TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/14 C8 307314-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 307314-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2006, FZ. 05 11.510-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2006, FZ. 05 11.510-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins A, s, y, l, G, 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 01.08.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

2. Am 04.08.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor, dass er der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre und seine Muttersprache Mandarin sei.

Seine Heimatgemeinde habe er am 05.05.2005 mit der Eisenbahn Richtung Peking verlassen. Am nächsten Tag sei er schlepperunterstützt, ebenfalls mit der Eisenbahn, nach Moskau weitergefahren, wo er einen halben Monat geblieben sei. Dann sei er durch unbekannte Länder nach Mitteleuropa transportiert worden. Am 01.08.2005 sei er in Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei von den Behörden nicht angehalten oder untergebracht worden. Er sei nicht unter Verwendung seines Reisepasses ausgereist, zumal er nie einen Pass gehabt habe. Allerdings habe er einen Personalausweis besessen, der aber nicht mehr auffindbar sei. Befragt, ob er im Bereich der EU, in Island oder in Norwegen Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo sich diese Länder befinden würden. Er wisse nur, dass er außerhalb Chinas keine Verwandten habe.

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und auch nie von den Behörden in China erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und sei er nie im Gefängnis gewesen. Einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung habe er nicht angehört.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass es bei ihm zu Hause eine Überschwemmung gegeben habe. Das Wasser habe alles kaputt gemacht und hätten sie jetzt gar nichts mehr. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Die Überschwemmung sei im April 2005 gewesen. Er selbst sei nicht anwesend gewesen und habe es nicht gesehen. Ursache sei gewesen, dass der Fluss zu viel Wasser geführt habe. Befragt, um welchen Fluss es sich gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es kein Fluss gewesen sei. Das Wasser sei von oben gekommen. Es habe viel geregnet, das Wasser habe sich auf den Bergen gesammelt und sei dann in die Ebene geflossen.

Seine Eltern seien jetzt irgendwo in China. Befragt, weshalb er nicht mit seinen Eltern übersiedelt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Haus vom Wasser weggespült worden sei und es keine andere Lösung gegeben habe. Auf Wiederholung der Frage gab er an, er wolle hier Geld verdienen.

Es sei nicht nur das Haus seiner Eltern betroffen gewesen, sondern ein Großteil der Bauernhäuser in seinem Dorf. Was die anderen Betroffenen gemacht hätten, wisse er nicht. Auch könne er nicht sagen, ob es Todesopfer gegeben habe. Die Regierung habe seines Wissens keine Hilfe für die Betroffenen zugesagt. Ob es über dieses Unglück irgendwelche Pressemeldungen gegeben habe, wisse er nicht.

Zu dem Zeitpunkt des Unglücks sei der Beschwerdeführer in einem anderen Dorf, ca. eine Autostunde von seinem Dorf, entfernt gewesen. Er habe dort Freunde besucht. Zwei Tage nach der Katastrophe sei er nach Hause zurückgekehrt. Dann habe er von seinem Vater erfahren, was sich zugetragen habe. Derzeit stehe er nicht im telefonischen Kontakt zu seinen Eltern.

Befragt, ob er nicht die Möglichkeit gehabt habe, an einen anderen Ort in seiner Heimat zu ziehen, um seinen Problemen zu entgehen, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte seinen Eltern nicht nützlich sein können.

Im Falle einer Rückkehr nach China wäre er mit Schulden konfrontiert, weil die Schleppergebühr nur mit Kredit aufgebracht worden sei.

Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden, der Einvernahme folgen und sich konzentrieren können.

3. Am 20.10.2006 wurde beim Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, bei welcher dieser neben seinem Namen und seinem Geburtsdatum angab, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Auch habe er keine Verwandten oder Familie in Österreich. In China sei er sechs Jahre lang zur Schule gegangen und habe, abgesehen von seiner Hilfe in der elterlichen Landwirtschaft, nicht gearbeitet.

Er habe keine Dokumente bei sich und nie einen chinesischen Reisepass besessen oder beantragt. Ob er für seine Flucht aus China einen Schlepper gehabt habe, wisse er nicht.

In seiner Heimat sei er weder politisch oder religiös tätig noch Mitglied einer Partei oder einer Organisation gewesen. Auch sei er nie erkennungsdienstlich behandelt worden.

