Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 301949-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005, FZ. 04 20.112-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005, FZ. 04 20.112-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2004 einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Erstaufnahmezentrum Ost gab der Beschwerdeführer am 06.10.2004 auf die Frage, wann und wie er sein Heimatland verlassen habe an, dass er am 23.08.2004 seine Heimatstadt XXXX verlassen und nach Queta gefahren und von dort in den Iran gefahren sei. Danach sei er in irgendeine russische Republik gefahren. Über unbekannte Länder sei er nach Österreich gebracht worden. In Österreich sei er am 01.10.2004 an einen ihn unbekannten Ort illegal eingereist.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2004 einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Erstaufnahmezentrum Ost gab der Beschwerdeführer am 06.10.2004 auf die Frage, wann und wie er sein Heimatland verlassen habe an, dass er am 23.08.2004 seine Heimatstadt römisch 40 verlassen und nach Queta gefahren und von dort in den Iran gefahren sei. Danach sei er in irgendeine russische Republik gefahren. Über unbekannte Länder sei er nach Österreich gebracht worden. In Österreich sei er am 01.10.2004 an einen ihn unbekannten Ort illegal eingereist.
Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und habe keine strafbaren Handlungen begangen. Gegen ihn bestehe in seinem Heimatland kein Haftbefehl. Derzeit werde er von den Behörden in seinem Heimatland nicht gesucht. Er habe keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals aktiv politisch tätig gewesen sei oder einer Partei zugehörig, gab dieser an seit fünf Jahren Mitglied und seit zwei Jahren XXXX Jugendbewegung in Lahore gewesen zu sein. Diese werde auch XXXX genannt. Das sei die Immamia Students Organisation.Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und habe keine strafbaren Handlungen begangen. Gegen ihn bestehe in seinem Heimatland kein Haftbefehl. Derzeit werde er von den Behörden in seinem Heimatland nicht gesucht. Er habe keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals aktiv politisch tätig gewesen sei oder einer Partei zugehörig, gab dieser an seit fünf Jahren Mitglied und seit zwei Jahren römisch 40 Jugendbewegung in Lahore gewesen zu sein. Diese werde auch römisch 40 genannt. Das sei die Immamia Students Organisation.
Auf die Aufforderung hin alle Gründe zu nennen, weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe und er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab dieser an, dass von der Regierung des General Musharaf die religiösen Bewegungen verboten worden seien. Seine Familie habe immer wieder religiöse Versammlungen veranstaltet. Die Gegner von diesen Versammlungen hätten immer wieder fremde Leute geschickt um ihre Versammlungen zu zerstören. Anfang Dezember 2003 sei ihre Versammlung von einigen unbekannten Leuten gestört worden. Daraufhin sei es zu Auseinandersetzungen gekommen. Im Zuge dieser sei der Beschwerdeführer auch verletzt worden und habe einen Schlag mit einem Holzstock bekommen. Dadurch sei er im Bereich der linken Augenbraue verletzt worden. Ende Juni 2004 sei es nochmals zu einer Auseinandersetzung bei einer religiösen Veranstaltung gekommen. Dort sei geschossen worden. Er habe Glück gehabt und sei nicht verletzt worden. Ein Freund von ihm sei so schwer verletzt worden und habe eine Schussverletzung davongetragen. Sein Freund sei noch immer im Spital.
Danach habe er telefonisch Drohungen erhalten. Falls sie mit diesen Veranstaltungen nicht aufhören würden, würde man sie umbringen. Wegen dieser Drohungen habe er nicht einmal das Haus verlassen können. Er sei immer entsprechend unter physischen Druck gestanden. Er habe nicht arbeiten können. Er sei der einzige Sohn seiner Eltern. Diese hätten beschlossen, dass er weggehen soll bevor etwas passieren würde. Die Situation sei so, dass man nicht arbeiten könne. Es sei ein doppeltes Problem. Von der Regierung aus würden diese religiösen Vereine verboten und von anderen religiösen Vereinen würde man bedroht werden. Deshalb sei er weggegangen. Das Leben sei nicht mehr lustig gewesen.
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, gab dieser an, dass er dort eingesperrt werden könnte wenn etwas passieren würde, weil die Regierung dagegen sei. Von Angehörigen der anderen Vereine könne er auch umgebracht werden. Die Frage, ob er alle seine Fluchtgründe angegeben habe, bejahte dieser.
Auf die Frage wen konkret der Beschwerdeführer damit meinen würde, wenn er sage, dass von seiner Familie immer wieder religiöse Versammlungen abgehalten werden würden, gab dieser an, dass diese Veranstaltungen von der XXXX Jugendbewegung abgehalten werden würden. Auf die Frage welche Ziele die XXXX Jugendbewegung verfolgen würde, gab dieser an, dass sie Schiiten seien. Die Rechte und die Traditionen der Schiareligion hätten sie aufrecht erhalten wollen. Aus diesem Grund hätten sie Veranstaltungen organisiert. Die Schiiten seien in Pakistan gegenüber den Sunniten in der Minderheit. Die Sunniten würden in Pakistan regieren.Auf die Frage wen konkret der Beschwerdeführer damit meinen würde, wenn er sage, dass von seiner Familie immer wieder religiöse Versammlungen abgehalten werden würden, gab dieser an, dass diese Veranstaltungen von der römisch 40 Jugendbewegung abgehalten werden würden. Auf die Frage welche Ziele die römisch 40 Jugendbewegung verfolgen würde, gab dieser an, dass sie Schiiten seien. Die Rechte und die Traditionen der Schiareligion hätten sie aufrecht erhalten wollen. Aus diesem Grund hätten sie Veranstaltungen organisiert. Die Schiiten seien in Pakistan gegenüber den Sunniten in der Minderheit. Die Sunniten würden in Pakistan regieren.
Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer wegen der erlittenen Verletzungen und wegen der telefonischen Drohungen an die Polizei gewandt habe, gab dieser an, dass sie immer wieder bei der Polizei gewesen seien. Diese habe etwas aufgenommen da sie diese unbekannten Personen nicht kennen würden, sei nichts passiert. Auf die Frage, wann und wo er bei der Polizei gewesen wäre, gab dieser an, dass er zwei Mal bei der Polizei in Lahore gewesen sei. Dies sei das erste Mal im Dezember 2003 und das zweite Mal im Juni 2004 gewesen. Er habe die Polizei wegen der telefonischen Drohung informiert. Er sei jedes Mal bei der Polizeistation in XXXX gewesen. Dort gebe es nur diese Polizeistation.Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer wegen der erlittenen Verletzungen und wegen der telefonischen Drohungen an die Polizei gewandt habe, gab dieser an, dass sie immer wieder bei der Polizei gewesen seien. Diese habe etwas aufgenommen da sie diese unbekannten Personen nicht kennen würden, sei nichts passiert. Auf die Frage, wann und wo er bei der Polizei gewesen wäre, gab dieser an, dass er zwei Mal bei der Polizei in Lahore gewesen sei. Dies sei das erste Mal im Dezember 2003 und das zweite Mal im Juni 2004 gewesen. Er habe die Polizei wegen der telefonischen Drohung informiert. Er sei jedes Mal bei der Polizeistation in römisch 40 gewesen. Dort gebe es nur diese Polizeistation.
In der mit dem Beschwerdeführer am 18.10.2005 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er bis zum Jahr 1992 oder 1993, genau wisse er das nicht, in Lahore gelebt habe. Anschließend sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Multan gezogen. Dies sei ca. 350 km von Lahore entfernt. In Multan hätten sie bis zum Jahr 1997 gelebt, bevor sie nach Lahore zurückgekehrt seien. Er habe dort bis zuletzt gelebt. Seine Adresse sei XXXX. Seine Eltern und seine Schwester würden auch dort wohnen. Mit diesen würde er regelmäßig telefonieren und mit ihnen in telefonischen Kontakt stehen. Auf die Frage, weshalb seine Eltern nach Multan und dann wieder zurück übersiedelt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater aus dienstlichen Gründen übersiedelt sei. Nun sei er in Pension. Er sei Beamter in einer landwirtschaftlichen Organisation gewesen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Pakistan einer Arbeit nachgegangen sei, verneinte dieser. Er habe von seinen Eltern gelebt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Lahore keine Arbeit gefunden habe, gab dieser an, dass er Student gewesen sei und dann wegen Problemen sein Land verlassen habe müssen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2001 Student gewesen sei, gab dieser an, dass das stimmen würde. Er habe versucht eine Arbeit zu finden, habe aber keine gefunden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seit seiner Einreise irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen beschaffen habe können, gab dieser an, dass er zwei Ausweise von seiner Studentenorganisation vorlegen würde. Er habe auch einen pakistanischen Führerschein der vom Verkehrsamt eingezogen worden sei. Er sei auf einen österreichischen Führerschein umgeschrieben worden. Des Weiteren lege er eine Geburtsurkunde vor. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer nicht gleich die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, wenn er schon bei der Botschaft gewesen sei, gab dieser an, dass er nicht wisse, wo die Botschaft in Wien sei. Die Geburtsurkunde sei in Pakistan bestätigt worden. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimmen würde, räumte dieser ein, doch selbst auf der Botschaft gewesen zu sein und an den Reisepass nicht gedacht zu haben. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer gerade Österreich für die Stellung seines Asylantrages gewählt habe, gab dieser an, dass sein Vater zwei Mal geheiratet und er hier einen Halbbruder in Österreich habe. Dieser heiße XXXX. Er sei ca. sieben Jahre älter als er und lebe schon seit mehr als zehn Jahren in Österreich. Er sei kein österreichischer Staatsbürger und betreibe nach wie vor sein Asylverfahren. Auf die Frage, wann sein Halbbruder geboren sei, gab dieser an dies nicht zu wissen. Er sei mit ihm nicht aufgewachsen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Visum für Österreich im Reisepass gehabt habe, verneinte dieser und gab an ein Visum für den Iran gehabt zu haben.In der mit dem Beschwerdeführer am 18.10.2005 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er bis zum Jahr 1992 oder 1993, genau wisse er das nicht, in Lahore gelebt habe. Anschließend sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Multan gezogen. Dies sei ca. 350 km von Lahore entfernt. In Multan hätten sie bis zum Jahr 1997 gelebt, bevor sie nach Lahore zurückgekehrt seien. Er habe dort bis zuletzt gelebt. Seine Adresse sei römisch 40 . Seine Eltern und seine Schwester würden auch dort wohnen. Mit diesen würde er regelmäßig telefonieren und mit ihnen in telefonischen Kontakt stehen. Auf die Frage, weshalb seine Eltern nach Multan und dann wieder zurück übersiedelt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater aus dienstlichen Gründen übersiedelt sei. Nun sei er in Pension. Er sei Beamter in einer landwirtschaftlichen Organisation gewesen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Pakistan einer Arbeit nachgegangen sei, verneinte dieser. Er habe von seinen Eltern gelebt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Lahore keine Arbeit gefunden habe, gab dieser an, dass er Student gewesen sei und dann wegen Problemen sein Land verlassen habe müssen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2001 Student gewesen sei, gab dieser an, dass das stimmen würde. Er habe versucht eine Arbeit zu finden, habe aber keine gefunden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seit seiner Einreise irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen beschaffen habe können, gab dieser an, dass er zwei Ausweise von seiner Studentenorganisation vorlegen würde. Er habe auch einen pakistanischen Führerschein der vom Verkehrsamt eingezogen worden sei. Er sei auf einen österreichischen Führerschein umgeschrieben worden. Des Weiteren lege er eine Geburtsurkunde vor. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer nicht gleich die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe, wenn er schon bei der Botschaft gewesen sei, gab dieser an, dass er nicht wisse, wo die Botschaft in Wien sei. Die Geburtsurkunde sei in Pakistan bestätigt worden. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimmen würde, räumte dieser ein, doch selbst auf der Botschaft gewesen zu sein und an den Reisepass nicht gedacht zu haben. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer gerade Österreich für die Stellung seines Asylantrages gewählt habe, gab dieser an, dass sein Vater zwei Mal geheiratet und er hier einen Halbbruder in Österreich habe. Dieser heiße römisch 40 . Er sei ca. sieben Jahre älter als er und lebe schon seit mehr als zehn Jahren in Österreich. Er sei kein österreichischer Staatsbürger und betreibe nach wie vor sein Asylverfahren. Auf die Frage, wann sein Halbbruder geboren sei, gab dieser an dies nicht zu wissen. Er sei mit ihm nicht aufgewachsen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Visum für Österreich im Reisepass gehabt habe, verneinte dieser und gab an ein Visum für den Iran gehabt zu haben.
