Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D3 301575-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2006, Zl. 04 25.068-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2006, Zl. 04 25.068-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte am 12.12.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.12.2004 einen Asylantrag. Am 20.12.2004 wurde er auf der Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei er angab, dass seine Schwester im Jahre 1989 nach Deutschland (DDR) gefahren sei, und als sie zurückgekommen sei, die Probleme angefangen hätten. Die Polizei habe Geld gefordert, und er habe den Polizisten im Dorf US $ 200,-- pro Monat bezahlt. Im Sommer 1994 sei er von unbekannten Männern brutal zusammengeschlagen worden, wobei er zwei Wochen auf der Intensivstation verbracht habe. Seither leide er an ständigen Kopfschmerzen. Im Jahre 2002 sei seine Schwester wegen dieser Probleme geflüchtet. Seine Frau sei schwanger gewesen, und er sei aufgefordert worden, US $ 10.000,-- zu bezahlen, andernfalls seine Frau getötet würde. Dann hätten sie das Land verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte am 12.12.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau, römisch 40 , unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.12.2004 einen Asylantrag. Am 20.12.2004 wurde er auf der Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei er angab, dass seine Schwester im Jahre 1989 nach Deutschland (DDR) gefahren sei, und als sie zurückgekommen sei, die Probleme angefangen hätten. Die Polizei habe Geld gefordert, und er habe den Polizisten im Dorf US $ 200,-- pro Monat bezahlt. Im Sommer 1994 sei er von unbekannten Männern brutal zusammengeschlagen worden, wobei er zwei Wochen auf der Intensivstation verbracht habe. Seither leide er an ständigen Kopfschmerzen. Im Jahre 2002 sei seine Schwester wegen dieser Probleme geflüchtet. Seine Frau sei schwanger gewesen, und er sei aufgefordert worden, US $ 10.000,-- zu bezahlen, andernfalls seine Frau getötet würde. Dann hätten sie das Land verlassen.
Nach Zulässigkeit des Asylverfahrens erfolgte am 13.01.2006 eine weitere Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Dabei gab er an, dass er im Bezirk XXXX gelebt habe und dass er russisch-orthodox sei, sein Großvater aber Jude sei. Seine Schwester sei Krankenschwester gewesen und sei sie damals nach Deutschland (DDR) zu ihrem Chef geschickt worden. Als sie zurückgekommen sei, hätten die Bedrohungen seitens der Polizei und der Behörden begonnen. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie Juden seien, und dass alle Juden ins Ausland wollten. Ihre Großmutter hätte ihnen jedoch verheimlicht, dass sie jüdischer Abstammung wären. In allen Dokumenten stehe, dass sie Russen seien. Seine Schwester habe im Zentralkrankenhaus von XXXX bei einem Arzt namens XXXX gearbeitet, welcher belastendes Material gegen hochgestellte Beamte gesammelt habe, und er habe nachweisen wollen, dass Beamte öffentliche Mittel in die eigene Tasche gesteckt hätten. Die Schwester habe einmal, als sie wieder einmal beschuldigt worden sei, Jüdin zu sein, behauptet, belastendes Material gegen die Behörden zu haben. 1990 seien sie von der ganzen Ortschaft als Juden bezeichnet worden und jedenfalls mit typischen Nazi-Beleidigungen belästigt worden. Es seien auch Ziegelsteine ins Fenster geworfen worden. Seine Großmutter habe XXXX geheißen. Sie müsste Jüdin gewesen sein, aber er wisse nicht viel darüber. Er habe in derselben Siedlung, allerdings in einem anderen Haus gewohnt. Nachdem seine Schwester geflüchtet sei, haben sich ihr Mann und ihre Kinder in einer kirchlichen Einrichtung versteckt und habe er permanent anonyme Anrufe erhalten, wobei die Anrufer gefordert hätten, Dokumente zu bringen. Die Anrufe hätten ungefähr 2000 begonnen und wären bis zu