Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 307408-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2006, FZ. 05 14.736-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2006, FZ. 05 14.736-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins A, s, y, l, G, 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2005 einen Asylantrag.
2. Am 19.09.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor, dass sie der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre und ihre Muttersprache Mandarin sei.
Ihre Heimatstadt XXXX habe sie am 08.03.2005 verlassen und sei mit dem Reisebus nach Peking gefahren, wo sie am 12.03.2005 angekommen sei. Dort sei sie vier Tage geblieben. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahin gehend, dass sie nicht vier Tage dort geblieben sei, sondern gewartet habe, bis der Schlepper alle Angelegenheiten für ihre Ausreise erledigt habe. Am 14.06.2005 sei sie mit einem Direktflug nach Wien geflogen. Dem Schlepper habe sie 53.000 RMB bezahlt und habe sie das Geld von ihren Geschwistern ausgeborgt. Von Juni bis zu ihrem Asylantrag habe sie von der Unterstützung chinesischer Landsleute gelebt und dort übernachtet, wo sie zufällig eine Bleibe gefunden habe. In einem anderen Land habe sie nicht um Asyl angesucht.Ihre Heimatstadt römisch 40 habe sie am 08.03.2005 verlassen und sei mit dem Reisebus nach Peking gefahren, wo sie am 12.03.2005 angekommen sei. Dort sei sie vier Tage geblieben. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahin gehend, dass sie nicht vier Tage dort geblieben sei, sondern gewartet habe, bis der Schlepper alle Angelegenheiten für ihre Ausreise erledigt habe. Am 14.06.2005 sei sie mit einem Direktflug nach Wien geflogen. Dem Schlepper habe sie 53.000 RMB bezahlt und habe sie das Geld von ihren Geschwistern ausgeborgt. Von Juni bis zu ihrem Asylantrag habe sie von der Unterstützung chinesischer Landsleute gelebt und dort übernachtet, wo sie zufällig eine Bleibe gefunden habe. In einem anderen Land habe sie nicht um Asyl angesucht.
Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist und habe ihr der Schlepper gesagt, sie solle diesen und die Flugtickets zerreißen. Das habe sie auch getan. Der Pass sei in der Zeit von März bis Juni 2005 in Peking ausgestellt worden, das Visum habe der Schlepper besorgt.
In der EU, in Norwegen oder in Island habe sie keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.
Die Beschwerdeführerin sei weder vorbestraft noch sei sie jemals im Gefängnis gewesen und sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Als sie festgenommen worden und bei der Polizei zur Einvernahme geladen gewesen sei, seien ihr auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Das sei im März 2005 gewesen, als sie in Peking gewesen sei. Einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung habe sie nicht angehört.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie über 20 Jahre Arbeiterin in der Maschinenfabrik Nr. 1 gewesen sei. Mit der Beschwerdeführerin seien 1700 Personen entlassen worden. Die Fabrik habe mehr als 4000 Mitarbeiter gehabt.
Die Kündigung sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als sie ihr Kind bekommen habe.
Nach der Entlassung 1984 habe sie pro Monat 61 RMB bekommen und sei dies die Mindestarbeitslosenunterstützung. Sie habe diese nur drei Monate ausgezahlt bekommen. Danach sei der Fabrikdirektor zu ihr gekommen und habe die Bestätigung für die ausbezahlten Beträge mitgenommen und das Geld selbst einkassiert. Sie seien dann nach einen Jahr zur Regierung gegangen und hätten sich beschwert, jedoch sei nichts passiert.
Am 30.11.2004 habe der Fabrikdirektor Konkurs angemeldet. Dann hätten sie herausgefunden, dass das, was der Direktor gemacht habe, nicht ganz fair gewesen sei. Zuerst habe er Konkurs angemeldet und dann die Fabrik verkauft. Sie hätten sich dann an die Regierung gewandt, an die Beschwerdestelle. Diese habe aber das Problem nicht gelöst.
Im Februar 2005 hätten einige Arbeiter beschlossen nach Peking zu gehen, um sich dort zu beschweren. Es sei ihnen aber nicht gelungen. Schon beim Bahnhof seien sie aufgehalten worden. Man habe sie vertröstet, dass sie zurückgehen sollten, dann würde man ihr Problem lösen. Als Vertreterin habe sie dann den Beamten gegenüber erklärt, dass man das Problem ernst nehmen müsse, da sie nicht einmal genug Geld zum Leben hätten. Sie hätten nicht einmal Geld für die Rückfahrt gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich dann bemüht, dass ihnen zumindest eine Fahrgeldunterstützung gewährt würde. Zusammen hätten sie 280 RMB bekommen.
Danach hätten sie vereinbart, dass sie am nächsten Morgen zur Bezirksregierung gehen würden um dort vorzusprechen. Sie hätten dort eine Stellungnahme mit zwölf Punkten abgegeben und die Forderung nach Begleichung ihrer Gehaltsrückstände gestellt.
