Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A11 265.507-2/2011/2E
BESCHLUSS
Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2011, Zahl: 11 10.493-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter beschlossen:Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2011, Zahl: 11 10.493-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.7.2004 in das Bundesgebiet ein, wo er am 26.7.2004 seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber erstinstanzlich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.6.2005 im Wesentlichen an, dass er anlässlich eines Festes des OPC von dessen Mitgliedern verfolgt worden sei, da diese ihm vorgeworfen hätten, dass er deren Gesetz gebrochen habe. Er sei zu einem Freund geflüchtet, der ihm jedoch geraten habe, Nigeria zu verlassen, da unter der Polizei auch Mitglieder des OPC seien. Er sei dann zu einem anderen Freund namens "XXXX" geflüchtet, der ihn wiederum zu einem "Hexendoktor", der ebenso OPC-Mitglied gewesen sei, gebracht habe. Auch dieser habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen. Er habe ihn zunächst dazu aufgefordert, mit XXXX nach Hause zurückzukehren und in der Nacht wiederzukommen. Als er mit seinem Freund zum Hexendoktor zurückgekehrt sei, habe er dann "Fred" getroffen, mit dessen Hilfe er schließlich Nigeria verlassen habe.römisch eins. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.7.2004 in das Bundesgebiet ein, wo er am 26.7.2004 seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber erstinstanzlich im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.6.2005 im Wesentlichen an, dass er anlässlich eines Festes des OPC von dessen Mitgliedern verfolgt worden sei, da diese ihm vorgeworfen hätten, dass er deren Gesetz gebrochen habe. Er sei zu einem Freund geflüchtet, der ihm jedoch geraten habe, Nigeria zu verlassen, da unter der Polizei auch Mitglieder des OPC seien. Er sei dann zu einem anderen Freund namens "XXXX" geflüchtet, der ihn wiederum zu einem "Hexendoktor", der ebenso OPC-Mitglied gewesen sei, gebracht habe. Auch dieser habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen. Er habe ihn zunächst dazu aufgefordert, mit römisch 40 nach Hause zurückzukehren und in der Nacht wiederzukommen. Als er mit seinem Freund zum Hexendoktor zurückgekehrt sei, habe er dann "Fred" getroffen, mit dessen Hilfe er schließlich Nigeria verlassen habe.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005, Zahl: 04 15.123-BAE, (mangels Glaubhaftmachung der angeführten Fluchtgründe) abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erkannt und der Asylwerber unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe des Zielstaates) ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 28.7.2005 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Mit Fax vom 30.8.2005, datiert mit 29.8.2005, erhob der Asylwerber eine Berufung (nunmehr "Beschwerde" genannt) und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005, Zahl: 04 15.123/1-BAE, stattgegeben wurde.Mit Fax vom 30.8.2005, datiert mit 29.8.2005, erhob der Asylwerber eine Berufung (nunmehr "Beschwerde" genannt) und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005, Zahl: 04 15.123/1-BAE, stattgegeben wurde.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.8.2006, Zahl: 265.507/0-IV/11/05, gem. §§ 7, 8 Abs. 1 u. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen, festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspreche, sodass weder die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz in Betracht komme.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2005 erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.8.2006, Zahl: 265.507/0-IV/11/05, gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, u. 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen, festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspreche, sodass weder die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz in Betracht komme.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde sodann mit dessen Beschluss vom 9.9.2010, Zahl: 2006/20/0777-12, abgelehnt.
Am 13.9.2011 stellte der Asylwerber, der seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, aus dem Stande der Strafhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zusammengefasst an, dass er eines Tages im Jahr 2004 von Personen, die gerade ein Fest gefeiert hätten, aufgehalten worden sei und diese ihm vorgeworfen hätten, deren Gesetze gebrochen zu haben. Da diese Personen ihn opfern hätten wollen, habe er flüchten wollen, jedoch hätten sie ihn gefangen und sodann für 2 Wochen mit anderen Personen in einem Haus festgehalten und hierbei gefoltert. Er sei in der Folge zu seinem Vater geflüchtet und habe ihm ein Freund des Vaters geraten, das Land zu verlassen. Sein Vater sei von der Organisation (= gemeint, jene Personen, die ihn entführt hätten, Anm.) während seiner Schubhaft ermordet worden.Am 13.9.2011 stellte der Asylwerber, der seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, aus dem Stande der Strafhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag auf die Frage nach den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung zusammengefasst an, dass er eines Tages im Jahr 2004 von Personen, die gerade ein Fest gefeiert hätten, aufgehalten worden sei und diese ihm vorgeworfen hätten, deren Gesetze gebrochen zu haben. Da diese Personen ihn opfern hätten wollen, habe er flüchten wollen, jedoch hätten sie ihn gefangen und sodann für 2 Wochen mit anderen Personen in einem Haus festgehalten und hierbei gefoltert. Er sei in der Folge zu seinem Vater geflüchtet und habe ihm ein Freund des Vaters geraten, das Land zu verlassen. Sein Vater sei von der Organisation (= gemeint, jene Personen, die ihn entführt hätten, Anmerkung während seiner Schubhaft ermordet worden.
Unter einem legte der Asylwerber dem Bundesasylamt ein handschriftlich verfasstes und mit 8.9.2011 datiertes Schreiben vor, in welchem er im Wesentlichen erneut ausführte, dass er von Mitgliedern der Gruppe "EYO-OPC" für zwei Wochen als Geisel gehalten und hierbei gefoltert und sexuell missbraucht worden sei. Ihm sei letztlich mit Hilfe eines Mannes die Flucht gelungen. Die Personen, die ihn entführt hätten, hätten seinen Vater im Jahr 2007 gefoltert und ermordet. Er selbst sei nicht sehr gesund, mit seinem Hodensack stimme etwas nicht.
Dem Befund des Röntgeninstitutes der XXXX zufolge wurde beim Asylwerber der Verdacht auf Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür) diagnostiziert.Dem Befund des Röntgeninstitutes der römisch 40 zufolge wurde beim Asylwerber der Verdacht auf Ulcus duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür) diagnostiziert.
Mit E-mail vom 19.9.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens XXXX mitgeteilt, dass beim Asylwerber aufgrund des am 9.6.2010 erhobenen Befundes am 11.11.2010 eine Magenspiegelung durchgeführt worden war, die keine Hinweise für das Vorliegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs ergeben hätte. Es sei jedoch ein kleiner Zwerchfellbruch, dieser jedoch ohne Krankheitswert, festgestellt worden. Bis zur Abklärung der Beschwerden sei der Beschwerdeführer mit einem Magenschutzpräparat behandelt worden. Es könne nicht eruiert werden, ob er aktuell ein solches weiter einnehme, medizinisch notwendig wäre dies jedenfalls nicht.Mit E-mail vom 19.9.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens römisch 40 mitgeteilt, dass beim Asylwerber aufgrund des am 9.6.2010 erhobenen Befundes am 11.11.2010 eine Magenspiegelung durchgeführt worden war, die keine Hinweise für das Vorliegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs ergeben hätte. Es sei jedoch ein kleiner Zwerchfellbruch, dieser jedoch ohne Krankheitswert, festgestellt worden. Bis zur Abklärung der Beschwerden sei der Beschwerdeführer mit einem Magenschutzpräparat behandelt worden. Es könne nicht eruiert werden, ob er aktuell ein solches weiter einnehme, medizinisch notwendig wäre dies jedenfalls nicht.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.9.2011 erklärte der Beschwerdeführer erneut, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren wolle, da die Leute, die ihn bereits töten hätten wollen, seinen Vater im Jahr 2007 aufgesucht, nach seinem Verbleib befragt und letztlich zu Tode gefoltert hätten.
Befragt, ob betreffend seine Fluchtgründe Änderungen eingetreten seien, gab er an, dass es keine Änderungen gebe. Der Ex-Präsident von Nigeria sei Mitglied des OPC. Das, was "die" zur Zeit tun würden, sei "einfach entführen und Lösegeld verlangen". Seine Schwester sei im Dezember 2010 entführt worden und habe er seinem Schwager Geld überwiesen, um diesen bei der Befreiung seiner Schwester zu unterstützen. [...] Seine Schwester sei eine Woche vor seiner Einlieferung in die XXXX entführt worden.Befragt, ob betreffend seine Fluchtgründe Änderungen eingetreten seien, gab er an, dass es keine Änderungen gebe. Der Ex-Präsident von Nigeria sei Mitglied des OPC. Das, was "die" zur Zeit tun würden, sei "einfach entführen und Lösegeld verlangen". Seine Schwester sei im Dezember 2010 entführt worden und habe er seinem Schwager Geld überwiesen, um diesen bei der Befreiung seiner Schwester zu unterstützen. [...] Seine Schwester sei eine Woche vor seiner Einlieferung in die römisch 40 entführt worden.
