indien ausgereist ist und dabei auch keine Probleme hatte. vergleiche Erk. des VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0024)."
Das Vorbringen des Antragstellers zur Bedrohungssituation sei nicht glaubwürdig, sodass auf Grund des Vorbringens des Antragstellers nicht vom Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten Bedrohung, jedenfalls auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stehen würde.Das Vorbringen des Antragstellers zur Bedrohungssituation sei nicht glaubwürdig, sodass auf Grund des Vorbringens des Antragstellers nicht vom Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten Bedrohung, jedenfalls auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stehen würde.
Mit einer Verlegung seines Aufenthaltes, weg von seiner unmittelbaren Heimatregion im Bundesstaat Punjab, könnte der Antragsteller - selbst dann, wenn man seinen Behauptungen Glaubenwürdigkeit unterstellen wollte, jegliche reale Gefahr einer Gefährdung seiner Person jedenfalls ausschließen. Nach Aussage des Antragstellers bestehe eine Fahndung der indischen Sicherheitskräfte nach seiner Person. Diese Aussage stehe jedoch im krassen Gegensatz zu dem Umstand, dass der Antragsteller mit seinem eigenen Reisepass aus Indien ausgereist sei und offenbar keine Bedenken hatte, sich der intensiven Ausreisekontrolle am Flughafen von Neu Delhi zu stellen. Auf Grund der Feststellungen zum Herkunftsstaat Indien sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Verlegung seines Aufenthaltes in einen anderen Landesteil in eine auswegslose Lage geraten würde, wodurch ihm jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.
Der Asylantragsteller habe keine familiären Bindungen in Österreich. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauern aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"), in der er Folgendes angab:
"Ergänzend zu meinem bisherigen Vorbringen möchte ich noch anfügen, dass ich hinsichtlich etwaiger Beweismittel bereits mit meinem Rechtsanwalt XXXX in Indien in Kontakt getreten bin, da dieser meine Angaben bestätigen kann. Dieser befindet sich jedoch zurzeit auf Urlaub und ich werde etwa Mitte August die nötigen Unterlagen erhalten. Danach lege ich diese dem Unabhängigen Bundesasylsenat unverzüglich vor."Ergänzend zu meinem bisherigen Vorbringen möchte ich noch anfügen, dass ich hinsichtlich etwaiger Beweismittel bereits mit meinem Rechtsanwalt römisch 40 in Indien in Kontakt getreten bin, da dieser meine Angaben bestätigen kann. Dieser befindet sich jedoch zurzeit auf Urlaub und ich werde etwa Mitte August die nötigen Unterlagen erhalten. Danach lege ich diese dem Unabhängigen Bundesasylsenat unverzüglich vor.
Weiters möchte ich anführen, dass das Gefängnis, in dem ich mich befand, XXXX war, und der Ort des Begräbnisses "XXXX" (Punjab) war. Hinsichtlich des Vorwurfes (Bescheid S. 21ff) seitens der erkannten Behörde, meine legale Ausreise könne keinesfalls auf einen Verfolgungstatbestand hinweisen, möchte ich anmerken, dass ein Haftbefehl nicht an jedem Flughafen aushängen und somit nicht im gesamten Bundesgebiet Indiens bekannt sein muss.Weiters möchte ich anführen, dass das Gefängnis, in dem ich mich befand, römisch 40 war, und der Ort des Begräbnisses "XXXX" (Punjab) war. Hinsichtlich des Vorwurfes (Bescheid S. 21ff) seitens der erkannten Behörde, meine legale Ausreise könne keinesfalls auf einen Verfolgungstatbestand hinweisen, möchte ich anmerken, dass ein Haftbefehl nicht an jedem Flughafen aushängen und somit nicht im gesamten Bundesgebiet Indiens bekannt sein muss.
Entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde erfülle ich somit die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte mir bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, Asyl gem. § 3 AsylG gewähren müssen und feststellen müssen, dass meine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gem. § 8 AsylG nicht zulässig ist.Entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde erfülle ich somit die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte mir bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, Asyl gem. Paragraph 3, AsylG gewähren müssen und feststellen müssen, dass meine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gem. Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist.
Mit einer Ausweisung wird zudem in mein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Privat - und Familienleben eingegriffen. Dazu möchte ich vorbringen, dass entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde mein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährdet, und steht auch öffentlichen Interessen nicht entgegen. Mein weiterer Verbleib in Österreich gefährdet das öffentliche Interesse in keiner Weise und stellt keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Heimatland ist eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reicht jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr muss eine solche zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun ist Aufgabe der Behörde.Mit einer Ausweisung wird zudem in mein durch Artikel 8, MRK geschütztes Recht auf Privat - und Familienleben eingegriffen. Dazu möchte ich vorbringen, dass entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde mein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährdet, und steht auch öffentlichen Interessen nicht entgegen. Mein weiterer Verbleib in Österreich gefährdet das öffentliche Interesse in keiner Weise und stellt keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Heimatland ist eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reicht jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr muss eine solche zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun ist Aufgabe der Behörde.
In Anbetracht der konkreten Umstände meines Falles hätte die im o.g. Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu meinem Nachteil ausfallen dürfen, der von der Bescheid erlassenden Behörde vorgenommene Eingriff in das Privatleben ist unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.In Anbetracht der konkreten Umstände meines Falles hätte die im o.g. Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu meinem Nachteil ausfallen dürfen, der von der Bescheid erlassenden Behörde vorgenommene Eingriff in das Privatleben ist unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Aus diesem Grund verletzt der angefochtene Bescheid auf Grundlage der hier angeführten Begründung mich in meinem Recht auf Achtung meines Privatlebens."
Am 30.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Grundsätzlich bin ich gesund, ich bin nur etwas gestresst jetzt.
VR: Sie brauchen nicht nervös sein.
VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland?
