TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/27 S5 421321-1/2011

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 421.321-1/2011/5E

S5 421.320-1/2011/4E

S5 421.322-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) der mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 ,

3.) der mj. XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 5.9.2011, Zahlen: 11 08.319-EAST Ost (ad 1.), 11 08.320-EAST Ost (ad 2.), 11 08.321-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:3.) der mj. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 5.9.2011, Zahlen: 11 08.319-EAST Ost (ad 1.), 11 08.320-EAST Ost (ad 2.), 11 08.321-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und sind über die Türkei im März 2011 nach Rumänien gereist, wo sie am 24.3.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurden und Asylanträge stellten. Ende Juli verließen sie den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin zufolge Rumänien und reisten am 3.8.2011 ins Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Gemeinsam mit der 1.-Beschwerdeführerin und den mj. Kindern war XXXX, StA. Afghanistan, der Ehegatte der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer, der ebenso in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte, ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte wie diese am 3.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2011, Zahl: 11 08.318-EAST Ost, gem. §§ 5, 10 AsylG rechtskräftig negativ entschieden worden war. XXXX ist seit 18.8.2011 unbekannten Aufenthaltes.römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und sind über die Türkei im März 2011 nach Rumänien gereist, wo sie am 24.3.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurden und Asylanträge stellten. Ende Juli verließen sie den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin zufolge Rumänien und reisten am 3.8.2011 ins Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Gemeinsam mit der 1.-Beschwerdeführerin und den mj. Kindern war römisch 40 , StA. Afghanistan, der Ehegatte der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer, der ebenso in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte, ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte wie diese am 3.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.9.2011, Zahl: 11 08.318-EAST Ost, gem. Paragraphen 5, 10, AsylG rechtskräftig negativ entschieden worden war. römisch 40 ist seit 18.8.2011 unbekannten Aufenthaltes.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST am 3.8.2011 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Aufenthalt in Rumänien in eigener Sache und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder, dass Rumänien "kein gutes Land" sei und ihre Kinder in Rumänien die Schule nicht besuchen hätten dürfen.

Mit E-mail via DubliNet vom 4.8.2011 ersuchte Österreich Rumänien um die Übernahme der Beschwerdeführer.

Rumänien hat sich mit Fax vom 11.8.2011 bereit erklärt, die Genannten auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen.Rumänien hat sich mit Fax vom 11.8.2011 bereit erklärt, die Genannten auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.8.2011 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin (in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer) im Wesentlichen, dass es ihren Töchtern in Rumänien sehr schlecht gegangen und die Lage dort unmenschlich sei. Sie hätten keine medizinische Versorgung erhalten. Man habe ihr gesagt, dass nur Kinder bis zu 4 Jahren eine medizinische Versorgung erhalten würden. Lediglich hätten sie ein Zimmer zum Schlafen bekommen, für alle täglichen Bedürfnisse hätten sie selbst aufkommen müssen. Sie habe gegenüber einem Mann, der einmal den Zustand des Lagers, in welchem sie untergebracht gewesen seien, kontrolliert habe, die hygienischen Zustände kritisiert, jedoch nur zur Antwort erhalten, dass es kein Budget gebe.

Ihre ältere Tochter (= mj. 2.-Beschwerdeführerin) habe auf der Reise Nierenschmerzen gehabt, sie würde diesbezüglich jedoch keine Medikamente einnehmen. Ihre jüngere Tochter (= mj.

3.-Beschwerdeführerin) habe Medikamente wegen eines eitrigen Zahnes erhalten. Sie könne allein in Rumänien nicht für ihre Kinder sorgen.

Die mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 5.9.2011, Zahlen: 11 08.319-EAST Ost (ad 1.), 11 08.320-EAST Ost (ad 2.), 11 08.321-EAST Ost (ad 3.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 5.9.2011, Zahlen: 11 08.319-EAST Ost (ad 1.), 11 08.320-EAST Ost (ad 2.), 11 08.321-EAST Ost (ad 3.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide hat die 1.-Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie in Rumänien nie zu ihren Fluchtgründen befragt worden wäre und ihr Verfahren trotz erfolgter Asylantragstellung am 24.3.2011 bis Ende Juli nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch sei es gängige Praxis, dass Asylverfahren von Personen, die sich in Rumänien nicht mehr aufhalten würden, ohne Einvernahme negativ beschieden würden. Rücküberstellten Personen würde deshalb regelmäßig Schubhaft drohen. Es erwarte sie im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien daher kein faires Asylverfahren. Unter einem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG sowie die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.Gegen diese Bescheide hat die 1.-Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie in Rumänien nie zu ihren Fluchtgründen befragt worden wäre und ihr Verfahren trotz erfolgter Asylantragstellung am 24.3.2011 bis Ende Juli nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch sei es gängige Praxis, dass Asylverfahren von Personen, die sich in Rumänien nicht mehr aufhalten würden, ohne Einvernahme negativ beschieden würden. Rücküberstellten Personen würde deshalb regelmäßig Schubhaft drohen. Es erwarte sie im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien daher kein faires Asylverfahren. Unter einem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG sowie die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Mit ho. Beschluss vom 16.9.2011, Zlen.: S5 421.321-1/2011/3Z (ad 1.-Beschwerdeführerin), S5 421.320-1/2011/2Z (ad 2.-Beschwerdeführerin), S5 421.322-1/2011/2Z (ad 3.-Beschwerdeführerin), wurde Herr Mag. Christoph Steinwendtner zum Rechtsberater bestellt.

Mit ho. Beschluss vom selben Tag, Zlen.: S5 421.321-1/2011/4Z (ad 1.-Beschwerdeführerin), S5 421.320-1/2011/3Z (ad 2.-Beschwerdeführerin), S5 421.322-1/2011/3Z (ad 3.-Beschwerdeführerin), wurde den Beschwerden gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit ho. Beschluss vom selben Tag, Zlen.: S5 421.321-1/2011/4Z (ad 1.-Beschwerdeführerin), S5 421.320-1/2011/3Z (ad 2.-Beschwerdeführerin), S5 421.322-1/2011/3Z (ad 3.-Beschwerdeführerin), wurde den Beschwerden gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Rumänien hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und war es den Beschwerdeführern bereits am 24.3.2011 möglich, in Rumänien Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zu einem Asylverfahren hatten, liegen daher nicht vor.Rumänien hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und war es den Beschwerdeführern bereits am 24.3.2011 möglich, in Rumänien Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zu einem Asylverfahren hatten, liegen daher nicht vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Rumänien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Rumänien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Rumänien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Rumänien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Rumänien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden, wie dass ihnen Rumänien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.

Sofern die 1.-Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder pauschal geltend macht, dass die Lage in Rumänien "unmenschlich" sei und es ihnen "schlecht gegangen" wäre, erscheinen diese Angaben zu unkonkret, um daraus Anhaltspunke für eine etwaige Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien ableiten zu können.Sofern die 1.-Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder pauschal geltend macht, dass die Lage in Rumänien "unmenschlich" sei und es ihnen "schlecht gegangen" wäre, erscheinen diese Angaben zu unkonkret, um daraus Anhaltspunke für eine etwaige Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien ableiten zu können.

Soweit die 1.-Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Kinder in Rumänien nicht zur Schule gehen hätten dürfen, so indiziert dieses Vorbringen bei Weitem noch keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK, da dieser Bestimmung, der der Gedanke des Verbotes der Folter (!) zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt.Soweit die 1.-Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Kinder in Rumänien nicht zur Schule gehen hätten dürfen, so indiziert dieses Vorbringen bei Weitem noch keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK, da dieser Bestimmung, der der Gedanke des Verbotes der Folter (!) zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt.

Zum Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, wonach diese die hygienischen Zustände im rumänischen Lager vor Ort vergeblich kritisiert habe, ist ebenso wie zum Einwand, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien kein faires Asylverfahren offenstünde und ihr Verfahren "nicht im vorgegebenen Zeitraum erledigt" worden sei, auszuführen, dass schon ausgehend davon, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Rumänien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG, Richtlinie 2005/85/EG, Richtlinie 2003/9/EG) eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, ausgeschlossen werden kann, dass die Standards der Flüchtlingsbetreuung und Flüchtlingsunterbringung in Rumänien die von der EU hiefür vorgegebenen Standards generell massiv unterschreiten würden sowie keine unionsrechtskonforme Verfahrensausgestaltung gegeben wäre. Vor diesem Hintergrund erscheinen daher auch die Angaben der 1.-Beschwerdeführerin, dass ihren mj. Kindern eine medizinische Versorgung in Rumänien gänzlich verwehrt worden sei, nicht glaubwürdig.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach nach Rumänien rücküberstellten Personen regelmäßig deren Inschubhaftnahme drohe, ist zu festzuhalten, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Rumänien generell eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis bestünde und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, sodass die Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen kein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien darzutun vermögen.Zum Beschwerdevorbringen, wonach nach Rumänien rücküberstellten Personen regelmäßig deren Inschubhaftnahme drohe, ist zu festzuhalten, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Rumänien generell eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis bestünde und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, sodass die Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen kein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien darzutun vermögen.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass es in Rumänien "gängige Praxis" sei, dass in Rumänien Asylverfahren von Personen unbekannten Aufenthaltes ohne Einvernahme negativ beschieden würden, ist hervorzuheben, dass eine derartige Vorgangsweise nicht per se als (unions-)rechtswidrig einzustufen ist, zumal auch im österreichischen Asylrecht (vgl. § 24 Abs. 3 AsylG) verankert ist, dass im Falle dessen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat, die Tatsache, dass dieser bisher von der Behörde nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegensteht.Soweit im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, dass es in Rumänien "gängige Praxis" sei, dass in Rumänien Asylverfahren von Personen unbekannten Aufenthaltes ohne Einvernahme negativ beschieden würden, ist hervorzuheben, dass eine derartige Vorgangsweise nicht per se als (unions-)rechtswidrig einzustufen ist, zumal auch im österreichischen Asylrecht vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, AsylG) verankert ist, dass im Falle dessen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat, die Tatsache, dass dieser bisher von der Behörde nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegensteht.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass sie für ihre alltäglichen Bedürfnisse in Rumänien selbst aufkommen hätten müssen, ist auszuführen, dass den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass das Rumänische Zuwanderungsamt im Falle, dass ein Asylwerber über keine finanziellen Mittel verfügt, auf Antrag finanzielle Zuwendungen für Ausgaben betreffend Unterkunft, Nahrungsmittel etc. gewährt. Ausgehend davon erscheint daher nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer trotz etwaiger Mittellosigkeit in Rumänien staatlicherseits keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten haben sollen.

Soweit die 1.-Beschwerdeführer vorbringt, dass ihre ältere Tochter (= 2.-Beschwerdeführerin) ein Nierenleiden habe, ist schon vor dem Hintergrund, dass sie unter einem ausdrücklich erklärt hat, dass ihre Tochter "(...) deswegen keine Medikamente" bekomme, nicht davon auszugehen, dass die mj. 2.-Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (im Endstadium) leiden könnte, die überdies in Rumänien nicht behandelbar wäre, sodass mit deren Überstellung nach Rumänien keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK verbunden wäre. Ebenso kann aus dem Umstand, dass die mj. 3.-Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund eines eitrigen Zahnes in medizinischer Behandlung war, keinesfalls auf das Vorliegen einer in Rumänien nicht behandelbaren lebensbedrohlichen Erkrankung (im Endstadium) geschlossen werden, die ihrer Ausweisung nach Rumänien somit entgegenstünde. Hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin sind im Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen.Soweit die 1.-Beschwerdeführer vorbringt, dass ihre ältere Tochter (= 2.-Beschwerdeführerin) ein Nierenleiden habe, ist schon vor dem Hintergrund, dass sie unter einem ausdrücklich erklärt hat, dass ihre Tochter "(...) deswegen keine Medikamente" bekomme, nicht davon auszugehen, dass die mj. 2.-Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (im Endstadium) leiden könnte, die überdies in Rumänien nicht behandelbar wäre, sodass mit deren Überstellung nach Rumänien keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK verbunden wäre. Ebenso kann aus dem Umstand, dass die mj. 3.-Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund eines eitrigen Zahnes in medizinischer Behandlung war, keinesfalls auf das Vorliegen einer in Rumänien nicht behandelbaren lebensbedrohlichen Erkrankung (im Endstadium) geschlossen werden, die ihrer Ausweisung nach Rumänien somit entgegenstünde. Hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin sind im Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der rumänischen Behörden, die Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass diese in Rumänien ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien somit in eine existentielle Notlage geraten müssten, liegen daher nicht vor.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen - abgesehen vom gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer untereinander, in welches jedoch nicht eingegriffen wird, da die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer gemeinsam nach Rumänien ausgewiesen werden - das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels weiterer, aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (so ist der Ehegatte der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer zum einen unbekannten Aufenthaltes, zum anderen liegt gegen diesen bereits eine rechtskräftige negative Ausweisungsentscheidung vor) nicht erkannt werden kann.

Zum anderen ist schon aufgrund der Kürze der Aufenthalte im Bundesgebiet, nämlich etwa 2 Monate, kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer entstanden und hat das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.Zum anderen ist schon aufgrund der Kürze der Aufenthalte im Bundesgebiet, nämlich etwa 2 Monate, kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer entstanden und hat das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, real risk, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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