TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/12 C2 419840-1/2011

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Veröffentlicht am 12.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 419840-1/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 09 13.915-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 09 13.915-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Einvernahme durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Salzburg unterzogen, in der er zusammengefasst angab, dass er drei Wochen vor seiner Ausreise von unbekannten Personen so schwer geschlagen und am Kopf verletzt worden sei, dass er bis heute unter Gedächtnisverlust leide. Er sei bewusstlos geworden. Eine Woche nach diesem Vorfall sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestürmt worden und man habe seine Eltern und seine jüngere Schwester getötet. Daher habe er das Land verlassen. Er werde aber weder vom Militär noch von der Polizei oder Gerichten oder politischen Parteien verfolgt. Kinder habe der Beschwerdeführer keine, lediglich einen jüngeren Bruder.

Am 10.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass ihn etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise unbekannte Männer angegriffen und schwer verletzt hätten. Der Beschwerdeführer sei zehn Stunden bewusstlos gewesen und in weiterer Folge im Krankenhaus in XXXX stationär behandelt worden. Seit diesem Zeitpunkt leide der Beschwerdeführer unter Gedächtnisschwund. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei er von seinem Vater nach Kabul geschickt worden, da fremde Männer nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Großmutter nach XXXX gegangen und während des dortigen Aufenthalts mehrmals von unbekannten Personen angerufen worden. Diese hätten verlangt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen stelle, sein Vater sei aber dagegen gewesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer etwa sechs Nächte bei seiner Großmutter aufgehalten habe, habe man diese angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers getötet worden seien.Am 10.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass ihn etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise unbekannte Männer angegriffen und schwer verletzt hätten. Der Beschwerdeführer sei zehn Stunden bewusstlos gewesen und in weiterer Folge im Krankenhaus in römisch 40 stationär behandelt worden. Seit diesem Zeitpunkt leide der Beschwerdeführer unter Gedächtnisschwund. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei er von seinem Vater nach Kabul geschickt worden, da fremde Männer nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Großmutter nach römisch 40 gegangen und während des dortigen Aufenthalts mehrmals von unbekannten Personen angerufen worden. Diese hätten verlangt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen stelle, sein Vater sei aber dagegen gewesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer etwa sechs Nächte bei seiner Großmutter aufgehalten habe, habe man diese angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers getötet worden seien.

Am 12.11.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut von einem Organ des Bundesasylamtes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. In dieser gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er etwa im November 2008 von seiner Mutter mit $ 3.000,-- zu einem Juweliergeschäft zur Begleichung von Schulden geschickt worden sei; zwar habe ihn der Juwelier vorerst weggeschickt, da er sehr beschäftigt gewesen sei, aber drei im Geschäft anwesende Mädchen hätten bemerkt, dass der Beschwerdeführer Geld zahlen wolle. Der Beschwerdeführer sei nach dem Verlassen des Geschäftes von diesen drei Mädchen bestohlen worden, habe diese aber in einem Geschäft wiedergefunden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer und die drei Mädchen auf eine Polizeistation mitgenommen und alle in ein Zimmer gebracht. Die Mädchen hätten zwar zugegeben, dass sie das Geld genommen hätten, den Beschwerdeführer für den Fall ihrer Inhaftierung aber bedroht. Der Beschwerdeführer sei dann von der Polizei entlassen worden und habe die $ 3.000,-- zurückerhalten, die Mädchen habe man inhaftiert und herausgefunden, dass sie zu einer großen kriminellen Bande gehört hätten. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer immer wieder von unbekannten Personen bedroht worden und zwei Wochen vor seiner Ausreise von hinten angegriffen und niedergeschlagen worden. Er sei ins Krankenhaus gebracht und von den Eltern nach der Entlassung zu seiner Großmutter geschickt worden. Eine Woche später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass man seine Eltern und seine jüngere Schwester in deren Haus getötet habe.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Kontakt mit seiner Großmutter herzustellen und Beweismittel, etwa einen Totenschein bezüglich seiner Eltern, vorzulegen.

Am Ende dieser Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 22.2.2010 wurde der Beschwerdeführer wiederum einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des afghanischen Gesundheitsministeriums, eine Bestätigung des Colleges in XXXX über den Besuch des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über den Schulbesuch des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde und eine Bestätigung einer Polizeistation und eine Bestätigung des Kommandanten der Stadt XXXX, verschiedene Zertifikate über die Teilnahme an Englisch- und Computerkursen, ein Zertifikat des Nationalen Olympischen Kommitees, ein Dankesschreiben des Fußballverbandes, eine sportliche Bestätigung und eine Belobigung vorlegte.Am 22.2.2010 wurde der Beschwerdeführer wiederum einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des afghanischen Gesundheitsministeriums, eine Bestätigung des Colleges in römisch 40 über den Besuch des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über den Schulbesuch des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde und eine Bestätigung einer Polizeistation und eine Bestätigung des Kommandanten der Stadt römisch 40 , verschiedene Zertifikate über die Teilnahme an Englisch- und Computerkursen, ein Zertifikat des Nationalen Olympischen Kommitees, ein Dankesschreiben des Fußballverbandes, eine sportliche Bestätigung und eine Belobigung vorlegte.

Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe.

Laut einer Übersetzung der Bestätigung des afghanischen Gesundheitsministeriums sei der Beschwerdeführer in einem schlechten, komatösen Zustand in das Krankenhaus gebracht worden, nach gründlicher Untersuchung seien durch Schläge verursachte Verletzungen am Kopf, Mund, linken Arm, linken Bein und der rechten Hand festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei zehn Stunden bewusstlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 6.5.2009 (16.2.1388 - die Umrechnung sei laut Dolmetscher vom Verfasser des Briefes erfolgt) auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verlassen.

Laut der Übersetzung der Bestätigung des Sicherheitskommandanten des "Bundeslandes" XXXX sei am 23.2.1388 (13. Mai 2009 - Umrechnung laut Dolmetscher wieder vom Verfasser) von der 2. Polizeiwache über die Ermordung dreier Familienangehöriger in der Stadt XXXX, berichtet worden. Es habe festgestellt werden können, dass XXXX, seine Ehefrau und seine kleine Tochter durch Messerstiche und Schnüre ermordet worden seien. Kriminalbeamte hätten den Fall untersucht und Beweismittel sichergestellt. Durch die Ermittlungen sei hervorgekommen, dass der Fall in Zusammenhang mit einem vor einiger Zeit vorgefallenen Taschendiebstahl von drei Mädchen stehen würde, bei dem dem Beschwerdeführer $ 3.000,-- entwendet worden seien. Nach dem Vorfall hätten die Täter den Beschwerdeführer durch oftmalige Bedrohung dazu bringen wollen, die Anzeige zurückzuziehen, dieser habe sich aber nicht einschüchtern lassen. Aus diesem Grunde seien die Täter in das Haus gestürmt, um den Beschwerdeführer umzubringen, da dieser aber abwesend gewesen sei, habe man die Mitglieder seiner Familie brutal ermordet. Leider sei es noch nicht gelungen, die Täter zu fassen.Laut der Übersetzung der Bestätigung des Sicherheitskommandanten des "Bundeslandes" römisch 40 sei am 23.2.1388 (13. Mai 2009 - Umrechnung laut Dolmetscher wieder vom Verfasser) von der 2. Polizeiwache über die Ermordung dreier Familienangehöriger in der Stadt römisch 40 , berichtet worden. Es habe festgestellt werden können, dass römisch 40 , seine Ehefrau und seine kleine Tochter durch Messerstiche und Schnüre ermordet worden seien. Kriminalbeamte hätten den Fall untersucht und Beweismittel sichergestellt. Durch die Ermittlungen sei hervorgekommen, dass der Fall in Zusammenhang mit einem vor einiger Zeit vorgefallenen Taschendiebstahl von drei Mädchen stehen würde, bei dem dem Beschwerdeführer $ 3.000,-- entwendet worden seien. Nach dem Vorfall hätten die Täter den Beschwerdeführer durch oftmalige Bedrohung dazu bringen wollen, die Anzeige zurückzuziehen, dieser habe sich aber nicht einschüchtern lassen. Aus diesem Grunde seien die Täter in das Haus gestürmt, um den Beschwerdeführer umzubringen, da dieser aber abwesend gewesen sei, habe man die Mitglieder seiner Familie brutal ermordet. Leider sei es noch nicht gelungen, die Täter zu fassen.