BF: Ja, mein Vater ist verstorben. Ich habe noch meine Mutter, meine Ehefrau und meine 2 Kinder leben in Indien. Außerdem habe ich Tante, Onkel und weitere Verwandtschaft auch dort.
VR: Von wann bis wann haben Sie welchen Beruf in Indien ausgeübt?
BF: Ich war in Indien LKW-Fahrer. So genau kann ich nicht sagen, wann ich damit begonnen habe, ich schätze, ca. 10 Jahre vor meiner Ausreise habe ich damit begonnen. Ich habe das bis zu meiner Ausreise gemacht.
VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?
BF: Ja, es war mein eigener Reisepass, mit dem ich aus Indien ausreiste. Allerdings hat der Schlepper, der mitreiste, mir den Reisepass dann abgenommen und nicht mehr zurückgegeben.
VR: Waren Sie jemals in Haft?
BF: Ja.
VR: Wann, wo und für wie lange?
BF: Ja, ich war 6 Monate im XXXX Gefängnis. Das genaue Datum kann ich jetzt nicht sagen, aber es war 5 oder 6 Monate vor meiner Ausreise aus Indien. Es hatte auch mit meiner Flucht zu tun.BF: Ja, ich war 6 Monate im römisch 40 Gefängnis. Das genaue Datum kann ich jetzt nicht sagen, aber es war 5 oder 6 Monate vor meiner Ausreise aus Indien. Es hatte auch mit meiner Flucht zu tun.
VR: Waren Sie sonst irgendwann in Haft, außer diesen 6 Monaten?
BF: Nein, sonst niemals.
VR: Schildern Sie mir bitte konkret Ihren Fluchtgrund.
BF: Ich war wie gesagt ein LKW-Fahrer, meine Route war die Jammu-Delhi-Route. Eines Tages, es war im Winter, war ich auf dem Weg von Jammu nach Delhi. Es standen 2 Männer auf der Straße, diese haben mir ein Zeichen gegeben, dass ich anhalten sollte. Es ist in Indien üblich, dass die LKW-Fahrer Leute per Anhalter mitnehmen. Ich dachte mir dabei auch nichts. In Indien ist es jedes Mal so, wenn man das Bundesland wechselt, muss man an einer Kontrollstelle die Einfahrtsgenehmigung holen und man bekommt auch eine Quittung, weil man auch eine Gebühr bezahlen muss.
VR: Jedes Mal muss man da eine Gebühr bezahlen?
BF: Nein, damit meinte ich, dass man die Dokumente des Fahrzeuges herzeigen muss. Aber es gibt schon eine Gebühr, wenn man in die Stadt hinein fährt, z.B. wenn man nach Delhi rein fährt, gibt es eine 2. Stelle, wo man bezahlen muss.
Als ich zu dieser Kontrollstelle kam, haben diese 2 Mitfahrer zu mir gesagt, dass ich den LKW nicht anhalten sollte, sonst würden sie mich erschießen. Als ich den LKW dann dort nicht angehalten habe und weiterfuhr, ist natürlich die Polizei hinter mir hergefahren. Diese Männer sagten dann zu mir, ich sollte Gas geben und etwas weiter war ein Waldstück, dort sagten sie zu mir, ich sollte anhalten. Nachdem ich das tat, sind sie ausgestiegen und im Wald verschwunden. Einige Polizisten sind hinter ihnen hergelaufen, ich wurde dann auch festgenommen. Ich wurde dann zu einer Polizeistation mitgenommen und dort von der Polizei sehr stark geschlagen. Bis heute trage ich die Konsequenzen dieser Misshandlungen. Die Polizei beschuldigte mich, dass ich gemeinsam mit diesen Personen kriminelle Handlungen gesetzt hätte. Obwohl ich unschuldig war, wurde ich von der Polizei misshandelt und kann bis heute nicht so gut gehen, da meine Knie noch heute geschwollen sind. Eigentlich sind es beide Knie, aber das rechte wurde stärker in Mitleidenschaft gezogen. Ich wurde von mehreren Polizisten zu Boden geworfen, dann haben mich 4 Polizisten misshandelt und mit verschiedenen Gegenständen mich auf den ganzen Körper geschlagen. Sie haben immer wieder gesagt, dass ich sagen sollte, wer diese 2 Männer waren und was diese gemacht haben. Ich habe immer wieder meine Unschuld beteuert und sagte, dass, wenn ich meinen LKW bei dieser Kontrollstelle angehalten hätte, mich diese 2 Männer erschossen hätten. Sonst habe ich keine kriminellen Handlungen gesetzt. Ich wurde dennoch ins Gefängnis gesteckt. Ich verbrachte 6 Monate im Gefängnis, meine Familie hat auch einen Anwalt genommen. Als mein Onkel väterlicherseits verstorben ist, bekam ich die Erlaubnis, an der Einäscherungszeremonie meines Onkels teilzunehmen. Auch der Dorfrat hat in meinem Fall interveniert und ich durfte an dieser Zeremonie teilnehmen. Ich nutzte diese Gelegenheit und flüchtete. Ich fuhr zu meinen Großeltern mütterlicherseits nach XXXX. Ich wusste aber, dass die Polizei hinter mir her sein und mich früher oder später verhaften würde. Deshalb verkaufte mein Vater ein Grundstück und mit Hilfe der Familie haben wir einen Schlepper gefunden, welcher die Ausreise aus Indien für mich organisierte. Weiters möchte ich angeben, dass einer von diesen 2 Männern, die damals als Anhalter mit mir mitfuhren, in einer Polizeischießerei getötet wurde. Bevor diese Männer im Wald verschwunden sind, haben sie ein Notizbuch von mir mitgenommen. Die LKW-Fahrer in Indien haben dieses Notizbuch mit ihren Personaldaten mit, damit man sie bei einem Unfall schneller identifizieren kann. Daher bin ich auch daher in Gefahr. Mittlerweile habe ich von meinem Anwalt gehört, dass die Polizei meine Anzeige bezüglich krimineller Handlungen fallengelassen