TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/27 C2 406436-3/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C2 406436-3/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, FZ. 11 05.297-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, FZ. 11 05.297-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

I.1. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 4.12.2008 (Erstverfahren)römisch eins.1. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 4.12.2008 (Erstverfahren)

Der Beschwerdeführer stellte am 4.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer - ein gesunder, buddhistischer Han-Chinese - einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er entgegen der Einkindpolitik Chinas drei Töchter habe. Die Polizei habe seine Frau einer Zwangssterilisierung unterzogen und über die Familie eine Geldstrafe von 80.000 RMB verhängt; da sie das Geld nicht hätten zahlen können, habe man das Haus gepfändet und die Familie vertrieben. Aus Wut habe der Beschwerdeführer einen Polizisten mit einer Holzstange schwer verletzt und daher fliehen müssen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer Festnahme und Gefängnis.

Am 10.12.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundeasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen - unter Auslassung der Verletzung des Polizisten - dieselbe Fluchtgeschichte vorbrachte wie in der Erstbefragung. Seine Frau sei in China auf der Flucht.

Am 10.12.2008 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 27.3.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass seine Familie noch zu Hause an seiner Wohnadresse wohne; weiters gab der Beschwerdeführer an, für seine Ausreise 120.000 RMB gezahlt zu haben, die er sich von einem Freund ausgeborgt habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.2009, Az: 08 12.196-BAW, erlassen am 2.4.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei und dem Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung nach China, die auch im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig sei, keine Verletzung von relevanten Rechten drohe.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei und dem Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung nach China, die auch im Lichte des Artikel 8, EMRK zulässig sei, keine Verletzung von relevanten Rechten drohe.

Dies wurde beweiswürdigen wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als Sie beim Bundesasylamt kein Personendokument in Vorlage gebracht haben.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf Ihre mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse in der Sprache Chinesisch.

Aufgrund Ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte Ihr Reiseweg nicht festgestellt werden.

Die Feststellung bzgl. Ihres Gesundheitszustandes ergibt sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe gaben Sie - zusammengefasst dargelegt - beim Bundesasylamt an, gegen das Familienplanungsgesetz verstoßen zu haben. Am 23.8.2008 wären Sie zu Hause von Beamten des Familienplanungsbüros aufgesucht und Ihre Gattin von den Beamten zwecks Vornahme einer Zwangssterilisation mitgenommen worden. Weiters wäre über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 80.000 RMB verhängt worden. Sie wären nicht in der Lage gewesen die Geldstrafe zu bezahlen und wäre daraufhin von der Polizei beabsichtigt worden, Ihr Haus behördlich zu versiegeln. Daraufhin wären Sie dermaßen in Wut geraten, sodass Sie mit einer Holzstange einen Polizisten am Kopf schwer verletzt hätten. In der Folge hätten Sie sich aus Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zur Ausreise aus der VR China entschlossen.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass Sie niederschriftlich behauptet haben, Vater dreier Kinder zu sein und in der Folge Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt hätten.

Entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung konnten Sie jedoch über die tatsächliche Familienplanungspolitik keinerlei substantiierte Auskünfte erteilen, sondern haben Sie in der Einvernahme vom 27.3.2009 lediglich angegeben: "Ich weiß auch nicht sehr viel darüber. Ich habe eine schlechte Ausbildung und weiß nicht sehr viel. Ich weiß nur, dass man wegen dieser Sache eine Geldstrafe bekommen kann."

Nachgefragt haben Sie selbstredend eingestanden, darüber überhaupt nichts zu wissen.

Wären Sie tatsächlich ein Betroffener der chinesischen Familienpolitik, so würden Sie diesbezüglich schon zwangsläufig fundiert Auskünfte erteilen können, zumal Sie die mehrfache Vaterschaft behauptet haben. Weil Sie das nicht konnten, ist davon auszugehen, dass Sie niemals Betroffener dieser Politik waren. Das Vorbringen stellt eine gedankliche Konstruktion dar.

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich in der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringenserstattung im Zusammenhang mit den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen.

Niederschriftlich gaben Sie an, Sie hätten sich seit dem Vorfall vom 23.8.2008 (Sie hätten einen Polizisten aus Wut wegen behördlicher Sanktionen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Familienplanungspolitik mit einer Holzstange tätlich angegriffen, wobei der Beamte schwere Kopfverletzungen erlitten hätte) nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern bis zur Ausreise bei verschiedenen Freunden und Verwandten aus Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden versteckt gehalten und hätten ab 23.8.2008 mehrere polizeiliche Nachschauen nach Ihrer Person an Ihrer Wohnanschrift stattgefunden.

Entgegen Ihrer behaupteten Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden, gaben Sie jedoch niederschriftlich zu Ihren eigenen Personendaten befragt, hinsichtlich Ihrer letzten Wohnanschrift/Heimatadresse: "XXXX" bekannt und behaupteten, in der Zeit von 1972 bis zum 1.10.2008 (Zeitpunkt der Ausreise) an der genannten Adresse aufhältig gewesen zu sein.

Befragt nach den Gründen Ihrer alleinigen Ausreise aus dem Heimatland, behaupteten Sie einerseits in der Einvernahme beim Bundesasylamt, EASt/Ost vom 10.12.2008, dass dies wegen erheblicher gesundheitlicher Probleme Ihrer Gattin aufgrund deren zwangsweiser Sterilisation nicht möglich gewesen wäre und machten Sie andererseits wiederum in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 27.3.2009 mangelnde finanzielle Mittel dafür geltend.

Des Weiteren tätigten Sie ebenso widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben in Bezug auf die nächsten Angehörigen im Heimatland.

Niederschriftlich nach dem dzt. Aufenthaltsort Ihrer Gattin befragt, gaben Sie am 10.12.2008 an, dass sich Ihre Gattin innerhalb Chinas auf der Flucht befinden würde und behaupteten Sie andererseits jedoch in der Einvernahme vom 7.3.2009 nunmehr, Ihre Gattin würde sich gemeinsam mit den Kindern zu Hause an der von Ihnen angegebenen Wohnanschrift aufhalten. Auf Grund Ihres Unvermögens konkrete und detaillierte Angaben hinsichtlich der Familienpolitik in der VR China zu tätigen, sowie der widersprüchlichen Vorbringenserstattung war es Ihnen nicht möglich glaubhaft zu machen, die behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt zu haben.

Auf Grund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubhaftigkeit versagt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie über Schulbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung im Heimatland verfügen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

betreffend den Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen sowie Ihrer sozialen Kontakte und privaten Interessen in Österreich ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Mit am 15.4.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt kein faires Verfahren geführt habe und daher die Feststellungen nicht zutreffen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei schlüssig, plausibel und entspreche logischen Denkgesetzen. Auch stünde dem Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt ins Treffen geführte innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Eine Überprüfung der Fluchtgeschichte vor Ort wäre nötig gewesen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, jedenfalls die Ausweisung zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Vom Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 7.5.2009 ein Steckbrief der Polizei Changle samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt, nach dem der Beschwerdeführer wegen des Angriffs auf einen Polizisten das Verbrechen des Aufhetzens sowie der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung begangen habe und daher aktiv nach ihm gesucht werde.

Nach Vorlage des Originalsteckbriefs wurde dieser von einem länderkundigen Sachverständigen begutachtet und mit Gutachten vom September 2009 festgestellt, dass der vorgelegte Steckbrief ohne den geringsten Zweifel eine computerunterstützte Fälschung sei, dessen Verfassen ohne Rücksicht auf die sachlichen Erfordernisse eines Steckbriefs weitgehend inhaltsleere sprachliche Versatzstücke aneinanderreihe und sich darüber hinaus etliche mit einem authentischen Polizeidokument unvereinbare Fehler wie etwa eine falsche verwaltungshierarchische Bezeichnung leiste.

Mit Schriftsatz vom 25.9.2009 nahm der Beschwerdeführer zum vorgehaltenen Gutachten Stellung und gab an, dass er nicht gewusst habe, dass dieses ihm aus China übermittelte Dokument eine Fälschung sei, er sei von der Echtheit des Steckbriefs ausgegangen. Daher halte er sein Fluchtvorbringen inhaltlich aufrecht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, C8 406436-1/2009/8E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, C8 406436-1/2009/8E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs führte der Asylgerichtshof begründend aus, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe und sich der Asylgerichtshof den Ausführungen zum festgestellten Sachverhalt, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Subsumtion anschließe.