Mit der Bestätigung des Sicherheitskommandanten des Bundeslandes XXXX wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Raubüberfalles geworden sei, dabei hätten drei Mädchen $ 3.000,-- entwendet. Die festgenommenen Täter seien im Laufe der Einvernahme geständig gewesen und würden in direkter Verbindung mit "den Verbrechen und Mafia" stehen.Mit der Bestätigung des Sicherheitskommandanten des Bundeslandes römisch 40 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Raubüberfalles geworden sei, dabei hätten drei Mädchen $ 3.000,-- entwendet. Die festgenommenen Täter seien im Laufe der Einvernahme geständig gewesen und würden in direkter Verbindung mit "den Verbrechen und Mafia" stehen.

Am 3.3.2010 wurden vom Bundesasylamt Erhebungen im Herkunftsstaat in Auftrag gegeben.

Mit Schriftsatz vom 8.3.2010 nahm die beschwerdeführende Partei zu den dem Beschwerdeführer in der Einvernahme übergebenen Länderdokumenten Stellung; aus ihrer Sicht sei die Sicherheitslage in Afghanistan so schlecht, dass eine Abschiebung nach Afghanistan generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert, er könne auch seine Grundbedürfnisse in Afghanistan nicht befriedigen.

Am 28.7.2010 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - nach Durchführung von Ermittlungen im Herkunftsstaat - abgegeben. Nach dem Ergebnis der Anfragebeantwortung habe die Ermordung der Familie des Beschwerdeführers nie stattgefunden, man könne eine Familie mit dem Namen der Großmutter an der diesbezüglich genannten Adresse nicht finden. Zu den vorgelegten Dokumenten wurde ausgeführt, dass das vom Ministerium für Höhere Bildung ausgestellte Dokument - mit dem der Universitätsbesuch des Beschwerdeführers bestätigt wurde - echt sei. Auch das vom Gesundheitsministerium ausgestellte Dokument sei echt. Die Polizeibehörden hätten sich nicht zur Echtheit der von diesen ausgestellten Dokumenten geäußert, allerdings würden normalerweise solche Dokumente nicht von einer Polizeibehörde ausgestellt werden, auch wenn dies möglich sei.

Das Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugeschickt.

Mit Stellungnahme vom 12.8.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Recherchen vor Ort in Afghanistan äußerst schlampig und oberflächlich durchgeführt worden seien. So habe ein Anruf bei der Großmutter des Beschwerdeführers ergeben, dass niemand nach ihr gefragt habe. Die Großmutter werde dem Beschwerdeführer ein amtliches Dokument über ihren Aufenthaltsort übersenden, dies werde aber einige Zeit dauern. Die Großmutter habe dem Beschwerdeführer auch die Telefonnummer eines früheren Nachbarn aus dem Dorf XXXX gegeben, mit dem der Antragsteller telefoniert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass niemand nach dessen Familie gefragt habe. Weiters wurde auf die Echtheit der Bestätigungen verwiesen, der Beschwerdeführer habe voll und ganz die Wahrheit gesagt. Schließlich wurde um eine Frist von etwa einem Monat zur Vorlage der Dokumente der Großmutter ersucht.Mit Stellungnahme vom 12.8.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Recherchen vor Ort in Afghanistan äußerst schlampig und oberflächlich durchgeführt worden seien. So habe ein Anruf bei der Großmutter des Beschwerdeführers ergeben, dass niemand nach ihr gefragt habe. Die Großmutter werde dem Beschwerdeführer ein amtliches Dokument über ihren Aufenthaltsort übersenden, dies werde aber einige Zeit dauern. Die Großmutter habe dem Beschwerdeführer auch die Telefonnummer eines früheren Nachbarn aus dem Dorf römisch 40 gegeben, mit dem der Antragsteller telefoniert habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass niemand nach dessen Familie gefragt habe. Weiters wurde auf die Echtheit der Bestätigungen verwiesen, der Beschwerdeführer habe voll und ganz die Wahrheit gesagt. Schließlich wurde um eine Frist von etwa einem Monat zur Vorlage der Dokumente der Großmutter ersucht.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2010 wurde die Kopie einer Bestätigung der Stammesältesten und des Mullahs der zuständigen Moschee vorgelegt, nachdem die Großmutter am vom Beschwerdeführer angegebenen Ort wohnen würde. Auch wurde eine weitere Bestätigung des Dorfvorstehers des Dorfes XXXX über den früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Dorf und die Ermordung der Verwandten des Beschwerdeführers vorgelegt; der Dorfvorsteher sei zur Ermordung der Familie des Beschwerdeführers nicht befragt worden.Mit Schriftsatz vom 15.9.2010 wurde die Kopie einer Bestätigung der Stammesältesten und des Mullahs der zuständigen Moschee vorgelegt, nachdem die Großmutter am vom Beschwerdeführer angegebenen Ort wohnen würde. Auch wurde eine weitere Bestätigung des Dorfvorstehers des Dorfes römisch 40 über den früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Dorf und die Ermordung der Verwandten des Beschwerdeführers vorgelegt; der Dorfvorsteher sei zur Ermordung der Familie des Beschwerdeführers nicht befragt worden.

Die Dokumente wurden über die Staatendokumentation abermals an den die Erhebung führenden Vertrauensanwalt herangetragen, dieser brachte von einem Dorfvorsteher mit anderem Namen eine schriftliche Bestätigung darüber bei, dass der Name des vom Beschwerdeführer genannten Dorfvorstehers falsch sei und sich ein entsprechender Vorfall, nämlich die Ermordung einer Familie im Dorf nicht ereignet habe. Die ausstellenden Organe hätten eine entsprechende Bestätigung erst nach Einrichung eines Areezas ausgestellt.

Am 28.4.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dem Beschwerdeführer das neuerliche Erhebungsergebnis vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Dorfvorsteher, der offenbar neu sei, nicht kenne. Aber andere Behörden hätten die Echtheit seiner Aussagen bestätigt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Afghanistan und Österreich befragt.

In einer am 10.5.2011 erstatteten Stellungnahme führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die dem Dorfvorsteher übergeordneten Behörden die Richtigkeit der Angaben bestätigt hätten, dieser müsse neu sein und habe offenbar keine Kenntnis von den damaligen Vorfällen. Die Lage in Afghanistan verschlechtere sich seit Jänner 2011, es herrsche Krieg und ein Menschenleben sei nichts wert. Weiters wurden aktuelle Berichte zu Afghanistan zitiert und daraus gefolgt, dass der Beschwerdeführer zumindest subsidiären Schutz erhalten müsse.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid 24.5.2011, erlassen am 27.5.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien und nicht festzustellen sei, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthaftes Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder der relevanten Zusatzprotokolle zur Konvention erleiden würde. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte und werde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe seiner Ausweisung nicht entgegen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien und nicht festzustellen sei, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthaftes Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK oder der relevanten Zusatzprotokolle zur Konvention erleiden würde. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte und werde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe seiner Ausweisung nicht entgegen.

