TE AsylGH Beschluss 2011/9/28 D14 420173-2/2011

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D14 420173-2/2011/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, FZ. 03 37.414-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, FZ. 03 37.414-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG iVm § 22 Abs. 3 AsylG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 05.12.2003 illegal - über die grüne Grenze - in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2003 vor dem Gendarmeriegrenzüberwachungsposten Hainburg an der Donau einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den er mit den in Tschetschenien herrschenden Kriegszuständen begründete.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 05.12.2003 illegal - über die grüne Grenze - in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2003 vor dem Gendarmeriegrenzüberwachungsposten Hainburg an der Donau einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den er mit den in Tschetschenien herrschenden Kriegszuständen begründete.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2004 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er im Wesentlichen erklärte, dass er mit der Familie XXXX verwandt sei und Teilen seiner Familie während des ersten Tschetschenienkrieges Unterschlupf in seinem Haus gewährt habe. Zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen und Fotos vor.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2004 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er im Wesentlichen erklärte, dass er mit der Familie römisch 40 verwandt sei und Teilen seiner Familie während des ersten Tschetschenienkrieges Unterschlupf in seinem Haus gewährt habe. Zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen und Fotos vor.

Da der Beschwerdeführer deshalb und als Teilnehmer am ersten Tschetschenienkrieg Verfolgung seitens der russischen Behörden befürchtet habe, habe er sich seit dem Jahr 2000 überwiegend in Aserbaidschan aufgehalten.

Nachdem Präsident Putin erklärt habe, dass Tschetschenen die Rückkehr möglich sei, sei er Mitte September 2003 nach Tschetschenien zurückgekehrt und dort sofort festgenommen worden. Sein Vater habe ihn freigekauft und sei der Beschwerdeführer in der Folge geflüchtet.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2004, Zl. 03 37.414-BAS wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2004, Zl. 03 37.414-BAS wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 164/2, 15, 130 (1.Fall) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.römisch eins.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 164 /, 2, 15, 130, (1.Fall) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter einer Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter einer Gewährung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 131 (1. Fall), 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 131, (1. Fall), 105 Absatz eins, 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, Zl. 03 37.414-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2011, Zl. 03 37.414-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2011 eigenhändig zugestellt.

I.6. Die dagegen erhobene handschriftliche Beschwerde direkt an den Asylgerichtshof wurde laut Poststempel am 07.07.2011 bei einem Postamt in XXXXaufgegeben.römisch eins.6. Die dagegen erhobene handschriftliche Beschwerde direkt an den Asylgerichtshof wurde laut Poststempel am 07.07.2011 bei einem Postamt in XXXXaufgegeben.

I.7. Laut telefonischer Rücksprache mit der JA-XXXX am 13.07.2011 wurde das Beschwerdeschreiben am 04.07.2011 vom Beschwerdeführer an einen Beamten der JA-XXXX übergeben und dort im Postbuch eingetragen. Da das Kuvert vermutlich unzureichend frankiert war, kam der Brief von der Post zurück und wurde somit erst am 07.07.2011 aufgegeben.römisch eins.7. Laut telefonischer Rücksprache mit der JA-XXXX am 13.07.2011 wurde das Beschwerdeschreiben am 04.07.2011 vom Beschwerdeführer an einen Beamten der JA-XXXX übergeben und dort im Postbuch eingetragen. Da das Kuvert vermutlich unzureichend frankiert war, kam der Brief von der Post zurück und wurde somit erst am 07.07.2011 aufgegeben.

I.8. Mit Schreiben vom 25.07.2011, zugesellt am 01.08.2011, stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, dass gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 Beschwerden gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes ausschließlich beim Bundesasylamt einzubringen sind.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 25.07.2011, zugesellt am 01.08.2011, stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 Beschwerden gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes ausschließlich beim Bundesasylamt einzubringen sind.

I.9. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 17.06.2011 erhobene handschriftliche Beschwerde wurde in weiterer Folge laut Poststempel am 09.08.2011 bei einem Postamt in XXXX aufgegeben, nunmehr an das Bundesasylamt Salzburg adressiert. Die belangte Behörde legte mit Datum 11.08.2011 diese Beschwerde dem Asylgerichtshof vor.römisch eins.9. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 17.06.2011 erhobene handschriftliche Beschwerde wurde in weiterer Folge laut Poststempel am 09.08.2011 bei einem Postamt in römisch 40 aufgegeben, nunmehr an das Bundesasylamt Salzburg adressiert. Die belangte Behörde legte mit Datum 11.08.2011 diese Beschwerde dem Asylgerichtshof vor.

