TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/5 A2 248808-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 248.808-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.: unbekannt (alias Gambia alias Liberia alias Mali), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011, Zl. 10 09.539-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.: unbekannt (alias Gambia alias Liberia alias Mali), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011, Zl. 10 09.539-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II und Spruchpunkt III wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei und Spruchpunkt römisch drei wie folgt zu lauten haben:

"II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 6 AsylG 2005 wird"II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 wird

XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch 40 alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX alias XXXX alias XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am erstmals am 02.04.2001 als malischer Staatbürger einen Asylantrag in der Schweiz. In der Folge stellte er am 24.07.2003 unter dem Nationale XXXX, StA. Liberia einen Asylantrag in Österreich, ohne die Antragstellung in der Schweiz anzugeben.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am erstmals am 02.04.2001 als malischer Staatbürger einen Asylantrag in der Schweiz. In der Folge stellte er am 24.07.2003 unter dem Nationale römisch 40 , StA. Liberia einen Asylantrag in Österreich, ohne die Antragstellung in der Schweiz anzugeben.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2003 in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters (As. BAA 41-49 Erstverfahren) durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen.

Dabei führte der Beschwerdeführer an, im Juni von XXXX mit einem LKW nach Monrovia und von dort mit einem Schiff nach Italien gefahren zu sein. Danach wäre er mit dem Zug nach Österreich gelangt und hätte zwei Tage nach seiner Ankunft hier einen Asylantrag gestellt. Er gehöre dem Stamm der Mandingo an und spreche (jeweils gut) Englisch und Mandingo, welches seine Muttersprache sei. Er hätte zwar keine Schule besucht, jedoch arabisch schreiben und lesen gelernt. Zu seinem Fluchgrund gab er an, Liberia verlassen zu haben, da er Probleme gehabt hätte. Der Bruder seines Vaters, XXXX, wäre Soldat gewesen und aus dem Heer ausgetreten bevor der Krieg begonnen habe. Nach dem Kriegsausbruch hätte ihn sein Vater nach Monrovia zum Haus seines Onkels geschickt, um diesem zu sagen, dass er nach XXXX kommen solle. Als er dort gewesen wäre, wären in der Nacht vier Personen gekommen und hätten gesagt, dass sie vom Anführer geschickt worden wären und sein Onkel seine Uniform wieder anziehen beziehungsweise mitkommen und kämpfen müsse. Sein Onkel hätte daraufhin gesagt, dass er nicht mehr bei der Armee sei und auf den Beschwerdeführer gezeigt und gemeint, dass er gekommen sei um ihn nach Hause zu bringen. Sie hätten jedoch auf ihrer Forderung bestanden und danach das Haus verlassen. Am nächsten Tag wären sie mit derselben Forderung wieder gekommen, wogegen sich sein Onkel wieder gewährt hätte. Der Beschwerdeführer wäre gerade auf der Toilette gewesen und hätte einen Streit gehört. Plötzlich hätte er einen Schuss wahrgenommen und hätte seinen Onkel am Boden liegen gesehen. Er wäre ins Haus gelaufen und hätte sich unter dem Bett versteckt, worunter eine Pistole gelegen sei, mit der er auf die Soldaten geschossen und einen an der Schulter getroffen habe und danach weggelaufen sei. Sie hätten ihn verfolgt. Nachdem er sich zwei Tage in Monrovia, im GebietXXXX, versteckt hätte, wäre er zum Hafen gegangen und mit einem Schiff weggefahren. Er hätte auf sie geschossen, da sie seinen Onkel erschossen hätten. Nach der Waffe befragt, mit der er geschossen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Pistole gehandelt habe. Er kenne nur Pistolen, hingegen keine Revolver. Welche Marke oder Type sie gewesen sei, wisse er nicht. Nach der Bedienung der Pistole befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass er sie in die rechte Hand genommen, entsichert und seine beiden Finger (Mittel- und Zeigefinger) in das Loch gesteckt habe. Auf Vorhalt, dass es nicht möglich sei, eine Pistole mit Mittel- und Zeigefinger zu betätigen, erwiderte er, dass er es (aber) so gemacht habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er "von diesen Leuten" gefunden und getötet zu werden.Dabei führte der Beschwerdeführer an, im Juni von römisch 40 mit einem LKW nach Monrovia und von dort mit einem Schiff nach Italien gefahren zu sein. Danach wäre er mit dem Zug nach Österreich gelangt und hätte zwei Tage nach seiner Ankunft hier einen Asylantrag gestellt. Er gehöre dem Stamm der Mandingo an und spreche (jeweils gut) Englisch und Mandingo, welches seine Muttersprache sei. Er hätte zwar keine Schule besucht, jedoch arabisch schreiben und lesen gelernt. Zu seinem Fluchgrund gab er an, Liberia verlassen zu haben, da er Probleme gehabt hätte. Der Bruder seines Vaters, römisch 40 , wäre Soldat gewesen und aus dem Heer ausgetreten bevor der Krieg begonnen habe. Nach dem Kriegsausbruch hätte ihn sein Vater nach Monrovia zum Haus seines Onkels geschickt, um diesem zu sagen, dass er nach römisch 40 kommen solle. Als er dort gewesen wäre, wären in der Nacht vier Personen gekommen und hätten gesagt, dass sie vom Anführer geschickt worden wären und sein Onkel seine Uniform wieder anziehen beziehungsweise mitkommen und kämpfen müsse. Sein Onkel hätte daraufhin gesagt, dass er nicht mehr bei der Armee sei und auf den Beschwerdeführer gezeigt und gemeint, dass er gekommen sei um ihn nach Hause zu bringen. Sie hätten jedoch auf ihrer Forderung bestanden und danach das Haus verlassen. Am nächsten Tag wären sie mit derselben Forderung wieder gekommen, wogegen sich sein Onkel wieder gewährt hätte. Der Beschwerdeführer wäre gerade auf der Toilette gewesen und hätte einen Streit gehört. Plötzlich hätte er einen Schuss wahrgenommen und hätte seinen Onkel am Boden liegen gesehen. Er wäre ins Haus gelaufen und hätte sich unter dem Bett versteckt, worunter eine Pistole gelegen sei, mit der er auf die Soldaten geschossen und einen an der Schulter getroffen habe und danach weggelaufen sei. Sie hätten ihn verfolgt. Nachdem er sich zwei Tage in Monrovia, im GebietXXXX, versteckt hätte, wäre er zum Hafen gegangen und mit einem Schiff weggefahren. Er hätte auf sie geschossen, da sie seinen Onkel erschossen hätten. Nach der Waffe befragt, mit der er geschossen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Pistole gehandelt habe. Er kenne nur Pistolen, hingegen keine Revolver. Welche Marke oder Type sie gewesen sei, wisse er nicht. Nach der Bedienung der Pistole befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass er sie in die rechte Hand genommen, entsichert und seine beiden Finger (Mittel- und Zeigefinger) in das Loch gesteckt habe. Auf Vorhalt, dass es nicht möglich sei, eine Pistole mit Mittel- und Zeigefinger zu betätigen, erwiderte er, dass er es (aber) so gemacht habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er "von diesen Leuten" gefunden und getötet zu werden.

