TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/19 A6 411150-1/2010

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A6 411.150-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Vorsitzende und die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Zl. 09 14.653-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Vorsitzende und die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Zl. 09 14.653-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, geb. XXXX, (AIS-Zahl: 02 00.915) und der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, geb. XXXX (AIS-Zahl: 06 03.414). Diese Feststellung ergibt sich aus der am 23.11.2009 vom Einwohner- und Standesamt XXXX ausgestellten Geburtsurkunde.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, geb. römisch 40 , (AIS-Zahl: 02 00.915) und der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, geb. römisch 40 (AIS-Zahl: 06 03.414). Diese Feststellung ergibt sich aus der am 23.11.2009 vom Einwohner- und Standesamt römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde.

Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sind nicht verheiratet, leben jedoch mit dem Beschwerdeführer und dessen jüngerer Schwester, XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, geb. XXXX, (AIS-Zahl: 11 01.834) in einem gemeinsamen Haushalt.Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sind nicht verheiratet, leben jedoch mit dem Beschwerdeführer und dessen jüngerer Schwester, römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, geb. römisch 40 , (AIS-Zahl: 11 01.834) in einem gemeinsamen Haushalt.

I.2. Der Vater des Beschwerdeführers reiste am 10.01.2002 illegal nach Österreich ein stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002, Zl. 02 00.915-BAT, zunächst abgewiesen und unter einem festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.06.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.römisch eins.2. Der Vater des Beschwerdeführers reiste am 10.01.2002 illegal nach Österreich ein stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002, Zl. 02 00.915-BAT, zunächst abgewiesen und unter einem festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.06.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

I.3. Am 27.03.2006 reiste die Mutter des Beschwerdeführers illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 06 03.414-BAL, wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Am 27.03.2006 reiste die Mutter des Beschwerdeführers illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 06 03.414-BAL, wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2009, Zl. 310.328-1/2008/8E, abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung in allen Spruchpunkten bestätigt.

I.4. Am 24.11.2009 stellte der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4. Am 24.11.2009 stellte der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurden die Eltern des Beschwerdeführers am 15.12.2009 und am 07.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.01.2010.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.01.2010.

I.7. Nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.2010, Zl. A6 229.187-0/2008/20E, der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002 (vgl. I.2.) stattgegeben, den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hatte, gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2011, Zl. 02 00.915-BAT, dem Asylantrag des Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom 10.01.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF statt und gewährte ihm in Österreich Asyl. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.7. Nachdem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.2010, Zl. A6 229.187-0/2008/20E, der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2002 vergleiche römisch eins.2.) stattgegeben, den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hatte, gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.05.2011, Zl. 02 00.915-BAT, dem Asylantrag des Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom 10.01.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF statt und gewährte ihm in Österreich Asyl. Gemäß Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 11 01.834-BAT, wurde auch dem Antrag der minderjährigen Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.04.2011 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, Zl. 11 01.834-BAT, wurde auch dem Antrag der minderjährigen Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.04.2011 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 24.11.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.7. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 24.11.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

II.8. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.8. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

II.9. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.9. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

II.10. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennrömisch zwei.10. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

II.11. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.11. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

II.12. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.römisch zwei.12. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.13. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.13. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II.14. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.römisch zwei.14. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

II.15. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.römisch zwei.15. Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

II.16. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24.05.2011, Zl. 02 00.915-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF Asyl gewährt.römisch zwei.16. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24.05.2011, Zl. 02 00.915-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF Asyl gewährt.

Dem minderjährigen Beschwerdeführer, der einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt hat, war daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich seines Vaters ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren hervorgekommen sind.Dem minderjährigen Beschwerdeführer, der einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt hat, war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Genannten die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre sowie, dass hinsichtlich seines Vaters ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren hervorgekommen sind.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und diese Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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