Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S5 421.321-1/2011/4Z
S5 421.320-1/2011/3Z
S5 421.322-1/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX, 2.) der mj. XXXX undDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 und
3.) der mj. XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom jeweils 05.09.2011, Zlen. 11 08.319-EAST Ost (ad 1.), 11 08.320-EAST Ost (ad 2.) und 11 08.321-EAST Ost (ad 3.), beschlossen:3.) der mj. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom jeweils 05.09.2011, Zlen. 11 08.319-EAST Ost (ad 1.), 11 08.320-EAST Ost (ad 2.) und 11 08.321-EAST Ost (ad 3.), beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, brachten jeweils am 03.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.römisch eins. Der Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, brachten jeweils am 03.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt den nunmehr vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei für die Prüfung der Anträge der Rat Rumänien zuständig. Gleichzeitig wurden die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt den nunmehr vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, sei für die Prüfung der Anträge der Rat Rumänien zuständig. Gleichzeitig wurden die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
Dagegen richten sich die vorliegende, rechtzeitig erhobenen Beschwerden, mit welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wurde.
Diesen Anträgen wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl.
A12 421.321-1/2011/3Z, A12 421.320-1/2011/2Z und A12 421.322-1/2011/2Z, stattgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Rumänien eine der in § 37 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in § 36 Abs. 4 AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Rumänien eine der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in Paragraph 36, Absatz 4, AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
14.10.2011