seiner Flucht weitergegangen. Es sei um Dokumente gegangen, die bewiesen hätten, dass Beamte der Stadt XXXX öffentliche Gelder veruntreut hätten. Der Mann und die Kinder seiner Schwester hätten sich in XXXX, ca. 70 km von XXXX, versteckt. Das erste Mal sei er ca. 1 1/2 bis 2 Monate nach der Abreise seiner Schwester von zu Hause abgeholt und zur Polizeistation gebracht worden, wo er die ganze Nacht habe verbringen müssen. Man habe nach seiner Schwester gefragt, er habe jedoch angegeben, nichts über seine Schwester zu wissen. Das letzte Mal sei er im November 2004 zur Polizei gebracht worden. Er schätze, dass er ungefähr 15-mal bei der Polizei gewesen sei und es sei immer um seine Schwester gegangen. Als seine Frau schwanger geworden sei, sei es noch schlimmer geworden. Der genannte Arzt XXXX sei 2-3 Monate nach der Ausreise seiner Schwester in eine psychiatrische Klinik gebracht worden, wo er in der Folge verstorben sei. Die Probleme hätten mit der Ausreise der Schwester begonnen und seien nach der Ausreise des Mannes der Schwester noch schlimmer geworden. Die Gattin des Antragstellers sei jedoch von der Polizei in Ruhe gelassen worden. Als seine Frau schwanger geworden sei, seien uniformierte Polizisten nach Hause gekommen und hätten eine große Summe Geld gefordert, damit das Kind zur Welt kommen dürfe; er glaube, es sei ein Betrag von US $ 10.000,-- gewesen. Seine Frau sei von Privatpersonen tatarischer Abstammung geschlagen worden, weil sie einen "Juden" geheiratet habe. Damals sei sie ungefähr 2 1/2 Monate lang schwanger gewesen. Dies sei das erste Mal gewesen, dass sie ernsthaft geschlagen worden sei. Dies sei am Rückweg von Einkäufen zwischen 17 und 18 Uhr gewesen. Sie sei nicht zum Arzt gegangen, aber sie hätten den Sprengelpolizisten verständigt, der jedoch nichts unternommen hätte. Seine Frau sei mit Händen geschlagen und mit Füßen getreten worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass Behördenvertreter oder von diesen Angeheuerte ihn umbringen würden.Nach Zulässigkeit des Asylverfahrens erfolgte am 13.01.2006 eine weitere Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Dabei gab er an, dass er im Bezirk römisch 40 gelebt habe und dass er russisch-orthodox sei, sein Großvater aber Jude sei. Seine Schwester sei Krankenschwester gewesen und sei sie damals nach Deutschland (DDR) zu ihrem Chef geschickt worden. Als sie zurückgekommen sei, hätten die Bedrohungen seitens der Polizei und der Behörden begonnen. Es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie Juden seien, und dass alle Juden ins Ausland wollten. Ihre Großmutter hätte ihnen jedoch verheimlicht, dass sie jüdischer Abstammung wären. In allen Dokumenten stehe, dass sie Russen seien. Seine Schwester habe im Zentralkrankenhaus von römisch 40 bei einem Arzt namens römisch 40 gearbeitet, welcher belastendes Material gegen hochgestellte Beamte gesammelt habe, und er habe nachweisen wollen, dass Beamte öffentliche Mittel in die eigene Tasche gesteckt hätten. Die Schwester habe einmal, als sie wieder einmal beschuldigt worden sei, Jüdin zu sein, behauptet, belastendes Material gegen die Behörden zu haben. 1990 seien sie von der ganzen Ortschaft als Juden bezeichnet worden und jedenfalls mit typischen Nazi-Beleidigungen belästigt worden. Es seien auch Ziegelsteine ins Fenster geworfen worden. Seine Großmutter habe römisch 40 geheißen. Sie müsste Jüdin gewesen sein, aber er wisse nicht viel darüber. Er habe in derselben Siedlung, allerdings in einem anderen Haus gewohnt. Nachdem seine Schwester geflüchtet sei, haben sich ihr Mann und ihre Kinder in einer kirchlichen Einrichtung versteckt und habe er permanent anonyme Anrufe erhalten, wobei die Anrufer gefordert hätten, Dokumente zu bringen. Die Anrufe hätten ungefähr 2000 begonnen und wären bis zu seiner Flucht weitergegangen. Es sei um Dokumente gegangen, die bewiesen hätten, dass Beamte der Stadt römisch 40 öffentliche Gelder veruntreut hätten. Der Mann und die Kinder seiner Schwester hätten sich in römisch 40 , ca. 70 km von römisch 40 , versteckt. Das erste Mal sei er ca. 1 1/2 bis 2 Monate nach der Abreise seiner Schwester von zu Hause abgeholt und zur Polizeistation gebracht worden, wo er die ganze Nacht habe verbringen müssen. Man habe nach seiner Schwester gefragt, er habe jedoch angegeben, nichts über seine Schwester zu wissen. Das letzte Mal sei er im November 2004 zur Polizei gebracht worden. Er schätze, dass er ungefähr 15-mal bei der Polizei gewesen sei und es sei immer um seine Schwester gegangen. Als seine Frau schwanger geworden sei, sei es noch schlimmer geworden. Der genannte Arzt römisch 40 sei 2-3 Monate nach der Ausreise seiner Schwester in eine psychiatrische Klinik gebracht worden, wo er in der Folge verstorben sei. Die Probleme hätten mit der Ausreise der Schwester begonnen und seien nach der Ausreise des Mannes der Schwester noch schlimmer geworden. Die Gattin des Antragstellers sei jedoch von der Polizei in Ruhe gelassen worden. Als seine Frau schwanger geworden sei, seien uniformierte Polizisten nach Hause gekommen und hätten eine große Summe Geld gefordert, damit das Kind zur Welt kommen dürfe; er glaube, es sei ein Betrag von US $ 10.000,-- gewesen. Seine Frau sei von Privatpersonen tatarischer Abstammung geschlagen worden, weil sie einen "Juden" geheiratet habe. Damals sei sie ungefähr 2 1/2 Monate lang schwanger gewesen. Dies sei das erste Mal gewesen, dass sie ernsthaft geschlagen worden sei. Dies sei am Rückweg von Einkäufen zwischen 17 und 18 Uhr gewesen. Sie sei nicht zum Arzt gegangen, aber sie hätten den Sprengelpolizisten verständigt, der jedoch nichts unternommen hätte. Seine Frau sei mit Händen geschlagen und mit Füßen getreten worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass Behördenvertreter oder von diesen Angeheuerte ihn umbringen würden.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2006 wurden diverse medizinische Unterlagen vorgelegt sowie eine ordnungsgemäße Vollmacht an die Schwester des Antragstellers, XXXX, vorgelegt. Nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an Epilepsie, an einem organischen Psychosyndrom, symptomatischen cerebralen Anfällen sowie postoperativen Problemen nach einer Operation, einer posttraumatischen Sattelschiefnase, weiters letztlich an Asthma Bronchiale sowie an Atemnot. Die Vertreterin beantragte die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers sowie über die medizinische Versorgung, die dieser im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu erwarten habe. Aus einer weiteren ärztlichen Bestätigung der FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, vom 13.03.2006, gehen außerdem ein hochgradiges organisches Psychosyndrom sowie symptomatische cerebrale Anfallsleiden hervor.Mit Schriftsatz vom 30.01.2006 wurden diverse medizinische Unterlagen vorgelegt sowie eine ordnungsgemäße Vollmacht an die Schwester des Antragstellers, römisch 40 , vorgelegt. Nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an Epilepsie, an einem organischen Psychosyndrom, symptomatischen cerebralen Anfällen sowie postoperativen Problemen nach einer Operation, einer posttraumatischen Sattelschiefnase, weiters letztlich an Asthma Bronchiale sowie an Atemnot. Die Vertreterin beantragte die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers sowie über die medizinische Versorgung, die dieser im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu erwarten habe. Aus einer weiteren ärztlichen Bestätigung der FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , vom 13.03.2006, gehen außerdem ein hochgradiges organisches Psychosyndrom sowie symptomatische cerebrale Anfallsleiden hervor.
Am 20.03.2006 erfolgte eine ergänzende Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Einleitend wurde vermerkt, dass "dem vorgelegten Vertretungsgesuch durch die Schwester, XXXX, nicht stattgegeben werden könne, da die Schwester selbst Asylwerberin sei" (?). Zu seinem Gesundheitszustand gab der Antragsteller an, er habe Asthma Bronchiale, Epilepsie und neurologische Probleme. Er habe diese Probleme schon im Heimatland gehabt. Man habe ihm vor 11 Jahren auf den Kopf geschlagen, seither habe er Epilepsie; Asthma habe er schon als Kind gehabt. Er sei auch zwei Wochen bewusstlos auf der Intensivstation im Zentralspital in XXXX gewesen. Als seine Schwester noch in Russland gewesen sei, habe er von ihr Medikamente bekommen. Er sei jedoch in Russland nicht ins Spital gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass die Polizei verständigt würde und er Kontakte mit der Polizei habe vermeiden wollen, da er mit dieser schon genug Probleme gehabt habe. Nochmals zu seinen Problemen befragt, gab er an, dass die Probleme begonnen hätten, als seine Schwester aus Deutschland zurückgekommen sei. Sie hätten selbst nicht gewusst, dass sie Juden gewesen seien, dann habe es plötzlich geheißen, die Juden sollten verschwinden. Der Chef seiner Schwester habe belastendes Material gegen die Machthaber gesammelt. Angeblich hätten Leute in Machtpositionen Gelder für eigene Zwecke verwendet, die eigentlich für Kindergärten und Kinderspitäler bestimmt gewesen seien. Sie seien bedroht worden, weil man die Herausgabe dieser Dokumente gefordert habe. Seine Schwester sei dann nach Österreich gefahren und habe zunächst ihre zwei Kinder und ihren Mann in der Stadt XXXX versteckt. Weil diese versteckt gewesen seien, seien nunmehr die Bedrohungen gegenüber ihm erfolgt. Er sei auch bei der Polizei gewesen und sei geschlagen worden. Zudem sei die Mutter seiner Gattin Tatarin und Tataren hätten seine Frau geschlagen und sie beschuldigt, dass sie einen Juden geheiratet hätte. Dies sei im Herbst 2004 gewesen, als sie schwanger gewesen sei. Wann er das letzte Mal bei der Polizei gewesen sei, könne er nicht beantworten. Bei einer Rückkehr nach Russland würde ihn der Tod erwarten. Er habe auch einen Termin bei einem Psychiater.Am 20.03.2006 erfolgte eine ergänzende Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Einleitend wurde vermerkt, dass "dem vorgelegten Vertretungsgesuch durch die Schwester, römisch 40 , nicht stattgegeben werden könne, da die Schwester selbst Asylwerberin sei" (?). Zu seinem Gesundheitszustand gab der Antragsteller an, er habe Asthma Bronchiale, Epilepsie und neurologische Probleme. Er habe diese Probleme schon im Heimatland gehabt. Man habe ihm vor 11 Jahren auf den Kopf geschlagen, seither habe er Epilepsie; Asthma habe er schon als Kind gehabt. Er sei auch zwei Wochen bewusstlos auf der Intensivstation im Zentralspital in römisch 40 gewesen. Als seine Schwester noch in Russland gewesen sei, habe er von ihr Medikamente bekommen. Er sei jedoch in Russland nicht ins Spital gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass die Polizei verständigt würde und er Kontakte mit der Polizei habe vermeiden wollen, da er mit dieser schon genug Probleme gehabt habe. Nochmals zu seinen Problemen befragt, gab er an, dass die Probleme begonnen hätten, als seine Schwester aus Deutschland zurückgekommen sei. Sie hätten selbst nicht gewusst, dass sie Juden gewesen seien, dann habe es plötzlich geheißen, die Juden sollten verschwinden. Der Chef seiner Schwester habe belastendes Material gegen die Machthaber gesammelt. Angeblich hätten Leute in Machtpositionen Gelder für eigene Zwecke verwendet, die eigentlich für Kindergärten und Kinderspitäler bestimmt gewesen seien. Sie seien bedroht worden, weil man die Herausgabe dieser Dokumente gefordert habe. Seine Schwester sei dann nach Österreich gefahren und habe zunächst ihre zwei Kinder und ihren Mann in der Stadt römisch 40 versteckt. Weil diese versteckt gewesen seien, seien nunmehr die Bedrohungen gegenüber ihm erfolgt. Er sei auch bei der Polizei gewesen und sei geschlagen worden. Zudem sei die Mutter seiner Gattin Tatarin und Tataren hätten seine Frau geschlagen und sie beschuldigt, dass sie einen Juden geheiratet hätte. Dies sei im Herbst 2004 gewesen, als sie schwanger gewesen sei. Wann er das letzte Mal bei der Polizei gewesen sei, könne er nicht beantworten. Bei einer Rückkehr nach Russland würde ihn der Tod erwarten. Er habe auch einen Termin bei einem Psychiater.
Ohne irgendwelche ärztlichen Gutachten einzuholen oder die Schwester des Beschwerdeführers zu befragen, erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 28.04.2006, Zl. 04 25.068-BAT, einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 14.12.2004 abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt wird und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2007 erteilt wurde.Ohne irgendwelche ärztlichen Gutachten einzuholen oder die Schwester des Beschwerdeführers zu befragen, erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 28.04.2006, Zl. 04 25.068-BAT, einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 14.12.2004 abgewiesen wurde, unter Spruchteil römisch zwei. ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt wird und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2007 erteilt wurde.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen, die auch solche zur medizinischen Versorgung und auch zur Lage der Juden in der Russischen Föderation umfassen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller mit den behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise er eine Verfolgungsgefahr ihn seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können und habe er die Behauptung einer konkreten Verfolgung bloß in den Raum gestellt und habe er insbesondere auch nicht eine jüdische Abstammung in irgendeiner Weise nachweisen können. Weiters hätte es wesentliche Widersprüche zu den Aussagen der Ehegattin, die lediglich von 2-3 Überfällen, die 1-2 Jahre vor der Ausreise passiert sein sollen, gesprochen habe. Auch was den Überfall auf die Frau des Beschwerdeführers betreffe, hätte es erhebliche Differenzen gegeben. Die Behörde sei daher in einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise zum Schluss gelangt, dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit zu versagen. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass nach angehender rechtlicher Würdigung das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt sei, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, zumal auch aus der behaupteten Abstammung allein kein asylrelevanter Sachverhalt ersichtlich gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - wurde ausgeführt, dass die Behörde zu befinden habe, dass sich das Gesundheitssystem im Heimatland des Antragsteller in einer schwierigen Phase befinde und dass sich daraus die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe, weil die von dem Antragsteller benötigten Untersuchungen und Behandlungen derzeit nur zu unzumutbaren Bedingungen und mit größtem finanziellen Aufwand verbunden seien. Aus diesem Grunde sei auch unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen, die auch solche zur medizinischen Versorgung und auch zur Lage der Juden in der Russischen Föderation umfassen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller mit den behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise er eine Verfolgungsgefahr ihn seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können und habe er die Behauptung einer konkreten Verfolgung bloß in den Raum gestellt und habe er insbesondere auch nicht eine jüdische Abstammung in irgendeiner Weise nachweisen können. Weiters hätte es wesentliche Widersprüche zu den Aussagen der Ehegattin, die lediglich von 2-3 Überfällen, die 1-2 Jahre vor der Ausreise passiert sein sollen, gesprochen habe. Auch was den Überfall auf die Frau des Beschwerdeführers betreffe, hätte es erhebliche Differenzen gegeben. Die Behörde sei daher in einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise zum Schluss gelangt, dem Antragsteller die Glaubwürdigkeit zu versagen. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass nach angehender rechtlicher Würdigung das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt sei, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, zumal auch aus der behaupteten Abstammung allein kein asylrelevanter Sachverhalt ersichtlich gewesen sei. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - wurde ausgeführt, dass die Behörde zu befinden habe, dass sich das Gesundheitssystem im Heimatland des Antragsteller in einer schwierigen Phase befinde und dass sich daraus die Unzulässigkeit der Abschiebung ergebe, weil die von dem Antragsteller benötigten Untersuchungen und Behandlungen derzeit nur zu unzumutbaren Bedingungen und mit größtem finanziellen Aufwand verbunden seien. Aus diesem Grunde sei auch unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen Spruchteil I., erhob der Antragsteller Berufung, die nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist. Nach einem textbausteinartigen Verfahren, wurde die Unterlassung des Parteiengehörs gerügt und ausgeführt, dass der Antragsteller nähere Details zu seinen Fluchtgründen hätte angeben können, da er schon im Verfahren angegeben habe, dass er in der Russischen Föderation aufgrund seiner Schwester verfolgt werde, dieses Verfahren jedoch noch anhängig sei und keine ausreichenden Ermittlungen über das Vorliegen einerGegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen Spruchteil römisch eins., erhob der Antragsteller Berufung, die nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist. Nach einem textbausteinartigen Verfahren, wurde die Unterlassung des Parteiengehörs gerügt und ausgeführt, dass der Antragsteller nähere Details zu seinen Fluchtgründen hätte angeben können, da er schon im Verfahren angegeben habe, dass er in der Russischen Föderation aufgrund seiner Schwester verfolgt werde, dieses Verfahren jedoch noch anhängig sei und keine ausreichenden Ermittlungen über das Vorliegen einer
asylrelevanten Verfolgung geführt worden sei ... .