Auf die Aufforderung hin, das Wesen seiner Jugendbewegung, für welche er tätig gewesen sei zu beschreiben, gab dieser an, dass diese XXXX geheißen habe. Er sei 1999 beigetreten. Seit 2002 sei er XXXX. Es sei eine religiöse Bewegung. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle Ost gesagt habe, dass die Bewegung XXXX geheißen habe und er nunmehr diese Unstimmigkeiten aufklären solle, gab dieser an, dass die XXXX eine Flügelpartei der XXXX sei. Diese Gruppe sei in seinem Wohnviertel in XXXX aktiv. Zu dieser Gruppe würden ca. 15 Leute zählen. Die Zentrale dieser Gruppe sei in XXXX. Auf die Aufforderung die Ereignisse, welche für das Belassen des Beschwerdeführers aus Pakistan Ausschlag gegeben wären zu schildern, gab dieser an, dass er Mitte Dezember 2003 eine Versammlung seiner Gruppe in XXXX gehabt habe. Sie hätte auf einen offenen Platz vor seinem Elternhaus stattgefunden. Daran hätten ca. 100 Personen teilgenommen. Es seien dann 25 bis 30 Leute gekommen, welche gesagt hätten, dass sie ihre Versammlung beenden sollten. Er wisse nicht zu welcher Organisation diese Leute gehört hätten. Er habe sie nicht gekannt. Es sei dann zu einer Rauferei gekommen. Daraufhin seien sie zur Polizeidienststelle XXXX gegangen um eine Anzeige zu erstatten. Auf die Frage, was sie genau anzeigen hätten wollen, gab dieser an, dass eine Anzeige erstattet worden sei. Ihre Versammlung sei gestört worden, es sei gerauft worden, dies sei angezeigt worden. Er habe niemanden bestimmten angezeigt. Es sei eine allgemeine Anzeige gemacht worden. Auf die Frage um wen es sich bei den Unbekannten seiner Meinung persönlich gehandelt habe, gab dieser an, dass die Schiiten, denen er und seine Gruppe angehören würden, in der Minderheit seien. Die anderen Organisationen hätten sie vernichten wollen. Auf die Frage, was nun der Grund seiner Ausreise gewesen sei, gab dieser an, dass Ende Juni 2004 sein Freund XXXX auf der Straße in XXXX unterwegs gewesen wäre. Jemand habe wahllos geschossen. Es habe sich dabei um zwei Personen gehandelt. Sein Freund sei am rechten Bein getroffen worden und habe in ein Spital gebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe dann Angst bekommen, dass ihm auch so etwas passieren könne und habe deshalb Pakistan verlassen.Auf die Aufforderung hin, das Wesen seiner Jugendbewegung, für welche er tätig gewesen sei zu beschreiben, gab dieser an, dass diese römisch 40 geheißen habe. Er sei 1999 beigetreten. Seit 2002 sei er römisch 40 . Es sei eine religiöse Bewegung. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle Ost gesagt habe, dass die Bewegung römisch 40 geheißen habe und er nunmehr diese Unstimmigkeiten aufklären solle, gab dieser an, dass die römisch 40 eine Flügelpartei der römisch 40 sei. Diese Gruppe sei in seinem Wohnviertel in römisch 40 aktiv. Zu dieser Gruppe würden ca. 15 Leute zählen. Die Zentrale dieser Gruppe sei in römisch 40 . Auf die Aufforderung die Ereignisse, welche für das Belassen des Beschwerdeführers aus Pakistan Ausschlag gegeben wären zu schildern, gab dieser an, dass er Mitte Dezember 2003 eine Versammlung seiner Gruppe in römisch 40 gehabt habe. Sie hätte auf einen offenen Platz vor seinem Elternhaus stattgefunden. Daran hätten ca. 100 Personen teilgenommen. Es seien dann 25 bis 30 Leute gekommen, welche gesagt hätten, dass sie ihre Versammlung beenden sollten. Er wisse nicht zu welcher Organisation diese Leute gehört hätten. Er habe sie nicht gekannt. Es sei dann zu einer Rauferei gekommen. Daraufhin seien sie zur Polizeidienststelle römisch 40 gegangen um eine Anzeige zu erstatten. Auf die Frage, was sie genau anzeigen hätten wollen, gab dieser an, dass eine Anzeige erstattet worden sei. Ihre Versammlung sei gestört worden, es sei gerauft worden, dies sei angezeigt worden. Er habe niemanden bestimmten angezeigt. Es sei eine allgemeine Anzeige gemacht worden. Auf die Frage um wen es sich bei den Unbekannten seiner Meinung persönlich gehandelt habe, gab dieser an, dass die Schiiten, denen er und seine Gruppe angehören würden, in der Minderheit seien. Die anderen Organisationen hätten sie vernichten wollen. Auf die Frage, was nun der Grund seiner Ausreise gewesen sei, gab dieser an, dass Ende Juni 2004 sein Freund römisch 40 auf der Straße in römisch 40 unterwegs gewesen wäre. Jemand habe wahllos geschossen. Es habe sich dabei um zwei Personen gehandelt. Sein Freund sei am rechten Bein getroffen worden und habe in ein Spital gebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe dann Angst bekommen, dass ihm auch so etwas passieren könne und habe deshalb Pakistan verlassen.