Auch drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK und die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig.Auch drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Verletzung von Artikel 3, EMRK und die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK zulässig.

Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.12.2009, dem Beschwerdeführer am 30.12.2009 zugestellt.

Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 11.3.2010, U 318/10-3, abgelehnt.

I.2. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 31.5.2011 (Folgeverfahren)römisch eins.2. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 31.5.2011 (Folgeverfahren)

Der Beschwerdeführer hat am 31.5.2011 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.

In einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich seit der Entscheidung im Erstverfahren nicht verlassen habe und seine Asylgründe im Wesentlichen die Gleichen geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ex-Frau drei Kinder bekommen und deshalb habe man diese zwangsweise sterilisiert. Man habe auch den Beschwerdeführer zwangsweise sterilisieren wollen, wogegen sich dieser gewehrt habe. Dabei sei ein Beamter verletzt worden und man wolle ihn nunmehr verhaften. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer von einem Nachbarn erfahren, dass der verletzte Beamte nach ihm suche, da dieser den Beschwerdeführer unbedingt "hinter Gitter bringen und sterilisieren" wolle.

Am 7.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, er sei seit dem Winter 2008 durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht, diesen aber abgebrochen und habe in Österreich keine Unterkunft. Über "alle Gründe" für die neue Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er "auch kein Essen" und derzeit keine Arbeit habe. Zwar könne er nicht nach China zurückkehren, doch auch in Österreich habe er keine Einkommensquelle. Er habe in China Probleme mit der Einkindpolitik gehabt, man habe seine Ehefrau zwangssterilisiert und sei zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Einrichtungsgegenstände "durcheinander geworfen". Als der Beschwerdeführer dies verhindern wollte, habe er einen Beamten verletzt. Er wisse nunmehr nicht mehr, wo sich seine Frau, die ihn verlassen habe, aufhalte. Ein Nachbar habe ihm erzählt, dass die Polizei ihn wegen einer Vasektomie suche.

Offenbar am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mittels Formblatt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 15.6.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs unterzogen. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und gab weiters an, dass er nicht nach China zurückkönne, da auch "die Gläubiger" hinter ihm her seien und er seine Schulden nicht zurückzahlen könne.

In einer Stellungnahme vom 29.6.2011 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Bundesasylamt sich nur in generellen Länderfeststellungen ergehe anstatt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers passende Feststellungen zu wählen. Jedenfalls würde dem Beschwerdeführer in China keine soziale Unterstützung zukommen und er würde nicht die nötige Grundversorgung erhalten. Weiters würden "Exilchinesen" auch in Österreich einer genauen Beobachtung unterliegen und könne eine oppositionelle Tätigkeit "jedem Flüchtling und insbesondere jedem Asylwerber" angedichtet werden. Durch seine lange Abwesenheit und aufgrund der illegalen Ausreise sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer um Asyl ersucht habe und gelte er somit als zumindest systemkritisch und ungehorsam. Auch einem aus Deutschland abgeschobenen Asylwerber habe man im nachhinein Asyl zuerkannt, da er ohne Gerichtsverfahren und ohne Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung zu drei Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Es komme in China regelmäßig zu Verletzungen von Art. 2 und 3 EMRK und eine inzwischen in New York lebende Ärztin habe glaubwürdig angegeben, dass Falun Gong-Anhängern bei lebendigem Leibe Organe entnommen wurden, was die chinesische Führung nicht habe glaubhaft bestreiten können. Daher sei der Beschwerdeführer selbst ohne glaubwürdige asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr real gefährdet.In einer Stellungnahme vom 29.6.2011 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Bundesasylamt sich nur in generellen Länderfeststellungen ergehe anstatt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers passende Feststellungen zu wählen. Jedenfalls würde dem Beschwerdeführer in China keine soziale Unterstützung zukommen und er würde nicht die nötige Grundversorgung erhalten. Weiters würden "Exilchinesen" auch in Österreich einer genauen Beobachtung unterliegen und könne eine oppositionelle Tätigkeit "jedem Flüchtling und insbesondere jedem Asylwerber" angedichtet werden. Durch seine lange Abwesenheit und aufgrund der illegalen Ausreise sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer um Asyl ersucht habe und gelte er somit als zumindest systemkritisch und ungehorsam. Auch einem aus Deutschland abgeschobenen Asylwerber habe man im nachhinein Asyl zuerkannt, da er ohne Gerichtsverfahren und ohne Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung zu drei Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei. Es komme in China regelmäßig zu Verletzungen von Artikel 2 und 3 EMRK und eine inzwischen in New York lebende Ärztin habe glaubwürdig angegeben, dass Falun Gong-Anhängern bei lebendigem Leibe Organe entnommen wurden, was die chinesische Führung nicht habe glaubhaft bestreiten können. Daher sei der Beschwerdeführer selbst ohne glaubwürdige asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr real gefährdet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2011, Az.: 1105297, wurde der Antrag vom 31.5.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.7.2011, Az.: 1105297, wurde der Antrag vom 31.5.2011 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend führte der Bescheid aus, dass weiterhin von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen sei, da der Beschwerdeführer sich lediglich auf die bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe bezogen habe. Darüber hinaus sei die Ausweisung auch im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.

Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6.7.2011 durch Email, dem nicht gemeldeten Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 ZustG am 6.7.2011 zugestellt.Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6.7.2011 durch Email, dem nicht gemeldeten Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG am 6.7.2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12.7.2011 wurde gegen den Bescheid Beschwerde - verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters - ergriffen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Flucht wegen Schulden bei der Geburtenkontrolle ergriffen habe, seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls verschwunden und die Polizei suche den Beschwerdeführer. Es hätte somit festgestellt werden müssen, dass von einer entschiedenen Rechtssache keine Rede sein könne, da die Sach- und Rechtslage auf Grund des langjährigen Aufenthalts (seit dem Jahr 2008) des Beschwerdeführers in Österreich neuerlich hätte geprüft werden müssen. Weiters wurde auf den Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 verwiesen, nachdem Häftlinge in China gefoltert und misshandelt werden. Die Behörde habe verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, da das Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material hätte haben müssen, aus dem die Verfolgungssituation ableitbar sein müsste. Auch habe der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits 2008 verlassen, sodass die Behörde - was diese verabsäumt habe - sich mit dem Privatleben des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer "Asyl zu gewähren", allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schließlich wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.7.2011, Zl. C2 406436-2/2011/2Z, wurde im Verfahren des Beschwerdeführers eine Rechtsberaterin bestellt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.7.2011, Zl C2 406436-2/2011/3E wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheide behoben sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.7.2011, Zl C2 406436-2/2011/3E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheide behoben sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

Dies wurde im Wesentlichen mit der Unterlassung des Bundesasylamtes, sich mit der Bedrohung durch die Gläubiger des Beschwerdeführers zu beschäftigen, begründet. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich zu befragen.

Daher wurde der Beschwerdeführer am 25.8.2011 abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen befragt und gab an, seit dem Jahr 2010 geschieden zu sein. Weiters gab er an, gesund zu sein und wurde zu seiner Situation in Österreich befragt.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu seinen Problemen wegen seiner Schulden befragt und gab an: "Die Probleme und Verbindlichkeiten bestehen seit 2008, konkret nachgefragt, bevor ich ausgereist bin, hatte ich bereits diese Probleme mit den Gläubigern." Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich für die Ausreise 130.000 RMB von zwei namentlich genannten Personen ausgeborgt habe. Über ausdrücklichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass die Probleme mit den Gläubigern bereits bei er Ausreise bestanden hätten, er jedoch gehofft habe, in Österreich arbeiten zu können, um die Schulden zurückzuzahlen. Im Falle der Rückkehr würden die Gläubiger dem Beschwerdeführer das Leben nehmen oder ihm eine Hand und ein Bein abhacken. Die Regierung würde den Beschwerdeführer wegen der geschilderten Probleme mit der Einkindpolitik vasektomieren. Wenn man den Beschwerdeführer zwei Jahre in Österreich arbeiten ließe, hätte er genug Geld und würde nach China zurückkehren.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen würden; er gab lediglich an, die Wahrheit gesagt zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2011, Az.: 11 05.297-BAW, wurde der Antrag vom 31.5.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2011, Az.: 11 05.297-BAW, wurde der Antrag vom 31.5.2011 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass die geschilderten Probleme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und sein Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegenstehen würden.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf Ihre mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse in der Sprache Chinesisch.