Er hätte in Liberia in XXXX im Westen von Liberia gelebt. XXXX bestehe aus drei Compounds mit weniger als 200 Bewohnern. Wie weit XXXX von Monrovia wäre, wisse er nicht, auch nicht wie lange die Fahrt gedauert habe. Auf wiederholtes Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem LKW einen Tag zu seinem Onkel gefahren wäre. Befragt ob er die Umgebung von XXXX beschreiben könne, führte er an, dass es keinen Fluss gebe und die Leute in die umliegenden Städte XXXX fahren würden. In welchem "State" XXXX liege, wisse er nicht. Es gebe dort auch keine Berge, es sei ein flaches Land, wo Landwirtschaft betrieben werde. Sein Vater hätte Bananen angepflanzt, die er in Nachbarstädten verkauft hätte. Andere hätten "Ground Nuts" und Reis angebaut. Aus Kassava werde Fufu gemacht. Er kenne die "States" Pendumbu, Nessrekore, Monrovia, Buchanan, Greenvile and Harpar. Die Namen der Flüsse in Liberia kenne er nicht. Nach dem Hauptbusbahnhof von Monrovia befragt, legte er dar, dass er schon einmal gesagt habe, dass er sich in Monrovia nicht auskenne und nur kurz dort gewesen sei.Er hätte in Liberia in römisch 40 im Westen von Liberia gelebt. römisch 40 bestehe aus drei Compounds mit weniger als 200 Bewohnern. Wie weit römisch 40 von Monrovia wäre, wisse er nicht, auch nicht wie lange die Fahrt gedauert habe. Auf wiederholtes Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem LKW einen Tag zu seinem Onkel gefahren wäre. Befragt ob er die Umgebung von römisch 40 beschreiben könne, führte er an, dass es keinen Fluss gebe und die Leute in die umliegenden Städte römisch 40 fahren würden. In welchem "State" römisch 40 liege, wisse er nicht. Es gebe dort auch keine Berge, es sei ein flaches Land, wo Landwirtschaft betrieben werde. Sein Vater hätte Bananen angepflanzt, die er in Nachbarstädten verkauft hätte. Andere hätten "Ground Nuts" und Reis angebaut. Aus Kassava werde Fufu gemacht. Er kenne die "States" Pendumbu, Nessrekore, Monrovia, Buchanan, Greenvile and Harpar. Die Namen der Flüsse in Liberia kenne er nicht. Nach dem Hauptbusbahnhof von Monrovia befragt, legte er dar, dass er schon einmal gesagt habe, dass er sich in Monrovia nicht auskenne und nur kurz dort gewesen sei.

3. Aufgrund bestehender Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren sodann eine Sprachanalyse durch das schwedische "Sprakab-Institut" veranlasst, die folgendes Ergebnis erbrachte:

Ein Gutachter, der seinen persönlichen Hintergrund in Liberia und der Elfenbeinküste hat, führte aus, dass das Mandingo und Englisch, welche der Beschwerdeführer spreche, offensichtlich nicht in Liberia sondern in Gambia gesprochen werde. Unter "Phonologie" wurde nach Anführung von Bespielen angemerkt, dass die Aussprache des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Englisch in Gambia beheimatet sei. In lexikalischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Wortwahl des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Englisch nicht liberianisch sei, sondern am ehestem in Gambia beheimatet sei, wozu auch wiederum Beispiele angeführt wurden. Wiederum nach näheren sprachlichen Erörterungen wurde festgehalten, dass die Wortwahl des Beschwerdeführers am ehesten in Gambia beheimatet sei.

Der zweite Gutachter, der seinen Hintergrund in Gambia hat, führte aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Gambia sei. Unter allgemeinen Kommentaren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Mandingo auf Muttersprachniveau spreche. Die Mandingovariante, die der Beschwerdeführer spreche, sei in Gambia beheimatet. Es könne nichts nachgewiesen werden, was auf einen sprachlichen Hintergrund in Liberia hindeuten würde.

Der Beschwerdeführer zeige nicht die amerikanisierte Aussprache, die für das liberianische Englisch charakteristisch sei. Zu Phonologie wurde nach verschiedenen Beispielen festgehalten, dass die Aussprache des Beschwerdeführers in Gambia beheimatet sei. Auch die Wortbildung des Beschwerdeführers sei typisch für die Mandingovaritante, die in Gambia gesprochen werde. Der Beschwerdeführer verwende auch eine Ausdruckweise, die für das gambische Mandingo typisch sei, wobei wiederum jeweils Beispiele angeführt sind. Im Akt finden sich ferner Informationen zum Werdegang und zur Qualifikation der beiden Sachverständigen sowie eine Unternehmenspräsentation des Sprakab-Institutes. Beide Gutachter hätten jeweils ein Universitätsstudium mit humanistischer Richtung absolviert, wobei jener aus Liberia bereits seit der Gründung des Unternehmens dort arbeite.

Der Gründer von Sprakab arbeite bereits seit 1993 im Bereich der Sprachanalyse. Neben dem Leitungspersonal gehörten 8 Linguisten/Phonetiker und administratives Personal zum Mitarbeiterstand des Institutes. Das Unternehmen habe ein umfangreiches Kontaktnetz an erfahrenen Sprachanalytikern aufgebaut, und könne Sprachanalysen in den meisten Sprachen anbieten. Die Sprachanalysen gäben Aufschluss über den sprachlichen Hintergrund einer Person, die benutzte Methode sei langfristig erprobt und werde seit 14 Jahren angewandt.

Das Resultat sei sehr verlässlich und ergebe sich aus der Grundlage einer linguistischen Analyse ein gutes Bild des sprachlichen Hintergrundes der Person (As. BAA 55-93 Erstverfahren).

4. Mit Bescheid vom 18.03.2004 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte unter anderem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Liberia zulässig sei.4. Mit Bescheid vom 18.03.2004 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte unter anderem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Liberia zulässig sei.

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Liberia sei. Vielmehr sei der Gutachter zu dem Schluss gekommen, dass sein Herkunftsland offensichtlich Gambia wäre. Seine genaue Identität, insbesondere seine tatsächliche Staatsangehörigkeit, stehe aber nicht mit der für das Asylverfahren notwendigen Verlässlichkeit fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre sowohl hinsichtlich der Reiseroute als auch der Fluchtbegründung nicht glaubhaft. Für den Fall der Abschiebung nach Liberia habe er weder mit einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, noch mit einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder der Todesstrafe zu rechnen. Sodann wurden der Entscheidung Länderfeststellungen zu Liberia zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers Zweifel aufgetreten wären, welche dadurch genährt worden seien, dass der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen globalen und allgemein zugängigen Informationen offensichtlich über keinerlei Grundwissen bezüglich seines angeblichen Heimatstaates verfügen würde. So habe er zum Beispiel angegeben, von seinem Vater nach Monrovia geschickt worden zu sein. er habe dann aber weder vermocht darzulegen, wie weit sich Monrovia von seinem angeblichen Heimatort XXXX entfernt befunden, noch wie lange die Fahrt dorthin gedauert habe. Einer konkreten Befragung nach örtlichen Gegebenheiten in Monrovia, wie etwa die Frage nach dem Hauptbusbahnhof, sei er dadurch ausgewichen, in dem er angegeben habe, sich in Monrovia nicht ausgekannt zu haben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers Zweifel aufgetreten wären, welche dadurch genährt worden seien, dass der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen globalen und allgemein zugängigen Informationen offensichtlich über keinerlei Grundwissen bezüglich seines angeblichen Heimatstaates verfügen würde. So habe er zum Beispiel angegeben, von seinem Vater nach Monrovia geschickt worden zu sein. er habe dann aber weder vermocht darzulegen, wie weit sich Monrovia von seinem angeblichen Heimatort römisch 40 entfernt befunden, noch wie lange die Fahrt dorthin gedauert habe. Einer konkreten Befragung nach örtlichen Gegebenheiten in Monrovia, wie etwa die Frage nach dem Hauptbusbahnhof, sei er dadurch ausgewichen, in dem er angegeben habe, sich in Monrovia nicht ausgekannt zu haben.