I.10. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde am 05.07.2011 endete und die Beschwerde daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verspätet eingebracht ist, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist. Gleichzeitig erging die Aufforderung, innerhalb Wochenfrist eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Erkenntnis auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht die Stellungnahme des Beschwerdeführers anderes erfordert.römisch eins.10. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde am 05.07.2011 endete und die Beschwerde daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verspätet eingebracht ist, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen ist. Gleichzeitig erging die Aufforderung, innerhalb Wochenfrist eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Erkenntnis auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht die Stellungnahme des Beschwerdeführers anderes erfordert.

Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2011 eigenhändig zugestellt.

Am 08.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein, die laut Poststempel am 06.09.2011 bei einem Postamt in XXXX aufgegeben wurde. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er den sozialen Dienst der JA-XXXX beim Verfassen seiner Beschwerde um Unterstützung ersucht habe. Der Beschwerdeführer habe auf Anweisung der Mitarbeiter des sozialen Dienstes seine Beschwerde an die falsche Anschrift (nämlich an den Asylgerichtshof) geschickt, weshalb sie mit Verzögerung beim Bundesasylamt eingelangt sei.Am 08.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein, die laut Poststempel am 06.09.2011 bei einem Postamt in römisch 40 aufgegeben wurde. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er den sozialen Dienst der JA-XXXX beim Verfassen seiner Beschwerde um Unterstützung ersucht habe. Der Beschwerdeführer habe auf Anweisung der Mitarbeiter des sozialen Dienstes seine Beschwerde an die falsche Anschrift (nämlich an den Asylgerichtshof) geschickt, weshalb sie mit Verzögerung beim Bundesasylamt eingelangt sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.

Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 21.06.2011, in der JA-XXXX ausgefolgt. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am Dienstag, den 21.06.2011, zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

Dabei gehen die Materialien zum FrÄG 2009 davon aus, dass die Umformulierung des ersten Satzes des § 22 Abs. 3 AsylG 2005 klarstellen solle, dass Beschwerden rechtswirksam nur beim Bundesasylamt eingebracht werden können, da die Praxis gezeigt habe, dass die derzeitige Rechtslage der rechtzeitigen Erledigung von Beschwerden, gerade in beschleunigten Verfahren, entgegen wirke. Insbesondere bei Beschwerden gegen Entscheidungen im Zulassungsverfahren, welches in seiner Gesamtstruktur auf kurze Fristen und geradlinige Verfahrensabläufe aufgebaut sei, sei die Einbringung beim Bundesasylamt von wesentlicher verfahrenstechnischer Bedeutung. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass zurückweisende Entscheidungen und damit verbundene Ausweisungen bis zum Ende der Rechtsmittelfrist oder bis zum siebenten Tag ab Beschwerdevorlage nicht zulässig seien. Hier sei es von immanenter Wichtigkeit, dass die Beschwerde keine "Umwege machen" würde, sondern direkt bei der zuständigen Stelle einlange, auch um etwaige Informationsdefizite zu Lasten des Asylwerbers zu vermeiden und eine umgehende Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zu ermöglichen. Diese Bestimmung würde somit der Verfahrenssicherheit im Sinne des Asylwerbers, der verfahrensorganisatorischen Effizienzsteigerung und der Entlastung des Asylgerichtshofes von nicht notwendiger Administrativtätigkeit dienen. Würde eine Beschwerde dennoch irrtümlich beim Asylgerichtshof eingebracht, sei nach § 6 AVG vorzugehen.Dabei gehen die Materialien zum FrÄG 2009 davon aus, dass die Umformulierung des ersten Satzes des Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 klarstellen solle, dass Beschwerden rechtswirksam nur beim Bundesasylamt eingebracht werden können, da die Praxis gezeigt habe, dass die derzeitige Rechtslage der rechtzeitigen Erledigung von Beschwerden, gerade in beschleunigten Verfahren, entgegen wirke. Insbesondere bei Beschwerden gegen Entscheidungen im Zulassungsverfahren, welches in seiner Gesamtstruktur auf kurze Fristen und geradlinige Verfahrensabläufe aufgebaut sei, sei die Einbringung beim Bundesasylamt von wesentlicher verfahrenstechnischer Bedeutung. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass zurückweisende Entscheidungen und damit verbundene Ausweisungen bis zum Ende der Rechtsmittelfrist oder bis zum siebenten Tag ab Beschwerdevorlage nicht zulässig seien. Hier sei es von immanenter Wichtigkeit, dass die Beschwerde keine "Umwege machen" würde, sondern direkt bei der zuständigen Stelle einlange, auch um etwaige Informationsdefizite zu Lasten des Asylwerbers zu vermeiden und eine umgehende Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zu ermöglichen. Diese Bestimmung würde somit der Verfahrenssicherheit im Sinne des Asylwerbers, der verfahrensorganisatorischen Effizienzsteigerung und der Entlastung des Asylgerichtshofes von nicht notwendiger Administrativtätigkeit dienen. Würde eine Beschwerde dennoch irrtümlich beim Asylgerichtshof eingebracht, sei nach Paragraph 6, AVG vorzugehen.

