Norm
AVG §71Spruch
A2 419.243-2/2011/3E
A2 419.243-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Gambia gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.290-BAE und vom 21.04.2011, Zl. 10 07.290/1-BAE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Gambia gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.290-BAE und vom 21.04.2011, Zl. 10 07.290/1-BAE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde vom 06.05.2011 gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 07.290/1-BAE wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde vom 06.05.2011 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 07.290/1-BAE wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde vom 06.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 07.290/1-BAE wird hinsichtlich Spruchpunkt I und III des angefochtenen Bescheides gemäß § 17 ZustG und § 71 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III dieses Bescheides nunmehr als Spruchpunkt II zu bezeichnen ist.römisch zwei. Die Beschwerde vom 06.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 10 07.290/1-BAE wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 17, ZustG und Paragraph 71, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei dieses Bescheides nunmehr als Spruchpunkt römisch zwei zu bezeichnen ist.
III. Die Beschwerde vom 18.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.290-BAE, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde vom 18.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.290-BAE, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 15.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.290-BAE gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer wurde in einem nach Gambia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Am 14.12.2010 langte eine Information der BH XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 02.12.2010 nicht angetroffen worden sei und daher per 09.12.2010 aus seinem Quartier der Grundversorgung des Landes XXXX abgemeldet worden sei. Die Bescheidurkunde wurde dem Bundesasylamt in der Folge unbehoben retourniert.1. Der Antragsteller stellte am 15.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.290-BAE gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer wurde in einem nach Gambia ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Am 14.12.2010 langte eine Information der BH römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 02.12.2010 nicht angetroffen worden sei und daher per 09.12.2010 aus seinem Quartier der Grundversorgung des Landes römisch 40 abgemeldet worden sei. Die Bescheidurkunde wurde dem Bundesasylamt in der Folge unbehoben retourniert.
2. Am 18.03.2011 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages auf dem Faxweg eingebracht. Gleichzeitig wurde (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben.2. Am 18.03.2011 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages auf dem Faxweg eingebracht. Gleichzeitig wurde (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass sich aus einer persönlich eingeholten Auskunft beim BAW am 18.03.2011 ergeben habe, dass im vorliegenden Verfahren eine negative Entscheidung ergangen und diese mit 21.12.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Antragsteller habe jedoch nie eine negative Entscheidung erhalten. Zum relevanten Zeitpunkt (dem 06.12.2010) wäre er in einem Flüchtlingsheim wohnhaft, aufhältig und behördlich gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer hätte sich unmittelbar nach seiner Abmeldung im Flüchtlingsheim beim Verein Ute Bock registrieren lassen.
3. In der Folge erging am 22.03.2011 seitens des Bundesasylamtes an das Flüchtlingsheim, in welchem der Beschwerdeführer untergebracht gewesen war, ein Schreiben, worin die Modalitäten von Zustellungen beziehungsweise Weiterleitungen von Poststücken erfragt wurden.
4. Am 17.04.2011 langte die entsprechende Antwort mit Standeskontrolllisten, unter anderem für Dezember 2010, ein. Der Beschwerdeführer wäre (jedenfalls) im Zeitraum vom 06. bis 09.12.2010 im Quartier zugegen gewesen. Hinterlegungsanzeigen würden von der Post persönlich zugestellt, sollten jedoch die Asylwerber nicht anwesend sein, würden sie von den Mitarbeitern in der Küche bis Mittag verschlossen aufbewahrt und dann beim Mittag- oder Abendessen den Adressaten ausgehändigt. Wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegungsanzeige laut Anwesenheitsliste in der Pension gewesen sei, hätte er seine Hinterlegung auch erhalten. In den Standeskontrolllisten ist der Name des Beschwerdeführers eingetragen, am 06. und 09.12.2010 mit seiner Unterschrift (ebenso in den Monaten zuvor, zuletzt am 02.12.2010).
5. Am 21.04.2010 wurde der Beschwerdeführer zum Wiedereinsetzungsantrag durch die Verwaltungsbehörde (und in Gegenwart seiner Vertretung) einvernommen. Er gab an, dass er, als er im Vormonat den Brief der Bundespolizeidirektion erhalten hätte, von der Entscheidung seines Asylverfahrens erfahren habe. Er gehe alle zwei Wochen zu Ute Bock, wo er die Verständigung erhalten und den Brief von der Post abgeholt habe. Das genaue Datum, wann er den Brief erhalten habe, könne er nicht sagen.
