TE AsylGH Beschluss 2011/9/5 C7 311162-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C7 311.162-2/2011/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, Zahl: 11 05.857 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, Zahl: 11 05.857 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 14.06.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.06.2006 und am 16.03.2007 beim Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 14.06.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein in Taiwan lebender Verwandter im April 2006 die Familie des Beschwerdeführers besucht und bei ihnen gewohnt habe. Er sei später verhaftet worden und habe die Familie des Beschwerdeführers insofern belastet, als er gesagt habe, dass sie für die Unabhängigkeit Taiwans eintreten würden. Der Vater des Beschwerdeführers wäre daraufhin verhaftet worden und dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen.

Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.06.2006 führte er an, dass er weder vorbestraft sei noch von den chinesischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er wäre auch niemals im Gefängnis gewesen. Er könne nicht angeben, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe erzählte er, dass ein Cousin seines Vaters namens XXXX aus Taiwan im April dieses Jahres zu ihnen gekommen sei und etwa 20 Tage bei ihnen gewohnt habe. Er wisse nicht, weshalb er zu ihnen gekommen sei und er könne auch nicht sagen, wann XXXX nach Taiwan gezogen sei. Der Beschwerdeführer hätte mit diesem Teil der Familie nie etwas zu tun gehabt. Nach dem Besuch bei ihnen sei XXXX nach XXXX gegangen und wäre von der Polizei verhaftet worden. Den Grund kenne der Beschwerdeführer aber nicht. Einige Tage später sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe den Vater des Beschwerdeführers verhaftet. Die ganze Wohnung sei durchwühlt worden und auch die Eingangstür wäre versiegelt worden. Dies sei etwa Ende April passiert, aber den genauen Tag könne er nicht nennen. Einige Zeit später wäre die Polizei neuerlich zu ihnen gekommen, um den Beschwerdeführer zu verhaften. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Als der Beschwerdeführer an diesem Tag nach Hause gehen habe wollen, sei er unterwegs von Nachbarn abgefangen worden, welche ihm berichtet hätten, dass er von der Polizei gesucht worden sei. Die Nachbarn hätten ihm auch gesagt, dass der von der Polizei festgenommene Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers in der Haft die Aussage gemacht habe, dass die ganze Familie des Beschwerdeführers für die Unabhängigkeit Taiwans eintrete. Nach dem Versuch, den Beschwerdeführer zu verhaften, habe die Polizei ihr Haus unablässig beschattet. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr in die Nähe der Wohnung getraut und habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Ein Freund hätte ihm gesagt, dass er von der Polizei halbtot geschlagen werden würde, falls diese ihn finden würde. Dieser Freund habe auch den Kontakt zur Schlepperorganisation hergestellt. Auf Nachfrage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass der Cousin seines Vaters verhaftet worden sei, antwortete er zunächst, dass die Polizei bei der Verhaftung seines Vaters gesagt habe, dass er ein Aktivist für Taiwans Unabhängigkeit ist. Auf nochmalige Nachfrage erklärte er, dass er diese Information von den Nachbarn bekommen habe, welche anwesend gewesen wären, als sein Vater verhaftet worden sei. Einer der Polizisten hätte vor der Festnahme ein Schriftstück verlesen, in welchem erwähnt worden sei, dass die Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Verhaftung seines Verwandten stehen würde. Er wisse nicht, was mit seinem Vater passiert sei. Er glaube aber nicht, dass dieser freigelassen worden sei. Sein Vater habe niemals Sympathien für die Unabhängigkeit Taiwans gezeigt. Sie hätten sich überhaupt niemals mit Politik beschäftigt. Sie seien einfache Leute gewesen und hätten unauffällig ihre Arbeit gemacht.Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.06.2006 führte er an, dass er weder vorbestraft sei noch von den chinesischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er wäre auch niemals im Gefängnis gewesen. Er könne nicht angeben, ob gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe erzählte er, dass ein Cousin seines Vaters namens römisch 40 aus Taiwan im April dieses Jahres zu ihnen gekommen sei und etwa 20 Tage bei ihnen gewohnt habe. Er wisse nicht, weshalb er zu ihnen gekommen sei und er könne auch nicht sagen, wann römisch 40 nach Taiwan gezogen sei. Der Beschwerdeführer hätte mit diesem Teil der Familie nie etwas zu tun gehabt. Nach dem Besuch bei ihnen sei römisch 40 nach römisch 40 gegangen und wäre von der Polizei verhaftet worden. Den Grund kenne der Beschwerdeführer aber nicht. Einige Tage später sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe den Vater des Beschwerdeführers verhaftet. Die ganze Wohnung sei durchwühlt worden und auch die Eingangstür wäre versiegelt worden. Dies sei etwa Ende April passiert, aber den genauen Tag könne er nicht nennen. Einige Zeit später wäre die Polizei neuerlich zu ihnen gekommen, um den Beschwerdeführer zu verhaften. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Als der Beschwerdeführer an diesem Tag nach Hause gehen habe wollen, sei er unterwegs von Nachbarn abgefangen worden, welche ihm berichtet hätten, dass er von der Polizei gesucht worden sei. Die Nachbarn hätten ihm auch gesagt, dass der von der Polizei festgenommene Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers in der Haft die Aussage gemacht habe, dass die ganze Familie des Beschwerdeführers für die Unabhängigkeit Taiwans eintrete. Nach dem Versuch, den Beschwerdeführer zu verhaften, habe die Polizei ihr Haus unablässig beschattet. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr in die Nähe der Wohnung getraut und habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Ein Freund hätte ihm gesagt, dass er von der Polizei halbtot geschlagen werden würde, falls diese ihn finden würde. Dieser Freund habe auch den Kontakt zur Schlepperorganisation hergestellt. Auf Nachfrage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass der Cousin seines Vaters verhaftet worden sei, antwortete er zunächst, dass die Polizei bei der Verhaftung seines Vaters gesagt habe, dass er ein Aktivist für Taiwans Unabhängigkeit ist. Auf nochmalige Nachfrage erklärte er, dass er diese Information von den Nachbarn bekommen habe, welche anwesend gewesen wären, als sein Vater verhaftet worden sei. Einer der Polizisten hätte vor der Festnahme ein Schriftstück verlesen, in welchem erwähnt worden sei, dass die Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Verhaftung seines Verwandten stehen würde. Er wisse nicht, was mit seinem Vater passiert sei. Er glaube aber nicht, dass dieser freigelassen worden sei. Sein Vater habe niemals Sympathien für die Unabhängigkeit Taiwans gezeigt. Sie hätten sich überhaupt niemals mit Politik beschäftigt. Sie seien einfache Leute gewesen und hätten unauffällig ihre Arbeit gemacht.

Am 16.03.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen und schilderte zunächst seine Fluchtgründe. Der Cousin seines Vaters sei im April 2006 aus Taiwan zu ihnen gekommen und habe drei Wochen bei ihnen gewohnt. Danach wäre dieser nach XXXX gefahren, um unbekannte Dinge zu erledigen. Einige Tage später wäre der Cousin seines Vaters von der Polizei festgenommen worden und es sei bald danach die Polizei an ihre Wohnadresse gekommen und hätte seinen Vater festgenommen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Als er gerade nach Hause gehen habe wollen, hätten ihn Nachbarn angesprochen und ihm von dem Polizeieinsatz erzählt. Auch die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers sei durchsucht worden, und er sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich versteckt gehalten. In Folge wurde der Beschwerdeführer zu dem Cousin seines Vaters XXXX befragt und brachte er vor, dass er nicht wisse, was dieser beruflich getan habe. Er könne auch nicht sagen, wo dieser in Taiwan gelebt habe und ob dieser verheiratet gewesen sei. Er kenne weder die Eltern von XXXX noch wisse er, warum dieser in die VR China gekommen sei. Ebenso wenig könne er anführen, wann dieser nach Taiwan gezogen wäre, aber er vermute, dass es noch vor der Befreiung gewesen sei. Er könne schließlich auch nicht angeben, wann er seinen Vater das letzte Mal gesehen habe, aber es wäre etwa Anfang Mai 2006 gewesen. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens erwiderte der Beschwerdeführer, dass er gesagt habe, was er von diesem Mann wisse. Die Nachbarn hätten gesehen, wie sein Vater festgenommen worden sei. Es habe irgendetwas mit der Unabhängigkeit von Taiwan zu tun gehabt. Polizisten hätten auch gesagt, dass XXXX bei der Polizei ausgesagt habe, dass sein Vater und er für die Unabhängigkeit Taiwans eintreten würden. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen über China vorgehalten, zu welchen er keine Stellungnahme abgab.Am 16.03.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen und schilderte zunächst seine Fluchtgründe. Der Cousin seines Vaters sei im April 2006 aus Taiwan zu ihnen gekommen und habe drei Wochen bei ihnen gewohnt. Danach wäre dieser nach römisch 40 gefahren, um unbekannte Dinge zu erledigen. Einige Tage später wäre der Cousin seines Vaters von der Polizei festgenommen worden und es sei bald danach die Polizei an ihre Wohnadresse gekommen und hätte seinen Vater festgenommen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Als er gerade nach Hause gehen habe wollen, hätten ihn Nachbarn angesprochen und ihm von dem Polizeieinsatz erzählt. Auch die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers sei durchsucht worden, und er sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich versteckt gehalten. In Folge wurde der Beschwerdeführer zu dem Cousin seines Vaters römisch 40 befragt und brachte er vor, dass er nicht wisse, was dieser beruflich getan habe. Er könne auch nicht sagen, wo dieser in Taiwan gelebt habe und ob dieser verheiratet gewesen sei. Er kenne weder die Eltern von römisch 40 noch wisse er, warum dieser in die VR China gekommen sei. Ebenso wenig könne er anführen, wann dieser nach Taiwan gezogen wäre, aber er vermute, dass es noch vor der Befreiung gewesen sei. Er könne schließlich auch nicht angeben, wann er seinen Vater das letzte Mal gesehen habe, aber es wäre etwa Anfang Mai 2006 gewesen. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens erwiderte der Beschwerdeführer, dass er gesagt habe, was er von diesem Mann wisse. Die Nachbarn hätten gesehen, wie sein Vater festgenommen worden sei. Es habe irgendetwas mit der Unabhängigkeit von Taiwan zu tun gehabt. Polizisten hätten auch gesagt, dass römisch 40 bei der Polizei ausgesagt habe, dass sein Vater und er für die Unabhängigkeit Taiwans eintreten würden. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen über China vorgehalten, zu welchen er keine Stellungnahme abgab.

1.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.1.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet: Das vom Beschwerdeführer behauptete Vorbringen lasse sich nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer einerseits behauptet habe, dass seine Familie wegen eines in Taiwan lebenden und zu Besuch kommenden Cousins des Vaters Schwierigkeiten mit Sicherheitsorganen bekommen hätte und er jedoch andererseits nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und fundierte Angaben über den behaupteten Cousin zu machen. So habe er weder gewusst, welchen Beruf dieser Cousin ausübe noch hätte er Auskünfte erteilen können, wo dieser in Taiwan wohne. Er habe auch keine Angaben über die Identität der Gattin des Cousins machen können und hätte nicht einmal gewusst, wer die Eltern des behaupteten Cousins seien. Ebenso wenig habe er zu sagen vermocht, mit welchem Motiv der Cousin nach China gekommen wäre. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der Geschwister seines Vaters völlig unzureichende Angaben gemacht habe. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer nicht einmal bei seinen nächsten Angehörigen im Heimatland in der Lage sei, fundierte und stichhaltige bzw. widerspruchsfreie Aussagen zu tätigen.

1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kursorisch wiederholt sowie ausgeführt wurde, dass sich die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass es nicht nachvollziehbar wäre, warum der Beschwerdeführer keine genaueren Aussagen über den Cousin habe treffen können, zumal dieser der Auslöser der Schwierigkeiten mit der Polizei gewesen wäre, nicht nachvollziehen lasse. Wenn der Beschwerdeführer gewusst hätte, was auf ihn zukomme, hätte er sich vermutlich näher über den Cousin informiert, da es sich aber nur um einen beliebigen Verwandtenbesuch gehandelt hätte, habe er kein näheres Interesse gezeigt. Über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers würde dies nichts aussagen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe von unbestimmter Dauer mit schwerwiegenden Folgen zu befürchten. Die Menschenrechtsverletzungen in China seien notorisch und wären die Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde eine "schönfärberische Darstellung Chinas". Weiters wurde bemängelt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinandergesetzt habe sowie notwendige Feststellungen zur Beurteilung des subsidiären Schutzes (Todesstrafe, keine Rechtsstaatlichkeit, mangelnde Existenzmöglichkeit als Wanderarbeiter usw.) verabsäumt hätte.

1.4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 02.08.2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte) in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Weiters wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters langte am 18.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. In dieser wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder verheiratet sei noch in einer Lebensgemeinschaft lebe noch Kinder oder sonstige Verwandte habe. Der Beschwerdeführer spreche ein wenig Deutsch und er sei für den Deutschkurs im Oktober 2010 angemeldet. Er arbeite seit 2009 als Küchenhilfe und habe auch eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS. Es würden ihm finanzielle Mittel für etwaige Kurse, Schulen oder Universitäten fehlen. Er habe einen kleinen Freundeskreis. Zu den Länderberichten erfolgte keine Äußerung. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Bescheidausfertigung des AMS betreffend einer Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 03.11.2009 bis 02.11.2010.

1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, Zl. C7 311.162-1/2008/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schilderung der fluchtauslösenden Umstände, nämlich der Festnahme seines Vaters und der polizeiliche Suche nach seiner Person, in den beiden Einvernahmen widersprüchlich darstellte. So berichtete der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme, dass sein Vater einige Tage nach der Festnahme dessen Cousins verhaftet worden wäre und die Polizei einige Zeit später erneut zu ihnen gekommen wäre, um den Beschwerdeführer zu verhaften, welcher aber nicht zu Hause gewesen sei. Als der Beschwerdeführer an diesem Tag, als die Polizei das zweite Mal bei ihnen erschienen sei, nach Hause gehen habe wollen, sei er unterwegs von Nachbarn abgefangen worden, welche ihn gewarnt hätten, dass er von der Polizei gesucht worden wäre. Bei seiner zweiten Einvernahme sprach er wiederum davon, dass er, als sein Vater festgenommen worden sei, nicht zu Hause gewesen wäre, und ihn bereits zu diesem Zeitpunkt, als er nach Hause gehen habe wollen, die Nachbarn angesprochen hätten und ihm von diesem Polizeieinsatz erzählt hätten, woraufhin er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt wäre und sich versteckt gehalten hätte. Dass die Polizei ihre Wohnung noch ein weiteres Mal aufgesucht hätte, um den Beschwerdeführer festzunehmen, ließ er in der zweiten Einvernahme gänzlich unerwähnt, was gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht.

Hinzu kommt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als vage und wenig detailreich erwiesen. Er stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie etwa die Verhaftung seines Vaters sowie seine darauffolgende Flucht vor der Polizei bzw. seine Aufenthaltsorte auf der Flucht, näher dar. Seine Aussagen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Auch konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum Cousin seines Vaters, durch dessen Aussagen bei der Polizei die Familie des Beschwerdeführers angeblich mit den chinesischen Behörden in Konflikt geraten ist, machen. Er wusste weder über den Grund dessen Besuchs in China Bescheid noch konnte er über dessen familiäre Situation Auskunft geben. Ebenso wenig vermochte er anzugeben, was dieser beruflich in Taiwan gemacht hat und wo dieser in Taiwan gewohnt hat. Auch konnte er die Namen von dessen Eltern nicht nennen und äußerte sich nur vage bezüglich des Umzugs dieses Zweiges seiner Familie nach Taiwan. Selbst wenn man ihm zugestehen würde, dass er, wie behauptet, tatsächlich nichts mit diesem Zweig der Familie zu tun gehabt hat, wäre angesichts dessen, dass sich der Cousin des Vaters 20 Tage bei ihnen zu Hause aufgehalten hat, aber dennoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über nähere Informationen über den Cousin verfügt, da doch angenommen werden kann, dass sie sich in dieser Zeit über persönliche Umstände sowie den Grund seines Besuchs unterhalten haben.

Außerdem tätigte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eigenen Familie nur unsubstantiierte Aussagen und konnte er weder angeben, wann er seinen Vater das letzte Mal gesehen hat noch wusste er, was mit seinem Vater passiert ist, was als nicht plausibel und nicht lebensnah angesehen wird. Ferner gab er widersprüchliche Antworten in Bezug auf allfällige Geschwister seines Vaters, da er einmal behauptete, dass dieser einen Bruder habe, danach jedoch anführte, dass dieser keinen Bruder hätte.

Darüber hinaus lässt es sich nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer von der Verhaftung seines Onkels sowie dessen Aussagen bei der Polizei über die Familie des Beschwerdeführers erfahren hat und müssen die diesbezüglichen Erzählungen des Beschwerdeführers, wie oben dargelegt, als widersprüchlich, nicht kohärent und nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Auch erscheint es nicht plausibel, dass, wie der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme dargetan hat, die Polizei nach der Verhaftung des Vaters noch einmal zur Wohnadresse des Beschwerdeführers gekommen sein soll, um ihn zu verhaften, wenn sie zuvor die Eingangstür bereits versiegelt hat und niemand mehr ins Haus gelangen konnte.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht."

Zur Ausweisungsentscheidung wurde folgendes festgehalten:

"Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa vier Jahren und drei Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.

Der Beschwerdeführer hat gemäß eigenen Angaben in Österreich keine familiären Anknüpfungspunke.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grund die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Seine vorgebrachten freundschaftlichen Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Der Beschwerdeführer verfügt zudem nur über geringe Deutschkenntnisse, hat bisher keine Kurse absolviert, besucht keine Schule und keine Universität und ist nicht Mitglied in einem Verein. Die seit 2009 ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilfe reicht nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen."Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen."

Das Erkenntnis erwuchs am 27.09.2010 negativ in Rechtskraft.

1.6. Am 29.11.2010 langte eine Meldung (GZ 29656/1/2010 NUß) der Polizeiinspektion XXXX beim Bundesasylamt ein, gemäß welcher der Beschwerdeführer nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtszeitig ausgereist sei und sich bei einer Kontrolle in einem Chinarestaurant in XXXX am 24.11.2010 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe.1.6. Am 29.11.2010 langte eine Meldung (GZ 29656/1/2010 NUß) der Polizeiinspektion römisch 40 beim Bundesasylamt ein, gemäß welcher der Beschwerdeführer nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtszeitig ausgereist sei und sich bei einer Kontrolle in einem Chinarestaurant in römisch 40 am 24.11.2010 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Dem Bericht beigefügt ist die Kopie einer vom AMS XXXX am 11.08.2010 erlassenen Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe für den Zeitraum von 16.08.2010 bis 15.08.2011.Dem Bericht beigefügt ist die Kopie einer vom AMS römisch 40 am 11.08.2010 erlassenen Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe für den Zeitraum von 16.08.2010 bis 15.08.2011.

1.7. Mit Beschluss vom 30.11.2010 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 144a B-VG ab (XXXX).1.7. Mit Beschluss vom 30.11.2010 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 144 a, B-VG ab (römisch 40 ).

2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 15.06.2011 stellte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag. Dazu gab er in seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX am 20.06.2011 an, dass er Österreich seit seinem letzten Verfahren nicht verlassen habe. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil er keinen Aufenthaltstitel habe und er daher nicht in Österreich bleiben könne. Wo er sonst hin solle, wisse er nicht. Zudem habe er neue Fluchtgründe. Im Juli des vergangenen Jahres sei er in Wien Mitglied der Chinesischen Partei geworden. Diese sei gegen die chinesische Regierung und heiße "XXXX". Er habe bei einer Unterschriftenaktion gegen die Regierung unterschrieben und habe bei vielen Aktionen in Wien teilgenommen und auch Flugzettel an Chinesen verteilt, um etwas gegen die Regierung zu tun. Insgesamt sei er zweimal bei solchen Großaktionen in Wien dabei gewesen, das erste Mal im Juli und das zweite Mal in September 2010. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass man ihn einsperre und er gefoltert werde.2.1. Am 15.06.2011 stellte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag. Dazu gab er in seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 am 20.06.2011 an, dass er Österreich seit seinem letzten Verfahren nicht verlassen habe. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil er keinen Aufenthaltstitel habe und er daher nicht in Österreich bleiben könne. Wo er sonst hin solle, wisse er nicht. Zudem habe er neue Fluchtgründe. Im Juli des vergangenen Jahres sei er in Wien Mitglied der Chinesischen Partei geworden. Diese sei gegen die chinesische Regierung und heiße "XXXX". Er habe bei einer Unterschriftenaktion gegen die Regierung unterschrieben und habe bei vielen Aktionen in Wien teilgenommen und auch Flugzettel an Chinesen verteilt, um etwas gegen die Regierung zu tun. Insgesamt sei er zweimal bei solchen Großaktionen in Wien dabei gewesen, das erste Mal im Juli und das zweite Mal in September 2010. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass man ihn einsperre und er gefoltert werde.

Nach konkreten Hinweisen gefragt, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater gestorben sei, als man ihn eingesperrt habe. Bei einer Rückkehr hätte er mit Sanktionen zu rechnen und würde er bestimmt zu Hause eingesperrt werden und würde dies in einer psychiatrischen Abteilung sei, was noch viel schlimmer sei.

Seinen neuerlichen Antrag stelle er jetzt, da er nicht gewusst habe, dass man noch mal einen Asylantrag stellen kann und habe er Angst gehabt, dass man ihn ins Gefängnis stecke, wenn er hierher komme. Er sei verzweifelt, könne nirgendwo hin und könne nicht in seine Heimat. Deshalb habe er gedacht, er probiere es noch einmal und stelle einen Asylantrag. Er habe die Wahrheit gesagt und große Angst in seine Heimat zurückzukehren.

2.2. Am 24.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Außerdem müsse sich der Beschwerdeführer alle 48 Stunden bei der PI XXXX melden.2.2. Am 24.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Außerdem müsse sich der Beschwerdeführer alle 48 Stunden bei der PI römisch 40 melden.

2.3. Am 01.07.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Rechtsberaters im Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und auch gesund sei. Eine ausführliche Rechtsberatung habe der Beschwerdeführer in Anspruch genommen. Zu der Verfahrensanordnung zum weiter geplanten Vorgehen wolle er nicht Stellung nehmen.

Zu seinen Gründen für das Stellen eines neuerlichen Asylantrags befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit letztem Jahr neue Fluchtgründe habe. Er habe großes Interesse daran, etwas für die Menschenrechte und die Freiheit in China zu tun und sei er sehr unzufrieden mit der chinesischen Regierung. Sein Ziel sei es auch, nicht für immer in Österreich zu bleiben, weil er seine eigene Heimat liebe. Wenn die Gefahr für ihn in China vorbei sei, würde er gerne wieder zurückkehren. Bei einer derzeitigen Rückkehr sei er aber großer Gefahr ausgesetzt und könne er in China von niemandem Schutz und Hilfe erwarten. Er stamme aus einer Familie einfacher Bauern und habe keine Macht. Wenn er zurückkehre, würde er sofort eingesperrt. Es sei üblich, dass Menschen, die etwas gegen die Regierung unternehmen, sofort eingesperrt würden. Es könne sein, dass er überdies in die Abteilung für Geisteskranke komme und sei es noch schlimmer dort, zumal man gefoltert werde.

