TE AsylGH Beschluss 2011/9/6 A6 259799-3/2010

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Veröffentlicht am 06.09.2011
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 259.799-3/2010/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX namens des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zl. 03 37.546-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 namens des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, Zl. 03 37.546-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 06.10.2010 wird gemäß § 63 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 06.10.2010 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 09.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag, wobei er bei der schriftlichen Antragstellung den "XXXX" als Geburtsdatum angab. Hiezu wurde er am 26.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, dass er vom Amt für Jugend und Familie als volljährig eingestuft worden wäre, weshalb kein Vertreter bei der Einvernahme anwesend sei.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 09.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag, wobei er bei der schriftlichen Antragstellung den "XXXX" als Geburtsdatum angab. Hiezu wurde er am 26.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, dass er vom Amt für Jugend und Familie als volljährig eingestuft worden wäre, weshalb kein Vertreter bei der Einvernahme anwesend sei.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.07.2004, Zahl 03 37.546-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchteil I) und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III). In der Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer älter als achtzehn Jahre und somit als volljährig zu beurteilen sei.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.07.2004, Zahl 03 37.546-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, ab (Spruchteil römisch eins) und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil römisch drei). In der Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer älter als achtzehn Jahre und somit als volljährig zu beurteilen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2004 im Wege der Hinterlegung zugestellt, am 19.08.2004 langte og. Bescheid jedoch beim Bundesasylamt mit dem Postvermerk "NICHT BEHOBEN ZURÜCK" wieder bei der erstinstanzlichen Behörde ein.

I.3. Mit Schriftsatz vom 19.03.2005 stellte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2004, Zl. 03 37.546-BAW, gegen die Versäumung der Berufungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig die Berufung gegen den zitierten Bescheid bei.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 19.03.2005 stellte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2004, Zl. 03 37.546-BAW, gegen die Versäumung der Berufungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig die Berufung gegen den zitierten Bescheid bei.

I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2005 mit Bescheid vom 29.03.2005, Zahl 03 37.546-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2005 mit Bescheid vom 29.03.2005, Zahl 03 37.546-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück.

I.5. Der gegen letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 01.02.1007, Zl. 259.799/0/7E-II/06/05-v71, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2004 bis dato nicht erfolgt sei, da das Bundesasylamt keinerlei Erhebungen veranlasst hätte, ob es sich bei der Abgabestelle, an welcher versucht worden wäre, die Zustellung vorzunehmen, um eine ordnungsgemäße Abgabestelle nach dem ZustellG handelte.römisch eins.5. Der gegen letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 01.02.1007, Zl. 259.799/0/7E-II/06/05-v71, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2004 bis dato nicht erfolgt sei, da das Bundesasylamt keinerlei Erhebungen veranlasst hätte, ob es sich bei der Abgabestelle, an welcher versucht worden wäre, die Zustellung vorzunehmen, um eine ordnungsgemäße Abgabestelle nach dem ZustellG handelte.

I.6. In weiterer Folge erhob die Bundesministerin für Inneres gegen letztzitierten Bescheid gemäß § 38 Abs. 5 AsylG 1997 Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/0784-18, die Beschwerde zufolge deren Zurückziehung als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.römisch eins.6. In weiterer Folge erhob die Bundesministerin für Inneres gegen letztzitierten Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 5, AsylG 1997 Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/0784-18, die Beschwerde zufolge deren Zurückziehung als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.

I.7. Das Bundesasylamt führte am 17.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer er zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner privaten Situation in Österreich befragt wurde.römisch eins.7. Das Bundesasylamt führte am 17.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer er zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner privaten Situation in Österreich befragt wurde.

I.8. Mit Bescheid vom 17.09.2010, Zl. 03 37.546-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2003 neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 17.09.2010, Zl. 03 37.546-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2003 neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

I.9. In der Zustellverfügung des Bundesasylamtes vom 22.09.2010 betreffend letztgenannten Bescheid wurde die Bescheidzustellung mit Übernahmebestätigung an den Asylwerber angeordnet. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters war der Beschwerdeführer ab 24.11.2009 in der Justizanstalt XXXX inhaftiert, welche den Bescheid auch am 23.09.2010 übernommen hat. Eine - seitens des Beschwerdeführers - unterfertigte Übernahmebestätigung findet sich im Verwaltungsakt nicht.römisch eins.9. In der Zustellverfügung des Bundesasylamtes vom 22.09.2010 betreffend letztgenannten Bescheid wurde die Bescheidzustellung mit Übernahmebestätigung an den Asylwerber angeordnet. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters war der Beschwerdeführer ab 24.11.2009 in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert, welche den Bescheid auch am 23.09.2010 übernommen hat. Eine - seitens des Beschwerdeführers - unterfertigte Übernahmebestätigung findet sich im Verwaltungsakt nicht.

I.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, im Namen des Beschwerdeführers durch den XXXX am 06.10.2010 eingebrachte und unterschriebene Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, im Namen des Beschwerdeführers durch den römisch 40 am 06.10.2010 eingebrachte und unterschriebene Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.11. Mit Schreiben vom 04.08.2011 forderte der Asylgerichtshof den XXXX gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG auf, das Bevollmächtigungsverhältnis, auf Grundlage dessen der Verein für den Beschwerdeführer eingeschritten sei, dem Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens nachzuweisen, andernfalls das Anbringen zurückgewiesen würde. Weiters ersuchte der Asylgerichtshof um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet binnen desselben Zeitraumes, widrigenfalls das Verfahren einzustellen wäre.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 04.08.2011 forderte der Asylgerichtshof den römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, das Bevollmächtigungsverhältnis, auf Grundlage dessen der Verein für den Beschwerdeführer eingeschritten sei, dem Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens nachzuweisen, andernfalls das Anbringen zurückgewiesen würde. Weiters ersuchte der Asylgerichtshof um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet binnen desselben Zeitraumes, widrigenfalls das Verfahren einzustellen wäre.

I.12. Das letztgenannte Schreiben wurde dem XXXX am 08.08.2011 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Der Mangel wurde innerhalb offener Frist nicht behoben. Bis dato ist ein Bevollmächtigungsnachweis nicht eingelangt.römisch eins.12. Das letztgenannte Schreiben wurde dem römisch 40 am 08.08.2011 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Der Mangel wurde innerhalb offener Frist nicht behoben. Bis dato ist ein Bevollmächtigungsnachweis nicht eingelangt.

I.13. Mit Aktenvermerk vom 29.08.2011 hielt der Asylgerichtshof fest, dass nach Rücksprache mit der Justizanstalt XXXX eine fehlende Übernahmebestätigung nicht mehr zustande gebracht werden könne, da in der Regel das vom Empfänger unterfertigte Original an die zuständige Behörde rückgemittelt würde, ohne zuvor eine Kopie anzufertigen. Auch eine Rücksprache mit dem Bundesasylamt habe ergeben, dass eine Übernahmebestätigung bis dato nicht nachgereicht worden sei.römisch eins.13. Mit Aktenvermerk vom 29.08.2011 hielt der Asylgerichtshof fest, dass nach Rücksprache mit der Justizanstalt römisch 40 eine fehlende Übernahmebestätigung nicht mehr zustande gebracht werden könne, da in der Regel das vom Empfänger unterfertigte Original an die zuständige Behörde rückgemittelt würde, ohne zuvor eine Kopie anzufertigen. Auch eine Rücksprache mit dem Bundesasylamt habe ergeben, dass eine Übernahmebestätigung bis dato nicht nachgereicht worden sei.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

II.8. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).

II.9. Das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, mit welchem der XXXX aufgefordert wurde, das Bevollmächtigungsverhältnis, auf Grundlage dessen der Verein für den Asylwerber eingeschritten sei, dem Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens nachzuweisen, wurde dem Verein ordnungsgemäß und rechtswirksam am 08.08.2011 zugestellt. Da der Verein dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und keine Mitteilung vorgenommen hat, ob oder welche Hindernisse der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde von einer Person eingebracht wurde, die nicht berechtigt war, für den Beschwerdeführer einzuschreiten. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.römisch zwei.9. Das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, mit welchem der römisch 40 aufgefordert wurde, das Bevollmächtigungsverhältnis, auf Grundlage dessen der Verein für den Asylwerber eingeschritten sei, dem Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens nachzuweisen, wurde dem Verein ordnungsgemäß und rechtswirksam am 08.08.2011 zugestellt. Da der Verein dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und keine Mitteilung vorgenommen hat, ob oder welche Hindernisse der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde von einer Person eingebracht wurde, die nicht berechtigt war, für den Beschwerdeführer einzuschreiten. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Akteninhalt eine ordnungsgemäß durchgeführte Zustellung des Bescheides vom 17.09.2010 nicht zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX inhaftiert, weshalb das Bundesasylamt in seiner Zustellverfügung die Bescheidzustellung "mit Übernahmebestätigung an den Asylwerber" angeordnet hat. Mangels einer im Akt aufliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung kann nicht nachweislich davon ausgegangen werden, dass ihm der Bescheid vom 17.09.2010 auch tatsächlich zugekommen ist. Auch eine Rücksprache seitens des Asylgerichtshofes mit der Justizanstalt XXXX bzw. dem Bundesasylamt hat ergeben, dass besagte Übernahmebestätigung bis dato nicht nachgereicht worden ist.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Akteninhalt eine ordnungsgemäß durchgeführte Zustellung des Bescheides vom 17.09.2010 nicht zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert, weshalb das Bundesasylamt in seiner Zustellverfügung die Bescheidzustellung "mit Übernahmebestätigung an den Asylwerber" angeordnet hat. Mangels einer im Akt aufliegenden, vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung kann nicht nachweislich davon ausgegangen werden, dass ihm der Bescheid vom 17.09.2010 auch tatsächlich zugekommen ist. Auch eine Rücksprache seitens des Asylgerichtshofes mit der Justizanstalt römisch 40 bzw. dem Bundesasylamt hat ergeben, dass besagte Übernahmebestätigung bis dato nicht nachgereicht worden ist.

Schlagworte

Haft, Vollmacht, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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