Norm
AVG §63 Abs5Spruch
E10 420323-1/2011/3E
E10 420323-2/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011, Zl. 1010.529-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011, Zl. 1010.529-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 1010.529-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 1010.529-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 10.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 10 10.529-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die bP gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zl. 10 10.529-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die bP gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde der bP an ihrer laut Einsicht in das zentrale Melderegister erhobenen Wohnadresse am 20.01.2011 mittels RSa-Brief versucht zuzustellen und in weiterer Folge, da sie an ihrer Unterkunft nicht anzutreffen war, beim Postamt XXXX hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 20.01.2011 festgelegt wurde.Dieser Bescheid wurde der bP an ihrer laut Einsicht in das zentrale Melderegister erhobenen Wohnadresse am 20.01.2011 mittels RSa-Brief versucht zuzustellen und in weiterer Folge, da sie an ihrer Unterkunft nicht anzutreffen war, beim Postamt römisch 40 hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 20.01.2011 festgelegt wurde.
Da dieser Bescheid nicht behoben wurde, wurde er am 08.02.2011 an das Bundesasylamt (BAA) mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.
Am 04.02.2011 erwuchs der durch Hinterlegung zugestellte Bescheid somit in Rechtskraft.
Am 08.04.2011 suchte die bP das BAA auf um ihren Namen nach erfolgter Eheschließung richtigstellen zu lassen. Hierbei wurde ihr der bereits rechtskräftige Bescheid des BAA ausgefolgt.
1.3. Am 11.04.2011 gab die bP das Vollmachtverhältnis zum Verein "Purple Sheep" bekannt stellte mittels Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte Beschwerde gegen den Bescheid des BAA ein.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Hochzeit zwar sehr turbulent gewesen sei, die bP jedoch sehr sorgfältig sei und sie sich nicht erklären könne, weshalb sie den Hinterlegungszettel nicht erhalten habe.
1.4. Mit Bescheid des BAA vom 27.06.2011 wurde der Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.04.2011 gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 71 Absatz 6 AVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.4. Mit Bescheid des BAA vom 27.06.2011 wurde der Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.04.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG abgewiesen. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6 AVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Dieser Bescheid wurde dem Verein "Purple Sheep" aufgrund des vorliegenden Vollmachtverhältnisses durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 30.06.2011 zugestellt und erwuchs mangels Behebung mit Ablauf des 14.07.2011 in Rechtskraft.
Am 18.07.2011 wurde gegen diesen Bescheid mittels E-Mail seitens des Vereins "Purple Sheep" eine Beschwerde eingebracht, welche keine Angaben enthielt, die darauf hindeuten, dass die nunmehr eingebrachte Beschwerde noch rechtzeitig sein könnte.
Hinsichtlich des Beschwerdeinhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegen-ständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
2. Entscheidung durch den Einzelrichter
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen in Abs. 3 leg. cit genannten zurückweisenden Bescheid vorliegt.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen in Absatz 3, leg. cit genannten zurückweisenden Bescheid vorliegt.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Verweise
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung in Bezug auf den Bescheid des BAA vom 27.06.2011
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:
"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl 200/1982, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, lauten:
"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, da[ss] sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, da[ss] sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, da[ss] der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, da[ss] der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Der Bescheid des BAA, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.06.2011 mit der Aktenzahl 10 10.529-BAT, wurde dem Verein "Purple Sheep" als rechtsfreundlicher Vertretung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG mit Wirkung vom 30.06.2011 rechtmäßig zugestellt (siehe Rückschein, AS 277), womit eine 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist war somit der 14.07.2011.Der Bescheid des BAA, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.06.2011 mit der Aktenzahl 10 10.529-BAT, wurde dem Verein "Purple Sheep" als rechtsfreundlicher Vertretung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG mit Wirkung vom 30.06.2011 rechtmäßig zugestellt (siehe Rückschein, AS 277), womit eine 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist war somit der 14.07.2011.
Die gegen diesen Bescheid seitens des Vereins "Purple Sheep" am 18.07.2011 mittels Mail eingebrachte Beschwerde beim BAA war somit verspätet, weshalb sie von Amts wegen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwGH 5. 6. 1996, 96/20/0334) war.
Eines weiteren Vorhaltes über die verspätete Einbringung der Beschwerde bzw. der Erteilung des Auftrages, Angaben über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde machen, bedurfte es nicht, zumal die bP von einer in asyl-, fremden und verwaltungsrechtlichen Agenden äußerst versierten Organisation vertreten wird (siehe Selbstbeschreibung auf http://www.purplesheep.at) und daher davon auszugehen ist, dass dieser der gegenständliche Umstand als notorisch bekannt anzusehen ist. Ein derartiger Vorhalt kann daher unterbleiben (vgl. Erk. d. VwGH v.25.2.2005, Zl. 2004/05/0115).Eines weiteren Vorhaltes über die verspätete Einbringung der Beschwerde bzw. der Erteilung des Auftrages, Angaben über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde machen, bedurfte es nicht, zumal die bP von einer in asyl-, fremden und verwaltungsrechtlichen Agenden äußerst versierten Organisation vertreten wird (siehe Selbstbeschreibung auf http://www.purplesheep.at) und daher davon auszugehen ist, dass dieser der gegenständliche Umstand als notorisch bekannt anzusehen ist. Ein derartiger Vorhalt kann daher unterbleiben vergleiche Erk. d. VwGH v.25.2.2005, Zl. 2004/05/0115).
5. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung in Bezug auf den Bescheid des BAA vom 18.01.2011
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:
"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Es wird hier nochmals auf die einschlägigen Bestimmungen des § 17 ZustellG verwiesen.Es wird hier nochmals auf die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 17, ZustellG verwiesen.
Der Bescheid des BAA, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.01.2011 mit der Aktenzahl 10 10.529-BAT, wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertretenen bP an deren mittels Einsicht in das zentrale Melderegister erhobenen Wohnadresse am 20.01.2011 versucht mittels RSa-Brief zuzustellen und in weiterer Folge, da sie an ihrer Unterkunft nicht anzutreffen war, gemäß § 17 ZustellG durch Hinterlegung mit Wirkung vom 20.01.2011 beim Postamt XXXX rechtmäßig zugestellt, (siehe Rückschein, AS 215), womit eine 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist war somit der 03.02.2011.Der Bescheid des BAA, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.01.2011 mit der Aktenzahl 10 10.529-BAT, wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertretenen bP an deren mittels Einsicht in das zentrale Melderegister erhobenen Wohnadresse am 20.01.2011 versucht mittels RSa-Brief zuzustellen und in weiterer Folge, da sie an ihrer Unterkunft nicht anzutreffen war, gemäß Paragraph 17, ZustellG durch Hinterlegung mit Wirkung vom 20.01.2011 beim Postamt römisch 40 rechtmäßig zugestellt, (siehe Rückschein, AS 215), womit eine 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist war somit der 03.02.2011.
Die gegen diesen Bescheid mittels Telefax vom 11.04.2011 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet, weshalb sie von Amts wegen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwGH 5. 6. 1996, 96/20/0334) war.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren aufgrund des aus der Aktenlage eindeutig abzuleitenden Sachverhalts abgesehen werden.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung auch gem. § 67d Abs 2 Z 1 AVG idgF entfallen, da die Beschwerden der bP zurückzuweisen waren.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung auch gem. Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, da die Beschwerden der bP zurückzuweisen waren.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
29.09.2011