TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/9 C1 313746-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C1 313746-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vom 24.07.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007, Zl. 05 01.580-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vom 24.07.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007, Zl. 05 01.580-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2005 einen Asylantrag.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Großvater sei "vor vielen Jahren" von der Polizei ermordet worden, da er "aktiver Arbeiter" der Akali Dal gewesen sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei dann aus dem XXXX nach XXXX geflüchtet und sei der Beschwerdeführer im Jahr 2002 der BJP (Bharatiya Janata Party) beigetreten. Er habe in der Partei keine bestimmte Funktion gehabt, aber an allen Veranstaltungen aktiv teilgenommen bzw. diese organisiert. Außerdem habe der Beschwerdeführer im XXXX die Akali Dal unterstützt, beide Parteien seien "das Gleiche". Die BJP würde mit der Akali Dal kooperieren und seien die Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers traditionell Unterstützer beider Parteien. Als die BJP im Jahre 2002 die Wahlen verloren habe, habe er wegen der Kongresspartei Probleme mit der Polizei bekommen. Im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer auf der Polizeistation XXXX für 15 Tage angehalten worden. Die Polizei von XXXX habe den Beschwerdeführer aufgrund der falschen Verdächtigung, er würde Waffen besitzen und diese zur Unterstützung des Terrorismus im XXXX benützen, verhaftet und auf der Polizeistation misshandelt. Auch nach seiner Entlassung sei er weiterhin von der Distriktspolizei von XXXX und von Angehörigen der Kongresspartei in XXXX schikaniert worden. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, sei er zu Verwandten nach XXXX in den XXXX geflüchtet, aber auch dort sei von der Distriktspolizei nach ihm gesucht worden. Seine Verwandten hätten schließlich seine Flucht ins Ausland organisiert.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Großvater sei "vor vielen Jahren" von der Polizei ermordet worden, da er "aktiver Arbeiter" der Akali Dal gewesen sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei dann aus dem römisch 40 nach römisch 40 geflüchtet und sei der Beschwerdeführer im Jahr 2002 der BJP (Bharatiya Janata Party) beigetreten. Er habe in der Partei keine bestimmte Funktion gehabt, aber an allen Veranstaltungen aktiv teilgenommen bzw. diese organisiert. Außerdem habe der Beschwerdeführer im römisch 40 die Akali Dal unterstützt, beide Parteien seien "das Gleiche". Die BJP würde mit der Akali Dal kooperieren und seien die Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers traditionell Unterstützer beider Parteien. Als die BJP im Jahre 2002 die Wahlen verloren habe, habe er wegen der Kongresspartei Probleme mit der Polizei bekommen. Im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer auf der Polizeistation römisch 40 für 15 Tage angehalten worden. Die Polizei von römisch 40 habe den Beschwerdeführer aufgrund der falschen Verdächtigung, er würde Waffen besitzen und diese zur Unterstützung des Terrorismus im römisch 40 benützen, verhaftet und auf der Polizeistation misshandelt. Auch nach seiner Entlassung sei er weiterhin von der Distriktspolizei von römisch 40 und von Angehörigen der Kongresspartei in römisch 40 schikaniert worden. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, sei er zu Verwandten nach römisch 40 in den römisch 40 geflüchtet, aber auch dort sei von der Distriktspolizei nach ihm gesucht worden. Seine Verwandten hätten schließlich seine Flucht ins Ausland organisiert.

Die Polizei habe unter dem Einfluss der Kongresspartei gehandelt, da XXXX, ein MLA (Member of the Legislative Assembly) der Kongresspartei, falsche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Bei den Wahlen 2002 habe der Beschwerdeführer Slogans gegen diesen Politiker gerufen und sei dieser aus diesem Grunde "sehr böse" auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe auch an Protesten gegen die Polizei teilgenommen, die - ebenso wie der genannte Politiker - sehr korrupt sei.Die Polizei habe unter dem Einfluss der Kongresspartei gehandelt, da römisch 40 , ein MLA (Member of the Legislative Assembly) der Kongresspartei, falsche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Bei den Wahlen 2002 habe der Beschwerdeführer Slogans gegen diesen Politiker gerufen und sei dieser aus diesem Grunde "sehr böse" auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe auch an Protesten gegen die Polizei teilgenommen, die - ebenso wie der genannte Politiker - sehr korrupt sei.