Nach Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass seine Schwester im Dezember 2010 entführt worden sei und die Überweisung laut Beleg am 31.12.2009 getätigt worden sei, erklärte er, dass seine Schwester im Dezember 2009 entführt worden sei und er im Jänner 2010 im Gefängnis gewesen sei. [...]An seinen bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründen habe sich nichts geändert. [...]Er wolle mit seinem in Österreich lebenden Sohn Zeit verbringen.
Im Rahmen bzw. am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 19.9.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet.Im Rahmen bzw. am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 19.9.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wurde in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet.
Inhaltlich wurde festgestellt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte sowie der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff gemäß Art. 3 und Art. 8 erkannt werden könne.Des Weiteren wurde festgestellt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff gemäß Artikel 3 und Artikel 8, erkannt werden könne.
Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 23.9.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 23.9.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Festgestellt wird, dass der Asylwerber mit Urteil desXXXX, wegen §§ 15, 127 StGB, zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen bzw. im NEF zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, mit Urteil des XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, 269/1 (1. Fall), 15, 83/1, 84 Abs. 2/4, 125, 126 Abs. 1/5 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, mit Urteil des XXXX, wegen §§ 27/3 SMG, 15 StGB, 27 Abs. 1/1 (8. Fall) SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit Urteil des XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (8. Fall), 27/3 SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.Festgestellt wird, dass der Asylwerber mit Urteil desXXXX, wegen Paragraphen 15, 127, StGB, zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen bzw. im NEF zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, 269/1 (1. Fall), 15, 83/1, 84 Absatz 2 /, 4, 125, 126, Absatz eins /, 5, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt, mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraphen 27 /, 3, SMG, 15 StGB, 27 Absatz eins /, eins, (8. Fall) SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall), 27/3 SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, war gegen den Asylwerber gem. § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt worden.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , war gegen den Asylwerber gem. Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 13.9.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 13.9.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.8.2006, Zahl: 265.507/0-IV/11/05, eine aufrechte Ausweisung.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.8.2006, Zahl: 265.507/0-IV/11/05, eine aufrechte Ausweisung.
Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu entstandenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht:
Zunächst ist anzuführen, dass die vom Asylwerber anlässlich der nunmehrigen Asylantragstellung erstatteten Angaben, wonach er von Mitgliedern einer Organisation, die gerade ein Fest gefeiert hätten, entführt und für zwei Wochen inhaftiert worden sei, erkennbar auf seinem vormaligen, als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen im ersten Asylverfahren aufbauen, sodass er in keiner Weise einen "glaubhaften Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan hat.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Asylwerber im Erstverfahren nicht ansatzweise vorgebracht hat, von seinen Verfolgern für zwei Wochen verschleppt, inhaftiert und gefoltert (!) worden zu sein - vielmehr hat er dort ausdrücklich angegeben, dass ihn die Mitglieder des OPC zwar fassen hätten wollen, er jedoch davonlaufen und letztlich mit Hilfe von Freunden das Land verlassen habe können. Dieser grob unterschiedliche Aussagestand indiziert ebenfalls, dass der Beschwerdeführer nunmehr lediglich konstruiertes Vorbringen erstattet hat, da nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen erscheint, dass ein Antragsteller erlittene Folterungen nicht bereits im ersten Verfahren geltend machen würde.
Zudem macht er mit der nunmehr erstmals ins Treffen geführten Verschleppung seiner Person durch die OPC-Mitglieder keine Umstände geltend, die (im Falle hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben) sich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens ereignet hätten und hätte er dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren erstatten können und müssen.
Soweit der Asylwerber nunmehr angibt, dass sein Vater von Mitgliedern des OPC im Jahr 2007 ermordet worden wäre, erscheinen diese Angaben schon deshalb völlig unglaubwürdig, da er bereits anlässlich seiner ersten Asylantragstellung im Rahmen der Erfassung der persönlichen Daten am 2.8.2004 erklärt hat, dass sein Vater gestorben sei, sodass er auch mit diesem Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" eines neuen Vorbringens darzutun vermag. Widersprüchlich und daher unglaubwürdig sind ebenso seine Angaben, denenzufolge auch seine Schwester entführt worden wäre und er seinem Schwager im Hinblick auf die seitens der Entführer geforderte Lösegeldzahlung Geld überwiesen habe, da er zunächst angegeben hat, dass die Entführung der Schwester im Dezember 2010 stattgefunden hätte, er jedoch in weiterer Folge behauptet hat, dass seine Schwester "eine Woche" vor seiner Einlieferung in die XXXX erfolgt sei, verschleppt worden sei. Durch den vom Asylwerber im Hinblick auf die "Bestätigung" seiner Angaben vorgelegten Überweisungsbeleg (betreffend die angebliche Überweisung des Lösegeldbetrages an den Schwager) wird der mangelnde Wahrheitsgehalt seiner Angaben letztlich nur verdeutlicht, da der Überweisungsbeleg mit 31.12.2009 datiert ist und der Beleg sohin jedenfalls vor (!) dem Zeitpunkt der angeblichen Entführung der Schwester erstellt wurde. Es liegt auf der Hand, dass vor diesem Hintergrund seine Behauptung, wonach er die Überweisung explizit im Hinblick auf die Erwirkung der Lösegeldzahlung zur Befreiung seiner Schwester getätigt haben will, nach den logisch-schlüssigen Denkgesetzen nicht nachvollziehbar ist.Soweit der Asylwerber nunmehr angibt, dass sein Vater von Mitgliedern des OPC im Jahr 2007 ermordet worden wäre, erscheinen diese Angaben schon deshalb völlig unglaubwürdig, da er bereits anlässlich seiner ersten Asylantragstellung im Rahmen der Erfassung der persönlichen Daten am 2.8.2004 erklärt hat, dass sein Vater gestorben sei, sodass er auch mit diesem Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" eines neuen Vorbringens darzutun vermag. Widersprüchlich und daher unglaubwürdig sind ebenso seine Angaben, denenzufolge auch seine Schwester entführt worden wäre und er seinem Schwager im Hinblick auf die seitens der Entführer geforderte Lösegeldzahlung Geld überwiesen habe, da er zunächst angegeben hat, dass die Entführung der Schwester im Dezember 2010 stattgefunden hätte, er jedoch in weiterer Folge behauptet hat, dass seine Schwester "eine Woche" vor seiner Einlieferung in die römisch 40 erfolgt sei, verschleppt worden sei. Durch den vom Asylwerber im Hinblick auf die "Bestätigung" seiner Angaben vorgelegten Überweisungsbeleg (betreffend die angebliche Überweisung des Lösegeldbetrages an den Schwager) wird der mangelnde Wahrheitsgehalt seiner Angaben letztlich nur verdeutlicht, da der Überweisungsbeleg mit 31.12.2009 datiert ist und der Beleg sohin jedenfalls vor (!) dem Zeitpunkt der angeblichen Entführung der Schwester erstellt wurde. Es liegt auf der Hand, dass vor diesem Hintergrund seine Behauptung, wonach er die Überweisung explizit im Hinblick auf die Erwirkung der Lösegeldzahlung zur Befreiung seiner Schwester getätigt haben will, nach den logisch-schlüssigen Denkgesetzen nicht nachvollziehbar ist.