Aufgrund Ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte Ihr Reiseweg nicht festgestellt werden.

Die Feststellung bzgl. Ihres Gesundheitszustandes ergibt sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben und haben Sie bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts Gegenteiliges in Vorlage gebracht.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl 08 12.196-BAW

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Zu Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ist festzuhalten, dass es Ihnen bereits im ersten Asylverfahren (AZ.: 08 12.196-BAW) nicht gelungen ist Ihre behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

Sofern Sie nunmehr im gegenständlichen Asylverfahren Verfolgung wegen des Verstoßes gegen die Familienplanungspolitik der VR China und wegen der Verletzung eines Polizisten behaupten, wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.07.2007, GZ. C2 406436-2/2011/3/e verwiesen, wonach Ihr dbzgl. Vorbringen bereits unzweifelhaft von der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009 erfasst ist.

Hinsichtlich Ihrer niederschriftlichen Behauptungen in den Einvernahmen beim Bundesasylamt vom 15.6.2011 und 25.08.2011, wonach Sie Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten bei privaten Gläubigern behaupten, wird folgendes festgestellt:

Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt vom 27.3.2009 haben Sie hinsichtlich Ihrer Ausreise die Höhe der dafür erforderlichen finanziellen Mittel mit einer Summe von "120.000 RMB" behauptet und hätten Sie sich die zuvor genannte Summe zur Gänze von Freunden geliehen.

Entgegen diesen Ausführungen haben Sie im gegenständlichen Asylverfahren jedoch nunmehr wiederum krass widersprüchlich behauptet, dass Sie sich die erforderlichen Mittel Ihrer Ausreise in Form eines Kredites bei zwei privaten Gläubigern verschafft hätten und negierten Sie auf konkrete Nachfrage mit Ihren Gläubigern befreundet gewesen zu sein! Die Höhe der Ausreisekosten und des dafür in Anspruch genommenen Kredites bei privaten Gläubigern gaben Sie nunmehr wiederum mit einer Summe von "130.000 RMB" bekannt.

Aufgrund massiv widersprüchlicher Angaben ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen die behaupteten neuen Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich ebenso im Umstand, wonach Sie nicht in der Lage waren konkrete Auskünfte hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten Ihrer nunmehr behaupteten Verbindlichkeiten bei privaten Gläubigern zu tätigen.

Konkret nach den Rückzahlungsmodalitäten der behaupteten Verbindlichkeiten befragt, gaben Sie lediglich wortwörtlich an:

"Zinsen, Zinsen muss ich dafür bezahlen".

Abermals nachgefragt, gaben Sie völlig abstrakt und lapidar wortwörtlich an: "zum Beispiel für 10.000 RMB müsste ich pro Monat zusätzlich 150 RMB als Zinsen zahlen". Selbstredend haben Sie letztendlich eingestanden, dass Sie keine weiteren Angaben bzgl. der Rückzahlungsmodalitäten Ihrer angeblichen Verbindlichkeiten bei privaten Gläubigern tätigen können und gaben hierzu wortwörtlich an:

"mehr weiß ich nicht."

Tatsächliche Schuldner bei privaten Gläubigern könnten jedenfalls ganz konkrete und widerspruchsfreie Angaben rund um die eigenen Verbindlichkeiten und deren Rückzahlungsmodalitäten (Laufzeit des Kredites, Zinssatz etc.) machen.

Ihr neues Vorbringen ist somit vollständig unglaubwürdig. Diese Unglaubwürdigkeit hat ein Ausmaß erreicht, welches es denkunmöglich erscheinen lässt, dass das von Ihnen Vorgebrachte den Tatsachen entspricht. Die Unglaubwürdigkeit betrifft alle vorgebrachten Sachverhaltselemente, sodass nicht einmal im Kern von einer Glaubwürdigkeit ausgegangen werden kann.

Aufgrund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Insb. ist es Ihnen aufgrund obiger Ausführungen nicht gelungen, einen neuen objektiven und entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.