Nach dem Gesagten wurde gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 AsylG 2005 und § 6 AVG die am 07.07.2011 zur Post gegebene und direkt beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.07.2011 rückgemittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde beim Bundesasylamt einzubringen ist.Nach dem Gesagten wurde gemäß den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 6, AVG die am 07.07.2011 zur Post gegebene und direkt beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.07.2011 rückgemittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde beim Bundesasylamt einzubringen ist.

Im hier zu beurteilenden Fall endete die Beschwerdefrist am Dienstag, den 05.07.2011, um 24.00 Uhr. Die am 09.08.2011 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Zur nunmehr vorgelegten Stellungnahme ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer die beim Asylgerichtshof am 07.07.2011 eingebrachte Beschwerde mit dem Hinweis rückgemittelt worden ist, dass die Beschwerde ausschließlich beim Bundesasylamt einzubringen ist. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer am 01.08.2011 zugestellt worden. Dem Beschwerdeführer war sohin seit dem 01.08.2011 bekannt, dass er die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 17.06.2011 versäumt hat. Im Bewusstsein dieser Fristversäumnis hat der Beschwerdeführer am 09.08.2011 die Beschwerde an das Bundesasylamt übermittelt, ohne jedoch die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu beantragen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der mit der Stellungnahme vom 09.08.2011 dargelegte Rechtsirrtum des sozialen Dienstes in der JA-XXXX eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen würde, zumal nach § 71 Abs. 2 AVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls bereits verfristet wäre. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag nämlich binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Nachdem die zuletzt eingegangene Stellungnahme am 06.09.2011 aufgegeben wurde, ist die am 01.08.2011 beginnende Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bereits abgelaufen, wobei der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe vom 06.09.2011 trotz Verspätungsvorhalt durch den Asylgerichtshof gar keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt hat.Zur nunmehr vorgelegten Stellungnahme ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer die beim Asylgerichtshof am 07.07.2011 eingebrachte Beschwerde mit dem Hinweis rückgemittelt worden ist, dass die Beschwerde ausschließlich beim Bundesasylamt einzubringen ist. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer am 01.08.2011 zugestellt worden. Dem Beschwerdeführer war sohin seit dem 01.08.2011 bekannt, dass er die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 17.06.2011 versäumt hat. Im Bewusstsein dieser Fristversäumnis hat der Beschwerdeführer am 09.08.2011 die Beschwerde an das Bundesasylamt übermittelt, ohne jedoch die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu beantragen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der mit der Stellungnahme vom 09.08.2011 dargelegte Rechtsirrtum des sozialen Dienstes in der JA-XXXX eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigen würde, zumal nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls bereits verfristet wäre. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag nämlich binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Nachdem die zuletzt eingegangene Stellungnahme am 06.09.2011 aufgegeben wurde, ist die am 01.08.2011 beginnende Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bereits abgelaufen, wobei der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe vom 06.09.2011 trotz Verspätungsvorhalt durch den Asylgerichtshof gar keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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