Der erwähnte Haftbefehl habe in ganz Indien Gültigkeit. Die legale Ausreise des Beschwerdeführers unter Verwendung seines eigenen Reisepasses sei durch die Hilfe des Schleppers möglich gewesen, der "Kontakte" habe und auch das russische Visum und das Flugticket besorgt habe.

Bei seiner Einvernahme am 06.04.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in Indien im Jahre 2003 ein Führerschein ausgestellt worden sei, den er sich in Österreich habe umschreiben lassen und den er nun zur Vorlage bringe. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der BJP gewesen und sei er nach dem Wahlsieg der Kongresspartei von deren Leuten beschuldigt worden, Drogen geschmuggelt zu haben, und sei deshalb im Oktober 2003 für 15 Tage im Gefängnis der Polizeistation XXXX eingesperrt worden. Ihm sei auch vorgeworfen worden, illegale Waffen zu besitzen und bei den Wahlen einen Streit angefangen zu haben. Nach seiner Freilassung habe ihn die Polizei mehrmals zu Hause gesucht und sei er deshalb zu Verwandten nach XXXX gegangen, wo er ca. 8 Monate bis zu seiner Ausreise gewohnt habe.Bei seiner Einvernahme am 06.04.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm in Indien im Jahre 2003 ein Führerschein ausgestellt worden sei, den er sich in Österreich habe umschreiben lassen und den er nun zur Vorlage bringe. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der BJP gewesen und sei er nach dem Wahlsieg der Kongresspartei von deren Leuten beschuldigt worden, Drogen geschmuggelt zu haben, und sei deshalb im Oktober 2003 für 15 Tage im Gefängnis der Polizeistation römisch 40 eingesperrt worden. Ihm sei auch vorgeworfen worden, illegale Waffen zu besitzen und bei den Wahlen einen Streit angefangen zu haben. Nach seiner Freilassung habe ihn die Polizei mehrmals zu Hause gesucht und sei er deshalb zu Verwandten nach römisch 40 gegangen, wo er ca. 8 Monate bis zu seiner Ausreise gewohnt habe.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers und verwies überdies auf die bestehende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates. Dem Antragsteller sei es daher auch nicht gelungen, eine Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK glaubhaft zu machen und hätten sich auch sonst keine Anhaltpunkte ergeben, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Artikel 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe. Der Antragsteller habe keine Verwandten außerhalb Indiens und habe keine Schritte gesetzt, um seine Integration in Österreich zu beschleunigen. Daher stelle die Ausweisung das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden.

Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

Mit Wirksamkeit vom 23.07.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 16.07.2010 der Gerichtsabteilung C/1 zugeteilt.

Mit Schreiben vom 17.02.2011, hg. eingelangt am 28.02.2011, informierte der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof von seiner am XXXX erfolgten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich selbständig berufstätig sei und brachte diesbezügliche Urkunden zur Vorlage.Mit Schreiben vom 17.02.2011, hg. eingelangt am 28.02.2011, informierte der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof von seiner am römisch 40 erfolgten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich selbständig berufstätig sei und brachte diesbezügliche Urkunden zur Vorlage.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.03.2011, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer nach Vorlage seines Reisepasses, ausgestellt von der indischen Botschaft in Österreich am 14.06.2007, an, er habe diesen Pass wegen seiner beabsichtigten Eheschließung ausstellen lassen. Im Zuge dessen habe er auch seinen Familiennamen angeführt, den er im Asylverfahren bisher nicht angegeben habe, da dieser in Indien nicht üblich sei. Bei der Ausstellung des Passes seien seitens der indischen Botschaft Überprüfungen über den Beschwerdeführer in Indien vorgenommen worden und habe er seinen Pass ohne Probleme ausgestellt bekommen. Sein Name und sein Geburtsdatum sowie der Geburtsort würden mit den Daten übereinstimmen, die im Pass stehen.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er sei in Österreich mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet und sei die Ehe nach wie vor aufrecht. Er selbst habe keine Kinder. Er spreche Deutsch, habe einen Gewerbeschein und arbeite selbstständig als Zeitungsausträger. Dabei verdiene er im Monat etwa zwischen 1.500 und 2.000 Euro. Am Ende des Jahres gebe er eine Steuererklärung ab und müsse dann Steuern zahlen. Er besuche in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität und habe Deutsch "auf der Straße" bzw. mit seiner Frau gelernt. Der Beschwerdeführer habe keine bisher nicht genannten Verwandten in Österreich, habe allerdings sowohl indische als auch österreichische Freunde. Er sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist, seinen (aktuellen) Reisepass habe er erst in Österreich bekommen. Er sei nur bis Moskau mit seinem eigenen (alten) Reisepass gereist, danach habe der Schlepper ihm den Pass abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Er sei in Österreich nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Er habe auch niemals eine Strafe bekommen. Befragt nach einer anderen, besondere Bindung an Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Wohnung und einen Gewerbeschein und könne selbstständig arbeiten.

Zu seinen Aufenthaltsorten in Indien und seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

"VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Indien aufgehalten haben.

BF: Ich bin in XXXX geboren, bis zu meiner Ausreise im Oktober 2004 bin ich dort aufhältig gewesen. Allerdings war ich zwischendurch aufgrund sportlicher Camps in XXXX aufhältig. Ich bin XXXX-Goldmedaillengewinner in Indien.BF: Ich bin in römisch 40 geboren, bis zu meiner Ausreise im Oktober 2004 bin ich dort aufhältig gewesen. Allerdings war ich zwischendurch aufgrund sportlicher Camps in römisch 40 aufhältig. Ich bin XXXX-Goldmedaillengewinner in Indien.

VR: Aus welchem Grund haben Sie Oktober 2004 Indien verlassen?

BF: Aufgrund meiner Sporttätigkeit war ich sehr berühmt und kam deshalb ins Visier der Mafia. Diese Leute haben mich ihrer Bande angeschlossen und ich sollte für sie Drogen verkaufen bzw. war ich der Kurier und habe diese Drogen im Auftrag der Mafia weitergegeben. Die Mafia hat nämlich auf solche Leute mehr Wert gelegt, die stark waren und sich durchsetzen konnten, so wie ich. Sie hatten auch gute Kontakte zu Politkern und Ministern. Falls jemand von der Polizei verhaftet wurde, bekam diese einen Anruf von oben und dieser wurde freigelassen. Ich wollte eigentlich aussteigen, doch hatte ich Angst, dass sie mich umbringen, denn solche Vorfälle waren auch bekannt. Da ich nicht mehr für die Mafia tätig sein und aussteigen wollte, aber keinen Ausweg sah, habe ich einen Verwandten kontaktiert und wir beschlossen gemeinsam, dass ich ins Ausland gehen sollte. Falls ich in Indien geblieben wäre, hätte ich keine Zukunft mehr gehabt. Falls ich diese Bande verlassen hätte, hätten sie mich umgebracht. Auch als Bandenmitglied hätte ich keine gute Zukunft gehabt. Diese Mafialeute haben sehr gute Kontakte und sind sehr mächtig und hätten mich womöglich in fingierte Anzeigen verwickelt. Sie haben die Finger in Drogengeschäften und Alkohohl und haben Kontakte zu Ministern. Ich bin in deren Auftrag bis Bombay gefahren.

VR: War das der einzige Grund, weshalb Sie Indien verlassen haben?

BF: Ja, das war der Hauptgrund, ich konnte wegen diesem Problem nicht weiter studieren. Eigentlich, aufgrund meiner sportlichen Tätigkeiten hätte ich gute Chancen gehabt und gute Arbeitsangebote bekommen. Das alles habe ich durch die Mafia verloren. Ich war nicht reich in Indien und konnte mich nicht wehren.

VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise Oktober 2004 in Ihrem Heimatgebiet in XXXX gelebt haben bzw. aufhältig waren. Vor dem BAA am 06.04.2006 haben Sie angegeben, dass Sie die letzten 8 Monate vor der Ausreise in XXXX aufhältig waren.VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise Oktober 2004 in Ihrem Heimatgebiet in römisch 40 gelebt haben bzw. aufhältig waren. Vor dem BAA am 06.04.2006 haben Sie angegeben, dass Sie die letzten 8 Monate vor der Ausreise in römisch 40 aufhältig waren.