Da die Behörde nicht nachgeben habe wollen, seien sie nach Peking gegangen. Die Beschwerdeführerin habe 40 Arbeiter angeführt. Als sie ihre Beschwerde in Peking eingebracht hätten, habe die Beschwerdestelle beim Staatsrat in Peking beschlossen, für jede Person, die Beschwerde eingebracht habe, müsse die Fabrik 100.000 RMB an die Beschwerdestelle bezahlen. Drei ihrer "Vertreter", einschließlich der Beschwerdeführerin, seien dann in Peking verhaftet worden, um sie an der Beschwerde zu hindern. Einem der "Vertreter", einem Mann, sei die Flucht gelungen. Der andere "Vertreter" und sie seien in ein zweistöckiges Gebäude in der Vorstadt abgeführt worden. Sie seien gefesselt und für einen Tag und eine Nacht eingesperrt worden. Die Beschwerdeführerin habe man mit der einen Hand an den Sessel gefesselt, dann habe man sie mit einem Elektroschocker geschlagen. Sie sei am linken Auge verletzt worden und habe es nicht mehr ertragen können. Die Gelegenheit eines Toilettenbesuchs habe sie ausgenützt und sei geflüchtet. Ihr sei zu Ohren gekommen, dass der andere Vertreter zu Tode geprügelt worden sei.
Im Jahr 1985 habe sie sich zuerst an die Beschwerdestelle bei der Bezirksregierung gewandt sowie an die Stadtregierung und auch an das Arbeitsamt.
Die Beschwerdeführerin sei am 18.03.2005 zusammen mit XXXX von der Beschwerdestelle der Stadtregierung XXXX festgenommen worden. Wo sie festgehalten worden sei, wisse sie nicht. Es habe sich auf jeden Fall um ein zweistöckiges Haus gehandelt. Man habe ihr eigentlich nichts Besonderes vorgeworfen. Nur habe man gemeint, dass sie nicht beliebig Beschwerde einreichen solle.Die Beschwerdeführerin sei am 18.03.2005 zusammen mit römisch 40 von der Beschwerdestelle der Stadtregierung römisch 40 festgenommen worden. Wo sie festgehalten worden sei, wisse sie nicht. Es habe sich auf jeden Fall um ein zweistöckiges Haus gehandelt. Man habe ihr eigentlich nichts Besonderes vorgeworfen. Nur habe man gemeint, dass sie nicht beliebig Beschwerde einreichen solle.
Die Möglichkeit an einen anderen Ort zu ziehen habe nicht bestanden, da bei ihnen alles vernetzt sei. Herr XXXX sei zu Tode geprügelt und Herr XXXX zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Bereits in Peking habe sie davon erfahren.Die Möglichkeit an einen anderen Ort zu ziehen habe nicht bestanden, da bei ihnen alles vernetzt sei. Herr römisch 40 sei zu Tode geprügelt und Herr römisch 40 zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Bereits in Peking habe sie davon erfahren.
Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr noch ein schlimmeres Schicksal zuteil werde, etwa eine Haftstrafe von mindestens 18 Jahren.
Sie habe die Dolmetscherin verstanden und sich auf die Einvernahme konzentrieren können.
3. Am 19.10.2006 wurde beim Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, bei welcher diese neben ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum angab, dass der Name ihres Vaters XXXX und jener ihrer Mutter XXXX gewesen sei. Beide Elternteile seien verstorben, ihr Vater vor 30 Jahren, ihre Mutter vor etwa 20 Jahren. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, ihr Gatte heiße XXXX und sei ca. 50 Jahre alt. Der gemeinsame Sohn heiße3. Am 19.10.2006 wurde beim Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, bei welcher diese neben ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum angab, dass der Name ihres Vaters römisch 40 und jener ihrer Mutter römisch 40 gewesen sei. Beide Elternteile seien verstorben, ihr Vater vor 30 Jahren, ihre Mutter vor etwa 20 Jahren. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, ihr Gatte heiße römisch 40 und sei ca. 50 Jahre alt. Der gemeinsame Sohn heiße
XXXX und sei 23 Jahre alt. Ihre Geschwister würden XXXX heißen.römisch 40 und sei 23 Jahre alt. Ihre Geschwister würden römisch 40 heißen.
Die Beschwerdeführerin habe nur drei Jahre die Schule besucht. Von 1979 bis 1985 habe sie in einer Drehfabrik gearbeitet, dann sei sie entlassen worden. Ihren Lebensunterhalt habe sie dann damit bestritten, dass sie einen kleinen Handel mit Ledertaschen betrieben habe.
Dokumente habe die Beschwerdeführerin nicht bei sich. Sie sei nicht religiös oder politisch tätig gewesen und auch kein Mitglied einer Partei oder einer Organisation. In ihrer Heimat sei sie nie erkennungsdienstlich behandelt worden.
Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, im Jahr 1983 ihren Arbeitsplatz verloren zu haben, da ihre Firma bankrott gegangen sei. Die Entlassenen hätten keine Sozialleistungen bekommen und hätten sie lange für ihr Recht gekämpft. Im Jahr 2004 hätten sie deswegen in Peking Klage eingebracht. Die Polizei in Peking habe sich mit der Polizei in ihrem Heimatbezirk abgesprochen und seien sie wieder in ihre Heimatprovinz zurückgebracht worden. Danach seien drei Wortführer, von welchen sie eine gewesen sei, zur Polizei zitiert worden um dort ein Gespräch zu führen. Ein Mann sei dort zu Tode geprügelt worden, sie selbst habe flüchten können. Vor der Ausreise aus China habe sie sich versteckt. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
Auf den Vorhalt der unterschiedlichen Angaben zum Namen ihres Kindes in den beiden Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn seinen Namen geändert habe. Jetzt heiße er XXXX.Auf den Vorhalt der unterschiedlichen Angaben zum Namen ihres Kindes in den beiden Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn seinen Namen geändert habe. Jetzt heiße er römisch 40 .
