Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D14 310806-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 zu Zl. D14 310806-2/2011/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 zu Zl. D14 310806-2/2011/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 zu D14 310806-2/2011/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 zu D14 310806-2/2011/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 05.11.2004 seinen ersten Asylantrag, zu welchem er durch das Bundesasylamt am 05.11.2004, 11.11.2004, 15.11.2004 und 14.07.2006 einvernommen worden ist.römisch eins.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 05.11.2004 seinen ersten Asylantrag, zu welchem er durch das Bundesasylamt am 05.11.2004, 11.11.2004, 15.11.2004 und 14.07.2006 einvernommen worden ist.
Im Wesentlichen führte der Antragsteller am 05.11.2004 aus, dass sein Vater vor seinen Augen erschossen und sein Haus im Jahr 2000 von Bomben zerstört worden sei. Der Antragsteller legte - jeweils im Original - seine Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde seines Vaters vor.
Am 11.11.2004 erklärte der Antragsteller, dass ihm im Mai 2004 in Kirgisien ein Reisepass ausgestellt worden sei, nachdem er im April 2004 aus seiner Heimat ausgereist sei. Mangels Arbeit in Kirgisien sei er im September nach Polen gereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Schlepperunterstützt sei er weiter nach Österreich gereist, wo er am 05.11.2004 angekommen sei.
Seine Flucht- und Asylgründe schilderte der Antragsteller dermaßen, dass er als Tschetschene von den russischen Behörden Verfolgung zu befürchten habe. Im Jahr 1999 sei sein Haus zerstört worden, worauf er zu Verwandten nach XXXX gezogen sei. Am 05.11.2001 sei der Vater des Antragstellers vor seinen Augen getötet worden. Im Jänner 2004 sei der Antragsteller bei einer Ausweiskontrolle von russischen Soldaten brutal geschlagen und verletzt worden. Danach sei der Antragsteller geflüchtet.Seine Flucht- und Asylgründe schilderte der Antragsteller dermaßen, dass er als Tschetschene von den russischen Behörden Verfolgung zu befürchten habe. Im Jahr 1999 sei sein Haus zerstört worden, worauf er zu Verwandten nach römisch 40 gezogen sei. Am 05.11.2001 sei der Vater des Antragstellers vor seinen Augen getötet worden. Im Jänner 2004 sei der Antragsteller bei einer Ausweiskontrolle von russischen Soldaten brutal geschlagen und verletzt worden. Danach sei der Antragsteller geflüchtet.
Aufgrund des erwiesenen Aufenthaltes des Antragstellers in Polen wurden Konsultationen iSd. Dublin II Verordnung mit Polen geführt, die letztlich erfolglos geblieben sind.Aufgrund des erwiesenen Aufenthaltes des Antragstellers in Polen wurden Konsultationen iSd. Dublin römisch zwei Verordnung mit Polen geführt, die letztlich erfolglos geblieben sind.
Im Zuge seiner Einvernahme am 14.07.2006 erklärte der Antragsteller zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, dass er in XXXX gelebt habe. In Inguschetien lebe sein Onkel väterlicherseits. Der Antragsteller habe Tschetschenien irgendwann im Jänner 2004 nach Kirgisien verlassen, wo er zwei Monate lang geblieben und anschließend mit seiner Mutter nach Österreich gereist sei. Nach wiederholter Befragung führte der Antragsteller aus, vor seiner Ausreise im Jahr 2004 in der Nacht letztmalig einer Personenkontrolle durch acht Maskierte unterzogen worden zu sein. Diese hätten Geld und Informationen gefordert, wobei auf Nachfrage lediglich zu eruieren war, dass es sich um Informationen betreffend seinen Vater, der beim nationalen Sicherheitsdienst für Gegenspionage der tschetschenischen Republik viele Jahre lang - vielleicht ab dem Jahr 1991 oder 1992 - gearbeitet habe, gehandelt habe.Im Zuge seiner Einvernahme am 14.07.2006 erklärte der Antragsteller zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, dass er in römisch 40 gelebt habe. In Inguschetien lebe sein Onkel väterlicherseits. Der Antragsteller habe Tschetschenien irgendwann im Jänner 2004 nach Kirgisien verlassen, wo er zwei Monate lang geblieben und anschließend mit seiner Mutter nach Österreich gereist sei. Nach wiederholter Befragung führte der Antragsteller aus, vor seiner Ausreise im Jahr 2004 in der Nacht letztmalig einer Personenkontrolle durch acht Maskierte unterzogen worden zu sein. Diese hätten Geld und Informationen gefordert, wobei auf Nachfrage lediglich zu eruieren war, dass es sich um Informationen betreffend seinen Vater, der beim nationalen Sicherheitsdienst für Gegenspionage der tschetschenischen Republik viele Jahre lang - vielleicht ab dem Jahr 1991 oder 1992 - gearbeitet habe, gehandelt habe.