Zu seinen Ausführungen bezüglich der Fluchtgründe wolle er Ergänzungen machen. Seine Mutter sei zur Zeit des großen Hochwassers im Jahr 2005 infolge natürlicher Krankheit gestorben. Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, dass es im Jahr 2005 in China ein großes Hochwasser gegeben habe. In seiner Heimatgemeinde XXXX seien die Häuser weggespült worden. Auf den Vorhalt, dass es Hochwasser in China ebenso gebe wie in Österreich sowie befragt, was er sich davon erwarte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Österreich besser sei als in China. "Alles sei besser und entwickelter hier". Auf den Vorhalt, dass es etwa auch in Shanghai die beste Entwicklung gebe, gab er an, dass die Wirtschaft in Österreich besser sei.Zu seinen Ausführungen bezüglich der Fluchtgründe wolle er Ergänzungen machen. Seine Mutter sei zur Zeit des großen Hochwassers im Jahr 2005 infolge natürlicher Krankheit gestorben. Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, dass es im Jahr 2005 in China ein großes Hochwasser gegeben habe. In seiner Heimatgemeinde römisch 40 seien die Häuser weggespült worden. Auf den Vorhalt, dass es Hochwasser in China ebenso gebe wie in Österreich sowie befragt, was er sich davon erwarte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Österreich besser sei als in China. "Alles sei besser und entwickelter hier". Auf den Vorhalt, dass es etwa auch in Shanghai die beste Entwicklung gebe, gab er an, dass die Wirtschaft in Österreich besser sei.

Auf die Frage, ob er in China konkret verfolgt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage, was damit gemeint sei.

Befragt, weshalb er in der ersten Einvernahme behauptet habe, seine Mutter lebe in XXXX, nunmehr aber ihren Tod behaupte, gab der Beschwerdeführer an, es erst hinterher erfahren zu haben. Konkret habe er erst ein oder zwei Monate nach dem Hochwasser davon erfahren.Befragt, weshalb er in der ersten Einvernahme behauptet habe, seine Mutter lebe in römisch 40 , nunmehr aber ihren Tod behaupte, gab der Beschwerdeführer an, es erst hinterher erfahren zu haben. Konkret habe er erst ein oder zwei Monate nach dem Hochwasser davon erfahren.

Befragt, welcher Fluss Hochwasser geführt habe gab er an, dass das Wasser von den Bergen gekommen sei und sich im Fluss gesammelt habe. Es sei ein namenloser Bezirksfluss gewesen, welcher in einen ziemlich großen Fluss münde. Dieser wiederum münde im Gelben Fluss. Zum Zeitpunkt des Hochwassers sei er in einem anderen Dorf namens XXXX gewesen.Befragt, welcher Fluss Hochwasser geführt habe gab er an, dass das Wasser von den Bergen gekommen sei und sich im Fluss gesammelt habe. Es sei ein namenloser Bezirksfluss gewesen, welcher in einen ziemlich großen Fluss münde. Dieser wiederum münde im Gelben Fluss. Zum Zeitpunkt des Hochwassers sei er in einem anderen Dorf namens römisch 40 gewesen.

Auf den Vorhalt, dass in China zahlreiche Hilfsorganisationen tätig seien und er arbeiten gehen könne um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich hier Unterstützung als Flüchtling erwartet.

Was er im Falle einer Rückkehr nach China erwarte, könne er nicht genau sagen. Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden habe er nicht gehabt. Weitere Angaben wolle er nicht machen.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.10.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.10.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer in seinen Einvernahme nicht gelungen sei, ein fundiertes Vorbringen darzulegen.

Bei der Erfassung der Personendaten habe er beim Bundesasylamt/EAST - Ost im August 2005 bzgl. der Eltern behauptet, dass seine Mutter gemeinsam mit dem Vater in XXXX lebe.Bei der Erfassung der Personendaten habe er beim Bundesasylamt/EAST - Ost im August 2005 bzgl. der Eltern behauptet, dass seine Mutter gemeinsam mit dem Vater in römisch 40 lebe.

Bzgl. der Fluchtgründe sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ein fundiertes Vorbringen dazulegen. Völlig vage und unkonkret habe er lediglich behauptet, dass es bei ihm zu Hause Überschwemmungen gegeben hätte. Das Wasser habe alles zerstört und würde er nichts mehr besitzen. Nachgefragt bzgl. etwaiger Ergänzungen habe der Beschwerdeführer angegeben, das er keine mehr vorzubringen habe. Völlig unkonkret habe sich der Beschwerdeführer dabei bloß auf die Behauptung beschränkt, wonach es bei ihm zu Hause Überschwemmungen gegeben hätte. So vermochte er nicht anzugegeben, wann bzw. wo und warum es zu Überschwemmungen gekommen sei.

