TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/9 C2 310495-2/2011

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §18 Abs2
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C2 310495-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 06 05.809-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 06 05.809-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat, abgewiesen:

"Ihr Antrag vom 11.5.2011 auf Erstattung der Kosten der DNA-Analyse, durchgeführt am 6.8.2010 vom Department für Gerichtsmedizin an der XXXX, wird gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 11.5.2011 auf Erstattung der Kosten der DNA-Analyse, durchgeführt am 6.8.2010 vom Department für Gerichtsmedizin an der römisch 40 , wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.4.2008, 301.495-1/12E-I/01/07, "gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt" worden. Der Bescheid wurde am 2.5.2008 rechtskräftig zugestellt.Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.4.2008, 301.495-1/12E-I/01/07, "gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG Asyl gewährt" worden. Der Bescheid wurde am 2.5.2008 rechtskräftig zugestellt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde der Beschwerdeführer durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GesmbH, vertreten.

Am 25.6.2009 wurde von XXXX und deren Kindern XXXX, XXXX und XXXX, ein auf den Beschwerdeführer bezogener Einreiseantrag gestellt, da diese Antragsteller die Mutter bzw. die Geschwister des Beschwerdeführers seien. Vorgelegt wurde ein Reisepass, lautend auf XXXX sowie Personalausweise der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers.Am 25.6.2009 wurde von römisch 40 und deren Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , ein auf den Beschwerdeführer bezogener Einreiseantrag gestellt, da diese Antragsteller die Mutter bzw. die Geschwister des Beschwerdeführers seien. Vorgelegt wurde ein Reisepass, lautend auf römisch 40 sowie Personalausweise der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers.

Mit Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom XXXX, teilte dieses mit, dass es sich beim Personalausweis der Mutter um eine Totalfälschung handle.Mit Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom römisch 40 , teilte dieses mit, dass es sich beim Personalausweis der Mutter um eine Totalfälschung handle.

Mit Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom XXXX, teilte dieses mit, dass es sich beim Personalausweis der XXXX um eine Totalfälschung handle.Mit Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom römisch 40 , teilte dieses mit, dass es sich beim Personalausweis der römisch 40 um eine Totalfälschung handle.

Mit Schreiben vom 19.3.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass man auf Grund der vorgelegten falschen Dokumente davon ausgehe, dass es sich bei den oben genannten Antragstellern nicht um seine Verwandten handle. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Beweismittel binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Das Schreiben wurde am 2.4.2010 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12.4.2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er einen Antrag auf einen DNA-Test stellen wolle, um beweisen zu können, dass es sich bei den genannten Personen um seine Familienangehörigen handeln würde; daher ersuche er um eine angemessene Verlängerung der Frist.

Mit Email vom 12.4.2010 teilte eine Mitarbeiterin des Roten Kreuzes im Namen ihres "Klienten" - dem Beschwerdeführer - mit, dass man eine DNA-Analyse durchführen wolle und deshalb ersuche, die Frist für die Möglichkeit einer Beweisvorlage noch offen zu halten; eine Vollmacht für das Rote Kreuz, den Beschwerdeführer zu vertreten, war im Verwaltungsakt nicht aufzufinden. Laut der vom Asylgerichtshof beigeschafften Abschrift der Vollmacht, die mit 15.4.2010 datiert und vom Jugendamt gefertigt ist, werden bestimmte namentlich genannte Mitarbeiter des Roten Kreuzes ermächtigt, im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 Namen des Beschwerdeführers zu handeln.Mit Email vom 12.4.2010 teilte eine Mitarbeiterin des Roten Kreuzes im Namen ihres "Klienten" - dem Beschwerdeführer - mit, dass man eine DNA-Analyse durchführen wolle und deshalb ersuche, die Frist für die Möglichkeit einer Beweisvorlage noch offen zu halten; eine Vollmacht für das Rote Kreuz, den Beschwerdeführer zu vertreten, war im Verwaltungsakt nicht aufzufinden. Laut der vom Asylgerichtshof beigeschafften Abschrift der Vollmacht, die mit 15.4.2010 datiert und vom Jugendamt gefertigt ist, werden bestimmte namentlich genannte Mitarbeiter des Roten Kreuzes ermächtigt, im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 Namen des Beschwerdeführers zu handeln.

Mit Email vom 21.4.2010 übermittelte das Rote Kreuz eine Vollmacht des Jugendwohlfahrtsträgers, deren Inhalt dem Verwaltungsakt mangels Ausdruck der Vollmacht nicht zu entnehmen ist.

In Beantwortung dieses Emails teilte das Bundesasylamt dem Roten Kreuz mit, das die Frist verlängert werde ohne auf die Absicht, ein DNA-Gutachten beizuschaffen, einzugehen.

Am 11.8.2010 wurde dem Bundesasylamt mit E-Mail des Roten Kreuzes ein DNA-Testergebnis einer gerichtlich beeideten Sachverständigen vorgelegt, mit dem die Verwandtschaft der oben genannten Antragsteller zum Beschwerdeführer "praktisch erwiesen" wurde.

Am 11.5.2011 wurde vom (minderjährigen) Beschwerdeführer ein Antrag auf Kostenrückerstattung der Kosten der DNA-Analyse in der Höhe von ¿ 950,-- gemäß § 18 Abs. 2 AsylG gestellt; nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesasylamt stimmte die Mutter des Beschwerdeführers diesem Antrag zu.Am 11.5.2011 wurde vom (minderjährigen) Beschwerdeführer ein Antrag auf Kostenrückerstattung der Kosten der DNA-Analyse in der Höhe von ¿ 950,-- gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG gestellt; nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesasylamt stimmte die Mutter des Beschwerdeführers diesem Antrag zu.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.5.2011, Az.: 06 05.809-BAT, wurde der gegenständliche Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das im Verfahren vorgelegte DNA-Gutachten ohne Beteiligung des Bundesasylamtes in Auftrag gegeben worden sei und der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden sei, ein DNA-Gutachten in Auftrag zu geben. Das Bundesasylamt habe die DNA-Analyse nicht für notwendig erachtet.

Der Bescheid wurde am 3.6.2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.6.2011 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde ergriffen, da von Amts wegen sehr wohl auf die Notwendigkeit eines DNA-Tests bestanden wurde, da nach dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.3.2010 dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit offenstand, die Verwandtschaft zu beweisen.

Mit Schriftsatz vom 29.6.2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 13.6.2011. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit mehr gehabt, seine Familieneigenschaft zu seiner Mutter und seinen Geschwistern durch unbedenkliche Dokumente nachzuweisen und habe daher im Schreiben an das Bundesasylamt vom 12.4.2010 sein Verlangen, eine DNA-Untersuchung durchzuführen, geäußert. Mit Gutachten vom 6.8.2010 habe die Mutterschaft seiner Mutter zu ihm und seinen Geschwistern nachgewiesen werden können, die Familie sei am 23.12.2010 eingereist. Mit der Argumentation des Bundesasylamtes, es habe den Beschwerdeführer nicht zu einer DNA-Analyse aufgefordert, sei dieses im Unrecht. Da diese Analyse ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Fremden wäre, könne diese nicht angeordnet werden, sondern müsse freiwillig erfolgen. Das Bundesasylamt habe jedoch die Pflicht, über die Möglichkeit zu informieren und allenfalls organisatorische Hilfeleistung zu bieten. Im Fall des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt zwar das Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt, jedoch versäumt, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu informieren. Da das Bundesasylamt vom Verlangen des Beschwerdeführers, eine DNA-Analyse durchzuführen, informiert gewesen sei, habe es auch die Möglichkeit gehabt, diesen darauf hinzuweisen, dass die Analyse nicht notwendig sei. Auch würde § 18 Abs. 2 AsylG eine Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse nicht für die Rückerstattung der Kosten voraussetzen. Dies ergebe sich nicht aus den erläuternden Bemerkungen. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung seien also lediglich das nachgewiesene Verwandtschaftsverhältnis, der Aufenthalt der Familie im Inland sowie ein an das Bundesasylamt gerichteter Antrag.Mit Schriftsatz vom 29.6.2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 13.6.2011. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit mehr gehabt, seine Familieneigenschaft zu seiner Mutter und seinen Geschwistern durch unbedenkliche Dokumente nachzuweisen und habe daher im Schreiben an das Bundesasylamt vom 12.4.2010 sein Verlangen, eine DNA-Untersuchung durchzuführen, geäußert. Mit Gutachten vom 6.8.2010 habe die Mutterschaft seiner Mutter zu ihm und seinen Geschwistern nachgewiesen werden können, die Familie sei am 23.12.2010 eingereist. Mit der Argumentation des Bundesasylamtes, es habe den Beschwerdeführer nicht zu einer DNA-Analyse aufgefordert, sei dieses im Unrecht. Da diese Analyse ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Fremden wäre, könne diese nicht angeordnet werden, sondern müsse freiwillig erfolgen. Das Bundesasylamt habe jedoch die Pflicht, über die Möglichkeit zu informieren und allenfalls organisatorische Hilfeleistung zu bieten. Im Fall des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt zwar das Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt, jedoch versäumt, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu informieren. Da das Bundesasylamt vom Verlangen des Beschwerdeführers, eine DNA-Analyse durchzuführen, informiert gewesen sei, habe es auch die Möglichkeit gehabt, diesen darauf hinzuweisen, dass die Analyse nicht notwendig sei. Auch würde Paragraph 18, Absatz 2, AsylG eine Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse nicht für die Rückerstattung der Kosten voraussetzen. Dies ergebe sich nicht aus den erläuternden Bemerkungen. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung seien also lediglich das nachgewiesene Verwandtschaftsverhältnis, der Aufenthalt der Familie im Inland sowie ein an das Bundesasylamt gerichteter Antrag.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer kommt seit 2.5.2008 der Status des Asylberechtigten zu.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Am 25.6.2009 haben XXXX und deren Kindern XXXX, XXXX und XXXX, einen auf den Beschwerdeführer bezogenen Einreiseantrag gestellt.Am 25.6.2009 haben römisch 40 und deren Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , einen auf den Beschwerdeführer bezogenen Einreiseantrag gestellt.

Diese haben (auch) falsche Personalausweise vorgelegt.

Diese sind die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, bezüglich der Vorlage falscher Dokumente insbesondere aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Untersuchungsberichten des Bundeskriminalamtes.

Die Feststellung der Familienangehörigkeit gründet sich vor allem auf das medizinische Gutachten.

Die Kosten der DNA-Analyse betrugen ¿ 950,--.

Das ist durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechung erwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer DNA-Analyse beantragt, diese aber dann selbst und ohne Beteiligung des Bundesasylamtes veranlasst.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer hat - vorerst eigenständig und dann vertreten durch die Mutter - die Refundierung der Kosten der DNA-Analyse beantragt.

Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag Schutz wurde am 11.5.2011gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. IGemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.6.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 14.6.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

§ 18 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 18, Absatz 2, AsylG lautet:

"§ 18. (2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."

Die erläuternden Bemerkungen zur dem Beschluss des Nationalrates, mit dem § 18 Abs. 2 AsylG 2005 in der geltenden Fassung normiert wurde, vorausgehenden Regierungsvorlage (RV 330 XXIV. GP) lauten:Die erläuternden Bemerkungen zur dem Beschluss des Nationalrates, mit dem Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 in der geltenden Fassung normiert wurde, vorausgehenden Regierungsvorlage Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode lauten:

"Fremde berufen sich in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf ein Verwandtschaftsverhältnis, das in weiterer Folge zu Vorteilen führt (Anwendung der Sonderbestimmungen zum Familienverfahren gemäß §§ 34 und 35, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse - ähnlich einem "Vaterschaftstest" - würde einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des § 29 Abs. 2 und 3 NAG soll daher im neuen § 18 Abs. 2 Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch im Asylverfahren die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet werden. Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des § 15) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Behörde angezweifelt wird. Das ¿Ermöglichen' durch die Behörde verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung einer DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf von der Behörde nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Die Behörde hat daher in ihrer Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum sie einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält. Abs. 2 letzter Satz enthält eine datenschutzrechtliche Bestimmung analog zu § 29 Abs. 3 NAG. Bei den ¿allenfalls darüber hinaus gehenden Daten' wird es sich insbesondere um DNA-Daten handeln. Wie dargelegt, entspricht der neue § 18 Abs. 2 dem § 29 Abs. 2 und 3 NAG. Siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22 GP zu § 29 NAG). Es wird auf die Bestimmungen der §§ 12a FPG und 5 Abs. 2 StbG verwiesen, die ebenfalls die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines von der Behörde angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses vorsehen.""Fremde berufen sich in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf ein Verwandtschaftsverhältnis, das in weiterer Folge zu Vorteilen führt (Anwendung der Sonderbestimmungen zum Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 und 35, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse - ähnlich einem "Vaterschaftstest" - würde einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 NAG soll daher im neuen Paragraph 18, Absatz 2, Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch im Asylverfahren die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet werden. Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Paragraph 15,) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Behörde angezweifelt wird. Das ¿Ermöglichen' durch die Behörde verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung einer DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf von der Behörde nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Die Behörde hat daher in ihrer Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum sie einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält. Absatz 2, letzter Satz enthält eine datenschutzrechtliche Bestimmung analog zu Paragraph 29, Absatz 3, NAG. Bei den ¿allenfalls darüber hinaus gehenden Daten' wird es sich insbesondere um DNA-Daten handeln. Wie dargelegt, entspricht der neue Paragraph 18, Absatz 2, dem Paragraph 29, Absatz 2 und 3 NAG. Siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, NAG). Es wird auf die Bestimmungen der Paragraphen 12 a, FPG und 5 Absatz 2, StbG verwiesen, die ebenfalls die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines von der Behörde angezweifelten Verwandtschaftsverhältnisses vorsehen."

Die gegenständlich relevante Kostenerstattungsregel des § 18 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 wurde erst mit Abänderungsantrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten (siehe 387 der Beilagen XXIV. GP, abrufbar unterDie gegenständlich relevante Kostenerstattungsregel des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 wurde erst mit Abänderungsantrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten (siehe 387 der Beilagen römisch 24 . GP, abrufbar unter

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00387/fname_169571.pdf, abgerufen am 08.07.2011) eingefügt. Dieser wurde wie folgt begründet:

"Jenen Fremden, deren behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch eine DNA-Analyse tatsächlich festgestellt wurde, sollen die dafür entrichteten Kosten nachträglich ersetzt werden. Voraussetzung ist ein darauf gerichteter Antrag beim je nach Verfahrensstand für die Ersatzpflicht zuständigen Bundesasylamt oder Asylgerichtshof. Der Kostenersatz gilt weiters nur für Fremde, die sich im Inland befinden. Diese Einschränkung wird vor allem im Familienverfahren relevant sein, wenn die Einreise des Fremden nach Österreich nicht erfolgt, sei es, dass der Fremde diese Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt oder die Einreise nicht gewährt wird, weil die Asylgewährung trotz bestehender Verwandtschaft nicht wahrscheinlich ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einreise den öffentlichen Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK widersprechen würde. Siehe dazu auch § 35 Abs. 4 AsylG 2005."Jenen Fremden, deren behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch eine DNA-Analyse tatsächlich festgestellt wurde, sollen die dafür entrichteten Kosten nachträglich ersetzt werden. Voraussetzung ist ein darauf gerichteter Antrag beim je nach Verfahrensstand für die Ersatzpflicht zuständigen Bundesasylamt oder Asylgerichtshof. Der Kostenersatz gilt weiters nur für Fremde, die sich im Inland befinden. Diese Einschränkung wird vor allem im Familienverfahren relevant sein, wenn die Einreise des Fremden nach Österreich nicht erfolgt, sei es, dass der Fremde diese Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt oder die Einreise nicht gewährt wird, weil die Asylgewährung trotz bestehender Verwandtschaft nicht wahrscheinlich ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einreise den öffentlichen Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK widersprechen würde. Siehe dazu auch Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005.

Mit dieser Regelung wird vom allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten einer DNA-Analyse in fremdenrechtlichen Verfahren vom Fremden selbst zu tragen sind, abgewichen. Dies ist insofern sachgerecht, als Asylwerber im Gegensatz zu Fremden, die einen Antrag auf Erteilung eines Visums, Aufenthaltstitels oder der Staatsbürgerschaft stellen, oftmals nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen."

Einleitend ist festzustellen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers besteht. § 18 Abs. 2 AsylG 2005 geht davon aus, dass das Bundesasylamt einem Fremden, dem es nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen hat. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren und dem Fremden sind die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.Einleitend ist festzustellen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers besteht. Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 geht davon aus, dass das Bundesasylamt einem Fremden, dem es nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen hat. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren und dem Fremden sind die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

Antragslegitimiert für einen Antrag nach § 18 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist daher der oder die Fremde, die sich in einem Verfahren nach dem AsylG 2005 auf eine Verwandtschaft berufen; es stellt sich daher die Frage, ob sich der Beschwerdeführer (selbst) auf dieses Verwandtschaftsverhältnis berufen hat, da nur dem Fremden, der sich auf ein nicht nachgewiesenes Verwandtschaftsverhältnis berufen hat, die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag (und unter weiteren Voraussetzungen) zu erstatten ist.Antragslegitimiert für einen Antrag nach Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ist daher der oder die Fremde, die sich in einem Verfahren nach dem AsylG 2005 auf eine Verwandtschaft berufen; es stellt sich daher die Frage, ob sich der Beschwerdeführer (selbst) auf dieses Verwandtschaftsverhältnis berufen hat, da nur dem Fremden, der sich auf ein nicht nachgewiesenes Verwandtschaftsverhältnis berufen hat, die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag (und unter weiteren Voraussetzungen) zu erstatten ist.

Dies kann aber nur die jeweilige Partei des fraglichen Verfahrens sein, im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sind dies die im Ausland befindlichen Familienangehörigen. Es konnten sich daher nur diese - nämlich im Rahmen der Antragstellung - auf die Familieneigenschaft berufen, der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren lediglich die Position eines Zeugen - auch wenn sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dass auch aktiv an den Beschwerdeführer herantrat, ohne ihm seine Funktion im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar zu erläutern, durchaus der Schluss ziehen lässt, dass auch das Bundesasylamt sich nicht im Klaren war, mit wem hier das Verfahren zu führen und wer lediglich als Zeuge zu behandeln ist. Aber selbst die fehlende Darstellung der Funktion des Beschwerdeführer kann nichts daran ändern, dass seine Mutter und seine Geschwister - als Antragsteller im Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 - zum Antrag auf Rückerstattung der Kosten der DNA-Analyse berechtigt sind, aber nicht der Beschwerdeführer.Dies kann aber nur die jeweilige Partei des fraglichen Verfahrens sein, im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sind dies die im Ausland befindlichen Familienangehörigen. Es konnten sich daher nur diese - nämlich im Rahmen der Antragstellung - auf die Familieneigenschaft berufen, der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren lediglich die Position eines Zeugen - auch wenn sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, dass auch aktiv an den Beschwerdeführer herantrat, ohne ihm seine Funktion im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar zu erläutern, durchaus der Schluss ziehen lässt, dass auch das Bundesasylamt sich nicht im Klaren war, mit wem hier das Verfahren zu führen und wer lediglich als Zeuge zu behandeln ist. Aber selbst die fehlende Darstellung der Funktion des Beschwerdeführer kann nichts daran ändern, dass seine Mutter und seine Geschwister - als Antragsteller im Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 - zum Antrag auf Rückerstattung der Kosten der DNA-Analyse berechtigt sind, aber nicht der Beschwerdeführer.

Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer - der wohl für die Kosten der DNA-Analyse aufgekommen ist - in seinem Namen die Erstattung beantragt hat. Dies ist allerdings unzulässig, da nur der die Erstattung beantragen kann, der sich auf die Familieneigenschaft berufen hat.

Daher hätte das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gehabt.

Es ist daher der Spruch des bekämpften Bescheides zu ändern und die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Urkundenfälschung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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