Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
A12 223.979-2/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 04.978-EAST Ost beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 04.978-EAST Ost beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers am 28.12.2000 beim Bundesasylamt eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Aus dem Stande der Strafhaft beantragte der Genannte nunmehr am 23.05.2011 neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes.Der seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers am 28.12.2000 beim Bundesasylamt eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen sowie wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Aus dem Stande der Strafhaft beantragte der Genannte nunmehr am 23.05.2011 neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 08.08.2011, Zl. 11 04.978-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 08.08.2011, Zl. 11 04.978-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit 11.08.2011 zu eigenen Handen rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.08.2011 erhob der Antragsteller nunmehr durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und wurde der Beschwerdeschriftsatz mit 24.08.2011 der Post zur Beförderung übergeben und langte diese am 26.08.2011 beim Bundesasylamt ein.
Mit Vorhalt des Asylgerichtshofes vom 02.09.2011 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers die Verspätung der Beschwerdeeinbringung angesichts der normierten einwöchigen Rechtsmittelfrist mit Ende 18.08.2011 vorgehalten und wurde ihm zur allfälligen Einbringung einer Stellungnahme eine Frist dreier Tage ab Zustellung des Parteiengehörschreibens geboten.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2011 bekräftigte der rechtsfreundliche Vertreter, dass sein Mandant den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG am 11.08.2011 entgegengenommen hat. Des Weiteren führt der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2011 nicht nur den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erhalten habe, sondern überdies einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24.05.2011 betreffend ein Rückkehrverbot gemäß Fremdenpolizeigesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 12.08.2011 gegen den letztgenannten Bescheid der Sicherheitdirektion Graz betreffend das Rückkehrverbot Beschwerde erhoben hat, hat er die vorliegende zeitgleiche Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht realisiert. Angesichts des bereits anhängigen Verfahrens zum Ausspruch des Rückkehrverbots laut Fremdenpolizeigesetz ist es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bescheid um ein Schriftstück betreffend ein anderes Verfahren inklusive separatem Rechtsmittel handelt. Erst im Zuge der anwaltlichen Beratung am 22.08.2011 habe der Beschwerdeführer seinem Vertreter den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.08.2011 übergeben und um Bearbeitung ersucht. Der Beschwerdeführer befand sich so in einem Irrtum bezüglich das anhängige Verfahren, welcher die rechtzeitige Erhebung der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde verhindert hat. Unter einem beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.Mit Schriftsatz vom 05.09.2011 bekräftigte der rechtsfreundliche Vertreter, dass sein Mandant den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG am 11.08.2011 entgegengenommen hat. Des Weiteren führt der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2011 nicht nur den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erhalten habe, sondern überdies einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24.05.2011 betreffend ein Rückkehrverbot gemäß Fremdenpolizeigesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 12.08.2011 gegen den letztgenannten Bescheid der Sicherheitdirektion Graz betreffend das Rückkehrverbot Beschwerde erhoben hat, hat er die vorliegende zeitgleiche Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht realisiert. Angesichts des bereits anhängigen Verfahrens zum Ausspruch des Rückkehrverbots laut Fremdenpolizeigesetz ist es ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bescheid um ein Schriftstück betreffend ein anderes Verfahren inklusive separatem Rechtsmittel handelt. Erst im Zuge der anwaltlichen Beratung am 22.08.2011 habe der Beschwerdeführer seinem Vertreter den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.08.2011 übergeben und um Bearbeitung ersucht. Der Beschwerdeführer befand sich so in einem Irrtum bezüglich das anhängige Verfahren, welcher die rechtzeitige Erhebung der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde verhindert hat. Unter einem beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der angefochtene Bescheid wurde Beschwerdeführer durch Übergabe zu eigenen Handen mit 11.08.2011 rechtswirksam zugestellt.
Ausgehend von diesem Zustelldatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 18.08.2011, sodass die Beschwerdeeinbringung per 24.08.2011 verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 18.08.2011 in Rechtskraft erwachsen.
Hervorgehoben wird einerseits, dass die im in Rede stehenden Verfahren normierte Möglichkeit der Erebung einer Beschwerde innerhalb einer Woche ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides richtig in der Rechtsmittelbelehrung des nunmehrigen in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bundesasylamtes ausgewiesen war bzw. selbiger Hinweis sich in englischer Sprache und sohin in einer Sprache, der der Sprache jedenfalls hinreichend mächtig ist findet.
Die rechtmäßige Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wird mit Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters auf erfolgten Vorhalt der Verspätung nicht in Abrede gestellt. Die im zitierten Schriftsatz aufgezeigten Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist sind in einem gesonderten Verwaltungsverfahren abzuhandeln.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
12.10.2011