TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/30 D11 318897-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2011
beobachten
merken

Spruch

D11 318.897-2/2008/6E

D11 318.889-2/2008/5E

D11 318.891-2/2008/4E

D11 318.893-2/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, 2. der XXXX, 3. des mj. XXXX, 4. des mj. XXXX, alle StA. von Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.08.2008, Zlen. 08 06.157-EAST West (ad 1.-Beschwerdeführer), 08 06.158-EAST West (ad 2.-Beschwerdeführerin), 08 06.159-EAST West (ad 3.-Beschwerdeführer), 08 06.160-EAST West (ad 4.-Beschwerdeführer), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , 2. der römisch 40 , 3. des mj. römisch 40 , 4. des mj. römisch 40 , alle StA. von Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.08.2008, Zlen. 08 06.157-EAST West (ad 1.-Beschwerdeführer), 08 06.158-EAST West (ad 2.-Beschwerdeführerin), 08 06.159-EAST West (ad 3.-Beschwerdeführer), 08 06.160-EAST West (ad 4.-Beschwerdeführer), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 68 Abs 1 iVm § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3. und 4.- Beschwerdeführer, alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Der 1.-Beschwerdeführer reiste am 24.11.2007 über unbekannte Route ins österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sodann mit der Slowakei und Polen geführte Dublin-Konsultationen verliefen negativ, sodass das Verfahren des 1.-Beschwerdeführers am 12.2.2008 gem. § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zugelassen wurde.römisch eins.1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3. und 4.- Beschwerdeführer, alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Der 1.-Beschwerdeführer reiste am 24.11.2007 über unbekannte Route ins österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sodann mit der Slowakei und Polen geführte Dublin-Konsultationen verliefen negativ, sodass das Verfahren des 1.-Beschwerdeführers am 12.2.2008 gem. Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 zugelassen wurde.

I.2. Die 2.-Beschwerdeführerin reiste mit den mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführern am 28.2.2008 über Polen, wo sie am 26.2.2008 bereits Asylanträge gestellt hatten, ins Bundesgebiet und stellte am 28.2.2008 für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Die 2.-Beschwerdeführerin reiste mit den mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführern am 28.2.2008 über Polen, wo sie am 26.2.2008 bereits Asylanträge gestellt hatten, ins Bundesgebiet und stellte am 28.2.2008 für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

I.3. Infolge der anschließend vom Bundesasylamt an Polen gerichteten Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin II VO erklärte sich Polen mit Schreiben vom 6.3.2008 zur Übernahme der 2.-Beschwerdeführerin sowie der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO bereit. Nachdem das Bundesasylamt am 18.3.2008 auf der Grundlage des Art. 14 lit. a Dublin II VO an Polen ein Aufnahmeersuchen betreffend den 1.-Beschwerdeführer gestellt hatte, erklärte sich Polen mit Schreiben vom 20.3.2008 auf der Grundlage des Art. 14 lit. a Dublin II VO zur Aufnahme des 1.-Beschwerdeführers bereit.römisch eins.3. Infolge der anschließend vom Bundesasylamt an Polen gerichteten Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin römisch zwei VO erklärte sich Polen mit Schreiben vom 6.3.2008 zur Übernahme der 2.-Beschwerdeführerin sowie der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO bereit. Nachdem das Bundesasylamt am 18.3.2008 auf der Grundlage des Artikel 14, Litera a, Dublin römisch zwei VO an Polen ein Aufnahmeersuchen betreffend den 1.-Beschwerdeführer gestellt hatte, erklärte sich Polen mit Schreiben vom 20.3.2008 auf der Grundlage des Artikel 14, Litera a, Dublin römisch zwei VO zur Aufnahme des 1.-Beschwerdeführers bereit.

I.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.4.2008, Zl.en.: 07 10.910-BAG (ad 1.-Beschwerdeführer), 08 02.078-EAST West (ad 2.-Beschwerdeführerin), 08 02.079-EAST West (ad 3.-Beschwerdeführer), 08 02.080-EAST West (ad 4.-Beschwerdeführer), wurden die Anträge der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gem. Art. 14 bzw. Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II VO die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge festgestellt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurden die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge sei gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig.römisch eins.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.4.2008, Zl.en.: 07 10.910-BAG (ad 1.-Beschwerdeführer), 08 02.078-EAST West (ad 2.-Beschwerdeführerin), 08 02.079-EAST West (ad 3.-Beschwerdeführer), 08 02.080-EAST West (ad 4.-Beschwerdeführer), wurden die Anträge der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gem. Artikel 14, bzw. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge festgestellt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge sei gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig.