Er wäre zuletzt im Dezember, ein genaues Datum könne er nicht nennen, im Flüchtlingsheim einquartiert gewesen. Auf Vorhalt, dass laut den Standeskontrolllisten er im Quartier anwesend gewesen sei, bestätigte der Antragsteller, dass es sich dabei um seine Unterschrift handle. Er hätte dort aber überhaupt kein Schreiben bekommen, bis auf eine Ladung zur Einvernahme, die ihm vom "Chef" ausgehändigt worden sei; dies wäre auch bei anderen Bewohnern so gewesen. Nachgefragt ob es stimme, dass die Post von Mitarbeitern des Flüchtlingsheimes entgegen genommen würde, wenn die Asylwerber nicht im Quartier anwesend wären und sie in der Folge zu Mittag oder am Abend ausgeteilt würden, meinte der Antragsteller, es nicht zu wissen. Auf erneuten Vorhalt, dass er laut der Anwesenheitsliste am 06.12.2010 im Quartier anwesend gewesen sei und daher die Hinterlegungsanzeige entsprechend den Angaben des Flüchtlingsheimes erhalten hätte müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, er müsse es erhalten haben. Auf weiteren Vorhalt, warum er dann damit nicht zur Post gegangen sei, erwiderte der Antragsteller, das Papier (doch) nicht gehabt zu haben. Auf erneute Nachfrage wiederholte der Antragsteller, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben.
Befragt, warum er das Quartier verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm der Chef gesagt habe, dass er nicht mehr bleiben könne, da er bei einer Kontrolle nicht anwesend gewesen sei. Der Chef hätte ihm auch gesagt, dass man nur eine Woche wegbleiben könne. Obwohl er nur vier Tage bei seiner Freundin gewesen wäre, wäre er entlassen worden, weshalb wisse er nicht.
Befragt, warum er sich erst am 21.01.2011 bei Ute Bock gemeldet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Ort für eine Meldung gehabe hätte. Seine Freundin hätte dies nicht gewollt. Während dieser Zeit habe er bei Freunden und Bekannten übernachtet. Nachgefragt, warum er das Bundesasylamt nicht kontaktiert habe, gab der Antragsteller (nur) an, den Ort nicht gekannt zu haben.
Betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages führte der Antragsteller aus, dass er nur auf die Vollmacht seiner Vertreterin vom 11.03.2011 verweisen könne. Die Vertreterin gab hierzu an, dass nähere Angaben hierzu sich ihrem Einflussbereich entziehen würden. Sobald der Antragsteller bei ihnen erschienen sei, hätten sie alle Schritte unternommen. Die Angaben des Leiters des Flüchtlingsheims wären bloße eine Vermutung betreffend die Ausfolgung der Hinterlegungsanzeige an den Antragsteller.
Sodann wurde mit gegenständlich mündlich verkündetem Bescheid der Antrag des Antragstellers auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.12.2010 abgewiesen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.2 AVG zurückgewiesen und (auch) gemäß 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Sodann wurde mit gegenständlich mündlich verkündetem Bescheid der Antrag des Antragstellers auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.12.2010 abgewiesen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen und (auch) gemäß 71 Absatz eins, AVG abgewiesen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Antragsteller am Tag der Zustellung am 06.12.2010 ordentlich an der Zustelladresse gemeldet und dort laut Aufenthaltsliste auch aufhältig gewesen sei. Die Zustellung wäre durch den Zustellschein dokumentiert. Die erkennende Behörde gehe deshalb von einer rechtmäßigen Zustellung aus, weshalb der Antrag auf erneute Zustellung abzuweisen sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass der Antragsteller am Tag der Zustellung am 06.12.2010 ordentlich an der Zustelladresse gemeldet und dort laut Aufenthaltsliste auch aufhältig gewesen sei. Die Zustellung wäre durch den Zustellschein dokumentiert. Die erkennende Behörde gehe deshalb von einer rechtmäßigen Zustellung aus, weshalb der Antrag auf erneute Zustellung abzuweisen sei.