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer konkret für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan befürchten würde, gab dieser an, Angst zu haben, dass er umgebracht werden würde. Auf die Frage, ob er damit bestimmte Gruppen oder Personen meinen würde, gab dieser an, dass mehrere Organisationen der Sunniten in Frage kommen würden. Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes geben würde, gab dieser an, dass er persönlich keine Probleme mit der Polizei gehabt habe. Es sei aber so, dass er Fälle kennen würde, wo Schiiten von der Polizei mitgenommen werden würden, wenn die Sunniten ihnen etwas vorwerfen würden. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht einfach in eine andere Stadt Pakistans gezogen sei, wenn er sich dem Stress der mit der Ausübung seiner Tätigkeit für die Schiiten verbunden gewesen sei nicht mehr aussetzen habe wollen, gab dieser an, dass in Karachi die Probleme wieder anfangen würden. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer damit konkret meinen und was geschehen würde, wenn er in Karachi wäre, gab dieser an, dass wenn er arbeiten würde, er registriert werden würde. Auf die Frage, was seiner Meinung nach dann geschehen würde, gab dieser an, dass er so lange bei seiner Organisation gewesen sei und er nicht Abstand nehmen könne, wenn er in Karachi sei.
Er habe auch anonyme Anrufe bekommen und die Polizei habe nichts unternommen. Auf die Frage, was die Polizei unternehmen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass auf ihn ein Attentat verübt hätte werden können, welches sich genauso wie bei seinem Freund abgespielt habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme mit dem Militär habe, verneinte dieser. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor der EAST pauschal angegeben habe, dass religiöse Vereine von der Regierung verboten seien, aus der Länderdokumentation aber ersichtlich sei, dass der Staat sich nicht in religiöse Belange einmische, viele wichtige politische Ämter in Regierung und Verwaltung von Schiiten besetzt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Organisation nicht verboten sei, es aber Organisationen gebe, welche verboten seien.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Am 13.04.2006 teilte die Caritas, Beratung für Ausländerinnen mit, dass dem Beschwerdeführer beim Bundesasylamt mitgeteilt worden sei, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ sei. Der Beschwerdeführer sei immer aufrecht gemeldet gewesen und würde angeben, dass er von einer Zustellung des Bescheides bis dato kein Erkenntnis erlangt habe. Der Beschwerdeführer ersuche die Kopie seines negativen Bescheides auszuhändigen. Gleichzeitig ersuche er um die Ausfertigung von Kopien, die den Zustellvorgang des negativen Bescheides beinhalten würden.
In eventu werde ersucht ihm den Bescheid nochmals zuzustellen, da er ausführe, dass er vom Zustellvorgang seiner Meldeadresse keine Kenntnis erlangt habe, obwohl die Zustellung behördlicher Schreiben bis dato immer funktioniert habe.
Am 25.04.2006 wurde beim Bundesasylamt Wien ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht und gleichzeitig eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 erhoben. Im Schriftsatz vom 02.05.2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Pakistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Schiiten, seiner Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit als Funktionär der XXXX, einer Flügelpartei der XXXX, verlassen habe. Die pakistanische Regierung wolle oder könne sie nicht vor Angriffen von Feinden der Schiiten in Schutz nehmen. Dadurch sei sein Leben aus asylrelevanten Gründen in Gefahr.Am 25.04.2006 wurde beim Bundesasylamt Wien ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG eingebracht und gleichzeitig eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 erhoben. Im Schriftsatz vom 02.05.2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Pakistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Schiiten, seiner Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit als Funktionär der römisch 40 , einer Flügelpartei der römisch 40 , verlassen habe. Die pakistanische Regierung wolle oder könne sie nicht vor Angriffen von Feinden der Schiiten in Schutz nehmen. Dadurch sei sein Leben aus asylrelevanten Gründen in Gefahr.
Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid angegeben, dass er lediglich von Dritten verfolgt worden sei und er den Sachverhalt der Verfolgung durch den Staat Pakistan nicht konkretisiert habe. Dazu gebe er an, dass in Pakistan Schiiten nur eine Minderheit seien. Die meisten einflussreichen Positionen in Staat und Verwaltung würden von Sunniten besetzt. Auch wenn das Bundesasylamt anführen würde, dass einige wichtige Positionen auch von Sunniten besetzt werden würden, so entkräftet dies nicht den Sachverhalt, dass Schiiten unterdrückt werden würden und die Verfolgung von Schiiten stillschweigend von der pakistanischen Regierung geduldet werde.