Schon bei der Angabe der allgemeinen Daten in der ersten Einvernahme wurde angeführt, dass die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, "anerkannter Flüchtling" sei. Auch im Referatsbogen des Asylgerichtshofes wurde die Schwester des Beschwerdeführers als "anerkannter Flüchtling" geführt. Aus einem Aktenvermerk des UBAS vom 28.03.2007, Zl. 249415/0/2E/V/13/04 geht jedoch hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers am 22.03.2007 ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückgezogen hat, was auch mit dem aktuellen AIS-Auszug (22.03.2007, § 7, 8, Bescheid I. Instanz rechtskräftig negativ) übereinstimmt. Weiters ist im Fremdeninformationssystem vermerkt, dass die Genannte im Besitz eines Aufenthaltstitels, nämlich einer Niederlassungsbewilligung, ist.Schon bei der Angabe der allgemeinen Daten in der ersten Einvernahme wurde angeführt, dass die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , "anerkannter Flüchtling" sei. Auch im Referatsbogen des Asylgerichtshofes wurde die Schwester des Beschwerdeführers als "anerkannter Flüchtling" geführt. Aus einem Aktenvermerk des UBAS vom 28.03.2007, Zl. 249415/0/2E/V/13/04 geht jedoch hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers am 22.03.2007 ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückgezogen hat, was auch mit dem aktuellen AIS-Auszug (22.03.2007, Paragraph 7, 8,, Bescheid römisch eins. Instanz rechtskräftig negativ) übereinstimmt. Weiters ist im Fremdeninformationssystem vermerkt, dass die Genannte im Besitz eines Aufenthaltstitels, nämlich einer Niederlassungsbewilligung, ist.
Mit Schreiben vom 01.03.2007 legte das Bundesasylamt einen nervenfachärztlichen Befund über den Beschwerdeführer vom 15.03.2007 sowie eine klinische Bestätigung der Universitätsklinik für Psychiatrie der medizinischen Universität XXXX vom 16.03.2006 mit folgenden Diagnosen vor:Mit Schreiben vom 01.03.2007 legte das Bundesasylamt einen nervenfachärztlichen Befund über den Beschwerdeführer vom 15.03.2007 sowie eine klinische Bestätigung der Universitätsklinik für Psychiatrie der medizinischen Universität römisch 40 vom 16.03.2006 mit folgenden Diagnosen vor:
Zustand nach schwerer Kopf- und Hirnverletzung mit Grand-Mal-Epilepsie, hirnorganisch begründeter Wesensänderung und Psychoorganizität,
Histrionische Persönlichkeit mit funktionellen Anfällen, Hyperventilation und Selbstverletzungstendenz,
Nosologisch vorerst unklare optische Halluzinose - am ehesten handelt es sich um eine psychotraumatologische dissoziative Störung,
Generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Zuspitzungen,
Sequentielle posttraumatische Belastungsstörung,
Asthma Bronchiale.
Weiters wurde eine Bestätigung des FA für Lungenkrankheiten, XXXX, vom 19.03.2007, über Asthma Bronchiale und Epilepsie ebenfalls angeschlossen.Weiters wurde eine Bestätigung des FA für Lungenkrankheiten, römisch 40 , vom 19.03.2007, über Asthma Bronchiale und Epilepsie ebenfalls angeschlossen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG ist es gleich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085; Walter-Thienel I², 1309 mwH).Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es gleich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085; Walter-Thienel I², 1309 mwH).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 Blg. Nr. 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich (fast ausschließlich) auf die Verfolgung seiner Schwester als Ursache für seine eigene Verfolgung. Dessen ungeachtet hat das Bundesasylamt im gesamten Verfahren das Asylvorbringen seiner Schwester, XXXX, in keiner Weise miteinbezogen und berücksichtigt, und zwar weder in schriftlicher Form, noch in Form einer ergänzenden Befragung, sondern sogar die Schwester, (allerdings als Vertreterin) nicht akzeptiert. In diesem Zusammenhang ist auf die unterschiedlichen Protokollierungen hinsichtlich des Verfahrensausganges der Schwester (AS 29 sowie Referatsbogen des UBAS "anerkannter Flüchtling" - Akt des UBAS zur Zl. 249415/0/2E/V/13/04 Berufungszurückziehung - aktueller AIS-Auszug, Bescheid I. Instanz hinsichtlich § 7 und 8 rechtskräftig negativ - Fremdeninformationssystem, Niederlassungsbewilligung beschränkt) hinzuweisen, die einer Klärung bedürften. Vor dem Hintergrund des Asylvorbringens und des Vorbringens in der Beschwerde ("dass ich in der Russischen Föderation aufgrund meiner Schwester verfolgt werde.") wäre daher eine zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, unumgänglich.Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich (fast ausschließlich) auf die Verfolgung seiner Schwester als Ursache für seine eigene Verfolgung. Dessen ungeachtet hat das Bundesasylamt im gesamten Verfahren das Asylvorbringen seiner Schwester, römisch 40 , in keiner Weise miteinbezogen und berücksichtigt, und zwar weder in schriftlicher Form, noch in Form einer ergänzenden Befragung, sondern sogar die Schwester, (allerdings als Vertreterin) nicht akzeptiert. In diesem Zusammenhang ist auf die unterschiedlichen Protokollierungen hinsichtlich des Verfahrensausganges der Schwester (AS 29 sowie Referatsbogen des UBAS "anerkannter Flüchtling" - Akt des UBAS zur Zl. 249415/0/2E/V/13/04 Berufungszurückziehung - aktueller AIS-Auszug, Bescheid römisch eins. Instanz hinsichtlich Paragraph 7 und 8 rechtskräftig negativ - Fremdeninformationssystem, Niederlassungsbewilligung beschränkt) hinzuweisen, die einer Klärung bedürften. Vor dem Hintergrund des Asylvorbringens und des Vorbringens in der Beschwerde ("dass ich in der Russischen Föderation aufgrund meiner Schwester verfolgt werde.") wäre daher eine zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , unumgänglich.
Obwohl ausdrücklich die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers beantragt wurde und bei dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht nur neurologische, sondern auch psychische krankheitswerte Störungen vorliegen, welche auch für das Aussageverhalten im Verfahren von großer Bedeutung sind (diesbezüglich jüngst VwGH vom 28.04.2011, Zl 2011/01/028 VwGH Zl. 20111/23/0113-0114), wie beispielsweise ein organisches Psychosyndrom, Hirnsubstanzdefekte nach starkem Schädel-Hirn-Trauma, histrionische Persönlichkeit mit funktionellen Anfällen, Hyperventilation und Selbstverletzungstendenz sowie nosologisch vorerst unklare optische Halluzinose, psychotraumatologische dissoziative Störung, generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Zuspitzungen sowie sequenzielle posttraumatische Belastungsstörung, wurde kein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wenn auch im angefochtenen Bescheid Refoulementschutz bzw. subsidiärer Schutz ausgesprochen wurde, so sind diese genannten schweren krankheitswerten Störungen, wie bereits erwähnt, möglicherweise auch für das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und damit auch für die Asylfrage von essenzieller Bedeutung, zumal das Bundesasylamt die Asylgewährung wegen angenommener Unglaubwürdigkeit (z.B. wegen Widersprüchen zu den Aussagen seiner Frau und vager Darstellungen bzw. mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit) verweigert hat. Es wäre daher insbesondere ein fachärztliches Gutachten, nicht nur über die Erkrankungen des Beschwerdeführers, sondern insbesondere in wie fern krankheitswerte neurologische oder psychische Störungen Einflüsse auf sein Aussageverhalten haben, einzuholen.
Schließlich wäre der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu weiteren Aussagen über seinen Gesundheitszustand zu bieten.
Die Rechtssache war daher bezüglich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Die Rechtssache war daher bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Schlagworte
Befragung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
11.10.2011