Zusammenfassend ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie einen neuen, entscheidungsrelevanten Sacherverhalt vorgebracht haben sowie, dass Sie nach rechtskräftigem Abschluss Ihres bisherigen Asylverfahrens neue und entscheidungsrelevante Fluchtgründe glaubhaft gemacht haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt sowie inl. ZMR- und EKIS-Auszügen.Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt sowie inl. ZMR- und EKIS-Auszügen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 31.8.2011, dem Beschwerdeführer am 12.9.2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7.9.2011 wurde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Feststellungen des Bundesasylamtes seine Schulden und die daraus erwachsenen Gefahren glaubhaft gemacht habe. Weiters habe sich das Bundesasylamt nicht mit der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, es hätte als Spezialbehörde die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers erkennen und Erhebungen im Herkunftsstaat durchführen müssen. Es müsse auch neuerlich geprüft werden, ob eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK vorläge. Die Behörde hätte den Bescheid nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Feststellungen des Bundesasylamtes seine Schulden und die daraus erwachsenen Gefahren glaubhaft gemacht habe. Weiters habe sich das Bundesasylamt nicht mit der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, es hätte als Spezialbehörde die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers erkennen und Erhebungen im Herkunftsstaat durchführen müssen. Es müsse auch neuerlich geprüft werden, ob eine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK vorläge. Die Behörde hätte den Bescheid nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen.

Es wurde daher beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an das Verfahren an dieses zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung unzulässig sei und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen. Darüber hinaus wurde die Volljährigkeit und die Staatsangehörigkeit bereits im Verfahren über den Antrag vom 4.12.2008 festgestellt.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 18.7.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat am 4.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, C8 406436-1/2009/8E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.12.2009, dem Beschwerdeführer am 30.12.2009 zugestellt.Der Beschwerdeführer hat am 4.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, C8 406436-1/2009/8E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.12.2009, dem Beschwerdeführer am 30.12.2009 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat am 31.5.2011 einen Folgeantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.8.2011, Az.: 11 05.297-BAW wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 31.8.2011, dem Beschwerdeführer am 12.9.2011 zugestellt.

Das ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Der Beschwerdeführer hat weder hinsichtlich des Antrags auf Gewährung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich des Eventualantrages auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor dem Bundesasylamt einen neuen, mit einem glaubwürdigen Kern versehenen Sachverhalt behauptet.

Der Beschwerdeführer hat im Erstverfahren behauptet, dass er wegen eines Verstoßes gegen die Einkindpolitik und der Verletzung eines Beamten (die Umstände, unter denen es zur Verletzung kam, sind immer wieder unterschiedlich dargestellt worden) Verfolgung in China befürchte; diese Verfolgungsgründe wurden im Wesentlichen auch im Folgeverfahren aufrecht erhalten und sind daher von der Rechtskraftwirkung der (rechtskräftigen) Erledigung im Erstverfahren präkludiert. In diesem Verfahren wurden diese Fluchtgründe als nicht glaubhaft gemacht festgestellt.

Weiters hat der Beschwerdeführer behauptet, dass er für seine Ausreise (und somit vor dieser) Schulden habe aufnehmen müssen und nunmehr von den Gläubigern verfolgt werde.

Zwar hat der Beschwerdeführer diese Verfolgung im Erstverfahren nicht einmal angedeutet, jedoch haben sich die zu Grunde liegenden Ereignisse - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - schon vor der Rechtskraft der Entscheidung (also vor dem 28.12.2009) im Erstverfahren ereignet, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt wusste, dass er in Österreich nicht arbeiten darf, um diese Schulden zu bedienen und ihm zu diesem Zeitpunkt auch klar war, dass er die Schulden gegen Zinsen bei offenbar gefährlichen Personen aufgenommen hat. Daher ist auch dieses Vorbringen von der Rechtskraft der den Erstantrag erledigenden Erledigung umfasst.

Allerdings kommt diesem Vorbringen auch kein glaubhafter Kern zu, da der Beschwerdeführer einerseits die Schulden bei den gefährlichen Personen (die ihn laut seinen Angaben im Folgeverfahren töten oder eine Hand und einen Fuß abhacken würden) im Erstverfahren mit keinem Wort erwähnt hat und andererseits im Erstverfahren in der Einvernahme vom 27.3.2009 sogar angab, sich das Geld bei Freunden ausgeborgt zu haben, während er in der Einvernahme im Folgeverfahren am 25.8.2011 ausdrücklich bestritt, dass es sich bei diesen Männern um Freunde handle. Darüber hinaus differiert der angeblich ausgeborgte Geldbetrag (Erstverfahren: 120.000 RMB, Folgeverfahren: 130.000 RMB).