So sei etwa ein Mann namens XXXX im Parlament. Er sei XXXX. Gegen ihn würden 150 Anzeigen wegen diverser Übergriffe gegen Schiiten bestehen. Trotzdem würde es keine Konsequenzen nach sich ziehen. XXXX sei letztes Jahr ermordet worden. Er verweise diesbezüglich auch auf eine Kopie, die er bei einer niederschriftlichen Einvernahme zum Akt geben habe wollen. In dieser würde der genannte Sachverhalt bestätigt werden würde. Dies sei aber vom Dolmetscher, Herrn XXXX, nicht angenommen worden, sondern mit den Worten, dass dies nicht für das Verfahren wichtig sei, abgelehnt worden.So sei etwa ein Mann namens römisch 40 im Parlament. Er sei römisch 40 . Gegen ihn würden 150 Anzeigen wegen diverser Übergriffe gegen Schiiten bestehen. Trotzdem würde es keine Konsequenzen nach sich ziehen. römisch 40 sei letztes Jahr ermordet worden. Er verweise diesbezüglich auch auf eine Kopie, die er bei einer niederschriftlichen Einvernahme zum Akt geben habe wollen. In dieser würde der genannte Sachverhalt bestätigt werden würde. Dies sei aber vom Dolmetscher, Herrn römisch 40 , nicht angenommen worden, sondern mit den Worten, dass dies nicht für das Verfahren wichtig sei, abgelehnt worden.
Die Staatspräsidentin von Musharaf und Navaz Sharif, Frau Benazil, sei Schiitin, habe dies aber öffentlich aufgrund der Probleme mit welchen sie konfrontiert gewesen wäre, nie zugegeben.
Bei Anschlägen, die regelmäßig den Frieden von Pakistan erschüttern würden, würden zuerst immer die Schiiten beschuldigt werden, dies getätigt zu haben. Aus all diesen Gründen sei der Staat Pakistan nicht willig oder nicht in der Lage gegen die Verfolgung von Schiiten vorzugehen und aus diesem Grund sei die Verfolgung asylrelevant.
In erster Linie würde sich das Bundesasylamt bei der Bewertung der Menschenrechtslage in Pakistan auf den legislativen "Ist-Zustand" und die Veränderungen in der Legislative beziehen. Diese seien aber nicht repräsentativ für die Menschenrechtslage in einer Gesellschaft. Die politischen Handlungsmotive und Ideale würden in einer Gesellschaft durchaus hoch angelegt sein. Dies heiße aber noch lange nicht, dass diese in der Gesellschaft widergespiegelt werden würden. Bestes Beispiel dafür sei der Realkommunismus der davon ausgegangen sei, Klassenunterschiede und Ungerechtigkeiten zu verhindern und eine gerechte Gesellschaft zu bilden. Es habe dabei aber ein totalitäres System herausgebildet, in dem die Freiheiten der Bürger stark beschnitten worden wären und die Menschenrechte keinen hohen Stellenwert gehabt hätten.
Auch wenn die pakistanische Politik sich verpflichtet habe Gewalten zu trennen, Menschenrechte zu achten, bürgerliche Freiheiten zu akzeptieren, wenn sie internationale Abkommen unterzeichen, heiße dies deswegen nicht, dass trotzdem Menschen von der Polizei verfolgt werden würden und auf Anordnung von Politik in Schauprozessen verurteilt werden würden.
Um die Lage der Menschrechte zu analysieren, müsse man andere Methoden anwenden, als die politische Analyse. Hierbei müsse tiefer gegriffen werden, denn die Definitionsmacht liege bei den Opfern und nicht bei den Tätern. Auch die Analyse einiger Indikatoren könne helfen die Situation so breit wie möglich zu erfassen. Beispielsweise die Analyse der sozialen Position der Machtträger in Pakistan. Musharaf, der Präsident von Pakistan, habe ein politisches Amt inne, gehöre aber keiner politischen Partei an, sondern sei Chef des Militärs. Das Militär in Pakistan habe weitreichende Befugnisse, bei weitem weitreichender als dies für demokratische Rechtsstaaten die Norm sei. Des Weiteren könne auch die Stabilität eines Staates Indikator für die Menschrechtslage sein. So sei Musharaf dieses Jahr schon zwei Mal Ziel eines Attentates, welches seinen Tod zum Ziel gehabt habe, gewesen. Auch die Anzahl der terroristischen Anschläge in Pakistan aus unterschiedlichsten Gründen sei extrem hoch und in dieser Hinsicht unterscheide sich Pakistan enorm von der Norm demokratischer Rechtsstaaten. Des Weiteren könne auch die Stabilität eines Staates ein Indikator für die Menschenrechtslage sein. So sei die Anzahl terroristischer Anschläge in Pakistan aus den unterschiedlichen Gründen extrem hoch. In dieser Hinsicht unterscheide sich Pakistan enorm. So könne auch der ständige Kriegszustand, in welchem sich Pakistan befinde, als instabil bewertet werden. Dieser werde zwar von der herrschenden Politik geleugnet, doch an der Grenze zwischen Pakistan und Indien komme es nach wie vor beinahe täglich zu Übergriffen und kleinen Scharmützeln bzw. sei diese Region ständig auf Krieg vorbereitet.