I.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden (vormals "Berufungen" genannt) wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates gem. § 5, 10 AsylG 2005 vom 5.5.2008, Zl.en.:römisch eins.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden (vormals "Berufungen" genannt) wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates gem. Paragraph 5, 10, AsylG 2005 vom 5.5.2008, Zl.en.:

318.897-1/3E-XI/34/08 (ad 1.-Beschwerdeführer), 318.889-1/3E-XI/34/08 (ad 2.-Beschwerdeführerin), 318.891-1/3E-XI/34/08 (ad 3.-Beschwerdeführer), 318.893-1/3E-XI/34/08 (ad 4.-Beschwerdeführer), abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Beschwerden mit Beschluss vom 19.6.2008, Zl.en.: AW 2008/19/0726 bis 0729-4, aufschiebende Wirkung gewährte.

I.6. Die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge während des anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichthof am 15.7.2008 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese (Zweit-)Anträge wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2008, Zlen.: 08 06.157-EAST West (ad 1.-Beschwerdeführer), 08 06.158-EAST West (ad 2.-Beschwerdeführerin), 08 06.159-EAST West (ad 3.-Beschwerdeführer), 08 06.160-EAST West (ad 4.-Beschwerdeführer) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.6. Die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge während des anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichthof am 15.7.2008 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese (Zweit-)Anträge wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2008, Zlen.: 08 06.157-EAST West (ad 1.-Beschwerdeführer), 08 06.158-EAST West (ad 2.-Beschwerdeführerin), 08 06.159-EAST West (ad 3.-Beschwerdeführer), 08 06.160-EAST West (ad 4.-Beschwerdeführer) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

I.7. Gegen diese Bescheide haben die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, denen letztlich mit ho. Beschluss vom 25.8.2008, Zl.en.: D11 318.897-2/2008/2Z (ad 1.-Beschwerdeführer), D11 318.889-2/2008/2Z (ad 2.-Beschwerdeführerin), D11 318.891-2/2008/2Z (ad 3.-Beschwerdeführer), D11 318.893-2/2008/2Z (ad 4.-Beschwerdeführer), gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Angesichts der Anhängigkeit der Erstverfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde über die Beschwerden vorerst nicht abgesprochen.römisch eins.7. Gegen diese Bescheide haben die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, denen letztlich mit ho. Beschluss vom 25.8.2008, Zl.en.: D11 318.897-2/2008/2Z (ad 1.-Beschwerdeführer), D11 318.889-2/2008/2Z (ad 2.-Beschwerdeführerin), D11 318.891-2/2008/2Z (ad 3.-Beschwerdeführer), D11 318.893-2/2008/2Z (ad 4.-Beschwerdeführer), gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Angesichts der Anhängigkeit der Erstverfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde über die Beschwerden vorerst nicht abgesprochen.

I.8. Am 29.8.2010 brachte die 2.-Beschwerdeführerin den mit dem 1.-Beschwerdeführer gemeinsamen Sohn, zur Welt und stellte für diesen am 6.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.8. Am 29.8.2010 brachte die 2.-Beschwerdeführerin den mit dem 1.-Beschwerdeführer gemeinsamen Sohn, zur Welt und stellte für diesen am 6.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz des 5.-Beschwerdeführers wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zahl:

10 08.289-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Asylantrages gem. Art. 4 Abs. 3 Dublin II VO für zuständig erklärt und der 5.-Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.10 08.289-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Asylantrages gem. Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt und der 5.-Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

I.9. Mit jeweiligem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011, Zlen: 2011/23/0098 bis 0101-8, behob dieser die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5.5.2008, Zlen.:römisch eins.9. Mit jeweiligem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011, Zlen: 2011/23/0098 bis 0101-8, behob dieser die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5.5.2008, Zlen.:

318.897-1/3E-XI/34/08 (ad 1.-Beschwerdeführer), 318.889-1/3E-XI/34/08 (ad 2.-Beschwerdeführerin), 318.891-1/3E-XI/34/08 (ad 3.-Beschwerdeführer), 318.893-1/3E-XI/34/08 (ad 4.-Beschwerdeführer).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt erst mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet durch den 1.-Beschwerdeführer das diesen betreffende Aufnahmegesuch an Polen unterbreitet habe. Schon aufgrund des im konkreten Fall erfolgten Ablaufs der in Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO normierten dreimonatigen Frist, die einem Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde und der einen Mitgliedstaat für zuständig hält, zur Stellung eines Aufnahmegesuchs eingeräumt wird, sei Österreich für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des 1.-Beschwerdeführers zuständig geworden. Eine Zurückweisung des Asylantrages sei daher im Falle des 1.-Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Indem der unabhängige Bundesasylsenat diese Rechtslage verkennend den Antrag des 1.-Beschwerdeführers gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen habe, habe dieser den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid der 2.-Beschwerdeführerin sowie der 3.- und 4.-Beschwerdeführer durch und seien auch diese Bescheide daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt erst mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet durch den 1.-Beschwerdeführer das diesen betreffende Aufnahmegesuch an Polen unterbreitet habe. Schon aufgrund des im konkreten Fall erfolgten Ablaufs der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO normierten dreimonatigen Frist, die einem Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde und der einen Mitgliedstaat für zuständig hält, zur Stellung eines Aufnahmegesuchs eingeräumt wird, sei Österreich für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des 1.-Beschwerdeführers zuständig geworden. Eine Zurückweisung des Asylantrages sei daher im Falle des 1.-Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Indem der unabhängige Bundesasylsenat diese Rechtslage verkennend den Antrag des 1.-Beschwerdeführers gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen habe, habe dieser den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid der 2.-Beschwerdeführerin sowie der 3.- und 4.-Beschwerdeführer durch und seien auch diese Bescheide daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen.

