TE AsylGH Beschluss 2011/9/29 C8 300194-1/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C8 300194-1/2008/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ. 04 02.106-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ. 04 02.106-BAW, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.02.2004 beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei vorangegangenen erfolglosen Zustellversuchen am 02.03. und 03.03.2006 schließlich am Freitag, den 03.03.2006 durch Hinterlegung beim Postamt 1030 Wien zugestellt.Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.02.2004 beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei vorangegangenen erfolglosen Zustellversuchen am 02.03. und 03.03.2006 schließlich am Freitag, den 03.03.2006 durch Hinterlegung beim Postamt 1030 Wien zugestellt.

Am Montag, den 20.03.2006, wurde eine Beschwerdeschrift, datiert mit 13.03.2006, per Telefax von dem den Beschwerdeführer vertretenden Verein XXXX beim Bundesasylamt eingebracht (Seite 67 des Verwaltungsaktes).Am Montag, den 20.03.2006, wurde eine Beschwerdeschrift, datiert mit 13.03.2006, per Telefax von dem den Beschwerdeführer vertretenden Verein römisch 40 beim Bundesasylamt eingebracht (Seite 67 des Verwaltungsaktes).

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern und einen Nachweis über die erfolgte Zustellung der Beschwerde vorzulegen. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt. Die Beschwerde erweise sich demnach als verspätet.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern und einen Nachweis über die erfolgte Zustellung der Beschwerde vorzulegen. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin der Partei dargelegt. Die Beschwerde erweise sich demnach als verspätet.

Am 23.08.2011 langte eine Stellungnahme des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins XXXX ein, in welcher ausgeführt wurde, dass nach Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte für eine verspätete Übermittlung der Beschwerde festgestellt werden hätten können.Am 23.08.2011 langte eine Stellungnahme des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins römisch 40 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass nach Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte für eine verspätete Übermittlung der Beschwerde festgestellt werden hätten können.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 09.02.2004, also vor dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 09.02.2004, also vor dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 03.03.2006, sohin bereits am 17.03.2006, 24:00 Uhr, abgelaufen. Die nachweislich am 20.03.2006 per Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin - entgegen der Stellungnahme des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins - offenkundig als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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