Der Antragsteller selbst sei in Tschetschenien nicht politisch oder religiös tätig gewesen und sei auch kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen.
Trotz mehrmaliger Nachfrage führte der Antragsteller nicht aus, von wem er konkret verfolgt worden sei und gab an, dass seine Mutter Geld (5000 oder auch 10 000) für seine Freilassung bezahlt habe.
Festnahmen habe es in XXXX und XXXX gegeben, wobei der Antragsteller letztmalig für zwölf Tage festgehalten worden und dabei an verschiedenen Orten gewesen sei.Festnahmen habe es in römisch 40 und römisch 40 gegeben, wobei der Antragsteller letztmalig für zwölf Tage festgehalten worden und dabei an verschiedenen Orten gewesen sei.
Der Antragsteller sei in XXXX als Juwelier im eigenen Geschäft tätig gewesen. Im Geschäft sei er nie festgenommen worden. Eine Festnahme habe auf der Straße in XXXX und die anderen drei Festnahmen hätten zuhause stattgefunden.Der Antragsteller sei in römisch 40 als Juwelier im eigenen Geschäft tätig gewesen. Im Geschäft sei er nie festgenommen worden. Eine Festnahme habe auf der Straße in römisch 40 und die anderen drei Festnahmen hätten zuhause stattgefunden.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Antragsteller, dass man ihn verschwinden lassen würde. Auch bestehe für ihn keine Möglichkeit in einen anderen Teil Russlands zu ziehen.
Nach einem Attentat auf seinen Onkel sowie aufgrund der schlechten Lage habe er Kirgisien verlassen.
Der Antragsteller legte am 23.11.2006 eine schriftliche Zeugenaussage eines Freundes der Familie über die Tätigkeit des Vaters des Antragstellers, dessen Ermordung und die Verschleppung des Antragstellers sowie ein Foto, welches den Antragsteller in seiner Juwelierwerkstatt in XXXX zeige, vor.Der Antragsteller legte am 23.11.2006 eine schriftliche Zeugenaussage eines Freundes der Familie über die Tätigkeit des Vaters des Antragstellers, dessen Ermordung und die Verschleppung des Antragstellers sowie ein Foto, welches den Antragsteller in seiner Juwelierwerkstatt in römisch 40 zeige, vor.
Aufgrund von Hinweisen einer psychischen Beeinträchtigung des Antragstellers veranlasste das Bundesasylamt die Einholung eines Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen. Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 19.12.2006 wurde eine "leichtgradige Anpassungsstörung" bzw. längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) diagnostiziert und insbesondere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen. Anhand vom Antragsteller vorgelegter Befunde hätten weder Frakturen an der Hand noch an der Nase erhoben werden können. Dem Antragsteller sei in Österreich medikamentöse Behandlung angeboten worden, die er jedoch von sich aus abgebrochen habe. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung sei der Antragsteller bereits ein halbes Jahr überhaupt nicht mehr in ärztlicher Behandlung gestanden. Seine Einvernahmefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
I.1.2. Mit Bescheid vom 05.03.2007, Zl. 04 22.547-BAW, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 05.03.2007, Zl. 04 22.547-BAW, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorbringen des Antragstellers sowohl zum Tod seines Vaters als auch zu seinen Festnahmen und Anhaltungen habe aufgrund zahlreicher Widersprüche in den unterschiedlichen Einvernahmen der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können. Neue Widersprüche und Ungereimtheiten hätten sich darüber hinaus unter Berücksichtigung des Vorbringens seiner Mutter und den Ausführungen im vorgelegten Schreiben eines Zeugen ergeben.