Dies begründete das Bundesasylamt beweiswürdigend wie folgt:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich der Person sind Sie aufgrund der in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente als glaubhaft anzusehen.

Die Angaben Ihre Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf Ihre eigenen Angaben.

Die Feststellungen Ihren Gesundheitszustand betreffend gründen sich auf Ihre Angaben anlässlich der Einvernahmen vom 22.02.2010 bzw. vom 28.04.2011. Bei diesen Anlässen gaben Sie an, lediglich an Kopfschmerzen zu leiden und vergesslich zu sein. Auf die Frage, ob Sie sich in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung befinden, verneinten Sie Ersteres und gaben Sie nur an, eine in Wasser aufzulösende Brausetablette zu nehmen, wenn Sie Kopfschmerzen hätten.

Aufgrund Ihrer solchermaßen lautenden Angaben konnte nicht festgestellt werden, dass Sie an lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden. Weiters war festzustellen, dass Sie sich momentan nicht in ärztlicher Behandlung in Österreich befinden, und dass keine Beeinträchtigungen Ihrer Erwerbsfähigkeit vorliegen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie in der Heimat nicht vorbestraft sind, von keiner staatlichen Behörde gesucht werden und von staatlicher Seite nicht verfolgt wurden.

Im Übrigen vermochten Sie mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung einer Bedrohung durch eine kriminelle Bande kann aus den nachstehend angeführten Gründen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloss vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert waren, da diese in wesentlichen Punkten zuwenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem ist anzuführen, dass Ihr Fluchtvorbringen in maßgeblichen Passagen unplausibel, wenig realistisch und zudem widersprüchlich erschien, was Ihre Angaben zusätzlich in ein unglaubwürdiges Licht rückte.

Ihr Vorbringen betreffend Ihre Fluchtgründe wurde von der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen als zu vage, zu wenig und darüber hinaus in wesentlichen Punkten als unplausibel erachtet, als dass Sie dadurch imstande gewesen wären, vor der erkennenden Behörde eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:

Anlässlich der Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck vom 22.02.2010 stützten Sie Ihr Fluchtvorbringen zusammengefasst auf folgende Schilderungen:

Im November 2008 habe Ihre Mutter Sie damit beauftragt, den Kaufpreis von 3.000 Dollar für von ihr angekaufte Goldstücke zu entrichten. Der Besitzer des Geschäftes habe Sie gebeten, später wieder zu kommen. Auf der Straße seien Sie von drei Mädchen gestoßen worden, drei bis fünf Minuten später habe ein etwa neunjähriger Junge zu Ihnen gesagt, dass Sie auf Ihr Geld aufpassen sollten. Als Sie nachsahen, sei das Geld verschwunden gewesen, und Sie hätten die drei Mädchen verdächtigt, von denen Sie gestoßen worden waren. Zwei von ihnen hätten Sie in einem Geschäft wiedererkannt. Sie hätten Ihr Geld zurückverlangt, die Mädchen hätten aber geleugnet, dass sie das Geld gestohlen hätten. Letztlich seien Sie und die Mädchen von der Polizei mitgenommen worden, die Polizei habe dann herausgefunden, dass die Mädchen in verschiedene kriminelle Aktivitäten verwickelt gewesen seien. Schließlich hätten die Mädchen das Geld zurückgegeben und ein Geständnis abgelegt.

Danach seien Sie öfters bedroht worden, und man habe von Ihnen verlangt, die Anzeige zurückzuziehen.

Im Mai 2009 seien Sie vom Sportverein nach Hause gegangen, als Sie angegriffen worden seien. Sie seien im Krankenhaus aufgewacht, wo man Ihnen gesagt habe, dass Sie zehn Stunden bewusstlos gewesen seien, weiters hätten Sie Verletzungen am Kopf, am linken Arm, am linken Bein und am Mittelfinger der rechten Hand gehabt. Sie hätten zwei Tage im Krankenhaus verbracht, danach seien Sie mit Ihrem jüngeren Bruder zu Ihrer Großmutter in die Provinz XXXX, in die Stadt XXXX gezogen. Eine Woche später habe Ihnen Ihre Großmutter mitgeteilt, dass Fremde bei Ihren Eltern nach Ihnen gefragt hätten und sowohl Ihre Eltern als auch Ihre jüngere Schwester umgebracht hätten, eine Woche später hätten Sie Afghanistan verlassen.Im Mai 2009 seien Sie vom Sportverein nach Hause gegangen, als Sie angegriffen worden seien. Sie seien im Krankenhaus aufgewacht, wo man Ihnen gesagt habe, dass Sie zehn Stunden bewusstlos gewesen seien, weiters hätten Sie Verletzungen am Kopf, am linken Arm, am linken Bein und am Mittelfinger der rechten Hand gehabt. Sie hätten zwei Tage im Krankenhaus verbracht, danach seien Sie mit Ihrem jüngeren Bruder zu Ihrer Großmutter in die Provinz römisch 40 , in die Stadt römisch 40 gezogen. Eine Woche später habe Ihnen Ihre Großmutter mitgeteilt, dass Fremde bei Ihren Eltern nach Ihnen gefragt hätten und sowohl Ihre Eltern als auch Ihre jüngere Schwester umgebracht hätten, eine Woche später hätten Sie Afghanistan verlassen.

Die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben gründet sich in erster Linie auf die Ergebnisse der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, welche Ihre Angaben in den maßgeblichen Teilen eindeutig widerlegen.

So hat eine Anfragebeantwortung der ÖB Islamabad vom 27.07.2010 das Ergebnis zu Tage gebracht, dass Nachforschungen in Ihrem Heimatdorf ergeben haben, dass die von Ihnen angegebenen und angeblich umgebrachten Familienangehörigen (Eltern und Schwester) dort nicht bekannt sind. Weiters konnte die von Ihnen behauptete Ermordung der Familienmitglieder nicht bestätigt werden. In der zitierten Anfragebeantwortung wird an dieser Stelle auch ausgeführt, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Menschen den angeblichen Vorfall vergessen hätten, weil dieser erst im Mai 2008 stattgefunden habe.

Weiters konnte auch Ihre angebliche Großmutter sowie Ihr jüngerer Bruder in der Provinz XXXX, nicht ausfindig gemacht werden, niemand in der angegeben Gegend habe von den angeblichen Familienangehörigen gehört.Weiters konnte auch Ihre angebliche Großmutter sowie Ihr jüngerer Bruder in der Provinz römisch 40 , nicht ausfindig gemacht werden, niemand in der angegeben Gegend habe von den angeblichen Familienangehörigen gehört.

Die von Ihnen vorgelegten Bestätigungen der Vorvorsitzenden von XXXX sowie XXXX wurden schließlich als nicht echt qualifiziert.Die von Ihnen vorgelegten Bestätigungen der Vorvorsitzenden von römisch 40 sowie römisch 40 wurden schließlich als nicht echt qualifiziert.

In der Anfragebeantwortung der Staatendokumenation vom 11.02.2011 wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Ermittler den Dorfvorsitzenden von XXXX getroffen habe. Der Dorfvorsitzende habe angegeben, Sie nicht zu kennen, weiters habe es die behauptete Ermordung nicht gegeben, diese Aussage bestätigte der Dorfälteste auch in einer schriftlichen Stellungnahme.In der Anfragebeantwortung der Staatendokumenation vom 11.02.2011 wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Ermittler den Dorfvorsitzenden von römisch 40 getroffen habe. Der Dorfvorsitzende habe angegeben, Sie nicht zu kennen, weiters habe es die behauptete Ermordung nicht gegeben, diese Aussage bestätigte der Dorfälteste auch in einer schriftlichen Stellungnahme.