Höchst allgemein habe der Beschwerdeführer behauptet, dass infolge der Überschwemmungen alles zerstört worden wäre. Wie bzw. was konkret zerstört worden sei, habe er nicht genannt. Es sei aufgrund dieser vagen und unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die gegenständlichen Behauptungen bloß eine gedankliche Konstruktion darstellen würden. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung sei nämlich davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen bzw. Personen, die ihre eigene Existenzgrundlage verloren hätten, bzgl. der Ereignisse rund um die Verfolgung bzw. rund um den Verlust der Existenzgrundlage substantiierte Auskünfte erteilen könnten. Dazu sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen und sei sein Gesamtvorbringen allein aus diesem Grund nicht glaubhaft.

Weiters sei zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, das er auch später nachgefragt bzgl. der Ursache für die behauptete Überschwemmung völlig widersprüchliche Angaben gemacht habe. Diesbezüglich habe er einerseits behauptet, dass ein Fluss zuviel Wasser geführt habe. Nach einer Nachdenkpause habe er sogleich eine neue Theorie in den Raum gestellt und angegeben, dass sich Wasser in den Bergen gesammelt hätte und ins Tal gestürzt sei.

Weiters habe der Beschwerdeführer bzgl. der Eltern in den Raum gestellt, dass sie nunmehr irgendwo in China aufhältig wären. Dieser Aussage völlig widersprechend habe der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme behauptet, dass seine Mutter im Jahr 2005 infolge des geschilderten Hochwassers verstorben sei. Er habe davon zwei Monate nach dem Hochwasser erfahren.

In Anbetracht des behaupteten Hochwassers im Mai 2005 lasse sich diese Behauptung unter Berücksichtigung der Einvernahme beim Bundesasylamt/EAST - Ost im August 2005 nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer bereits zu diesem Einvernahmezeitpunkt vom Tod der Mutter Kenntnis haben hätte müssen und er dennoch Gegenteiliges behauptet habe.

Im Übrigen habe der Beschwerdeführer behauptet, dass der Fluss in seinem Heimatdorf Hochwasser gehabt hätte. Konkret nachgefragt habe er den Fluss keinen Namen geben können bzw. habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewusst, wie der von ihm behauptete Hochwasser führende Fluss geheißen habe. Lapidar habe der Beschwerdeführer behauptet, dass es ein namenloser Bezirksfluss gewesen sei. Abermals nachgefragt, in welchen Fluss dieser namenlose Fluss münden würde, habe er keinerlei Angaben zu machen vermocht und ausweichend geantwortet, dass es ein ziemlich großer Fluss sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Vorbringen nicht von diesem er- bzw. durchlebt worden sei und sei ihm jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb man auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgehen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb man auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgehen könne.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in VR - China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers nach VR - China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in VR - China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers nach VR - China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

5. In der am 10.11.2006 dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und das Vorbringen kursorisch wiederholt. Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für seine Flucht die Hilfe von Schleppern in Anspruch nehmen habe müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er von den sogenannten "Schlangenköpfen" bedroht, misshandelt oder sogar umgebracht werden, da er seine Schulden nicht zurückzahlen könne.

Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinander zu setzen und werde in diesem Zusammenhang ein "landeskundlicher" Sachverständiger für China bzw. eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Peking beantragt. Vorsichtshalber werde noch vorgebracht, dass der Bescheid nichtig sei, weil dessen Verfasser nicht mit jener Person identisch sei, die die Einvernahme durchgeführt habe.

6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 13.05.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem persönlichen Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.

Am 27.05.2011 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wird, dass es sich um generelle Länderfeststellungen handle und nicht erkennbar sei, dass diese auf die Situation des Beschwerdeführers abgestimmt wären.

Zu den übermittelten Länderfeststellungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine effektive (soziale) Hilfe erwarten könne und daher in eine nicht zu meisternde Härtesituation geraten würde. Ferner ergebe sich aus der Passage zur Grundversorgung eindeutig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Exilchinesen in Österreich wie auch in anderen Teilen des Westens würden einer genauen Beobachtung seitens der VR China unterliegen und könne jedem Asylwerber eine oppositionelle Betätigung angedichtet werden. Der Beschwerdeführer gelte damit zumindest als systemkritisch und ungehorsam und sei von Internierung bedroht.

Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich wurden keine Angaben gemacht.

Zudem wurde in der Stellungnahme des dem Beschwerdeführer vertretenden MigrantInnenverein zum Zwecke der Verfassung einer Ergänzung der Stellungnahme ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters eingebracht. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 08.06.2011 (Zl. C8 307.314-1/2008/5Z) gemäß § 66 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) stattgegeben.Zudem wurde in der Stellungnahme des dem Beschwerdeführer vertretenden MigrantInnenverein zum Zwecke der Verfassung einer Ergänzung der Stellungnahme ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters eingebracht. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 08.06.2011 (Zl. C8 307.314-1/2008/5Z) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) stattgegeben.

Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers am 15.09.2011 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall keine Stellungnahme abgegeben wird.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftaktes.

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In den Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte. Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ihm verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche vom Beschwerdeführer aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich beantwortet wurden, und ihm auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift auf die vom Bundesasylamt dargelegte mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gar nicht näher eingegangen bzw. den Argumenten nicht begründet entgegengetreten. Unter diesem Gesichtspunkt geht weiters das Vorbringen einer unbefristeten Inhaftierung und Misshandlung ins Leere und ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachten nicht geboten und sind die entsprechenden Anträge mangels Entscheidungsrelevanz abzulehnen.

Diesbezüglich wird auf die Erwägungen unter 4. verwiesen, Ausführungen betreffend die Zuerkennung vom subsidiärem Schutz siehe unter 5.

Im Übrigen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen sowie einem erfahrenen Ländersachverständigen stammen, für den konkreten Fall ausreichend.

Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

3. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachfolgend zitierten, im Rahmen einer vom Asylgerichtshof verfügten Verfahrensanordnung dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China , Stand: Juni 2010

  • -Strichaufzählung
    USDOS, Human Rights Report China, vom 11.03.2010

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office, Country of Origin Information Report China, 15.11.2010

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischen. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

4. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

4.1. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchgrund ein Hochwasser im April 2005 an, welches mehrere Häuser - so auch das seiner Familie - zerstört habe und er nun in seiner Heimat nichts mehr besitze. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe. Dieses Vorbringen ist jedoch weder geeignet eine der Person des Beschwerdeführers individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun noch liegt im gegenständlichen Fall ein in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerter Fluchtgrund vor.

Ungeachtet dessen sind die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Weder vermochte er anzugeben, welcher Fluss konkret über die Ufer getreten sei, noch konnte er sonst Details zu dem Hochwasser angeben.

Ebenso wenig vermochte er plausibel darzulegen, weshalb ausgerechnet er seine Heimat verlassen habe müssen und machte er dazu in beiden Einvernahmen ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend.

Zu den angegebenen Schulden der Schlepperkosten, mit welchen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China konfrontiert wäre, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dies erst am Ende der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.08.2005 angab und Derartiges in der zweiten Einvernahme am 20.10.2006 nicht mehr erwähnte. Vielmehr gab er dazu explizit an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er einen Schlepper gehabt habe.

Eine Verfolgung durch sogenannte "Schlangenköpfe", wie dies der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift anführte, brachte der Beschwerdeführer selbst zu keiner Zeit vor und verneinte die Frage nach einer Verfolgung explizit.

Ergänzend ist auch auf die Ausführungen des Bundesasylamtes zu den unterschiedlichen Angaben betreffend der Mutter des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche den Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers weiter verstärkten.

4.2. Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder hat der Beschwerdeführer eine solche im Verfahren behauptet und kann wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, noch haben sich anhand der vorgetragenen Fluchtgeschichte Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers ergeben. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise - der Beschwerdeführer hat gemäß seinen eigenen Angaben in China vor seiner Ausreise auf der elterlichen Landwirtschaft Gelegenheitsarbeiten verrichtet - möglich gewesen ist. Weiters hat der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens in China gelebt, dort die Schule besucht und gearbeitet, ist der lokalen Sprache mächtig und lebt zumindest sein Vater nach wie vor in China, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben. Zu dem vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund genannten Hochwasser siehe5. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise - der Beschwerdeführer hat gemäß seinen eigenen Angaben in China vor seiner Ausreise auf der elterlichen Landwirtschaft Gelegenheitsarbeiten verrichtet - möglich gewesen ist. Weiters hat der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens in China gelebt, dort die Schule besucht und gearbeitet, ist der lokalen Sprache mächtig und lebt zumindest sein Vater nach wie vor in China, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben. Zu dem vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund genannten Hochwasser siehe

4.1.

Dass sich seit der Erlassung des Bescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall, auch aufgrund der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, verneint werden und stellt sich die Lage in China seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof u.a. auch noch einmal durch die Einsichtnahme der aktuellsten Quellenlage versichert hat. Aus der Quellenlage ist soweit ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

6. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privat-, und Familienlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privat-, und Familienlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sechs Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke verfügt. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 27.05.2011 wurden keine Ausführungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers gemacht ist daher davon auszugehen, dass keine einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehenden Gründe vorliegen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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