Sowie die soziale Schichtung sei Pakistan ein Land, in welchem krasse Gegensätze zwischen der wirtschaftlichen Lage und unterschiedlicher sozialer Schichten existieren würde. Nur eine Minderheit der indischen Bevölkerung besitze und erwirtschafte den Großteil des Vermögens des BIP in Pakistan. Die breite Masse der pakistanischen Bevölkerung sei sehr arm. Es gebe kaum eine Mittelschicht in Pakistan und so würden sich viele die Machtstrukturen in Pakistan verhalten. Dadurch sei Machtmissbrauch für den Großteil der machtlosen Bevölkerung kaum verhinderbar und auch leichter möglich. Alle die genannten Faktoren würden dazu beitragen, dass die Menschenrechtslage keinen hohen Stellenwert in Pakistan haben würden. Krieg, Terror, militante Machthaber, große soziale Klüfte würden tendenziell zu einer Beschneidung bürgerlicher Freiheiten, einer erhöhten Repression sowie einer Rechtfertigung unmenschlicher Maßnahmen durch die Konstruktion eines Ausnahmezustandes nach sich ziehen.
3 .Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, AZ 04 20.112-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 28.04.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF. stattgegeben.3 .Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, AZ 04 20.112-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 28.04.2006 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 idgF. stattgegeben.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde im Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde im Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm angegebenen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Die Ausgangslage des zu beurteilenden Sachverhalts sei, dass sich der Beschwerdeführer als Funktionär der schiitischen religiösen Gruppierung "XXXX", zuständig für seinen Heimatbezirk XXXX, allgemein von verschiedenen Gruppierungen der sunnitischen Mehrheit bedroht gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe konkret zwei Bedrohungssituationen vorgebracht, wobei die erste aus dem Jahre 2003 herrühren würde. Im Zuge einer Versammlung seiner Organisation sei es damals mit Unbekannten zu Zwischenfällen gekommen, welche in einen Raufhandel eskaliert hätten. Die Unbekannten hätten nach Angaben des Beschwerdeführers nur Sunniten gewesen sein können, welche die religiösen Veranstaltungen stören hätten wollen. Eine Anzeige sei bei der Polizei erstattet worden. Auslösend für das Verlassen des Heimatlandes sei für den Beschwerdeführer ein Schussattentat auf offener Straße auf seinen Freund XXXX gewesen. Dieser sei Ende Juni 2004 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in XXXX unterwegs gewesen und von Unbekannten hinterrücks angeschossen worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer anonym bedroht worden. Da der Beschwerdeführer befürchte ebenfalls Ziel eines Attentats zu werden, habe er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen. Mit der Polizei oder dem Militär habe er keine Probleme gehabt. Er habe darauf hingewiesen, dass die Polizei nichts unternommen habe und unterstelle eine polizeiliche Parteilichkeit, zumal ihm Fälle bekannt gewesen seien, in denen Schiiten aufgrund von Vorwürfen der Sunniten von der Polizei mitgenommen worden wären. Eine pauschal unterstellte Einflussnahme der Regierung zugunsten der schiitischen Interessen habe der Beschwerdeführer nicht konkretisieren können. Der Beschwerdeführer stelle auf konkrete Nachfrage klar, dass seine Gruppierung nicht von der Regierung verboten worden sei.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm angegebenen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Die Ausgangslage des zu beurteilenden Sachverhalts sei, dass sich der Beschwerdeführer als Funktionär der schiitischen religiösen Gruppierung "XXXX", zuständig für seinen Heimatbezirk römisch 40 , allgemein von verschiedenen Gruppierungen der sunnitischen Mehrheit bedroht gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe konkret zwei Bedrohungssituationen vorgebracht, wobei die erste aus dem Jahre 2003 herrühren würde. Im Zuge einer Versammlung seiner Organisation sei es damals mit Unbekannten zu Zwischenfällen gekommen, welche in einen Raufhandel eskaliert hätten. Die Unbekannten hätten nach Angaben des Beschwerdeführers nur Sunniten gewesen sein können, welche die religiösen Veranstaltungen stören hätten wollen. Eine Anzeige sei bei der Polizei erstattet worden. Auslösend für das Verlassen des Heimatlandes sei für den Beschwerdeführer ein Schussattentat auf offener Straße auf seinen Freund römisch 40 gewesen. Dieser sei Ende Juni 2004 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in römisch 40 unterwegs gewesen und von Unbekannten hinterrücks angeschossen worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer anonym bedroht worden. Da der Beschwerdeführer befürchte ebenfalls Ziel eines Attentats zu werden, habe er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen. Mit der Polizei oder dem Militär habe er keine Probleme gehabt. Er habe darauf hingewiesen, dass die Polizei nichts unternommen habe und unterstelle eine polizeiliche Parteilichkeit, zumal ihm Fälle bekannt gewesen seien, in denen Schiiten aufgrund von Vorwürfen der Sunniten von der Polizei mitgenommen worden wären. Eine pauschal unterstellte Einflussnahme der Regierung zugunsten der schiitischen Interessen habe der Beschwerdeführer nicht konkretisieren können. Der Beschwerdeführer stelle auf konkrete Nachfrage klar, dass seine Gruppierung nicht von der Regierung verboten worden sei.
Zu Spruchpunkt II. verwies das Bundesasylamt darauf, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht davon gesprochen werden könne, dass in Pakistan eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, somit könne auch von Amtswegen keine stichhaltige einem Refoulement nach Pakistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. verwies das Bundesasylamt darauf, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht davon gesprochen werden könne, dass in Pakistan eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, somit könne auch von Amtswegen keine stichhaltige einem Refoulement nach Pakistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und aus einer persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich seien, welche gegen eine Ausreise sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und aus einer persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich seien, welche gegen eine Ausreise sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde).