Die Ausführungen des Antragstellers hätten sich im Übrigen höchst vage und oberflächlich gestaltet, woraus die belangte Behörde insgesamt auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen hat.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers im Ausmaß einer Verletzung von Art. 3 EMRK, die seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, sei infolge des eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens auszuschließen gewesen.Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers im Ausmaß einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, die seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, sei infolge des eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachtens auszuschließen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
I.1.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 02.04.2008 eine mündliche Verhandlung mit dem Antragsteller, seiner Mutter und einem namhaft gemachten Zeugen durch. In der Folge zog der Antragsteller am 28.04.2009 seine als Berufung eingebrachte Beschwerde gegen den o. a. Bescheid vom 05.03.2007 zurück.römisch eins.1.3. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 02.04.2008 eine mündliche Verhandlung mit dem Antragsteller, seiner Mutter und einem namhaft gemachten Zeugen durch. In der Folge zog der Antragsteller am 28.04.2009 seine als Berufung eingebrachte Beschwerde gegen den o. a. Bescheid vom 05.03.2007 zurück.
Sohin war das Beschwerdeverfahren einzustellen und erwuchs der Bescheid vom 05.03.2007 in Rechtskraft (Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009)
I.2.1. Nachdem der Antragsteller am 04.06.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde er zu diesem am selben Tag erstbefragt, wobei er seine Flucht im Jahr 2004 damit begründete, dass sein Vater im Staatssicherheitsdienst des ehemaligen Präsidenten Maschadov tätig gewesen sei und er aus demselben Stamm wie der damalige Präsident stamme, weshalb seine Familie und der Antragsteller selbst verfolgt werden würden. Sein Vater sei vor den Augen des Antragstellers erschossen worden, weshalb der Antragsteller im Falle einer Rückkehr befürchte, dass ihn dasselbe Schicksal ereilen könnte. Der Antragsteller legte seine Heiratsurkunde vor, wonach er am XXXX eine Russische Staatsangehörige geehelicht habe. Seine Ehefrau und seine im Bundesgebiet nachgeborene Tochter seien anerkannte Flüchtlinge.römisch eins.2.1. Nachdem der Antragsteller am 04.06.2009 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde er zu diesem am selben Tag erstbefragt, wobei er seine Flucht im Jahr 2004 damit begründete, dass sein Vater im Staatssicherheitsdienst des ehemaligen Präsidenten Maschadov tätig gewesen sei und er aus demselben Stamm wie der damalige Präsident stamme, weshalb seine Familie und der Antragsteller selbst verfolgt werden würden. Sein Vater sei vor den Augen des Antragstellers erschossen worden, weshalb der Antragsteller im Falle einer Rückkehr befürchte, dass ihn dasselbe Schicksal ereilen könnte. Der Antragsteller legte seine Heiratsurkunde vor, wonach er am römisch 40 eine Russische Staatsangehörige geehelicht habe. Seine Ehefrau und seine im Bundesgebiet nachgeborene Tochter seien anerkannte Flüchtlinge.
Am 12.08.2010 wurde das Asylverfahren des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Am 12.08.2010 wurde das Asylverfahren des Antragstellers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt.
Nachdem der Antragsteller mit Eingabe vom 16.08.2010 die Fortsetzung seines Asylverfahrens beantragt hat, wurde dieser am 05.01.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Antragsteller legte eingangs seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet dar (Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder, Mutter), die sich - abgesehen von seinem im Dezember 2010 nachgeborenen Sohn, für welchen der Antragsteller einen Antrag im Familienverfahren bezogen auf seine Ehefrau stellte - als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet aufhalten würden. Der Antragsteller lebe mit diesen im gemeinsamen Haushalt.
Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, erklärte der Antragsteller, einen Deutschkurs zu besuchen. Er habe jedoch noch keinen Deutschkurs abgeschlossen, verstehe Deutsch, getraue sich diese Sprache jedoch nicht zu sprechen. In seiner Freizeit arbeite der Antragsteller illegal auf Baustellen. Der Antragsteller verfüge in Österreich über einige Freunde. Der Antragsteller zahle kleinere Summen beim Roten Kreuz ein. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich mit fallweiser illegaler Arbeit, Hilfe durch seine Angehörigen sowie Sozialhilfe, wobei seine Ehefrau auch von Sozialhilfe und Kindergeld lebe.
Der Antragsteller nehme keine Medikamente ein und benötige solche auch nicht. Zu seinem neuen Asylantrag führte der Antragsteller begründend aus, dass viel Zeit vergangen sei und er in Österreich viele Fehler (Straftaten) begangen habe. In Österreich lebe seine Familie und wolle er in Österreich einer Beschäftigung nachgehen. Weitere Fluchtgründe habe der Antragsteller nicht.
In Tschetschenen würden sich Verwandte und auch Freunde aufhalten und sei ein Cousin des Antragstellers im Jänner 2010 von Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt. In Inguschetien halte sich der Bruder seines Vaters auf.
Auf ausdrücklichen Vorhalt, dass sich aus dem Vorbringen des Antragstellers kein neuer und insbesondere kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt herleiten lasse, vermeinte der Antragsteller, dass er dies verstehe, aber er sonst nichts vorzubringen habe. Neue Fluchtgründe hätten sich nicht ergeben. Auch führte der Antragsteller ausdrücklich aus, den Eindruck zu haben, dass sich die Lage in Tschetschenien seit dem Jahr 2007 nicht geändert habe. Nunmehr hätten auch andere Kaukasier wie Inguschen, Dagestaner und Osseten Probleme zu gewärtigen. Sein Onkel in Inguschetien habe nunmehr ebenfalls - vermutlich wegen des Antragstellers - Probleme.
Der Antragsteller bestätigte auf Vorhalt, dass er physisch gesund sei, er einen Beruf erlernt habe und theoretisch arbeiten könnte, was die politische Lage in seinem Herkunftsstaat - unter Verweis auf seinen erschossenen Vater - nicht zulasse.
Nach Vorhalt von entsprechenden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien tätigte der Antragsteller allgemeine Ausführungen zu Kadyrov, demokratischen Defiziten und Gewalt in seinem Herkunftsstaat.
I.2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zl. 09 06.580-BAW wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller seinen Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe und dass dieser bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und der Antragsteller mit seinem neuen Antrag - neben dem Aufrechterhalten seiner Fluchtgründe, dem Bedauern über seine in Österreich begangenen Straftaten sowie seinem im Bundesgebiet begründeten Familienleben - keinen neuen und insbesondere keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgetragen habe.römisch eins.2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zl. 09 06.580-BAW wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller seinen Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe und dass dieser bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und der Antragsteller mit seinem neuen Antrag - neben dem Aufrechterhalten seiner Fluchtgründe, dem Bedauern über seine in Österreich begangenen Straftaten sowie seinem im Bundesgebiet begründeten Familienleben - keinen neuen und insbesondere keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgetragen habe.
Die Ausweisung des Antragstellers sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die Ausweisung des Antragstellers sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid richtete die durch die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers fristgerecht am 09.02.2011 erhobene Beschwerde, in der dieser wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt wurde. Darin wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach wie vor in seiner Heimat bedroht werde und sich überdies die Verhältnisse des Antragstellers in seinem Heimatland verschlechtert hätten. Insbesondere wird eingewendet, dass auch neuerlich zu prüfen gewesen wäre, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Auch wurde die Einholung eines landeskundlichen Sachverständigengutachtens zur aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Antragstellers beantragt, ohne konkrete Verdachtsmomente hiefür anzuführen.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid richtete die durch die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers fristgerecht am 09.02.2011 erhobene Beschwerde, in der dieser wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt wurde. Darin wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach wie vor in seiner Heimat bedroht werde und sich überdies die Verhältnisse des Antragstellers in seinem Heimatland verschlechtert hätten. Insbesondere wird eingewendet, dass auch neuerlich zu prüfen gewesen wäre, ob eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliege. Auch wurde die Einholung eines landeskundlichen Sachverständigengutachtens zur aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Antragstellers beantragt, ohne konkrete Verdachtsmomente hiefür anzuführen.
Das Bundesasylamt habe es schließlich unterlassen, die familiäre Situation des Antragstellers im Bundesgebiet - seine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen seien alle anerkannte Flüchtlinge - in die getroffene Ausweisungsentscheidung einfließen zu lassen. Der Antragsteller besuche einen Deutschkurs und sei aufgrund seines Aufenthaltes seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet vollständig integriert.
I.2.4. Nachdem mit Beschuss des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011 der Beschwerde gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist sowie mit Beschluss vom 09.02.2011 antragsgemäß eine Rechtsberaterin zur Vertretung im Verfahren des Antragstellers in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt worden ist, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2011 dazu aufgefordert - vor allem infolge der Beigabe einer Rechtsberaterin - eine allfällige Beschwerdeergänzung binnen Zehntagesfrist zu erstatten, andernfalls das Beschwerdeverfahren aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werde. Der Antragsteller hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.römisch eins.2.4. Nachdem mit Beschuss des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011 der Beschwerde gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist sowie mit Beschluss vom 09.02.2011 antragsgemäß eine Rechtsberaterin zur Vertretung im Verfahren des Antragstellers in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt worden ist, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2011 dazu aufgefordert - vor allem infolge der Beigabe einer Rechtsberaterin - eine allfällige Beschwerdeergänzung binnen Zehntagesfrist zu erstatten, andernfalls das Beschwerdeverfahren aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werde. Der Antragsteller hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.
I.2.5. Laut Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 12.09.2011 scheinen folgende Verurteilungen des Antragstellers auf:römisch eins.2.5. Laut Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 12.09.2011 scheinen folgende Verurteilungen des Antragstellers auf:
Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen XXXX, 127 StGB, Geldstrafe im Ausmaß von ¿ 100,00 im Nichterfüllungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre;Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen römisch 40 , 127 StGB, Geldstrafe im Ausmaß von ¿ 100,00 im Nichterfüllungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre;
Urteil des Bezirksgerichts XXXX, §§ 15 Abs. 1, 127 StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat bedingt nachgesehen Probezeit drei Jahre, Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe zu Zl. XXXX;Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat bedingt nachgesehen Probezeit drei Jahre, Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe zu Zl. römisch 40 ;
Urteil des Landesgerichts XXXX, § 114 Abs. 2 FPG, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 2. Fall StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten;Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Paragraph 114, Absatz 2, FPG, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 2, Fall StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten;
Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom 06.02.2008, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 Fall StGB, Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX.Urteil des Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom 06.02.2008, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, Fall StGB, Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten gem. Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 .
In der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres vom 03.01.2011 scheint folgende Vormerkung auf:
Mit Bescheid der BPD XXXX, wurde gegen den Antragsteller ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt, welches mit 11.09.2011 außer Kraft tritt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 , wurde gegen den Antragsteller ein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt, welches mit 11.09.2011 außer Kraft tritt.
Im zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (Auszug vom 03.01.2011) ist Folgendes vorgemerkt.
Mit Bescheid der BPD XXXX, wurde gegen den Antragsteller ein rechtskräftiges Rückkehrverbot wegen Schlepperei verhängt, das am 27.09.2013 außer Kraft tritt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 , wurde gegen den Antragsteller ein rechtskräftiges Rückkehrverbot wegen Schlepperei verhängt, das am 27.09.2013 außer Kraft tritt.
Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D14 310806-2/2011/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11.01.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 ASylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D14 310806-2/2011/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11.01.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 ASylG 2005 als unbegründet ab.