BF: Ja, das ist richtig, dass ich die letzten 7 bis 8 Monate bei Verwandten in XXXX gelebt habe. Wie ich Ihnen gesagt habe, habe ich mich mit meinen Verwandten beraten und wir kamen zu dem Schluss, dass ich ausreisen sollte. Das war in dieser Zeit.BF: Ja, das ist richtig, dass ich die letzten 7 bis 8 Monate bei Verwandten in römisch 40 gelebt habe. Wie ich Ihnen gesagt habe, habe ich mich mit meinen Verwandten beraten und wir kamen zu dem Schluss, dass ich ausreisen sollte. Das war in dieser Zeit.

VR: Warum haben Sie das vorhin nicht schon angegeben?

BF: Ich habe nicht gewusst, dass Sie das so im Detail wissen wollen.

VR: Warum haben Sie diese Geschichte mit der Mafia nicht schon vor dem BAA angeführt?

BF: Bei meiner Einvernahme in der Landstraße habe ich alles erzählt. Ich habe aber später meine Protokolle gelesen bzw. durch jemanden übersetzen lassen und merkte, dass viele Sachen, die ich erzählt habe, nicht drinnen waren.

VR: Vor dem BAA - und auch aus Ihrer Berufung hervorgehend - haben Sie lediglich angeführt, dass Sie Indien verlassen haben, weil Sie als Unterstützer der BJP Probleme mit der CP hatten. Das haben Sie heute mit keinem Wort erwähnt.

BF: Ich war Unterstützer der BJP und machte Wahlwerbung für diese Partei. Im Jahr 2003 hat die BJP die Wahlen verloren und die CP kam an die Macht. Sie haben angefangen, die BJP-Unterstützer zu verhaften und zu schikanieren.

VR: Welche Geschichte stimmt nun, die mit der BJP oder die mit der Mafia?

BF: Politik ist die Mafia.

VR: Sie können nicht einmal Ihre Flucht aufbauen auf politischen Gründen und ein anderes Mal auf Drogenverkäufe im Auftrag der Mafia.

BF: Ich habe Ihnen die Wahrheit erzählt, was ich sage, ist korrekt.

VR: D.h. Sie haben Indien verlassen, sowohl wegen Ihrer Parteizugehörigkeit als auch wegen der Probleme mit der Mafia, haben sich jedoch entschieden, vor dem BAA nur das eine und vor dem AsylGH nur das andere zu erwähnen.

BF: Wenn ich so ein schlechter Mann in Indien gewesen wäre, hätte ich auch hier schlechte Sachen gemacht und wäre zu einem Dieb geworden. Ich habe Ihnen gesagt, dass die Politik die Mafia ist und die BJP mich das alles machen ließ. Ich habe auch mehrere Verfahren in Indien anhängig, ich habe Ihnen doch alles erzählt.

VR: Welche Verfahren sind das?

BF: Ich habe Ihnen erzählt, wenn die Polizei uns verhaftet hat, hat die Politik interveniert und wir wurden freigelassen. Ich habe für diese Leute gearbeitet und wusste nicht, was in den Paketen drinnen war, die ich lieferte. Erst später und langsam fand ich heraus, dass das etwas Schlechtes ist.

VR: Welche Verfahren laufen in Indien gegen Sie?

BF: Die Polizei hat Anzeigen wegen Diebstahl und Ähnlichem aufgenommen. Mehr konnten sie nicht machen, wegen des Drucks von oben.

VR: Waren Sie jemals in Haft?

BF: Nein, ich wurde nur kontrolliert. Aber dann haben unsere Leute uns mehr oder weniger freigekauft. Meistens haben die Anhänger der CP uns bei der Polizei verpetzt.

VR: Wie lange waren Sie längstens bei der Polizei?

BF: Einmal 10 bis 15 Tage.

VR: Vorhin fragte ich, ob Sie jemals in Haft waren?

BF: Das habe ich alles früher erzählt.

VR: Deshalb erzählen Sie es heute nicht mehr?

BF: Ja.

VR: Wann waren Sie 10 bis 15 Tage in Haft?

BF: 2003.

VR: Wann genau?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Weswegen waren Sie in Haft?

BF: Die CP-Anhänger haben der Polizei einen Tipp gegeben. Die Polizei hat mich dann verhaftet und wegen Diebstahls angehalten. Meine Partei hat dann interveniert und mich freibekommen.

VR: Wieso haben da Ihre einflussreichen Freunde Sie nicht schon früher aus der Haft holen können?

BF: 2003 war die CP an der Macht, meine Partei hat verloren.

VR: Seit wann sind Sie bei der BJP?

BF: Seit 2003. D.h. 2003 war ich auch sehr berühmt. 1996 wurde mein Vater getötet. Das war auch wegen der Politik.

VR: Ihr gesamtes Vorbringen ist nicht glaubwürdig, zumal Sie erstmals vor dem AsylGH ein Vorbringen mit Mafia und Drogenverkäufen erstatteten und das von Ihnen vor dem BAA Vorgebrachte erst über entsprechende Vorhalte bestätigten.

BF: Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt."

Dem Beschwerdeführer wurden die zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ausgehändigt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bis dato ist beim Asylgerichtshof keine Stellungnahme eingelangt.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Führerschein Nr.XXXX;

Reisepass Nr. XXXX;Reisepass Nr. römisch 40 ;

Heiratsurkunde Nr. XXXX;Heiratsurkunde Nr. römisch 40 ;

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Zl. XXXXAnmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Zl. römisch 40

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Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 03.02.2005 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX die EU-Bürgerin XXXX, nunmehrige XXXX, Republik Ungarn, geheiratet und lebt mit dieser in aufrechter Ehe. Die Ehegattin lebt seit 25.06.2010 mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt und ist in Österreich selbständig berufstätig.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 die EU-Bürgerin römisch 40 , nunmehrige römisch 40 , Republik Ungarn, geheiratet und lebt mit dieser in aufrechter Ehe. Die Ehegattin lebt seit 25.06.2010 mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt und ist in Österreich selbständig berufstätig.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine sonstigen familiären Bindungen. Er ist volljährig, unbescholten und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und arbeitet in Österreich als Zeitungszusteller.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt.

Nicht festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gesamten Staatsgebiet droht. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu seinem Namen widersprüchliche Angaben gemacht und vor dem Bundesasylamt mehrfach angegeben, XXXX zu heißen - und hat sich unter diesem Namen auch einen österreichischen Führerschein ausstellen lassen, sohin wissentlich österreichische Behörden getäuscht. Seine im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 hiefür ins Treffen geführte Erklärung, die Nennung des Familiennamens sei in Indien nicht üblich, kann im Ergebnis nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer von der belangten Behörde konkret nach seinem Familiennamen befragt worden ist und dieser auch in seinem indischen Reisepass angeführt wird.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu seinem Namen widersprüchliche Angaben gemacht und vor dem Bundesasylamt mehrfach angegeben, römisch 40 zu heißen - und hat sich unter diesem Namen auch einen österreichischen Führerschein ausstellen lassen, sohin wissentlich österreichische Behörden getäuscht. Seine im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 hiefür ins Treffen geführte Erklärung, die Nennung des Familiennamens sei in Indien nicht üblich, kann im Ergebnis nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer von der belangten Behörde konkret nach seinem Familiennamen befragt worden ist und dieser auch in seinem indischen Reisepass angeführt wird.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise erwiesen sich als widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt immer angegeben hatte, er habe vor seiner Ausreise etwa 8 Monate lang bei Verwandten in XXXX, gelebt, bei seiner mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 aber zunächst behauptete, bis zu seiner Ausreise in XXXX, aufhältig gewesen zu sein. Erst über konkreten Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben vor der belangten Behörde und begründete seine abweichenden Angaben vor dem Asylgerichtshof lediglich dahingehend, er habe nicht gewusst, dass der erkennende Senat "das so im Detail [habe] wissen wollen".Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise erwiesen sich als widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt immer angegeben hatte, er habe vor seiner Ausreise etwa 8 Monate lang bei Verwandten in römisch 40 , gelebt, bei seiner mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 aber zunächst behauptete, bis zu seiner Ausreise in römisch 40 , aufhältig gewesen zu sein. Erst über konkreten Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben vor der belangten Behörde und begründete seine abweichenden Angaben vor dem Asylgerichtshof lediglich dahingehend, er habe nicht gewusst, dass der erkennende Senat "das so im Detail [habe] wissen wollen".

Der Beschwerdeführer steigerte bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt sein asylbezogenes Vorbringen und gab bei der Einvernahme am 06.04.2006 nicht länger ausschließlich den Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes als Grund für seine angebliche Inhaftierung an, sondern begründete diese primär mit der - zuvor nicht genannten - Anschuldigung des Drogenschmuggels.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hat dieses Vorbringen eine weitere Steigerung bzw. Änderung erfahren und behauptete der Beschwerdeführer nunmehr, "die Mafia" habe ihn gezwungen, Drogen zu verkaufen bzw. als Drogenkurier tätig zu werden. Erst über Vorhalt der Angaben vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, die Politik sei die Mafia und sei er von der BJP gezwungen worden, "das alles" zu machen. Diese keineswegs plausible Erklärung steht auch im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers, im Rahmen dessen sich der Beschwerdeführer immer als Unterstützer und nicht als Opfer der BJP dargestellt hat.

Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof auf die Frage nach einer allfälligen Haft seine angebliche 15-tägige Anhaltung zunächst nicht und gab an, er sei nur von der Polizei kontrolliert worden. Erst im Anschluss änderte er sein Vorbringen und behauptete nunmehr, einmal für "10 bis 15 Tage" angehalten worden zu sein. Er habe das zuvor nicht genannt, da er alles bereits früher erzählt habe. Noch deutlicher ist aber der Widerspruch bezüglich des angeblichen Vorwandes für seine Anhaltung im Jahr 2003, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, man habe ihm illegalen Waffenbesitz bzw. Drogenschmuggel vorgeworfen, bei der Beschwerdeverhandlung hingegen behauptete, ihm sei (lediglich) ein Diebstahl zur Last gelegt worden.

Im Übrigen ist hinsichtlich der (vor dem Bundesasylamt) als politisch motiviert beschriebenen Verfolgung auch auf die in den Einvernahmen vor der Asylbehörde offenbarten geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die BJP hinzuweisen. Bereits am 07.02.2005 führte der Beschwerdeführer aus, die Akali Dal und die BJP seien "das Gleiche", was angesichts der völlig unterschiedlichen Ausrichtungen der beiden Parteien nicht nachvollziehbar ist (die Akali Dal bzw. Shiromani Akali Dal ist im Wesentlichen die Partei der Sikhs - die BJP ist eine Hindu-nationalistische Partei). Außerdem konnte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 06.04.2006 auch über mehrfaches Befragen keine Ziele und politischen Inhalte der BJP nennen. Angesichts seiner angeblichen aktiven Teilnahme an "an allen Veranstaltungen" der BJP kann das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Betätigung daher nur als unglaubhaft gewertet werden.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Steigerungen auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Indien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Folgende Unterlagen wurden zur Beurteilung der Situation in Indien herangezogen:

Home Office des Vereinigten Königreichs, Border Agency, Country of Origin Information Report, India, vom 04.01.2010 und 21.09.2010;

Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009 und 19.01.2011;

Christian Brüser, Gutachten vom 13.11.2007, Teil B (allgemeines Gutachten).

Anhand dieser in das Verfahren eingeführten Berichte bzw. Gutachten wird festgestellt, dass eine Asylantragstellung alleine keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige hat. Indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, haben zwar eine intensive Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und eine Befragung durch Sicherheitsbeamte zu erwarten, grundsätzlich aber keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.

Aus den genannten Erkenntnisquellen ergibt sich weiters, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht, auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Jänner 2010 ergibt sich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird, zumal die örtliche Polizei hiezu nicht die erforderlichen Ressourcen hat. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise (welche im Übrigen leicht gefälscht werden können). Wer Probleme in seiner Heimatregion hat oder hatte, kann sich sohin anderwärts in Indien niederlassen. Personen, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.

Dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jänner 2011 ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Indien innerhalb des Landes volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist und das Fehlen eines staatlichen Melde- oder Registrierungssystems die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt. Sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Die Verfolgungsgefahr muss sich auf den gesamten Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes erstrecken. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Die Verfolgungsgefahr muss sich auf den gesamten Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes erstrecken. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Wie bereits ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der Republik Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ohne Probleme trotz Überprüfungen durch die indischen Behörden im Heimatland ein Reisepass ausgestellt wurde.

Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat, zumal sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, so ist weiters auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat bzw. auf einer unionsweiten Suchliste steht, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst ausgeführt hat, er sei aus Indien unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf legalem Wege ausgereist.

Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative daher möglich und sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den zugrunde gelegten Länderberichten substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass der Beschwerdeführer als Sikh aus dem XXXX aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde weder vom Beschwerdeführer konkret untermauert noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.Dem Beschwerdeführer ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative daher möglich und sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den zugrunde gelegten Länderberichten substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer durch die Übersiedelung in einen anderen Landesteil in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass der Beschwerdeführer als Sikh aus dem römisch 40 aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in anderen Bundesstaaten keine Existenzmöglichkeit hat, wurde weder vom Beschwerdeführer konkret untermauert noch kann dies den Länderberichten in dieser Allgemeinheit entnommen werden.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997 - FrG; nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 - FrG; nunmehr Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (§ 50 Abs. 1 FPG). Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 Genfer Flüchtlingskonvention).Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 Genfer Flüchtlingskonvention).

Gemäß Artikel 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer unmöglich ist, Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den internationalen Länderberichten ergibt sich nicht, dass es dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer unmöglich ist, Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass indischen Staatsangehörigen generell in Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

Aufgrund der bereits dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der bereits dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Die belangte Behörde hat in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.Die belangte Behörde hat in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 (FrÄG 2009), ist § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (FrÄG 2009), ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß Artikel 2 Z 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist ein Ehegatte eines Unionsbürgers dessen Familienangehöriger. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikels 2 Z 2 der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 2 Ziffer 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist ein Ehegatte eines Unionsbürgers dessen Familienangehöriger. Gemäß Artikel 3 Absatz eins, der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikels 2 Ziffer 2, der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen (iSd Artikels 2 Z 2 der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden.Gemäß Artikel 27 Absatz eins, der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen (iSd Artikels 2 Ziffer 2, der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden.

Artikel 27 Abs. 2 legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Artikel 28 Abs. 1 der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Artikel 27 Absatz 2, legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Artikel 28 Absatz eins, der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.

Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zu, sofern er die in Absatz 1 näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikels 7 Absatz 2, der Richtlinie ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zu, sofern er die in Absatz 1 näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Fall Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.

Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am 03.02.2005 illegal in österreichisches Bundesgebiet eingereist und vermochte sich bisher nur auf Grund seines Asylantrages in Österreich aufzuhalten. Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt bereits über Deutschkenntnisse und hat am XXXX mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich ihren Wohnsitz genommen hat und einer selbständigen Beschäftigung nachgeht, die Ehe geschlossen und lebt mit dieser auch weiterhin in aufrechter Ehe.Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am 03.02.2005 illegal in österreichisches Bundesgebiet eingereist und vermochte sich bisher nur auf Grund seines Asylantrages in Österreich aufzuhalten. Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt bereits über Deutschkenntnisse und hat am römisch 40 mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich ihren Wohnsitz genommen hat und einer selbständigen Beschäftigung nachgeht, die Ehe geschlossen und lebt mit dieser auch weiterhin in aufrechter Ehe.

Da der Beschwerdeführer sohin als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 2 der Richtline ausgewiesen werden darf, welche im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen, kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu - somit ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht -, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG unzulässig ist.Da der Beschwerdeführer sohin als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 2, der Richtline ausgewiesen werden darf, welche im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen, kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7 Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG zu - somit ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht -, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG unzulässig ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass in gegenständlicher Beschwerdesache die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig zu erklären war, da mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung" gestellt werden soll (vgl. die Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG (Verletzung von Artikel 8 EMRK) vorzunehmen ist. Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Abschließend ist festzuhalten, dass in gegenständlicher Beschwerdesache die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer für unzulässig zu erklären war, da mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG zur Verfügung" gestellt werden soll vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG (Verletzung von Artikel 8 EMRK) vorzunehmen ist. Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.

Der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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