TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/9 D13 258857-6/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D13 258857-6/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005, FZ. 04 24.305-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005, FZ. 04 24.305-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der armenischen Volksgruppe, reiste am 01.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde sie am 06.12.2004, am 16.12.2004 und am 28.02.2005 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 07.03.2005, Zahl: 04 24.305-BAS, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchpunkt I.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (= Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 07.03.2005, Zahl: 04 24.305-BAS, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchpunkt römisch eins.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (= Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin am 17.03.2005 fristgerecht erhobene Berufung, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.05.2005, Zahl: 258.857/0-VI/17/05, gemäß "§§ 7 und 8 AsylG" ab.

Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.08.2005, Zl. AW 2005/01/0314-3, die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/23/0977-6, hob der Verwaltungsgerichthof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2005 hinsichtlich Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.Mit Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/23/0977-6, hob der Verwaltungsgerichthof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

2. Am 25.08.2005 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Asylantrag. Hiezu wurde sie am 19.10.2005 und am 02.05.2006 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 10.05.2006, Zahl: 05 13.365-BAS, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Bescheid vom 10.05.2006, Zahl: 05 13.365-BAS, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin am 27.05.2006 fristgerecht erhobenen Berufung, gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.07.2006, Zahl: 258.857/5-VI/17/06, gemäß § 68 Abs. 1 AVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin am 27.05.2006 fristgerecht erhobenen Berufung, gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.07.2006, Zahl: 258.857/5-VI/17/06, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.

Mit Bescheid vom 10.08.2006, Zahl: 05 13.365-BAS, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchpunkt I.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= SpruchpunktMit Bescheid vom 10.08.2006, Zahl: 05 13.365-BAS, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag der Beschwerdeführerin neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchpunkt römisch eins.), erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (= Spruchpunkt

III.).römisch drei.).

Der gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides von der Beschwerdeführerin am 24.08.2006 fristgerecht erhobenen Beschwerde, gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.09.2011, Zl. D13 258857-6/2008/13E, statt, erkannte der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu und erteilte dieser gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr.Der gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides von der Beschwerdeführerin am 24.08.2006 fristgerecht erhobenen Beschwerde, gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.09.2011, Zl. D13 258857-6/2008/13E, statt, erkannte der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu und erteilte dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der armenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. D13 258857-6/2008/13E, gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 10 Absatz 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bezogen auf ihren Ehemann XXXX (Zl. D13 303315-1/2008) zuerkannt und dieser gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.Der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. D13 258857-6/2008/13E, gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren bezogen auf ihren Ehemann römisch 40 (Zl. D13 303315-1/2008) zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.

2. Rechtlich ergibt sich daraus:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/13) weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt, das ist BGBl. I Nr. 101/2003.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt, das ist Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. Zum Spruch:

Da der Beschwerdeführerin wie festgestellt, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. D13 258857-6/2008/13E, gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt wurde und diese damit in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, war die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005, Zahl:Da der Beschwerdeführerin wie festgestellt, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. D13 258857-6/2008/13E, gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt wurde und diese damit in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, war die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005, Zahl:

04 24.305-BAS, ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet (nach Georgien) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.04 24.305-BAS, ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet (nach Georgien) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG idgF abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.

Schlagworte

Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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