In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof zu den persönlichen Verhältnissen des Antragsteller fest, dass sich im Bundesgebiet - im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller - seine Mutter, XXXX (EDV-Zl. 04 25.057); seine Ehefrau, XXXX (EDV-Zl. 03 33.068) sowie die beiden gemeinsamen im Bundesgebiet nachgeborenen Kinder XXXX aufhalten würden. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, ergebe sich, dass der Antragsteller seine Ehefrau am XXXX geheiratet habe.In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof zu den persönlichen Verhältnissen des Antragsteller fest, dass sich im Bundesgebiet - im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller - seine Mutter, römisch 40 (EDV-Zl. 04 25.057); seine Ehefrau, römisch 40 (EDV-Zl. 03 33.068) sowie die beiden gemeinsamen im Bundesgebiet nachgeborenen Kinder römisch 40 aufhalten würden. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , ergebe sich, dass der Antragsteller seine Ehefrau am römisch 40 geheiratet habe.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 01.04.2011 vollinhaltlich wiedergegeben:
"Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde dass Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf diese bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich seiner bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung eine entschiedene Sache iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das vorherige Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Bundesasylamtes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag
Der erkennende Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag am 05.01.2011 wiederholt ausdrücklich erklärt hat, keine weiteren Fluchtgründe zu haben und auch in der Beschwerde lapidar erklärt wird, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seiner Heimat bedroht werde, ohne hiefür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte zu liefern.
Der Vollständigkeit halber weist der erkennenden Einzelrichter darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus eigenem die Zurückziehung seines Rechtsmittels gegen den in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 05.03.2007 erklärt hat, wodurch die Beurteilung seines Vorbringens als unglaubwürdig offensichtlich Bestätigung gefunden hat.
Soweit die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2007 und die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter im Bundesgebiet steht und der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 05.01.2011 erklärt, dass er in Österreich eine Familie habe, hier arbeiten wolle und insbesondere seine Straftaten bedauere, handelt es sich bei diesem Vorbringen um keinen Sachverhalt iSd. zuvor zitierten Rechtsprechung zu § 68 AVG. Dabei handelt es sich zum einen um neu entstanden Tatsachen, andererseits um Umstände, die das Parteibegehren, das auf Gewährung von internationalem Schutz gerichtet ist, nicht tangieren bzw. für die Asylentscheidung unwesentliche Nebenumstände darstellen.Soweit die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2007 und die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter im Bundesgebiet steht und der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 05.01.2011 erklärt, dass er in Österreich eine Familie habe, hier arbeiten wolle und insbesondere seine Straftaten bedauere, handelt es sich bei diesem Vorbringen um keinen Sachverhalt iSd. zuvor zitierten Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG. Dabei handelt es sich zum einen um neu entstanden Tatsachen, andererseits um Umstände, die das Parteibegehren, das auf Gewährung von internationalem Schutz gerichtet ist, nicht tangieren bzw. für die Asylentscheidung unwesentliche Nebenumstände darstellen.
Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde eine derartige Prüfung unterlassen hat, ist dies nicht zutreffend, da die belangte Behörde sich sehr wohl mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat.Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde eine derartige Prüfung unterlassen hat, ist dies nicht zutreffend, da die belangte Behörde sich sehr wohl mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat.
Im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Insbesondere wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im rechtskräftigen Bescheid vom 05.03.2007 einer abschließenden Beurteilung unterzogen und dargelegt, dass keine Hinweise auf ein akutes oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild bestehen und der Beschwerdeführer keiner dringenden medizinischen Hilfe bedarf.
An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 05.01.2011 bestätigt, keine Medikamente einzunehmen und solche auch nicht zu benötigen. Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers und mangels Darlegung irgendwelcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen - auch nicht durch Vorlage medizinischer Unterlagen - zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers in keiner Weise von einer Verschlechterung seinen Gesundheitszustandes im Fall seiner Rückkehr auszugehen ist und unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes keine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK vorliegt. Dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist schließlich auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden.An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 05.01.2011 bestätigt, keine Medikamente einzunehmen und solche auch nicht zu benötigen. Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers und mangels Darlegung irgendwelcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen - auch nicht durch Vorlage medizinischer Unterlagen - zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers in keiner Weise von einer Verschlechterung seinen Gesundheitszustandes im Fall seiner Rückkehr auszugehen ist und unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes keine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK vorliegt. Dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist schließlich auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden.
