TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/3 D9 259271-2/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D9 259271-2/2008/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. GUGGENBICHLER über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2008, Zl. 05 02.747-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. September 2010 und 28. Juni 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. GUGGENBICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2008, Zl. 05 02.747-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. September 2010 und 28. Juni 2011 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 1. März 2005 einen Asylantrag ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 1. März 2005 einen Asylantrag ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 3. März 2005 zu ihrem Reiseweg befragt an, dass sie ihre Heimat am 8. Dezember 2004 mit ihrer Tochter und ihrem Sohn mit einem PKW über XXXX und von dort mit einem Kleinbus nach Brest schlepperunterstützt verlassen habe. Sie sei weiter nach Polen gefahren und habe dort am 12. Dezember 2004 um Asyl angesucht. Von dort sei sie schlepperunterstützt weiter nach Deutschland und schließlich nach Österreich gelangt. Als Grund für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Familie, insbesondere ihre Söhne, retten habe wollen, nachdem maskierte Männer am 17. November 2004 diese mitnehmen hätten wollen. Infolge Abwesenheit ihres zweiten Sohnes sei lediglich ihr Sohn XXXX mitgenommen worden. Nachdem sie sich dieser Festnahme entgegensetzen habe wollen, sei sie geschlagen worden, was sie auch belegen könne. Aus Angst um ihr Leben habe sie das Land verlassen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 3. März 2005 zu ihrem Reiseweg befragt an, dass sie ihre Heimat am 8. Dezember 2004 mit ihrer Tochter und ihrem Sohn mit einem PKW über römisch 40 und von dort mit einem Kleinbus nach Brest schlepperunterstützt verlassen habe. Sie sei weiter nach Polen gefahren und habe dort am 12. Dezember 2004 um Asyl angesucht. Von dort sei sie schlepperunterstützt weiter nach Deutschland und schließlich nach Österreich gelangt. Als Grund für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Familie, insbesondere ihre Söhne, retten habe wollen, nachdem maskierte Männer am 17. November 2004 diese mitnehmen hätten wollen. Infolge Abwesenheit ihres zweiten Sohnes sei lediglich ihr Sohn römisch 40 mitgenommen worden. Nachdem sie sich dieser Festnahme entgegensetzen habe wollen, sei sie geschlagen worden, was sie auch belegen könne. Aus Angst um ihr Leben habe sie das Land verlassen.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 7. März 2005 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Wunsch nach einem Verbleib in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2005, Zl. 05 02.747-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin sei gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 5a Absatz 1 iVm § 5a Absatz 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2005, Zl. 05 02.747-EAST Ost, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin sei gemäß Artikel 16 Absatz 1 Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Der genannte Bescheid wurde aufgrund erhobener Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juni 2005, Zl. 259.271/0-V/13/05, gemäß § 32a Absatz 1 AsylG behoben, der Asylantrag zugelassen und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der genannte Bescheid wurde aufgrund erhobener Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juni 2005, Zl. 259.271/0-V/13/05, gemäß Paragraph 32 a, Absatz 1 AsylG behoben, der Asylantrag zugelassen und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 15. November 2005 fand vor der belangten Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, in welcher diese zusammengefasst angab, dass ihr Mann und einer ihrer zwei Söhne noch in der gemeinsamen Wohnung in XXXX aufhältig seien. Die Beschwerdeführerin habe einen Lebensmittelstand in XXXX betrieben, vor dem Krieg habe sie in einer Kantine gearbeitet. Nach dem Grund für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihrer Familie wegen geflohen sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenso wie ihre Tochter verprügelt worden. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass der Übergriff am 17. November 2004 vorgefallen sei. Ihre Söhne seien von Bundeskräften aufgefordert worden, in ein Zimmer zu gehen, alle anderen seien in einem zweiten Zimmer gewesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei verhört worden. Nachdem die Männer einen ihrer Söhne gepackt hätten, sei es zu einer Rauferei gekommen. Man habe nach beiden Söhnen gesucht, auch nach dem abwesenden jüngeren Sohn, der bei den Eltern ihres Mannes gewesen sei. Ihr älterer Sohn sei mitgenommen worden, zwei Wochen verschollen gewesen und schließlich freigekauft worden. Ihr Sohn sei nach seiner Freilassung in einem schlechten Zustand gewesen, sein Ohr sei durchgeschossen worden und seine Nase zertrümmert. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei seit der Befragung sehr schreckhaft. Die Beschwerdeführerin selbst sei im Zuge dessen mit dem Gewehrkolben auf den Kopf und in die Nierengegend geschlagen worden und habe sich danach ins Spital begeben. Außerdem habe man mit dem Gewehr auf sie gezielt. Nachgefragt wisse die Beschwerdeführerin nicht, weshalb behördliches Interesse an ihren Söhnen, nicht aber an ihrem Mann bestanden habe. Die Frage, ob sie ansonsten Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Mann und ihr zweiter Sohn seien infolge fehlender finanzieller Mittel im Herkunftsstaat verblieben. Für den Fall ihrer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, statt des gesuchten Sohnes mitgenommen zu werden.Am 15. November 2005 fand vor der belangten Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, in welcher diese zusammengefasst angab, dass ihr Mann und einer ihrer zwei Söhne noch in der gemeinsamen Wohnung in römisch 40 aufhältig seien. Die Beschwerdeführerin habe einen Lebensmittelstand in römisch 40 betrieben, vor dem Krieg habe sie in einer Kantine gearbeitet. Nach dem Grund für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihrer Familie wegen geflohen sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenso wie ihre Tochter verprügelt worden. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass der Übergriff am 17. November 2004 vorgefallen sei. Ihre Söhne seien von Bundeskräften aufgefordert worden, in ein Zimmer zu gehen, alle anderen seien in einem zweiten Zimmer gewesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei verhört worden. Nachdem die Männer einen ihrer Söhne gepackt hätten, sei es zu einer Rauferei gekommen. Man habe nach beiden Söhnen gesucht, auch nach dem abwesenden jüngeren Sohn, der bei den Eltern ihres Mannes gewesen sei. Ihr älterer Sohn sei mitgenommen worden, zwei Wochen verschollen gewesen und schließlich freigekauft worden. Ihr Sohn sei nach seiner Freilassung in einem schlechten Zustand gewesen, sein Ohr sei durchgeschossen worden und seine Nase zertrümmert. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei seit der Befragung sehr schreckhaft. Die Beschwerdeführerin selbst sei im Zuge dessen mit dem Gewehrkolben auf den Kopf und in die Nierengegend geschlagen worden und habe sich danach ins Spital begeben. Außerdem habe man mit dem Gewehr auf sie gezielt. Nachgefragt wisse die Beschwerdeführerin nicht, weshalb behördliches Interesse an ihren Söhnen, nicht aber an ihrem Mann bestanden habe. Die Frage, ob sie ansonsten Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Ihr Mann und ihr zweiter Sohn seien infolge fehlender finanzieller Mittel im Herkunftsstaat verblieben. Für den Fall ihrer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, statt des gesuchten Sohnes mitgenommen zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2006, Zl. 05 02.747-BAT, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), stattgegeben und der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt werde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2006, Zl. 05 02.747-BAT, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), stattgegeben und der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt werde.

I. 2. Am 5. Juni 2008 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in welcher diese ausführte, dass sie mit ihrem Gatten und ihrem Sohn im Herkunftsstaat Kontakt habe und diese nichts Gutes berichten würden. Es gebe keine Arbeit im Herkunftsstaat, ihre Familie besitze Vieh. Ihr Sohn habe zwei Abschlüsse auf zwei Fakultäten gemacht. Im Herkunftsstaat sei kein normales Leben möglich, es gebe Unruhen. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass es im letzten Winter ein Zusammentreffen zwischen ihrem Mann, ihrem Sohn und jenen Männern, die immer die Kinder entführen würden, gegeben habe. Nach Vorhalt der Angaben ihres Sohnes vor dem Bundesasylamt am 21. April 2008, wonach ihr Mann und ihr Sohn beim XXXXarbeiten würden, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn einmal dies und einmal jenes sagen würde. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihrer Situation in Österreich und ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin wurde abermals nach den Gründen für ihre Ausreise befragt und gab im Wesentlichen an, dass die Ausreise ihrer Kinder wegen erfolgt sei. Man könne im Herkunftsstaat nicht leben. Es gebe Säuberungen, im Zuge derer Leute in Häuser eindringen würden und gewalttätig seien. Nach dem konkreten Grund ihrer Ausreise befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass mit Maschinenpistolen und Maschinengewehren bewaffnete Leute ins Haus gestürmt seien. Anwesend seien ihre Tochter, ihr Sohn XXXX und ihr Mann gewesen. Geschlagen seien ihre Kinder und sie selbst worden. XXXX habe man mitgenommen, was mit ihrem Mann passiert sei, wisse sie nicht mehr, sie glaube, dass diesem in dieser Nacht nichts widerfahren sei. Nachbarn hätten sie und ihre Tochter ins Krankenhaus gebracht. Zur chronologischen Schilderung der Ereignisse aufgefordert, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrer Tochter in deren Schlafzimmer gewesen sei; ihr Mann habe sich in einem anderen Zimmer aufgehalten, ihr Sohn in dessen Schlafzimmer, als Eindringlinge die Tür aufgebrochen hätten. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Schlafzimmer hinaus gegangen, die Männer hätten alle Zimmer durchsucht und zuerst ihren Sohn, danach sie selbst und ihre Tochter geschlagen. Sie kenne den Grund für die Schläge nicht. Sie wisse auch nicht, weshalb ihr Mann im Sommer 2004 geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe geweint und geschrien, als ihr Sohn geschlagen worden sei. Die Suche nach ihrem Sohn habe fast einen Monat gedauert. Nach Lösegeldzahlung sei ihr Sohn freigelassen worden, der niemanden erkannt habe und voller Blut gewesen sei. Nach wahrgenommenen Verletzungen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass man ihm fünf oder sechs Zähne ausgeschlagen habe, er Schnittwunden am Kopf aufgewiesen und große Beulen gehabt habe. Außerdem hätte er Verletzungen am Knie gehabt und eine Verletzung am Ohr, das man ihm durchschossen habe. Danach gefragt, ob auch die Nase des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das vergessen habe und die Nase auch verletzt, blau geschlagen und blutverschmiert gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wurden außerdem das im Verfahren ihres Sohnes eingeholte Sachverständigengutachten und Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten.römisch eins. 2. Am 5. Juni 2008 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in welcher diese ausführte, dass sie mit ihrem Gatten und ihrem Sohn im Herkunftsstaat Kontakt habe und diese nichts Gutes berichten würden. Es gebe keine Arbeit im Herkunftsstaat, ihre Familie besitze Vieh. Ihr Sohn habe zwei Abschlüsse auf zwei Fakultäten gemacht. Im Herkunftsstaat sei kein normales Leben möglich, es gebe Unruhen. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass es im letzten Winter ein Zusammentreffen zwischen ihrem Mann, ihrem Sohn und jenen Männern, die immer die Kinder entführen würden, gegeben habe. Nach Vorhalt der Angaben ihres Sohnes vor dem Bundesasylamt am 21. April 2008, wonach ihr Mann und ihr Sohn beim XXXXarbeiten würden, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn einmal dies und einmal jenes sagen würde. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihrer Situation in Österreich und ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin wurde abermals nach den Gründen für ihre Ausreise befragt und gab im Wesentlichen an, dass die Ausreise ihrer Kinder wegen erfolgt sei. Man könne im Herkunftsstaat nicht leben. Es gebe Säuberungen, im Zuge derer Leute in Häuser eindringen würden und gewalttätig seien. Nach dem konkreten Grund ihrer Ausreise befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass mit Maschinenpistolen und Maschinengewehren bewaffnete Leute ins Haus gestürmt seien. Anwesend seien ihre Tochter, ihr Sohn römisch 40 und ihr Mann gewesen. Geschlagen seien ihre Kinder und sie selbst worden. römisch 40 habe man mitgenommen, was mit ihrem Mann passiert sei, wisse sie nicht mehr, sie glaube, dass diesem in dieser Nacht nichts widerfahren sei. Nachbarn hätten sie und ihre Tochter ins Krankenhaus gebracht. Zur chronologischen Schilderung der Ereignisse aufgefordert, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrer Tochter in deren Schlafzimmer gewesen sei; ihr Mann habe sich in einem anderen Zimmer aufgehalten, ihr Sohn in dessen Schlafzimmer, als Eindringlinge die Tür aufgebrochen hätten. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Schlafzimmer hinaus gegangen, die Männer hätten alle Zimmer durchsucht und zuerst ihren Sohn, danach sie selbst und ihre Tochter geschlagen. Sie kenne den Grund für die Schläge nicht. Sie wisse auch nicht, weshalb ihr Mann im Sommer 2004 geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe geweint und geschrien, als ihr Sohn geschlagen worden sei. Die Suche nach ihrem Sohn habe fast einen Monat gedauert. Nach Lösegeldzahlung sei ihr Sohn freigelassen worden, der niemanden erkannt habe und voller Blut gewesen sei. Nach wahrgenommenen Verletzungen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass man ihm fünf oder sechs Zähne ausgeschlagen habe, er Schnittwunden am Kopf aufgewiesen und große Beulen gehabt habe. Außerdem hätte er Verletzungen am Knie gehabt und eine Verletzung am Ohr, das man ihm durchschossen habe. Danach gefragt, ob auch die Nase des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das vergessen habe und die Nase auch verletzt, blau geschlagen und blutverschmiert gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wurden außerdem das im Verfahren ihres Sohnes eingeholte Sachverständigengutachten und Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2008, Zl. 05 02.747-BAT, wurde gemäß § 69 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 1991/51, iVm § 69 Absatz 1 AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2006, Zl. 05 02.747-BAT, abgeschlossenen Verfahrens verfügt (Spruchpunkt I.). Der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 2005 wurde gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl Nr. 76/1997 (AsylG) 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idgF BGBl. 101/2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und sie unter einem gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2008, Zl. 05 02.747-BAT, wurde gemäß Paragraph 69, Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 1991/51, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 1 AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2006, Zl. 05 02.747-BAT, abgeschlossenen Verfahrens verfügt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 2005 wurde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, (AsylG) 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 idgF Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und sie unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens unrichtige Angaben gemacht und sich den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2006 erschlichen habe, weswegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen gewesen sei. Nunmehr habe sich im Zuge der Bearbeitung des Asylverfahrens des Sohnes der Beschwerdeführerin der Eindruck ergeben, dass diese eine erfundene Geschichte präsentiert habe, da zahlreiche Widersprüche zwischen den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin aufgetreten seien. Das im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin eingeholte medizinische Sachverständigengutachten habe diesen Eindruck bestätigt. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei infolge unwahrer Angaben abzuweisen gewesen. Der Rückkehr der Beschwerdeführerin stehe Art. 3 EMRK nicht im Wege. Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sei zulässig.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens unrichtige Angaben gemacht und sich den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2006 erschlichen habe, weswegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen gewesen sei. Nunmehr habe sich im Zuge der Bearbeitung des Asylverfahrens des Sohnes der Beschwerdeführerin der Eindruck ergeben, dass diese eine erfundene Geschichte präsentiert habe, da zahlreiche Widersprüche zwischen den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin aufgetreten seien. Das im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin eingeholte medizinische Sachverständigengutachten habe diesen Eindruck bestätigt. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei infolge unwahrer Angaben abzuweisen gewesen. Der Rückkehr der Beschwerdeführerin stehe Artikel 3, EMRK nicht im Wege. Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sei zulässig.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2008 zugestellten Bescheid wurde am 22. Juli 2008 die verfahrensgegenständliche Beschwerde "wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit" erhoben.

Die mit 23. Juli 2008 datierte Beschwerdevorlage langte am 25. Juli 2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Mit Aktenvermerk vom 16. Oktober 2008, GZ. D9 259271-2/2008/2E, wurde das Beschwerdeverfahren infolge Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt.

Am 7. Jänner 2010 wurde das Verfahren nach Bekanntgabe einer neuen Zustelladresse fortgesetzt.

Am 1. September 2010 und 28. Juni 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr erwachsener Sohn neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Die belangte Behörde wurde jeweils ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter des Bundesasylamtes erschien am 1. September 2010, nicht aber am 28. Juni 2011.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. 1 Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach § 69 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Bestimmung die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden.2. 2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Bestimmung die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden.

2. 3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346, 13. 12. 2005, 2003/01/0184, 8. 6. 2006, 2004/01/0470).2. 3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346, 13. 12. 2005, 2003/01/0184, 8. 6. 2006, 2004/01/0470).

Im vorliegenden hat die belangte Behörde den Bescheid vom 16. März 2006, Zl. 05 02.747-BAT, nach Abhaltung von Einvernahmen der Beschwerdeführerin erlassen und die Angaben der Beschwerdeführerin dem Bescheid zugrunde gelegt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Bundesasylamt bereits offen gestanden, den seit Ende April 2005 in Österreich im Asylverfahren befindlichen Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Gefährdung die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren als wesentlich für ihr behauptetes Bedrohungsszenario dargestellt hat, im Verfahren der Beschwerdeführerin zu befragen. Dasselbe gilt für die Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens zu den behaupteten Verletzungen des Sohnes der Beschwerdeführerin, das im Jahr 2008 in Auftrag gegeben wurde. Lediglich nebenbei ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Asylgerichtshof nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Einschätzung der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin ein ausgedachtes Konstrukt als Fluchtgeschichte präsentierte, teilt, worauf aber im Folgenden nicht näher einzugehen ist.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Erschleichungshandlung der Beschwerdeführerin auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt geblieben ist. Dass mit der Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin ein übermäßiger Aufwand verbunden und eine solche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nicht zumutbar gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Dies ergibt sich auch aus der Verfahrensführung des Bundesasylamtes selbst: Im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin ist eine Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin erfolgt, weshalb umgekehrt kein Grund für das Unterbleiben einer Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin im Verfahren der Beschwerdeführerin zu ersehen ist. Es liegt somit kein "Erschleichen" des Bescheides vor (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 14).Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Erschleichungshandlung der Beschwerdeführerin auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt geblieben ist. Dass mit der Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin ein übermäßiger Aufwand verbunden und eine solche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde nicht zumutbar gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Dies ergibt sich auch aus der Verfahrensführung des Bundesasylamtes selbst: Im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin ist eine Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin erfolgt, weshalb umgekehrt kein Grund für das Unterbleiben einer Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin im Verfahren der Beschwerdeführerin zu ersehen ist. Es liegt somit kein "Erschleichen" des Bescheides vor vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 14).

Die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin den Bescheid mit unrichtigen Angaben zur Gefährdung ihrer Person erschlichen habe, greift demnach zu kurz, ist doch abermals darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist und von einem ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Beweismittel keinen Gebrauch gemacht hat. Der Verstoß gegen die Offizialmaxime schließt die Erfüllung des Erschleichungstatbestandes aus.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, war demnach ersatzlos zu beheben. Aufgrund des Wegfalls der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens können die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides vom 14. Juli 2008 keinen Bestand haben, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Die Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, war demnach ersatzlos zu beheben. Aufgrund des Wegfalls der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens können die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 14. Juli 2008 keinen Bestand haben, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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