TE AsylGH Beschluss 2011/9/20 D7 258617-4/2011

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Veröffentlicht am 20.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D7 258617-4/2011/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 09.580-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 09.580-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 09.580-EAST Ost, wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 09.580-EAST Ost, wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.1. Der Betroffene reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 06.12.2004 seinen ersten Asylantrag, Zahl 04 24.590-BAE. Der Betroffene wurde anlässlich niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.12.2004 und 15.02.2005 zu seinen Ausreisegründen befragt. Mit Bescheid vom 17.02.2005, Zahl:römisch eins.1. Der Betroffene reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 06.12.2004 seinen ersten Asylantrag, Zahl 04 24.590-BAE. Der Betroffene wurde anlässlich niederschriftlicher Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.12.2004 und 15.02.2005 zu seinen Ausreisegründen befragt. Mit Bescheid vom 17.02.2005, Zahl:

04 24.590-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß04 24.590-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

§ 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, ab und erklärte in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Betroffene gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2006, GZ: 258.617/32-VIII/40/06, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. 101/2003 (AsylG 1997) unter zielstaatsbezogener Ausweisung des Betroffenen abgewiesen.Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und erklärte in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Betroffene gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2006, GZ: 258.617/32-VIII/40/06, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, (AsylG 1997) unter zielstaatsbezogener Ausweisung des Betroffenen abgewiesen.

I.2. Der Betroffene stellte am 31.08.2006 aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, Zahl: 06 09.115 EAST-Ost. Der Betroffene wurde am 06. und 11.09.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid vom 13.09.2006, Zahl 06 09.115 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF, in Spruchpunkt I. wegen entschiedener Sache zurück. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006, GZ: 258.617/37-VIII/40/06, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.2. Der Betroffene stellte am 31.08.2006 aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, Zahl: 06 09.115 EAST-Ost. Der Betroffene wurde am 06. und 11.09.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid vom 13.09.2006, Zahl 06 09.115 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF, in Spruchpunkt römisch eins. wegen entschiedener Sache zurück. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006, GZ: 258.617/37-VIII/40/06, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

I.3. Der Betroffene stellte am 03.06.2008 aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf Gewährung von Asyl, Zahl 08 04.851 EAST Ost. Am selben Tag erfolgte vor der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien, Polizeianhaltezentrum 1080 Wien, eine niederschriftliche Erstbefragung des Betroffenen. Am 10.06.2008 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt zu den Gründen für die dritte Einbringung eines Antrages befragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, Zahl 08 04.851 EAST Ost, wurde der Antrag des Betroffenen in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Betroffene in Spruchpunkt II. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2008, GZ. D7 258617-3/2008/3E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (AVG), in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Der Betroffene stellte am 03.06.2008 aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf Gewährung von Asyl, Zahl 08 04.851 EAST Ost. Am selben Tag erfolgte vor der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien, Polizeianhaltezentrum 1080 Wien, eine niederschriftliche Erstbefragung des Betroffenen. Am 10.06.2008 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt zu den Gründen für die dritte Einbringung eines Antrages befragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2008, Zahl 08 04.851 EAST Ost, wurde der Antrag des Betroffenen in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Betroffene in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2008, GZ. D7 258617-3/2008/3E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

I.4. Am 28.11.2008 stellte der Betroffene erneut aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 08 11.958, und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Mit Aktenvermerk vom 29.12.2008 wurde das Asylverfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.römisch eins.4. Am 28.11.2008 stellte der Betroffene erneut aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 08 11.958, und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Mit Aktenvermerk vom 29.12.2008 wurde das Asylverfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.

I.5. Am 26.08.2011 ersuchte der Betroffene im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX in der Justizanstalt XXXX um Asyl. Gelegentlich der fremdenpolizeilichen Einvernahme wurde dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht, dass ihm bereits am 09.05.2011 nach Verbüßung der Strafhaft die Verhängung von Schubhaft in Aussicht gestellt worden sei. Der Betroffene führte aus, dass er bereits vier Mal ein Informationsblatt zur Schubhaft erhalten habe. Er habe einen gültigen Reisepass, welcher sich in der Ukraine befinde und habe er nicht vor, sich diesen übermitteln zu lassen. Er habe dafür keinen Grund, wolle er doch nicht in die Ukraine zurückkehren. Der Aufforderung zur Unterfertigung eines Antragsformulars der ukrainischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kam der Betroffene nicht nach. Dem Betroffenen wurde zur Kenntnis gebracht, dass er nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werde. Der Betroffene gab an, dass er seine Ausreisegründe in den vorangegangenen Asylverfahren angegeben habe. Der Betroffene führte weiters aus, dass er seine Probleme nochmals genauer erklären wolle und deswegen wiederum um Asyl ansuche.römisch eins.5. Am 26.08.2011 ersuchte der Betroffene im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 um Asyl. Gelegentlich der fremdenpolizeilichen Einvernahme wurde dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht, dass ihm bereits am 09.05.2011 nach Verbüßung der Strafhaft die Verhängung von Schubhaft in Aussicht gestellt worden sei. Der Betroffene führte aus, dass er bereits vier Mal ein Informationsblatt zur Schubhaft erhalten habe. Er habe einen gültigen Reisepass, welcher sich in der Ukraine befinde und habe er nicht vor, sich diesen übermitteln zu lassen. Er habe dafür keinen Grund, wolle er doch nicht in die Ukraine zurückkehren. Der Aufforderung zur Unterfertigung eines Antragsformulars der ukrainischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kam der Betroffene nicht nach. Dem Betroffenen wurde zur Kenntnis gebracht, dass er nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werde. Der Betroffene gab an, dass er seine Ausreisegründe in den vorangegangenen Asylverfahren angegeben habe. Der Betroffene führte weiters aus, dass er seine Probleme nochmals genauer erklären wolle und deswegen wiederum um Asyl ansuche.

Am nächsten Tag wurde der Betroffene durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Zuge der Befragung gab der Betroffene zusammengefasst an, dass er durchgehend in Österreich und seit 24.04.2011 in Haft sei. In seine Heimat sei er nicht zurückgekehrt. Nach dem Grund für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz befragt, führte der Betroffene aus, dass seine Asylgründe aufrecht seien, er habe Angst vor einer Rückkehr. Er habe Angst vor Privatpersonen, die ihm nach dem Leben trachten würden. Der Betroffene könne sich in Haft nicht um die Übersendung seiner Dokumente aus der Ukraine kümmern. Der Betroffene werde nicht von den Behörden verfolgt, zu seinen Verfolgern könne er keine konkreten Angaben machen, es handle sich um eine kriminelle Bande. Er habe sich bei dieser einen Betrag von 100.000,-- Dollar ausgeborgt und sei danach von dieser bedroht und geschlagen worden und habe sich schließlich zur Ausreise entschlossen. Die Frage, ob er neue Gründe habe, verneinte der Betroffene. Der Betroffene gab am Ende der Befragung an, dass er am Vortag von der Absicht, ihn abzuschieben, erfahren habe, weshalb er sich zur Stellung eines neuen Antrages entschlossen habe. Einen Abschiebetermin habe er nicht erfahren. Der Betroffene wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich befragt.

Am 29.08.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizei, vom 29.08.2011 ein, wonach sich der Betroffene derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befinde und am 09.09.2011 entlassen werde. Ein "Anschiebertermin" [Anmerkung: gemeint wohl laut Betreffzeile:Am 29.08.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizei, vom 29.08.2011 ein, wonach sich der Betroffene derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft befinde und am 09.09.2011 entlassen werde. Ein "Anschiebertermin" [Anmerkung: gemeint wohl laut Betreffzeile:

"Abschiebetermin"] stehe noch nicht fest. Eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Ukraine zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates könne erst nach Bekanntgabe der weiteren Vorgehensweise im Asylverfahren durch das Bundesasylamt erfolgen, weshalb um dringende Bearbeitung des Folgeantrages ersucht werde.

Am 06.09.2011 wurde dem Betroffenen mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege ebenso wie eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.Am 06.09.2011 wurde dem Betroffenen mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege ebenso wie eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Am 09.09.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX ein, der die Kopie einer Niederschrift einer Einvernahme des Betroffenen vom selben Tag angeschlossen war. Der Betroffene führte im Wesentlichen aus, dass er sich gegen die Verhängung der Schubhaft am 08.09.2011 mit Hungerstreik zur Wehr setze, da er nicht in den Herkunftsstaat zurück und nicht in Schubhaft bleiben wolle. Der Betroffene führte weiter aus, dass er nach der Freilassung in ein anderes Land reisen wolle. Zur beabsichtigten Ausweisung in die Ukraine gab der Betroffene an, dass er nicht nach Hause zurückkehren werde; er werde sich noch heute erhängen, um dies zu verhindern.Am 09.09.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 ein, der die Kopie einer Niederschrift einer Einvernahme des Betroffenen vom selben Tag angeschlossen war. Der Betroffene führte im Wesentlichen aus, dass er sich gegen die Verhängung der Schubhaft am 08.09.2011 mit Hungerstreik zur Wehr setze, da er nicht in den Herkunftsstaat zurück und nicht in Schubhaft bleiben wolle. Der Betroffene führte weiter aus, dass er nach der Freilassung in ein anderes Land reisen wolle. Zur beabsichtigten Ausweisung in die Ukraine gab der Betroffene an, dass er nicht nach Hause zurückkehren werde; er werde sich noch heute erhängen, um dies zu verhindern.

Am 13.09.2011 wurde der Betroffene vor dem Bundesasylamt im Polizeianhaltezentrum XXXX niederschriftlich in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Betroffene zusammengefasst an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme. In Hungerstreik sei er nachgefragt getreten, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erreichen. An psychischen oder physischen Erkrankungen leide er nicht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Betroffene an, dass er nicht in die Heimat zurückkehren könne, die Lage habe sich für ihn nicht verändert. Nach Vorhalt seiner Angaben im Zusammenhang mit einer kriminellen Bande und dass er dieses Vorbringen in den vorangegangenen Verfahren nicht erstattet habe, gab der Betroffene an, dass alle seine Ausreisegründe zusammenhängen würden. Der Betroffene habe in seinen Asylverfahren nicht die Gelegenheit zur umfassenden Erstattung seiner Angaben und zur Vorlage von Beweismitteln gehabt. Nach Vorhalt, dass der Betroffene nunmehr sein bisher erstattetes Fluchtvorbringen um Ergänzungen anreichere, führte der Betroffene aus, dass er nicht in die Heimat zurückkehren könne und sein Leben in Gefahr sei. Der Betroffene wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich befragt. Am Ende der Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Am 13.09.2011 wurde der Betroffene vor dem Bundesasylamt im Polizeianhaltezentrum römisch 40 niederschriftlich in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Betroffene zusammengefasst an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme. In Hungerstreik sei er nachgefragt getreten, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erreichen. An psychischen oder physischen Erkrankungen leide er nicht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Betroffene an, dass er nicht in die Heimat zurückkehren könne, die Lage habe sich für ihn nicht verändert. Nach Vorhalt seiner Angaben im Zusammenhang mit einer kriminellen Bande und dass er dieses Vorbringen in den vorangegangenen Verfahren nicht erstattet habe, gab der Betroffene an, dass alle seine Ausreisegründe zusammenhängen würden. Der Betroffene habe in seinen Asylverfahren nicht die Gelegenheit zur umfassenden Erstattung seiner Angaben und zur Vorlage von Beweismitteln gehabt. Nach Vorhalt, dass der Betroffene nunmehr sein bisher erstattetes Fluchtvorbringen um Ergänzungen anreichere, führte der Betroffene aus, dass er nicht in die Heimat zurückkehren könne und sein Leben in Gefahr sei. Der Betroffene wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich befragt. Am Ende der Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 19.09.2011 beim Asylgerichtshof ein und wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.08.2011 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(§ 12a AsylG 2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) Anwendung finden.(Paragraph 12 a, AsylG 2005, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) Anwendung finden.

II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 41a Abs 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines/einer Fremden aufgehoben wurde, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines/einer Fremden aufgehoben wurde, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes zu entscheiden.

II.4. Im vorliegenden Fall teilte die Fremdenpolizei in ihrem letzten und einzigen Schreiben vom 29.08.2011 mit, dass kein Abschiebetermin feststehe und eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Ukraine zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates erst nach Bekanntgabe der weiteren Vorgehensweise im Asylverfahren durch das Bundesasylamt erfolge. Die Identität des Betroffenen konnte vom Bundesasylamt bis dato nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie in den vorangegangenen Asylverfahren mangels Vorlage von Identitätsdokumenten. Der Betroffene gab zwar zu Protokoll, dass er in der Ukraine einen Reisepass habe, wolle sich diesen aber nicht schicken lassen, da er nicht zurückkehren werde. Der Betroffene wurde dem Akteninhalt gemäß bereits am 09.05.2011 vor der Bundespolizeidirektion einvernommen und ihm die Verhängung von Schubhaft in Aussicht gestellt. Eine weitere fremdenpolizeiliche Einvernahme erfolgte am 26.08.2011, in welcher dem Betroffenen die beabsichtigte Abschiebung zur Kenntnis gebracht und er zur Unterfertigung eines Antragsformulars zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht nach. Die Umsetzung der Ausweisung kann sich demnach, wenn wie im Fall des Betroffenen kein Identitätsdokument vorliegt und die Identität des Abzuschiebenden nicht geklärt ist, noch Monate hinziehen, wenn diese in Zukunft überhaupt möglich sein wird.römisch zwei.4. Im vorliegenden Fall teilte die Fremdenpolizei in ihrem letzten und einzigen Schreiben vom 29.08.2011 mit, dass kein Abschiebetermin feststehe und eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Ukraine zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates erst nach Bekanntgabe der weiteren Vorgehensweise im Asylverfahren durch das Bundesasylamt erfolge. Die Identität des Betroffenen konnte vom Bundesasylamt bis dato nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie in den vorangegangenen Asylverfahren mangels Vorlage von Identitätsdokumenten. Der Betroffene gab zwar zu Protokoll, dass er in der Ukraine einen Reisepass habe, wolle sich diesen aber nicht schicken lassen, da er nicht zurückkehren werde. Der Betroffene wurde dem Akteninhalt gemäß bereits am 09.05.2011 vor der Bundespolizeidirektion einvernommen und ihm die Verhängung von Schubhaft in Aussicht gestellt. Eine weitere fremdenpolizeiliche Einvernahme erfolgte am 26.08.2011, in welcher dem Betroffenen die beabsichtigte Abschiebung zur Kenntnis gebracht und er zur Unterfertigung eines Antragsformulars zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht nach. Die Umsetzung der Ausweisung kann sich demnach, wenn wie im Fall des Betroffenen kein Identitätsdokument vorliegt und die Identität des Abzuschiebenden nicht geklärt ist, noch Monate hinziehen, wenn diese in Zukunft überhaupt möglich sein wird.

Aus den Materialien zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die §§ 12a und 41a AsylG 2005 erlassen wurden, ergibt sich Folgendes (330 BlgNR 24. GP, 3f):Aus den Materialien zum allgemeinen und besonderen Teil der Novelle des Asylgesetzes, mit dem die Paragraphen 12 a und 41 a AsylG 2005 erlassen wurden, ergibt sich Folgendes (330 BlgNR 24. GP, 3f):

"Wie im Regierungsprogramm zur XXIV. Gesetzgebungsperiode dargestellt (Punkt 1.2, Seite 105), steht der Vollzug des Asyl- und Fremdenpolizeirechts vor der Herausforderung, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde, oftmals einen oder mehrere weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen (Folgeanträge). Diese Anträge dienen oft nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts in Österreich. Dadurch gelingt es den Fremden in vielen Fällen, die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere Abschiebungen, über einen gewissen Zeitraum zu verhindern. Diese Vorgangsweise stellt eine enorme administrative Belastung für das Asylsystem dar und wird in einem den geordneten Vollzug des Fremdenwesens gefährdenden Ausmaß angewandt. [...] Es werden daher spezifische verfahrensrechtliche Sondernormen betreffend den Abschiebeschutz bei Folgeanträgen vorgeschlagen, um unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen.""Wie im Regierungsprogramm zur römisch 24 . Gesetzgebungsperiode dargestellt (Punkt 1.2, Seite 105), steht der Vollzug des Asyl- und Fremdenpolizeirechts vor der Herausforderung, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde, oftmals einen oder mehrere weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen (Folgeanträge). Diese Anträge dienen oft nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts in Österreich. Dadurch gelingt es den Fremden in vielen Fällen, die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere Abschiebungen, über einen gewissen Zeitraum zu verhindern. Diese Vorgangsweise stellt eine enorme administrative Belastung für das Asylsystem dar und wird in einem den geordneten Vollzug des Fremdenwesens gefährdenden Ausmaß angewandt. [...] Es werden daher spezifische verfahrensrechtliche Sondernormen betreffend den Abschiebeschutz bei Folgeanträgen vorgeschlagen, um unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen."

Daraus ergibt sich, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag verhindert werden soll. Über Asylwerber kann gemäß § 76 FPG die Schubhaft verhängt werden. Die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers innehat.Daraus ergibt sich, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes der Durchsetzung einer Abschiebung dient. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, welche fremdenpolizeiliche Maßnahme durch den Folgeantrag verhindert werden soll. Über Asylwerber kann gemäß Paragraph 76, FPG die Schubhaft verhängt werden. Die Abschiebung wird durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht ermöglicht, solange kein Heimreisezertifikat erlangt wurde oder die Fremdenpolizeibehörde ein Reisedokument des Asylwerbers innehat.

Die Bestimmungen des § 105 Abs. 8 und 9 FPG sprechen für eine notwendige zeitnahe Außerlandesbringung im Zusammenhang mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund, das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß § 67 Abs. 4 FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.Die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 8 und 9 FPG sprechen für eine notwendige zeitnahe Außerlandesbringung im Zusammenhang mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund, das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.

Daher ist aus Sicht des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Asylverfahren, den Umstand, dass die Einbringung eines neuen Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischem Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand des Bundesasylamtes liegt, wann das Verfahren erledigt wird, ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit eintritt.

Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen. Bei Zweifel über das Vorliegen der Abschiebungsnähe ist eine Auskunft der Fremdenpolizeibehörde über selbige zu erwirken.Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen. Bei Zweifel über das Vorliegen der Abschiebungsnähe ist eine Auskunft der Fremdenpolizeibehörde über selbige zu erwirken.

Mangels einer im Akt erkennbaren zeitnahen Außerlandesbringung ist der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes daher rechtswidrig.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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