TE AsylGH Beschluss 2011/9/9 E6 416544-2/2011

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E6 416.544-2/2011-3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, Zl. 11 08.947-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, Zl. 11 08.947-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 30.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Einvernahmen am 30.09.2010, 06.10.2010 und 03.11.2010 vor, dass zwischen seiner Familie und einer anderen Familie in der Türkei schon seit 50 bis 60 Jahren eine Blutfehde bestehe und er befürchten würde, dieser zum Opfer zu fallen. Auch würde er den Wehrdienst in der Türkei nicht absolvieren wollen, da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen oder überhaupt Waffen tragen wolle. Er hätte im September 2010 einrücken sollen, da er beim Studium nicht erfolgreich gewesen sei.römisch eins.1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 30.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Einvernahmen am 30.09.2010, 06.10.2010 und 03.11.2010 vor, dass zwischen seiner Familie und einer anderen Familie in der Türkei schon seit 50 bis 60 Jahren eine Blutfehde bestehe und er befürchten würde, dieser zum Opfer zu fallen. Auch würde er den Wehrdienst in der Türkei nicht absolvieren wollen, da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen oder überhaupt Waffen tragen wolle. Er hätte im September 2010 einrücken sollen, da er beim Studium nicht erfolgreich gewesen sei.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zl. 10 09.100-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zl. 10 09.100-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen am 08.11.2010 zugestellten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. E6 416.544-1/2010-6E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 10.06.2011 ordnungsgemäß zugestellt.

I.3. Am 16.08.2011 stellte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und gab in diesem Zusammenhang an, dass er vor ca. zwei Wochen einen gegen ihn gerichteten "Suchbefehl" wegen Fahnenflucht erhalten habe. Das Kuvert habe er aufgehoben und könne er dies als Beweismittel vorlegen. Da er nunmehr einen Beweis in der Hand haben würde, würde er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stellen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei sein Leben nicht sicher. Er sei fahnenflüchtig, weiters würde nach ihm gefahndet werden und wolle er darüber hinaus seinen Wehrdienst gar nicht ableisten. Das Militärgericht würde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer führen, in welchem er mit einer Haftstrafe bis zu dreieinhalb Jahren zu rechnen habe. An seiner familiären und privaten Situation in Österreich habe sich nichts geändert und würden auch keine weiteren Fluchtgründe bestehen.römisch eins.3. Am 16.08.2011 stellte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und gab in diesem Zusammenhang an, dass er vor ca. zwei Wochen einen gegen ihn gerichteten "Suchbefehl" wegen Fahnenflucht erhalten habe. Das Kuvert habe er aufgehoben und könne er dies als Beweismittel vorlegen. Da er nunmehr einen Beweis in der Hand haben würde, würde er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stellen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei sein Leben nicht sicher. Er sei fahnenflüchtig, weiters würde nach ihm gefahndet werden und wolle er darüber hinaus seinen Wehrdienst gar nicht ableisten. Das Militärgericht würde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer führen, in welchem er mit einer Haftstrafe bis zu dreieinhalb Jahren zu rechnen habe. An seiner familiären und privaten Situation in Österreich habe sich nichts geändert und würden auch keine weiteren Fluchtgründe bestehen.

I.4. Am 16.08.2011 wurde der Beschwerdeführer bei der PI Traiskirchen erstbefragt und am 30.08.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers im Beisein des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.2011 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.römisch eins.4. Am 16.08.2011 wurde der Beschwerdeführer bei der PI Traiskirchen erstbefragt und am 30.08.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers im Beisein des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.2011 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.

I.5. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 07.09.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäßrömisch eins.5. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 07.09.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41 a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG idgF sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, § 31 Abs.4, § 34 Abs.6 und § 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG idgF sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 6 und Paragraph 35, in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 16.08.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 16.08.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.

II.3. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

II.4. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren mit Ausweisungsentscheidung.römisch zwei.4. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren mit Ausweisungsentscheidung.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Der Beschwerdeführer ist seit seinem letzten Antrag auf internationalen Schutz ständig in Österreich aufhältig. Die letzte Ausweisungsentscheidung wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 rechtskräftig.

Somit liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor.

Der Asylwerber stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen (Nicht Ableisten wollen des Militärdienstes) mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes, mit dem der erste Antrag des Asylwerbers rechtskräftig abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Die vom Asylwerber beim Bundesasylamt vorgebrachten Angaben (er habe nunmehr einen Fahndungsbefehl des türkischen Militärs erhalten) sollen den bereits vor der ersten rechtskräftigen Entscheidung verwirklichten Sachverhalt untermauern und begründen daher nicht selbst einen neuen Sachverhalt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.5. In der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.römisch zwei.5. In der Entscheidung über den ersten Asylantrag wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Rahmen des vom Bundesasylamt durchgeführten Ausweisungsverfahrens haben sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Im Rahmen des vom Bundesasylamt durchgeführten Ausweisungsverfahrens haben sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

II.6. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011 rechtmäßig.römisch zwei.6. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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