RS Vwgh 2005/9/15 2005/07/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0100 E 8. Juli 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Derjenige, der sich gegenüber der Behörde bzw im Verkehr mit seinem Rechtsvertreter des Mittels der Telekopie bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (Hinweis E 24.8.1995, 94/04/0013; E 15.1.1998, 97/07/0179; E 18.12.1998, 95/21/1246). Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (Hinweis E 30.3.2004, 2003/06/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070104.X01

Im RIS seit

14.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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