Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S4 420.378-1/2011/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2011, Zahl: 11 03.194 EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2011, Zahl: 11 03.194 EAST-Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland und am 3.4.2011 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 4.4.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland und am 3.4.2011 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 4.4.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2011, Zahl: 11 03.194 EAST-Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO des Rates Ungarn zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig ist.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2011, Zahl: 11 03.194 EAST-Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO des Rates Ungarn zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2011 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 21.6.2011 rechtswirksam in der Justizanstalt XXXX zugestellt.Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.6.2011 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 21.6.2011 rechtswirksam in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt.
Am 7.7.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der JA XXXX entlassen.Am 7.7.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der JA römisch 40 entlassen.
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11.6.2011 wurde in der Folge eine Beschwerde auf dem Postwege eingebracht, wobei der Postaufgabestempel auf 7.7.2011 lautet.
Am 22.7.2011 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem AsylGH vorgelegt.
Ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer seine Beschwerde schon vor seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX (JA) einem Beamten der JA zur Weiterleitung übergeben hat, ist letztlich nicht konkret erweislich. In der JA XXXX liegen - laut telefonischer Rückfrage des AsylGH vom 2.8.2011 - keine Aufzeichnungen darüber vor, dass bzw. gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer seine Beschwerde an einen Beamten zur Weiterleitung übergeben hat.Ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer seine Beschwerde schon vor seiner Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 (JA) einem Beamten der JA zur Weiterleitung übergeben hat, ist letztlich nicht konkret erweislich. In der JA römisch 40 liegen - laut telefonischer Rückfrage des AsylGH vom 2.8.2011 - keine Aufzeichnungen darüber vor, dass bzw. gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer seine Beschwerde an einen Beamten zur Weiterleitung übergeben hat.
Mit Schriftsatz vom 25.8.2011, dem laut ZMR damals nicht gemeldeten Beschwerdeführer zugestellt am 26.8.2011 durch Hinterlegung im Akt, wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der AsylGH auf Grund der Aktenlage derzeit davon ausgeht, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.6.2011 (durch eigenhändige Übernahme) rechtswirksam erfolgt sei und die einwöchige Rechtsmittelfrist daher mit Ablauf des 28.6.2011 geendet habe. Der Umstand, dass die Beschwerde erst 9 Tage nach Ende der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde, spreche gegen die Annahme, dass die Beschwerde doch fristgerecht einem Beamten der JA XXXX zur Weiterleitung übergeben worden wäre, da zum einen nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass zur Weiterleitung übergebene Schriftstücke in der JA XXXX über eine Woche lang nicht weitergeleitet würden, und zum anderen der Beschwerdeführer am 7.7.2011 entlassen worden sei, sodass naheliegend erscheine, dass er die Beschwerde selbst am 7.7.2011 zur Post gebracht habe. Die am 7.7.2011 auf dem Postweg eingebrachte Beschwerde würde sich daher als verspätet erweisen.Mit Schriftsatz vom 25.8.2011, dem laut ZMR damals nicht gemeldeten Beschwerdeführer zugestellt am 26.8.2011 durch Hinterlegung im Akt, wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der AsylGH auf Grund der Aktenlage derzeit davon ausgeht, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.6.2011 (durch eigenhändige Übernahme) rechtswirksam erfolgt sei und die einwöchige Rechtsmittelfrist daher mit Ablauf des 28.6.2011 geendet habe. Der Umstand, dass die Beschwerde erst 9 Tage nach Ende der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde, spreche gegen die Annahme, dass die Beschwerde doch fristgerecht einem Beamten der JA römisch 40 zur Weiterleitung übergeben worden wäre, da zum einen nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass zur Weiterleitung übergebene Schriftstücke in der JA römisch 40 über eine Woche lang nicht weitergeleitet würden, und zum anderen der Beschwerdeführer am 7.7.2011 entlassen worden sei, sodass naheliegend erscheine, dass er die Beschwerde selbst am 7.7.2011 zur Post gebracht habe. Die am 7.7.2011 auf dem Postweg eingebrachte Beschwerde würde sich daher als verspätet erweisen.
Bis zum heutigen Tage ist keine Stellungnahme eingelangt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus § 14 ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vgl. auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus Paragraph 14, ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vergleiche auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).
Der angefochtene Bescheid wurde mit 21.6.2011 durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 15.5.2011 und 7.7.2011 in der JA XXXX.Der angefochtene Bescheid wurde mit 21.6.2011 durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 15.5.2011 und 7.7.2011 in der JA römisch 40 .
Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 28.6.2011. Bei einer gesamtbetrachtenden Würdigung der vorliegenden Umstände, finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht einem Beamten der JA XXXX zur Weiterleitung übergeben hätte, da eine Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Beamten der JA XXXX nicht dokumentiert ist, weiters eine 9-tägige Verzögerung bei der Weiterleitung nach menschlichem Ermessen nicht wahrscheinlich erscheint, und der Beschwerdeführer schließlich am selben Tag der Postaufgabe seiner Beschwerde aus der JA entlassen worden ist, sodass naheliegend erscheint, dass er die Beschwerde selbst am 7.7.2011 zur Post gebracht hat.Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 28.6.2011. Bei einer gesamtbetrachtenden Würdigung der vorliegenden Umstände, finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht einem Beamten der JA römisch 40 zur Weiterleitung übergeben hätte, da eine Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Beamten der JA römisch 40 nicht dokumentiert ist, weiters eine 9-tägige Verzögerung bei der Weiterleitung nach menschlichem Ermessen nicht wahrscheinlich erscheint, und der Beschwerdeführer schließlich am selben Tag der Postaufgabe seiner Beschwerde aus der JA entlassen worden ist, sodass naheliegend erscheint, dass er die Beschwerde selbst am 7.7.2011 zur Post gebracht hat.
Der Beschwerdeführer ist den zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Erwägungen zur Verspätung seines Rechtsmittels auch nicht entgegengetreten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeeinbringung verspätet war und der angefochtene Bescheid mit Ablauf des 28.6.2011 in Rechtskraft erwachsen ist .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Haft, ZustellungZuletzt aktualisiert am
12.10.2011