I.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, Zl.en S5 318.897-3/2011/13E (1.-Beschwerdeführer), S5 318.889-1/2009/14E (2.-Beschwerdeführerin), S5 318.891-3/2011/12E (3.-Beschwerdeführer) und S5 318.893-3/2011/12E (4.-Beschwerdeführer) wurde den Beschwerden gegen die jeweiligen Bescheide des Erstverfahrens (vgl. oben I.4.) unter Verweis auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stattgegeben, die Anträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.römisch eins.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, Zl.en S5 318.897-3/2011/13E (1.-Beschwerdeführer), S5 318.889-1/2009/14E (2.-Beschwerdeführerin), S5 318.891-3/2011/12E (3.-Beschwerdeführer) und S5 318.893-3/2011/12E (4.-Beschwerdeführer) wurde den Beschwerden gegen die jeweiligen Bescheide des Erstverfahrens vergleiche oben römisch eins.4.) unter Verweis auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stattgegeben, die Anträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

I.11. Verfahrensgegenständlich sind somit nunmehr die Beschwerden gegen die im Zweitverfahren ergangenen Bescheide der belangten Behörde, mit welchen die belangte Behörde die Zweitanträge gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte (oben I.6.).römisch eins.11. Verfahrensgegenständlich sind somit nunmehr die Beschwerden gegen die im Zweitverfahren ergangenen Bescheide der belangten Behörde, mit welchen die belangte Behörde die Zweitanträge gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte (oben römisch eins.6.).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Da der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz erst am 15.07.2008 gestellt wurde, ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Da der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz erst am 15.07.2008 gestellt wurde, ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

II.4. Durch die Behebung der rechtskräftigen Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.05.2008 durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 sowie in weiterer Folge die Behebung der Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011 ergibt sich die (neuerliche) Anhängigkeit der Erstanträge beim Bundesasylamt. Mangels rechtskräftiger Entscheidungen bezüglich der Erstanträge ist hinsichtlich der Zweitanträge nunmehr festzustellen, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung der Zweitanträge, nämlich die "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG, nicht mehr gegeben ist. Die Zurückweisung der Zweitanträge wegen "res iudicata" erweist sich (nunmehr) somit als unzulässig.römisch zwei.4. Durch die Behebung der rechtskräftigen Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.05.2008 durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 sowie in weiterer Folge die Behebung der Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 10.04.2008 durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011 ergibt sich die (neuerliche) Anhängigkeit der Erstanträge beim Bundesasylamt. Mangels rechtskräftiger Entscheidungen bezüglich der Erstanträge ist hinsichtlich der Zweitanträge nunmehr festzustellen, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung der Zweitanträge, nämlich die "entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG, nicht mehr gegeben ist. Die Zurückweisung der Zweitanträge wegen "res iudicata" erweist sich (nunmehr) somit als unzulässig.

II.5. Nach herrschender Lehre hat die Rechtsmittelbehörde einen Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben, wenn "in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides (...) überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist" (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 97).römisch zwei.5. Nach herrschender Lehre hat die Rechtsmittelbehörde einen Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben, wenn "in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides (...) überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist" (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, Rz 97).

II.6. Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Unzulässigkeit ersatzlos zu beheben.römisch zwei.6. Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Unzulässigkeit ersatzlos zu beheben.

II.7. Der Inhalt der Zweitanträge wird seitens der belangten Behörde im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung mit den anhängigen Erstanträgen zu berücksichtigen sein (im Sinne einer Ergänzung der Erstanträge).römisch zwei.7. Der Inhalt der Zweitanträge wird seitens der belangten Behörde im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung mit den anhängigen Erstanträgen zu berücksichtigen sein (im Sinne einer Ergänzung der Erstanträge).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten