TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/3 D15 403727-3/2011

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Veröffentlicht am 03.10.2011
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Norm

AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D15 403727-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der minderjährige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Antragstellerin zu D17 403726-3/2011) und seiner minderjährigen Schwester XXXX (D17 403728-3/2011) illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und führte seine Mutter im Rahmen der Erstbefragung aus, dass ihre Kinder (also auch der Antragsteller) keine eigenen Fluchtgründe hätten.römisch eins.1. Der minderjährige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Antragstellerin zu D17 403726-3/2011) und seiner minderjährigen Schwester römisch 40 (D17 403728-3/2011) illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und führte seine Mutter im Rahmen der Erstbefragung aus, dass ihre Kinder (also auch der Antragsteller) keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Am 23.07.2008 führte seine Mutter vor dem Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller an einem Vitaminmangel leide, wobei dahingehend bereits im Heimatland eine Behandlung mit einem Vitaminsirup möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller Angst vor dem Tod und leide dieser an Albträumen.

Laut medizinischem Begutachtungsbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin - nach Untersuchung am 31.07.2008 - handle es sich beim Antragsteller um einen weitgehend gesunden Knaben mit kariösen Milchzähnen. Der Antragsteller leide an der (ungeklärten) Abwesenheit seines Vaters, erscheine zum Untersuchungszeitpunkt psychisch jedoch soweit unauffällig, dass eine Überstellung mit der Mutter nach Polen zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens möglich erscheine.

I.2. Die Anträge des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit Bescheiden vom 17.12.2008, betreffend den Antragsteller seine Mutter und seine Schwester (Zlen. Zl. 08 05.797-EAST, 08 05.795-EAST West und Zl. 08 05.796-EAST West) gem. § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.2. Die Anträge des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit Bescheiden vom 17.12.2008, betreffend den Antragsteller seine Mutter und seine Schwester (Zlen. Zl. 08 05.797-EAST, 08 05.795-EAST West und Zl. 08 05.796-EAST West) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

I.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.727-1/2009/2E, S6 403.726-1/2009/2E sowie S6 403.728-1/2009/2E wurde der Beschwerde des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester gegen zuvor genannte Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung nach Polen abgelaufen sei.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.727-1/2009/2E, S6 403.726-1/2009/2E sowie S6 403.728-1/2009/2E wurde der Beschwerde des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester gegen zuvor genannte Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung nach Polen abgelaufen sei.

I.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Mutter des Antragstellers am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs konkret danach befragt ausführte, dass ihre beiden Kinder gesund seien und keine Probleme zu gewärtigen hätten.römisch eins.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Mutter des Antragstellers am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs konkret danach befragt ausführte, dass ihre beiden Kinder gesund seien und keine Probleme zu gewärtigen hätten.

Weiters erklärte seine Mutter, dass der Antragsteller in die Vorschule überstellt worden sei, da er die Sprache nicht so gut verstehe und seine Schwester die dritte Klasse Hauptschule besuche, wobei die Mutter den Namen der Schule nicht kenne.

Mit Eingabe vom 16.09.2009 übermittelte die Mutter des Antragstellers eine Bestätigung des Kinderschutz-Zentrums XXXX, wonach der Antragsteller seit 19.11.2009 drei Therapietermine wahrgenommen habe, vor allem um seine Ängste im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2003 verschollenen Vater aufzuarbeiten.Mit Eingabe vom 16.09.2009 übermittelte die Mutter des Antragstellers eine Bestätigung des Kinderschutz-Zentrums römisch 40 , wonach der Antragsteller seit 19.11.2009 drei Therapietermine wahrgenommen habe, vor allem um seine Ängste im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2003 verschollenen Vater aufzuarbeiten.

I.5. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.797-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, abgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.797-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, abgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Bescheid betreffend die Mutter des Antragstellers. Dem gegenständlichen Sachverhalt sei keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal die Mutter den Antrag nur gestellt habe, um die Familieneinheit zu wahren. Neben dem Umstand, dass dem Antragsteller im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Die Mutter hat für den Antragsteller gegen dessen Bescheid vom 26.01.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und bezog sich darin in vollem Umfang auf ihre Beschwerdebegründung.

I.6. Mit Erkenntnis vom 07.12.2010, Zl. D17 403727-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 07.12.2010, Zl. D17 403727-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Dieses Erkenntnis wurde der Mutter des minderjährigen Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin am 13.12.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, wobei dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 07.02.2011, Zl. U 20-22/11-2, keine Folge gegeben wurde.

I.7. Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 (beim Asylgerichtshof am 06.06.2011 eingelangt) begehrte die Mutter des minderjährigen Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers gemäß § 69 AVG. Der Mutter seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit des Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 (beim Asylgerichtshof am 06.06.2011 eingelangt) begehrte die Mutter des minderjährigen Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers gemäß Paragraph 69, AVG. Der Mutter seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit des Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.

Der Mutter des Antragstellers sei von ihrer Caritasbetreuerin am 16.05.2011 mitgeteilt worden, dass sie eine E-Mail aus der Russischen Föderation erhalten habe. Seine Mutter habe zur Bestätigung ihrer Angaben versucht, mit einer russischen Menschenrechtsorganisation Kontakt aufzunehmen und habe sie die diesbezüglichen Informationen erst jetzt erhalten, weshalb ihr Antrag jedenfalls fristgerecht sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass das Schreiben der Organisation XXXX vom 16.03.2010 ohne weitere Ermittlungen als zum Beweis ihres Vorbringens untauglich gewertet werden würde.Der Mutter des Antragstellers sei von ihrer Caritasbetreuerin am 16.05.2011 mitgeteilt worden, dass sie eine E-Mail aus der Russischen Föderation erhalten habe. Seine Mutter habe zur Bestätigung ihrer Angaben versucht, mit einer russischen Menschenrechtsorganisation Kontakt aufzunehmen und habe sie die diesbezüglichen Informationen erst jetzt erhalten, weshalb ihr Antrag jedenfalls fristgerecht sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass das Schreiben der Organisation römisch 40 vom 16.03.2010 ohne weitere Ermittlungen als zum Beweis ihres Vorbringens untauglich gewertet werden würde.

Die Mutter des Antragstellers legte ein Schreiben von XXXX vom 06.05.2011 in russischer Sprache vor. Dieses Schreiben sei insbesondere Beweis für das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX. Zudem wurden zwei weitere Unterlagen zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus vorgelegt.Die Mutter des Antragstellers legte ein Schreiben von römisch 40 vom 06.05.2011 in russischer Sprache vor. Dieses Schreiben sei insbesondere Beweis für das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 . Zudem wurden zwei weitere Unterlagen zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus vorgelegt.

Eine entsprechende Übersetzung - insbesondere der Stellungnahme vom 06.05.2011 - übermittelte die Mutter des Antragstellers mit Faxeingabe vom 29.08.2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 07.12.2010 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von der Behauptung, dass die Mutter des Antragstellers mit 16.05.2011 von besagtem Schreiben erfahren hat und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 27.05.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass die Mutter des Antragstellers mit 16.05.2011 von besagtem Schreiben erfahren hat und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 27.05.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Vorauszuschicken ist, dass sich der Antragsteller vollinhaltlich auf die Fluchtgründe seiner Mutter berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen seiner Mutter stehen.

Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel betreffend seine Mutter, die von dieser ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte die gesetzliche Vertretung - wie bereits oben dargestellt wurde - eine Stellungnahme von XXXX vom 06.05.2011 vor. Diese Stellungnahme soll einerseits als Beweis dafür dienen, dass es sich bei seiner Mutter und damit auch beim Antragsteller tatsächlich um Angehörige von XXXX handeln soll. Andererseits soll die Stellungnahme bestätigen, dass die Mutter des Antragstellers die Wahrheit sage. Die gesetzliche Vertretung übermittelte weitere Unterlagen, in welchen allgemein angeprangert wird, dass im Nordkaukasus Angehörige mutmaßlicher Kämpfer in menschenrechtswidriger Weise verfolgt werden würden.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel betreffend seine Mutter, die von dieser ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte die gesetzliche Vertretung - wie bereits oben dargestellt wurde - eine Stellungnahme von römisch 40 vom 06.05.2011 vor. Diese Stellungnahme soll einerseits als Beweis dafür dienen, dass es sich bei seiner Mutter und damit auch beim Antragsteller tatsächlich um Angehörige von römisch 40 handeln soll. Andererseits soll die Stellungnahme bestätigen, dass die Mutter des Antragstellers die Wahrheit sage. Die gesetzliche Vertretung übermittelte weitere Unterlagen, in welchen allgemein angeprangert wird, dass im Nordkaukasus Angehörige mutmaßlicher Kämpfer in menschenrechtswidriger Weise verfolgt werden würden.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.

Die Mutter des Antragstellers legte im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren bereits einen Internetausdruck der russischen Menschenrechtsorganisation XXXX vor, in dem konkret vom Verschwinden des zweiten Mannes seiner Mutter berichtet worden ist. Weiters legte sie eine Stellungnahme vom 16.03.2010 vor, in der wiederum der zweite Mann seiner Mutter aber auch seine Mutter thematisiert werden.Die Mutter des Antragstellers legte im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren bereits einen Internetausdruck der russischen Menschenrechtsorganisation römisch 40 vor, in dem konkret vom Verschwinden des zweiten Mannes seiner Mutter berichtet worden ist. Weiters legte sie eine Stellungnahme vom 16.03.2010 vor, in der wiederum der zweite Mann seiner Mutter aber auch seine Mutter thematisiert werden.

Insbesondere wird in der Stellungnahme vom 16.03.2010 ausgeführt, dass XXXX im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Mutter des Antragstellers - gesprochen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers die Cousine von XXXX sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.Insbesondere wird in der Stellungnahme vom 16.03.2010 ausgeführt, dass römisch 40 im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Mutter des Antragstellers - gesprochen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers die Cousine von römisch 40 sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.

Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme wurde von XXXX verfasst, die unter anderem Vorstandsmitglied des Vereins XXXX ist, von welchem auch die bisherigen Stellungnahmen stammen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme verwertet XXXX die Ergebnisse der Mitarbeiter von XXXX. Im Wesentlichen wird - wie in den beiden bereits übermittelten Stellungnahmen von XXXX - von den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des zweiten Ehemannes seiner Mutter im Jahr 2003 berichtet.Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme wurde von römisch 40 verfasst, die unter anderem Vorstandsmitglied des Vereins römisch 40 ist, von welchem auch die bisherigen Stellungnahmen stammen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme verwertet römisch 40 die Ergebnisse der Mitarbeiter von römisch 40 . Im Wesentlichen wird - wie in den beiden bereits übermittelten Stellungnahmen von römisch 40 - von den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des zweiten Ehemannes seiner Mutter im Jahr 2003 berichtet.

Wie bereits im Schreiben von XXXX vom 16.03.2010 findet sich auch in der Stellungnahme vom 06.05.2011 der Hinweis, dass ein Mitarbeiter von XXXX im Jahr 2007 mit der Mutter des Antragstellers eine Besprechung geführt habe.Wie bereits im Schreiben von römisch 40 vom 16.03.2010 findet sich auch in der Stellungnahme vom 06.05.2011 der Hinweis, dass ein Mitarbeiter von römisch 40 im Jahr 2007 mit der Mutter des Antragstellers eine Besprechung geführt habe.

Völlig inhaltsgleich mit dem Schreiben von XXXX vom 16.03.2010 wird in der Stellungnahme vom 06.05.2011 - wie folgt - ausgeführt:Völlig inhaltsgleich mit dem Schreiben von römisch 40 vom 16.03.2010 wird in der Stellungnahme vom 06.05.2011 - wie folgt - ausgeführt:

"XXXX (Mädchenname XXXX) ist die Cousine von XXXX (Tochter seiner Tante), und diese Verwandtschaft ist auch einer der Hauptgründe für das Elend dieser Familie. XXXX hat Kinder aus zwei Ehen. In erster Ehe war sie mit XXXX, in zweiter mit XXXX verheiratet.""XXXX (Mädchenname römisch 40 ) ist die Cousine von römisch 40 (Tochter seiner Tante), und diese Verwandtschaft ist auch einer der Hauptgründe für das Elend dieser Familie. römisch 40 hat Kinder aus zwei Ehen. In erster Ehe war sie mit römisch 40 , in zweiter mit römisch 40 verheiratet."

Darüber hinaus wurden mit dem Wiederaufnahmeantrag lediglich allgemeine Unterlagen vorgelegt. Darin finden sich lediglich allgemeine Hinweise zu einer Verfolgung im Nordkaukasus aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu mutmaßlichen Widerstandskämpfern.

Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 legte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ausführlich dar, dass der Mutter des Antragstellers betreffend das Verschwinden ihres zweiten Mannes gefolgt wird. Ebenso ausführlich wurde in der Beweiswürdigung dargelegt, dass sich aus diesem Sachverhalt keine Verfolgung für die Mutter und damit auch nicht für den Antragsteller ergibt. Dahingehend wird auf die Begründung im Erkenntnis der Mutter vom 07.12.2010, Zl. D17 403726-2/2010/6E, hingewiesen. In der zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages übermittelten Stellungnahme werden überhaupt keine neuen Umstände bzw. Entwicklungen im Fall des Verschwindens des zweiten Mannes seiner Mutter dargelegt. Die nunmehr dargelegten Umstände waren zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 07.12.2010 bekannt und sind bei der Beurteilung einer Verfolgung der Mutter des Antragstellers auch abschließend berücksichtigt worden.

Ebenso hat sich der erkennende Senat des Asylgerichthofes im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 ausführlich zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers mit XXXX auseinandergesetzt und wird auch dahingehend auf die Begründung im Erkenntnis der Mutter vom 07.12.2010 hingewiesen. Der entscheidende Senat des Asylgerichthofes legt im Erkenntnis vom 07.12.2010 umfassend dar, weshalb der Mutter des Antragstellers nicht geglaubt wird, mit XXXX verwandt zu sein. Ein anderes Ergebnis ist - mangels eigenem Vorbringen - auch für den Antragsteller nicht zu begründen.Ebenso hat sich der erkennende Senat des Asylgerichthofes im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 ausführlich zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers mit römisch 40 auseinandergesetzt und wird auch dahingehend auf die Begründung im Erkenntnis der Mutter vom 07.12.2010 hingewiesen. Der entscheidende Senat des Asylgerichthofes legt im Erkenntnis vom 07.12.2010 umfassend dar, weshalb der Mutter des Antragstellers nicht geglaubt wird, mit römisch 40 verwandt zu sein. Ein anderes Ergebnis ist - mangels eigenem Vorbringen - auch für den Antragsteller nicht zu begründen.

Im Zusammenhang mit der vorgelegten Stellungnahme vom 06.05.2011 wird in einem Nebensatz lapidar von einem Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu XXXX ausgegangen. Dabei wird derselbe Wortlaut wie in der bereits am 16.03.2010 vorgelegten Stellungnahme verwendet. Beide Stellungnahmen stammen im Übrigen von XXXX, da XXXX Vorstandsmitglied des Vereins XXXX ist. Es wird aus dem Schreiben auch hinreichend deutlich, dass XXXX in dem Schreiben die XXXX vorliegenden Informationen verwertet. Das persönliche Schicksal der Mutter des Antragstellers ist XXXX offensichtlich nicht bekannt.Im Zusammenhang mit der vorgelegten Stellungnahme vom 06.05.2011 wird in einem Nebensatz lapidar von einem Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu römisch 40 ausgegangen. Dabei wird derselbe Wortlaut wie in der bereits am 16.03.2010 vorgelegten Stellungnahme verwendet. Beide Stellungnahmen stammen im Übrigen von römisch 40 , da römisch 40 Vorstandsmitglied des Vereins römisch 40 ist. Es wird aus dem Schreiben auch hinreichend deutlich, dass römisch 40 in dem Schreiben die römisch 40 vorliegenden Informationen verwertet. Das persönliche Schicksal der Mutter des Antragstellers ist römisch 40 offensichtlich nicht bekannt.

Neben dem Umstand, dass das vorgelegte Schreiben sohin überhaupt keine neuen Umstände über das behauptete Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu XXXX offenlegt, wurde betreffend die inhaltsgleiche Eingabe von XXXX vom 16.03.2010 bereits ausgeführt, dass XXXX in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbracht hat, dass die Angabe der Mutter des Antragstellers betreffend ihre verwandtschaftliche Beziehung zu XXXXtatsächlich der Wahrheit entspricht. XXXX ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet, ihrem Vorbringen betreffend ihre Verwandtschaft zu XXXX mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.Neben dem Umstand, dass das vorgelegte Schreiben sohin überhaupt keine neuen Umstände über das behauptete Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu römisch 40 offenlegt, wurde betreffend die inhaltsgleiche Eingabe von römisch 40 vom 16.03.2010 bereits ausgeführt, dass römisch 40 in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbracht hat, dass die Angabe der Mutter des Antragstellers betreffend ihre verwandtschaftliche Beziehung zu XXXXtatsächlich der Wahrheit entspricht. römisch 40 ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet, ihrem Vorbringen betreffend ihre Verwandtschaft zu römisch 40 mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Weiters wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 bereits als auffällig aufgezeigt, dass es bei all den seitens der Mutter des Antragstellers vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Mutter des Antragstellers ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, über die sie verfüge.Weiters wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 bereits als auffällig aufgezeigt, dass es bei all den seitens der Mutter des Antragstellers vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Mutter des Antragstellers ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, über die sie verfüge.

Unter diesen Aspekten steht für den erkennenden Senat vollkommen außer Zweifel, dass die nunmehrige Stellungnahme sowohl für den Antragsteller als auch für seine Mutter völlig ungeeignet ist, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Zumal die Mutter des Antragstellers im Erkenntnis vom 07.12.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie keinerlei aussagekräftige Beweismittel zu ihrer behaupteten Angehörigeneigenschaft zu XXXX vorgelegt hat, musste dieser bewusst sein, dass das erneut aus dem Dunstkreis von XXXX stammende Beweismittel, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beendeten Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft zu XXXX vollkommen ungeeignet ist.Zumal die Mutter des Antragstellers im Erkenntnis vom 07.12.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie keinerlei aussagekräftige Beweismittel zu ihrer behaupteten Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 vorgelegt hat, musste dieser bewusst sein, dass das erneut aus dem Dunstkreis von römisch 40 stammende Beweismittel, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beendeten Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 vollkommen ungeeignet ist.

Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens der Mutter des Antragstellers bestätigt. Die gesetzliche Vertretung führt in ihrem Wiederaufnahmeantrag zu XXXX aus, dass diese in der Russischen Föderation und international eine hervorgehobene Position in den Bereichen Menschenrechte und Flüchtlinge - insbesondere auch betreffend systematische Verletzungen der Menschenrechte in Tschetschenien - innehat. Dabei soll XXXX auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeiten. Einer dermaßen einflussreichen und versierten Persönlichkeit im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise zum Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu XXXX zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahme klar war, dass hiezu die unbelegte Behauptung von XXXX im Schreiben vom 16.03.2010 nicht ausreicht.Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens der Mutter des Antragstellers bestätigt. Die gesetzliche Vertretung führt in ihrem Wiederaufnahmeantrag zu römisch 40 aus, dass diese in der Russischen Föderation und international eine hervorgehobene Position in den Bereichen Menschenrechte und Flüchtlinge - insbesondere auch betreffend systematische Verletzungen der Menschenrechte in Tschetschenien - innehat. Dabei soll römisch 40 auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeiten. Einer dermaßen einflussreichen und versierten Persönlichkeit im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise zum Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu römisch 40 zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahme klar war, dass hiezu die unbelegte Behauptung von römisch 40 im Schreiben vom 16.03.2010 nicht ausreicht.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung seiner Mutter - auf die sich der Antragsteller vollinhaltlich beruft - aus den bereits im Erkenntnis vom 07.12.2010 dargestellten Erwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.

Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.

Ob die vorgelegte Stellungnahme vom 06.05.2011 ohne Verschulden der Mutter des Antragstellers im abgeschlossenen Asylverfahren nicht geltend gemacht werden konnte, kann bei diesem Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben.