hat, aber eine Strafe wegen der Flucht werde ich schon verbüßen müssen. Mein Anwalt arbeitet noch an diesem Fall, ich denke, sobald er mir Grünes Licht gibt, werde ich nach Indien zurückkehren. Meine Tochter ist bereits 21 Jahre alt, die Kinder wollen auch, dass ich zurückkomme und ich habe hier in Österreich auch keine Zukunft. Aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes kann ich hier sowieso nicht arbeiten und wie gesagt, mein Anwalt ist zuversichtlich, dass Ich in Indien nicht für irgendwelche kriminelle Handlungen belangt werde. Höchstens werde ich eine Strafe zahlen müssen, weil ich aus der Polizeihaft geflüchtet bin. Mein Anwalt hat gemeint, dass es höchstens ein Jahr dauern würde, dann würde er es schaffen, dass ich von allen anderen Vorwürfen freigesprochen werde. Ich möchte meine Familie nicht mehr im Stich lassen, meine Familie konnte keine gute Ausbildung genießen, da sie immer auf der Flucht waren.Als ich zu dieser Kontrollstelle kam, haben diese 2 Mitfahrer zu mir gesagt, dass ich den LKW nicht anhalten sollte, sonst würden sie mich erschießen. Als ich den LKW dann dort nicht angehalten habe und weiterfuhr, ist natürlich die Polizei hinter mir hergefahren. Diese Männer sagten dann zu mir, ich sollte Gas geben und etwas weiter war ein Waldstück, dort sagten sie zu mir, ich sollte anhalten. Nachdem ich das tat, sind sie ausgestiegen und im Wald verschwunden. Einige Polizisten sind hinter ihnen hergelaufen, ich wurde dann auch festgenommen. Ich wurde dann zu einer Polizeistation mitgenommen und dort von der Polizei sehr stark geschlagen. Bis heute trage ich die Konsequenzen dieser Misshandlungen. Die Polizei beschuldigte mich, dass ich gemeinsam mit diesen Personen kriminelle Handlungen gesetzt hätte. Obwohl ich unschuldig war, wurde ich von der Polizei misshandelt und kann bis heute nicht so gut gehen, da meine Knie noch heute geschwollen sind. Eigentlich sind es beide Knie, aber das rechte wurde stärker in Mitleidenschaft gezogen. Ich wurde von mehreren Polizisten zu Boden geworfen, dann haben mich 4 Polizisten misshandelt und mit verschiedenen Gegenständen mich auf den ganzen Körper geschlagen. Sie haben immer wieder gesagt, dass ich sagen sollte, wer diese 2 Männer waren und was diese gemacht haben. Ich habe immer wieder meine Unschuld beteuert und sagte, dass, wenn ich meinen LKW bei dieser Kontrollstelle angehalten hätte, mich diese 2 Männer erschossen hätten. Sonst habe ich keine kriminellen Handlungen gesetzt. Ich wurde dennoch ins Gefängnis gesteckt. Ich verbrachte 6 Monate im Gefängnis, meine Familie hat auch einen Anwalt genommen. Als mein Onkel väterlicherseits verstorben ist, bekam ich die Erlaubnis, an der Einäscherungszeremonie meines Onkels teilzunehmen. Auch der Dorfrat hat in meinem Fall interveniert und ich durfte an dieser Zeremonie teilnehmen. Ich nutzte diese Gelegenheit und flüchtete. Ich fuhr zu meinen Großeltern mütterlicherseits nach römisch 40 . Ich wusste aber, dass die Polizei hinter mir her sein und mich früher oder später verhaften würde. Deshalb verkaufte mein Vater ein Grundstück und mit Hilfe der Familie haben wir einen Schlepper gefunden, welcher die Ausreise aus Indien für mich organisierte. Weiters möchte ich angeben, dass einer von diesen 2 Männern, die damals als Anhalter mit mir mitfuhren, in einer Polizeischießerei getötet wurde. Bevor diese Männer im Wald verschwunden sind, haben sie ein Notizbuch von mir mitgenommen. Die LKW-Fahrer in Indien haben dieses Notizbuch mit ihren Personaldaten mit, damit man sie bei einem Unfall schneller identifizieren kann. Daher bin ich auch daher in Gefahr. Mittlerweile habe ich von meinem Anwalt gehört, dass die Polizei meine Anzeige bezüglich krimineller Handlungen fallengelassen hat, aber eine Strafe wegen der Flucht werde ich schon verbüßen müssen. Mein Anwalt arbeitet noch an diesem Fall, ich denke, sobald er mir Grünes Licht gibt, werde ich nach Indien zurückkehren. Meine Tochter ist bereits 21 Jahre alt, die Kinder wollen auch, dass ich zurückkomme und ich habe hier in Österreich auch keine Zukunft. Aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes kann ich hier sowieso nicht arbeiten und wie gesagt, mein Anwalt ist zuversichtlich, dass Ich in Indien nicht für irgendwelche kriminelle Handlungen belangt werde. Höchstens werde ich eine Strafe zahlen müssen, weil ich aus der Polizeihaft geflüchtet bin. Mein Anwalt hat gemeint, dass es höchstens ein Jahr dauern würde, dann würde er es schaffen, dass ich von allen anderen Vorwürfen freigesprochen werde. Ich möchte meine Familie nicht mehr im Stich lassen, meine Familie konnte keine gute Ausbildung genießen, da sie immer auf der Flucht waren.
BR: Ziehen Sie Ihren Asylantrag zurück?Bundesrat:, Ziehen Sie Ihren Asylantrag zurück?
BF: Ja, sobald mir mein Anwalt sagt, dass mein Verfahren in Indien erledigt ist, werde ich meinen Antrag zurückziehen.
BR: Also jetzt noch nicht?Bundesrat:, Also jetzt noch nicht?
