Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D9 419297-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2011,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2011,
11 08.376-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer brachte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien am 28. Oktober 2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte unter Angabe der im Spruch genannten Personalien am 28. Oktober 2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Im Rahmen der noch am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Motive seiner Ausreise aus der Russischen Föderation an, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er sei am XXXX zusammen mit einem Freund angehalten, festgenommen und mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem habe man ihn sieben Tage lang eingesperrt und dabei geschlagen und gefoltert. Seinen Freund habe man umgebracht. Nachdem er "einige Papiere" unterschrieben habe, sei er wieder freigelassen worden und gleich danach geflüchtet.Im Rahmen der noch am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Motive seiner Ausreise aus der Russischen Föderation an, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er sei am römisch 40 zusammen mit einem Freund angehalten, festgenommen und mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem habe man ihn sieben Tage lang eingesperrt und dabei geschlagen und gefoltert. Seinen Freund habe man umgebracht. Nachdem er "einige Papiere" unterschrieben habe, sei er wieder freigelassen worden und gleich danach geflüchtet.
Nach erfolgloser Führung von Konsultationsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") mit den Mitgliedstaaten Slowakische Republik, Ungarn und Polen und niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen und ihm am 29. November 2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, in seiner Heimat von der Polizei gesucht zu werden, da man ihn beschuldige, Widerstand geleistet zu haben. Ein Freund und er seien am XXXX festgenommen worden, wobei man seinen Freund in der Folge umgebracht habe. Er hingegen sei von seinen Eltern gesucht und gegen Zahlung eines Lösegeldes von 200.000 Rubel vorläufig freigelassen worden. Zuvor habe er noch Schriftstücke unterzeichnen müssen, dass er angeblich bewaffneten Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Zudem sei er auch Zeuge, dass sein Freund von den Sicherheitsorganen getötet worden sei und werde schon deshalb von der Polizei gesucht.Nach erfolgloser Führung von Konsultationsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ("Dublin II-VO") mit den Mitgliedstaaten Slowakische Republik, Ungarn und Polen und niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen und ihm am 29. November 2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, in seiner Heimat von der Polizei gesucht zu werden, da man ihn beschuldige, Widerstand geleistet zu haben. Ein Freund und er seien am römisch 40 festgenommen worden, wobei man seinen Freund in der Folge umgebracht habe. Er hingegen sei von seinen Eltern gesucht und gegen Zahlung eines Lösegeldes von 200.000 Rubel vorläufig freigelassen worden. Zuvor habe er noch Schriftstücke unterzeichnen müssen, dass er angeblich bewaffneten Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Zudem sei er auch Zeuge, dass sein Freund von den Sicherheitsorganen getötet worden sei und werde schon deshalb von der Polizei gesucht.
Am 19. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, abermals zur Darlegung der für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblichen Gründe einvernommen. Kurz zusammengefasst machte er dabei geltend, aus der in Dagestan gelegenen Ortschaft XXXX zu stammen und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Zuletzt habe er in der Heimat gemeinsam mit einem Freund ein Geschäft XXXX geführt. Mit diesem sei er auch am XXXX gemeinsam mit dem PKW nach XXXX unterwegs gewesen, als sie von der Miliz angehalten und zum Aussteigen aufgefordert worden seien. Sie seien verhört und verdächtigt worden, an einem Attentat gegen Milizbeamte beteiligt gewesen zu sein. Man habe ihn zwingen wollen, ein diesbezügliches Geständnis zu unterschreiben, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin sieben Tage lang in einer Zelle festgehalten worden und habe man ihm weder zu essen noch zu trinken gegeben. Am XXXX sei dann ein FSB-Mitarbeiter zu ihm in die Zelle gekommen und habe ihn neuerlich aufgefordert das Geständnis zu unterschreiben, was er schließlich auch getan habe, da er "diese Misshandlungen" nicht mehr ausgehalten habe. Nachdem entfernte Verwandte erfahren hätte, wo er festgehalten werde, seien diese am XXXX gekommen und hätten ihn gegen Zahlung einer Summe von 200.000 Rubel ausgelöst. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater abgeholt und sie hätten sich, nachdem er sich ein wenig von den Strapazen erholt hatte, auf die Suche nach seinem Freund gemacht, welcher jedoch unauffindbar geblieben sei. Am XXXX hätten dann dessen Eltern erfahren, dass ihr Sohn erschossen worden sei. Seine Eltern hätten ihm daraufhin dringend geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Sein Vater habe ihm nun am Telefon erzählt, dass sich die Miliz bereits nach ihm erkundigt hätte.Am 19. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, abermals zur Darlegung der für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblichen Gründe einvernommen. Kurz zusammengefasst machte er dabei geltend, aus der in Dagestan gelegenen Ortschaft römisch 40 zu stammen und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Zuletzt habe er in der Heimat gemeinsam mit einem Freund ein Geschäft römisch 40 geführt. Mit diesem sei er auch am römisch 40 gemeinsam mit dem PKW nach römisch 40 unterwegs gewesen, als sie von der Miliz angehalten und zum Aussteigen aufgefordert worden seien. Sie seien verhört und verdächtigt worden, an einem Attentat gegen Milizbeamte beteiligt gewesen zu sein. Man habe ihn zwingen wollen, ein diesbezügliches Geständnis zu unterschreiben, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin sieben Tage lang in einer Zelle festgehalten worden und habe man ihm weder zu essen noch zu trinken gegeben. Am römisch 40 sei dann ein FSB-Mitarbeiter zu ihm in die Zelle gekommen und habe ihn neuerlich aufgefordert das Geständnis zu unterschreiben, was er schließlich auch getan habe, da er "diese Misshandlungen" nicht mehr ausgehalten habe. Nachdem entfernte Verwandte erfahren hätte, wo er festgehalten werde, seien diese am römisch 40 gekommen und hätten ihn gegen Zahlung einer Summe von 200.000 Rubel ausgelöst. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater abgeholt und sie hätten sich, nachdem er sich ein wenig von den Strapazen erholt hatte, auf die Suche nach seinem Freund gemacht, welcher jedoch unauffindbar geblieben sei. Am römisch 40 hätten dann dessen Eltern erfahren, dass ihr Sohn erschossen worden sei. Seine Eltern hätten ihm daraufhin dringend geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen. Sein Vater habe ihm nun am Telefon erzählt, dass sich die Miliz bereits nach ihm erkundigt hätte.
Mit Bescheid vom 26. April 2011, Zl. 10 10.081-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 26. April 2011, Zl. 10 10.081-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich als eine allgemein und abstrakt in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen total vage und auch widersprüchlich dargestellt. Bereits die Behauptung, als Zivilist bei einer einfachen Straßenkontrolle verhaftet, zur Milizstation gebracht sowie dort in weiterer Folge zu einem Geständnis genötigt worden zu sein, bei einem Attentat auf Milizbeamte beteiligt gewesen zu sein, sei völlig unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer weiters angegeben habe, in weiterer Folge mit Hilfe von Bestechung wieder entlassen worden zu sein, was in Anbetracht eines derart schweren Delikts aber nicht denkbar sei. Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass der Beschwerdeführer zu seiner behaupteten siebentägigen Gefangenschaft trotz konkreter Nachfrage keine näheren Details zu nennen im Stande gewesen sei, was angesichts eines derart einschneidenden Erlebnisses jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Auffallend sei weiters gewesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, seine geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkreten Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. allenfalls konkret anzugeben, welchen Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt gewesen sei. An gravierenden Widersprüchen im Vorbringen seien insbesondere anzuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, festgenommen und dabei mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, während er später angegeben habe, dass mit ihm bei der Festnahme nichts gesprochen worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer anfangs noch gemeint, dass er wegen des Leistens von Widerstand festgenommen worden sei, vor der belangten Behörde, Außenstelle Innsbruck, aber dann vorgebracht, dass ihm angelastet worden sei, an einem gegen Milizbeamte gerichteten Attentat beteiligt gewesen zu sein. Weitere Widersprüche hätten sich etwa in Bezug auf das Datum der Entlassung aus der Haft oder die behauptete Zeugenschaft zur Ermordung seines Freundes ergeben. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sich bei Kernaussagen seines Fluchtvorbringens widersprochen und sich mit unlogischen Angaben in einen Erklärungs- und Aussagenotstand gebracht, sodass aufgrund der gehäuften Widersprüche und Unplausibilitäten in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen gewesen sei, dass die vorgebrachte Geschichte zwar asylzweckbezogen angelegt, jedoch absolut nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig gewesen sei.
Gegen den dem Beschwerdeführer am 29. April 2011 zugestellten Bescheid wurde am 11. Mai 2011 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde angehalten gewesen wäre durch gezieltes Befragen etwaige Unklarheiten, Missverständnisse und vermeintliche Widersprüche aufzuklären und auf seine individuelle Situation einzugehen. Vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte sei das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut plausibel, da die belangte Behörde auch offensichtlich verkenne, dass die Situation in Dagestan nicht mit jener in Westeuropa verglichen werden könne. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen und die damit in Zusammenhang stehende Schlaflosigkeit werde ein medizinisches Sachverständigengutachten beantragt, zumal bekannt sei, dass bei einem Großteil der Personen mit extremen Traumata psychische Erkrankungen auftreten würden. Das Bundesasylamt habe es in diesem Zusammenhang aber unterlassen, mit den ihn behandelnden Ärzten Kontakt aufzunehmen bzw. entsprechende Unterlagen anzufordern sowie allgemein ein ordentliches Ermittlungsverfahren, etwa durch Nachforschungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, durchzuführen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, wurde die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, wurde die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
In seiner Begründung hielt der erkennende Senat fest, dass die Negativfeststellung hinsichtlich drohender Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung im Herkunftsstaat auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens beruhe und der belangten Behörde dahingehend zu folgen sei, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhalts ausgehe, den der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde legte. Der Beschwerdeführer vermochte der ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeschriftsatz auch weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen schwerwiegenden Verfahrensmangel zu relevieren. Wenn im Beschwerdeschriftsatz etwa angeführt werde, dass es in der Heimat des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keineswegs unglaubwürdig sei, als "einfacher Zivilist bei einer Straßenkontrolle verhaftet" zu werden, da die Sicherheitskräfte in Dagestan "nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 (...) gegen junge Männer vor(gegangen)" seien, da man sie beschuldigt habe, "den Kampf der Tschetschenen zu unterstützen" bzw. "selbst Mitglieder in bewaffneten Gruppen zu sein", so sei - unbeschadet der Tatsache, dass die Situation während und kurz nach des zweiten Tschetschenienkrieges mit der heutigen wohl kaum vergleichbar sei - ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen ein solches Motiv für seine Festnahme, nämlich die Unterstützung von bzw. den Kontakt zu tschetschenischen Rebellen gerade nicht genannt habe, obwohl er mehrfach und dezidiert nach dem (von ihm vermuteten) Grund seiner Verhaftung gefragt worden sei. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise am 19. Jänner 2011 explizit an, "einfach angehalten" worden zu sein und in der Folge "einfach ohne einen Grund zu erwähnen" mit Waffengewalt gezwungen worden zu sein, in das Fahrzeug der Sicherheitskräfte zu steigen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 166). Vielmehr noch, bis zum besagten Vorfall habe es auch überhaupt "niemals irgendwelche Übergriffe" auf ihn gegeben und sei nie jemand persönlich an ihn herangetreten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 172). Wenn im Beschwerdeschriftsatz somit nunmehr angedeutet werde, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen festgenommen worden sei (vgl. etwa Beschwerdeschriftsatz, Seite 3), so findet sich im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst kein einziger Hinweis auf ein derartiges Motiv. Auch aus der Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte im Rahmen seiner Gefangenschaft ein Geständnis unterschreiben müssen, worin ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 99) bzw. ein Attentat auf Milizbeamte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 167) vorgeworfen worden sei, kann - unbeschadet des hier schon vom Bundesasylamt erkannten offenkundigen Widerspruchs dieser ihm angeblich zur Last gelegten Delikte, welcher im Beschwerdeschriftsatz lapidar mit einer Ungenauigkeit des Dolmetschers begründet werde, in diesem Zusammenhang aber außer Betracht bleiben könne - nicht zwingend auf einen politischen Hintergrund geschlossen werden, zumal - wie bereits oben ausgeführt - ein solcher vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sei, es jedoch angenommen werden müsse, dass ihm ein solcher von den ihn sieben Tage lang festhaltenden Beamten wohl irgendwann mitgeteilt/vorgeworfen worden wäre. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und daher unglaubwürdig sei, wenn der Beschwerdeführer behauptet, sieben Tage lang ohne Flüssigkeit und Nahrung in einer Zelle eingesperrt gewesen zu sein, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Mensch kaum sieben Tage lang ohne Flüssigkeitszufuhr überleben kann bzw. selbst wenn man eine solche Extremleistung vollbringen würde, danach wohl völlig dehydriert wäre und sich sofort in medizinische Behandlung begeben müsste. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings nicht getan, sondern vielmehr behauptet, kaum zwei Tage nach seiner Entlassung nicht nur schon wieder auf den Beinen, sondern bereits auf der Suche nach seinem Freund gewesen zu sein, welcher eine Woche zuvor ebenfalls gemeinsam mit ihm verhaftet worden sei und am Tag darauf gar schon die anstrengende mehrtägige Ausreise aus seinem Herkunftsstaat angetreten zu haben.In seiner Begründung hielt der erkennende Senat fest, dass die Negativfeststellung hinsichtlich drohender Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung im Herkunftsstaat auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens beruhe und der belangten Behörde dahingehend zu folgen sei, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhalts ausgehe, den der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde legte. Der Beschwerdeführer vermochte der ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeschriftsatz auch weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen schwerwiegenden Verfahrensmangel zu relevieren. Wenn im Beschwerdeschriftsatz etwa angeführt werde, dass es in der Heimat des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keineswegs unglaubwürdig sei, als "einfacher Zivilist bei einer Straßenkontrolle verhaftet" zu werden, da die Sicherheitskräfte in Dagestan "nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 (...) gegen junge Männer vor(gegangen)" seien, da man sie beschuldigt habe, "den Kampf der Tschetschenen zu unterstützen" bzw. "selbst Mitglieder in bewaffneten Gruppen zu sein", so sei - unbeschadet der Tatsache, dass die Situation während und kurz nach des zweiten Tschetschenienkrieges mit der heutigen wohl kaum vergleichbar sei - ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von insgesamt drei niederschriftlichen Einvernahmen ein solches Motiv für seine Festnahme, nämlich die Unterstützung von bzw. den Kontakt zu tschetschenischen Rebellen gerade nicht genannt habe, obwohl er mehrfach und dezidiert nach dem (von ihm vermuteten) Grund seiner Verhaftung gefragt worden sei. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise am 19. Jänner 2011 explizit an, "einfach angehalten" worden zu sein und in der Folge "einfach ohne einen Grund zu erwähnen" mit Waffengewalt gezwungen worden zu sein, in das Fahrzeug der Sicherheitskräfte zu steigen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 166). Vielmehr noch, bis zum besagten Vorfall habe es auch überhaupt "niemals irgendwelche Übergriffe" auf ihn gegeben und sei nie jemand persönlich an ihn herangetreten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 172). Wenn im Beschwerdeschriftsatz somit nunmehr angedeutet werde, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen festgenommen worden sei vergleiche etwa Beschwerdeschriftsatz, Seite 3), so findet sich im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst kein einziger Hinweis auf ein derartiges Motiv. Auch aus der Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte im Rahmen seiner Gefangenschaft ein Geständnis unterschreiben müssen, worin ihm Widerstand gegen die Staatsgewalt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 99) bzw. ein Attentat auf Milizbeamte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 167) vorgeworfen worden sei, kann - unbeschadet des hier schon vom Bundesasylamt erkannten offenkundigen Widerspruchs dieser ihm angeblich zur Last gelegten Delikte, welcher im Beschwerdeschriftsatz lapidar mit einer Ungenauigkeit des Dolmetschers begründet werde, in diesem Zusammenhang aber außer Betracht bleiben könne - nicht zwingend auf einen politischen Hintergrund geschlossen werden, zumal - wie bereits oben ausgeführt - ein solcher vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sei, es jedoch angenommen werden müsse, dass ihm ein solcher von den ihn sieben Tage lang festhaltenden Beamten wohl irgendwann mitgeteilt/vorgeworfen worden wäre. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und daher unglaubwürdig sei, wenn der Beschwerdeführer behauptet, sieben Tage lang ohne Flüssigkeit und Nahrung in einer Zelle eingesperrt gewesen zu sein, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Mensch kaum sieben Tage lang ohne Flüssigkeitszufuhr überleben kann bzw. selbst wenn man eine solche Extremleistung vollbringen würde, danach wohl völlig dehydriert wäre und sich sofort in medizinische Behandlung begeben müsste. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings nicht getan, sondern vielmehr behauptet, kaum zwei Tage nach seiner Entlassung nicht nur schon wieder auf den Beinen, sondern bereits auf der Suche nach seinem Freund gewesen zu sein, welcher eine Woche zuvor ebenfalls gemeinsam mit ihm verhaftet worden sei und am Tag darauf gar schon die anstrengende mehrtägige Ausreise aus seinem Herkunftsstaat angetreten zu haben.
Insofern der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz erstmals im gesamten Verfahren vorbringe, vor einiger Zeit gemeinsam mit Freunden "eine Art Petition an die Prokuratur" verfasst zu haben und seitdem "bei den Behörden bekannt" gewesen zu sein (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4) sei - unbeschadet der Unbestimmtheit dieser Aussage und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs mit dem nunmehrigen Verfolgungssachverhalt - auf das in § 40 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, normierte Neuerungsverbot hinzuweisen, wonach diese Angaben bei der Entscheidung des Asylgerichtshofes außer Betracht zu bleiben haben.Insofern der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz erstmals im gesamten Verfahren vorbringe, vor einiger Zeit gemeinsam mit Freunden "eine Art Petition an die Prokuratur" verfasst zu haben und seitdem "bei den Behörden bekannt" gewesen zu sein (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4) sei - unbeschadet der Unbestimmtheit dieser Aussage und des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs mit dem nunmehrigen Verfolgungssachverhalt - auf das in Paragraph 40, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, normierte Neuerungsverbot hinzuweisen, wonach diese Angaben bei der Entscheidung des Asylgerichtshofes außer Betracht zu bleiben haben.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters ausgeführt werde, dass die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Gewerkschaft nicht berücksichtigt und diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angestellt habe (Beschwerdeschriftsatz, Seite 9), so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19. Jänner 2011 diesbezüglich befragt wurde und explizit angab, wegen der "Mitgliedschaft in der Gewerkschaft niemals Probleme" in seiner Heimat gehabt zu haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 172). Wenn das Bundesasylamt daher keine weiteren Ermittlungen mehr in diese Richtung getätigt habe, könne auch angesichts des Grundsatzes der Verfahrensökonomie seitens des Asylgerichtshofes darin kein Verfahrensmangel erkannt werden.
Aber auch aus der Tatsache, dass das Bundesasylamt trotz vorhergehender Einverständniserklärung durch den Beschwerdeführer in weiterer Folge davon Abstand nahm, Ermittlungen in dessen Heimat, allenfalls unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Moskau, zu führen, könne per se kein Verfahrensmangel erblickt werden, wenn die Behörde bereits unter Zugrundelegung der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers zum eindeutigen Ergebnis kam, dass dessen Vorbringen unglaubwürdig ist. Dieser Umstand wiederum lasse sich aus der umfassenden Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nach Auffassung des Asylgerichtshofes sehr wohl erkennen.
Keine Veranlassung sah der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dazu, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stattzugeben (Beschwerdeschriftsatz, Seite 4). Unter Berücksichtigung des beigelegten ärztlichen Befundes samt Röntgenaufnahmen seines Kopfes, aus welchem weder irgendwelche Auffälligkeiten noch Anzeichen für wie auch immer geartete gesundheitliche Probleme hervorgehen, würde nämlich im Dunkeln bleiben, was sich der Beschwerdeführer durch die Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen erhoffe.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419297-1/2011/2E, wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2011 zugestellt.
2. Am 4. August 2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, seit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich nicht verlassen zu haben, insbesondere nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgereist zu sein. Trotz des negativen Erkenntnisses könne er nicht in seine Heimat zurückkehren, da ihm dort Lebensgefahr drohe. Zwei Tage zuvor habe er mit seinem Vater telefoniert und habe ihn dieser informiert, dass in der Heimat nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Vorigen Samstag hätten sich Leute letztmalig nach seinem Aufenthalt erkundigt und sei sein Vater bedroht worden. Er habe im Fall seiner Rückkehr Angst, getötet zu werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 8. August 2011, dem Beschwerdeführer ausgehändigt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung vom 8. August 2011, dem Beschwerdeführer ausgehändigt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10. August 2011 gab der Beschwerdeführer an, umfassende Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Die Einvernahme wurde auch in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien nach wie vor aktuell. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort Probleme habe. Er ersucht die Asylbehörden, seinen Antrag nochmals zu prüfen. Er habe vor kurzem mit seinem Vater gesprochen, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Außerdem würden in letzter Zeit auch seine Eltern bedroht werden. Die Gründe hiefür seien jene, die er bereits im Erstverfahren genannt habe und werde er vom FSB und von der Polizei gesucht. Jener Freund, mit welchem er gemeinsam festgenommen worden sei, sei im XXXX getötet worden; auch er rechne im Falle einer Rückkehr mit seinem Tod.Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10. August 2011 gab der Beschwerdeführer an, umfassende Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Die Einvernahme wurde auch in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien nach wie vor aktuell. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort Probleme habe. Er ersucht die Asylbehörden, seinen Antrag nochmals zu prüfen. Er habe vor kurzem mit seinem Vater gesprochen, welcher ihm mitgeteilt hätte, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Außerdem würden in letzter Zeit auch seine Eltern bedroht werden. Die Gründe hiefür seien jene, die er bereits im Erstverfahren genannt habe und werde er vom FSB und von der Polizei gesucht. Jener Freund, mit welchem er gemeinsam festgenommen worden sei, sei im römisch 40 getötet worden; auch er rechne im Falle einer Rückkehr mit seinem Tod.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. August 2011, Zl. 11 08.376-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 4. August 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. August 2011, Zl. 11 08.376-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 4. August 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde angeführt, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergebe und er im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungshandlung und die Bezugnahme darauf würden sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt darstellen, sondern als Bekräftigung.
Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und deren Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet aufhalte, deren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und deren Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2011 rechtswirksam zugestellt und erhob dieser dagegen am 25. August 2011 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 25. August 2011 langte beim Asylgerichtshof am 31. August 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30. 9. 1994, 94/08/0183; 30. 5. 1995, 93/08/0207; 9. 9. 1999, 97/21/0913; 7. 6. 2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30. 9. 1994, 94/08/0183; 30. 5. 1995, 93/08/0207; 9. 9. 1999, 97/21/0913; 7. 6. 2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des/der Asylwerbers/Asylwerberin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des/der Asylwerbers/Asylwerberin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.
B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen dass der Beschwerdeführer in seinem nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 kein neues Vorbringen erstattet hat, über welches nicht bereits mit dem dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2011 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nämlich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/ Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familiemitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht (VwGH 26. 6. 2007, 2007/20/0281, unter Verweis auf Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 522 und 536). Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von der gleichen Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläut. zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18. 10. 2005, 2005/01/0402; siehe weiters VwGH 20. 4. 2006, 2005/01/0556 bis 0560).Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familiemitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht (VwGH 26. 6. 2007, 2007/20/0281, unter Verweis auf Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 522 und 536). Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von der gleichen Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläut. zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18. 10. 2005, 2005/01/0402; siehe weiters VwGH 20. 4. 2006, 2005/01/0556 bis 0560).
Hinzu kommt, dass einer Beschwerde gegen die (mit der Antragszurückweisung verbundene) Ausweisung gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 eine aufschiebende Wirkung nur dann zukommt, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Wird diese nicht zuerkannt, ist die verfügte Ausweisung durchsetzbar und nach Maßgabe des § 36 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 auch durchführbar; wird die aufschiebende Wirkung hingegen zuerkannt, so hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde gemäß § 37 Abs. 3 AsylG 2005 "binnen zwei Wochen" zu entscheiden, dies obwohl das gegenständliche Verfahren - dessen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Grunde des § 68 AVG bzw. der damit verbundenen Ausweisung ist - nur dann im Sinne einer Antragszurückweisung entschieden werden dürfte, wenn alle Anträge der Familienmitglieder - somit auch derjenige der Ehegattin, deren Antragszurückweisung wegen entschiedener Sache mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 419298-2/2011/2E, ersatzlos behoben und deren Verfahren somit wieder in die erste Instanz zurückgeführt wurde - zurückzuweisen wären. Für den Asylgerichtshof liegt auf der Hand, dass dies für eine parallele Führung der Verfahren in der jeweiligen Instanz spricht.Hinzu kommt, dass einer Beschwerde gegen die (mit der Antragszurückweisung verbundene) Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 eine aufschiebende Wirkung nur dann zukommt, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Wird diese nicht zuerkannt, ist die verfügte Ausweisung durchsetzbar und nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 auch durchführbar; wird die aufschiebende Wirkung hingegen zuerkannt, so hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005 "binnen zwei Wochen" zu entscheiden, dies obwohl das gegenständliche Verfahren - dessen Verfahrensgegenstand im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Grunde des Paragraph 68, AVG bzw. der damit verbundenen Ausweisung ist - nur dann im Sinne einer Antragszurückweisung entschieden werden dürfte, wenn alle Anträge der Familienmitglieder - somit auch derjenige der Ehegattin, deren Antragszurückweisung wegen entschiedener Sache mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 419298-2/2011/2E, ersatzlos behoben und deren Verfahren somit wieder in die erste Instanz zurückgeführt wurde - zurückzuweisen wären. Für den Asylgerichtshof liegt auf der Hand, dass dies für eine parallele Führung der Verfahren in der jeweiligen Instanz spricht.
Aufgrund der Behebung des der Ehegattin des Beschwerdeführers betreffenden (zurückweisenden) Bescheides war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben.
5. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).5. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 31. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 31. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011