Auf den weiteren Vorhalt ihrer jeweils unterschiedlichen Angaben zu ihren Beschäftigungsdauern bzw. zu ihrem Dienstgeber in der Maschinenfabrik antwortete sie, sie habe ganz sicher 1979 mit der Arbeit in der Maschinenfabrik begonnen. Es sei die Drehbankfabrik XXXX in der Stadt XXXX gewesen.Auf den weiteren Vorhalt ihrer jeweils unterschiedlichen Angaben zu ihren Beschäftigungsdauern bzw. zu ihrem Dienstgeber in der Maschinenfabrik antwortete sie, sie habe ganz sicher 1979 mit der Arbeit in der Maschinenfabrik begonnen. Es sei die Drehbankfabrik römisch 40 in der Stadt römisch 40 gewesen.
Ihr Sohn sei am XXXX geboren und habe die Fabrik über 4000 Mitarbeiter gehabt, wovon 500 bis 600 entlassen worden seien.Ihr Sohn sei am römisch 40 geboren und habe die Fabrik über 4000 Mitarbeiter gehabt, wovon 500 bis 600 entlassen worden seien.
Mit Ausnahme des geschilderten Vorfalles sei die Beschwerdeführerin nie in Haft gewesen. Damit meine sie den Vorfall, als sie zur Polizei zitiert worden sei. Am Abend habe sie dann flüchten können. Konkret habe man sie Mitte Mai zur Polizei zitiert. Danach habe sie keine Schwierigkeiten mehr mit den Sicherheitsbehörden gehabt, jedoch hätten sie versucht sie zu finden.
Auf den Vorhalt, dass es nicht möglich sei, dass der Arbeitgeber bankrott gegangen sei, wenn er von über 4000 Angestellten einige hundert entlassen habe, da er andernfalls alle hätte entlassen müssen, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Betriebsleitung gesagt habe, dass der Betrieb pleite gemacht habe.
Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass einer der drei Wortführer getötet worden sei und der andere 28 Jahre Haft bekommen habe. Die Namen der beiden seien XXXX, wobei sie das zweite Schriftzeichen des XXXX nicht wisse. Sonst wolle die Beschwerdeführerin nichts angeben.Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass einer der drei Wortführer getötet worden sei und der andere 28 Jahre Haft bekommen habe. Die Namen der beiden seien römisch 40 , wobei sie das zweite Schriftzeichen des römisch 40 nicht wisse. Sonst wolle die Beschwerdeführerin nichts angeben.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen habe.
Zu ihren Fluchtgründen habe die Beschwerdeführerin im Zuge der Ersteinvernahme dargelegt, dass sie einen Sohn namens XXXX habe. Zu ihrer Berufstätigkeit habe sie zunächst angegeben, dass sie im Zeitraum von 1978 bis 1985 in einer Maschinenfabrik gearbeitet zu haben, bei welcher mehr als 4000 Arbeiter beschäftigt gewesen seien. An anderer Stelle der Einvernahme habe sie hingegen dargelegt, dass sie 20 Jahre lang in einer Maschinenfabrik gearbeitet habe.Zu ihren Fluchtgründen habe die Beschwerdeführerin im Zuge der Ersteinvernahme dargelegt, dass sie einen Sohn namens römisch 40 habe. Zu ihrer Berufstätigkeit habe sie zunächst angegeben, dass sie im Zeitraum von 1978 bis 1985 in einer Maschinenfabrik gearbeitet zu haben, bei welcher mehr als 4000 Arbeiter beschäftigt gewesen seien. An anderer Stelle der Einvernahme habe sie hingegen dargelegt, dass sie 20 Jahre lang in einer Maschinenfabrik gearbeitet habe.
Mangels Unterstützungszahlungen habe sich die Beschwerdeführerin als Wortführerin der Entlassenen etabliert und behauptet, dass das Unternehmen Konkurs angemeldet hätte, so dass in der Folge 1700 Personen entlassen worden seien. Bzgl. etwaiger weiterer Wortführer habe sie behauptet, dass neben ihr auch noch ein XXXX in Erscheinung getreten seien. Gemeinsam mit den beiden habe sich die Beschwerdeführerin für den Erhalt von Sozialleistungen engagiert und sei in der Folge festgenommen worden. Später sei sie aus China geflüchtet.Mangels Unterstützungszahlungen habe sich die Beschwerdeführerin als Wortführerin der Entlassenen etabliert und behauptet, dass das Unternehmen Konkurs angemeldet hätte, so dass in der Folge 1700 Personen entlassen worden seien. Bzgl. etwaiger weiterer Wortführer habe sie behauptet, dass neben ihr auch noch ein römisch 40 in Erscheinung getreten seien. Gemeinsam mit den beiden habe sich die Beschwerdeführerin für den Erhalt von Sozialleistungen engagiert und sei in der Folge festgenommen worden. Später sei sie aus China geflüchtet.
