Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C10 419846-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 10 04.729-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 10 04.729-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wird stattgegeben.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wird stattgegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.06.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.06.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
In weiterer Folge wurde der Bf. am 08.06.2010 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) und nach Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersschätzung am 06.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), jeweils im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Am 06.07.2010 übermittelte der Rechtsberater des Bf. eine Stellungnahme zur Altersschätzung des Bf. und zur festgestellten Volljährig des Bf. durch das BAT.
Am 12.10.2010 wurde der Bf. neuerlich vor dem BAT im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.01.2011, Zl. 10 04.729-BAT, zugestellt am 31.01.2011 durch Hinterlegung, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.01.2011, Zl. 10 04.729-BAT, zugestellt am 31.01.2011 durch Hinterlegung, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 30.03.2011 per Fax eingelangte und mit 21.03.2011 datierte Beschwerde des Bf. gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Bf. den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dem Bf. einen Rechtsberater gem. § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL beizugeben. Im selben Schreiben beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der Beschwerde beim BAT. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bf. der den Status eines Asylberechtigten abweisende Bescheid am 28.01.2001 zugestellt worden sei und er sich am 07.02.2011 an die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes, Steinergasse 3, 1170 Wien, gewandt habe. Nach eingehender Beratung mit Mag. Zentai habe dieser zugesagt, eine Beschwerde zu erheben und diese auf Deutsch zu verfassen. Der Bf. habe am übernächsten Tag einen aktuellen Meldezettel vorbeigebracht und Mag. Zentai habe ihm versichert, dass die Beschwerde bis zum 11.02.2011 eingebracht werde. Am 17.03.2011 habe sich der Bf. bei der Beratungsstelle zum Stand des Verfahrens erkundigt. Es sei die Auskunft erteilt worden, dass die Beschwerde beim Asylgerichtshof nicht aufscheine. Es habe mit Mag. Zentai nicht mehr geklärt werden können, wie es dazu gekommen war, dass die Beschwerde nicht eingebracht wurde. Der Bf. habe keinen Zweifel daran gehabt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht werden würde. Dies sei ihm von Mag. Zentai versichert worden. Im Zuge des Beratungsgespräches hätten sich keine Umstände ergeben, aufgrund derer er an einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde hätte zweifeln müssen, weshalb kein Auswahlverschulden vorgelegen sei. Mag. Zentai habe nicht als Vertreter fungiert, da ihm keine Vollmacht erteilt worden sei.3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 30.03.2011 per Fax eingelangte und mit 21.03.2011 datierte Beschwerde des Bf. gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Bf. den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dem Bf. einen Rechtsberater gem. Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL beizugeben. Im selben Schreiben beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der Beschwerde beim BAT. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bf. der den Status eines Asylberechtigten abweisende Bescheid am 28.01.2001 zugestellt worden sei und er sich am 07.02.2011 an die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes, Steinergasse 3, 1170 Wien, gewandt habe. Nach eingehender Beratung mit Mag. Zentai habe dieser zugesagt, eine Beschwerde zu erheben und diese auf Deutsch zu verfassen. Der Bf. habe am übernächsten Tag einen aktuellen Meldezettel vorbeigebracht und Mag. Zentai habe ihm versichert, dass die Beschwerde bis zum 11.02.2011 eingebracht werde. Am 17.03.2011 habe sich der Bf. bei der Beratungsstelle zum Stand des Verfahrens erkundigt. Es sei die Auskunft erteilt worden, dass die Beschwerde beim Asylgerichtshof nicht aufscheine. Es habe mit Mag. Zentai nicht mehr geklärt werden können, wie es dazu gekommen war, dass die Beschwerde nicht eingebracht wurde. Der Bf. habe keinen Zweifel daran gehabt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht werden würde. Dies sei ihm von Mag. Zentai versichert worden. Im Zuge des Beratungsgespräches hätten sich keine Umstände ergeben, aufgrund derer er an einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde hätte zweifeln müssen, weshalb kein Auswahlverschulden vorgelegen sei. Mag. Zentai habe nicht als Vertreter fungiert, da ihm keine Vollmacht erteilt worden sei.
4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.05.2011, Zl. 10 04.729-BAT, am 24.05.2011 dem Bf. durch Hinterlegung zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.05.2011, Zl. 10 04.729-BAT, am 24.05.2011 dem Bf. durch Hinterlegung zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
5. Gegen den unter 4. genannten Bescheid des BAT richtet sich die am 01.06.2011 beim BAT fristgerecht eingelangte und mit 31.05.2011 datierte Beschwerde des Bf.. Der Bf. beantragte, der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist stattzugeben. Zum im Antrag auf Wiedereinsetzung bereits vorgebrachten Sachverhalt brachte der Bf. im Wesentlichen ergänzend vor, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, am 09.02.2011 unterschrieben hätte und er davon ausgehen konnte, dass Mag. Zentai die Beschwerde fristgerecht einbringen würde. Es könne dem Bf. nicht vorgeworfen werden, dass dem Mitarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes ein Fehler unterlaufen sei. Zudem verwies der Bf. auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003 und des Asylgerichtshofes Zl. S1 402384-2/2009. Der Asylgerichtshof habe ausgeführt, dass bei nicht Vorliegen einer Vertretungsbefugnis lediglich zu prüfen ist, ob den Bf. ein Auswahlverschulden treffe, zumal im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Bf. eine auffallende Sorglosigkeit durch einen nicht bevollmächtigten Berater nicht zuzurechnen sei, wenn dem Bf. kein Verschulden an der Auswahl vorzuwerfen sei. Soweit man davon ausgehe, dass den Bf. zumindest eine Art Überwachungspflicht getroffen hätte, könne man dem Bf. mit Sicherheit nicht mehr als einen minderen Grad des Versehens vorwerfen, da er sich mit seinem Anliegen an eine Rechtsberatungseinrichtung der Diakonie gewandt habe, die dafür bekannt sei, Asylwerber professionell und zuverlässig zu beraten. Der Umstand, dass er nach Durchführung des Beratungsgespräches bei der Beratungsstelle der Diakonie am 07.02.2011 sowie am 09.02.2011 darauf vertraut hatte, dass aufgrund des Ergebnisses des Beratungsgespräches für ihn rechtzeitig die Berufung eingebracht werde, stelle keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 1332 ABGB dar.5. Gegen den unter 4. genannten Bescheid des BAT richtet sich die am 01.06.2011 beim BAT fristgerecht eingelangte und mit 31.05.2011 datierte Beschwerde des Bf.. Der Bf. beantragte, der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist stattzugeben. Zum im Antrag auf Wiedereinsetzung bereits vorgebrachten Sachverhalt brachte der Bf. im Wesentlichen ergänzend vor, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, am 09.02.2011 unterschrieben hätte und er davon ausgehen konnte, dass Mag. Zentai die Beschwerde fristgerecht einbringen würde. Es könne dem Bf. nicht vorgeworfen werden, dass dem Mitarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes ein Fehler unterlaufen sei. Zudem verwies der Bf. auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003 und des Asylgerichtshofes Zl. S1 402384-2/2009. Der Asylgerichtshof habe ausgeführt, dass bei nicht Vorliegen einer Vertretungsbefugnis lediglich zu prüfen ist, ob den Bf. ein Auswahlverschulden treffe, zumal im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Bf. eine auffallende Sorglosigkeit durch einen nicht bevollmächtigten Berater nicht zuzurechnen sei, wenn dem Bf. kein Verschulden an der Auswahl vorzuwerfen sei. Soweit man davon ausgehe, dass den Bf. zumindest eine Art Überwachungspflicht getroffen hätte, könne man dem Bf. mit Sicherheit nicht mehr als einen minderen Grad des Versehens vorwerfen, da er sich mit seinem Anliegen an eine Rechtsberatungseinrichtung der Diakonie gewandt habe, die dafür bekannt sei, Asylwerber professionell und zuverlässig zu beraten. Der Umstand, dass er nach Durchführung des Beratungsgespräches bei der Beratungsstelle der Diakonie am 07.02.2011 sowie am 09.02.2011 darauf vertraut hatte, dass aufgrund des Ergebnisses des Beratungsgespräches für ihn rechtzeitig die Berufung eingebracht werde, stelle keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB dar.
Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.06.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
6. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011, Zl. 419846-1/2011/2Z, wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stattgegeben.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 und Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 und Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. III.2. Zum SpruchIm gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. römisch drei.2. Zum Spruch
1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde begründet ist:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zur Frage, ob zwischen dem Bf. und Mag. Zentai ein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestand, widersprüchliche Feststellungen getroffen und für beide Konstellationen jeweils das Nichtvorliegen von Gründen für eine Wiedereinsetzung festgestellt. Einerseits führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Bf. das Verhalten des von ihm gewählten Vertreters zuzurechnen wäre um anschließend auszuführen, dass der Bf. niemandem eine Vollmacht erteilt hätte und das Verschulden für die Fristversäumnis dem Bf. zuzurechnen sei.
Festzuhalten ist, dass der Bf. bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung dargelegt hat, dass Mag. Zentai vom Bf. zwar gebeten worden sei, die Beschwerde einzubringen, dieser aber nicht als Vertreter fungiert habe, da ihm keine Vollmacht erteilt worden sei. Wie die belangte Behörde einmal zur Annahme des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses gelangte, wurde nicht dargelegt und es ergeben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf ein solches Vertretungsverhältnis. Auch in der gegenständlichen Beschwerde hat der Bf. darauf hingewiesen, dass er keine Vertretungsvollmacht an Mag. Zentai erteilt habe, weshalb davon auszugehen ist, das zwischen dem Bf. und Mag. Zentai kein Vertretungsverhältnis bestanden hat.
In Hinblick auf diesen Umstand ist in rechtlicher Hinsicht lediglich die Frage des den Bf. unter Umständen treffenden Auswahlverschuldens zu beurteilen. Ob hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Beschwerde durch den Mitarbeiter der Diakonie diesen Mitarbeiter ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, ist nicht relevant. Selbst eine auffallende Sorglosigkeit von Mag. Zentai wäre dem Bf. im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes nicht zuzurechnen, wenn den Bf. kein Verschulden bei der Auswahl der Person vorzuwerfen ist (siehe VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003, AsylGH vom 16.01.2009, Zl. S1 402.384-2/2009).
Der Bf. führte in seiner Beschwerde aus, dass er sich zur Verfassung einer Beschwerde an eine Rechtsberatungseinrichtung, den Flüchtlingsdienst der Diakonie, gewandt habe, die dafür bekannt sei, Asylwerber professionell und zuverlässig zu beraten, weshalb ihn kein Auswahlverschulden und keine Überwachungspflicht treffe.
In Hinblick darauf, dass sich der Bf. am 07.02.2011 an die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes gewandt hatte und ihm auch am übernächsten Tag, als der Bf. einen aktuellen Meldezettel vorbeibrachte, durch Mag. Zentai versichert worden war, dass die Beschwerde rechtzeitig bis 11.02.2011 eingebracht werde, ergaben sich keine Hinweise für den Bf. darauf, dass Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Zusage eines Mitarbeiters einer Flüchtlingshilfsorganisation bestehen mussten. Angesichts der erwähnten Zusage durfte der Bf. somit annehmen, dass die Postaufgabe noch fristgerecht erfolgen werde. Vor dem Hintergrund der notorischen Ausgangslage lässt sich unter den vorliegenden Umständen - auch unter Berücksichtigung der Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes - nicht sagen, dass der Bf. als Asylwerber das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit gegenüber einer Flüchtlingshilfsorganisation so extrem unterschritten habe, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt (siehe VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080).
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Bf. durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
24.10.2011