BF: Er hat zu mir gesagt, innerhalb eines Jahres will er das erledigen, es kann sein, dass es nur noch 2 Monate oder so dauert. Sobald ich diese Nachricht von ihm erhalten, bin ich bereit, Ihnen das schriftlich mitzuteilen und dann zurückzukehren. Ich kann Ihnen heute schriftlich geben, dass ich nach Indien zurückkehre, sobald ich dort nicht mehr belangt werde.
VR: Wie heißt Ihr Anwalt genau, mit Adresse und Telefonnummer?
BF: Ich weiß seinen gesamten Namen nicht, ich kenne ihn nur unter dem Namen XXXX (phonetisch). Ich kann nicht Englisch schreiben. Meine Familie weiß die genaue Adresse und Telefonnummer des Anwaltes, ich weiß nur, dass er Anwalt in XXXX ist. Wenn Sie wollen, kann ich die genaue Adresse durch meine Familie in Erfahrung bringen.BF: Ich weiß seinen gesamten Namen nicht, ich kenne ihn nur unter dem Namen römisch 40 (phonetisch). Ich kann nicht Englisch schreiben. Meine Familie weiß die genaue Adresse und Telefonnummer des Anwaltes, ich weiß nur, dass er Anwalt in römisch 40 ist. Wenn Sie wollen, kann ich die genaue Adresse durch meine Familie in Erfahrung bringen.
VR: Sie haben doch mit ihr gesprochen. Sie müssten doch die Telefonnummer haben?
BF: Ich habe nicht direkt mit ihm gesprochen, sondern meine Familie hat mir das erzählt. Der Anwalt hat mit meiner Familie gesprochen.
VR: Sie haben gerade vorhin angegeben, er hätte zu Ihnen gesagt, dass er das innerhalb eines Jahres erledigt haben will?
BF: Nein, damit meinte ich, dass er das meiner Familie gesagt hat und sie mir das weitererzählt haben. Ich habe ihn weder getroffen noch mit ihm gesprochen. Ich war im Gefängnis, als meine Familie diesen Anwalt engagierte.
VR: D.h. Sie sind dann von der Polizei in Ihrem LKW gestoppt worden, schildern Sie ganz genau, was danach passierte.
BF: Es war an der Grenze zu XXXX. Normalerweise halten dort alle LKW-Fahrer von selbst und zeigen dann ihre Dokumente, die Fahrzeugdokumente und die über die Ladung. Da ich dort nicht angehalten bin, ist die Polizei dann hinter mir hergefahren und kurze Zeit später, als ich dann doch angehalten habe, haben sie mich festgenommen.BF: Es war an der Grenze zu römisch 40 . Normalerweise halten dort alle LKW-Fahrer von selbst und zeigen dann ihre Dokumente, die Fahrzeugdokumente und die über die Ladung. Da ich dort nicht angehalten bin, ist die Polizei dann hinter mir hergefahren und kurze Zeit später, als ich dann doch angehalten habe, haben sie mich festgenommen.
VR: Wohin wurden Sie dann gebracht?
BF: Ich wurde zuerst auf die Polizeistation XXXX gebracht und 2 oder 3 Tage später wurde ich ins Gefängnis überstellt.BF: Ich wurde zuerst auf die Polizeistation römisch 40 gebracht und 2 oder 3 Tage später wurde ich ins Gefängnis überstellt.
VR: Mit welcher Begründung sind Sie dann ins Gefängnis überstellt worden bzw. dort festgehalten worden?
BF: Sie haben mir vorgeworfen, dass ich diese 2 Männer kennen würde, aber wie gesagt, das waren nur Anhalter.
VR: Das war der einzige Vorwurf?
BF: Diese 2 Männer hatten Waffen bei sich, ich weiß nicht, ob es Kriminelle oder Terroristen waren, ich kannte sie ja nicht. Ich weiß auch nicht, ob sie mit irgendeiner Bande oder Gruppierung zusammengearbeitet habe. Mein einziger Fehler war, dass ich sie mitgenommen habe.
VR: Ist Ihr LKW von der Polizei durchsucht worden?
BF: Ja, aber sie haben nichts gefunden. Sie haben ganz genau den ganzen LKW untersucht. Das ist auch der Grund, warum alle Vorwürfe gegen mich nun fallengelassen werden.
VR: Um welche 2 Personen soll es sich dabei gehandelt haben?
BF: Ich kann über diese gar keine Angaben machen, ich kannte sie nicht. Wenn ich gewusst hätte, wer diese Männer sind, hätte ich es der Polizei gesagt. Ich wurde so schwer misshandelt.
VR: Sie haben vorhin angegeben, dass einer dieser beiden Männer erschossen worden wäre, woher wissen Sie das, wenn Sie nicht wissen, wer diese beiden waren?
BF: Meine Familie hat mir gesagt, dass einige unbekannte Männer zu ihnen gekommen sind. Meine Familie hat aus Angst die Tür nicht aufgemacht, obwohl diese unbekannten Männer sehr lange an die Tür geklopft haben. Ich vermute, dass diese zu der gleichen Gruppierung gehörten als die 2 Männer, die ich damals mitgenommen habe. Ich habe selbst gesehen, dass die Polizei hinter den 2 Männern her in den Wald gelaufen ist, ich kann aber nicht sagen, ob einer von ihnen oder beide damals erschossen wurden. Aus Angst wohnt meine Familie nicht mehr an der ursprünglichen Adresse. Sie fürchten, dass diese Männer sie wieder aufsuchen würden.
VR: Sie gaben an, zuerst in Polizeihaft gewesen zu sein, wo genau war das?
BF: Das war eine Polizeistation in der Nähe von XXXX, danach wurde ich ins XXXX überstellt.BF: Das war eine Polizeistation in der Nähe von römisch 40 , danach wurde ich ins römisch 40 überstellt.
VR: von wie vielen Polizisten genau wurden Sie im Gefängnis misshandelt?