Insbesondere hat der Antragsteller im Rahmen seiner abermaligen Antragstellung keinerlei Hinweise für eine Neubewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Neubewertung der Glaubhaftigkeit seiner bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe aufgezeigt, was an der ursprünglichen gesamthaften Bewertung der Angaben als unglaubwürdig keinen ernsthaften Zweifel aufkommen lässt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Der Asylwerber, der letztlich auch ausdrücklich betont hat, dass sich an seinen im Vorverfahren ins Treffen geführten Fluchtgründe nichts geändert habe, begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit zentral jenen vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Da sohin nicht erkannt werden kann, dass dem nunmehrigen Asylantrag überhaupt ein neuer Sachverhalt bzw. ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens in Bezug auf die im Erstverfahren relevierten Umstände zugrunde liegt, wird der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.Der Asylwerber, der letztlich auch ausdrücklich betont hat, dass sich an seinen im Vorverfahren ins Treffen geführten Fluchtgründe nichts geändert habe, begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit zentral jenen vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Da sohin nicht erkannt werden kann, dass dem nunmehrigen Asylantrag überhaupt ein neuer Sachverhalt bzw. ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens in Bezug auf die im Erstverfahren relevierten Umstände zugrunde liegt, wird der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Im Bundesgebiet halten sich die Lebensgefährtin des Asylwerbers, XXXX, StA. Nigeria, sowie der mit dieser gemeinsame, im Bundesgebiet zur Welt gekommene Sohn XXXX, StA. Nigeria, auf. Sowohl bezüglich der Lebensgefährtin des Asylwerbers, die am 9.10.2001 Asyl beantragt hatte, als auch des Sohnes, für den seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.2.2007 die Gewährung internationalen Schutzes beantragt hatte, bestehen rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen (vgl. Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.4.2005, Zahl: 225.505/0-XII/36/01 betreffend XXXX und ho. Erkenntnis vom 24.9.2008, Zahl: A12 315.746-1/2008-2E betreffend XXXX), sodass jedenfalls kein Familienbezug zu einem im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Familienangehörigen besteht. Ausgehend davon, dass somit der Asylwerber, seine Lebensgefährtin und deren minderjähriger Sohn gemeinsam von der Ausweisungsentscheidung betroffen sind, wird daher im Falle ihrer - gemeinsam vorzunehmenden - Ausweisung nicht in deren Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK eingegriffen.Im Bundesgebiet halten sich die Lebensgefährtin des Asylwerbers, römisch 40 , StA. Nigeria, sowie der mit dieser gemeinsame, im Bundesgebiet zur Welt gekommene Sohn römisch 40 , StA. Nigeria, auf. Sowohl bezüglich der Lebensgefährtin des Asylwerbers, die am 9.10.2001 Asyl beantragt hatte, als auch des Sohnes, für den seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.2.2007 die Gewährung internationalen Schutzes beantragt hatte, bestehen rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen vergleiche Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.4.2005, Zahl: 225.505/0-XII/36/01 betreffend römisch 40 und ho. Erkenntnis vom 24.9.2008, Zahl: A12 315.746-1/2008-2E betreffend römisch 40 ), sodass jedenfalls kein Familienbezug zu einem im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Familienangehörigen besteht. Ausgehend davon, dass somit der Asylwerber, seine Lebensgefährtin und deren minderjähriger Sohn gemeinsam von der Ausweisungsentscheidung betroffen sind, wird daher im Falle ihrer - gemeinsam vorzunehmenden - Ausweisung nicht in deren Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen.
Bezüglich seines Privatlebens ist auszuführen, dass der Umstand, dass der Asylwerber in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt worden ist, schwerwiegend zu seinen Lasten zu werten ist und dem lediglich die lange Aufenthaltsdauer in Österreich von 7 Jahren, die jedoch wiederum nur durch letztlich (voraussichtlich) nicht gerechtfertigte Asylantragstellungen bedingt war, gegenübersteht. Besondere, allenfalls gewichtiger erscheinende Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die gesundheitlichen Beschwerden des Asylwerbers (Zwerchfellbruch, bezüglich dessen ärztlicherseits ausdrücklich angegeben wird, dass diesem kein Krankheitswert zukomme) erreichen schon von ihrer Schwere her nicht den von Art. 3 EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht.Die gesundheitlichen Beschwerden des Asylwerbers (Zwerchfellbruch, bezüglich dessen ärztlicherseits ausdrücklich angegeben wird, dass diesem kein Krankheitswert zukomme) erreichen schon von ihrer Schwere her nicht den von Artikel 3, EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson in Nigeria auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson in Nigeria auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da auch keine entscheidende Änderung der Rechtslage vorliegt, war das Bundesasylamt im Recht, davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuverweisen sein wird.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
16.11.2011