In einer weiteren Einvernahme im Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihres eigenen Sohnes ursprünglich angegeben, dass dieser XXXX heiße. Erst nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben habe sie behauptet, dass er doch XXXX heiße und dies damit erklärt, dass der Sohn seinen Namen geändert habe.In einer weiteren Einvernahme im Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihres eigenen Sohnes ursprünglich angegeben, dass dieser römisch 40 heiße. Erst nach Vorhalt der widersprüchlichen Angaben habe sie behauptet, dass er doch römisch 40 heiße und dies damit erklärt, dass der Sohn seinen Namen geändert habe.
Dieses von der Beschwerdeführerin behauptete Vorbringen lasse sich nicht nachvollziehen, zumal sie einerseits widersprüchliche Angaben rund um ihre nächsten Angehörigen gemacht und andererseits völlig widersprüchliche Angaben bzgl. ihres ehemaligen Dienstgebers getätigt habe und sei dies ein Indiz dafür, dass es der Beschwerdeführerin an persönlicher Glaubwürdigkeit mangle.
Weiters sei bzgl. des ehemaligen Dienstgebers festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer ursprünglichen Angaben bei der zweiten Einvernahme nunmehr behauptet habe, dass seinerzeit bloß 500 bis 600 Mitarbeiter entlassen worden wären. Dazu sei festzuhalten, dass von einer behaupteten langjährigen Wortführerin schon erwartet werden könne, dass sie einerseits widerspruchsfreie Angaben bzgl. der Anzahl der entlassenen Mitarbeiter mache und andererseits auch eine konkrete Anzahl von entlassenen Mitarbeitern benennen könne. Weiters sei die Beschwerdeführerin als angebliche Wortführerin nicht in der Lage gewesen, über die anderen beiden Vertreter widerspruchsfreie bzw. vollständige Angaben zu tätigen und vermochte sie etwa in der zweiten Einvernahme nicht die vollständige Identität eines der beiden Wortführer zu nennen.
Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in dem Umstand, als dass die Beschwerdeführerin einerseits behauptet habe, ihr ehemaliger Dienstgeber sei bankrott gegangen und andererseits dazu angegeben habe, dass bloß ein Bruchteil der tatsächlich Beschäftigten auch tatsächlich gekündigt worden sei.
Im Falle eines tatsächlichen unternehmerischen Untergangs wäre davon auszugehen gewesen, dass auch tatsächlich alle Dienstgeber gekündigt worden wären.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb man auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgehen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb man auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgehen könne.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR - China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin nach VR - China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR - China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin nach VR - China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
5. In der am 15.11.2006 dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht sowie das Vorbringen kursorisch wiederholt. Weiters wird ausgeführt, dass Menschrechte in China nicht eingehalten würden und der Beschwerdeführerin eine Haftstrafe von unbestimmter Dauer und mit schwerwiegenden Folgen drohe.
Die Behörde habe es zudem verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinander zu setzen und werde in diesem Zusammenhang ein landeskundiger Sachverständiger für China bzw. eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Peking beantragt. Vorsichtshalber werde noch vorgebracht, dass der Bescheid nichtig sei, weil dessen Verfasser nicht identisch sei mit jener Person, die die Einvernahme durchgeführt habe.
6. Am 29.10.2007 wurde das Bundesasylamt seitens der XXXXdarüber in Kenntnis gesetzt (GZ. E1/451685/1/2007), dass die Beschwerdeführerin am 15.10.2007 als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt worden sei.
7. Mit Bericht vom 06.07.2009 XXXX teilte die XXXX dem Asylgerichtshof mit, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX ein Rückkehrverbot verhängt worden sei, welches die XXXX mit Bescheid vom 22.06.2009 bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2007 bis 2009 mehrfach wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen Vorschriften, die die Prostitution regeln, bestraft worden und sei eine Verurteilung des BG XXXX wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung aktenkundig. Seit November 2006 sei die Berufung noch offen.7. Mit Bericht vom 06.07.2009 römisch 40 teilte die römisch 40 dem Asylgerichtshof mit, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 ein Rückkehrverbot verhängt worden sei, welches die römisch 40 mit Bescheid vom 22.06.2009 bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2007 bis 2009 mehrfach wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen Vorschriften, die die Prostitution regeln, bestraft worden und sei eine Verurteilung des BG römisch 40 wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung aktenkundig. Seit November 2006 sei die Berufung noch offen.
Am 10.07.2009 wurde der angeforderte Bescheid vom XXXX betreffend das Rückkehrverbot der Beschwerdeführerin per Fax übermittelt und mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung der XXXX eingelangt sei. Mit Schreiben der XXXX vom 11.08.2009 XXXXwurde bekannt gegeben, dass das Berufungsverfahren vor der XXXX noch anhängig sei.Am 10.07.2009 wurde der angeforderte Bescheid vom römisch 40 betreffend das Rückkehrverbot der Beschwerdeführerin per Fax übermittelt und mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung der römisch 40 eingelangt sei. Mit Schreiben der römisch 40 vom 11.08.2009 XXXXwurde bekannt gegeben, dass das Berufungsverfahren vor der römisch 40 noch anhängig sei.
8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 02.03.2011 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände im ihrem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihr Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt.
9. Am 15.03.2011 wurde vom MigrantInnenverein St. Marx eine Ambulanzkarte der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus der XXXXübermittelt, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen an der Wirbelsäule und art. Hypertonie geklagt habe, jedoch keine Suizidgedanken habe. Als Diagnosen wurden eine Fibromyalgie, Skoliose, Myogelosen, Cervicalsyndrom und eine Depression festgestellt.
Zum Status wurde wie folgt festgehalten:
"deutliche Myogelosen im HWS u Schulterbereich. Kein Meningismus. Deutliche Zeichen einer Major Depression mit fehlendem Antrieb, Schlafstörungen, Verlust des Selbstwertgefühls."
Als Therapie wurde empfohlen:
"500ml RL
Trittico retard 75mg 0-0-0-2/3
Cipralex 5 mg 1-0-0
Sirdakud 4 mg 0-0-1
Neodolpasse + 1/2 A Gewacalm, 1A Pantoloc i.v.
Kontrolle in 3 Wochen"
Auch wurde eine an die XXXX gerichtete Stellungnahme vom 31.03.2009 übermittelt.Auch wurde eine an die römisch 40 gerichtete Stellungnahme vom 31.03.2009 übermittelt.
10. Dem ebenfalls am 15.03.2011 gestellten Antrag auf Beigabe eines Rechtsvertreters kam der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22.03.2011 (Zl. C8 307.408-1/2008/9Z) gemäß § 66 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) nach. Der Rechtsvertreter gab bis dato keine Stellungnahme ab.10. Dem ebenfalls am 15.03.2011 gestellten Antrag auf Beigabe eines Rechtsvertreters kam der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22.03.2011 (Zl. C8 307.408-1/2008/9Z) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) nach. Der Rechtsvertreter gab bis dato keine Stellungnahme ab.
11. Am 30.05.2011 wurde vom MigrantInnenverein St. Marx per Fax eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Fragen im Schreiben vom 02.03.2011 übermittelt, welcher zu entnehmen ist, dass diese in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebe, keine in Österreich lebenden Kinder habe oder Verwandte, von welchen sie finanziell abhängig sei. Seit 2009 habe sie regelmäßig an Deutschkursen teilgenommen und verfüge sie über Basiskenntnisse. Da sie keine Arbeitsgenehmigung habe, gehe sie keiner Beschäftigung nach. Sie besuche Kurse zur "Alexander-Technik" sowie Schwimmkurse und nehme Gesangstunden. Auch habe sie Freunde in Österreich.
In das Bundesgebiet sei sie legal eingereist und habe sie ein Schengen-Visum für 15 Tage gehabt. Von einem Gericht sei sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden, jedoch sei sie von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.
Zu einer anderen besonderen Bindung an Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie humanitäre Gründe als "Fast-Analphabetin" habe und führte weiters "Europäische Bildung" an.
Zu den Länderberichten wurde nicht Stellung genommen.
Am 16.05.2011 langten folgende Unterlagen per Fax ein:
Bestätigung der derzeitigen Teilnahme der Beschwerdeführerin am Deutschkurs "Deutsch für Chinesischsprachige A1" des Vereins Flüchtlingsprojekt Ute Bock, XXXXBestätigung der derzeitigen Teilnahme der Beschwerdeführerin am Deutschkurs "Deutsch für Chinesischsprachige A1" des Vereins Flüchtlingsprojekt Ute Bock, römisch 40
Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache:
Alphabetisierung für MigrantInnen - Lesen & Schreiben lernen (Stufe 3)" der Evangelischen Akademie Wien, XXXXAlphabetisierung für MigrantInnen - Lesen & Schreiben lernen (Stufe 3)" der Evangelischen Akademie Wien, römisch 40
Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache:
Alphabetisierung für MigrantInnen - Lesen & Schreiben lernen (Stufe 1)" der Evangelischen Akademie Wien, XXXXAlphabetisierung für MigrantInnen - Lesen & Schreiben lernen (Stufe 1)" der Evangelischen Akademie Wien, römisch 40
Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache:
Alphabetisierung für MigrantInnen - Lesen & Schreiben lernen (Stufe 1b)" der Evangelischen Akademie Wien,XXXXAlphabetisierung für MigrantInnen - Lesen & Schreiben lernen (Stufe 1b)" der Evangelischen Akademie Wien,römisch 40
Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache:
Deutsch für AnfängerInnen - Intensiv (A1)" der Evangelischen Akademie Wien, XXXXDeutsch für AnfängerInnen - Intensiv (A1)" der Evangelischen Akademie Wien, römisch 40
Meldezettel von Herrn XXXXMeldezettel von Herrn römisch 40
Meldezettel der Beschwerdeführerin an derselben Adresse
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin unter zentraler Berücksichtigung ihrer niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftaktes.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In den Einvernahmen wurde die Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte. Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen doch ersichtlich ist, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, ihr verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche von der Beschwerdeführerin aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich beantwortet wurden, und ihr auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift auf die vom Bundesasylamt dargelegte mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, vor allem in Bezug auf die aufgezeigten Widersprüche in ihren Erzählungen, gar nicht näher eingegangen bzw. den Argumenten nicht begründet entgegengetreten. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit unter 4. verwiesen.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin geht weiters das Vorbringen einer unbefristeten Inhaftierung und Misshandlung in Umerziehungslagern sowie ein menschenunwürdiges Leben ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachten nicht geboten und sind die entsprechenden Anträge mangels Entscheidungsrelevanz abzulehnen.