Nach Änderungen seiner Probleme gefragt, führte der Beschwerdeführer an, dass ein Verwandter seines Vaters Anfang April 2006 aus Taiwan gekommen sei und Probleme gehabt habe. Dadurch seien auch sein Vater und er selbst verfolgt worden und sein Vater wäre dann auch eingesperrt worden. Sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben. Seitdem dieser im Jahr 2006 eingesperrt worden sei, habe er die ganze Zeit in Haft verbracht und sei in einer Anstalt für Geistesgestörte gewesen. Dort sie er aus unerklärlichen Gründen gestorben. Die ganze Welt wisse, dass in China die Beamten sehr korrupt seien und es sehr viel Ungerechtigkeit gebe, deshalb habe er große Angst zurückzukehren und fürchte, dass ihm dasselbe passiere wie seinem Vater. Er wolle eine eigene Zukunft und ein eigenes Leben. Er habe auch im Internet gesehen, dass es Veränderungen in China gebe, deshalb hoffe er, dass die derzeitige Regierung bald vorbei sei, eine neue komme und sich etwas ändere. Er habe keine andere Wahl, als erneut um Asyl anzusuchen, da er momentan nicht nach China könne.

In Österreich habe er erlebt, dass es Menschenrechte gebe und habe ihm das gut gefallen. Er habe sich damit beschäftigt, wie man das in China besser machen könne und Leute kennengelernt, die im Ausland arbeiten würden. Die Zentrale sei in Köln. Das Ziel sei, dass die Chinesen im Ausland zusammenarbeiten um eine bessere Zukunft für ihr Land aufzubauen. Im Juli letzten Jahres habe er Personen kennen gelernt und über Internet den ganzen Kontakt hergestellt. Insgesamt habe er 20 bis 30 Leute kennen gelernt.

Seit er im Ausland sei, wisse er auch, dass in China viele Dinge verschwiegen würden und dass die Regierung sehr vielen Menschen geschadet habe. Diese Informationen bekomme man in China nicht. Er hoffe, dass er nach China zurück könne und nicht mehr wegen der alten Dinge verfolgt werde. Seit dem Tod seines Vaters habe er nichts und niemanden mehr, der ganze Besitz sein ihnen im Jahr 2009 weggenommen worden. Von seinen Nachbarn habe er erfahren, dass sein Haus Anfang August 2009 abgerissen worden sei. Damals sei sein Vater noch am Leben gewesen und habe sein Nachbar dem Beschwerdeführer geraten nicht zurück zu kehren, da es gerade sehr schlimm wäre. Er sei der einzige Nachfahre seiner Familie.

Nach Vorfällen in seiner Heimat, die ihn persönlich betreffen würden, befragt, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Regierung immer noch die gleiche sei und er abwarten wolle, bis eine neue Regierung gebildet werde und er zurück könne. Er habe nie eine Belastung für die österreichische Regierung sein wollen. Eine falsche Identität habe er zuletzt nicht benutzt. Früher habe er Dokumente in China gehabt, aber dies sei alles zurück geblieben. An der allgemeinen Lage in seiner Heimat habe sich nichts geändert. Zu den Länderberichten wolle er keine Stellung nehmen, er wisse das alles selber aus dem Internet. Er wisse, dass die Regierung in China nicht immer die Wahrheit sage und, seit er klein sei, wisse er überdies, dass sie sehr ungerecht sei.

Bei seiner Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt. Die Partei, die er meine, nenne sich "XXXX", das bedeute "Volksgruppenpartei".

Zu seinem Privatleben hätten sich keine Änderungen ergeben, er lebe alleine und arbeite seit 2008 in einem Chinarestaurant. In Österreich bzw. im Bereich der EU habe er keine Eltern oder Kinder, er sei alleine, habe auch nicht geheiratet. In China habe er ursprünglich eine Freundin gehabt, aber habe er flüchten und diese verlassen müssen. Nun lebe er in keiner Lebensgemeinschaft. Auch verfüge er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich nach einem anderen Gesetz.

Darüber belehrt, dass das nunmehrige Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht äußern zu wollen. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die neuen Gründe darzulegen und habe er die Dolmetscherin gut verstanden.

Auf die Frage des Rechtsberaters, ob es ihm möglich gewesen wäre, damals bei der Beschwerde seine Nachfluchtgründe beim Asylgerichtshof einzubringen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er beim letzten Mal über die Gesetze noch nichts gewusst habe und alles sein Anwalt gemacht habe. Den jetzigen Grund habe er nicht vorgebracht. Als das Erkenntnis des Asylgerichtshofs im September gekommen sei, wäre er zwar schon bei der Partei gewesen, aber sei ihm noch nicht bewusst gewesen, dass das wesentlich für ihn sei und er dadurch in Gefahr kommen könne. Bei diesen Sachen kenne er sich überhaupt nicht aus.