Zu Spruchpunkt II hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen habe können. Laut Auskunft der BPD XXXX wäre eine Verständigung über die Verpflichtung zur Ausreise am 14.02.2011 abgefertigt worden und sei daher von einer Zustellung/Hinterlegung spätestens am 16.02.2011 auszugehen.Zu Spruchpunkt römisch zwei hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen habe können. Laut Auskunft der BPD römisch 40 wäre eine Verständigung über die Verpflichtung zur Ausreise am 14.02.2011 abgefertigt worden und sei daher von einer Zustellung/Hinterlegung spätestens am 16.02.2011 auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe schließlich auch nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Vielmehr gehe die erkennende Behröde aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon aus, dass er mit einer abweisenden Entscheidung seines Asylantrages rechnen hätte müssen, von der Hinterlegung des Bescheides in Kenntnis gesetzt worden sei und lediglich zur Verfahrensverzögerung, sohin vorsätzlich, den Bescheid nicht abgeholt habe, das Quartier verlassen und den Aufenthaltsort der Behörde verheimlicht habe.
6. Dagegen wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 in vollem Umfang angefochten wurde. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein bestimmtes Datum mutmaßend kalkuliert habe, zu welchem der Beschwerdeführer spätestens den Antrag auf Widereinsetzung einbringen hätte müssen, nämlich 16 Tage nach Erhalt der fremdenpolizeilichen Information "Verpflichtung zur Ausreise". Mit dem Erhalt dieser Verständigung hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Dieser Vermutung sei jedoch eine rein theoretische, da die angesprochene Erkenntnis, dass die "Verpflichtung zur Ausreise" eine unmittelbare Folge des abgewiesenen Asylantrages wäre, nur einem "halbwegs rechtskundigen Betroffenen" zuzumuten sei. Schließlich handle es sich dabei um das Zusammenwirken zweier verschiedener Behörden, nämlich der Asylbehörde und der Polizei.
Klar wäre, dass nach dem Wissensstand eines Rechtskundigen die fremdenpolizeiliche Behörde nach einem abgewiesenen Asylverfahren aktiv werde, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Eine solche Erkenntnis der Zusammenhänge hinsichtlich des Zusammenwirkens österreichischer Behörden könne jedoch bei einem wenig gebildeten und in solchen Angelegenheiten Unerfahrenen - der noch dazu aus einem Kulturkreis stamme, wo ein Staatswesen nach europäischen Maßstäben unbekannt sei, keinesfalls vorausgesetzt werden.
So sei es realistisch, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des fremdenpolizeilichen Schreibens sich erst einmal darum bemühen musste, die Zusammenhänge herauszufinden. Das Auffinden einer hinreichend kompetenten Stelle zur Abklärung der Angelegenheit zu finden bedürfe naturgemäß eines gewissen Zeitrahmens. So habe der Beschwerdeführer am 11.03.2011 die Rechtsberatung seines nunmehrigen Vertreters aufgesucht und die gegenständliche Vollmacht erteilt; erst diese hätte es ermöglicht die Zusammenhänge abzuklären und die entsprechenden Schritte zu setzen. Aus dieser realistisch praktischen Sicht sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ehest möglichen Zeitpunkt, also rechtzeitig, erfolgt, was die belangte Behörde aus ihrer unrealistischen Sichtweise verkenne.
Weiters sei die Qualität des Informationsflusses hinsichtlich eingelangter Post beziehungsweise Hinterlegungsbenachrichtigungen im Flüchtlingsquartier unerhoben geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 06.12.2010 nachweislich im Quartier anwesend gewesen sei, hätte ihn eine Benachrichtigung über die Hinterlegung erreichen müssen. Die diesbezügliche Anmerkung des Quartiergebers sei jedenfalls allzu vage. Der Beschwerdeführer hätte drei Tage nach der Hinterlegung nicht im Quartier, sondern bei seiner Freundin übernachtet und wäre dann wegen überschrittener Abwesenheitsdauer von seinem Quartiersgeber abgemeldet worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unachtsam gewesen wäre und ihn bloß ein minderer Grad des Verschuldens treffe. So habe er gerne bei der Freundin übernachtet und die rechtzeitige Rückkehr versäumt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er seinen Quartiersplatz verlieren würde. Mit dem Verlust des Quartiers wäre er dann auch vom Zugang zur Hinterlegungsanzeige abgeschnitten gewesen. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Hinauswurf aus dem Quartier sehr in Beschlag genommen gewesen sei, einen anderen Schlafplatz zu finden. Es wäre keinesfalls anzunehmen, dass er in "seiner als leichtfertig zu bezeichnenden Handlungsweise und deren Konsequenzen" noch an das mögliche Vorhandensein einer Hinterlegung gedacht habe. Somit liege ein unvorhergesehenes Ereignis vor, welches vom Beschwerdeführer tatsächlich nicht einberechnet worden sei und auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksam und Voraussicht nicht erwarten hätte können. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, sei ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Ungang mit Behörden ankomme; hierzu wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559 und vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425 verwiesen. Jedenfalls könne bei der Person des Beschwerdeführers weder Rechtskundigkeit noch Behördenerfahrung festgestellt werden.
Somit treffe den Beschwerdeführer ein minderer Grad des Verschuldens, nämlich Fahrlässigkeit, die durch seine erwiesene Rechtsunkundigkeit sowie seine deutlichen Bemühungen nach Erhalt des fremdenpolizeilichen Schreibens eine fundierte Rechtsberatung aufzusuchen, relativiert wäre. Daher sei der Bescheid zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Quartiergeber als Zeuge zu laden (ein Beweisthema wurde nicht angeführt) sowie dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und eine neuerliche Zustellung des Bescheides zu veranlassen.
7. Eine Rückfrage durch eine juristische Mitarbeiterin des erkennenden Senats bei der BPD XXXX am 27.07.2011 ergab, dass das die Information zur Verpflichtung der Ausreise dem Beschwerdeführer am 17.02.2011 zugestellt worden war.7. Eine Rückfrage durch eine juristische Mitarbeiterin des erkennenden Senats bei der BPD römisch 40 am 27.07.2011 ergab, dass das die Information zur Verpflichtung der Ausreise dem Beschwerdeführer am 17.02.2011 zugestellt worden war.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist sind Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustGGemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG ist sind Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 115).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
2. Zum Zustellvorgang am 06.12.2010:
Aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage (auch in der Beschwerde wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag dort wohnhaft war) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2010 an der Adresse in XXXX gemeldet war und sich dort auch tatsächlich aufgehalten hat. An diesem Tag war auch noch nicht bekannt/absehbar, dass die fremdenpolizeiliche Kontrolle am 02.12.2010 (als der Beschwerdeführer kurzzeitig abwesend war) mit einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung per Entscheidung vom 09.12.2010 enden würde. Die Hinterlegung nach § 17 ZustG erfolgte daher rechtens und war daher dem Antrag auf Zustellung nicht stattzugeben.Aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage (auch in der Beschwerde wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag dort wohnhaft war) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2010 an der Adresse in römisch 40 gemeldet war und sich dort auch tatsächlich aufgehalten hat. An diesem Tag war auch noch nicht bekannt/absehbar, dass die fremdenpolizeiliche Kontrolle am 02.12.2010 (als der Beschwerdeführer kurzzeitig abwesend war) mit einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung per Entscheidung vom 09.12.2010 enden würde. Die Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG erfolgte daher rechtens und war daher dem Antrag auf Zustellung nicht stattzugeben.
3. Zur Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages
Dem Beschwerdeführer wurde am 17.02.2011 von der BPD XXXX mitgeteilt, dass er das Land verlassen muss. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer dieses Schreiben spätestens am Ende der (zumindest) zweiwöchigen Hinterlegungsfrist (sohin bis 04.03.2011) zu beheben gehabt (dass er zu einer sofortigen Behebung dieses Schreibens verpflichtet wäre oder es auf die Zustellung ankäme, kann bei der hier ausschlaggebenden tatsachenbezogenen Sichtweise nicht ausschlaggebend sein) und sich dann - fristauslösend (vgl AsylGH C8 405.544-2/2009 vom 14.10.2010) - durch sofortige Rückfrage bei der BPD XXXX (oder dem Bundesasylamt) von den Gründen/Konsequenzen versichern müssen.Dem Beschwerdeführer wurde am 17.02.2011 von der BPD römisch 40 mitgeteilt, dass er das Land verlassen muss. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer dieses Schreiben spätestens am Ende der (zumindest) zweiwöchigen Hinterlegungsfrist (sohin bis 04.03.2011) zu beheben gehabt (dass er zu einer sofortigen Behebung dieses Schreibens verpflichtet wäre oder es auf die Zustellung ankäme, kann bei der hier ausschlaggebenden tatsachenbezogenen Sichtweise nicht ausschlaggebend sein) und sich dann - fristauslösend vergleiche AsylGH C8 405.544-2/2009 vom 14.10.2010) - durch sofortige Rückfrage bei der BPD römisch 40 (oder dem Bundesasylamt) von den Gründen/Konsequenzen versichern müssen.
Die Kenntnis von einer fremdenpolizeilichen Ausreiseverpflichtung alleine ist zwar nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit der Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes, notwendig zur Verfassung einer hinreichenden Berufung/Beschwerde (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG³, § 71 AVG, Rz 102 mwN), nach dem Erhalt des Schreibens der Fremdenbehörde hatte der Beschwerdeführer aber jederzeit Gelegenheit diesen Bescheid einzusehen und wird man bei gehöriger Aufmerksamkeit annehmen müssen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens wenige Tage nach dem tatsächlichen Erhalt des fremdenpolizeilichen Schreibens Kenntnis vom Inhalt des Asylbescheides haben hätte müssen, sohin die Frist des § 71 Abs 2 AVG dann zu laufen begänne. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zwar nach der von ihm angegebenen und letztlich auch vom Bundesasylamt zugrunde gelegten Übernahme Anfang März 2011 eine Woche zugewartet, bevor er (statt zunächst eine Behörde) seine nunmehrige Vertretung kontaktierte, die eine weitere Woche verstreichen ließ, ehe sie das Bundesasylamt kontaktierte und den Wiedereinsetzungsantrag einbrachte, die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 18.03.2011 erweist sich aber nach dem eben Gesagten jedenfalls noch als rechtzeitig.Die Kenntnis von einer fremdenpolizeilichen Ausreiseverpflichtung alleine ist zwar nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit der Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes, notwendig zur Verfassung einer hinreichenden Berufung/Beschwerde (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG³, Paragraph 71, AVG, Rz 102 mwN), nach dem Erhalt des Schreibens der Fremdenbehörde hatte der Beschwerdeführer aber jederzeit Gelegenheit diesen Bescheid einzusehen und wird man bei gehöriger Aufmerksamkeit annehmen müssen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens wenige Tage nach dem tatsächlichen Erhalt des fremdenpolizeilichen Schreibens Kenntnis vom Inhalt des Asylbescheides haben hätte müssen, sohin die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann zu laufen begänne. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zwar nach der von ihm angegebenen und letztlich auch vom Bundesasylamt zugrunde gelegten Übernahme Anfang März 2011 eine Woche zugewartet, bevor er (statt zunächst eine Behörde) seine nunmehrige Vertretung kontaktierte, die eine weitere Woche verstreichen ließ, ehe sie das Bundesasylamt kontaktierte und den Wiedereinsetzungsantrag einbrachte, die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 18.03.2011 erweist sich aber nach dem eben Gesagten jedenfalls noch als rechtzeitig.
Hinzu tritt, dass das Bundesasylamt den Antrag einmal als verspätet zurückgewiesen und im nächsten Spruchpunkt inhaltlich abgewiesen hat (was bei einer Zurückweisung wegen Verspätung in dieser Form aber unzulässig wäre), was sich als unschlüssig erweist. Der entsprechende Spruchteil war daher ohne weiteres ersatzlos zu beheben.
4. Zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens darlegen können, dass ihm die Versäumung der Beschwerdefrist mangels Kenntnis von der Hinterlegung oder wegen anderer Umstände nicht vorwerfbar wäre.
Entgegen der Beschwerdebehauptung hat der Quartiergeber im Verwaltungsverfahren (in Verbindung mit den vorgelegten unbedenklichen Anwesenheitslisten) schlüssig dargelegt, dass Hinterlegungsanzeigen zu Essenszeiten (sofort) persönlich übergeben würden. Dass dies sowohl am 06.12.2010 und 09.12.2010, als der Beschwerdeführer jedenfalls anwesend war, fahrlässig unterlassen worden wäre, ist angesichts des Umstandes, dass etwa die vorangegangene Ladungszustellung an den Beschwerdeführer problemlos möglich war und er auch solche persönlichen Übergaben an andere durch den "Chef" bestätigt hat, nicht plausibel.
Auch hat der Beschwerdeführer selbst im Verfahren nicht einmal eindeutig dargelegt, dass ihm definitiv keine Hinterlegungsanzeige zugekommen ist (siehe die in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen widersprüchlichen Einlassungen in der Einvernahme dazu am 21.04.2011 und die vagen Ausführungen zu diesem Thema im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde, wo sogar von einem "leichtfertigen" Umgang des Beschwerdeführers die Rede ist).
In diesem Kontext vermochte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel zu machen, zu welchem Beweisthema der Quartiergeber (dessen Einvernahme war im Übrigen im Wiedereinsetzungsantrag nicht beantragt worden, sodass ein derartiger Beweis formal nicht mehr beantragt werden kann) über seine dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 21.04.2011 vorgehaltenen Aussagen hinaus als Zeuge befragt werden sollte. Selbst, wenn die Hinterlegungsanzeige ihm irrtümlich nicht sogleich ausgefolgt wurde, hätte er doch (was nicht behauptet wurde) gerade als ihm am 09.12.2010 mitgeteilt worden war, dass er das Quartier verlassen müsse, selbst aktiv nachfragen müssen, auch als er ja die Tage zuvor wieder auswärts übernachtet haben soll. Gerade wenn er dann wusste, dass er über keine gültige Adresse mehr verfüge, hätte sich der Beschwerdeführer zusätzlich sofort an das Bundesasylamt wenden müssen, um dafür zu sorgen, dass er über Zustellungen (zukünftig= Bescheid weiß. Hätte er das am 09.12.2009 oder kurz danach getan, hätte er auch rechtzeitig Beschwerde erheben können.
Betrachtet man also das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit (Abwesenheiten vom Grundversorgungsquartier, nach Entlassung aus dem Quartier monatelange Unterlassung der Bekanntgabe einer Meldeadresse), zeigt sich ein grob fahrlässiges Verhalten (ob, wie das Bundesasylamt annimmt, ein absichtlicher Versuch der Verfahrensverschleppung vorgelegen ist, lässt sich aus der Aktenlage nicht eindeutig erkennen, kommt es darauf aber im gegenständlichen Rechtszusammenhang nicht entscheidend an). Demgegenüber ist eine besondere Vulnerabilität nicht erkennbar; der Beschwerdeführer hat sich in dieser Zeitspanne bereits mehrere Monate in Österreich aufgehalten, er verfügt über gute Englisch-Kenntnisse und hatte soziale Kontakte (Freundin). Zu Beginn des Verfahrens waren ihm in seiner Muttersprache verschiedene Merkblätter zum Asylverfahren ausgefolgt worden, die auch die Wichtigkeit der ständigen Angabe einer Zustelladresse enthalten. Der Beschwerdeführer hatte noch eingangs der Einvernahme vom 29.11.2010 bestätigt, die Merkblätter verstanden und keine Fragen dazu zu haben.
5. Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, da ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch sonst kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ersichtlich, das ihn an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde, gehindert haben könnte. Auf einzelne Ungenauigkeiten/Fehler in der rechtlichen Argumentation der Verwaltungsbehörde (worauf in der Beschwerde hingewiesen wurde) kann es bei dieser Sachlage nicht ankommen, als sie nicht den Kern der Rechtsfrage, wie eben dargestellt, tangieren.5. Ingesamt ist daher zu befinden, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, da ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und ist letztlich auch sonst kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ersichtlich, das ihn an einer Fristwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde, gehindert haben könnte. Auf einzelne Ungenauigkeiten/Fehler in der rechtlichen Argumentation der Verwaltungsbehörde (worauf in der Beschwerde hingewiesen wurde) kann es bei dieser Sachlage nicht ankommen, als sie nicht den Kern der Rechtsfrage, wie eben dargestellt, tangieren.
6. Zu Spruchpunkt III - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz6. Zu Spruchpunkt römisch drei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 06.12.2010 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 20.12.2010, 24:00 einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 18.03.2011 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
7. Der gesamte hier zu beurteilende Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den beiden Beschwerden, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können (zur beantragten Zeugeneinvernahme siehe die Erwägungen unter Punkt 4). Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.7. Der gesamte hier zu beurteilende Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den beiden Beschwerden, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können (zur beantragten Zeugeneinvernahme siehe die Erwägungen unter Punkt 4). Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
28.09.2011