Im Übrigen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen sowie einem erfahrenen Ländersachverständigen stammen, für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend.
Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.
3. Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige. Ihre Identität wird gemäß ihren Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachfolgend zitierten, im Rahmen einer vom Asylgerichtshof verfügten Verfahrensanordnung dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
4. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
4.1. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen erwiesen sich als vage, wenig detailreich und unplausibel. Ihre Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Begebenheiten auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Sie stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie etwa den Verlust ihres Arbeitsplatzes, ihre Tätigkeit als Wortführerin der Arbeitslosen und die damit im Zusammenhang stehenden wiederholten Protest- und Beschwerdeaktionen sowie ihre Festnahme und die anschließende Flucht, näher dar.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach widersprüchliche Angaben machte. So gab sie bei der Aufnahme ihrer Daten in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.09.2005 an, von 1978 bis 1985 Hilfsarbeiterin in der Maschinenfabrik XXXX in XXXX gewesen zu sein. Demgegenüber sagte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme aus, in dieser Maschinenfabrik mehr als 20 Jahre lang tätig gewesen zu sein, bis man sie bei der Geburt ihres Kindes im Jahr XXXX entlassen habe. In der zweiten Einvernahme am 19.10.2006 nannte die Beschwerdeführerin wahlweise die Jahre 1983 und 1985 als Ende ihres Arbeitsverhältnisses und vermochte selbst auf expliziten Vorhalt ihrer unterschiedlichen Angaben diese Ungereimtheiten nicht aufzuklären, sondern beschränkte sich lediglich darauf anzugeben, dass sie sicher sei, 1979 bei der Fabrik zu arbeiten begonnen zu haben.Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach widersprüchliche Angaben machte. So gab sie bei der Aufnahme ihrer Daten in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.09.2005 an, von 1978 bis 1985 Hilfsarbeiterin in der Maschinenfabrik römisch 40 in römisch 40 gewesen zu sein. Demgegenüber sagte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme aus, in dieser Maschinenfabrik mehr als 20 Jahre lang tätig gewesen zu sein, bis man sie bei der Geburt ihres Kindes im Jahr römisch 40 entlassen habe. In der zweiten Einvernahme am 19.10.2006 nannte die Beschwerdeführerin wahlweise die Jahre 1983 und 1985 als Ende ihres Arbeitsverhältnisses und vermochte selbst auf expliziten Vorhalt ihrer unterschiedlichen Angaben diese Ungereimtheiten nicht aufzuklären, sondern beschränkte sich lediglich darauf anzugeben, dass sie sicher sei, 1979 bei der Fabrik zu arbeiten begonnen zu haben.
In diesem Zusammenhang ist ferner auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin rund um ihre Entlassung und den Konkurs des Unternehmens hinzuweisen. Sagte sie in der ersten Einvernahme diesbezüglich aus, das Unternehmen sei im Jahr 2004 in Konkurs gegangen und seien dabei 1700 der insgesamt 4000 Mitarbeiter entlassen worden, gab sie in der zweiten Einernahme hingegen an, dass der Betrieb bereits zum Zeitpunkt ihrer Entlassung in den 1980er Jahren bankrott gegangen sei und deshalb 500 bis 600 Leute ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Hinsichtlich des behaupteten "Konkurses" ist überdies auf die Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen.
Ferner wiesen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der als fluchtrelevant angegebenen Verfolgung durch chinesische Behörden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Wortführerin der Arbeitslosen wiederholt Ungereimtheiten auf. So sagte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, sie sei am 18.03.2005 zusammen mit ihren beiden Mitstreitern XXXX festgenommen sowie einen Tag und eine Nacht angehalten und misshandelt worden, ehe ihr die Flucht gelingen konnte. In der zweiten Einvernahme gab sie hingegen an, noch am selben Abend aus der Gewahrsam entkommen zu sein.Ferner wiesen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der als fluchtrelevant angegebenen Verfolgung durch chinesische Behörden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Wortführerin der Arbeitslosen wiederholt Ungereimtheiten auf. So sagte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, sie sei am 18.03.2005 zusammen mit ihren beiden Mitstreitern römisch 40 festgenommen sowie einen Tag und eine Nacht angehalten und misshandelt worden, ehe ihr die Flucht gelingen konnte. In der zweiten Einvernahme gab sie hingegen an, noch am selben Abend aus der Gewahrsam entkommen zu sein.
Weiters ist auch der von ihr für die Verfolgung der Behörden angegebene Grund, wonach man sie davon abhalten wollte, eine Beschwerde einzubringen, nicht mit ihren übrigen Aussagen in Einklang zu bringen, wonach die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine Beschwerde eingebracht hatte und in der Einvernahme von dem der Behörden in Peking gefassten Beschluss hinsichtlich der Strafzahlungen der Fabrik für jeden entlassenen Arbeiter erzählte. Wovon man sie also abhalten wollte, wo doch offenbar schon alle Beschwerdestellen informiert waren, ist den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.
Ergänzend ist überdies anzumerken, dass es sich als äußerst unwahrscheinlich erweist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben über den Ort ihrer Anhaltung machen kann, gab sie doch in den Einvernahmen an, sie habe durch eine Flucht aus der Toilette entkommen können, so dass bei Zutreffen dieser Aussage wohl davon auszugehen wäre, dass sie zumindest ungefähre Angaben zur Örtlichkeit sollte machen können.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme zunächst angab, in Peking verhaftet worden zu sein, am Ende derselben Einvernahme die Festnahme jedoch der Beschwerdestelle der Stadtregierung XXXX unmittelbar zuschrieb. Zudem schilderte sie in der ersten Einvernahme eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei in Peking, als sie im März 2005 - während sie dort bereits auf ihre Ausreise wartete - zu einer Einvernahme geladen war, wobei sie auch explizit angab, nie im Gefängnis gewesen zu sein und kein Gerichtsverfahren gegen sich laufen gehabt zu haben. Dass diese Einvernahme bei der Polizei im Zusammenhang mit den behaupteten Vorfällen steht, gab die Beschwerdeführerin nicht an. In der zweiten Einvernahme sagte sie demgegenüber aus, überhaupt nie erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und sei sie lediglich ein einziges Mal - im Mai 2005 - von der Polizei festgenommen worden.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme zunächst angab, in Peking verhaftet worden zu sein, am Ende derselben Einvernahme die Festnahme jedoch der Beschwerdestelle der Stadtregierung römisch 40 unmittelbar zuschrieb. Zudem schilderte sie in der ersten Einvernahme eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei in Peking, als sie im März 2005 - während sie dort bereits auf ihre Ausreise wartete - zu einer Einvernahme geladen war, wobei sie auch explizit angab, nie im Gefängnis gewesen zu sein und kein Gerichtsverfahren gegen sich laufen gehabt zu haben. Dass diese Einvernahme bei der Polizei im Zusammenhang mit den behaupteten Vorfällen steht, gab die Beschwerdeführerin nicht an. In der zweiten Einvernahme sagte sie demgegenüber aus, überhaupt nie erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und sei sie lediglich ein einziges Mal - im Mai 2005 - von der Polizei festgenommen worden.
Dass die Beschwerdeführerin von nicht offiziellen Stellen verfolgt werde und ihr aufgrund ihrer Arbeitnehmervertretung und Flucht keine langjährige Freiheitsstrafe drohe, wird durch ihre Angaben, wonach ihr Reisepass erst nach ihrer Flucht vor den Behörden nach Peking ausgestellt wurde, weiter abgerundet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Österreich im Juni 2005 erst Mitte September 2005 einen Asylantrag stellte, was gegen eine unmittelbare Verfolgungsgefahr bzw. ein dringendes Schutzbedürfnis spricht.
Ergänzend ist auf die Ausführungen des Bundesasylamtes zu den unterschiedlichen Angaben zum Namen ihres Sohnes sowie auf die mangelnden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre beiden Mitstreiter hinzuweisen.
Es ist insgesamt nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage war, konkretere Ausführungen über jene Geschehnisse zu machen, die sie nach eigenen Angaben dazu gebracht hätten, ihr Heimatland zu verlassen und wäre jedenfalls zu erwarten, dass sie zumindest in der Lage wäre den Angriff gegen ihre Person konkreter und schlüssiger zu schildern.
In einer Zusammenschau gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.
4.2. Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder hat die Beschwerdeführerin eine solche im Verfahren behauptet und kann wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise - die Beschwerdeführerin hat gemäß ihren eigenen Angaben in China vor ihrer Ausreise Gelegenheitsarbeiten verrichtet und in Folge von Arbeitslosigkeit einen Verkaufsstand eröffnet - möglich gewesen ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens in China gelebt, dort die Schule besucht und gearbeitet und ist der lokalen Sprache mächtig, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie über soziale Anknüpfungspunkte verfügt.5. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise - die Beschwerdeführerin hat gemäß ihren eigenen Angaben in China vor ihrer Ausreise Gelegenheitsarbeiten verrichtet und in Folge von Arbeitslosigkeit einen Verkaufsstand eröffnet - möglich gewesen ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens in China gelebt, dort die Schule besucht und gearbeitet und ist der lokalen Sprache mächtig, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie über soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
Auch aus den in der Ambulanzkarte der Beschwerdeführerin angeführten, im Krankenhaus XXXX diagnostizierten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin - so leidet sie an Fibromyalgie, Skoliose, Myogelosen, Cervicalsyndrom und einer Depression - ergibt sich kein in Art 3 EMRK eingreifender Umstand, wurde doch eine medikamentöse Behandlung als ausreichend erachtet und von der Beschwerdeführerin keine weiteren ärztlichen Schreiben oder medizinischen Befunde im Verfahren beigebracht. Entgegen der Aufforderung im Schreiben des Asylgerichtshofes nahm die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter zum aktuellen gesundheitlichen Befinden der Beschwerdeführerin nicht Stellung und ist daher weiter davon auszugehen, dass keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren vorliegen.Auch aus den in der Ambulanzkarte der Beschwerdeführerin angeführten, im Krankenhaus römisch 40 diagnostizierten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin - so leidet sie an Fibromyalgie, Skoliose, Myogelosen, Cervicalsyndrom und einer Depression - ergibt sich kein in Artikel 3, EMRK eingreifender Umstand, wurde doch eine medikamentöse Behandlung als ausreichend erachtet und von der Beschwerdeführerin keine weiteren ärztlichen Schreiben oder medizinischen Befunde im Verfahren beigebracht. Entgegen der Aufforderung im Schreiben des Asylgerichtshofes nahm die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter zum aktuellen gesundheitlichen Befinden der Beschwerdeführerin nicht Stellung und ist daher weiter davon auszugehen, dass keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren vorliegen.
Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, Zl: B 2400/07-9, zusammenfassend festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen Umstände hervorgekommen. Aus den Länderfeststellungen zur VR China ergibt sich zwar, dass die medizinische Grundversorgung für einen großen Teil der chinesischen Bevölkerung nicht dem westlichen Standard entspricht, jedoch eine wachsende Zahl an wohlhabenden Chinesen in Peking, Shanghai und anderen Grosstädten an der Ostküste immer mehr Privatkliniken in Anspruch nimmt.Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, Zl: B 2400/07-9, zusammenfassend festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen Umstände hervorgekommen. Aus den Länderfeststellungen zur VR China ergibt sich zwar, dass die medizinische Grundversorgung für einen großen Teil der chinesischen Bevölkerung nicht dem westlichen Standard entspricht, jedoch eine wachsende Zahl an wohlhabenden Chinesen in Peking, Shanghai und anderen Grosstädten an der Ostküste immer mehr Privatkliniken in Anspruch nimmt.
Dass sich seit der Erlassung des Bescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall, auch aufgrund der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, verneint werden und stellt sich die Lage in China seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof u.a. auch noch einmal durch die Einsichtnahme der aktuellsten Quellenlage versichert hat. Aus der Quellenlage ist soweit ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
6. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist Folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sechs Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.
Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.
Die Beschwerdeführerin hat gemäß eigenen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2011 in Österreich keine familiären Anknüpfungspunke. Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten ständigen Lebensgemeinschaft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diese lediglich in den Raum stellte und hierzu entgegen der ausdrücklichen Aufforderung im Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.03.2011 keinerlei weitere Angaben tätigte.
Insoweit es sich bei dem Lebensgefährten um Herrn XXXX handeln sollte, welchen die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme lediglich als zu ihrem Freundeskreis in Österreich gehörig bezeichnete und überdies eine Kopie von dessen Meldezettel vorlegte, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin von 03.05.2010 bis 27.06.2011 an dessen Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war, jedoch in der Folge verzogen ist, so dass nicht von einer schützenswerten Intensität der Beziehung ausgegangen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten bzw. etwaige persönliche Kontakte und Freundschaften zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihr die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weder der Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte durften damit rechnen, ihre Beziehung auch künftig in Österreich (weiter)führen zu können.Insoweit es sich bei dem Lebensgefährten um Herrn römisch 40 handeln sollte, welchen die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme lediglich als zu ihrem Freundeskreis in Österreich gehörig bezeichnete und überdies eine Kopie von dessen Meldezettel vorlegte, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin von 03.05.2010 bis 27.06.2011 an dessen Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war, jedoch in der Folge verzogen ist, so dass nicht von einer schützenswerten Intensität der Beziehung ausgegangen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten bzw. etwaige persönliche Kontakte und Freundschaften zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihr die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weder der Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte durften damit rechnen, ihre Beziehung auch künftig in Österreich (weiter)führen zu können.
Auch wurden zu den in der schriftlichen Stellungnahme angeführten Gesangstunden, Schwimmkursen und Kursen zur "Alexander-Technik" entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in dem Schreiben des Asylgerichtshofs vom 02.03.2011 keine Bestätigungen oder anderweitige Nachweise erbracht, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin keine solchen Kurse besucht.
Was die vorgelegten Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse anlangt, so ist auszuführen, dass es sich dabei um grundlegende Alphabetisierungskurse bzw. Kurse auf Anfängerniveau A1 handelt, welche aus den Jahren 2008, 2010 und 2011 stammen und somit vor dem Hintergrund der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich nicht ausreichen, um von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
Ergänzend ist auf die wiederholten Verstöße der Beschwerdeführerin gegen das Wiener Prostitutionsgesetz und das aus diesem Grund laufende Berufungsverfahren der Beschwerdeführerin vor der XXXX gegen das in erster Instanz von der XXXX verhängte Rückkehrverbot für die Dauer von fünf Jahren hinzuweisen.Ergänzend ist auf die wiederholten Verstöße der Beschwerdeführerin gegen das Wiener Prostitutionsgesetz und das aus diesem Grund laufende Berufungsverfahren der Beschwerdeführerin vor der römisch 40 gegen das in erster Instanz von der römisch 40 verhängte Rückkehrverbot für die Dauer von fünf Jahren hinzuweisen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
18.10.2011