In der Berufung wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und auf Auszüge von Länderberichten verwiesen.
5. Am 15.07.2011 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die für die Beurteilung der Art 8 EMRK relevanten Fragen und die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Bis dato langte beim Asylgerichtshof keine Stellungnahme ein.5. Am 15.07.2011 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die für die Beurteilung der Artikel 8, EMRK relevanten Fragen und die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Bis dato langte beim Asylgerichtshof keine Stellungnahme ein.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Hinsichtlich der in den Raum gestellten Behauptung, wonach die Bescheide ihrem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, angefochten werden, ist auszuführen, dass von Seiten des Beschwerdeführers nicht ausgeführt wurde, inwieweit der bekämpfte Bescheid einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit unterliegen soll bzw. die Verfahrensvorschriften verletzt worden sein sollen.
3.1. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.
Weder kann auf Basis der Länderberichte eine allgemeine Verfolgung von Angehörigen der Schiiten in Pakistan angenommen werden, noch hat der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung plausibel dargelegt.
Seine Angaben erwiesen sich als allgemein gehalten und wenig detailreich. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage nähere Angaben zu den Sunniten zu machen, welche ihn bedroht hätten und vermochte er auch nicht nachvollziehbar darzulegen, warum gerade seine Person zielgerichtet von den Sunniten verfolgt wurde bzw. werden sollte.
Widersprüchlichkeiten haben sich darüber hinaus allerdings auch schon in der Darstellung des eigentlichen die Flucht auslösenden Ereignisses ergeben, als dieser in der mit ihm am 06.10.2004 aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass ihre Versammlung Anfang Dezember 2003 von einigen unbekannten Leuten gestört worden ist bzw. es Ende Juni 2004 im Zuge einer religiösen Veranstaltung zu einer Schießerei gekommen ist, bei der ein Freund des Beschwerdeführers schwer verletzt worden ist. Im Gegensatz dazu schilderte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 18.10.2005 aufgenommenen Niederschrift den Vorfall dann so, dass er Ende Juni 2004 mit seinem Freund, XXXX, auf der Strasse in XXXX unterwegs gewesen ist, als zwei Personen wahllos geschossen und seinen Freund am rechten Bein getroffen haben. Von einer religiösen Veranstaltung wurde in diesem Zusammenhang von Seiten des Beschwerdeführers nichts mehr erwähnt.Widersprüchlichkeiten haben sich darüber hinaus allerdings auch schon in der Darstellung des eigentlichen die Flucht auslösenden Ereignisses ergeben, als dieser in der mit ihm am 06.10.2004 aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass ihre Versammlung Anfang Dezember 2003 von einigen unbekannten Leuten gestört worden ist bzw. es Ende Juni 2004 im Zuge einer religiösen Veranstaltung zu einer Schießerei gekommen ist, bei der ein Freund des Beschwerdeführers schwer verletzt worden ist. Im Gegensatz dazu schilderte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 18.10.2005 aufgenommenen Niederschrift den Vorfall dann so, dass er Ende Juni 2004 mit seinem Freund, römisch 40 , auf der Strasse in römisch 40 unterwegs gewesen ist, als zwei Personen wahllos geschossen und seinen Freund am rechten Bein getroffen haben. Von einer religiösen Veranstaltung wurde in diesem Zusammenhang von Seiten des Beschwerdeführers nichts mehr erwähnt.
Der Beschwerdeführer gibt zwar an der XXXX der XXXX Jugendbewegung in Lahore gewesen zu sein, doch führte dieser in der mit ihm am 06.10.2004 aufgenommenen Niederschrift noch an, dass die religiösen Versammlungen von seiner Familie veranstaltet worden sind, während er am 18.10.2005 vor dem Bundesasylamt ausführte, dass es sich bei der Versammlung in XXXX um eine Veranstaltung seiner Gruppe gehandelt hat, welche auf einem offenen Platz vor seinem Elternhaus stattgefunden hat.Der Beschwerdeführer gibt zwar an der römisch 40 der römisch 40 Jugendbewegung in Lahore gewesen zu sein, doch führte dieser in der mit ihm am 06.10.2004 aufgenommenen Niederschrift noch an, dass die religiösen Versammlungen von seiner Familie veranstaltet worden sind, während er am 18.10.2005 vor dem Bundesasylamt ausführte, dass es sich bei der Versammlung in römisch 40 um eine Veranstaltung seiner Gruppe gehandelt hat, welche auf einem offenen Platz vor seinem Elternhaus stattgefunden hat.
Unabhängig davon ist für den Asylgerichtshof die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan von Organisationen der Sunniten umgebracht werden wird nicht nachvollziehbar, als dieser die Täter, welchen seinen Freund am rechten Bein angeschossen haben, nicht identifizieren konnte. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass die zwei Täter wahllos herum geschossen hätten, als dieser mit seinem Freund auf der Straße in XXXX unterwegs gewesen ist.Unabhängig davon ist für den Asylgerichtshof die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan von Organisationen der Sunniten umgebracht werden wird nicht nachvollziehbar, als dieser die Täter, welchen seinen Freund am rechten Bein angeschossen haben, nicht identifizieren konnte. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass die zwei Täter wahllos herum geschossen hätten, als dieser mit seinem Freund auf der Straße in römisch 40 unterwegs gewesen ist.
Hätte der Anschlag tatsächlich dem Beschwerdeführer gegolten, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass zumindest versucht worden wäre den Beschwerdeführer gezielt anzugreifen.
