Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 414818-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 01.209-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 10 01.209-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 10.2.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater Arzt in Herat gewesen sei und die Taliban verlangt hätten, dass dieser seine Praxis den Taliban überlassen und mit ihnen zusammenarbeiten solle. Außerdem dürfe der Vater des Beschwerdeführers vom Vorhaben der Taliban nichts der Regierung verraten. Vier Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei dann in der Nähe der Praxis ein Sicherheitsstützpunkt der Regierung errichtet worden, weshalb die Taliban vermutet hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers diese verraten habe. Deshalb sei die Familie bedroht und eine Freundin der Schwester des Beschwerdeführers von den Taliban, die diese offenbar mit der Schwester verwechselt hätten, verletzt worden. Aus diesem Grund sei die Familie zuerst in den Iran und der Beschwerdeführer, der von der Familie getrennt wurde, dann weiter nach Österreich geflüchtet.
Am 12.2.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 13.7.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Weiters führte er an, dass seine Eltern und seine Schwester nunmehr in Deutschland leben würden. Auch würde es im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Herat zu Verfolgungen von Sunniten durch Schiiten kommen. Im Akt des Bundesasylamtes findet sich eine Kopie der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem der Antrag der Geschwistern des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, aber ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden war; eine Begründung ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen.Am 13.7.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Weiters führte er an, dass seine Eltern und seine Schwester nunmehr in Deutschland leben würden. Auch würde es im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Herat zu Verfolgungen von Sunniten durch Schiiten kommen. Im Akt des Bundesasylamtes findet sich eine Kopie der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem der Antrag der Geschwistern des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, aber ein Abschiebungsverbot gemäß Paragraph 60, Absatz 7, Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden war; eine Begründung ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen.
Noch am 28.7.2010 traf beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, in der Kopien des Passes des Vaters des Beschwerdeführers, zwei Schreiben des Ministeriums für Unterricht und Bildung Afghanistans über die Lehrtätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers an der medizinischen Fakultät in Herat und die Kopie einer Rechnung, mit der ein Auslandsaufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers in Italien bewiesen werden sollte, übermittelt wurden. Weiters wurde zu den Länderberichten, die das Bundesasylamt in der Einvernahme vom 13.7.2010 in das Verfahren eingeführt hat, Stellung genommen und ausgeführt, dass auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage Afghanistans eine Rückkehr nicht in Betracht komme.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.7.2010, erlassen am 29.7.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dem Bescheid zu Grunde gelegt werde, diesem aber keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungssituation zu entnehmen sei.
Mit am 9.8.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, den Feinden der Familie des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne. Die Taliban hätten die ganze Familie bedroht. Der Vater sei in den Augen der Taliban ein Verräter und nach der afghanischen und islamischen Tradition drohe der gesamten Familie - insbesondere den Söhnen - im Rahmen der Sippenhaftung Rache. Als ältester Sohn sei der Beschwerdeführer Hauptzielscheibe der Taliban, die ihm dieselbe politische Gesinnung wie seinem Vater zuordnen würden. Zwar gehe die Bedrohung von einem Dritten aus, den afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften gelinge es aber nicht zielsicher und nachhaltig, die Taliban zu bekämpfen und von diesen bedrohte Personen zu schützen.Mit am 9.8.