Auf die Frage des Rechtsberaters, ob er als Mitglied Aktivitäten gesetzt habe, die China schaden hätten können, antwortete er, er habe immer wieder bei Aktivitäten teilgenommen und sei ihnen immer wieder gesagt worden, dass sie vorsichtig sein müssten und beobachtet würden. Als Parteimitglieder könnten sie nicht zurückkehren. Es gebe nur diese eine Partei und wenn man dagegen sei, habe man überhaupt keine Chance. Ihm sei gesagt worden, dass es vielleicht bei der nächsten Regierung anders sein und es mehr Parteien geben werde. Nach Beweisen für seine Mitgliedschaft gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich offiziell eintragen habe lassen und auch eine Verständigung bekommen habe, dass er einen Mitgliedsausweise bekommen werde, aber dafür nach Wien hätte fahren müssen. Da er in Österreich keine Aufenthaltsgenehmigung habe, habe er sich nicht getraut herumzufahren. Er habe ursprünglich auch Flugblätter aufgehoben, aber habe er jetzt alles weggeworfen, weil er Angst habe, dass sie jemand finde.

Der Rechtsvertreter brachte vor, dass diese Aussage relevant sein könnte, der Antrag nicht als entschiedene Sache zu sehen und daher zuzulassen sei. Die Konstellation einer Nachflucht sei möglich.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

2.4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C7 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C7 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

2.5. Am 16.08.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Auskunftsansuchen des AMS ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht habe.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen.

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a, eine derartige Konstellation liegt hier vor.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a, eine derartige Konstellation liegt hier vor.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 15.06.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 15.06.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

2.2. Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederholt auf seine bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe Bezug genommen. Er hat zwar zusätzlich weitere Verfolgungsgründe ins Treffen geführt, welche aber bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können, welche somit nicht geeignet waren einen neuen Sachverhalt zu begründen. Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof bereits ausgesprochen, dass keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). In der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass aufgrund der Quellenlage in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch wurde festgestellt, dass sich bisher keine Hinweise ergeben haben, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben sowie dass im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe gegeben sind, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden. Auch wären keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, lassen doch die Berichtslage und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof bereits ausgesprochen, dass keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). In der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass aufgrund der Quellenlage in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch wurde festgestellt, dass sich bisher keine Hinweise ergeben haben, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben sowie dass im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe gegeben sind, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden. Auch wären keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, lassen doch die Berichtslage und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in China gekommen, unzutreffend wäre. Dies bestätigt sich für den erkennenden Gerichtshof bei genauer Durchsicht der dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgehaltenen Länderststellungen samt Quellen.

2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer relevante familiäre Bindungen und/oder eine schützenswerte Integration im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet aufweisen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Seine diesbezüglichen Angaben, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten und beinahe zwei Jahre lang legal gearbeitet zu haben, vermögen auch in seinem zweiten Asylverfahren - das erste Verfahren wurde Ende September 2011 rechtskräftig und hielt sich der Beschwerdeführer danach teilweise illegal in Österreich auf - keine Aufenthaltsverfestigung zu begründen und sind voraussichtlich nicht geeignet, eine andere Entscheidung bezüglich der Ausweisung herbeizuführen.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer relevante familiäre Bindungen und/oder eine schützenswerte Integration im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet aufweisen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht erklärt. Seine diesbezüglichen Angaben, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten und beinahe zwei Jahre lang legal gearbeitet zu haben, vermögen auch in seinem zweiten Asylverfahren - das erste Verfahren wurde Ende September 2011 rechtskräftig und hielt sich der Beschwerdeführer danach teilweise illegal in Österreich auf - keine Aufenthaltsverfestigung zu begründen und sind voraussichtlich nicht geeignet, eine andere Entscheidung bezüglich der Ausweisung herbeizuführen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für den Beschwerdeführer somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn in China als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für den Beschwerdeführer somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn in China als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG 2005 hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt wurde) auch nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt wurde) auch nicht erkennen lassen, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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