Zu den mit den weiteren Unterlagen übermittelten allgemeinen Informationen zur Menschenrechtslage in Tschetschenien und insbesondere zur Lage von Angehörigen potentieller Widerstandskämpfer war wie folgt auszuführen:

Der durch seine Mutter vertretene Antragsteller hatte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und seiner gesetzlichen Vertretung wurde dahingehend vom Bundesasylamt entsprechend Parteiengehör gewährt. Die gesetzliche Vertreterin hätte zur Vorlage derartiger allgemeiner Unterlagen offensichtlich die Möglichkeit gehabt, zumal sie mit XXXX in Kontakt gestanden ist und die nunmehr übermittelten Unterlagen von XXXX stammen. Auch war seiner gesetzlichen Vertretung nach der Aufforderung, zu den seitens des Bundesasylamtes vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen Stellung zu beziehen, offenbar bewusst, dass sie entsprechende Länderinformationen vorzulegen hat, soweit sie mit den ihr vorgehaltenen Länderinformationen nicht einverstanden sein sollte. Eine nunmehrige Vorlage allgemeiner Berichte zur Situation im Nordkaukaukasus ist der gesetzlichen Vertretung sohin zweifellos vorwerfbar und trifft ihr jedenfalls ein Verschulden daran, dass sie derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf ihres abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.Der durch seine Mutter vertretene Antragsteller hatte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und seiner gesetzlichen Vertretung wurde dahingehend vom Bundesasylamt entsprechend Parteiengehör gewährt. Die gesetzliche Vertreterin hätte zur Vorlage derartiger allgemeiner Unterlagen offensichtlich die Möglichkeit gehabt, zumal sie mit römisch 40 in Kontakt gestanden ist und die nunmehr übermittelten Unterlagen von römisch 40 stammen. Auch war seiner gesetzlichen Vertretung nach der Aufforderung, zu den seitens des Bundesasylamtes vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen Stellung zu beziehen, offenbar bewusst, dass sie entsprechende Länderinformationen vorzulegen hat, soweit sie mit den ihr vorgehaltenen Länderinformationen nicht einverstanden sein sollte. Eine nunmehrige Vorlage allgemeiner Berichte zur Situation im Nordkaukaukasus ist der gesetzlichen Vertretung sohin zweifellos vorwerfbar und trifft ihr jedenfalls ein Verschulden daran, dass sie derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf ihres abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Die nunmehr vorgelegten allgemeinen Länderberichte sind sohin bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.

Der erkennende Senat verweist im Übrigen darauf, dass die zusammen mit der Stellungnahme vom 06.05.2011 übermittelten allgemeinen Berichte zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Wiederaufnahmeantrag überhaupt keine besondere Erwähnung finden. Die gesetzliche Vertretung weist lapidar darauf hin, dass die Stellungnahme vom 06.05.2011 sowie die zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Situation in Tschetschenien belegen könnten, dass sie die Wahrheit sage. Zumal - wie umfassend dargelegt - die individuelle Stellungnahme vom 06.05.2011 nicht geeignet war, eine Wiederaufnahme zu begründen, muss dies vielmehr für die allgemein gehaltenen Berichte zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus gelten, die keinen konkreten Bezug zum Antragsteller darlegen. Aus dem Wiederaufnahmeantrag geht in keiner Weise hervor, inwieweit diese dazu geeignet sein sollen, eine im Hauptinhalt des Spruches der rechtskräftigen Entscheidung anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Das Bundesasylamt und in der Folge der Asylgerichtshof haben in ihren Entscheidungen im abgeschlossenen Verfahren die aktuelle Lage im Herkunftsstaat zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt - soweit für den Antragsteller und seine Mutter relevant - durch nachvollziehbare, umfassende und schlüssige Länderberichte abschließend dargelegt. Die allgemeine Menschenrechtslage im Nordkaukasus war zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend bekannt. In den vorgelegten allgemeinen Stellungnahmen werden sohin überhaupt keine neuen Tatsachen dargelegt, weshalb auch aus diesem Grund kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.12.2010, D17 403727-2/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

allgemeine Berichte, gesetzlicher Vertreter, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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