In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber auch noch auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, wonach ihm die Vorlage einer Kopie verwehrt worden ist, hingewiesen. Aus dieser soll hervorgehen, dass XXXX, im Parlament gesessen ist, obwohl gegen ihn 150 Anzeigen wegen diverser Übergriffe gegen Schiiten bestanden hätten. Im Jahr 2005 ist dieser ermordet worden. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass entgegen der in den Raum gestellten Behauptung des Beschwerdeführers nicht der Dolmetscher, sondern der die Verhandlung leitende Beamte darüber entschieden hat, welches Beweisstück zum Akt genommen wird, so ist für den Asylgerichtshof auch aus der vom Beschwerdeführer seinerzeit eingebrachten Berufung, nicht klar ersichtlich, welcher Umstand mit diesem entsprechenden Beweismaterial untermauert werden sollte, als den Angaben des Beschwerdeführers nach, XXXX offenbar selbst Opfer eines Verbrechens geworden ist. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm eingebrachten Berufung offen gestanden ein entsprechendes Beweismittel beizulegen bzw. in der Folge nachzureichen.In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber auch noch auf die Anmerkung des Beschwerdeführers, wonach ihm die Vorlage einer Kopie verwehrt worden ist, hingewiesen. Aus dieser soll hervorgehen, dass römisch 40 , im Parlament gesessen ist, obwohl gegen ihn 150 Anzeigen wegen diverser Übergriffe gegen Schiiten bestanden hätten. Im Jahr 2005 ist dieser ermordet worden. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass entgegen der in den Raum gestellten Behauptung des Beschwerdeführers nicht der Dolmetscher, sondern der die Verhandlung leitende Beamte darüber entschieden hat, welches Beweisstück zum Akt genommen wird, so ist für den Asylgerichtshof auch aus der vom Beschwerdeführer seinerzeit eingebrachten Berufung, nicht klar ersichtlich, welcher Umstand mit diesem entsprechenden Beweismaterial untermauert werden sollte, als den Angaben des Beschwerdeführers nach, römisch 40 offenbar selbst Opfer eines Verbrechens geworden ist. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm eingebrachten Berufung offen gestanden ein entsprechendes Beweismittel beizulegen bzw. in der Folge nachzureichen.
Abgesehen davon, dass die Funktion des Beschwerdeführers, als XXXX, im gegenständlichen Fall nicht kausal für das Verlassen von Pakistan erscheint, unterliegen auch die Ausweise bzw. Schreiben der Partei des Beschwerdeführers keiner objektiven Nachprüfbarkeit.Abgesehen davon, dass die Funktion des Beschwerdeführers, als römisch 40 , im gegenständlichen Fall nicht kausal für das Verlassen von Pakistan erscheint, unterliegen auch die Ausweise bzw. Schreiben der Partei des Beschwerdeführers keiner objektiven Nachprüfbarkeit.
Gesamthaft betrachtet wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.
3.2. Außerdem kann dem Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz entnommen werden. Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist weiters im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen - der Beschwerdeführer vermutet, dass es sich bei den Tätern um Sunniten handelt- schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst erklärt zwei Mal bei der Polizeistation in XXXX gewesen zu sein. Das erste Mal im Dezember 2003 und das zweite Mal im Juni 2004. Er hat dabei die Polizei wegen telefonischen Drohungen informiert. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass nichts passiert sei, weil sie die Täter nicht gekannt haben, doch kann daraus nicht abgeleitet dass die pakistanische Polizei nichts unternehmen würde, zumal selbst einer Polizei mit westeuropäischen Standard eine gewisse Zeit zugebilligt werden muss, um ein Vergehen bzw. ein Verbrechen entsprechend aufzuklären.3.2. Außerdem kann dem Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz entnommen werden. Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist weiters im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen - der Beschwerdeführer vermutet, dass es sich bei den Tätern um Sunniten handelt- schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst erklärt zwei Mal bei der Polizeistation in römisch 40 gewesen zu sein. Das erste Mal im Dezember 2003 und das zweite Mal im Juni 2004. Er hat dabei die Polizei wegen telefonischen Drohungen informiert. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass nichts passiert sei, weil sie die Täter nicht gekannt haben, doch kann daraus nicht abgeleitet dass die pakistanische Polizei nichts unternehmen würde, zumal selbst einer Polizei mit westeuropäischen Standard eine gewisse Zeit zugebilligt werden muss, um ein Vergehen bzw. ein Verbrechen entsprechend aufzuklären.
Dass die pakistanischen Behörden systematisch nichts gegen Übergriffe von gewaltbereiten Sunniten unternehmen, sondern deren Übergriffe dulden würden bzw. diese sogar unterstützen würden, findet keine Deckung in den Länderberichten. Vielmehr geht aus der Quellenlage hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen.
3.3. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, der behaupteten Verfolgung entgehen. Dass diese den Beschwerdeführer überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ( Familienangehörige in Pakistan, junger gesunder Mann).
Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG als unbegründet abzuweisen.
4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.
Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem leben seine Eltern und seine Schwester in Pakistan, sodass er bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sechs Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der an ihm am 15.07.2011 ergangenen Verfahrensanordnung nicht nachgekommen ist, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.
Überdies geht der Asylgerichtshof mangels entsprechender Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer weder die deutsche Sprache versteht noch diese spricht, obwohl er sich bereits seit einigen Jahren in Österreich aufhält.
Ebenso hat sich kein Besuch eines anderen Kurses ergeben. Eine Tätigkeit in einem Verein oder eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Auch wenn der Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 14.10.2011 unter den von ihm angegeben Namen nicht aufscheint, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Auch wenn der Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 14.10.2011 unter den von ihm angegeben Namen nicht aufscheint, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
02.12.2011