So habe die in der Folge eingeholte Sprachanalyse ergeben, dass sein Hintergrund offensichtlich nicht in Liberia zu sehen sei, weshalb seiner Fluchtgeschichte keine Bedeutung beigemessen werde, zumal diese sich auf den Staat Liberia beziehe, der offensichtlich nicht sein Herkunftsland sei sowie andererseits seine Fluchtgeschichte per se betrachtet auch vollkommen substanzlos ohne jedes Beweisangebot im Raum stehe.

Da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu einer Verfolgung hinsichtlich seines tatsächlichen Herkunftsstaates dargetan habe, könne auch keine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers erkannt werden.

Zu Spruchpunkt II. argumentierte das Bundesasylamt, dass in Liberia keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage vorläge. Überdies sei im vorliegenden Fall die Staatsangehörigkeit zu Liberia nicht festgestellt worden, womit selbst für den Fall der Abschiebung nach Liberia, es dem Beschwerdeführer frei stehe, in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu reisen, für den er keinerlei Gefährdungslage dargetan habe. Nach der Judikatur des VwGH (zum AsylG 1997) habe die Prüfung auf das Vorliegen einer Refoulement-Gefährdung hin aber in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat, hier also Liberia, zu erfolgen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. argumentierte das Bundesasylamt, dass in Liberia keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage vorläge. Überdies sei im vorliegenden Fall die Staatsangehörigkeit zu Liberia nicht festgestellt worden, womit selbst für den Fall der Abschiebung nach Liberia, es dem Beschwerdeführer frei stehe, in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu reisen, für den er keinerlei Gefährdungslage dargetan habe. Nach der Judikatur des VwGH (zum AsylG 1997) habe die Prüfung auf das Vorliegen einer Refoulement-Gefährdung hin aber in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat, hier also Liberia, zu erfolgen.

5. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung beim seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Dieses Berufungsverfahren wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk vom 11.12.2007 gemäß § 24 AsylG 205 eingestellt. Eine Fortsetzung des eingestellten Berufungsverfahrens war daher mit Ablauf des 11.12.2009 nicht mehr möglich.5. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung beim seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Dieses Berufungsverfahren wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk vom 11.12.2007 gemäß Paragraph 24, AsylG 205 eingestellt. Eine Fortsetzung des eingestellten Berufungsverfahrens war daher mit Ablauf des 11.12.2009 nicht mehr möglich.

6. Entsprechend einem EURODAC-Treffer hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitig unter dem Nationale XXXXXXXX Die Schweizer Behörden teilten im Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin II VO an das Bundesasylamt mit, der Beschwerdeführer habe bei seiner letzten Einvernahme vor Schweizer Behörden in XXXX am 19.07.2010 (in der sich der Beschwerdeführer wieder als Staatsbürger von Mail ausgab) bestritten, jemals in Österreich oder Deutschland gewesen zu sein, sondern behauptet nach seiner Ausreise aus der Schweiz ununterbrochen in Italien gelebt zu haben.6. Entsprechend einem EURODAC-Treffer hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitig unter dem Nationale XXXXXXXX Die Schweizer Behörden teilten im Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin römisch zwei VO an das Bundesasylamt mit, der Beschwerdeführer habe bei seiner letzten Einvernahme vor Schweizer Behörden in römisch 40 am 19.07.2010 (in der sich der Beschwerdeführer wieder als Staatsbürger von Mail ausgab) bestritten, jemals in Österreich oder Deutschland gewesen zu sein, sondern behauptet nach seiner Ausreise aus der Schweiz ununterbrochen in Italien gelebt zu haben.

Nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 12.10.2010 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

7. Diesbezüglich erfolgte am 13.10.2010 die polizeiliche Erstbefragung. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er XXXXgeboren sei und Staatsangehöriger von Liberia wäre. Er sei im Jahre 2003 mit einem PKW von seinem Heimatdorf nach Guinea, Conakry gefahren und von dort weiter mittels Schiff nach Italien gelangt. Nach einem einmonatigen Aufenthalt wäre er von dort nach Österreich gereist, wo er am 22.03. oder 23.03.2003 einen Asylantrag gestellt habe. Weiters habe er zirka vor vier Monaten in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, sonstige Angaben machte der Beschwerdeführer hierzu nicht. Als Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer kursorisch seine bereits im Vorverfahren getätigten Angaben.

8. Am 10.01.2011 erfolgte zum gegenständlichen Zweitverfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das entscheidungsbefugte Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, bei der dieser wiederholt zu seinem Nationale angab,XXXX zu heißen, am XXXXgeboren sowie Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Auf die Frage, wo er nach der Einstellung seines ersten Asylverfahrens in Österreich gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, in Liberia geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise 2003 gelebt zu haben. Von dort wäre er nach Conakry gefahren, wo er zwei Monate gelebt hätte und dann mit einem Schiff nach Italien gefahren sei, bevor er nach Österreich gereist sei. Im Jahr 2005 wäre er wieder nach Italien zurückgekehrt und hätte dort bis 2010 gelebt. Anschließend wäre er in die Schweiz gereist, von wo er nach Österreich überstellt worden sei.8. Am 10.01.2011 erfolgte zum gegenständlichen Zweitverfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das entscheidungsbefugte Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, bei der dieser wiederholt zu seinem Nationale angab,römisch 40 zu heißen, am XXXXgeboren sowie Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Auf die Frage, wo er nach der Einstellung seines ersten Asylverfahrens in Österreich gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, in Liberia geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise 2003 gelebt zu haben. Von dort wäre er nach Conakry gefahren, wo er zwei Monate gelebt hätte und dann mit einem Schiff nach Italien gefahren sei, bevor er nach Österreich gereist sei. Im Jahr 2005 wäre er wieder nach Italien zurückgekehrt und hätte dort bis 2010 gelebt. Anschließend wäre er in die Schweiz gereist, von wo er nach Österreich überstellt worden sei.

Im Zuge der Einvernahme wurde der Dolmetscher gefragt, wie gut der Beschwerdeführer Mandingo beherrsche, welcher meinte, dass dieser es sehr gut beherrsche, aber es wahrscheinlich nicht seine Muttersprache sei. Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass seine Muttersprache sehr wohl Mandingo sei und er sonst noch gut Englisch sowie etwas Italienisch spreche.

Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass nach seiner Überstellung aus der Schweiz ihm gesagt worden sei, dass sein Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden könne und er einen neuen Asylantrag stellen müsse. Seinen nunmehrigen Asylantrag begründe er mit seinem "alten Problem". Sein Onkel, der Bruder seines Vaters namens XXXX, wäre Militärangehöriger gewesen, der nach seinem Rücktritt von der Regierung aufgefordert worden sei, wieder seinen Dienst aufzunehmen. Sein Vater hätte ihn zu seinem Onkel geschickt, um diesem mitzuteilen, dass er nach Hause zurückkehren solle. Als er zu ihm nach Monrovia gegangen sei, wären drei Militärangehörige zum Haus seines Onkels gekommen und hätten ihm gesagt, dass er nicht nach Hause zurückkehren dürfe, da er sich den Rebellen anschließen könnte, die demselben Stamm wie sein Onkel angehören würden. Daraufhin hätte es einen Streit gegeben, bei dem einer der Militärangehörige mit einer Pistole seinen Onkel erschossen habe. Er sei weggelaufen und habe sich im Haus seines Onkels versteckt, wo er eine Pistole gefunden und damit auf einen Soldaten geschossen hätte und anschließend weggelaufen sei, dies sei glaublich im Jahr 2003 gewesen. Das Militär würde nun nach ihm suchen. Auf Vorhalt, wo genau XXXX liege und es auf der Karte nicht zu finden sei beziehungsweise wie die umliegenden Orte heißen würden, gab der Beschwerdeführer an, es wären XXXX. Er kenne jedoch die exakte Schreibweise nicht. Nach anderen größeren Orten in der Umgebung befragt, führte er XXXX an. Die nächste größere Stadt wäre XXXX.Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass nach seiner Überstellung aus der Schweiz ihm gesagt worden sei, dass sein Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden könne und er einen neuen Asylantrag stellen müsse. Seinen nunmehrigen Asylantrag begründe er mit seinem "alten Problem". Sein Onkel, der Bruder seines Vaters namens römisch 40 , wäre Militärangehöriger gewesen, der nach seinem Rücktritt von der Regierung aufgefordert worden sei, wieder seinen Dienst aufzunehmen. Sein Vater hätte ihn zu seinem Onkel geschickt, um diesem mitzuteilen, dass er nach Hause zurückkehren solle. Als er zu ihm nach Monrovia gegangen sei, wären drei Militärangehörige zum Haus seines Onkels gekommen und hätten ihm gesagt, dass er nicht nach Hause zurückkehren dürfe, da er sich den Rebellen anschließen könnte, die demselben Stamm wie sein Onkel angehören würden. Daraufhin hätte es einen Streit gegeben, bei dem einer der Militärangehörige mit einer Pistole seinen Onkel erschossen habe. Er sei weggelaufen und habe sich im Haus seines Onkels versteckt, wo er eine Pistole gefunden und damit auf einen Soldaten geschossen hätte und anschließend weggelaufen sei, dies sei glaublich im Jahr 2003 gewesen. Das Militär würde nun nach ihm suchen. Auf Vorhalt, wo genau römisch 40 liege und es auf der Karte nicht zu finden sei beziehungsweise wie die umliegenden Orte heißen würden, gab der Beschwerdeführer an, es wären römisch 40 . Er kenne jedoch die exakte Schreibweise nicht. Nach anderen größeren Orten in der Umgebung befragt, führte er römisch 40 an. Die nächste größere Stadt wäre römisch 40 .

Er hätte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität. Er sehe auch keine Möglichkeit sich welche zu beschaffen oder andere Beweise anzuführen. Befragt, unter welcher Identität er 2004 in Deutschland gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, immer seine richtige Identität verwendet zu haben. Er hätte dort dieselben Probleme geltend gemacht. Auf Vorhalt, wie er dann die unterschiedlichen Identitäten erklären könne, erläuterte er, dass er drei Jahre in Österreich gewesen sei und keine Antwort in seinem Asylverfahren bekommen habe. Er habe gehört, dass Leute nach Hause geschickt worden seien. Er hätte Angst bekommen und wäre nach Italien gegangen.

Im Jahr 2010 wäre er dann in die Schweiz gefahren und hätte dort angegeben, aus Mali zu stammen. Erneut befragt, warum er eine andere Identität angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn man ihn zurück nach Liberia geschickt hätte, hätte er dort Probleme gehabt, in Mali hingegen nicht.

Auf weiteren Vorhalt, dass er in der Schweiz mehrere Identitäten angegeben und wo und wie er sie verwendet habe, meinte der Beschwerdeführer, die ersten beiden wären dieselben, nur eben Familien- und Vornamen vertauscht. Die unterschiedlichen Geburtsdaten habe er angegeben, um in der Schweiz zu leben; aber das sei nicht seine richtige Identität. Befragt, wann und wo er in der Schweiz die Identität XXXX, StA. Gambia genannt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, sie würde seinem Freund in Italien gehören, mit dessen Papieren wäre er in die Schweiz gereist. Auf Vorhalt der im Erstverfahren durchgeführten Sprachanalyse legte der Beschwerdeführer dar, nicht aus Gambia zu stammen. Er wäre auch noch nie dort gewesen und hätte keinen Bezug zu Gambia.Auf weiteren Vorhalt, dass er in der Schweiz mehrere Identitäten angegeben und wo und wie er sie verwendet habe, meinte der Beschwerdeführer, die ersten beiden wären dieselben, nur eben Familien- und Vornamen vertauscht. Die unterschiedlichen Geburtsdaten habe er angegeben, um in der Schweiz zu leben; aber das sei nicht seine richtige Identität. Befragt, wann und wo er in der Schweiz die Identität römisch 40 , StA. Gambia genannt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, sie würde seinem Freund in Italien gehören, mit dessen Papieren wäre er in die Schweiz gereist. Auf Vorhalt der im Erstverfahren durchgeführten Sprachanalyse legte der Beschwerdeführer dar, nicht aus Gambia zu stammen. Er wäre auch noch nie dort gewesen und hätte keinen Bezug zu Gambia.

Daraufhin erklärte das einvernehmende Organ, dass seine Staatsangehörigkeit von Liberia nicht plausibel erscheine, beziehungsweise er Staatsangehöriger von Gambia sei. Daher werde für das weitere Asylverfahren festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Gambia sei, woraufhin ihm Länderfeststellungen zu Gambia vorgehalten wurden. Daraufhin bekräftigte der Beschwerdeführer (nur) aus Liberia zu stammen.

9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.05.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.05.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt.

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Gambia. Seine Aussprache weise keine phonetischen Züge der in Liberia gesprochenen Variante von Englisch auf. Eine Sprachanalyse habe klar und unmissverständlich festgestellt, dass die von ihm verwendete Sprache offensichtlich nicht aus Liberia, sondern offensichtlich aus Gambia stamme. Entgegen seinen Behauptungen komme er offensichtlich nicht aus Liberia. Er spreche Mandingo und Englisch in einer Form, wie es in Gambia gesprochen werde. Mandingo scheine nicht seine Muttersprache zu sein. Es sei daher ungeklärt, ob er wirklich diesem Stamm angehöre. Eine Sprachanalyse durch zwei unabhängige Experten weise jedenfalls klar Gambia als seine Herkunftsregion aus. Von Liberia habe er offensichtlich "wenig Ahnung", obwohl er bis 2003 dort gelebt haben wolle. Er stamme offensichtlich nicht aus Liberia. Seine Angaben, er sei liberianischer Staatsangehöriger, seien offensichtlich falsch.

Er habe offensichtlich niemals in Liberia, sondern tatsächlich in Gambia gelebt. Er sei unter verschiedenen Identitäten in der Schweiz und in Deutschland in Erscheinung getreten. Seine wahre Identität stehe bislang nicht fest. Zu Gambia habe er keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht. Die von ihm vorgebrachten Gründe zu Liberia hätten nicht als Sachverhalt festgestellt werden können, zumal er ja nicht aus Liberia stamme.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen, Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte des US State Department und von britischen und deutschen Behörden wurde auf verschiedene Fälle von Menschenrechtsverletzungen (insbesondere im Zusammenhang mit vereitelten Putschversuchen) durch die Regierung hingewiesen, gleichzeitig ergebe sich aber keine Praxis systematischer (politischer) Verfolgung aller Oppositioneller beziehungsweise Rückkehrer. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass eine Grundversorgung gewährleistet ist, obgleich es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt. Abgelehnte Asylwerber seien bei der Rückkehr nach Gambia in der Regel keinen Repressalien ausgesetzt (ausdrückliche Auskunft der ÖB Senegal vom 29.01.2010, bestätigt am 25.02.2011).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme, beziehungsweise Staatsangehöriger von Gambia sei, was durch die (im Erstverfahren) eingeholte Sprachanalyse festgestellt worden sei. Die Sprachanalyse wäre durch zwei unabhängige, erfahrene und neutrale Experten durchgeführt worden. Es wären keine Gründe ersichtlich, an der Qualität der Experten oder deren Unbefangenheit zu zweifeln. Die Sprachanalyse befasse sich neben dem sprachlichen Ausdruck des Beschwerdeführers auch mit der Phonetik und der Satzstellung und komme klar und unmissverständlich zum Schluss, dass jener offensichtlich nicht aus Liberia sondern aus Gambia stamme. Mit einer Sprachanalyse werde natürlich nicht die Staatsangehörigkeit direkt festgestellt, doch würden die erhobenen Beweismittel auf eine Herkunftsregion, die sich innerhalb eines Staatsgebietes befinde oder sich mit diesem decke, deuten, weshalb auch der Schluss zulässig sei, dass der Spracherwerb und die Sozialisation der Person in diesem Staatsgebiet stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe keine "vernünftige Erklärung" dafür abgegeben, wie er zum Beispiel in Liberia eine sprachliche Besonderheit erwerben habe können, die für Menschen aus Gambia typisch seien.

Beweismittel zu seiner Identität und Herkunft würden nicht vorliegen. Zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers bestünden mittlerweile sechs voneinander teilweise grob abweichende Datensätze. Keiner dieser Datensätze sei durch Dokumente oder sonstige Beweismittel als gesichert zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe versucht seine Voraufenthalte in der Schweiz und Deutschland zu verschleiern. Die Glaubwürdigkeit seiner Person und Angaben wären daher stark in Frage zu stellen.

Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers konnte das Bundesasylamt jedenfalls nicht erkennen. Zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht habe nachweisen können, gehe die Behörde davon aus, dass ihm dort auch keine Gefahren drohten.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Gambia Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es zumindest möglich, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein werde, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren keine hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich nicht festzustellen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren keine hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich nicht festzustellen sei.

Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und seine wahre Identität trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen. Sein Vorbringen zu der ihn treffenden Bedrohungssituation entspreche auch offensichtlich nicht den Tatsachen. Zum wahren Herkunftsstaat Gambia habe er gar keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Er erfülle daher somit insgesamt die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

10. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist (zweimal) Beschwerde erhoben, womit Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden und unter anderem die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wurde.

Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus Liberia, sondern aus Gambia stamme. Sie stütze diese Feststellung auf ein Sprachgutachten, das aufgrund einer im Jahr 2003 gemachten Tonaufzeichnung erstellt worden sei. Die von der Behörde herangezogenen Experten stammen jedoch nicht aus Liberia, wodurch bezweifelt werde, dass sie zu diesem Land eine Expertise abgeben können. An der Qualität des damals verwendeten Tonträgers werde ebenfalls gezweifelt, da die Technik sich dahingehend in den letzten acht Jahren stark weiterentwickelt hätte.

Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt klar dargelegt, woher er komme. Diese Aussagen wären von der Behörde ignoriert worden. Aus diesem Grund lege er zwei Karten bei, die zeigten, dass seine engere Heimat sehr wohl auf Karten zu finden sei. So seien etwa die von ihm angegebenen Orte XXXX zu finden. Das Bundesasylamt habe lediglich falsche Schreibweisen der von ihm angegebenen Orte verwendet und daher die genannten Orte nicht gefunden. Die falsch gewählte Schreibweise lasse auch an der Sprachkompetenz des Dolmetschers zweifeln, der diesen Fehler wohl korrigieren hätte müssen. Nicht festzustellen sei auch, ob im Zuge des Sprachgutachtens erörtert worden sei, welchen Dialekt Personen sprechen würden, die aus dieser Gegend stammen würden. Daher werde aufgrund der Tatsache, dass sich die technischen Methoden der Tonaufzeichnung derart verbessert hätten, dass eine Sprachanalyse genauer ausfallen könne, die Bestellung eines Sachverständigen für Liberia beantragt, um die Angaben des Beschwerdeführers auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Eine weitergehende Begründung dieses Beweisantrages erfolgte nicht. Da der Beschwerdeführer nicht aus Gambia sei, wären sämtliche Feststellungen zu diesem Land irrelevant und habe sich die Behörde daher mit der Situation in seinem Heimatland nicht auseinandergesetzt.Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt klar dargelegt, woher er komme. Diese Aussagen wären von der Behörde ignoriert worden. Aus diesem Grund lege er zwei Karten bei, die zeigten, dass seine engere Heimat sehr wohl auf Karten zu finden sei. So seien etwa die von ihm angegebenen Orte römisch 40 zu finden. Das Bundesasylamt habe lediglich falsche Schreibweisen der von ihm angegebenen Orte verwendet und daher die genannten Orte nicht gefunden. Die falsch gewählte Schreibweise lasse auch an der Sprachkompetenz des Dolmetschers zweifeln, der diesen Fehler wohl korrigieren hätte müssen. Nicht festzustellen sei auch, ob im Zuge des Sprachgutachtens erörtert worden sei, welchen Dialekt Personen sprechen würden, die aus dieser Gegend stammen würden. Daher werde aufgrund der Tatsache, dass sich die technischen Methoden der Tonaufzeichnung derart verbessert hätten, dass eine Sprachanalyse genauer ausfallen könne, die Bestellung eines Sachverständigen für Liberia beantragt, um die Angaben des Beschwerdeführers auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Eine weitergehende Begründung dieses Beweisantrages erfolgte nicht. Da der Beschwerdeführer nicht aus Gambia sei, wären sämtliche Feststellungen zu diesem Land irrelevant und habe sich die Behörde daher mit der Situation in seinem Heimatland nicht auseinandergesetzt.

11. Mit Beschluss vom 25.05.2011, Zl. A2 248.808-2/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache Frau antragsgemäß11. Mit Beschluss vom 25.05.2011, Zl. A2 248.808-2/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache Frau antragsgemäß

XXXX zur Rechtsberaterinrömisch 40 zur Rechtsberaterin

12. Am 27.07.2011 langte eine Beschwerdeergänzung der Rechtsberaterin ein, worin erneut die liberianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bekräftigt wurde.

Die Verwendung von Sprachanalysen würde von vielen Seiten zu Recht kritisiert werden; vor allem hinsichtlich dessen, wenn diese Gutachten über eine beratende und unterstützende Entscheidung hinausgingen; hierzu wurde auf ein im Internet ersichtliches Dokument verschiedener Sprachwissenschaftler betreffend Richtlinien zur Sprachanalyse und ein Erkenntnis vom Asylgerichtshof vom 16.04.2010, Zl. A14 318.923-1/2008/2E verwiesen. Die erkennende Behörde stützte sich in der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil auf die im Jahr 2003 erfolgte Sprachanalyse. Sie hätte sich nur mit der strittigen Herkunft befasst, ohne auf die Fluchtgründe einzugehen. Sie hätte nur am Rande festgestellt, dass die Fluchtgründe in sich grob widersprüchlich und nicht glaubhaft wären. Die Behörde hätte es demnach unterlassen, sich mit dem Fluchtvorbringen eingehend auseinanderzusetzen und den Beschwerdeführer ausführlich dazu zu befragen. Darüber hinaus käme seine Ausweisung nach Gambia einer Art 3 EMRK widrigen -Behandlung gleich, da er keine Anbindungen zu Gambia hätte und nicht von dort stamme.Die Verwendung von Sprachanalysen würde von vielen Seiten zu Recht kritisiert werden; vor allem hinsichtlich dessen, wenn diese Gutachten über eine beratende und unterstützende Entscheidung hinausgingen; hierzu wurde auf ein im Internet ersichtliches Dokument verschiedener Sprachwissenschaftler betreffend Richtlinien zur Sprachanalyse und ein Erkenntnis vom Asylgerichtshof vom 16.04.2010, Zl. A14 318.923-1/2008/2E verwiesen. Die erkennende Behörde stützte sich in der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil auf die im Jahr 2003 erfolgte Sprachanalyse. Sie hätte sich nur mit der strittigen Herkunft befasst, ohne auf die Fluchtgründe einzugehen. Sie hätte nur am Rande festgestellt, dass die Fluchtgründe in sich grob widersprüchlich und nicht glaubhaft wären. Die Behörde hätte es demnach unterlassen, sich mit dem Fluchtvorbringen eingehend auseinanderzusetzen und den Beschwerdeführer ausführlich dazu zu befragen. Darüber hinaus käme seine Ausweisung nach Gambia einer Artikel 3, EMRK widrigen -Behandlung gleich, da er keine Anbindungen zu Gambia hätte und nicht von dort stamme.

Das mit "Guidelines for use of language analysis in relation to questions of national origin in refugee cases" betitelte Dokument wurde durch den erkennenden Gerichtshof im Volltext eingesehen.. Als Schlussfolgerung ist angeführt, dass Sprachanalyse mit erheblicher Vorsicht - "considerable caution" - angewandt werden solle, wenn es um Fragen der nationalen Herkunft, der Nationalität und der Staatsbürgerschaft ginge. Unter Punkt 2 ist etwa klargelegt, dass in einigen Fällen die Sprachanalyse tatsächlich benutzt werden kann, um vernünftige Schlussfolgerungen über das Sozialisationsland des Sprechers zu ziehen. Dies betreffe den Platz, in welchem der Sprecher gelernt hat, wie er Mitglied einer lokalen Gesellschaft werde. Natürlich sei das Land der Sozialisation oft das Herkunftsland. Das sei aber nicht zwingend der Fall. Urteile über die Beziehung zwischen Sprache und regionaler Identität sollten nur von qualifizierten Linguisten getroffen werden, die anerkannte und aktuelle Expertise besäßen. Expertise zeige sich, wenn jemand höhere Abschlüsse in Linguistik hätte, wenn er Publikationen verfasst hätte oder wenn er bei professionellen Assoziationen Mitglied wäre. Es sei auch selten möglich, Schlussfolgerungen zu treffen, die zu 100 % sicher wären. Man sollte keine Wahrscheinlichkeiten in Zahlen anführen, sondern in qualitativen Wahrscheinlichkeitsbezeichnungen. Sprachanalyse sei mit quantitativer Statistik nicht vereinbar, wie das oft in anderen Bereichen der wissenschaftlichen Forschung der Fall sei. Wichtig seien nützliche und verlässliche Daten, schlecht wäre zum Beispiel, wenn man sich auf eine Aufnahme mit schlechter Audioqualität verlasse (siehe Punkt 5). Linguisten sollten auch einen Lebenslauf angeben, damit sich das Gericht ein besseres Bild über ihre Qualifikationen machen könne. Die Expertise von Native Speakers sei nicht dieselbe wie die von Linguisten. Bloß weil man Native Speaker einer Sprache sei, bedeute das nicht, dass man als Linguist professionell arbeiten könne.

Mehr spezifisch wird unter Punkt 8 des Dokuments angeführt, dass es viele Regionen der Welt gäbe, in denen die nationalen Grenzen nicht identisch seien mit Sprachgrenzen. Das bedeute also, dass dieselbe Sprache in verschiedenen Ländern gesprochen werde. So könne daher die Sprachanalyse benutzt werden, um die Region zu finden, in welcher die Sozialisation des Sprechers stattgefunden hätte, sie sei aber nicht nutzbringend um die Nation zu finden, in welcher sich diese Sozialisation zugetragen hätte. Zudem gäbe es das Phänomen des "Language Mixing" (Punkt 9). Oft sprechen Personen viele Sprachen. Diese könnten sich also auch wechselseitig beeinflussen, worauf entsprechend einzugehen sei. Im Übrigen würden diese Einflüsse auch ständigen Veränderungen unterworfen sein. Es gäbe auch Fälle, in denen Interviews erst Jahre nach dem Zeitpunkt geführt werden, in welchem der Asylwerber sein Herkunftsland verlassen hätte. Inzwischen könnten die verschieden Varietäten der Sprache sich schon verändert haben. Diese Phänomene seien auch oft durch die Sprecher nicht bewusst kontrollierbar. Problematisch sei schließlich auch wenn Interview rein in einer Sprache geführt würde, die nicht die Muttersprache des Sprechers sei. Problematisch sei es ferner, wenn der Einvernehmende oder der Dolmetscher einen anderen Dialekt sprächen als der Einvernommene.

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.

Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

2.2. Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers

2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, respektive seine Vertretung in beiden mehrere Jahre andauernden Asylverfahren niemals irgendwelche Beweismittel zur angegebenen Herkunft vorzulegen in der Lage waren. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, respektive seiner Vertretung in diesem Zusammenhang erschöpfen sich in einer Kritik am Vorgehen der Asylbehörden, ohne selbst irgendwelche konstruktiven Ausführungen zu treffen, beziehungsweise in diesem Zusammenhang aktiv am Verfahren mitzuwirken.

2.2.2. Wie sogleich auszuführen sein wird, konnte der Beschwerdeführer zunächst nicht glaubhaft darlegen, dass er aus Liberia stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist.

2.2.3. Die Negativfeststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen aus der eingeholten Sprachanalyse im Zusammenhang mit den vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Verfahren stets ausgeführt, 17 Jahre seines Lebens in Liberia verbracht zu haben, jedoch war er nicht in der Lage konkrete Angaben zu seiner behaupteten Heimat zu machen. So erklärte er in seinem ersten Verfahren, dass XXXX im Westen von Liberia liege und nannte als benachbarte Örtlichkeiten unter anderem XXXX. Der behauptete unmittelbare Heimatort konnte auf der Landkarte von Liberia nicht verifiziert werden und XXXX liegt nicht etwa im Westen sondern eher im Nordosten von Liberia. Auch dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Lage war einfachste geographische Fakten zu Monrovia zu nennen, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen und verifizierten Örtlichkeiten (Beilage zur Beschwerde) ist festzuhalten, dass es aufgrund der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durchaus vorstellbar erscheint, dass der Beschwerdeführer einfach gewisse Fakten über Liberia "eingelernt hat" und darüber nun aus externer Perspektive zu berichten in der Lage ist. Vorstellbar ist aber genauso, dass der Beschwerdeführer etwa in Liberia auf Besuch war oder von möglichen Bekannten sein Wissen erworben hat.Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Verfahren stets ausgeführt, 17 Jahre seines Lebens in Liberia verbracht zu haben, jedoch war er nicht in der Lage konkrete Angaben zu seiner behaupteten Heimat zu machen. So erklärte er in seinem ersten Verfahren, dass römisch 40 im Westen von Liberia liege und nannte als benachbarte Örtlichkeiten unter anderem römisch 40 . Der behauptete unmittelbare Heimatort konnte auf der Landkarte von Liberia nicht verifiziert werden und römisch 40 liegt nicht etwa im Westen sondern eher im Nordosten von Liberia. Auch dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Lage war einfachste geographische Fakten zu Monrovia zu nennen, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen und verifizierten Örtlichkeiten (Beilage zur Beschwerde) ist festzuhalten, dass es aufgrund der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durchaus vorstellbar erscheint, dass der Beschwerdeführer einfach gewisse Fakten über Liberia "eingelernt hat" und darüber nun aus externer Perspektive zu berichten in der Lage ist. Vorstellbar ist aber genauso, dass der Beschwerdeführer etwa in Liberia auf Besuch war oder von möglichen Bekannten sein Wissen erworben hat.

2.2.4. Hinzu tritt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentlich, dass die Behauptung anderer Herkunftsstaaten in anderen Staaten - ohne plausible Erklärung des Beschwerdeführers - darunter gerade auch eine gambische - jedes Vertrauen in die Einlassungen des Beschwerdeführers untergraben muss. Wäre er wirklich Staatsbürger Liberias (eines Landes, in dem jedenfalls in der ersten Hälfte des letzten Jahrzehnts die menschenrechtliche Lage wesentlich schlechter war als in Mali oder Gambia), so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies konsistent vorgebracht hätte.

2.2.5. Schließlich hat die im Erstverfahren eingeholte Sprachanalyse diese Erwägungen in prima facie schlüssig erscheinender Art und Weise bekräftigt. Die Gutachter kommen zum einhelligen Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Sozialisation offensichtlich in Gambia erfahren hat beziehungsweise nicht aus Liberia stammt.

2.2.5.1 Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Sprachanalyse von zwei Gutachtern erstellt wurde, von denen einer seinen Hintergrund in Liberia und Elfenbeinküste und der andere in Gambia hat, weshalb das diesbezügliche Argument der Beschwerde, wonach keiner von den Gutachtern einen Hintergrund in Liberia habe, ins Leere geht. Die Qualifikation für die Tätigkeit erscheint durch akademischen Hintergrund, respektive extensive praktische Erfahrung, hinreichend objektiviert.

2.2.5.2. Der unbelegte Hinweis, dass sich inzwischen die technischen Möglichkeiten der Sprachaufnahme verbessert haben könnten, ist rein spekulativ und macht zudem nicht klar, welchen Einfluss dies auf die inhaltlichen Ausführungen des Gutachtens haben könnte.

2.2.5.3. Auch der Verweis auf das Urteil des AsylGH vom 16.04.2010 zu A14 318.923-1/2008 vermag keinen entscheidenden Einfluss auf das gegenständliche Verfahren zu haben, als das darin - als alleinig ausschlaggebend - für unzureichend befundene Sprakab-Gutachten bereits vom Umfang offensichtlich wesentlich kürzer war als das vorliegende in seiner Gesamtheit. Im Folgeerkenntnis des AsylGH in der zitierten Rechtssache A14 318.923-2/2008 vom 14.01.2011 wurde im Übrigen ex post die Richtigkeit auch jenes Sprakab-Gutachtens bestätigt.

2.2.5.4. Betrachtet man die mit der Beschwerde vorgelegten Vorschläge für Richtlinien für Sprachanalysen, so zeigt sich, dass in diesem Bereich linguistische Fachkenntnisse in Verbindung mit Erkenntnissen über die tatsächliche Situation vor Ort große Relevanz haben, wie sie insbesondere Personen aufweisen, die aus den jeweiligen Herkunftsregionen stammen oder einen besonders engen Bezug dazu aufweisen. Als eine der Gefahren derartiger Untersuchungen dazu wird genannt, dass es die Kompetenz eines linguistischen Gutachters überschreiten kann, präzise Zuordnungen der Staatsbürgerschaft zu treffen, im Gegensatz zu Aussagen über die Hauptsozialisation - etwa auf Basis der Sprachfärbungen des Sprechers.

Dieser Gefahr sind die Gutachter im vorliegenden Verfahren aber entgegnet, indem sie eben eine Aussage über die sprachlichen Herkunftsmerkmale und die Hauptsozialisation und über nichts anders getroffen haben. Auch ansonsten treffen die Gefahrenpunkte, wie sie in den "Common Guidelines" beschrieben worden sind, auf das gegenständliche Gutachten nicht zu und kann dieses aus Sicht des Asylgerichtshofes daher, auch unter Zugrundelegung dieser Guidelines, nicht als bedenklich angesehen werden.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes schon in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde (vgl. nur VwGH 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/S3/2006, auch in Bezug auf Liberia).Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes schon in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde vergleiche nur VwGH 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/S3/2006, auch in Bezug auf Liberia).

2.2.5.5. Letztlich im Einklang mit den eben referierten Ausführungen geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht einmal aus den zitierten Ausführungen der Rechtsberaterin erschließen.

Der Asylgerichtshof geht aber mit der Kritik insofern einher, als es aus Sicht des erkennenden Senates tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers sei. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen. Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, welche im Gegensatz dazu die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu Liberia begründen würden. Der Asylgerichtshof kann andererseits aus der Aktenlage nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Asylwerber tatsächlich Staatsbürger von Gambia ist und nicht nur etwa längere Zeit dort gelebt hat. Hiezu ist auch auf die jüngste Einschätzung des in Mandingo muttersprachlichen Dolmetschers der Verwaltungsbehörde zu verweisen, wonach dieser Zweifel hatte, dass (das in Gambia verbreitete) Mandingo tatsächlich die Muttersprache des Beschwerdeführers ist.

2.2.6. Da der Beschwerdeführer insgesamt als qualifiziert unglaubhaft anzusehen ist und (wenn auch nur in Österreich) auf Herkunft und Abstammung aus Liberia beharrt (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zu Liberia nicht besteht und daher auch ein längerer Aufenthalt dort vor der Ausreise nach Europa definitiv ausscheidet), ist von seiner Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Der Asylgerichtshof hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. Dabei sind die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers und dessen Unglaubwürdigkeit natürlich entscheidend.

Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Gambia ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer gambischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Gambia länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des § 8 Abs 6 AsylG 2005 vor.Da sich aus dem Gutachten zwar Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Gambia ergeben, aber (schon wegen der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) eine Aussage, dass der Beschwerdeführer gambischer Staatsbürger sei (er könnte ja auch in Gambia länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen werden kann, liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vor.

2.2.7. Dies steht auch im Einklang mit dem seinerzeitigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004; darin wurde ja ausdrücklich festgehalten, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststehe; die Prüfung hinsichtlich Liberias als angegebenem (aber unglaubwürdigem) Herkunftsstaat erfolgte nach der damaligen Rechtslage und Rechtsprechung zu § 8 AsylG 1997, die im vorliegenden nach dem AsylG 2005 zu führendem Verfahren keine Anwendung mehr findet. Insofern das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid mit hinreichender Sicherheit von der Staatsbürgerschaft Gambias ausgegangen ist, handelt es sich offensichtlich um eine falsche rechtliche Subsumtion der vorhandenen hinreichend erhobenen Faktenlage, die vom erkennenden Gerichtshof richtigzustellen war. Eine Verkürzung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht.2.2.7. Dies steht auch im Einklang mit dem seinerzeitigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004; darin wurde ja ausdrücklich festgehalten, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststehe; die Prüfung hinsichtlich Liberias als angegebenem (aber unglaubwürdigem) Herkunftsstaat erfolgte nach der damaligen Rechtslage und Rechtsprechung zu Paragraph 8, AsylG 1997, die im vorliegenden nach dem AsylG 2005 zu führendem Verfahren keine Anwendung mehr findet. Insofern das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid mit hinreichender Sicherheit von der Staatsbürgerschaft Gambias ausgegangen ist, handelt es sich offensichtlich um eine falsche rechtliche Subsumtion der vorhandenen hinreichend erhobenen Faktenlage, die vom erkennenden Gerichtshof richtigzustellen war. Eine Verkürzung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht.

2.3. Unbeschadet der obigen Ausführungen stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm in Liberia angeblich widerfahrenen fluchtauslösenden Ereignissen als vage, detailarm und widersprüchlich dar; so war er nicht einmal in der Lage den Namen seines Onkels, der ermordet worden wäre, richtig wiederzugeben. Während dieser in seinem ersten Verfahren XXXX hieß, bezeichnete er diesen hingegen im gegenständlichen Verfahren als XXXX. Auch gab der Beschwerdeführer erstmals im gegenständlichen Verfahren in seiner niederschriftlichen Erstbefragung an, dass er einen der Soldaten erschossen habe, die seinen Onkel ermordet hätten, wenngleich er jedoch in seinem Vorverfahren lediglich erklärt hatte, einen Soldaten an der Schulter angeschossen zu haben. Da hier sich also bereits aus der Aktenlage grobe Widersprüche ergeben (auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wurde), zeigt sich auch daraus die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Das Argument der Beschwerde, beziehungsweise Beschwerdeergänzung, wonach eine nähere Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen unterblieben wäre und sich diese zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, vermag schon unter diesem Aspekt daher nicht schlagend zu werden. Der Antrag in der Beschwerde schließlich einen Sachverständigen für Liberia zu bestellen und ihm aufzutragen darzulegen, ob die Einlassungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen können, bleibt gänzlich vage und stellt in dieser Form einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.2.3. Unbeschadet der obigen Ausführungen stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm in Liberia angeblich widerfahrenen fluchtauslösenden Ereignissen als vage, detailarm und widersprüchlich dar; so war er nicht einmal in der Lage den Namen seines Onkels, der ermordet worden wäre, richtig wiederzugeben. Während dieser in seinem ersten Verfahren römisch 40 hieß, bezeichnete er diesen hingegen im gegenständlichen Verfahren als römisch 40 . Auch gab der Beschwerdeführer erstmals im gegenständlichen Verfahren in seiner niederschriftlichen Erstbefragung an, dass er einen der Soldaten erschossen habe, die seinen Onkel ermordet hätten, wenngleich er jedoch in seinem Vorverfahren lediglich erklärt hatte, einen Soldaten an der Schulter angeschossen zu haben. Da hier sich also bereits aus der Aktenlage grobe Widersprüche ergeben (auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wurde), zeigt sich auch daraus die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Das Argument der Beschwerde, beziehungsweise Beschwerdeergänzung, wonach eine nähere Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen unterblieben wäre und sich diese zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, vermag schon unter diesem Aspekt daher nicht schlagend zu werden. Der Antrag in der Beschwerde schließlich einen Sachverständigen für Liberia zu bestellen und ihm aufzutragen darzulegen, ob die Einlassungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen können, bleibt gänzlich vage und stellt in dieser Form einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.

3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:

3.1. Aufgrund der oben unter Punkt 2.2. und 2.3. ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, gelangte der erkennende Senat mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus Liberia stammt/respektive dort längere Zeit aufhältig war, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, plausiblerweise um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erreichen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte daher zu unterbleiben und war der Spruch daher entsprechend der Rechtslage des AsylG 2005 zu verbessern.

Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.2. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.3.2. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst wieder seit Oktober 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt. Sein langjähriger Aufenthalt in europäischen Staaten wird dadurch relativiert, dass dieser lediglich durch Asylantragstellungen temporär rechtmäßig war, er Ausweisungsentscheidungen der europäischen Staaten missachtet und zur Vereitelung fremdenrechtlicher Bestimmungen falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat. Nunmehr ist er zudem seit 25.07.2011 unbekannten Aufenthaltes, was ebenso nur auf eine geringe Verbundenheit mit der österreichischen Rechtsordnung schließen lässt. Somit hat der Beschwerdeführer wiederholt eindeutig erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern, respektive zu erschweren sucht. Aufgrund der nicht festgestellten Herkunft des Beschwerdeführers war daher die entsprechende Berichtigung im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst wieder seit Oktober 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt. Sein langjähriger Aufenthalt in europäischen Staaten wird dadurch relativiert, dass dieser lediglich durch Asylantragstellungen temporär rechtmäßig war, er Ausweisungsentscheidungen der europäischen Staaten missachtet und zur Vereitelung fremdenrechtlicher Bestimmungen falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat. Nunmehr ist er zudem seit 25.07.2011 unbekannten Aufenthaltes, was ebenso nur auf eine geringe Verbundenheit mit der österreichischen Rechtsordnung schließen lässt. Somit hat der Beschwerdeführer wiederholt eindeutig erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern, respektive zu erschweren sucht. Aufgrund der nicht festgestellten Herkunft des Beschwerdeführers war daher die entsprechende Berichtigung im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.

5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nunmehr nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte.5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nunmehr nähere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (siehe dazu insbesondere auch die Erwägungen unter 2.2.7.) Selbst wenn schließlich der in der Beschwerde angesprochene Art 47 GRC vollinhaltlich auf Asylverfahren vor nationalen Behörden/Gerichten anwendbar wäre, erlaubte doch Art 52 GRC Einschränkungen, worunter eben auch § 41 Abs 7 AsylG 2005 zu subsumieren ist; eine allgemeine Verhandlungspflicht lässt sich daraus nicht ableiten.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (siehe dazu insbesondere auch die Erwägungen unter 2.2.7.) Selbst wenn schließlich der in der Beschwerde angesprochene Artikel 47, GRC vollinhaltlich auf Asylverfahren vor nationalen Behörden/Gerichten anwendbar wäre, erlaubte doch Artikel 52, GRC Einschränkungen, worunter eben auch Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 zu subsumieren ist; eine allgemeine Verhandlungspflicht lässt sich daraus nicht ableiten.

In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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