TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/9 D13 256441-2/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D13 256441-2/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzender und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. der Russischen Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzender und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 14.10.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe in seinem Herkunftsstaat in einem tschetschenischen XXXX in XXXX gearbeitet. Sein Vater sei als Regisseur am XXXX tätig gewesen. Ende 2002, Anfang 2003 sei der Präsidentenpalast gesprengt worden. Da es danach schwer gewesen sei in Tschetschenien zu leben, sei der Antragsteller in die Ukraine gereist, im Februar 2003 aber wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Zuge von Säuberungen sei er von Föderalen Kräften beinahe mitgenommen worden. Die anderen XXXX hätten sich aber für ihn eingesetzt. Es sei auch zu weiteren kleinen Vorfällen gekommen, die der Vater des Antragstellers aber immer mit Geld habe lösen können. Er sei kein einziges Mal von russischen Soldaten mitgenommen worden. Aus Angst sei der Antragsteller nach Inguschetien geflüchtet, aber in ständigem Kontakt mit seinen Eltern geblieben. Sein Vater habe ihm berichtet, dass man nach ihm suche und Ladungen gekommen seien und dass er aus der Russischen Föderation flüchten solle.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 14.10.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe in seinem Herkunftsstaat in einem tschetschenischen römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Sein Vater sei als Regisseur am römisch 40 tätig gewesen. Ende 2002, Anfang 2003 sei der Präsidentenpalast gesprengt worden. Da es danach schwer gewesen sei in Tschetschenien zu leben, sei der Antragsteller in die Ukraine gereist, im Februar 2003 aber wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Zuge von Säuberungen sei er von Föderalen Kräften beinahe mitgenommen worden. Die anderen römisch 40 hätten sich aber für ihn eingesetzt. Es sei auch zu weiteren kleinen Vorfällen gekommen, die der Vater des Antragstellers aber immer mit Geld habe lösen können. Er sei kein einziges Mal von russischen Soldaten mitgenommen worden. Aus Angst sei der Antragsteller nach Inguschetien geflüchtet, aber in ständigem Kontakt mit seinen Eltern geblieben. Sein Vater habe ihm berichtet, dass man nach ihm suche und Ladungen gekommen seien und dass er aus der Russischen Föderation flüchten solle.

Mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 03.848-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 03.848-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.

In weiterer Folge fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.05.2006 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Antragsteller die Gelegenheit hatte seine Fluchtmotive neuerlich darzulegen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, wies dieser die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab.In weiterer Folge fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.05.2006 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Antragsteller die Gelegenheit hatte seine Fluchtmotive neuerlich darzulegen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, wies dieser die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Antragsteller präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller vor den Asylbehörden in Tschechien ein vollkommen anderes Fluchtvorbringen geltend gemacht, eine Bedrohung durch Föderale Kräfte niemals zur Sprache gebracht sondern seine Flucht vielmehr mit der allgemein schlechten Lage begründet habe. Weiters habe der Antragsteller sein Fluchtvorbringen in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seiner Beschwerde und der mündlichen Berufungsverhandlung immer weiter gesteigert, weswegen nicht glaubhaft sei, dass dessen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen und es sich bei dem vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohungsszenario, um tatsächlich Selbsterlebtes gehandelt habe.

Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.03.2007, Zl. AW 2007/20/0295-4, gemäß § 30 Abs.2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.03.2007, Zl. AW 2007/20/0295-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu.

1.2. Am 19.05.2008 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens (AIS-Zl. 04 03.848-BAS) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.05.2008 eingelangt) und wird in diesem Folgendes ausgeführt:1.2. Am 19.05.2008 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens (AIS-Zl. 04 03.848-BAS) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.05.2008 eingelangt) und wird in diesem Folgendes ausgeführt:

Er stütze seinen Wideraufnahmeantrag auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche erst jetzt hervorgekommen seien, im Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden und zur Asylgewährung geführt hätten. Er habe bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihm sein Vater während seines Aufenthaltes in Inguschetien mitgeteilt habe, dass Ladungen für ihn gekommen seien. Wie ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, hätten auch nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation Beamte nach ihm gesucht bzw. gefragt und sei eine weitere Ladung für den Antragsteller gekommen. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat hätten seinem Vorbringen jedoch keinen Glauben geschenkt. Nunmehr seien im Februar und März 2008 jedoch zwei sicherheitsbehördliche Ladungen an seine alte Adresse in XXXX zugestellt worden, ausgestellt vom XXXX, für den 14.02.2008 und für den 27.03.2008. Dass diese Ladungen echt seien, würden die beiden Originalstempel auf den Ladungen beweisen. Auch lege er eine Kopie des Inlandsreisepasses seiner Mutter zum Beweis dessen vor, dass es sich bei der auf den Ladungen angegebenen Adresse, um jene seiner Familie handle. Mit diesen Ladungen wäre dargetan, dass er in Tschetschenien aus unbekannten Gründen sicherheitsbehördlich gesucht werde. Interessanterweise würden die beiden Ladungen unter der Spalte "Grund oder Gegenstand" keinerlei Eintragungen enthalten. Es sei aus diesen daher auch nicht erkennbar, aus welchem Grund er geladen werde. Eine derartige Vorladung könne aber der Beginn einer eingriffsintensiven Verfolgung sein, die im schlimmsten Fall bis zum "Verschwindenlassen" und zur "willkürlichen Tötung" führen könne. Diese neuen Tatsachen und neuen Beweismittel betreffen das alte, im Verfahren bereits relevierte Bedrohungsfaktum "Suche nach dem Antragsteller durch Sicherheitsbehörden in Tschetschenien", sodass es sich um eine "gemischte Tatsache" handle, die sowohl im Zeitraum vor Bescheiderlassung als auch den Zeitraum nach Bescheiderlassung betreffe und daher sowohl mit Wiederaufnahmeantrag als auch mit Asylfolgeantrag geltend gemacht werden könne. Er werde auch beide Wege bestreiten. Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages werde ausgeführt, dass die neuen Beweismittel dem Antragsteller am Montag, den 05.05.2008, zugekommen seien und daher die zweiwöchige Frist frühestens am 19.05.2008 ablaufe, sodass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden sei.Er stütze seinen Wideraufnahmeantrag auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche erst jetzt hervorgekommen seien, im Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden und zur Asylgewährung geführt hätten. Er habe bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihm sein Vater während seines Aufenthaltes in Inguschetien mitgeteilt habe, dass Ladungen für ihn gekommen seien. Wie ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, hätten auch nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation Beamte nach ihm gesucht bzw. gefragt und sei eine weitere Ladung für den Antragsteller gekommen. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat hätten seinem Vorbringen jedoch keinen Glauben geschenkt. Nunmehr seien im Februar und März 2008 jedoch zwei sicherheitsbehördliche Ladungen an seine alte Adresse in römisch 40 zugestellt worden, ausgestellt vom römisch 40 , für den 14.02.2008 und für den 27.03.2008. Dass diese Ladungen echt seien, würden die beiden Originalstempel auf den Ladungen beweisen. Auch lege er eine Kopie des Inlandsreisepasses seiner Mutter zum Beweis dessen vor, dass es sich bei der auf den Ladungen angegebenen Adresse, um jene seiner Familie handle. Mit diesen Ladungen wäre dargetan, dass er in Tschetschenien aus unbekannten Gründen sicherheitsbehördlich gesucht werde. Interessanterweise würden die beiden Ladungen unter der Spalte "Grund oder Gegenstand" keinerlei Eintragungen enthalten. Es sei aus diesen daher auch nicht erkennbar, aus welchem Grund er geladen werde. Eine derartige Vorladung könne aber der Beginn einer eingriffsintensiven Verfolgung sein, die im schlimmsten Fall bis zum "Verschwindenlassen" und zur "willkürlichen Tötung" führen könne. Diese neuen Tatsachen und neuen Beweismittel betreffen das alte, im Verfahren bereits relevierte Bedrohungsfaktum "Suche nach dem Antragsteller durch Sicherheitsbehörden in Tschetschenien", sodass es sich um eine "gemischte Tatsache" handle, die sowohl im Zeitraum vor Bescheiderlassung als auch den Zeitraum nach Bescheiderlassung betreffe und daher sowohl mit Wiederaufnahmeantrag als auch mit Asylfolgeantrag geltend gemacht werden könne. Er werde auch beide Wege bestreiten. Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages werde ausgeführt, dass die neuen Beweismittel dem Antragsteller am Montag, den 05.05.2008, zugekommen seien und daher die zweiwöchige Frist frühestens am 19.05.2008 ablaufe, sodass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden sei.

Mit diesem Antrag auf Wiederaufnahme brachte der Antragsteller die Kopien zweier Ladungen in tschetschenischer Sprache sowie die Kopie des Russischen Inlandsreisepasses seiner Mutter in Vorlage.

1.3. Am 23.07.2008 stellte der Antragsteller wie angekündigt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 24.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert haben und dass zwei Ladungen von der Polizei in XXXX an seine seinerzeitige Adresse in XXXX ergangen seien. Am 30.07.2008 wurde der Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes und am 19.11.2008 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, es seien dieselben wie bei seiner ersten Asylantragstellung und dass ihm im Februar und März 2008 jeweils eine polizeiliche Ladung an seine Adresse in Tschetschenien geschickt worden sei. Die russischen Behörden würden nach ihm suchen, da er zweimal im Jahr 2001 oder 2002 illegal Medikamente von Inguschetien nach Tschetschenien gebracht habe, welche für Widerstandskämpfer bestimmt gewesen seien. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen.1.3. Am 23.07.2008 stellte der Antragsteller wie angekündigt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 24.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert haben und dass zwei Ladungen von der Polizei in römisch 40 an seine seinerzeitige Adresse in römisch 40 ergangen seien. Am 30.07.2008 wurde der Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes und am 19.11.2008 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, es seien dieselben wie bei seiner ersten Asylantragstellung und dass ihm im Februar und März 2008 jeweils eine polizeiliche Ladung an seine Adresse in Tschetschenien geschickt worden sei. Die russischen Behörden würden nach ihm suchen, da er zweimal im Jahr 2001 oder 2002 illegal Medikamente von Inguschetien nach Tschetschenien gebracht habe, welche für Widerstandskämpfer bestimmt gewesen seien. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen.

Am 03.12.2008 langte eine Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid vom 11.05.2009, Zahl: 08 06.444-BAS, hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antragsteller gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt wertete die Angaben des Antragstellers dahingehend, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Antragsteller kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können. Er habe zur Begründung seines Asylantrages im Vergleich zum rechtskräftigen Erstbescheid ausschließlich Kopien von Ladungen zu polizeilichen Verhören vorgelegt. Diese seien nicht geeignet Verfolgungsmaßnahmen gegen den Antragsteller erkennen zu lassen. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass die russischen Behörden wegen einer einmaligen Kontrolle zu Beginn des Jahres 2003 plötzlich mehr als fünf Jahre später und zeitlich erstaunlich mit der Stellung des zweiten Asylantrages in Zusammenhang stehend, den Antragsteller vorladen würden. Seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sei weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stelle weder einen Eingriff in das Privat- noch in das Familienleben des Antragstellers dar.Mit Bescheid vom 11.05.2009, Zahl: 08 06.444-BAS, hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt wertete die Angaben des Antragstellers dahingehend, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Antragsteller kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können. Er habe zur Begründung seines Asylantrages im Vergleich zum rechtskräftigen Erstbescheid ausschließlich Kopien von Ladungen zu polizeilichen Verhören vorgelegt. Diese seien nicht geeignet Verfolgungsmaßnahmen gegen den Antragsteller erkennen zu lassen. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass die russischen Behörden wegen einer einmaligen Kontrolle zu Beginn des Jahres 2003 plötzlich mehr als fünf Jahre später und zeitlich erstaunlich mit der Stellung des zweiten Asylantrages in Zusammenhang stehend, den Antragsteller vorladen würden. Seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sei weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stelle weder einen Eingriff in das Privat- noch in das Familienleben des Antragstellers dar.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 25.05.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht in welcher er den o.a. Bescheid vollinhaltlich anfocht. Er führte aus, das Bundesasylamt habe die Ermittlungspflicht verletzt. Der Antragsteller habe sein Vorbringen stets glaubwürdig dargelegt und sei seine Fluchtgeschichte mit der Situation in Tschetschenien durchaus in Einklang zu bringen. Die belangte Behörde habe den Antragsteller außerdem zu Unrecht ausgewiesen. Sein erstes Asylverfahren sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und habe dieser der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Somit komme ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu und sei eine Ausweisung schon aus diesem Grund unzulässig.

Mit Erkenntnis vom 09.06.2009, GZ. D13 256441-3/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides jedoch dahingehend statt, dass die Ausweisung des Antragstellers vorübergehend, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auszusetzen sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, dass sich an seinen Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Hinsichtlich der im Februar und März 2008 erhaltenen Ladungen sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens handle, das allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes anzusehen sei, dem jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und über welches bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt nämlich den Erhalt zweier polizeilicher Ladungen als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen.Mit Erkenntnis vom 09.06.2009, GZ. D13 256441-3/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides jedoch dahingehend statt, dass die Ausweisung des Antragstellers vorübergehend, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auszusetzen sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, dass sich an seinen Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Hinsichtlich der im Februar und März 2008 erhaltenen Ladungen sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens handle, das allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes anzusehen sei, dem jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und über welches bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt nämlich den Erhalt zweier polizeilicher Ladungen als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 10.09.2009 rechtmäßig zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Antrag um Wiederaufnahme, aufgrund dessen ein Verfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wieder aufgenommen werden sollte. Daher ist das Verfahren des Antragstellers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/13) weiterzuführen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, mit dem das erste Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dem Antragsteller am 07.03.2007 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber dem Antragsteller erlassen. Die vom Antragsteller vorgelegten Ladungen stammen jedoch aus Februar und März 2008 und erfüllen damit bereits die Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um Beweismittel handeln muss, die bereits vor Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007 bestanden haben, eindeutig und definitiv nicht. Bei den vom Antragsteller vorgelegten Ladungen handelt es sich somit nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.02.2007 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht in Betracht kommt.Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, mit dem das erste Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dem Antragsteller am 07.03.2007 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber dem Antragsteller erlassen. Die vom Antragsteller vorgelegten Ladungen stammen jedoch aus Februar und März 2008 und erfüllen damit bereits die Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um Beweismittel handeln muss, die bereits vor Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007 bestanden haben, eindeutig und definitiv nicht. Bei den vom Antragsteller vorgelegten Ladungen handelt es sich somit nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.02.2007 des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht in Betracht kommt.

Lediglich am Rande sei hier ausgeführt, dass darüber hinaus für den gegenständliche Fall zudem festzuhalten ist: Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die neu entstandenen Beweismittel auf alte Tatsachen beziehen, so handelt es sich bei den vorgelegten Ladungskopien tschetschenischer Behörden jedoch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten.

Dies aus folgenden Gründen:

Bei dem vom Antragsteller in der Begründung seines Wiederaufnahmeantrages ausgeführten Vorbringen handelt es sich lediglich um eine Wiederholung seines bisherigen und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, rechtskräftig als vollkommen unglaubwürdig befundenen Vorbringens. Auch die von ihm in Vorlage gebrachten Kopien zweier Ladungen tschetschenischer Behörden beziehen sich auf eben jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Diese Wiederholungen seiner Fluchtgründe können somit allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes angesehen werden, dem jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt, nämlich den Erhalt von einer polizeilichen Ladung (jene aus dem Februar 2008 stammt bereits aus einem Zeitraum vor Rechtskraft), bei Wahrheitsunterstellung, als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen. Die vom Antragsteller vorgebrachten Nachfluchtgründe drängen vielmehr den Verdacht auf, der Antragsteller habe diese lediglich asylzweckbezogen vorgebracht und sollten diese der Asylerlangung um jeden Preis dienen.

Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (im Antrag selbst wird lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller die Beweismittel am 05.05.2008 zugegangen sein sollen, ohne zum Beweis dessen irgendwelche Beweismittel wie etwa Briefumschlag, etc. in Vorlage zu bringen), so muss von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden, welches den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht genüge tut. Insbesondere ist nicht glaubwürdig, dass die russischen Behörden den Antragsteller wegen einer einmaligen Kontrolle zu Beginn des Jahres 2003 plötzlich mehr als fünf Jahre später und zeitlich auffallend mit der Stellung seines Antrages auf Wiederaufnahme in Zusammenhang stehend vorladen würden. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser beiden Ladungen jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (im Antrag selbst wird lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller die Beweismittel am 05.05.2008 zugegangen sein sollen, ohne zum Beweis dessen irgendwelche Beweismittel wie etwa Briefumschlag, etc. in Vorlage zu bringen), so muss von einem unglaubwürdigen Vorbringen ausgegangen werden, welches den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht genüge tut. Insbesondere ist nicht glaubwürdig, dass die russischen Behörden den Antragsteller wegen einer einmaligen Kontrolle zu Beginn des Jahres 2003 plötzlich mehr als fünf Jahre später und zeitlich auffallend mit der Stellung seines Antrages auf Wiederaufnahme in Zusammenhang stehend vorladen würden. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser beiden Ladungen jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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