Auch erklärte der Beschwerdeführer am 05.01.2011 - wie bisher - dass er über Freunde und Verwandte - im Herkunftsstaat verfüge. Ein Cousin sei im Jänner 2010 von Österreich nach Tschetschenien zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde. Auch die Aufforderung zur Abgabe einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme nach Beigabe eines Rechtsberaters hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde. Auch die Aufforderung zur Abgabe einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme nach Beigabe eines Rechtsberaters hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war."Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war."
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 wurde dem Antragsteller am 07.04.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Mit Faxeingabe an das Bundesasylamt vom 01.09.2011 gab der Antragsteller bekannt, eine Rechtsanwältin mit seiner Vertretung bevollmächtigt zu haben und wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG begehrt.römisch eins.3. Mit Faxeingabe an das Bundesasylamt vom 01.09.2011 gab der Antragsteller bekannt, eine Rechtsanwältin mit seiner Vertretung bevollmächtigt zu haben und wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG begehrt.
Eingangs wird auf die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamt vom 11.02.2011, die vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.04.2011 bestätigt wurde, verwiesen.
Nunmehr würden neue Beweismittel vorliegen, die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können, weil er davon erst nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erfahren habe. Dabei handle es sich um mehrere Ladungen, aus welchen hervorgehe, dass der Antragsteller vor die Untersuchungsabteilung beim XXXX als Verdächtiger in einer Strafsache für den XXXX, sowie vor die Kriminalabteilung beim XXXX für den XXXX als Zeuge, geladen worden sei. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller nach wie vor gesucht werde und bei seiner Rückkehr mit seiner Festnahme rechnen müsse. Im Verhältnis zum ersten Asylverfahren des Antragstellers, das im Jahr 2009 geendet habe, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen ein völlig neuer Sachverhalt, der damals schon aus zeitlichen Gründen keine Berücksichtigung finden hätte können. Wäre der Antragsteller in der Lage gewesen, diese Urkunden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof vorzulegen, so wäre die Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangt, dass nämlich keine entschiedene Sache vorliegen würde und der Antrag nicht zurückzuweisen sein würde.Nunmehr würden neue Beweismittel vorliegen, die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können, weil er davon erst nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erfahren habe. Dabei handle es sich um mehrere Ladungen, aus welchen hervorgehe, dass der Antragsteller vor die Untersuchungsabteilung beim römisch 40 als Verdächtiger in einer Strafsache für den römisch 40 , sowie vor die Kriminalabteilung beim römisch 40 für den römisch 40 als Zeuge, geladen worden sei. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller nach wie vor gesucht werde und bei seiner Rückkehr mit seiner Festnahme rechnen müsse. Im Verhältnis zum ersten Asylverfahren des Antragstellers, das im Jahr 2009 geendet habe, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen ein völlig neuer Sachverhalt, der damals schon aus zeitlichen Gründen keine Berücksichtigung finden hätte können. Wäre der Antragsteller in der Lage gewesen, diese Urkunden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof vorzulegen, so wäre die Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangt, dass nämlich keine entschiedene Sache vorliegen würde und der Antrag nicht zurückzuweisen sein würde.
Da der Antragsteller über die Urkunden nicht früher verfügt habe, treffe ihn kein Verschulden daran, dass er diese erst nunmehr vorlege. Vom Wiederaufnahmegrund habe der Antragsteller erst am 29.08.2011 erfahren, weshalb gegenständlicher Antrag rechtzeitig sei.
Mit dem Wiederaufnahmeantrag wurden vier Übersetzungen aus der russischen Sprache - Ladungen in beglaubigter Übersetzung - übermittelt. Die Originalladungen bzw. Kopien hievon wurden nicht vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Der Antragsteller ersucht im vorliegenden Fall um Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.römisch zwei.2. Der Antragsteller ersucht im vorliegenden Fall um Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides die Rechtslage oder der wesentliche Sachverhalt geändert, so liegt keine Identität der Sache vor (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0162, und vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0069).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides die Rechtslage oder der wesentliche Sachverhalt geändert, so liegt keine Identität der Sache vor vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0162, und vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0069).
Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat. Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können von den Parteien Gründe, die sie in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens nicht geltend gemacht haben, nicht mehr vorgebracht werden. Im Fall der Berufung gegen einen Bescheid, die einen Parteiantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nämlich nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt nach der hg. Rechtsprechung voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag oder sonst im erstinstanzlichen Verfahren von der Partei geltend gemacht werden. (Vgl. zu dem Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1990, Zl. 89/01/0321, vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0229, vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0107 und vom 20. April 1995, Zl. 93/09/0341, alle mwH.)Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat. Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können von den Parteien Gründe, die sie in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens nicht geltend gemacht haben, nicht mehr vorgebracht werden. Im Fall der Berufung gegen einen Bescheid, die einen Parteiantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nämlich nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt nach der hg. Rechtsprechung voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag oder sonst im erstinstanzlichen Verfahren von der Partei geltend gemacht werden. (Vgl. zu dem Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1990, Zl. 89/01/0321, vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0229, vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0107 und vom 20. April 1995, Zl. 93/09/0341, alle mwH.)
Die nunmehr vorgelegten Ladungen sind im März 2011 entstanden, also zu einem Zeitpunkt zu welchem das Bundesasylamt bereits über den zweiten Asylantrag des Antragstellers entschieden (Bescheid vom 11.01.2011) hat. Der Asylgerichtshof hat die Entscheidung des Bundesasylamtes mit Erkenntnis vom 01.04.2011 bestätigt.
Unter der hypothetischen Annahme, dass der Antragsteller diese Ladungen, die allesamt im März 2011 entstanden sind, im Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag vorgelegt hätte, wäre es dem Asylgerichtshof aufgrund der zuvor dargelegten Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG verwehrt gewesen, diese Ladungen einer Beurteilung zu unterziehen, da die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags wegen geänderten Sachverhalts ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes am 11.01.2011 haben die vorgelegten Ladungen jedoch noch gar nicht existiert. Der Asylgerichtshof war im abgeschlossenen zweiten Asylverfahren an die Gründe bzw. den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes am 11.01.2011 gebunden. Die vorgelegten Ladungen sind sohin - selbst bei hypothetischer Vorlage im Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag - nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 zu bewirken, da dem Asylgerichtshof bei der dargelegten Konstellation verwehrt gewesen wäre, die Ladungen zu berücksichtigen. Im Fall der nunmehrigen Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zum zweiten Asylantrag wäre der Asylgerichtshof nach wie vor an jenen Sachverhalt gebunden, wie er zum Zeitpunkt der Entscheidung am 11.01.2011 bestanden hat.Unter der hypothetischen Annahme, dass der Antragsteller diese Ladungen, die allesamt im März 2011 entstanden sind, im Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag vorgelegt hätte, wäre es dem Asylgerichtshof aufgrund der zuvor dargelegten Judikatur zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG verwehrt gewesen, diese Ladungen einer Beurteilung zu unterziehen, da die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags wegen geänderten Sachverhalts ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes am 11.01.2011 haben die vorgelegten Ladungen jedoch noch gar nicht existiert. Der Asylgerichtshof war im abgeschlossenen zweiten Asylverfahren an die Gründe bzw. den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes am 11.01.2011 gebunden. Die vorgelegten Ladungen sind sohin - selbst bei hypothetischer Vorlage im Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag - nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 zu bewirken, da dem Asylgerichtshof bei der dargelegten Konstellation verwehrt gewesen wäre, die Ladungen zu berücksichtigen. Im Fall der nunmehrigen Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zum zweiten Asylantrag wäre der Asylgerichtshof nach wie vor an jenen Sachverhalt gebunden, wie er zum Zeitpunkt der Entscheidung am 11.01.2011 bestanden hat.
Wie bereit eingangs in den rechtlichen Erwägungen ausgeführt, muss es sich beim relativen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).Wie bereit eingangs in den rechtlichen Erwägungen ausgeführt, muss es sich beim relativen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 69, Anmerkung 6).
Aufgrund des relativen Charakters des Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind die vorgelegten Ladungen aus März 2011 - wie dargelegt - somit nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.04.2011 nach § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.Aufgrund des relativen Charakters des Wiederaufnahmegrundes nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind die vorgelegten Ladungen aus März 2011 - wie dargelegt - somit nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.04.2011 nach Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Ladungen, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
11.10.2011