Weiters wurde ausgeführt, dass die als Aussteller aufscheinenden Organe der Bestätigungen nicht zur Ausstellung derartiger Bestätigungen befugt seien. Ausdrücklich wird angeführt, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt, die im selben Format und wahrscheinlich von derselben Person hergestellt worden seien. Aus diesem Grunde erscheint es unwahrscheinlich, dass die Bestätigungen tatsächlich von zwei verschiedenen Dorfvorsitzenden ausgestellt worden sein sollten.

Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass Zertifikate wie die vorgelegten auch von einem Verwandten oder von Freunden gemacht worden sein können.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass durch die Ergebnisse der Anfragebeantwortungen sowohl Ihre Angaben, wonach Ihre Eltern sowie Ihre Schwester umgebracht worden seien, als widerlegt angesehen werden können. Weiters kannte der Vorsitzende der Stadt XXXX weder Ihre Person noch Ihre Eltern, den aufscheinenden Stempel auf der vorgelegten Bestätigung klassifizierte er als nicht seinen.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass durch die Ergebnisse der Anfragebeantwortungen sowohl Ihre Angaben, wonach Ihre Eltern sowie Ihre Schwester umgebracht worden seien, als widerlegt angesehen werden können. Weiters kannte der Vorsitzende der Stadt römisch 40 weder Ihre Person noch Ihre Eltern, den aufscheinenden Stempel auf der vorgelegten Bestätigung klassifizierte er als nicht seinen.

Die Eindeutigkeit des Ergebnisses der Recherchen in der Heimat lässt somit die Schlussfolgerung zu, dass die von Ihnen behaupteten Geschehnisse nicht stattgefunden haben.

Bezüglich der von Ihnen vorgelegten Bestätigung über den angeblichen Krankenhausaufenthalt ist auszuführen, dass auch aus diesem kein Rückschluss darauf gezogen werden kann, wer Ihnen die angeblichen Verletzungen zugefügt hätte, bzw. dass Sie tatsächlich aufgrund Ihrer Anzeige gegen die Mädchen angegriffen worden seien. Insofern vermag die vorgelegte Bestätigung nicht, Ihre Angaben in Bezug auf den angeblichen Übergriff zu bestätigen. Auch wenn das Dokument tatsächlich vom Gesundheitsministerium ausgestellt worden ist, so bleibt dadurch doch der Tathergang im Dunkeln und vermag die vorgelegt Bestätigung nicht, einen ausreichenden Beleg dafür darzustellen, dass Sie tatsächlich Opfer eines tätlichen Angriffes geworden seien.

In Bezug auf die vorgelegten Bestätigungen des Innenministeriums (des Sicherheitskommandanten des Bundeslandes XXXX und der Zweiten Polizeiwache) ist auf den Wortlaut der Anfragebeantwortung vom 28.07.2010 zu verweisen, welchem zu entnehmen ist, dass Nachforschungen ergeben haben, dass derartige Bestätigungen normalerweise nicht von der aufscheinenden ausstellenden Behörde ausgestellt werden. Der örtliche Qomandani könnte die Dokumente ausgestellt haben, dieser habe jedoch nicht kooperiert. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Behauptungen in diesem Fall nicht mit den Fakten übereinstimmen.In Bezug auf die vorgelegten Bestätigungen des Innenministeriums (des Sicherheitskommandanten des Bundeslandes römisch 40 und der Zweiten Polizeiwache) ist auf den Wortlaut der Anfragebeantwortung vom 28.07.2010 zu verweisen, welchem zu entnehmen ist, dass Nachforschungen ergeben haben, dass derartige Bestätigungen normalerweise nicht von der aufscheinenden ausstellenden Behörde ausgestellt werden. Der örtliche Qomandani könnte die Dokumente ausgestellt haben, dieser habe jedoch nicht kooperiert. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die Behauptungen in diesem Fall nicht mit den Fakten übereinstimmen.

Das solchermaßen zutage getretene Ermittlungsergebnis lässt somit auch den Ursprung der zwei angeblich vom Innenministerium ausgestellten Bestätigungen zweifelhaft erscheinen, sodass diese Bestätigungen nicht als ausreichend verlässlichen Beleg dafür gewertet werden können, dass sich die geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben.

Mit Ihren Erklärungsversuchen, wonach es in Afghanistan zu einem häufigen Wechsel bei den Dorfvorsitzenden komme, vermochten Sie nicht, eine objektiv nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, dass die Rechercheergebnisse Ihre Angaben nicht bestätigten. Insofern Sie angaben, dass der Dorfvorsitzende XXXX, Ihnen nicht bekannt sei und dieser auch Sie nicht kenne, ist auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der besagte Dorfvorsteher zwar einerseits die vorgelegte Bestätigung ausgestellt haben sollte, dem Ermittler gegenüber jedoch geäußert hat, Sie nicht zu kennen und die vorgelegte Bestätigung nicht ausgestellt zu haben.Mit Ihren Erklärungsversuchen, wonach es in Afghanistan zu einem häufigen Wechsel bei den Dorfvorsitzenden komme, vermochten Sie nicht, eine objektiv nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, dass die Rechercheergebnisse Ihre Angaben nicht bestätigten. Insofern Sie angaben, dass der Dorfvorsitzende römisch 40 , Ihnen nicht bekannt sei und dieser auch Sie nicht kenne, ist auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der besagte Dorfvorsteher zwar einerseits die vorgelegte Bestätigung ausgestellt haben sollte, dem Ermittler gegenüber jedoch geäußert hat, Sie nicht zu kennen und die vorgelegte Bestätigung nicht ausgestellt zu haben.

Insofern Ihr rechtsfreundlicher Vertreter in der Stellungnahme vom 12.08.2010 das Ermittlungsergebnis mit der Begründung anzweifelt, dass ein Anruf bei der Großmutter ergeben habe, dass niemand nach ihr gefragt habe, ist auszuführen, dass es sich dabei offenbar um eine reine, durch nichts belegte Schutzbehauptung handelt, mit welcher Sie nicht in der Lage waren, das Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen. Für die erkennende Behörde besteht kein Anlass, an der Gründlichkeit und Seriosität des Vorgehens des Vertrauensanwaltes zu zweifeln, zumal auch die übrigen Ermittlungsergebnisse die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben bestätigten. Mit der bloßen Behauptung, dass man nach Ihrer Großmutter nie gefragt habe, waren Sie also nicht in der Lage, das vorliegende Ermittlungsergebnis zu entkräften, da diesem objektiven und seriös gewonnen Ermittlungsergebnis mehr Glauben zu schenken ist als Ihren bloßen Behauptungen, welche Sie durch kein weiteres Bescheinigungsmittel zu untermauern vermochten.

Ebenso wollen Sie nur durch einen von Ihrer Großmutter getätigten Anruf bei einem Nachbarn erfahren haben, dass man auch nach Ihren Eltern nie gefragt habe. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine bloße Behauptung, welche durch nichts untermauert wurde, sodass sie ebenfalls nicht als geeignet angesehen werden kann, die gründlichen Ermittlungen des Vertrauensanwaltes und die entsprechenden Ermittlungsergebnisse in Zweifel zu ziehen.

In Bezug auf das für echt befundene Bestätigungsschreiben der Universität XXXX, Fakultät für Sozialwissenschaft, ist auszuführen, dass darin lediglich festgehalten wird, dass Sie die Universität wegen Sicherheitsproblemen verlassen hätten, jedoch kann darin kein hinreichend genauer Beleg für die von Ihnen vorgetragene Fluchtgeschichte erkannt werden. Angesichts der Vielzahl an anderslautenden Ermittlungsergebnissen kann nach Ansicht der erkennenden Behörde schließlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt.In Bezug auf das für echt befundene Bestätigungsschreiben der Universität römisch 40 , Fakultät für Sozialwissenschaft, ist auszuführen, dass darin lediglich festgehalten wird, dass Sie die Universität wegen Sicherheitsproblemen verlassen hätten, jedoch kann darin kein hinreichend genauer Beleg für die von Ihnen vorgetragene Fluchtgeschichte erkannt werden. Angesichts der Vielzahl an anderslautenden Ermittlungsergebnissen kann nach Ansicht der erkennenden Behörde schließlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt.

Vor dem Hintergrund der übrigen eindeutigen Ermittlungsergebnisse vermag die vorgelegte vage und unkonkrete Bestätigung der Universität XXXX somit keinesfalls, die übrigen Ermittlungsergebnisse aufzuwiegen und Ihrem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit zu verleihen.Vor dem Hintergrund der übrigen eindeutigen Ermittlungsergebnisse vermag die vorgelegte vage und unkonkrete Bestätigung der Universität römisch 40 somit keinesfalls, die übrigen Ermittlungsergebnisse aufzuwiegen und Ihrem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit zu verleihen.

Abgesehen von den eindeutigen Rechercheergebnissen stützt die erkennende Behörde ihre Wertung, dass Ihre Angaben der erforderlichen Glaubhaftigkeit entbehren, aber auch auf den Umstand, dass Sie im Laufe Ihres Verfahrens in maßgeblichen Passagen als unplausibel zu qualifizierende Aussagen tätigten und in manchen Punkten lediglich vage und wenig konkrete Angaben machen konnten.

So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der neunjährige Junge, der Sie gewarnt haben sollte, auf Ihr Geld zu achten, gewusst haben sollte, dass Sie soviel Geld bei sich gehabt hätten. Auf die Frage, woher der Junge das gewusst haben sollte, gaben Sie lediglich an, dass sich der Junge unter den vielen Leuten im Juweliergeschäft befunden haben könnte, allerdings könnten Sie sich nicht daran erinnern, ihn im Geschäft gesehen zu haben.

Somit ist nicht ersichtlich und vermochten Sie nicht plausibel darzustellen, woher der Junge von dem Geldbetrag in Ihrer Hosentasche gewusst haben sollte.

Wenig konkret und detailliert erschien auch Ihre Beschreibung der drei Mädchen, die Sie angeblich bestohlen haben sollten. Auf die Frage, wie diese ausgesehen hätten, gaben Sie an, dass die Mädchen relativ groß gewesen seien, sie hätten Ihnen ungefähr bis an die Ohren gereicht. Es seien hübsche Mädchen gewesen, sie seien gut gekleidet gewesen, sodass man sich nicht habe vorstellen können, dass es Diebe gewesen seien.

Auf nähere Fragestellung, was Sie sonst noch über die Mädchen sagen könnten, konnten Sie abermals nur angeben, dass sie hübsch und gut gekleidet, aber aggressiv gewesen seien.

Bei Wahrunterstellung Ihrer Angaben, wonach Sie sogar mit den besagten Mädchen in einer Zelle gewesen seien, wäre realistischerweise davon auszugehen, dass es Ihnen möglich sein müsste, eine genauere Beschreibung der Mädchen zu liefern.

Sie konnten schließlich auch keine Antwort auf die Frage geben, ob es ein Gerichtsverfahren gegen die drei Mädchen gegeben habe.

Für die erkennende Behörde erscheint es auch nicht nachvollziehbar, wie es dazu hätte kommen sollen, dass Sie - wie Ihren Angaben zu entnehmen war - sich nach dem unmittelbaren Stoß durch die Mädchen erfolgreich versichert hätten, dass das Geld noch da gewesen sei, aber erst nachdem Sie von dem Jungen gewarnt worden seien, bemerkt hätten, dass das Geld nicht mehr in Ihrer Gesäßtasche gewesen sei. Wenn Sie das Geld nach dem unmittelbaren Stoß noch bei sich gehabt hätten, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt gemerkt hätten, dass man Sie bestohlen hätte und dabei die drei Mädchen, die Sie gestoßen hatten, verdächtigten. Diesfalls erscheint es durchaus möglich und sogar wahrscheinlich - sollte Ihnen tatsächlich Geld gestohlen worden sein - dass das Geld von jemand Anderem gestohlen worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie selbst angaben, den unmittelbaren Diebstahl nicht wahrgenommen zu haben, sodass sich Ihre Verdächtigung der drei Mädchen lediglich auf Vermutungen gründet.

Auf die Frage, woher Sie wüssten, dass tatsächlich die drei Mädchen das Geld gestohlen hätten, konnten Sie selbst nur die Mutmaßung äußern, dass es in Afghanistan nicht üblich sei, dass Mädchen einen Jungen von hinten stoßen. Wenn so etwas passiere, habe das einen Grund, nachdem sie Sie überholt hätten, hätten sie sich umgedreht und über Sie gelacht.

Somit vermochten Sie selbst nicht, einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für Ihre Verdächtigung zu liefern, sondern sind Ihre Aussagen im Hinblick auf die Täterschaft der drei Mädchen als Vermutungen und Spekulationen zu werten, welche bei objektiver Betrachtungsweise jedoch nicht nachvollzogen werden konnten.

Bezüglich der Drohungen gaben Sie an, dass Sie ungefähr 40 Mal auf dem Festnetz und auf dem Handy angerufen worden seien, auf konkrete Frage waren Sie jedoch nicht in der Lage, irgendeinen Anruf genauer zu beschreiben bzw. irgendwelche Details zu nennen.

An dieser Stelle gaben Sie lediglich in oberflächlicher Weise an, dass Sie keine Details nennen könnten, sie seien aber immer sehr unhöflich gewesen.

Angesichts der behaupteten Häufigkeit der Drohanrufe wäre realistischerweise davon auszugehen, dass es Ihnen möglich sein müsste, genauere Einzelheiten zu schildern.

Wenig konkret waren auch Ihre Angaben in Bezug auf den angeblichen Krankenhausaufenthalt. In diesem Zusammenhang gaben Sie an, dass Sie sich an nichts erinnern könnten, weil Sie eine Kopfverletzung gehabt hätten. Im Krankenhaus habe man Ihnen gesagt, dass Sie 10 Stunden bewusstlos gewesen seien.

Auf die Frage, ob Sie über den Angriff selbst nichts sagen könnten, antworteten Sie "nein", woraus zu schließen wäre, dass Sie tatsächlich keine Angaben diesbezüglich machen können. Im Gegensatz dazu gaben Sie an einer anderen Stelle der Einvernahme an, dass die Leute aus dem Viertel den Angriff wahrgenommen hätten. Sollten Sie tatsächlich keine Wahrnehmungen den Angriff betreffend gemacht haben, wäre es Ihnen wohl auch nicht möglich, Aussagen dazu zu treffen, ob andere Personen den Angriff wahrgenommen hätten, sodass Ihre Angaben in dieser Hinsicht widersprüchlich erscheinen.

Letztlich erscheint es auch als bloße Vermutung, dass der Grund für den Angriff tatsächlich gewesen sein sollte, dass man Sie unter Druck setzen wollte, die Anzeige gegen die drei Mädchen zurückzuziehen. Konkrete Hinweise auf den oder die Täter konnten Sie nicht geben, da Sie angeblich keinerlei Wahrnehmungen gemacht hätten.

Schließlich gaben Sie auf die Frage, ob die Polizei eingeschritten sei oder ob jemand den Angriff auf Sie bei der Polizei gemeldet hätte an, dass Sie das nicht wüssten, wohingegen Sie an einer anderen Stelle der Einvernahme vom 22.02.2010 davon sprachen, dass zwar nicht Sie selbst Anzeige erstattet hätte, jedoch das Krankenhaus den Vorfall bei der Polizei gemeldet hätte, sodass Ihre Angaben auch in dieser Hinsicht widersprüchlich erscheinen.

Auf die Frage, ob Sie oder Ihre Familie jemals von der Polizei zu dem geschilderten Vorfall befragt worden seien, gaben Sie an, dass Sie das nicht wüssten, Sie seien zumindest nicht befragt worden. Dass Sie sich mit Ihrer Familie nicht über eventuelle Ermittlungsschritte der Polizei unterhalten hätten, erscheint wenig wahrscheinlich, wo doch Ihre Familie angeblich derart besorgt um Sie gewesen sein soll, dass man Sie sogar zu Ihrer Großmutter geschickt hätte.

Letztlich konnten Sie auch keine Angaben dazu machen, wer Ihrer Großmutter von der angeblichen Ermordung Ihrer Eltern und Ihrer Schwester erzählt haben sollte. Ebenfalls konnten Sie keine Angaben dazu machen, ob die Polizei nach der Ermordung informiert worden sei, auch konnten Sie nicht sagen, ob Ihre Großmutter befragt worden sei.

Weiters wussten Sie auch nicht, ob für Ihre Eltern und Ihre Schwester ein Totenschein ausgestellt worden sei.

Angesichts der Tatsache, dass Sie auf dezidierte Frage angaben, momentan Kontakt zu Ihrer Großmutter zu haben und angeblich sogar die vorgelegten Bestätigungen von dieser übermittelt bekommen zu haben, erscheint es nicht plausibel, dass Sie Ihre Großmutter nicht auch über die näheren Umstände der Ermordung an Ihren Eltern und Ihrer Schwester gefragt hätten. Die erkennende Behörde vertritt die Ansicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass bei dem geschilderten intensiven Kontakt zu Ihrer Großmutter auch Versuche unternommen worden wären, nähere Einzelheiten über die angebliche Ermordung allfällige Ermittlungsschritte in Erfahrung zu bringen.

Auf die Frage, ob Sie Ihre Großmutter nach dem Stand der Ermittlungen gefragt hätten, gaben Sie an, dass Sie Ihre Großmutter schon gefragt hätten, diese hätte Ihnen aber keine konkrete Antwort gegeben, sondern Ihnen nur gesagt, dass das nicht bringen würde. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, dass Ihre Großmutter sich einerseits derart bedeckt halten sollte, Ihnen andererseits aber sogar die vorgelegten Bestätigungen übermitteln sollte.

Abgesehen davon, dass Ihre Angaben in sämtlichen maßgeblichen Punkten durch die Ergebnisse der Anfragebeantwortungen widerlegt wurden, erschien Ihr Vorbringen somit auch in wichtigen Teilen wenig konkret, zum Teil widersprüchlich und wenig plausibel, was die erkennende Behörde in ihrer Wertung, dass Ihrem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden kann, zusätzlich unterstützte.

Insofern Sie in der Einvernahme vom 28.04.2011 schließlich auch vorbrachten, dass ein Cousin von Ihnen getötet worden sei, ist auszuführen, dass daraus keine Sie persönlich treffende Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann. Inwiefern eine allfällige Ermordung Ihres Cousins in Zusammenhang mit den übrigen von Ihnen ins Treffen geführten Geschehnissen stehen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal Sie sich bereits seit November 2009 in Österreich befinden und Ihr Cousin laut Ihren Angaben erst vor kurzem ermordet worden sei. Ihren Angaben war darüber hinaus zu entnehmen, dass Ihr Cousin für die Regierung gearbeitet habe und während eines Einsatzes getötet worden sei, sodass sich kein erkennbarer Bezug zu Ihrer Fluchtgeschichte herstellen lässt und Ihr Vorbringen den Cousin betreffend somit nicht geeignet ist, Ihrem Fluchtvorbringen einer Bedrohung durch eine private kriminelle Bande Glaubhaftigkeit zu verleihen.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich Ihre Angaben als vage, oberflächlich wenig detailreich und deshalb nicht glaubhaft darstellten. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität sowie aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrer Heimat familiäre Anknüpfungspunkte haben. Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass zumindest ein Onkel und eine Tante von Ihnen nach wie vor in der Heimat leben. Für die erkennende Behörde sind keinerlei Umstände dafür ersichtlich, weshalb es Ihnen nicht möglich sein sollte, zumindest vorübergehend Unterkunft bei einem Ihrer Verwandten zu finden, zumal den traditionellen Familienstrukturen in Ihrer Heimat nach wie vor eine hohe Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie auch nach Ihrer Rückkehr nicht unterstandslos wären, selbst wenn nicht festgestellt werden konnte, ob und wo Ihre Eltern bzw. Ihre Großmutter noch leben.

Schließlich kann nach Ansicht der erkennenden Behörde auch davon ausgegangen werden, dass es Ihnen auch möglich wäre, für Ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit aufzukommen. Im Laufe Ihres Verfahrens konnten keine relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt werden, welche Ihre Erwerbsfähigkeit einschränken würden. Sie sind zudem erwachsen und verfügen laut Ihren Angaben über eine zwölfjährige Schulbildung und haben ein Universitätsstudium begonnen. Für die erkennende Behörde erscheint es in Ihrem konkreten Fall durchaus möglich und zumutbar, dass Sie zur Deckung Ihrer Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können, mag dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen.

Zudem war Ihren Angaben zu entnehmen, dass Sie auch im Stande waren, die erheblichen Kosten von 12.000,-- bis 13.000,-- USD für die schlepperunterstützte Reise aufzubringen, was die erkennende Behörde zu dem Schluss gelangen lässt, dass finanzielle Reserven vorhanden sind, welche Ihnen eine Wiederansiedelung in der Heimat ermöglichen sollten.

Wenngleich die erkennende Behörde nicht verkennt, dass die Wiederansiedelung von Rückkehrern nach Afghanistan aufgrund der teils problematischen Sicherheits- und Versorgungslage mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist in Ihrem konkreten Fall doch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr gänzlich unzumutbar wäre. Sie sind gesund, verfügen über eine Schulbildung und Berufserfahrung und haben familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat, sodass eine Wiederansiedelung in der Heimat in Ihrem konkreten Fall zumutbar und möglich erscheint, zumal Ihre Angaben in Bezug auf eine angebliche Verfolgungsgefahr im Rahmen der freien Beweiswürdigung für nicht glaubhaft erachtet wurden. Letztlich kann realistischerweise davon ausgegangen werden, dass Ihnen zumindest eine Ansiedelung im Raum Kabul möglich wäre, in welchem die Sicherheitslage als vergleichsweise stabil angesehen werden kann.

Ihrer Behauptung, dass Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr das Gleiche passieren könnte wie Ihrer Familie, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, Ihrem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Mit Ihren Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie deshalb dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen Ihrerseits, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen.

Befragt nach Ihren Rückkehrbefürchtungen gaben Sie in der Einvernahme vom 22.02.2010 an, dass Ihnen das Gleiche passieren könnte wie Ihrer Familie.

Angesichts des Umstandes, dass Ihrem Vorbringen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnten, vermochten Sie auch nicht, mit den von Ihnen geäußerten pauschalen und generalisierenden Rückkehrbefürchtungen zu bestehen. Ihre Rückkehrbefürchten waren in Ihrer Gesamtheit als subjektive Angstempfindungen und objektiv nicht nachvollziehbare Vermutungen zu werten, mit welchen Sie nicht im Stande waren, eine Bedrohungssituation in Ihrer Heimat mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen.

Insgesamt waren Ihren Angaben keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wären.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Innsbruck vom 28.04.2011 wurden Ihnen die relevanten Länderberichte zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgefolgt. In der Stellungnahme vom 10.05.2011 nimmt Ihr rechtsfreundlicher Vertreter jedoch lediglich Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, ohne jedoch irgendeinen persönlichen Bezug Ihrer Person herzustellen. Die erkennende Behörde verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als prekär zu bezeichnen ist, jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass sie sich dergestalt darstellen würde, dass die Abschiebung jeder Person nach Afghanistan als unzumutbar anzusehen wäre. Inwiefern Sie selbst in einem höheren Ausmaß als andere Personen von der instabilen Sicherheitslage betroffen sein sollten, wird jedoch in der Stellungnahme nicht dargelegt. Dass Sie zu einem höheren Grad mit den negativen Auswirkungen der instabilen Sicherheitslage konfrontiert wären, ist somit nicht ersichtlich und haben weder Sie selbst noch Ihr rechtsfreundlicher Vertreter diesbezügliche stichhaltige Anhaltspunkte ins Treffen geführt.

Mit diesen von Ihnen bzw. Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter getätigten allgemeinen Äußerungen waren Sie weder in der Lage, Ihrem Fluchtvorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit zu verleihen, noch konnten Sie glaubhaft darstellen, dass Ihre Lage im Falle der Rückkehr schwieriger sei als die anderer afghanischer Bürger.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."

Mit am 10.6.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unglaubwürdig sei, er habe aus eigenem Antrieb Beweismittel zur Verfügung gestellt. Auch habe er zu den Nachforschungen in seiner Heimat bereits mit Schriftsatz vom 12.8.2010 Stellung bezogen. Dem Beschwerdeführer sei der befragte Dorfvorsteher unbekannt, Inhaber dieses Amtes würden oft wechseln. Dass eine Bestätigung nur gegen Vorlage einer Areeza ausgestellt werden würde, habe der Dorfvorsteher durch die Ausstellung der Bestätigung für den Ermittler widerlegt. Auch seien die Ausführungen des Bundesasylamtes zum Stempel des Dorfvorstehers in der Beweiswürdigung falsch. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum man über den Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf nichts wisse, das Bundesasylamt trotzdem dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person Glaubwürdigkeit zugestehe. Schließlich habe das Bundesasylamt nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer echte Dokumente vorgelegt habe, sondern die Abweisung nur auf die fehlende Kooperation des örtlichen Qomandani gestützt. Der Beweiswert der Dokumente würde jenen der Aussagen des Dorfvorstehers eindeutig übersteigen. Auch diesmal sei die Großmutter von niemandem gesucht worden, man hätte sie einfach anrufen können. Weiters hätten sich alle die von der Behörde als unlogisch und nicht nachvollziehbar bewerteten Ereignisse wie geschildert ereignet, der Beschwerdeführer ging näher auf diese ein. Auch dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage und unsubstantiiert seien, stimme nur in Bezug auf den Angriff und die anschließende Versorgung im Krankenhaus.

Auch sei - wie im Bescheid auf S. 90 ausgeführt - die Verfolgung asylrelevant und würde mit den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat übereinstimmen.

Schließlich ergebe sich aus den Länderberichten, dass Afghanistan kein funktionierender Rechtstaat sei und die Rückkehr dem Beschwerdeführer unzumutbar sei.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.6.2011, Zl.: C2 419840-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 30.6.2011 nahm der Beschwerdeführer zur oben genannten Verfahrensanordnung Stellung, ohne Neues zu seinen Fluchtgründen auszuführen.

Am 12.7.2011 legte der Beschwerdeführer abermals all seine Dokumente im Original vor, die ihm mit Schreiben des Asylgerichtshofes am 14.7.2011 retourniert wurden.

Mit Schriftsatz vom 3.8.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, bedingt durch die Kriegserlebnisse in Somalia (sic!) leide und zwei seiner sechs Kinder in Somalia (sic!) verhungert seien. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Schließlich führte der Beschwerdeführer an, dass er sehr integrationswillig sei und in der Aufnahmegemeinde auch gemeinnützige Tätigkeiten erledigt habe. Auch habe er nach Absolvierung eines Deutschkurses gute Deutschkenntnisse. Dem Schriftsatz war ein Empfehlungsschreiben der Heimleiterin des Flüchtlingsheims, in dem sich der Beschwerdeführer aufhält, ein "ärztliches Attest", nachdem der Beschwerdeführer - bedingt durch die Kriegserlebnisse in Somalia (sic!) - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ein Arztbericht über eine vom Beschwerdeführer differente Person, eine fachärztliche Stellungnahme, nach der der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide; er habe die Nachricht erhalten, dass seine Kinder in Somalia (sic!) verhungert seien. Weiters wurden je ein Befundbericht über ein beim Beschwerdeführer durchgeführtes MRT des Gehirnschädels und ein CT& des Schädels vorgelegt, das im Wesentlichen ohne Befund blieb.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2011

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Juli 2010

US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010

CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 29.12.2010, http://fpc.state.gov/documents/organization/154179.pdf, Zugriff 25.1.2011

DerStandard.at: Unterlegene Kandidaten besetzten Präsidentenpalast in Kabul, 26.1.2011,

http://derstandard.at/1295570848501/Karzai-eroeffnete-Parlamentssitzung-Unterlegene-Kandidaten-besetzten-Praesidentenpalast-in-Kabul, Zugriff 26.1.2011

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010

XXXX: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen

Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 76 und 77, 83

XXXX: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,

http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 21.1.2011

XXXX: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49

BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010

FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan

Freedom House: Freedom Of The Press - Afghanistan 2010

USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010

XXXX, Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011römisch 40 , Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011

BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 18. November 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff am 20.1.2011

XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011römisch 40 , Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011

XXXX: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report

No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel eingebracht bzw. von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesem auszugehen.

Durch den offenbar unbedenklichen Personalausweis (vom Bundesasylamt als Geburtsurkunde bezeichnet) steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 14.7.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass er von einer kriminellen Bande wegen seiner Anzeigeerstattung gegen drei zu dieser Bande gehörenden Mädchen verfolgt werden würde; diese Bande habe seine Familie getötet. Andere Probleme habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Moslems an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen und wurde von dieser auch über ausdrückliche Nachfrage nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85

ff) ergibt sich nicht, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK droht.Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK droht.

Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer ein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden, droht.

Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist für diesen ohne ein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte erreichbar ist.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes baut neben den wenig überzeugenden Ausführungen zur fehlenden Substanz der Angaben des Beschwerdeführers vor allem auf das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft auf.

Zu dem Umstand, dass der Ermittler nicht in der Lage war, die Großmutter des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, ist anzuführen, dass der Ermittler seine Ermittlungen nicht nachvollziehbar - und damit überprüfbar - geschildert hat, da aus dem Bericht weder zu sehen ist, mit wie vielen Personen der Ermittler gesprochen hat, wie lange diese Personen schon in der dortigen Gegend wohnen und um welche Personen es sich handelt oder warum es nicht möglich ist, den Namen dieser Personen zu nennen. Der Beschwerdeführer hat mehrfach angeboten, dass er die Telefonnummer der Großmutter nennen könnte. Hinweise darauf, dass dieser Ermittlungsansatz verfolgt worden sei, sind nicht zu finden.