BF: 4 Männer haben mich am Boden festgehalten. Ich glaube, insgesamt waren es vielleicht 5 oder 6, ich konnte es aber nicht sehen. Von diesen 4 Personen kann ich mit Sicherheit sagen, dass diese mich festgehalten haben. Ob dann noch einer oder 2 dazukamen, weiß ich nicht.
VR: Von wie vielen Polizisten wurden Sie geschlagen?
BF: Ich lag mit dem Gesicht zum Boden und habe nicht sehen können, wie viele Männer mich geschlagen haben, ich sah nur, dass mich 4 Männer am Boden festgehalten haben. Ich fiel dann in Ohnmacht.
VR: Wann und wo fand das Begräbnis Ihres Onkels statt?
BF: Ich war 6 Monate im Gefängnis und dann war die Einäscherung.
VR: Wann genau war das?
BF: 2005. Das genaue Datum kann ich nicht nennen, auch nicht den Monat. Ich weiß allerdings, dass ich am 25.12.2005 aus Indien geflohen bin. Aufgrund des großes Stresses und der Misshandlungen, die ich erlebte, habe ich alle Daten vergessen.
VR: Wo haben Sie sich zwischen Ihrer Flucht und der Ausreise aus Indien aufgehalten?
BF: Ich hielt mich bei meinem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX im Bundesland XXXX auf.BF: Ich hielt mich bei meinem Onkel mütterlicherseits im Dorf römisch 40 im Bundesland römisch 40 auf.
VR: Was genau hat man Ihnen vorgeworfen, weshalb wurden Sie genau inhaftiert?
BF: Die Polizei hat mir vorgeworfen, dass ich diese Männer, die auch Waffen bei sich trugen, kenne und dass ich mit der Polizei nicht zusammenarbeite, um zu sagen, wer diese sind und was genau sie vorhaben.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2006 gaben Sie an, dass die 2 Männer Waffen in Ihrem Auto gelassen hätten, diese gefunden wurden und Ihnen von der Polizei vorgeworfen wurde, dass Sie Waffenschmuggel betrieben hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Ich bin aber kein Schmuggler. Die Polizei sagte, diese Männer wären Schmuggler und dass ich ihnen geholfen hätte. Ich habe Ihnen schon gesagt, dass diese Männer Waffen bei sich hatten und die Polizei hat mir vorgeworfen, dass ich ihnen geholfen hätte. Sie haben gesagt, dass ich Waffenschmugglern geholfen hätte, weil ich diese mit dem LKW mitgenommen hätte.
VR: Sie haben vorhin ausdrücklich in meiner Verhandlung gesagt, dass das Auto von der Polizei durchsucht wurde, nichts gefunden wurde und die Polizei Sie lediglich dann gefragt hätte, wer diese Leute sind und was diese vorhätten. Vor dem BAA hingegen, haben Sie ausdrücklich angegeben, dass diese beiden Männer Waffen im Auto gelassen hätten, diese ohne ihre Waffen weitergelaufen wären und Sie die Polizei daher wegen Waffenschmuggel festgenommen hätte. Das sind ganz grobe Widersprüche. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Nein, die Polizei hat keine Waffen bei mir im LKW gefunden. Ich glaube der Dolmetscher beim BAA hat nicht richtig übersetzt, er hat mich nicht gut verstanden. Ich erzählte das damals genauso wie heute, nämlich, dass die Männer mit ihren Waffen weggelaufen sind.
VR: Das erstinstanzliche Protokoll wurde Ihnen vom Dolmetscher rückübersetzt und Sie hatten die Chance, etwaige Fehler zu monieren.
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ob die Niederschrift mir rückübersetzt wurde oder nicht, aber die Wahrheit ist das, was ich Ihnen heute erzählte.
VR: Hat eine Verhandlung stattgefunden?
BF: Ja, ich war einmal vor Gericht.
VR: Schildern Sie mir das bitte genauer.
BF: Der Richter fragte mich, ob ich diese 2 Männer kenne und mit ihnen zusammenarbeite. Ich verneinte dies und erzählte, dass ich sie nur als Anhalter mitgenommen habe. Ich wiederhole, der Vorwurf gegen mich lautete, dass ich Waffenschmuggler mitgenommen hätte, dass ich ihnen geholfen hätte oder dass ich sogar mit ihnen zusammengearbeitet hätte. Ob man die Waffen in meinem LKW gefunden hat oder nicht, hat keinen Einfluss auf diese Vorwürfe gehabt.
VR: Was hat Ihr Rechtsanwalt dazu gesagt?
BF: Mein Anwalt hat auch gesagt, dass ich unschuldig bin und auf freien Fuß gesetzt werden sollte. Er sagte weiters, dass ich unbescholten sei und einen sauberen Leumund hätte. Weiters sagte er, dass es keine Beweise gebe, dass ich mit diesen Männern zusammenarbeite. Ich lüge nicht, ich bin unschuldig.
VR: Hat das Gericht eine Entscheidung gefällt?
BF: Nein, es gab noch keine Entscheidung bei dieser Verhandlung. Ich wurde in U-Haft gesteckt und aus dieser flüchtete ich dann.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 26.06.2006 (AS 43) gaben Sie an, dass die Verhandlung verschoben worden sei?
BF: Ja, das ist richtig, ich sagte, dass es zu keiner Entscheidung kam. Der Fall war nicht erledigt, aber ich bin in der Zwischenzeit geflüchtet.
VR: Wie hoch waren die Schlepperkosten?
BF: 700.000 ind. Rupien.
VR: Was befürchten Sie bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Heimatland?
BF: Solange ich nicht von allen Vorwürfen freigesprochen werde, wird mich die Polizei wieder verhaften. Ich bin aber geflüchtet, da ich damals Angst um mein Leben hatte, die Polizei hätte mich auch erschießen können, da die Vorwürfe gegen mich sehr schwerwiegend waren. Aber wie gesagt, sind jetzt die anderen Vorwürfe gegen mich fallengelassen worden, das einzige, das ich nun zu befürchten habe, ist, dass ich das Vergehen der Flucht aus dem Gefängnis begangen hätte.