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, den Feinden der Familie des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne. Die Taliban hätten die ganze Familie bedroht. Der Vater sei in den Augen der Taliban ein Verräter und nach der afghanischen und islamischen Tradition drohe der gesamten Familie - insbesondere den Söhnen - im Rahmen der Sippenhaftung Rache. Als ältester Sohn sei der Beschwerdeführer Hauptzielscheibe der Taliban, die ihm dieselbe politische Gesinnung wie seinem Vater zuordnen würden. Zwar gehe die Bedrohung von einem Dritten aus, den afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften gelinge es aber nicht zielsicher und nachhaltig, die Taliban zu bekämpfen und von diesen bedrohte Personen zu schützen.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung von Stellungnahmen von UNHCR, amnesty international und dem Ludwig Boltzmann-Institut für Menschenrechte den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Nach Befassung des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2010, Zl. C2 414818-1/2010/4Z, ein länderkundiger Sachverständiger bestellt, der am 31.1.2011 ein schriftliches Gutachten erstattete. Nach diesem Gutachten sei zwar die Adresse des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie ebenso authentisch wie der Umstand, dass sein Vater als Arzt und Universitätslehrer gearbeitet habe. Auch die Praxis sei an der vom Beschwerdeführer beschriebenen Stelle, ebenso gebe es in der Nähe eine Polizeistation. Aber es hätten weder die Nachbarn noch die Geschäftsleute in der Umgebung der Praxis des Vaters des Beschwerdeführers bzw. der Wohnung der Familie des Beschwerdeführers etwas von den Drohungen gewusst noch sei dieser Umstand den Kollegen des Vaters des Beschwerdeführers an der Universität bekannt gewesen. Normalerweise würden Professoren und Ärzte ihren Kollegen über solche Fälle erzählen und es werden diese im akademischen und intellektuellen Bereich bekannt, dann werde die Polizei benachrichtigt und um Schutz für den Kollegen ersucht. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich lediglich darauf vorbereitet, auszuwandern. Lediglich ein Onkel des Beschwerdeführers, der auch Arzt sei, habe nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer dessen Vorbringen bestätigt. Der Beschwerdeführer habe noch zwei Onkel väterlicherseits in Herat, die dort als Ärzte tätig seien. Auch gebe es derzeit keine Verfolgung von Sunniten in Herat, diese seien an der Lokalbehörde beteiligt und könnten ihre religiösen Zeremonien offen auf den Straßen ausüben. Herat sei - so der Sachverständige weiter - auf dem Land- und Luftweg erreichbar, wenn auch der Landweg unsicher sei. Die Stadt Herat gehöre zu den Friedenszonen, es herrsche in Herat die Regierung, wenn auch gelegentlich Attentate auf Fahrzeuge der NATO oder Polizeistationen durch die Taliban verübt werden würden. Zwar komme es gelegentlich zu Entführungen, seit einem härteren Vorgehen der Polizei habe sich die Situation jedoch verbessert. Die wirtschaftliche Situation in Herat sei wesentlich besser als anderswo in Afghanistan, da Herat von der Nähe zum Iran und dessen Investitionen profitiere.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 26.5.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Über Vorhalt des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie keinen engen Kontakt zu seinen Nachbarn gehabt habe, weshalb niemand von seinen Problemen wisse. Auch arbeite die Polizei nur langsam und nach Bestechung. Auch habe es vor vier oder fünf Jahren beim Ashurafest Ausschreitungen gegeben, bei denen fünf Schiiten getötet worden seien, die Sunniten hätten die Stadt angreifen wollen, seien aber von den Behörden daran gehindert worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer wegen seines schiitischen Glaubens in der Schule benachteiligt worden und man habe seinem Vater einen ihm zustehenden Primar-Posten nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass Herat hinreichend sicher und über den Luftweg sicher erreichbar sei und dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative bei den in Herat ansässigen Verwandten (Großmutter, Onkel väterlicherseits) zur Verfügung stehen würde.
Hiezu gab der Beschwerdeführer an: "Sie sagen, dass Herat sicher ist, aber kann man etwa 2 Stunden mit dem Auto nach XXXX fahren?"Hiezu gab der Beschwerdeführer an: "Sie sagen, dass Herat sicher ist, aber kann man etwa 2 Stunden mit dem Auto nach römisch 40 fahren?"
Abschließend erzählte der Beschwerdeführer noch aus eigenem, dass er 2009 bei der Wahl zu einem Schülerparlament wegen des Sohns eines Sicherheitskommandanten übergangen worden sei. Auf die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, sagte der Beschwerdeführer: "Mir ist egal, ob ich positiv oder negativ bin. Ich bin dankbar, dass ich in Österreich leben darf."
In der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer eine schriftliche Protokollrüge zu einzelnen Stellen des Protokolls einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt und Kopien der Reisepässe seiner Eltern und Geschwister, in denen deutsche Aufenthaltstitel angebracht waren, vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Über die oben erwähnten Beweismittel hinaus wurden im Verfahren solche weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Dies ergibt sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter spricht auch der Augenschein in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Für die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sprechen seine Sprach- und Ortskenntnis und die Erhebungen des länderkundigen Sachverständigen. Da kein Umstand zu Tage getreten ist, der gegen die Volljährigkeit und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers spricht, war von seinen Angaben auszugehen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Zwar konnte der Beschwerdeführer keine afghanischen Dokumente vorweisen, die seine Identität bestätigen würden und ist auch der österreichische Fremdenpass, der wohl auch alleine auf Grund seiner Angaben ausgestellt wurde, nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu beweisen, jedoch konnte der länderkundige Sachverständige mit mehreren Verwandten des Beschwerdeführers sprechen, von denen einer erst nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer bereit war, eine Auskunft zu erteilen. Daher ist im Wesentlichen von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität auszugehen, insbesondere da auch keine Umstände hervorgetreten sind, die Zweifel an der Richtigkeit der Identität hätten entstehen lassen.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.
Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt, hinsichtlich der ersten Feststellung insbesondere aus einer am 07.06.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft, und den Aussagen des Beschwerdeführers vor Bundesasylamt und Asylgerichtshof. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland und daher nicht im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer steht in Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer kann Herat sicher erreichen, Herat ist ein sicheres Gebiet in Afghanistan. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer hat ein soziales Netzwerk in Herat. Außerhalb der näheren Umgebung der Praxis seines Vaters droht dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verfolgung durch die Taliban.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat gut situierte Verwandte in der Stadt Herat, so sind seine beiden Onkel väterlicherseits - der Beschwerdeführer gestand zumindest die Anwesenheit eines der Onkel in Herat ein - als Ärzte tätig. Daher wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, nach seiner Rückkehr nach Herat einerseits seine Grundbedürfnisse zu befriedigen und andererseits auf Grund der Beziehungen seiner Verwandten und der besseren wirtschaftlichen Lage sowie seiner Ausbildung nach einer Übergangszeit in der Lage sein, seine Grundbedürfnisse auf Grund eigener Erwerbstätigkeit zu stillen, auch wenn dies unter Umständen am Anfang schwierig und nur unter Annahme von Hilfstätigkeiten möglich ist.
Die Stadt Herat wird von der Regierung und ihren Sicherheitskräften beherrscht und es besteht - trotz vereinzelter Attentate und für Afghanistan normaler, wenn auch hoher Kriminalität - keine bürgerkriegsähnliche Lage. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist und aus den Länderberichten (siehe etwa Auswärtiges Amt, S. 15, Informationszentrum Asyl und Migration, S. 5, S. 16).
Es besteht kein erkennbares, reales Risiko, dass die Taliban derzeit aktiv nach dem ausgereisten Beschwerdeführer suchen. Auch besteht kein reales Risiko, dass die Taliban den Beschwerdeführer - so er die unmittelbare Umgebung der Praxis des Vaters meidet - erfahren würden, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer ist kein primäres Ziel für die Taliban und diese haben nicht die Möglichkeit, gefahrlos in Herat gegen den Beschwerdeführer vorzugehen oder diesen zu suchen. Daher kann der Beschwerdeführer, ohne dem realen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, in Herat bei seinen Verwandten wohnen.
Der Beschwerdeführer wird wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft in Afghanistan nicht verfolgt.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt. Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, dass es auch in Herat zu einer Verfolgung von Schiiten gekommen sei, jedoch ist diese Verfolgung bereits vor 4 oder 5 Jahren passiert und durch das Eingreifen der Behörden beendet bzw. verhindert worden. Aus den Länderberichten (siehe etwa Home Office, S. 87 ff, insbesondere S. 89) und den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen ergibt sich, dass in Afghanistan und insbesondere in Herat derzeit auf Grund der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe des Beschwerdeführers eine Verfolgung in keiner Weise droht.
Eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken wurde weder behauptet noch finden sich in den Länderberichten (siehe etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 f) Hinweise auf eine solche.
Der Beschwerdeführer wird weder wegen seiner Ausreise noch wegen seiner Asylantragstellung noch wegen außerhalb des Herkunftsstaates gelegenen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.2.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 29.7.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.8.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers steht diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative bei seinen in Herat lebenden Verwandten zur Verfügung, die für ihn auch gefahrlos erreichbar und die ihm zumutbar ist; es ist daher nicht relevant, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht. Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers steht diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative bei seinen in Herat lebenden Verwandten zur Verfügung, die für ihn auch gefahrlos erreichbar und die ihm zumutbar ist; es ist daher nicht relevant, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht. Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
07.11.2011