Auch das Ermittlungsergebnis im Bericht vom 28.7.2010, nachdem im Dorf des Beschwerdeführers kein Hinweis auf die Ermordung seiner Eltern zu finden war, ist nicht nachvollziehbar geschildert worden, da aus dem Bericht weder zu sehen ist, mit wie vielen Personen der Ermittler gesprochen hat, wie lange diese Personen schon in der dortigen Gegend wohnen und um welche Personen es sich handelt oder warum es nicht möglich ist, den Namen dieser Personen zu nennen. Es verwundert insbesondere, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht auffindbar war, da der Beschwerde auch laut dem Bericht der Botschaft vom 28.7.2010 echte Dokumente über seinen Hochschulbesuch und seinen Spitalsaufenthalt vorgelegt hat; sollte das Bundesasylamt vermeinen, dass dies echte Dokumente unwahren Inhalts sind, so wäre dies zu überprüfen, etwa durch Einschau in die Studentenliste an der genannten Universität oder Nachforschungen im Spital.

Auch hat das Bundesasylamt die (angeblich) vom Qomandani ausgestellten Dokumente fälschlich bewertet, da der Bericht ausführt, dass es zwar nicht üblich aber möglich sei, dass dieser solche Dokumente ausstellen könne. Daher ist darzutun, warum das Bundesasylamt davon ausgeht, dass diese nicht zum Beweis des Vorbringens des Beschwerdeführers hinreichen sollen.

Auch das Argument, dass der im Rahmen der Erhebungen, die dem Bericht vom 11.2.2011 vorangingen, befragte Dorfvorsteher so neu sei, dass dieser den Beschwerdeführer nicht kennen würde, lässt sich nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es wäre diesbezüglich zu überprüfen, ob der Dorfvorsteher wirklich erst kürzlich eingesetzt worden ist und allenfalls wie sein zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes im Amt befindlicher Vorgänger geheißen habe; dies deshalb, da sogar der Dorfvorsteher den Stempel als echt oder zumindest täuschend echt erkannt hat.

Darüber hinaus wird das Bundesasylamt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 99/20/0578 v. 22.5.2003 und 2011/01/0129 v. 21.4.2011) bei der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen haben, nachdem die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellen würde. Es handle sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein könne, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen sei, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, sei fehlerhaft.Darüber hinaus wird das Bundesasylamt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 99/20/0578 v. 22.5.2003 und 2011/01/0129 v. 21.4.2011) bei der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen haben, nachdem die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellen würde. Es handle sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein könne, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen sei, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, sei fehlerhaft.

Weiters hat das Bundesasylamt festzustellen, ob

der Antragsteller an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen;der Antragsteller an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen;

der Antragsteller an diesem Ort - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit hat seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr hinreichend sicher zu befriedigen und

dieser Ort für den Antragsteller zumutbar erreichbar ist.

Es ist nicht hinreichend, den Beschwerdeführer an eine Tante oder einen Onkel in Afghanistan zu verweisen, wenn nicht feststeht, dass diese noch in Afghanistan anwesend sind. Dies kann etwa durch Erhebungen oder Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser mit seinen Verwandten in Kontakt stehen würde, erfolgen. Darüber hinaus ist zu klären, ob diese Verwandten, die den Beschwerdeführer noch nie aufgenommen haben, diesen überhaupt aufnehmen würden.

Auch sind die Ausführungen des Bundesasylamtes zu den finanziellen Reserven, die der Beschwerdeführer noch haben werde, nicht nachvollziehbar.

Zwar geht das Bundesasylamt richtigerweise davon aus, dass die Schulbildung dem Beschwerdeführer eine Rückkehr erheblich erleichtern würde, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Schulbildung unmittelbar nach der mittellosen Rückkehr die Befriedigung der Grundbedürfnisse ermöglichen würde.

Schließlich ist auch noch festzustellen, ob in einem Gebiet, in dem der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, die Sicherheitslage entsprechend ist und dieses für ihn erreichbar ist.

Sollte sich aber herausstellen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identität - dazu müsste die Echtheit des vorgelegten Personalausweises ausgeschlossen werden - und seinen Familienangehörigen die Unwahrheit gesagt hat, so wäre davon auszugehen, dass er derzeit ein reales, ihm drohendes Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Art. 2und 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht hat.Sollte sich aber herausstellen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identität - dazu müsste die Echtheit des vorgelegten Personalausweises ausgeschlossen werden - und seinen Familienangehörigen die Unwahrheit gesagt hat, so wäre davon auszugehen, dass er derzeit ein reales, ihm drohendes Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Artikel 2 u, n, d, 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht hat.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 24.5.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 27.5.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist keine asylrelevante Verfolgung zu erkennen, weil die Verfolgung durch eine kriminelle Bande weder aus politischen, religiösen, rassischen oder Gründen der Nationalität des Beschwerdeführers erfolgt wäre.

Auch würde die Verfolgung nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - etwa seiner Familie - erfolgen, da die Verfolgung alleine auf eine dem Beschwerdeführer selbst zugeschriebenen Handlung - nämlich der Anzeigeerstattung gegen die Taschendiebinnen bei der Polizei - basiert.

Anders läge die Sache, wenn ein Familienangehöriger des Beschwerdeführers die Verfolgung auf die Familie des Beschwerdeführers gelenkt hätte; hätte etwa der Vater des Beschwerdeführers die Anzeige erstattet und der Beschwerdeführer wäre nunmehr deshalb verfolgt, so würde die Verfolgung auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie basieren. Das ist aber hier nicht der Fall, es ist beim Beschwerdeführer kein asylrelevanter Grund der Verfolgung zu sehen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I mangels einer drohenden Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK abzuweisen ist.Anders läge die Sache, wenn ein Familienangehöriger des Beschwerdeführers die Verfolgung auf die Familie des Beschwerdeführers gelenkt hätte; hätte etwa der Vater des Beschwerdeführers die Anzeige erstattet und der Beschwerdeführer wäre nunmehr deshalb verfolgt, so würde die Verfolgung auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie basieren. Das ist aber hier nicht der Fall, es ist beim Beschwerdeführer kein asylrelevanter Grund der Verfolgung zu sehen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins mangels einer drohenden Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK abzuweisen ist.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder andere relevante Umstände sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die vorgebrachten oder notorischen Fluchtgründe des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder andere relevante Umstände sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die vorgebrachten oder notorischen Fluchtgründe des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Es werden daher die oben als nicht hinreichend geführten Erhebungen nachzuholen sein.

Da der Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben und zur abermaligen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist, ist pro forma auch bzgl. Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides gleichartig vorzugehen.Da der Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben und zur abermaligen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist, ist pro forma auch bzgl. Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides gleichartig vorzugehen.

Da der Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt I von einer Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und der Beschwerdeführer bereits mehrfach vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und somit seinen Fluchtgrund hinreichend schildern konnte und ihn auch auf Vorhalt der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.6.2011 nicht ergänzen wollte, steht der bzgl. Spruchpunkt I entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und es ist ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung zu entscheiden.Da der Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins von einer Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und der Beschwerdeführer bereits mehrfach vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und somit seinen Fluchtgrund hinreichend schildern konnte und ihn auch auf Vorhalt der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.6.2011 nicht ergänzen wollte, steht der bzgl. Spruchpunkt römisch eins entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und es ist ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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