VR: Warum haben Sie weder während der schriftlichen Einvernahme am 19.06.2006 vor der Polizeiinspektion in Traiskirchen, noch vor dem BAA in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2006 erwähnt, dass diese 2 Männer irgendein Dokument von Ihnen mitgenommen hätten und dass Sie sich auch vor diesen beiden Männern fürchten würden?
BF: Ich habe Ihnen gesagt, dass diese Männer auch zu meiner Familie kamen, das war erst nach diesen beiden Einvernahmen vom 19. und 26.06.2006. Ich vermute, dass diese Männer mein Notizbuch mitgenommen haben und nur aufgrund dessen meine Adresse wussten.
VR: Warum sollten diese Männer über ein Jahr zuwarten, um zu Ihrer Familie zu gehen?
BF: Dazu kann ich keine Angaben machen, das müssen diese Männer wissen. Ich weiß allerdings, dass sie die Adresse meiner Familie hatten und aus Angst musste meine Familie von dort wegziehen. Vielleicht wollen sie Vergeltung, dass ich damals nicht schnell genug gefahren bin und die Polizei sie dann doch anhalten konnte.
VR: Sie kannten die Männer doch weder, noch hätten Sie etwas über sie aussagen können. Warum sollten sich diese an Ihnen oder Ihrer Familie rächen wollen?
BF: Das ist richtig, ich kenne sie nicht, ich hätte nichts aussagen können. Aber vielleicht vermuten sie, dass ich sie bei der Polizei beschrieben habe oder doch etwas gesagt habe. Es kann auch sein, dass es nicht diese Männer waren, sondern jemand anderes. Nachdem mein Vater verstorben ist, blieben nur die Frauen zurück und hatten Angst. Wenn mein Vater noch gelebt hätte, wären sie vielleicht nicht weggezogen. Ich bin mir nicht sicher, wer diese Männer waren, ich kann nur sagen, was mir meine Familie gesagt hat.
VR: Wann starb Ihr Vater und wie war sein Namen?
BF: Er ist ca. ein bis 1 1/2 Jahre meiner Ausreise verstorben, ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Er hieß XXXX.BF: Er ist ca. ein bis 1 1/2 Jahre meiner Ausreise verstorben, ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Er hieß römisch 40 .
VR: Hat Ihr Vater bei den Einvernahmen vor dem BAA noch gelebt?
BF: Ja.
VR: Wie heißt Ihre Mutter?
BF: XXXX. Meine Frau heißt XXXX. Meine Tochter XXXX, mein Sohn XXXX. Meine Tochter ist ca. 21 oder 22 Jahre alt, mein Sohn 13 oder 14. Ich kann mich an ihre Geburtsdaten nicht erinnern.BF: römisch 40 . Meine Frau heißt römisch 40 . Meine Tochter römisch 40 , mein Sohn römisch 40 . Meine Tochter ist ca. 21 oder 22 Jahre alt, mein Sohn 13 oder 14. Ich kann mich an ihre Geburtsdaten nicht erinnern.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Vor dem BAA konnten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 04.07.2006 sehr wohl ganz genau angeben, von wie vielen Polizisten Sie in der Haft geschlagen worden sind?
BF: Wie gesagt, 4 Männer haben mich auf den Boden geworfen und dort festgehalten. Es kann sein, dass noch 2 weitere kamen und es dann 6 waren. Mein Gesicht war auf dem Boden und ich konnte mich nicht umdrehen, um das zu sehen. Ich bin mir sicher, dass mich 2 an den Schultern festhielten und 2 an den Beinen.
VR: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Indiens gezogen. Sie haben sich doch auch in XXXX aufgehalten.VR: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Indiens gezogen. Sie haben sich doch auch in römisch 40 aufgehalten.
BF: Ich hatte auch in dieser Zeit sehr große Angst, dass mich die Polizei findet. Ich wusste, dass ich gesucht werde. Ich habe mich damals in den Feldern versteckt und so konnte ich mein ganzes Leben lang nicht leben. Da die Polizei mir vorgeworfen hat, dass ich Waffenschmugglern geholfen habe, hätte mich diese sicher gefunden und getötet. Jetzt bin ich von diesen Vorwürfen befreit und weiß, dass ich nicht um mein Leben fürchten muss.
VR: Wie genau und wann ging es vor sich, dass Sie von diesen Vorwürfen befreit wurden?
BF: Meine Familie hat den Anwalt gebeten, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden. Er hat von der Polizei verifizieren lassen, dass ich von diesen Vorwürfen befreit wurde. Das war vor ca. 3 oder 4 Monaten. Damals sagte er, dass spätestens in einem Jahr oder eineinhalb Jahren wäre diese Angelegenheit erledigt. Deshalb will ich zu meiner Familie zurück. Nach dem Tod meines Vaters gibt es keinen Patriarch mehr in der Familie. Meine Familie braucht mich. Ich kann es Ihnen auch schriftlich geben, dass ich dann zurückkehren werde.
BR: Woran liegt das Problem, dass Sie nicht zurückkehren können?Bundesrat:, Woran liegt das Problem, dass Sie nicht zurückkehren können?
BF: Die Polizei hat mich von den Vorwürfen freigesprochen aber das Gericht muss noch das Urteil ausfertigen.
BR: Aber die Polizei hat doch die Ermittlungen bereits abgeschlossen und Sie von den Vorwürfen freigesprochen und das Ausfertigen des Urteils ist dann ein Formakt.Bundesrat:, Aber die Polizei hat doch die Ermittlungen bereits abgeschlossen und Sie von den Vorwürfen freigesprochen und das Ausfertigen des Urteils ist dann ein Formakt.
BF: Ich möchte bitte das gerichtliche Urteil abwarten, um sicher zu gehen.
BR: Wer soll Ihnen noch etwas vorwerfen?Bundesrat:, Wer soll Ihnen noch etwas vorwerfen?
BF: Ich wiederhole, ich möchte vom Richter noch ein schriftliches Urteil sehen, bevor ich zurückkehre, damit mir dort nichts passiert.
BR: Sie wissen doch, dass der Vorwurf von der Polizei fallengelassen wurde. Das reicht doch aus, es besteht keine Gefahr mehr für Sie.Bundesrat:, Sie wissen doch, dass der Vorwurf von der Polizei fallengelassen wurde. Das reicht doch aus, es besteht keine Gefahr mehr für Sie.
BF: Das Gerichtsverfahren ist noch offen und wurde nicht abgeschlossen.
BR: Sie können genauso gut bei Ihrer Familie das Gerichtsverfahren abwarten.Bundesrat:, Sie können genauso gut bei Ihrer Familie das Gerichtsverfahren abwarten.
BF: Mein Anwalt hat einen Antrag an das Gericht gestellt, dass ich von allen Vorwürfen freigesprochen werden solle, da ich unschuldigerweise in Polizeigewahrsam war und dass ich nur eine Geldstrafe bezahlen solle, wegen der Flucht. Ich möchte das abwarten, denn es kann sein, dass mich die Polizei für dieses Vergehen doch verhaftet.
BR: Sie wissen aber viel über Ihren Anwalt, aber weder dessen Namen noch dessen Adresse und Telefonnummer?Bundesrat:, Sie wissen aber viel über Ihren Anwalt, aber weder dessen Namen noch dessen Adresse und Telefonnummer?
BF: Meine Onkeln und die Cousins haben mit diesem Anwalt gesprochen. Meine Gattin ist Analphabetin, meine Mutter auch. Meine Onkeln bzw. die Cousins haben mir gesagt, was der Anwalt mit ihnen bespricht.
BR: Wie lautet die Telefonnummer Ihres Onkels, mit dem Sie sprechen?Bundesrat:, Wie lautet die Telefonnummer Ihres Onkels, mit dem Sie sprechen?
BF (zögert): Ich kenne seine Nummer nicht auswendig. Ich muss das im Telefonnummernotizbuch anschauen. Ich kann das heute noch vorbeibringen. Ich werde die Nummer vom Onkel oder seinem Sohn bringen.
VR: Warum sollten Sie 6 Jahre, nachdem Sie geflüchtet sind, plötzlich vom Vorwurf des Waffenschmuggels freigesprochen werden?
BF: Die Verfahren dauern sehr lange. Ich kann Ihnen nur das erzählen, was der Anwalt meiner Familie vor 4 oder 5 Monaten gesagt hat, wonach er einen Antrag stellte, dass diese Vorwürfe fallengelassen werden sollten.
BR: Sie haben doch zuvor angegeben, dass das Verfahren weiter vorangeschritten ist und Sie bereits von der Polizei der Vorwurf fallen gelassen wurde.Bundesrat:, Sie haben doch zuvor angegeben, dass das Verfahren weiter vorangeschritten ist und Sie bereits von der Polizei der Vorwurf fallen gelassen wurde.
BF: Das ist richtig, die Polizei hat ihre Erhebungen abgeschlossen und festgestellt, dass die Vorwürfe gegen mich fallengelassen wurden. Das muss vom Gericht schriftlich festgehalten werden.
BR: Haben Sie dann noch irgendetwas zu befürchten?Bundesrat:, Haben Sie dann noch irgendetwas zu befürchten?
BF: Das einzige, das ich noch zu befürchten habe, ist das Vergehen der Flucht. Wenn ich auch wegen dieses Vergehens freigesprochen werde, bzw. ich eine Geldstrafe bekomme, habe ich nichts mehr zu befürchten. Ich werde mit meinem Onkel telefonieren und ihn fragen, wie schnell das geschieht. Ich werde dann ein Ticket kaufen und zurückkehren. Da ich keinen Reisepass habe, muss ich zur Indischen Botschaft gehen und einen ausstellen lassen. Ich möchte hier nicht mehr bleiben, ich kann sowieso nicht arbeiten. Ich habe Sehnsucht nach meiner Familie und werde sicher ausreisen, das ist nur eine Frage der Zeit. Ich bin hier auch nicht krankenversichert und kann mich hier nicht wegen der Schmerzen in den Knien behandeln lassen.
VR: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Indiens gezogen?
BF: Ich hatte damals Angst, dass mich die Polizei überall findet und erschießt. Die Vorwürfe gegen mich waren schwerwiegend.
VR: Sie sind doch mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist und hatten überhaupt keine Probleme?
BF: Den Reisepass hatte ich nur bis Moskau. Der Schlepper hat wahrscheinlich am Flughafen seine Leute, denen er Geld bezahlt hat.
VR: Wo war der Ort des Begräbnisses?
BF: Im Dorf XXXX, in meinem Heimatdorf.BF: Im Dorf römisch 40 , in meinem Heimatdorf.
VR: In Ihrer Berufungsschrift wurde der genaue Name Ihres Rechtsanwaltes angeführt?
BF: Ich habe nur gesagt, dass er XXXX heißt. Er hat einen 2. Namen. Lassen Sie mich nachdenken. Er hat auch einen Spitznamen.BF: Ich habe nur gesagt, dass er römisch 40 heißt. Er hat einen 2. Namen. Lassen Sie mich nachdenken. Er hat auch einen Spitznamen.
VR: In der Berufungsschrift ist der Vor- und Nachnamen angeführt.
BF: Vielleicht heißt er XXXX, ich muss aber nachfragen. Der Familienname ist XXXX und der Vorname ist XXXX.BF: Vielleicht heißt er römisch 40 , ich muss aber nachfragen. Der Familienname ist römisch 40 und der Vorname ist römisch 40 .
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Sehr wenig. Lediglich danke und bitte und Grüß Gott.
VR: Gehen Sie in einen Verein oder in soziale Einrichtungen?
BF: Nein.
Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), weiters ein Gutachten von Dr. XXXX (Beilage B).Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), weiters ein Gutachten von Dr. römisch 40 (Beilage B).
BF dazu: Ich bin schon von den Vorwürfen befreit, ich möchte nur noch ein wenig Zeit in Österreich. Ich möchte das Urteil noch abwarten und nicht hier in Österreich im Gefängnis landen.
VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF: Sehr gut."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und verließ mit seinem eigenen Reisepass sein Heimatland. Er stellte am 19.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er hat keine Familienangehörige in Österreich, wogegen seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie weitere Verwandte im Heimatland leben. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde. Er spricht nicht Deutsch, geht auch nicht in einen Verein oder in eine soziale Einrichtung.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.
(Zusammenfassung, Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Nämlich in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine reiche Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (links-nationalistisch), BJP (hindu-konservativ) und den kommunistischen Gruppen gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) mit komfortabler Mehrheit die Landesregierungen stellen. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben.
(Punkt I.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch eins.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Punkt IV.1.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch vier.1.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist jedoch durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich.
(Punkt IV.1.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch vier.1.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.
(Punkt IV.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Punkt 9. Gutachten XXXX)(Punkt römisch vier.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Punkt 9. Gutachten römisch 40 )
Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (über 1 Milliarde), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, unter normalen Bedingungen gering ist.
(Punkte 1.1. Gutachten XXXX)(Punkte 1.1. Gutachten römisch 40 )
Sicherheitslage im Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.
Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.
Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org ) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen.
Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(Punkte 2.1. und 3.3. Gutachten XXXX)(Punkte 2.1. und 3.3. Gutachten römisch 40 )
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2. Gutachten XXXX)(Punkt 4.2. Gutachten römisch 40 )
Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür aber nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Punkt 6. Gutachten XXXX)(Punkt 6. Gutachten römisch 40 )
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
(Punkt II.3. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch zwei.3. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Punkt 8. Gutachten XXXX)(Punkt 8. Gutachten römisch 40 )
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da das diesbezügliche Vorbringen aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft war:
So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 26.06.2006 an, dass die zwei Männer, die ihn gezwungen hätten, an der Grenze nicht stehen zu bleiben, aus dem Auto gesprungen wären, jedoch ihre Waffen im Auto gelassen hätten und ohne ihre Waffen davon gelaufen seien. Hingegen vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass der LKW von der Polizei ganz genau durchsucht, aber nichts gefunden worden sei. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei keine Waffen bei ihm im LKW gefunden hätte, er glaube, dass der Dolmetscher beim BAA nicht richtig übersetzt habe. Hier wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer sein ursprünglich vor dem Bundesasylamt konstruiertes Vorbringen ganz offensichtlich nicht gemerkt hatte, weshalb es im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu weiteren Ungereimtheiten kam. So erwähnte der Beschwerdeführer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass die zwei Männer ein Notizbuch mit den Personaldaten des Beschwerdeführers aus dem Auto mitgenommen hätten und ihm von diesen Leuten Gefahr drohe. Diese zwei Männer seien zu seiner Familie gekommen, die aus Angst nicht mehr an der ursprünglichen Adresse wohnen würde. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches schwächte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend ab, dass er lediglich vermute, dass diese Männer sein Notizbuch mitgenommen hätten. Weiters gab dieser an, dass diese zwei Männer, erst nach den Einvernahmen vor dem BAA und der Polizeiinspektion Traiskirchen (letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt war am 4.7.2006), seine Familie aufgesucht hätten. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach der betreffende Vorfall ca. im Dezember 2004 stattgefunden haben sollte (er sei 6 Monate lang im Gefängnis gewesen, im Mai 2005 habe er Freigang aus der Haft gehabt, um zum Begräbnis seines Onkels zu gehen, sei dann aber geflohen), kann diese Erklärung aber nicht überzeugen, da es nicht schlüssig nachvollziehbar ist, warum diese zwei Männer ca. eineinhalb Jahre zuwarten sollten, um sich an seiner Familie zu rächen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schwächte der Beschwerdeführer seine Angaben wiederum ab und meinte: "Es kann auch sein, dass es nicht diese Männer waren, sondern jemand anders."
In diesem Zusammenhang ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Reisepass vom Passamt Chandigarh ausgestellt worden sein soll. Auch reiste der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge mit seinem eigenen Reisepass aus Indien aus, scheute also nicht davor zurück, sich den indischen Grenzkontrollen zu stellen. Darin erkannte das Bundesasylamt zu Recht ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in Wahrheit keiner Verfolgung ausgesetzt war.
Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten einzig und allein der Schluss zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkret ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr in Indien nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben mit seinem eigenem Reisepass ausreiste. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb seines Heimatgebietes gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben mit seinem eigenem Reisepass ausreiste. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb seines Heimatgebietes gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG. Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht in Betracht kommt.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre.
Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der in Indien bereits ca. 10 Jahre lang als LKW Chauffeur gearbeitet hat, kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich Zeit seines Lebens in Indien aufgehalten und gearbeitet hat, die dortige Sprache spricht und auch auf familiären Rückhalt zurückgreifen kann. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer zwar schon mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, doch hat er keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geltend gemacht. Auch in der Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Beilagen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer sich hier in seiner Freizeit in Vereinen engagiere oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert sei, wurden im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er nicht Deutsch spreche, in keinen Verein oder soziale Einrichtung gehe und auch keine österreichischen Freunde habe. Der Beschwerdeführer hat auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet. Im Gegenteil leben seine Angehörigen nach wie vor im Heimatland. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem dadurch gemindert, dass sich der bisher legale Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sind daher - wie oben ausgeführt - mangels ausreichender Bindungen zum Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb selbst bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
07.11.2011