Schließlich kommt dem Beschwerdeführer, der im Erstverfahren zu seinen Fluchtgründen - wie rechtskräftig festgestellt wurde - die Unwahrheit gesagt hat, auch nicht die für die Glaubhaftmachung eines unbewiesenen Vorbringens notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zu.

Aus all diesen Gründen - sowohl in einer Gesamtsicht als auch aus jedem Grund für sich - kommt dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal ein glaubhafter Kern zu.

Es ist von Amts wegen kein neuer Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in China nunmehr asylrelevant verfolgt oder im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPERMK verfolgt werden würde.Es ist von Amts wegen kein neuer Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in China nunmehr asylrelevant verfolgt oder im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPERMK verfolgt werden würde.

Die allgemeine Situation in China hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung nicht entscheidungsrelevant verändert.

Dass sich die Situation in China nicht so verändert hat, dass nunmehr jedermann ein reales Risiko einer Verletzung der oben dargestellten Rechte trifft, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes und dem Amtswissen; diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar im Allgemeinen entgegengetreten, es ist der Beschwerde aber nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass ein solches Risiko für praktisch jedermann bestehen würde.

Auch ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer den chinesischen Behörden aufgefallen oder auf Grund neuer Umstände nunmehr in China gefährdet wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben.

Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2008 in Österreich.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.

Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits im Erstverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, C8 406436-1/2009/8E, rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen.

Dies ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.5.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.9.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde zwar schon am 7.9.2011, also vor Erlassung des Bescheides eingebracht, ist jedoch seit dessen Erlassung saniert, jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Antrag auf internationalen Schutz vom 4.12.2008 durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.2009 und über die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009 abgesprochen wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellungen der oben genannten Entscheidungen.

Aus dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt - neue Ausführungen in der Beschwerde zum Sachverhalt sind nicht beachtlich - ergibt sich kein Hinweis auf einen veränderten Sachverhalt, laut den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert, diese wurden lediglich um schon im Erstverfahren bekannte Sachverhalte ergänzt; allerdings kommt diesem Vorbringensteil (drohende Verfolgung durch Private wegen nicht bedienter Schulden) nicht einmal ein glaubhafter Kern zu. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre auch der neue Vorbringensteil von der Rechtskraft der Erledigung im Erstverfahren mitumfasst. Daher kann dem Bundesasylamt hinsichtlich der Beurteilung der Ausführungen des Beschwerdeführers als von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst, nicht entgegengetreten werden.

Auch ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshof aus dem Dezember 2009 entscheidungsrelevant geändert hat.

Es ist nicht zu erkennen, dass neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorliegen würden, die unter Bedachtnahme auf die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren die inhaltliche Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, notwendig machen würden; sohin ist die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt gerechtfertigt und die Beschwerde dagegen abzuweisen.

Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, dass dem Bundesasylamt ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre oder die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht verhandlungs- oder handlungsfähig gewesen wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins ist daher abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Dezember 2008, also seit mehr als zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zwischen den beiden Verfahren - also von 30.12.2009 bis zum 31.5.2011 - war die beschwerdeführende Partei absolut rechtsgrundlos in Österreich. Auch beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei bereits einmal mit einer Ausweisung belegt worden und hat diese nicht befolgt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei ist daher abzuweisen.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Allerdings war im vorliegenden Fall schon im Rahmen einer Grobprüfung zu erkennen, dass dies nicht der Fall ist. Daher ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden; eine solche erschien auch wegen des hinreichend festgestellten Sachverhalts nicht notwendig.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden; eine solche erschien auch wegen des hinreichend festgestellten Sachverhalts nicht notwendig.

Die Befassung eines länderkundlichen Sachverständigen war mangels neuem Sachverhalt und mangels eines glaubhaften Kerns des Vorbringens jedenfalls obsolet.

Schlagworte

Ausweisung, Identität, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten