Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A11 264.948-4/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX, XXXX alias XXXXalias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, staatenlos, Herkunftsstaat Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2006, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 , römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , staatenlos, Herkunftsstaat Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2006, Zahl:
05 14.240-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus Syrien, er ist am 6.9.2005 über die Slowakei ins Bundesgebiet eingereist und hat unter dem Nationale XXXX, am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Begründend führte er hiezu aus, dass er in Syrien ohne das Wissen ihrer Eltern eine alavitische Zweitfrau geheiratet habe, weshalb er nunmehr von deren einflussreicher Familie bedroht und verfolgt werde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.9.2005, Zl. 05 14.240, gem. § 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Slowakei zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus Syrien, er ist am 6.9.2005 über die Slowakei ins Bundesgebiet eingereist und hat unter dem Nationale römisch 40 , am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Begründend führte er hiezu aus, dass er in Syrien ohne das Wissen ihrer Eltern eine alavitische Zweitfrau geheiratet habe, weshalb er nunmehr von deren einflussreicher Familie bedroht und verfolgt werde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.9.2005, Zl. 05 14.240, gem. Paragraph 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Slowakei zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei.
Am 5.10.2005 legte der Beschwerdeführer u.a. zwei Schriftstücke in Kopie in arabischer Sprache - einen "Haftbefehl der Militärbehörde" und ein "Gerichtsurteil" - vor
Gegen den Bescheid des BAA vom 26.9.2005 hat der Beschwerdeführer am 10.10.2005 fristgerecht berufen.
Am 17.10.2005 legte er ein in arabischer Schrift gehaltenes Schreiben in Kopie vor, welches ein nicht näher beschriebenes "medizinisches Gutachten" darstellen soll. Eine Übersetzung dieses Schriftstückes in die deutsche Sprache findet sich im Verwaltungsakt nicht.
In der Folge wurde die angefochtene Entscheidung mit Bescheid des UBAS vom 2.11.2005, Zl. 264.948/2-VII/19/05, gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der UBAS im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich Narben auf seinem rechten Unterarm vorgezeigt und diesbezüglich erklärt habe, dass er in Syrien in der Haft gefoltert worden sei. Das Bundesasylamt habe jedoch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen, um zu klären, ob der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder er traumatisiert sei.In der Folge wurde die angefochtene Entscheidung mit Bescheid des UBAS vom 2.11.2005, Zl. 264.948/2-VII/19/05, gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der UBAS im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich Narben auf seinem rechten Unterarm vorgezeigt und diesbezüglich erklärt habe, dass er in Syrien in der Haft gefoltert worden sei. Das Bundesasylamt habe jedoch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen, um zu klären, ob der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder er traumatisiert sei.
Im neuerlichen Rechtsgang erging seitens des Bundesasylamtes nach Durchführung einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.7.2006 eine negative meritorische Entscheidung gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 über seinen Asylantrag, ohne dass das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den Verletzungsspuren des Beschwerdeführers eingeholt hat oder das oben angeführte arabische Schriftstück, welches nach Angaben des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten sein soll, übersetzen und in die Entscheidung einfließen zu lassen.Im neuerlichen Rechtsgang erging seitens des Bundesasylamtes nach Durchführung einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.7.2006 eine negative meritorische Entscheidung gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 über seinen Asylantrag, ohne dass das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den Verletzungsspuren des Beschwerdeführers eingeholt hat oder das oben angeführte arabische Schriftstück, welches nach Angaben des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten sein soll, übersetzen und in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des §66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des §66 Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.
Gegenständlich erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar ist. Bereits der UBAS hat in seiner Entscheidung vom 2.11.2005, Zl. 264.948/2-VII/19/05, ausgeführt, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der geltend gemachten Folterspuren notwendig gewesen wäre. Es wird nicht verkannt, dass diese Entscheidung vor dem Hintergrund der möglichen Anwendbarkeit des § 24b AsylG 1997 ergangen ist, doch kann zum einen nicht gesagt werden, dass der sachverständigen Beurteilung der geltend gemachten Folterspuren im meritorischen Verfahren im Rahmen der abwägenden Beweiswürdigung von vornherein keine Relevanz zukäme und liegt zum anderen ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes arabisches Schriftstück vor, dass er als medizinisches Gutachten bezeichnet und zum Beweis seiner Angaben zu seiner Folterung vorgelegt hat, vor.Gegenständlich erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar ist. Bereits der UBAS hat in seiner Entscheidung vom 2.11.2005, Zl. 264.948/2-VII/19/05, ausgeführt, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der geltend gemachten Folterspuren notwendig gewesen wäre. Es wird nicht verkannt, dass diese Entscheidung vor dem Hintergrund der möglichen Anwendbarkeit des Paragraph 24 b, AsylG 1997 ergangen ist, doch kann zum einen nicht gesagt werden, dass der sachverständigen Beurteilung der geltend gemachten Folterspuren im meritorischen Verfahren im Rahmen der abwägenden Beweiswürdigung von vornherein keine Relevanz zukäme und liegt zum anderen ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes arabisches Schriftstück vor, dass er als medizinisches Gutachten bezeichnet und zum Beweis seiner Angaben zu seiner Folterung vorgelegt hat, vor.
Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls zunächst der Inhalt dieses Schriftstückes von Amts wegen übersetzt und sodann - falls der Inhalt im Hinblick auf die zutage getretenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelhaft erschiene, oder über die Narben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihres Alters und ihrer möglichen Ursachen (Handschellen?) keine schlüssigen Aussagen trifft - ein medizinisches Fachgutachten eingeholt werden müssen.
Im fortgesetzten Verfahren erscheint zur mängelfreien Sachverhaltsermittlung weiters (jedenfalls der Versuch) notwendig, die vorgelegten Unterlagen "Haftbefehl der Militärbehörde" und "Gerichtsurteil" einer Verifizierung etwa im Wege der KTZ (Kriminaltechnischen Zentralstelle des BMI) oder über Auslandsermittlungen durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde oder durch sonst eine geeignete Stelle zuzuführen. Es wird dabei nicht verkannt, dass aufgrund der schlechten Qualität der vorgelegten Unterlagen (Kopien) eine derartige Überprüfung allenfalls nicht möglich ist, doch kann ein solches Ergebnis nicht ohne entsprechenden Ermittlungsversuch vorweggenommen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011