Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D15 403726-3/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag der XXXX geborene XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. D17 403726-2/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 geborene römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. D17 403726-2/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D17 403726-2/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D17 403726-2/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX geb. (Antragsteller zu D17 403728-3/2011 und D17 403727-3/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 geb. (Antragsteller zu D17 403728-3/2011 und D17 403727-3/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2008 gab die Antragstellerin an, mit ihren beiden mj. Kindern am 09.02.2008 mit dem Zug von Russland über Weißrussland nach Polen gereist zu sein. Dort stellten sie direkt an der Grenze Asylanträge (vgl. EURODAC Treffer vom 12.03.2008/Lublin). Am 05.07.2008 ist die Antragstellerin von Polen über Tschechien nach Österreich gereist.Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2008 gab die Antragstellerin an, mit ihren beiden mj. Kindern am 09.02.2008 mit dem Zug von Russland über Weißrussland nach Polen gereist zu sein. Dort stellten sie direkt an der Grenze Asylanträge vergleiche EURODAC Treffer vom 12.03.2008/Lublin). Am 05.07.2008 ist die Antragstellerin von Polen über Tschechien nach Österreich gereist.
Die Antragstellerin führte aus, bereits im Jahr 2005 in Polen um Asyl angesucht zu haben, wegen eines Unfalls einer ihrer Söhne sei sie jedoch nach Tschetschenien zurückgekehrt.
Nach dem Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, führte die Antragstellerin aus, dass ihr in Frankreich aufhältiger Bruder am 26.10.2007 verstorben sei und sein Leichnam nach XXXX überstellt worden sei. Nach dem Begräbnis seien russische und tschetschenische Soldaten gekommen, hätten alles fotografiert und die Personalien der Antragstellerin und ihrer Angehörigen aufgenommen. Die Antragstellerin sei vier Tage nach dem Begräbnis verhaftet, zu ihrem Bruder befragt und bis zum Abend in der Polizeistation in XXXX festgehalten worden.Nach dem Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, führte die Antragstellerin aus, dass ihr in Frankreich aufhältiger Bruder am 26.10.2007 verstorben sei und sein Leichnam nach römisch 40 überstellt worden sei. Nach dem Begräbnis seien russische und tschetschenische Soldaten gekommen, hätten alles fotografiert und die Personalien der Antragstellerin und ihrer Angehörigen aufgenommen. Die Antragstellerin sei vier Tage nach dem Begräbnis verhaftet, zu ihrem Bruder befragt und bis zum Abend in der Polizeistation in römisch 40 festgehalten worden.
Diesbezüglich sei sie nach 40 Tagen neuerlich befragt und im Zuge dieser Anhaltung misshandelt, geschlagen, vergewaltigt und am zweiten Tag freigelassen worden. Die Antragstellerin habe bestätigen müssen, dass ihr nichts passiert sei und es sei ihr von den Polizisten angedeutet worden, dass auch ihrer Tochter etwas passieren könnte. Aufgrund dessen sei sie im November 2007 nach Dagestan geflüchtet, sei in der Folge einige Male nach Tschetschenien zurückgekehrt, um die notwendigen Dokumente zu besorgen und ihre Flucht vorzubereiten.
Die Kinder der Antragstellerin hätten keine eigenen Fluchtgründe, wobei für ihre Tochter insofern Gefahr angedroht worden sei, als diese auch verhaftet und misshandelt werden könnte.
Am 09.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch, die Antragstellerin und ihre zwei Kinder betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c sowie Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf die EURODAC Treffer stützte.Am 09.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch, die Antragstellerin und ihre zwei Kinder betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, sowie Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf die EURODAC Treffer stützte.
Polen hat sich mit Fax vom 11.07.2008, datiert mit 10.11.2008, bereit erklärt, die drei Antragstellerinnen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II Verordnung) wiederaufzunehmen. (AS 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstantragstellerin).Polen hat sich mit Fax vom 11.07.2008, datiert mit 10.11.2008, bereit erklärt, die drei Antragstellerinnen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) wiederaufzunehmen. (AS 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Erstantragstellerin).
In ihrer Einvernahme vom 23.07.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost, in der primär die Zuständigkeit Polens thematisiert wurde, erklärte die Antragstellerin eingangs, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, da diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, leide jedoch unter erhöhtem Blutdruck, wobei sie jedoch dahingehend noch nicht in Behandlung gestanden sei.
Sie habe aufgrund ihrer erlittenen Misshandlungen Schmerzen im Bereich des Rückens und des Steißbeines. In Polen sei sie teilweise ärztlich versorgt worden.
Ihr Sohn leide an Vitaminmangel, was bereits im Herkunftsland festgestellt worden sei. Dahingehend habe dieser ein Vitaminsirup erhalten. Zudem leide ihr Sohn unter Angstzuständen (Angst vor dem Tod) aufgrund des Umstandes, dass ständig Menschen in der Verwandtschaft sterben würden. Ihre Tochter habe keine gesundheitlichen Probleme.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte die Antragstellerin, dass sie sich von ihrem ersten Ehemann -XXXX - im Jahr 1994 getrennt habe. Eine Scheidung sei nicht erfolgt. Ihre beiden ältesten Kinder hätten bei ihrem geschiedenen Ehegatten gelebt. Dieser sei im Jahr 2000 gestorben. Ihren nunmehrigen Ehemann habe sie im Jahr 1998 religiös geheiratet und sei dieser seit dem Jahr 2003 verschollen.
Polen habe sie verlassen, weil sie im Lager, in dem sie untergebracht worden sei, einen Mann erkannt habe, der sie in Tschetschenien geschlagen habe.
Zu ihrem Aufenthalt in Polen im Jahr 2005 befragt, meinte die Antragstellerin, dass sie mit ihrer Schwägerin und ihrem kleinen Sohn ausgereist sei. Ihre Tochter sei bei der Tante in Tschetschenien geblieben. Aufgrund des Umstandes, dass ihr ältester Sohn mit dem Auto verunglückt sei, sei sie wieder in die Heimat zurückgekehrt. Sie habe in der Folge ihren alten, kranken Vater gepflegt, und sei zu diesem Zweck vom Jahr 2005 bis 2006 bei ihrem Vater zuhause geblieben, wo sich auch die kranke Mutter aufgehalten habe. Nachdem ihr Vater im August oder September 2006 gestorben sei, habe ihre an Diabetes, Bluthochdruck und Asthmaanfällen leidende Mutter Tschetschenien verlassen, um deren Kinder noch einmal zu sehen. Die Antragstellerin sei mangels finanzieller Mittel und aufgrund der Hoffnung, dass ihr verschollener Ehegatte wieder auftauche, nicht mit ihrer Mutter ausgereist.
Zu ihren Angehörigen in Österreich sei sie in telefonischem Kontakt gestanden.
Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Antragstellerin, dass sie seit der Vergewaltigung leicht aggressiv werde und sie Albträume quälen würden.
Laut medizinischem Begutachtungsbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin - nach Untersuchung am 31.07.2008 - leide die Antragstellerin an einer depressiven Episode (gegenwärtig leicht), Hypertonie sowie Lumbalgie.
Der Gesundheitszustand der Antragstellerin stehe ihrer Überstellung nach Polen nicht entgegen.
Am 11.08.2008 wurde die Antragstellerin neuerlich von der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen, um die Zuständigkeit für ihr Asylverfahren zu klären.
Mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung konfrontiert, erklärte die Antragstellerin, dass sie vor der Psychologin nicht frei sprechen habe können und ihr in kurzer Zeit gezielt Fragen gestellt worden seien.
Auf Vorhalt, dass die Schwester der Antragstellerin angeführt habe, dass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr nach Polen immer mit dieser zusammengelebt habe und niemand bei den Großeltern ihrer eigenen Familie gelebt habe, meinte die Antragstellerin, dass ihre Schwester gemeint habe, dass sie immer angerufen und sie sie immer besucht habe und ihre Schwester und sie abwechselnd die kranken Eltern gepflegt hätten.
Schließlich erklärte die Antragstellerin, dass ihre Familie seit 10 Jahren darunter leide, dass sie mit XXXX verwandt sei. Diesen Umstand habe sie immer verheimlicht und würden die Probleme ihres Vaters auch auf dieses Verwandtschaftsverhältnis zurückzuführen sein.Schließlich erklärte die Antragstellerin, dass ihre Familie seit 10 Jahren darunter leide, dass sie mit römisch 40 verwandt sei. Diesen Umstand habe sie immer verheimlicht und würden die Probleme ihres Vaters auch auf dieses Verwandtschaftsverhältnis zurückzuführen sein.
Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte die Antragstellerin, an ihrer Wirbelsäule geröntgt worden zu sein. Es sei eine Skoliose festgestellt worden und werde diese mit Massagen und Gymnastik behandelt. Es sei auch ein EKG bzw. Blut genommen worden und stehe ein Termin beim Gynäkologen aus, da sie infolge der Vergewaltigung Rückenschmerzen habe. Wenn sie in Tschetschenien zu einem Gynäkologen gegangen wäre, hätte sie einen Strafantrag stellen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen, da sie bei der Polizei unterschrieben habe, dass ihr nichts passiert sei und es ihr gut gehe. Gegen ihren Bluthochdruck nehme die Antragstellerin Medikamente.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2008 vor der Erstaufnahmestelle West erklärte die Antragstellerin, dass sie keine körperlichen oder psychischen Beschwerden habe und sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Die Antragstellerin erklärte, regelmäßig Blutdruckmittel einzunehmen und einen Inhalator aufgrund einer Entzündung der Bronchien zu verwenden. Die gynäkologische Untersuchung habe ergeben, dass die Antragstellerin an einer hormonellen Störung leide und sie im rechten Eileiter zu Koliken neige.
Die Antragstellerin sei auch bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie gewesen und schilderte von weiteren Überweisungen, um zu klären, ob sie mit 20 Jahren einen Schlaganfall erlitten habe. Beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sei sie gewesen, da sie oft Schmerzen an der rechten Schulter sowie Kopfschmerzen habe.
Ihre in Österreich aufhältigen Angehörigen (Mutter, Bruder, Schwester) seien allesamt Asylwerber. Sie stehe mit diesen in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis.
I.2. Die Anträge der Antragstellerin und ihrer Kinder auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit den Bescheiden vom 17.12.2008 betreffend die Antragstellerin (Zl. 08 05.795-EAST West), betreffend ihre mj. Tochter XXXX (Zl. 08 05.796-EAST) sowie betreffend ihres mj. Sohnes XXXX (Zl. 08 05.797-EAST) gem. § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Antragstellerin und ihre Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.2. Die Anträge der Antragstellerin und ihrer Kinder auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit den Bescheiden vom 17.12.2008 betreffend die Antragstellerin (Zl. 08 05.795-EAST West), betreffend ihre mj. Tochter römisch 40 (Zl. 08 05.796-EAST) sowie betreffend ihres mj. Sohnes römisch 40 (Zl. 08 05.797-EAST) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Antragstellerin und ihre Kinder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid und jenen der mj. Kinder wurde mit 02.01.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurden ausführlich die familiären Verknüpfungen der Antragstellerin mit ihren im Bundesgebiet und in Deutschland aufhältigen Angehörigen dargelegt.
Es sei von Beginn an Ziel der Antragstellerin gewesen, nach Österreich zu reisen, um ihre Mutter zu unterstützen und bei ihrer Familie zu sein.
Weiters wurde in der Beschwerde auf die mangelhafte Gutachtenerstellung hingewiesen, die die Antragstellerin bereits vor dem Bundesasylamt bemängelt habe und zusätzlich ausführte, dass der Gutachterin nicht alle Befunde der Antragstellerin vorgelegen seien.
Mit der Beschwerde wurde ein Röntgenbefund vom 22.12.2008 übermittelt und auf ausstehende Untersuchungen der Antragstellerin hingewiesen. Das Bundesasylamt habe es sohin vermieden, sich ausreichend und abschließend mit dem Krankheitsbild der Antragstellerin auseinander zu setzen. Es sei jedenfalls ein weiteres Gutachten betreffend den Gesundheitszustand der Antragstellerin einzuholen.
I.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.726-1/2009/2E, S6 403.728-1/2009/2E sowie S6 403.727-1/2009/2E wurde der Beschwerde der Antragstellerin und ihrer Kinder gegen zuvor genannte Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung der Antragstellerin und ihrer Kinder nach Polen abgelaufen sei.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.726-1/2009/2E, S6 403.728-1/2009/2E sowie S6 403.727-1/2009/2E wurde der Beschwerde der Antragstellerin und ihrer Kinder gegen zuvor genannte Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung der Antragstellerin und ihrer Kinder nach Polen abgelaufen sei.
I.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Antragstellerin am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs auf ihren Bluthochdruck hingewiesen hat. Die Antragstellerin sei zudem bei einem Neurologen gewesen und müsse sie nunmehr aufgrund eines EKGs einen Endokrinologen konsultieren, wobei die Antragstellerin dahingehend aufgefordert wurde, sämtliche Befunde vorzulegen. Sie nehme nach wie vor Medikamente zur Behandlung des Bluthochdrucks. Ihre beiden Kinder seien gesund und hätten keine gesundheitlichen Probleme.römisch eins.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Antragstellerin am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs auf ihren Bluthochdruck hingewiesen hat. Die Antragstellerin sei zudem bei einem Neurologen gewesen und müsse sie nunmehr aufgrund eines EKGs einen Endokrinologen konsultieren, wobei die Antragstellerin dahingehend aufgefordert wurde, sämtliche Befunde vorzulegen. Sie nehme nach wie vor Medikamente zur Behandlung des Bluthochdrucks. Ihre beiden Kinder seien gesund und hätten keine gesundheitlichen Probleme.
Die Antragstellerin habe vom Jahr 1976 oder 1977 bis 1987 die mittlere Schule in XXXX besucht, woher sie auch stamme. Anschließend habe sie zwei Monate gearbeitet bevor sie geheiratet habe und von da an von ihrem Ehegatten versorgt worden sei. Sie habe zwischenzeitlich in XXXX gelebt, wo sie für einen Monat in einem Weingarten gearbeitet habe. Primär sei sie Hausfrau gewesen.Die Antragstellerin habe vom Jahr 1976 oder 1977 bis 1987 die mittlere Schule in römisch 40 besucht, woher sie auch stamme. Anschließend habe sie zwei Monate gearbeitet bevor sie geheiratet habe und von da an von ihrem Ehegatten versorgt worden sei. Sie habe zwischenzeitlich in römisch 40 gelebt, wo sie für einen Monat in einem Weingarten gearbeitet habe. Primär sei sie Hausfrau gewesen.
In ihrem Herkunftsstaat würden sich ihre jüngere Schwester XXXX in XXXX und ihre ältere Schwester XXXX in St. Petersburg aufhalten. Ihr Sohn XXXX (geb. 06.03.1989) und ihre Tochter XXXX (geb. 11.07.1990) würden bei der Großmutter und der Tante väterlicherseits ihres ersten Mannes leben bzw. ihre Tochter würde nunmehr in XXXX leben. Es sei zwar im Jahr 1994 zu einer Trennung jedoch ohne Scheidung gekommen. Sie habe ihren Mädchennamen angenommen und nach dem Tod ihrer jüngeren Schwester den Namen ihres ersten Mannes wieder angenommen.In ihrem Herkunftsstaat würden sich ihre jüngere Schwester römisch 40 in römisch 40 und ihre ältere Schwester römisch 40 in St. Petersburg aufhalten. Ihr Sohn römisch 40 (geb. 06.03.1989) und ihre Tochter römisch 40 (geb. 11.07.1990) würden bei der Großmutter und der Tante väterlicherseits ihres ersten Mannes leben bzw. ihre Tochter würde nunmehr in römisch 40 leben. Es sei zwar im Jahr 1994 zu einer Trennung jedoch ohne Scheidung gekommen. Sie habe ihren Mädchennamen angenommen und nach dem Tod ihrer jüngeren Schwester den Namen ihres ersten Mannes wieder angenommen.
Den Lebensunterhalt würden diese Verwandten folgendermaßen bestreiten: Die älteste Schwester XXXX arbeite in einem Baumarkt als Regalbetreuerin. XXXX sei Hausfrau, ihre Schwiegermutter arbeite in der Sanitär-Epidemie-Zentrale. Die Tochter Zarema sei Hausfrau und der Sohn Lyema habe mit dessen Onkel väterlicherseits XXXXein Grundstück gemietet, das diese bewirtschaften würden. Von Frühling bis Herbst arbeite dieser auf dem Feld und im Winter auf einer Baustelle.Den Lebensunterhalt würden diese Verwandten folgendermaßen bestreiten: Die älteste Schwester römisch 40 arbeite in einem Baumarkt als Regalbetreuerin. römisch 40 sei Hausfrau, ihre Schwiegermutter arbeite in der Sanitär-Epidemie-Zentrale. Die Tochter Zarema sei Hausfrau und der Sohn Lyema habe mit dessen Onkel väterlicherseits XXXXein Grundstück gemietet, das diese bewirtschaften würden. Von Frühling bis Herbst arbeite dieser auf dem Feld und im Winter auf einer Baustelle.
Den Entschluss ihren Herkunftsstaat zu verlassen habe die Antragstellerin Ende Dezember 2007 gefasst. Sie sei Ende Dezember von Tschetschenien nach Dagestan und sei von dort am 09.03.2008 ausgereist. Nachdem die Antragstellerin bereits im Jahr 2005 nach Polen gereist sei, habe die neuerliche Ausreise nach Polen kein Problem dargestellt.
Unmittelbar in der letzten Nacht vor ihrer Ausreise sei die Antragstellerin an ihrer Meldeadresse in XXXX, Bezirk XXXX, aufhältig gewesen. Der Reisepass - in welchem auch ihre Kinder eingetragen seien, befinde sich in Polen.Unmittelbar in der letzten Nacht vor ihrer Ausreise sei die Antragstellerin an ihrer Meldeadresse in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , aufhältig gewesen. Der Reisepass - in welchem auch ihre Kinder eingetragen seien, befinde sich in Polen.
Im Herkunftsstaat habe die zweite Frau ihres ersten Mannes die Sterbeurkunde im Original und auch das Original der Heiratsurkunde mit ihrem ersten Mann. Die Antragstellerin habe alle Unterlagen mitgenommen, die sie gehabt habe.
Aufgrund des Umstandes, dass sowohl sie selbst als auch ihr zweiter Ehegatte standesamtlich verheiratet gewesen seien, hätten sie keine Heiratsurkunde. Der Heiratsvertrag vom XXXX sollte bei ihrer Schwester in XXXX sein.Aufgrund des Umstandes, dass sowohl sie selbst als auch ihr zweiter Ehegatte standesamtlich verheiratet gewesen seien, hätten sie keine Heiratsurkunde. Der Heiratsvertrag vom römisch 40 sollte bei ihrer Schwester in römisch 40 sein.
Ihren zweiten Ehegatten habe sie nach muslimischem Ritus geheiratet. Nach tschetschenischen Gesetzen seien die Papiere nicht viel wert und habe sich aufgrund des herrschenden Krieges niemand um die Papiere gekümmert.
Nach den Familienverhältnissen ihres zweiten Ehegatten befragt, schilderte die Antragstellerin, dass dieser 8 Brüder und 4 Schwestern habe. XXXX sei sein ältester Bruder, dann seien seine Schwestern XXXX, seine Brüder XXXX, seine Schwester XXXX gekommen. Seine Brüder XXXX seien verstorben, XXXX würden ebenso wie ihr zweiter Ehegatte vermisst werden.Nach den Familienverhältnissen ihres zweiten Ehegatten befragt, schilderte die Antragstellerin, dass dieser 8 Brüder und 4 Schwestern habe. römisch 40 sei sein ältester Bruder, dann seien seine Schwestern römisch 40 , seine Brüder römisch 40 , seine Schwester römisch 40 gekommen. Seine Brüder römisch 40 seien verstorben, römisch 40 würden ebenso wie ihr zweiter Ehegatte vermisst werden.
XXXX würden im XXXX wohnen, XXXX wohne in im Bezirk XXXX, XXXX wohne im Bezirk XXXX. XXXX würden in XXXX wohnen, wo auch die Antragstellerin gewohnt habe. XXXX wohne in XXXX. Die Mutter ihres zweiten Ehegatten sei verstorben, der Vater sei krank und wohne in XXXX.römisch 40 würden im römisch 40 wohnen, römisch 40 wohne in im Bezirk römisch 40 , römisch 40 wohne im Bezirk römisch 40 . römisch 40 würden in römisch 40 wohnen, wo auch die Antragstellerin gewohnt habe. römisch 40 wohne in römisch 40 . Die Mutter ihres zweiten Ehegatten sei verstorben, der Vater sei krank und wohne in römisch 40 .
Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise sei sie in XXXX angemeldet gewesen. Solange ihr Vater noch gelebt habe, sei sie oft zu ihm gefahren, um ihn - bis zu dessen Tod im Jahr 2006 - zu pflegen. Nachdem ihre Mutter im Herbst 2006 nach Österreich gekommen sei, habe die Antragstellerin bis zu ihrer Ausreise nach Dagestan in XXXX gewohnt und sich zwei Monate in Dagestan aufgehalten.Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise sei sie in römisch 40 angemeldet gewesen. Solange ihr Vater noch gelebt habe, sei sie oft zu ihm gefahren, um ihn - bis zu dessen Tod im Jahr 2006 - zu pflegen. Nachdem ihre Mutter im Herbst 2006 nach Österreich gekommen sei, habe die Antragstellerin bis zu ihrer Ausreise nach Dagestan in römisch 40 gewohnt und sich zwei Monate in Dagestan aufgehalten.
Da die Antragstellerin ihre Ehe mit ihrem zweiten Ehegatten nicht registrieren lassen habe können, da dieser von seiner ersten Frau noch nicht geschieden gewesen sei, habe sie auch nicht dessen Namen annehmen können.
Die Antragstellerin sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen, jedoch wiederholt verhört worden. Sie habe sich nicht politisch betätigt und sei auch kein Mitglied einer politischen Partei. Sie habe auch keine Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und auch keine Probleme mit Privatpersonen. Sie habe schließlich auch nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland teilgenommen.
Nach Aufforderung ihre Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates vollständig zu schildern, führte die Antragstellerin wie bereits vor der Erstaufnahmestelle West aus, dass nachdem der Leichnam ihres Bruders gebracht worden sei, am selben Tag Militärangehörige gekommen seien. Sie hätten den Leichnam ihres Bruders mit einer Videokamera aufgenommen und auch fotografiert. Sie hätten sich dafür interessiert, wer konkret von den Brüdern gestorben sei und die Anwesenden seien beim Begräbnis befragt worden, wer den Leichnam hierher gebracht habe.
Nach vier Tagen seien sie (Russen) wieder gekommen und hätten die Antragstellerin abgeholt und zu einem Verhör gebracht. Sie sei umfassend zu ihren Brüdern befragt worden und am Nachmittag desselben Tages freigelassen worden.
Nach 7 Tagen sei sie nach XXXX gefahren.Nach 7 Tagen sei sie nach römisch 40 gefahren.
40 Tage nach dem Begräbnis im Zuge einer Andacht sei sie festgenommen und zur Polizei ins Zentrum von XXXX gebracht worden. Diesmal seien es Tschetschenen gewesen. Sie sei zu einem Stützpunkt der Kadyrowzy bzw. der tschetschenischen Armee gebracht worden. Sie sei gegen Mittag festgenommen worden und bis zum Abend von verschiedenen Personen über die Brüder befragt worden. Sie sei schließlich misshandelt und als Prostituierte beschimpft worden.40 Tage nach dem Begräbnis im Zuge einer Andacht sei sie festgenommen und zur Polizei ins Zentrum von römisch 40 gebracht worden. Diesmal seien es Tschetschenen gewesen. Sie sei zu einem Stützpunkt der Kadyrowzy bzw. der tschetschenischen Armee gebracht worden. Sie sei gegen Mittag festgenommen worden und bis zum Abend von verschiedenen Personen über die Brüder befragt worden. Sie sei schließlich misshandelt und als Prostituierte beschimpft worden.
Als bis zum Abend kein Übergeordneter erschienen sei, sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Sie habe anschließend die Nacht dort verbringen müssen und sei ihr am nächsten Tag gesagt worden, dass sie irgendwelche Papiere unterzeichnen solle, dass sie nicht geschlagen, gefoltert oder misshandelt worden wäre. Man habe ihr sinngemäß gedroht, wenn sie nicht ihren Mund halten würde, könnte dasselbe auch ihrer Tochter passieren. Am selben Tag habe die Antragstellerin ihre Sachen gepackt und sei nach XXXX und von dort gleich nach XXXX gefahren.Als bis zum Abend kein Übergeordneter erschienen sei, sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Sie habe anschließend die Nacht dort verbringen müssen und sei ihr am nächsten Tag gesagt worden, dass sie irgendwelche Papiere unterzeichnen solle, dass sie nicht geschlagen, gefoltert oder misshandelt worden wäre. Man habe ihr sinngemäß gedroht, wenn sie nicht ihren Mund halten würde, könnte dasselbe auch ihrer Tochter passieren. Am selben Tag habe die Antragstellerin ihre Sachen gepackt und sei nach römisch 40 und von dort gleich nach römisch 40 gefahren.
Die Antragstellerin habe insgesamt drei Brüder gehabt, nunmehr habe sie noch zwei. Die beiden lebenden Brüder würden XXXX heißen, wobei diese in Wien bzw. Frankreich aufhältig seien.Die Antragstellerin habe insgesamt drei Brüder gehabt, nunmehr habe sie noch zwei. Die beiden lebenden Brüder würden römisch 40 heißen, wobei diese in Wien bzw. Frankreich aufhältig seien.
Die Überstellung des Leichnams ihres Bruders aus Frankreich sei von den Angehörigen organisiert und bezahlt worden.
Ihr Bruder in Frankreich habe sich wegen der Verwandtschaft mit XXXX in Frankreich aufgehalten, weswegen die gesamte Familie ständig verfolgt worden sei. Es seien ständig Adressensäuberungen durchgeführt worden, worunter gezielte Säuberungen, z. B. bei Leuten die am ersten Krieg teilgenommen hätten oder wo Verwandtschaftsbeziehungen bestehen würden, zu verstehen seien.Ihr Bruder in Frankreich habe sich wegen der Verwandtschaft mit römisch 40 in Frankreich aufgehalten, weswegen die gesamte Familie ständig verfolgt worden sei. Es seien ständig Adressensäuberungen durchgeführt worden, worunter gezielte Säuberungen, z. B. bei Leuten die am ersten Krieg teilgenommen hätten oder wo Verwandtschaftsbeziehungen bestehen würden, zu verstehen seien.
Die Mutter und der Vater von XXXX seien Geschwister und sie sei demgemäß die Cousine XXXX. Aufgrund der Verwandtschaft seien ihre Eltern öfters mitgenommen und verhört worden, die Antragstellerin selbst sei deshalb vergewaltigt worden.Die Mutter und der Vater von römisch 40 seien Geschwister und sie sei demgemäß die Cousine römisch 40 . Aufgrund der Verwandtschaft seien ihre Eltern öfters mitgenommen und verhört worden, die Antragstellerin selbst sei deshalb vergewaltigt worden.
Auf Vorhalt, dass XXXX bereits im Jahr 2006 umgekommen sei, erklärte die Antragstellerin, dass sie gedacht habe, dass nach dessen Tod ihr Leben und jenes ihrer Verwandten in Ordnung komme, aber es sei nicht so gewesen.Auf Vorhalt, dass römisch 40 bereits im Jahr 2006 umgekommen sei, erklärte die Antragstellerin, dass sie gedacht habe, dass nach dessen Tod ihr Leben und jenes ihrer Verwandten in Ordnung komme, aber es sei nicht so gewesen.
Zum Tod ihrer Schwester sei ihr gesagt worden, dass diese bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, sie habe aber erfahren, dass sie bei einer Gebäudeexplosion am 26.08.2004 in XXXX gestorben sei.Zum Tod ihrer Schwester sei ihr gesagt worden, dass diese bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, sie habe aber erfahren, dass sie bei einer Gebäudeexplosion am 26.08.2004 in römisch 40 gestorben sei.
Die Antragstellerin wurde in der Folge konkret durch gezielte Fragen zu ihren beiden Anhaltungen befragt:
Die Antragstellerin erklärte, bezüglich ihrer Brüder befragt worden zu sein. Ihre beiden älteren Brüder, die in Frankreich gelebt hätten, hätten sich sehr ähnlich gesehen und sei die Antragstellerin gefragt worden, welcher der beiden nun gestorben sei und wo sich die beiden anderen Brüder der Antragstellerin aufhalten würden.
Die erste Anhaltung habe vier Tage nach dem Begräbnis in der Polizeiabteilung in XXXX stattgefunden. 40 Tage nach dem Begräbnis sei sie zum Stützpunkt der Kadyrowzy mitgenommen worden.Die erste Anhaltung habe vier Tage nach dem Begräbnis in der Polizeiabteilung in römisch 40 stattgefunden. 40 Tage nach dem Begräbnis sei sie zum Stützpunkt der Kadyrowzy mitgenommen worden.
Beim ersten Mal sie sie von zwei Russen mitgenommen worden, zwei seien vorne im Auto gesessen. Neben ihr sei auf jeder Seite ein Tschetschene gesessen. Beim zweiten Mal seien alle vier Männer Tschetschenen gewesen. Sämtliche Männer hätten Tarnuniformen getragen mit einem Emblem mit dem Bild des Vaters von Ramzan Kadyrow.
Bei der ersten Festnahme im Zuge des Begräbnisses am 09. oder 10. November sei sie begrüßt und ihr gesagt worden, dass sie zum Verhör mitgenommen werde und dort nicht lange bleiben müsse. Es sei nur die Antragstellerin mitgenommen worden. Beim Begräbnis seien alle Nachbarn aus dem Dorf sowie alle entfernten Verwandten anwesend gewesen. Beispielsweise führte die Antragstellerin XXXX - einen Cousin ihres Vaters - an. Dieser habe das Begräbnis geleitet, weil er der älteste gewesen sei. Er hat das Geld bei den Verwandten gesammelt. Von ihrer Familie sei die Antragstellerin die älteste dort gewesen und sei ihre ältere Schwester aus St. Petersburg gekommen.Bei der ersten Festnahme im Zuge des Begräbnisses am 09. oder 10. November sei sie begrüßt und ihr gesagt worden, dass sie zum Verhör mitgenommen werde und dort nicht lange bleiben müsse. Es sei nur die Antragstellerin mitgenommen worden. Beim Begräbnis seien alle Nachbarn aus dem Dorf sowie alle entfernten Verwandten anwesend gewesen. Beispielsweise führte die Antragstellerin römisch 40 - einen Cousin ihres Vaters - an. Dieser habe das Begräbnis geleitet, weil er der älteste gewesen sei. Er hat das Geld bei den Verwandten gesammelt. Von ihrer Familie sei die Antragstellerin die älteste dort gewesen und sei ihre ältere Schwester aus St. Petersburg gekommen.
Beim zweiten Mal sei sie von XXXX - vom Elternhaus - abgeholt worden. Es sei geklopft und ihr gesagt worden, dass sie zu einem Verhör kommen müsse.Beim zweiten Mal sei sie von römisch 40 - vom Elternhaus - abgeholt worden. Es sei geklopft und ihr gesagt worden, dass sie zu einem Verhör kommen müsse.
Sie sei dabei vergewaltigt und misshandelt worden und befürchte davon Erkrankungen davongetragen zu haben.
Denjenigen, der sie geschlagen habe, habe sie in Polen gesehen. Vergewaltigt sei sie von einem anderen geworden.
Sie wisse nicht, was der Mann, den sie in Polen gesehen habe, dort gemacht habe. Sie sei nach dem Mittagessen hinausgegangen und habe vier bis fünf Männer gesehen, wobei sie von dem Mann angeschaut worden sei. Sie glaube, dieser habe sie auch erkannt. Sie habe ihn erkannt, habe sich aber nichts anmerken lassen, sondern habe umgehend das Lager verlassen.
Befragt, ob sich die Antragstellerin wegen des Vorfalls beim zweiten Verhör an eine höhergestellte Autorität oder eine internationale Organisation gewandt habe, verneinte sie dies mit der Begründung, dass sie doch unterschrieben habe, dass nichts passiert sei und sie das nicht gewagt hätte.
Nachdem sie Ende Dezember 2007 nach Dagestan ausgereist sei, habe sie sich bis zum 08.03.2008 in Dagestan aufgehalten. Sie habe sich bei einer Bekannten - die früher in XXXX gelebt habe - aufgehalten. Einige Male sei sie nach XXXX gefahren, um ihre Sachen von zu Hause zu verkaufen.Nachdem sie Ende Dezember 2007 nach Dagestan ausgereist sei, habe sie sich bis zum 08.03.2008 in Dagestan aufgehalten. Sie habe sich bei einer Bekannten - die früher in römisch 40 gelebt habe - aufgehalten. Einige Male sei sie nach römisch 40 gefahren, um ihre Sachen von zu Hause zu verkaufen.
Sie sei zweimal nach Hause gekommen, um die Sachen zu verkaufen und das Haus abzusperren und einmal um die Tickets zu kaufen.
Befragt, warum sie von XXXX aus ausgereist sei bzw. warum sie die Tickets in Tschetschenien gekauft habe, meinte die Antragstellerin, dass es eigentlich auch möglich sei von XXXX Dagestan nach Moskau zu kommen, aber es sei weiter bis dorthin.Befragt, warum sie von römisch 40 aus ausgereist sei bzw. warum sie die Tickets in Tschetschenien gekauft habe, meinte die Antragstellerin, dass es eigentlich auch möglich sei von römisch 40 Dagestan nach Moskau zu kommen, aber es sei weiter bis dorthin.
Befragt, warum die Antragstellerin nicht in Dagestan geblieben sei, erklärte sie, dass ihre gesamte Verwandtschaft hier sei und sie dort lediglich eine Bekannte gehabt habe. Auch hätten ihre Kinder in der Schule sehr viel verpasst und hätten es dort sehr schwer gehabt. Sie habe damals weder in Tschetschenien noch in Dagestan noch in Russland bleiben wollen.
Im Jahr 2005 sei sie nach Polen gereist, da ihre beiden älteren Brüder die Antragstellerin von dort angerufen hätten. Diese hätten die Probleme aufgrund der Verwandtschaft gekannt. Sie habe jedoch - wie bereits erwähnt - von dem Verkehrsunfall ihres älteren Sohnes erfahren und sei zurückgefahren.
Weiters habe sie Probleme, weil ihr Mann mitgenommen worden sei. Deshalb seien sie öfters mitgenommen und verhört worden. Konkret legte sie dahingehend einen Brief vor und führte sie aus:
Das Rote Kreuz verteile Hilfe, und habe auch die Antragstellerin einen Antrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Es sei gängige Praxis, dass Leute, die im ersten Krieg gekämpft hätten, und deren Verwandte, keine humanitäre Hilfe und keine Arbeit bekommen würden. Alle Waisenkinder aus ihrem Dorf hätten diese Unterstützung erhalten, aber der Familie XXXX (die Familie ihres zweiten Mannes) wurde diese Hilfe verweigert, weil diese am ersten Krieg teilgenommen habe.Das Rote Kreuz verteile Hilfe, und habe auch die Antragstellerin einen Antrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Es sei gängige Praxis, dass Leute, die im ersten Krieg gekämpft hätten, und deren Verwandte, keine humanitäre Hilfe und keine Arbeit bekommen würden. Alle Waisenkinder aus ihrem Dorf hätten diese Unterstützung erhalten, aber der Familie römisch 40 (die Familie ihres zweiten Mannes) wurde diese Hilfe verweigert, weil diese am ersten Krieg teilgenommen habe.
Bei dem Brief handle es sich um einen Brief vom XXXX und der Regierungsabteilung im Nord-Kaukasus, ein Referat für Lebensmittelsicherheit und Registrierung. Darin wird mitgeteilt, dass die Anzahl der Empfänger reduziert werden müsse und die Familie von der Liste gestrichen habe werden müssen.Bei dem Brief handle es sich um einen Brief vom römisch 40 und der Regierungsabteilung im Nord-Kaukasus, ein Referat für Lebensmittelsicherheit und Registrierung. Darin wird mitgeteilt, dass die Anzahl der Empfänger reduziert werden müsse und die Familie von der Liste gestrichen habe werden müssen.
Zu ihrem Mann erklärte die Antragstellerin, dass sie betreffend diesen einmal im Quartal verhört worden sei, aber am Anfang, als er mitgenommen worden sei, seien auch die Antragstellerin und die anderen Frauen oft mitgenommen worden. Nachgefragt, gab die Antragstellerin an, dass es sich um ihren Mann und dessen beiden Brüder XXXXgehandelt habe.
Diese seien am 11.01.2003 aufgrund deren Teilnahme am ersten Krieg mitgenommen worden. Seither habe sie nichts von diesen gehört, weder ob sie leben oder tot seien.
Beim Verhör sei gefragt worden, von wem diese mitgenommen worden seien, ob bekannt sei, wo sich diese aufhalten bzw. ob es Nachrichten von diesen gebe.
Ihr Mann sei von maskierten Russen und Tschetschenen mitgenommen worden. Sie sei von der tschetschenischen Polizei verhört worden.
Zuletzt sei sie mit ihrem Schwiegervater Anfang des Jahres 2007 nach entsprechender Ladung abgeholt und auch wieder nach Hause gebracht worden, wobei es im Zuge des Verhörs zu keinen Vorkommnissen gekommen sei.
Sie wisse nicht, von wem ihr Mann mitgenommen worden sei. Dieser sei jedoch nach einem Treffen mit Ramzan KADYROW mitgenommen worden, führte zum Grund hiefür befragt - wie folgt - aus: "Im ersten Krieg hat Imran einem jungen Mann namens XXXX das Leben gerettet. Vor dem Treffen mit KADYROW kam XXXX zu uns und sagte, dass Ramzan KADYROW sie festnehmen will, nach beiden würde gesucht werden. Es wurden Adressensäuberungen durchgeführt. XXXX hat gesagt, dass KADYROW die Sicherheit meines Mannes garantiert, wenn dieser zu einem Treffen mit ihm kommt. An diesem Abend fuhren sie meinen Mann nach XXXX, das ist das Heimatdorf von KADYROW. Er bot ihm eine Arbeit an, wenn er über XXXX XXXX erzählen wird. Wahrscheinlich wusste er bescheid, dass mein Mann mit XXXX verwandt ist. Er musste erzählen, wo er sich aufhält. Da er aber mit meinem Mann keine Verbindung hatte, konnte er nichts sagen, wahrscheinlich hat KADYROW meinem Mann nicht geglaubt. An diesem Abend kehrte er wie versprochen zurück, aber bereits 2 Wochen später wurde er mitgenommen, seitdem wissen wir nichts von ihm."Sie wisse nicht, von wem ihr Mann mitgenommen worden sei. Dieser sei jedoch nach einem Treffen mit Ramzan KADYROW mitgenommen worden, führte zum Grund hiefür befragt - wie folgt - aus: "Im ersten Krieg hat Imran einem jungen Mann namens römisch 40 das Leben gerettet. Vor dem Treffen mit KADYROW kam römisch 40 zu uns und sagte, dass Ramzan KADYROW sie festnehmen will, nach beiden würde gesucht werden. Es wurden Adressensäuberungen durchgeführt. römisch 40 hat gesagt, dass KADYROW die Sicherheit meines Mannes garantiert, wenn dieser zu einem Treffen mit ihm kommt. An diesem Abend fuhren sie meinen Mann nach römisch 40 , das ist das Heimatdorf von KADYROW. Er bot ihm eine Arbeit an, wenn er über römisch 40 römisch 40 erzählen wird. Wahrscheinlich wusste er bescheid, dass mein Mann mit römisch 40 verwandt ist. Er musste erzählen, wo er sich aufhält. Da er aber mit meinem Mann keine Verbindung hatte, konnte er nichts sagen, wahrscheinlich hat KADYROW meinem Mann nicht geglaubt. An diesem Abend kehrte er wie versprochen zurück, aber bereits 2 Wochen später wurde er mitgenommen, seitdem wissen wir nichts von ihm."
Nach der Entführung ihres Mannes habe sie sich an die Polizei gewandt. Auch an den Präsidenten Akhmad Khadzi KADYROW hätten sie geschrieben und auch die Menschenrechtsorganisation XXXX hätten sie in XXXX aufgesucht. Es sei ihnen gesagt worden, dass nach ihm gesucht werde und alles versucht werde.Nach der Entführung ihres Mannes habe sie sich an die Polizei gewandt. Auch an den Präsidenten Akhmad Khadzi KADYROW hätten sie geschrieben und auch die Menschenrechtsorganisation römisch 40 hätten sie in römisch 40 aufgesucht. Es sei ihnen gesagt worden, dass nach ihm gesucht werde und alles versucht werde.
Vom Präsidenten hätten sie keine Antwort bekommen, jedoch von XXXX. Dieser habe sich gerade mit den Angelegenheiten der Verschwundenen beschäftigt und habe das Gleiche geschrieben, dass sie den Brief bekommen hätten und das behandeln würden. Sie hätten nicht feststellen können, von wem ihr Mann festgenommen worden sei, weswegen weiter daran gearbeitet werden würde. Dieser Antwort-Brief befinde sich bei ihrem Schwiegervater und werde sie deren Übermittlung durch ihre Schwägerin veranlassen.Vom Präsidenten hätten sie keine Antwort bekommen, jedoch von römisch 40 . Dieser habe sich gerade mit den Angelegenheiten der Verschwundenen beschäftigt und habe das Gleiche geschrieben, dass sie den Brief bekommen hätten und das behandeln würden. Sie hätten nicht feststellen können, von wem ihr Mann festgenommen worden sei, weswegen weiter daran gearbeitet werden würde. Dieser Antwort-Brief befinde sich bei ihrem Schwiegervater und werde sie deren Übermittlung durch ihre Schwägerin veranlassen.
Im Falle einer Rückkehr wisse sie zu 100%, dass sie Probleme bekommen würde. So lange KADYROW an der Macht sei, werde sie nie im Leben zurückkehren, da alle Kummer wegen ihm hätten.
In Österreich würden sich ihre Mutter XXXX und ihr Bruder XXXX in Wien aufhalten. Ihre älteste Schwester XXXX würden jetzt in XXXX leben, früher hätten diese in XXXX gewohnt. Der älteste Sohn von XXXX wohne in Deutschland, er habe dort einen positiven Bescheid bekommen. Ihr Bruder XXXX und ihre Schwester XXXX würden in Frankreich leben.In Österreich würden sich ihre Mutter römisch 40 und ihr Bruder römisch 40 in Wien aufhalten. Ihre älteste Schwester römisch 40 würden jetzt in römisch 40 leben, früher hätten diese in römisch 40 gewohnt. Der älteste Sohn von römisch 40 wohne in Deutschland, er habe dort einen positiven Bescheid bekommen. Ihr Bruder römisch 40 und ihre Schwester römisch 40 würden in Frankreich leben.
Der Vater ihres zweiten Mannes halte sich in XXXX auf.Der Vater ihres zweiten Mannes halte sich in römisch 40 auf.
In Österreich gehe die Antragstellerin keiner Arbeit nach, besuche keine Schule und stehe auch nicht anderweitig in Ausbildung. Auch habe sie noch keinen Deutschkurs absolviert. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder eine karitative Tätigkeit verneinte sie.
Zu ihrer Integration befragt, erklärte sie, ihrer Chefin von der Pension erzählt zu haben, dass sie Gedichte schreibe und singe und habe diese gemeint, ihr mit der Veröffentlichung zu helfen.
Ihr Sohn besuche die Vorschule und ihre Tochter besuche die dritte Klasse Hauptschule.
Abschließend erklärte sie, dass ihr die Sicherheit ihrer Kinder am wichtigsten sei und diese eine gute Ausbildung bekommen und gute Menschen werden sollen. Die Mutter der Antragstellerin sei jetzt krank. Diese leide an hohem Blutdruck, Asthma und Diabetes und würde sich die Antragstellerin wünschen, in deren Nähe wohnen zu können.
Am 20.05.2009 langte eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin datiert mit 16.05.2009 ein.
Am 25.05.2009 langten die von den polnischen Behörden angeforderten Unterlagen über das in Polen geführte Asylverfahren der Antragstellerin ein. Das polnische Asylverfahren der Antragstellerin und ihrer Kinder wurde nach Verlassen der ihr zugewiesenen Unterkunft am 15.10.2008 mittels Bescheid eingestellt.
Ihren Asylantrag in Polen begründete die Antragstellerin mit dem infolge des Todes ihres Bruders erfolgten Verhör.
Laut Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion XXXX betreffend den Inlandspass der Antragstellerin, bei der belangten Behörde am 09.06.2009 eingelangt, wurde mitgeteilt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.Laut Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 betreffend den Inlandspass der Antragstellerin, bei der belangten Behörde am 09.06.2009 eingelangt, wurde mitgeteilt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.
Mit Schreiben vom 25.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt der Antragstellerin die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zu ihrem Herkunftsland sowie deren Angaben im Asylverfahren in Polen zur Stellungnahme.
In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 verwies die Antragstellerin auf diverse Passagen der übermittelten Länderberichte und ergänzte die Berichte durch eigene Berichte und die "aktuelle Rechtsprechung des AsylGH". Die Antragstellerin werde aufgrund ihrer Eigenschaft als Cousine von XXXX, der Widerstandstätigkeit vieler ihrer Familienmitglieder - insbesondere ihrer Brüder und ihres Mannes - allein schon wegen der dadurch unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Es sei nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass eine maßgebliche Gefährdung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit (soziale Gruppe) bzw. aus politischen Gründen bestehe.In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 verwies die Antragstellerin auf diverse Passagen der übermittelten Länderberichte und ergänzte die Berichte durch eigene Berichte und die "aktuelle Rechtsprechung des AsylGH". Die Antragstellerin werde aufgrund ihrer Eigenschaft als Cousine von römisch 40 , der Widerstandstätigkeit vieler ihrer Familienmitglieder - insbesondere ihrer Brüder und ihres Mannes - allein schon wegen der dadurch unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Es sei nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass eine maßgebliche Gefährdung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit (soziale Gruppe) bzw. aus politischen Gründen bestehe.
Darüber hinaus sei sie aufgrund ihrer Eigenschaft als tschetschenische Frau vergewaltigt worden.
Mit der Stellungnahme legte die Antragstellerin ein Schreiben "Bestätigung über den psychischen Zustand der Antragstellerin" der XXXX, Flüchtlingsbetreuung, Therapiezentrum XXXX vor, laut welchem die Antragstellerin an einer PTSD sowie einer dissoziativen Störung leide.Mit der Stellungnahme legte die Antragstellerin ein Schreiben "Bestätigung über den psychischen Zustand der Antragstellerin" der römisch 40 , Flüchtlingsbetreuung, Therapiezentrum römisch 40 vor, laut welchem die Antragstellerin an einer PTSD sowie einer dissoziativen Störung leide.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 10.12.2009 schilderte die Antragstellerin eine gegen sie und ihre gesamten Familienangehörigen einsetzende intensive Verfolgung durch die Polizei und das Militär seit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges. All diese Verfolgung stehe in Zusammenhang mit der Verwandtschaft zu XXXX.Mit handschriftlicher Eingabe vom 10.12.2009 schilderte die Antragstellerin eine gegen sie und ihre gesamten Familienangehörigen einsetzende intensive Verfolgung durch die Polizei und das Militär seit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges. All diese Verfolgung stehe in Zusammenhang mit der Verwandtschaft zu römisch 40 .
Die Antragstellerin brachte im Verlauf ihres Asylverfahrens vor der belangten Behörde folgende Beweismittel in Vorlage:
Duplikat Ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXXDuplikat Ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40
Duplikat Ihrer Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXXDuplikat Ihrer Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40
Beschluss über die Einleitung und Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des XXXX vom 26.05.2003Beschluss über die Einleitung und Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des römisch 40 vom 26.05.2003
Schreiben der Staatsanwaltschaft des XXXX vom 13.06.2003Schreiben der Staatsanwaltschaft des römisch 40 vom 13.06.2003
Beschluss über die Anerkennung als Geschädigter vom 13.06.2003
Russischen Inlandspass Nr. XXXXRussischen Inlandspass Nr. römisch 40
Duplikat der Sterbeurkunde von XXXX, ausgestellt am XXXXDuplikat der Sterbeurkunde von römisch 40 , ausgestellt am römisch 40
Medizinische Versicherungspolizze vom August 2005
Schreiben der Staatsanwaltschaft des XXXX vom 22.12.2006 (Kopie) mit notarieller Echtheits-Beglaubigung vom 06.??.2008 Schreiben des Referats für Lebensmittelsicherheit und -registrierung, XXXX vom November 2006Schreiben der Staatsanwaltschaft des römisch 40 vom 22.12.2006 (Kopie) mit notarieller Echtheits-Beglaubigung vom 06.??.2008 Schreiben des Referats für Lebensmittelsicherheit und -registrierung, römisch 40 vom November 2006
I.4. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.795-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Antragstellerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.795-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Antragstellerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen der Antragstellerin als nicht glaubhaft, da es die Grundanforderung an die Glaubhaftmachung (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig) nicht erfülle.
Der Antragstellerin wurde bereits darin nicht gefolgt, dass sie eine Verwandte (Cousine) des tschetschenischen Widerstandskämpfers XXXX sei.Der Antragstellerin wurde bereits darin nicht gefolgt, dass sie eine Verwandte (Cousine) des tschetschenischen Widerstandskämpfers römisch 40 sei.
Die Antragstellerin habe ihr Vorbringen im Verlauf des Verfahrens wenig detailreich und zu oberflächlich dargestellt und sukzessive gesteigert und schließlich in einer handschriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2009 ihr Vorbringen äußerst detailliert und emotional dargelegt. Da nicht festgestellt werden könne, wer diese schriftliche Stellungnahme tatsächlich verfasst bzw. die Antragstellerin dabei beraten habe, seien mit dieser die Angaben in der Einvernahme vom 11.05.2009 und der darin entstandene Eindruck nicht zu widerlegen.
Zudem habe die Schwester der Antragstellerin, XXXX, bereits am 28.03.2007 angegeben, dass die Antragstellerin noch in Tschetschenien lebe und diese dabei sei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen und vorhabe, über Polen nach Österreich zu kommen.Zudem habe die Schwester der Antragstellerin, römisch 40 , bereits am 28.03.2007 angegeben, dass die Antragstellerin noch in Tschetschenien lebe und diese dabei sei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen und vorhabe, über Polen nach Österreich zu kommen.
Auch dass sie ihr Asylverfahren in Polen nicht abgewartet habe, spreche gegen ihr Interesse Schutz vor Verfolgung zu erlangen, da nicht zu erwarten sei, dass ein Asylantragsteller nicht den Schutz des ersten Landes, in dem er erwarten dürfe, diesen Schutz zu erhalten (Polen), in Anspruch nehme, sondern in ein anderes Land (Österreich) weiterreise.
Im Falle der Antragstellerin sei daher darauf zu schließen, dass diese keinesfalls fluchtartig ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Ihre Reise nach Österreich sei von langem geplant gewesen und zwar zu einer Zeit, zu der die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe noch nicht bestanden hätten. Auch in ihrem Asylverfahren in Polen habe sie weder angegeben zur Familie von XXXX zu gehören, noch vergewaltigt worden zur sein. Sie habe das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX auch weder bei der Erstbefragung in Österreich am 06.07.2008 noch bei der Einvernahme am 23.07.2008, sondern erstmals in der Einvernahme vom 11.08.2008 angegeben, was eine Steigerung Ihres Vorbringens bedeute und auch nach der Judikatur des VwGH als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit zu werten sei.Im Falle der Antragstellerin sei daher darauf zu schließen, dass diese keinesfalls fluchtartig ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Ihre Reise nach Österreich sei von langem geplant gewesen und zwar zu einer Zeit, zu der die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe noch nicht bestanden hätten. Auch in ihrem Asylverfahren in Polen habe sie weder angegeben zur Familie von römisch 40 zu gehören, noch vergewaltigt worden zur sein. Sie habe das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 auch weder bei der Erstbefragung in Österreich am 06.07.2008 noch bei der Einvernahme am 23.07.2008, sondern erstmals in der Einvernahme vom 11.08.2008 angegeben, was eine Steigerung Ihres Vorbringens bedeute und auch nach der Judikatur des VwGH als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit zu werten sei.
Zudem würden sich in der Russischen Föderation nach wie vor ihre jüngere Schwester XXXX und ihre ältere Schwester XXXX aufhalten. Auch Ihr Sohn XXXX und Ihre Tochter XXXX würden sich nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. Warum ausgerechnet die Antragstellerin und nicht andere Mitglieder Ihrer Familie aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX verfolgt sein sollten, habe die Antragstellerin nicht darlegen können.Zudem würden sich in der Russischen Föderation nach wie vor ihre jüngere Schwester römisch 40 und ihre ältere Schwester römisch 40 aufhalten. Auch Ihr Sohn römisch 40 und Ihre Tochter römisch 40 würden sich nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. Warum ausgerechnet die Antragstellerin und nicht andere Mitglieder Ihrer Familie aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 verfolgt sein sollten, habe die Antragstellerin nicht darlegen können.
Auch der vorgelegte Brief des XXXX (Referat für Lebensmittelsicherheit und -registrierung) enthalte keinen Inhalt, der ihr Fluchtvorbringen stütze.Auch der vorgelegte Brief des römisch 40 (Referat für Lebensmittelsicherheit und -registrierung) enthalte keinen Inhalt, der ihr Fluchtvorbringen stütze.
Es könne auch nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden.
Die Antragstellerin verfüge in Tschetschenien über ein Haus sowie - wie dargelegt - über Verwandte und sei die Antragstellerin eine erwachsene, arbeitsfähige Frau.
Es sei daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde bzw. im Notfall mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen könne bzw. im Bedarfsfall Unterstützung durch humanitäre Organisationen finde.
Auch betreffend ihren Gesundheitszustand habe sich ergeben, dass ihr Krankheitsbild in der Russischen Föderation behandelbar sei und der Antragstellerin auch unter dem finanziellen Aspekt in der Russischen Föderation eine Behandlung zumutbar sei.
Unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere auch zur medizinische Versorgung - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben - auch nicht unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme -, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Die verfügte Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Die verfügte Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Antragstellerin entgegen den Ausführungen im belangten Bescheid aus politischen Gründen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und zur sozialen Gruppe der Familie ihres verschollenen Mannes, ihrer Brüder und ihres Cousins XXXX gehöre.Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Antragstellerin entgegen den Ausführungen im belangten Bescheid aus politischen Gründen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und zur sozialen Gruppe der Familie ihres verschollenen Mannes, ihrer Brüder und ihres Cousins römisch 40 gehöre.
Als mittellose Frau könne sie mit einer kostenlosen Gesundheitsversorgung in ihrer Heimat nicht rechnen.
Die Antragstellerin werde sowohl aufgrund ihres verschollenen Gatten als auch wegen ihrer Brüder verfolgt. Erschwerend trete ihr Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX hinzu.Die Antragstellerin werde sowohl aufgrund ihres verschollenen Gatten als auch wegen ihrer Brüder verfolgt. Erschwerend trete ihr Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 hinzu.
Das Bundesasylamt habe sich in seinen Ausführungen auf die Wiedergabe von Textbausteinen zurückgezogen und darauf aufbauend völlig zu Unrecht ihr Vorbringen als oberflächlich bzw. leere Rahmengeschichte abgetan, da die Antragstellerin außerordentlich viele Einzelheiten angeführt habe und ihre Stellungnahme vom 15.12.2009 lediglich eine Zusammenfassung ihres bisherigen Vorbringens darstelle.
Auch betreffend ihre Ausreise aus Polen habe sie plausibel dargelegt, dass sie dort einem ihrer Verfolger begegnet sei.
Sie bestreite auch ausdrücklich, dass sie aus wirtschaftlichen oder anderen Beweggründen ihre Heimat verlassen habe.
Ihre Einvernahme in Polen sei äußerst kurz verlaufen und dazu auch unter schlechten Bedingungen und erkenne sie in ihren dortigen Aussagen auch keine Widersprüche zu ihrem nunmehrigen Vorbringen.
In der Beschwerde wird weiters betont, dass ihre verwandtschaftliche Beziehung zu XXXX nicht ihr vordergründiger Fluchtgrund sei, sondern einen zusätzlichen Hintergrund der Verfolgungshandlungen gegen ihre Person darstelle.In der Beschwerde wird weiters betont, dass ihre verwandtschaftliche Beziehung zu römisch 40 nicht ihr vordergründiger Fluchtgrund sei, sondern einen zusätzlichen Hintergrund der Verfolgungshandlungen gegen ihre Person darstelle.
Im Übrigen sei sie in ihren Befragungen im Zulassungsverfahren gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt worden.
In der Folge legte sie dar, warum ihre in Russland aufhältigen Verwandten keiner unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt seien.
Unter Verweis auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in Zusammenhang mit ihrer Verwandtschaft zu XXXX vermeinte die Antragstellerin, dass sich daraus sehr wohl eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem ehemaligen Widerstandskämpfer ergebe (Sippenhaftung). Zudem würde die katastrophale und prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien den Schluss nahe legen, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleitsteten Rechte ausgesetzt wäre.Unter Verweis auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in Zusammenhang mit ihrer Verwandtschaft zu römisch 40 vermeinte die Antragstellerin, dass sich daraus sehr wohl eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem ehemaligen Widerstandskämpfer ergebe (Sippenhaftung). Zudem würde die katastrophale und prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien den Schluss nahe legen, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleitsteten Rechte ausgesetzt wäre.
Mit Eingabe vom 12.03.2010 legte die Antragstellerin einen Internetausdruck der russischen Menschenrechtsorganisation XXXX vor, in dem konkret vom Verschwinden ihres Ehegatten berichtet wird.Mit Eingabe vom 12.03.2010 legte die Antragstellerin einen Internetausdruck der russischen Menschenrechtsorganisation römisch 40 vor, in dem konkret vom Verschwinden ihres Ehegatten berichtet wird.
Weiters legte die Antragstellerin zwei Briefe des verstorbenen Bruders ihres Ehegatten vor, die dieser aus dem Gefängnis an die Antragstellerin geschrieben habe. Auch legte sie Fotos vor, auf welchen sie mit ihrem Ehemann abgebildet sei.
Mit Eingabe vom 19.04.2010 legte die Antragstellerin eine Stellungnahme von XXXX vor, in der Ausführungen zur Antragstellerin sowie ihrem Ehegatten enthalten seien.Mit Eingabe vom 19.04.2010 legte die Antragstellerin eine Stellungnahme von römisch 40 vor, in der Ausführungen zur Antragstellerin sowie ihrem Ehegatten enthalten seien.
Im übersetzten Teil dieser Stellungnahme finden sich Ausführungen zum Ehegatten und wird ausgeführt, dass "XXXX" im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Antragstellerin - gesprochen habe. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Cousine von XXXX sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.Im übersetzten Teil dieser Stellungnahme finden sich Ausführungen zum Ehegatten und wird ausgeführt, dass "XXXX" im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Antragstellerin - gesprochen habe. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Cousine von römisch 40 sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.
Mit weiterer Eingabe vom 23.07.2010 legte die Antragstellerin den Militärausweis ihres Ehegatten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes XXXX in Kopie vor, wobei die Antragstellerin auch über die Originale verfüge.Mit weiterer Eingabe vom 23.07.2010 legte die Antragstellerin den Militärausweis ihres Ehegatten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes römisch 40 in Kopie vor, wobei die Antragstellerin auch über die Originale verfüge.
Die Kopie ihres ersten Reisepasses und die Meldebestätigung aus welcher hervorgehe, dass sie und ihr Mann an derselben Adresse gewohnt hätten, könne sie nicht vorlegen, da diese Schriftstücke aus dem Kuvert - beim ersten Versuch ihrer Schwester diese an die Antragstellerin zu senden - verschwunden seien.
I.6. Mit Erkenntnis vom 07.12.2010, Zl. D17 403726-2/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 07.12.2010, Zl. D17 403726-2/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit der Antragstellerin - unter Hinweis auf die Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (Russischer Inlandspass) - fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Im Übrigen stellte der Asylgerichtshof fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuell drohende Gefährdung der Antragstellerin und ihrer mj. Kinder in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:
"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 26-25 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden."Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 26-25 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen hat.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Flucht einerseits mit dem Verschwinden ihres zweiten Ehegatten und dessen Brüder im Jahr 2003 und das in der Folge einsetzende Interesse an ihrer Person seitens der tschetschenischen und der Russischen Behörden, andererseits begründete sie das Interesse an ihrer Person und ihrer Familie mit dem Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX. Ausschlaggebend für ihre Flucht soll eine Festnahme mit darauf folgender Anhaltung infolge des Todes ihres Bruders in Frankreich und der Überstellung dessen Leichnams nach Tschetschenien gewesen sein. Im Zuge eines Verhörs soll die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt ihrer weiteren Brüder befragt und in der Folge vergewaltigt worden sein.Die Beschwerdeführerin begründete ihre Flucht einerseits mit dem Verschwinden ihres zweiten Ehegatten und dessen Brüder im Jahr 2003 und das in der Folge einsetzende Interesse an ihrer Person seitens der tschetschenischen und der Russischen Behörden, andererseits begründete sie das Interesse an ihrer Person und ihrer Familie mit dem Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 . Ausschlaggebend für ihre Flucht soll eine Festnahme mit darauf folgender Anhaltung infolge des Todes ihres Bruders in Frankreich und der Überstellung dessen Leichnams nach Tschetschenien gewesen sein. Im Zuge eines Verhörs soll die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt ihrer weiteren Brüder befragt und in der Folge vergewaltigt worden sein.
Der belangten Behörde folgend legt der erkennende Senat vorerst dar, dass der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden kann, dass diese mit XXXXverwandt sein soll, weshalb demgemäß auch die auf dieses unglaubwürdige Verwandtschaftsverhältnis aufbauenden Verfolgungsgründe als unglaubwürdig zu bewerten waren.
Hiebei ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass sowohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester und ihr Bruder ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis nicht darlegen haben können. Betreffend ihre Mutter und ihren Bruder wird auf die dahingehenden Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag zu den Zlen. D17 319761-1/2008/3E und D15 255743-0/2008/3E verwiesen betreffend die Schwester auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, Zl. 04 07.674-BAL, wobei das Asylverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin derzeit beim Asylgerichtshof unter Zl. D17 258631-2/2008 anhängig ist.
Neben dem Umstand, dass sohin all ihre in Österreich aufhältigen nahen Angehörigen ein solches Verwandtschaftsverhältnis nicht darlegen haben können, ist dies auch der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Insbesondere ist auffällig, dass es bei all den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, die sie habe.Insbesondere ist auffällig, dass es bei all den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, die sie habe.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr nach mehrjährigem Aufenthalt und während des Beschwerdeverfahrens plötzlich ein eingescanntes und per E-Mail übermitteltes Schreiben in Russischer Sprache von XXXX - datiert mit 16.03.2010 - übermittelt, welches das Schicksal ihres verschollenen Mannes und dessen Familie (Familie XXXX) thematisiert und in welchem in einem auf deutsch übersetzten Absatz wiedergegeben wird, dass die Beschwerdeführerin Cousine des XXXXsei und diese Verwandtschaft der Grund für die Leiden der Familie gewesen seien, ist dem wohl klar entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein Schreiben im Auftrag der Beschwerdeführerin handelt und auch XXXX in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbringt, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin betreffend ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. XXXX ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet ihrem Vorbringen betreffend ihrer Verwandtschaft zu XXXX mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr nach mehrjährigem Aufenthalt und während des Beschwerdeverfahrens plötzlich ein eingescanntes und per E-Mail übermitteltes Schreiben in Russischer Sprache von römisch 40 - datiert mit 16.03.2010 - übermittelt, welches das Schicksal ihres verschollenen Mannes und dessen Familie (Familie römisch 40 ) thematisiert und in welchem in einem auf deutsch übersetzten Absatz wiedergegeben wird, dass die Beschwerdeführerin Cousine des XXXXsei und diese Verwandtschaft der Grund für die Leiden der Familie gewesen seien, ist dem wohl klar entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein Schreiben im Auftrag der Beschwerdeführerin handelt und auch römisch 40 in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbringt, dass diese Angabe der Beschwerdeführerin betreffend ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. römisch 40 ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet ihrem Vorbringen betreffend ihrer Verwandtschaft zu römisch 40 mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Polen ihr Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nicht erwähnt hat und die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesasylamt weder in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2008 noch am 23.07.2008 eine Verwandtschaft zu XXXXreleviert hat. Entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde, ist der Beschwerdeführerin, wie anhand der im Verfahrensgang wiedergegebenen Einvernahmen klar ersichtlich, im Zuge dieser Einvernahmen auch ausreichend Raum gegeben worden, ihre Fluchtgründe darzulegen und hat sie davon auch Gebrauch gemacht. Von der Verwandtschaft zu XXXX hat sie darin jedoch nichts erwähnt. Demgemäß war der Schluss der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Vorbringen, das die Beschwerdeführerin erstmals am 11.08.2008 getätigt hat, um eine Steigerung handelt. Dahingehend ist die belangte Behörde auch völlig zu Recht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, da wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Dahingehend war es seitens der belangten Behörde legitim, das gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu warten.Die belangte Behörde hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Polen ihr Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 nicht erwähnt hat und die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesasylamt weder in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2008 noch am 23.07.2008 eine Verwandtschaft zu XXXXreleviert hat. Entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde, ist der Beschwerdeführerin, wie anhand der im Verfahrensgang wiedergegebenen Einvernahmen klar ersichtlich, im Zuge dieser Einvernahmen auch ausreichend Raum gegeben worden, ihre Fluchtgründe darzulegen und hat sie davon auch Gebrauch gemacht. Von der Verwandtschaft zu römisch 40 hat sie darin jedoch nichts erwähnt. Demgemäß war der Schluss der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Vorbringen, das die Beschwerdeführerin erstmals am 11.08.2008 getätigt hat, um eine Steigerung handelt. Dahingehend ist die belangte Behörde auch völlig zu Recht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, da wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Dahingehend war es seitens der belangten Behörde legitim, das gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu warten.
Aber auch ihr im Laufe des Asylverfahrens immer mehr in den Vordergrund gerücktes Vorbringen, wonach ein Interesse an ihr nach dem spurlosen Verschwinden ihres zweiten Ehegatten im Jahr 2003 bestehe, spricht gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin.
Dahingehend legte die Beschwerdeführerin Schreiben der Staatsanwaltschaft vor, wonach infolge des Verschwindens ihres Ehegatten und dessen Brüder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dass mangels Anhaltspunkte vorläufig eingestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin berichtete auch von wiederholten Befragungen durch die Behörden, wobei es während diesen Befragungen zu keinen Zwischenfällen gekommen ist. Die Familie ihres Ehegatten - wie auch die Beschwerdeführerin selbst - haben sich in der Folge auch an den Präsidenten und an XXXX gewandt. Bis heute ist das Verschwinden ihres zweiten Ehegatten jedoch ungeklärt und ist dieser verschollen geblieben.Dahingehend legte die Beschwerdeführerin Schreiben der Staatsanwaltschaft vor, wonach infolge des Verschwindens ihres Ehegatten und dessen Brüder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dass mangels Anhaltspunkte vorläufig eingestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin berichtete auch von wiederholten Befragungen durch die Behörden, wobei es während diesen Befragungen zu keinen Zwischenfällen gekommen ist. Die Familie ihres Ehegatten - wie auch die Beschwerdeführerin selbst - haben sich in der Folge auch an den Präsidenten und an römisch 40 gewandt. Bis heute ist das Verschwinden ihres zweiten Ehegatten jedoch ungeklärt und ist dieser verschollen geblieben.
Diesem Sachverhalt ist jedoch weder eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu entnehmen noch ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführerin eine solche in Zukunft droht.
Obwohl im Jahr 2003 eine Anzeige erstattet wurde und die Beschwerdeführerin in der Folge mit XXXX und dem Präsidenten in Kontakt getreten ist, ist es dahingehend gegen sie in den Jahren nach 2003 bis zu ihrer Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen weder durch russische noch durch die tschetschenischen Behörden gekommen. Vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin am 11.05.2009, dass sie dahingehend wiederholt von der tschetschenischen Polizei verhört worden sei - zuletzt Anfang 2007 - gemeinsam mit ihrem Schwiegervater. Während dieser Befragung hat es keine Vorfälle gegeben, sondern seien lediglich Fragen gestellt worden. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht ungewöhnlich, dass es nach Einschaltung der Polizei, des Präsidenten und internationaler Organisationen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten zu weiteren Ermittlungsschritten - wie den dargelegten - Befragungen gekommen ist.Obwohl im Jahr 2003 eine Anzeige erstattet wurde und die Beschwerdeführerin in der Folge mit römisch 40 und dem Präsidenten in Kontakt getreten ist, ist es dahingehend gegen sie in den Jahren nach 2003 bis zu ihrer Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen weder durch russische noch durch die tschetschenischen Behörden gekommen. Vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin am 11.05.2009, dass sie dahingehend wiederholt von der tschetschenischen Polizei verhört worden sei - zuletzt Anfang 2007 - gemeinsam mit ihrem Schwiegervater. Während dieser Befragung hat es keine Vorfälle gegeben, sondern seien lediglich Fragen gestellt worden. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht ungewöhnlich, dass es nach Einschaltung der Polizei, des Präsidenten und internationaler Organisationen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten zu weiteren Ermittlungsschritten - wie den dargelegten - Befragungen gekommen ist.
Das Verschwinden ihres Ehegatten und dessen Brüder mag für dessen Familie - wie auch für die Beschwerdeführerin - ein menschlich schwerer Schlag sein. Die genauen Hintergründe dieser Tat bzw. Drahtzieher konnten weder durch die russischen Behörden noch durch XXXX oder die Familie ihres Ehegatten geklärt werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte dahingehend bloß Vermutungen anstellen. Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehegatten Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. ob ihr eine Verfolgung dahingehend bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit droht, ist in beiden Fällen zu verneinen. Wie nachvollziehbar dargelegt, war die Beschwerdeführerin in keiner Weise irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten ausgesetzt, sondern hielt sie sich weiterhin über Jahre an ihrer Heimatadresse in XXXX auf. Auch haben die Behörden - wenn auch erfolglos - Ermittlungstätigkeit entfaltet.Das Verschwinden ihres Ehegatten und dessen Brüder mag für dessen Familie - wie auch für die Beschwerdeführerin - ein menschlich schwerer Schlag sein. Die genauen Hintergründe dieser Tat bzw. Drahtzieher konnten weder durch die russischen Behörden noch durch römisch 40 oder die Familie ihres Ehegatten geklärt werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte dahingehend bloß Vermutungen anstellen. Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren entscheidende Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehegatten Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. ob ihr eine Verfolgung dahingehend bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit droht, ist in beiden Fällen zu verneinen. Wie nachvollziehbar dargelegt, war die Beschwerdeführerin in keiner Weise irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten ausgesetzt, sondern hielt sie sich weiterhin über Jahre an ihrer Heimatadresse in römisch 40 auf. Auch haben die Behörden - wenn auch erfolglos - Ermittlungstätigkeit entfaltet.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich als Auslöser für ihre Flucht einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Begräbnis ihres Bruders vorgebracht. Die Beschwerdeführerin sei beim ersten Mal 4 Tage und ein weiteres Mal 40 Tage nach dem Begräbnis verhaftet, mitgenommen und befragt worden. Im Zuge der zweiten Anhaltung sei sie misshandelt und vergewaltigt worden.
Der Beschwerde ist zwar insofern Recht zu geben, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Einvernahme vom 11.05.2009 sehr wohl ein ausführliches Vorbringen erstattet worden ist, doch beschränken sich diese Ausführungen auf die beiden erfolgten Vorfälle infolge des Begräbnisses. Die am 10.12.2009 übermittelte handschriftliche Stellungnahme stellt die Situation in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise für die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen völlig neu dar. Darin wird von ständigen Übergriffen und Verhören ihrer Angehörigen auf der Suche nach ihren Brüdern berichtet. Dabei sollen zuerst ihr Vater, nach dessen Tod ihre Mutter, nach deren Ausreise ihre Schwestern und schließlich - wie erwähnt - die Beschwerdeführerin verhört worden sein.
Der belangten Behörde folgend, kommt auch der erkennende Senat zum Schluss, dass die seitens der Beschwerdeführerin bis zum 11.05.2009 getätigten Ausführungen wesentlich von der mit 10.12.2009 übermittelten Stellungnahme abweichen.
Es ist festzuhalten, dass der Grund für die Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin, der Tod ihres Ehegatten gewesen ist. Danach wollte sie der Tradition gemäß mit ihrem jüngsten Sohn, der sich im Bundesgebiet aufhält, leben.
Die dargelegte Verfolgung von ihren Schwestern erscheint auch insofern nicht glaubhaft, als sich beide Schwestern nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. In der Beschwerde wird nunmehr dargelegt, dass eine Schwester (XXXX) aufgrund des Umzugs in einen anderen Teil der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden würde, die andere Schwester XXXX selbst ausreisen wolle, da sie Probleme aufgrund ihres Ehegatten, der sich seit neun Jahren in Haft befinden soll, habe. Dies erklärt jedoch nicht, warum diese nicht mehr von den tschetschenischen Behörden belangt werden sollen, wenn tatsächlich ein dermaßen intensives über Jahre bestehendes Interesse an den Brüdern bestehen soll.Die dargelegte Verfolgung von ihren Schwestern erscheint auch insofern nicht glaubhaft, als sich beide Schwestern nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. In der Beschwerde wird nunmehr dargelegt, dass eine Schwester (römisch 40 ) aufgrund des Umzugs in einen anderen Teil der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden würde, die andere Schwester römisch 40 selbst ausreisen wolle, da sie Probleme aufgrund ihres Ehegatten, der sich seit neun Jahren in Haft befinden soll, habe. Dies erklärt jedoch nicht, warum diese nicht mehr von den tschetschenischen Behörden belangt werden sollen, wenn tatsächlich ein dermaßen intensives über Jahre bestehendes Interesse an den Brüdern bestehen soll.
Die Beschwerdeführerin vermochte auch nicht nachvollziehbar erklären, warum die tschetschenischen Behörden gestaffelt zuerst nur ihren Vater, danach nur ihre Mutter, dann nur ihre Schwester und schließlich die Beschwerdeführerin belangt haben sollen. Bei einem tatsächlichen intensiven Interesse an ihren Brüdern wäre wohl intensiv gegen sämtliche Familienmitglieder vorgegangen worden.
Gegen eine Verfolgung spricht schließlich, wie bereits eingangs dargelegt, dass eine Verwandtschaft zu XXXX, nicht dargelegt werde konnte.Gegen eine Verfolgung spricht schließlich, wie bereits eingangs dargelegt, dass eine Verwandtschaft zu römisch 40 , nicht dargelegt werde konnte.
Gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Anhaltung und Vergewaltigung aufgrund des Interesses an ihren Brüdern spricht schließlich das Vorbringen ihres Bruders XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010. Darin erklärt ihr Bruder, dass er mit der Beschwerdeführerin über deren Fluchtgründe gesprochen habe, die beiden einen sehr nahen Kontakt hätten. Ihr Bruder schilderte, dass der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit dem Verschwinden ihres Ehegatten zusammenhänge und dies der wichtigste Grund sei. Zudem erwähnte er das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX. Von den laut Beschwerdeführerin entscheidenden Vorfällen infolge des Begräbnisses ihres Bruders hat ihr Bruder XXXX - der die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses wohl angeben hätte können müssen - nichts erwähnt (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag zu GZ. D15 255743-0/2008/E).Gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Anhaltung und Vergewaltigung aufgrund des Interesses an ihren Brüdern spricht schließlich das Vorbringen ihres Bruders römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010. Darin erklärt ihr Bruder, dass er mit der Beschwerdeführerin über deren Fluchtgründe gesprochen habe, die beiden einen sehr nahen Kontakt hätten. Ihr Bruder schilderte, dass der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit dem Verschwinden ihres Ehegatten zusammenhänge und dies der wichtigste Grund sei. Zudem erwähnte er das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 . Von den laut Beschwerdeführerin entscheidenden Vorfällen infolge des Begräbnisses ihres Bruders hat ihr Bruder römisch 40 - der die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses wohl angeben hätte können müssen - nichts erwähnt vergleiche dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag zu GZ. D15 255743-0/2008/E).
Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist schließlich auch eine Angabe ihrer Schwester XXXX im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2007 zu werten, wo diese ausführte:Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist schließlich auch eine Angabe ihrer Schwester römisch 40 im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2007 zu werten, wo diese ausführte:
"Eine Schwester von mir, XXXX, lebt noch in Tschetschenien. .... Sie"Eine Schwester von mir, römisch 40 , lebt noch in Tschetschenien. .... Sie
ist dabei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Sie hat vor, über Polen zu uns nach Österreich zu kommen."
Die Beschwerdeführerin hat also bereits im März 2007 ihre Ausreise zu planen begonnen, ist knapp ein Jahr später ausgereist, hat letztlich in Polen einen Asylantrag gestellt und ist ohne den Ausgang des Asylverfahrens in Polen abzuwarten, nach Österreich weitergereist, genauso wie ihre Schwester es bereits ein Jahr zuvor dargelegt hat.
Aus diesem Verhalten ist einerseits der Schluss legitim, dass die Beschwerdeführerin die Ausreise zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen von langer Hand geplant hat und sie tatsächlich nicht - wie von ihr behauptet - aufgrund des angeblichen Auftauchens eines ihrer Peiniger im Lager in Polen ausgereist ist, sondern von Anfang an geplant hatte, ihr Asylverfahren in Polen nicht abzuwarten, sondern nach Österreich zu ihren Familienangehörigen zu reisen.
Eine solches geplantes Vorgehen spricht jedoch - wie auch von der belangten Behörde richtig eingewendet - gegen eine tatsächliche Verfolgung, widerspricht es doch der Lebenserfahrung und dem Maßstab eines durchschnittlich denkenden, vernünftigen Menschen, dass ein Asylantragsteller nicht den Schutz des ersten Landes, in dem er erwarten darf, diesen Schutz zu erhalten (Polen), in Anspruch nimmt, sondern in ein anderes Land (Österreich) weiterreist.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausreise also bereits zu planen begonnen (zumindest bereits seit März 2007), als der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund noch gar nicht bestanden hat.
Der belangten Behörde ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Brief des XXXX(Referat für Lebensmittelsicherheit und -registrierung) vom November 2006 kein Beweismittel für eine Verfolgung ihrer Familie darstellt, da aus diesem Brief nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet hervorgeht, dass Ihrer Familie die Unterstützung verweigert wurde, da Mitglieder der Familie am ersten Krieg teilgenommen hätten. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass die Anzahl der Empfänger aufgrund von Kürzungen der zur Verfügung stehenden Mittel reduziert werden musste und die Familie von der Liste gestrichen wurde. Eine nähere Begründung ist im Schreiben nicht enthalten.
Gegen ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates bzw. die dargelegte Verfolgung spricht schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin nachdem sie bereits in Dagestan gewesen sein will, wiederholt nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, um ihre Ausreise zu organisieren.
Auch die Begründung auf die Frage in derselben Einvernahme, warum Sie Ihren Wohnort nicht permanent nach Dagestan verlegte: "Wie konnte ich dort leben, wenn meine ganze Verwandtschaft hier ist?" spricht für eine Einreise nach Österreich aus anderen als asylrelevanten Gründen.
Auch die problemlose Ausreise nach Polen und Wiedereinreise nach Tschetschenien spricht aufgrund des behaupteten massiven Interesses an ihren Familienangehörigen gegen eine tatsächliche Verfolgung, wäre diesfalls doch mit intensiven Verhören der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer damaligen Rückkehr aus Polen nach Tschetschenien zu rechnen gewesen. Stattdessen soll sie bis zu den behaupteten Anhaltungen Ende 2007 als einzige ihrer Angehörigen nicht zu ihren Brüdern bzw. XXXX festgenommen und verhört worden sein. Bis Ende 2007 sei sie nach ihren Schilderungen nämlich Befragungen aufgrund ihres verschollenen Ehegatten ausgesetzt gewesen.Auch die problemlose Ausreise nach Polen und Wiedereinreise nach Tschetschenien spricht aufgrund des behaupteten massiven Interesses an ihren Familienangehörigen gegen eine tatsächliche Verfolgung, wäre diesfalls doch mit intensiven Verhören der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer damaligen Rückkehr aus Polen nach Tschetschenien zu rechnen gewesen. Stattdessen soll sie bis zu den behaupteten Anhaltungen Ende 2007 als einzige ihrer Angehörigen nicht zu ihren Brüdern bzw. römisch 40 festgenommen und verhört worden sein. Bis Ende 2007 sei sie nach ihren Schilderungen nämlich Befragungen aufgrund ihres verschollenen Ehegatten ausgesetzt gewesen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin sohin ein ausführliches Vorbringen erstattet hat, war dieses mangels Nachvollziehbarkeit und aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten, der weiteren dargelegten Umstände, sowie in Zusammenschau mit den Ausführungen ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen nicht geeignet, Glaubwürdigkeit zu zeitigen. Vielmehr wird für den Asylgerichtshof evident, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus asylfremden Gründen verlassen hat, offensichtlich um mit ihren Kindern im Bundesgebiet in der Nähe ihrer Angehörigen zu leben.
Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder darlegen konnte aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX noch aufgrund ihres seit dem Jahr 2003 verschollenen Ehegatten verfolgt worden zu sein.Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder darlegen konnte aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 noch aufgrund ihres seit dem Jahr 2003 verschollenen Ehegatten verfolgt worden zu sein.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 sowie erneut in der Beschwerde behauptet, sie werde zudem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe verfolgt, sind dem die Feststellungen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation entgegenzuhalten.
Die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen und im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde wiedergegebenen Ländermaterialien stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Auch unter Zugrundelegung der in der Stellungnahme vom 09.12.2009 übermittelten Berichte der Beschwerdeführerin sowie der entsprechenden Verweise in der Beschwerde lässt sich nicht erkennen, dass alle Tschetschenen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung einer asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ausgesetzt wären.
Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit mehreren Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre.
Zusätzliche Risikofaktoren die eine besondere Verfolgungsgefahr gerade für die Beschwerdeführerin bedeuten würde, hat die Beschwerdeführerin - wie nachvollziehbar dargelegt - nicht glaubhaft darlegen können. Unter dieser Prämisse ist es der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen und der Beschwerde in keiner Weise gelungen, die auf eine Vielzahl von Ländermaterialien gestützte Einschätzung der belangten Behörde, die (weibliche tschetschenische) Beschwerdeführerin unterliege allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen keiner Verfolgung, zu entkräften.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführerin - als arbeitsfähiger Frau - ist jedenfalls eine Arbeitsaufnahme zumutbar und wird es auch ihrer mj. Tochter aufgrund ihres Alters von nunmehr 16 Jahren zumutbar sei, durch eigene Arbeit finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu leisten.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei, dass sich in ihrer Heimat nach wie vor Verwandte aufhalten. Einerseits halten sich dort die Verwandten ihres verschollenen zweiten Ehegatten auf und ist aufgrund des ausgeprägten Familienzusammenhaltes wohl anzunehmen, dass eine Unterstützung durch diese möglich ist, zumal aus der Verbindung zu ihrem verschollenen Ehegatten auch zwei Kinder hervorgehen.
Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über zwei erwachsene Kinder in ihrem Herkunftsstaat, die laut ihren Ausführungen vom 11.05.2009 finanziell abgesichert sein sollen und geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch mit deren Unterstützung im Falle einer Rückkehr rechnen kann. Eine enge Verbundenheit mit ihren erwachsenen Kindern ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2005 aufgrund eines Unfalles ihres Sohnes in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnissen vom heutigen Tag auch betreffend ihren Bruder und ihre Mutter die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden ist.
Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Tschetschenien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein.
Die belangte Behörde hat schließlich - unter Verweis auf die eingeholten Länderinformationen - zutreffend auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten durch humanitäre Organisationen hingewiesen.
Die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation stellt sich für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen sohin als ausreichend gesichert dar. Am familiären Zusammenhalt haben sich keine Zweifel ergeben.
Zu den vorgetragenen gesundheitlichen Problemen wurde seitens der belangten Behörde hinreichend dargelegt, dass es sich bei diesen in keiner Weise um eine lebensbedrohliche Erkrankungen handelt. Zudem hat sich aus den seitens der belangten Behörde in das Verfahrens eingeführten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zweifelsfrei ergeben, dass ausreichend Behandlungsmöglichkeiten - sowohl betreffend die allgemeine medizinische Versorgung als auch die Behandlung psychischer Erkrankungen auch einer prosttraumatischen Belastungsstörung - bestehen.
Die belangte Behörde hat auch darauf hingewiesen, dass eine grundsätzlich kostenlose Behandlung in staatlichen Krankenhäusern besteht, wenn auch in der Praxis tatsächlich - zumindest bei aufwendigeren Behandlungen - die Behandlung erst nach privater zusätzlicher Zahlung erfolgt, wobei hier wiederum in Betracht zu ziehen ist, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird.
Betreffend den Kostenaspekt ist die Beschwerdeführerin auf ihre zuvor dargelegten familiären Anknüpfungspunkte zu verweisen. Der neuerliche Einwand in der Beschwerde, dass unter dem Kostenaspekt eine ausreichende medizinische Versorgung nicht stattfinden kann, zielt sohin ins Leere.
Zu ihrem Gesundheitszustand wird darüber hinaus in der Beschwerde moniert, dass das Bestehen ihrer PTSD nicht berücksichtigt worden sei, was jedoch nicht zutrifft, da sich aus den Länderfeststellungen - wie zuvor dargelegt - eine Behandlungsmöglichkeit auch einer PTSD ergibt.
Zu verweisen ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin am 31.07.2008 einer Untersuchung unterzogen worden ist. In der betreffenden gutachtlichen Stellungnahme wird eine gegenwärtig leichte depressive Episode, Hypertonie und Lumbalgie diagnostiziert. Im gesamten Verwaltungsakt finden sich lediglich Befunde von Allgemeinmedizinern bzw. diverse Röntgenbefunde, die keinerlei schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin darlegen. Neben den bereits in der gutachtlichen Stellungnahme aufgezeigten Diagnosen findet sich lediglich ein Befund vom 16.05.2009 betreffend eine Gastritis sowie ein Fax vom 16.10.2008 wonach die Beschwerdeführerin an Zyklusstörungen leidet.
In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 wurde ein als Bestätigung über den psychischen Zustand der Klientin bezeichnetes Schreiben vom 03.12.2009 der XXXX Flüchtlingsbetreuung, Therapiezentrum XXXX übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin seit August 2009 regelmäßig eine Gesprächstherapie wahrnehme. Im Schreiben wird die "Verdachtsdiagnose" einer PTSD sowie einer dissoziativen Störung gemischt gestellt.In ihrer Stellungnahme vom 09.12.2009 wurde ein als Bestätigung über den psychischen Zustand der Klientin bezeichnetes Schreiben vom 03.12.2009 der römisch 40 Flüchtlingsbetreuung, Therapiezentrum römisch 40 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin seit August 2009 regelmäßig eine Gesprächstherapie wahrnehme. Im Schreiben wird die "Verdachtsdiagnose" einer PTSD sowie einer dissoziativen Störung gemischt gestellt.
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist selbst bei Vorliegen einer PTSD eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation aufgrund der bestehenden Behandlungsmöglichkeit möglich.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit Juli 2008 in Österreich aufhält, seit August 2009 in Gesprächstherapie steht, hat sie auch mit der Beschwerde keinerlei weitere Behandlungsbedürftigkeit geltend gemacht. Auch in stationärer Behandlung hat sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht befunden.
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet, sind demgemäß auszuschließen.
Das die Beschwerdeführerin irgendeine spezifische und exklusiv nur im Bundesgebiet zur Verfügung stehende Form der Behandlung bzw. spezifische Medikamente benötigen würde, ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nichts Derartiges aus den vorgelegten Befunden, in denen seit nunmehr gut einem Jahr lediglich die Form einer Gesprächstherapie gewählt wird.
Es wird auch weder in den Befunden noch in der Beschwerde dargelegt, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeit einer PTBS in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien nicht auszugehen.
Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen, da das Bundesasylamt seine Feststellungen hierzu gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Berichten getroffen hat und diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal vorgebracht.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint."
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 wurde der Antragstellerin am 13.12.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, wobei dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 07.02.2011, Zl. U 20-22/11-2, keine Folge gegeben wurde.
I.7. Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 (beim Asylgerichtshof am 06.06.2011 eingelangt) begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihr seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit ihres Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer ihren Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 (beim Asylgerichtshof am 06.06.2011 eingelangt) begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihr seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit ihres Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer ihren Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.
Der Antragstellerin sei von ihrer Caritasbetreuerin am 16.05.2011 mitgeteilt worden, dass sie eine E-Mail aus der Russischen Föderation erhalten habe. Die Antragstellerin habe zur Bestätigung ihrer Angaben versucht, mit einer russischen Menschenrechtsorganisation Kontakt aufzunehmen und habe sie die diesbezüglichen Informationen erst jetzt erhalten, weshalb ihr Antrag jedenfalls fristgerecht sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass das Schreiben der Organisation XXXX vom 16.03.2010 ohne weitere Ermittlungen als zum Beweis ihres Vorbringens untauglich gewertet werden würde.Der Antragstellerin sei von ihrer Caritasbetreuerin am 16.05.2011 mitgeteilt worden, dass sie eine E-Mail aus der Russischen Föderation erhalten habe. Die Antragstellerin habe zur Bestätigung ihrer Angaben versucht, mit einer russischen Menschenrechtsorganisation Kontakt aufzunehmen und habe sie die diesbezüglichen Informationen erst jetzt erhalten, weshalb ihr Antrag jedenfalls fristgerecht sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass das Schreiben der Organisation römisch 40 vom 16.03.2010 ohne weitere Ermittlungen als zum Beweis ihres Vorbringens untauglich gewertet werden würde.
Nunmehr legte die Antragstellerin ein Schreiben von XXXX vom 06.05.2011 in russischer Sprache vor. Dieses Schreiben sei insbesondere Beweis dafür, dass die Antragstellerin mit XXXX verwandt sei. Zudem wurden zwei weitere Unterlagen zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus vorgelegt.Nunmehr legte die Antragstellerin ein Schreiben von römisch 40 vom 06.05.2011 in russischer Sprache vor. Dieses Schreiben sei insbesondere Beweis dafür, dass die Antragstellerin mit römisch 40 verwandt sei. Zudem wurden zwei weitere Unterlagen zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus vorgelegt.
Eine entsprechende Übersetzung - insbesondere der Stellungnahme vom 06.05.2011 - übermittelte die Antragstellerin mit Faxeingabe vom 29.08.2011.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 07.12.2010 über den Antrag auf internationalen Schutz stand der Antragstellerin jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass die Antragstellerin mit 16.05.2011 von besagtem Schreiben erfahren hat und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 27.05.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass die Antragstellerin mit 16.05.2011 von besagtem Schreiben erfahren hat und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 27.05.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte sie - wie bereits oben dargestellt wurde - eine Stellungnahme von XXXX vom 06.05.2011 vor. Diese Stellungnahme soll einerseits als Beweis dafür dienen, dass es sich bei der Antragstellerin tatsächlich um eine Angehörige von XXXX handeln soll. Andererseits soll die Stellungnahme bestätigen, dass die Antragstellerin die Wahrheit sage. Die Antragstellerin übermittelte weitere Unterlagen, in welchen allgemein angeprangert wird, dass im Nordkaukasus Angehörige mutmaßlicher Kämpfer in menschenrechtswidriger Weise verfolgt werden würden.Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihr ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte sie - wie bereits oben dargestellt wurde - eine Stellungnahme von römisch 40 vom 06.05.2011 vor. Diese Stellungnahme soll einerseits als Beweis dafür dienen, dass es sich bei der Antragstellerin tatsächlich um eine Angehörige von römisch 40 handeln soll. Andererseits soll die Stellungnahme bestätigen, dass die Antragstellerin die Wahrheit sage. Die Antragstellerin übermittelte weitere Unterlagen, in welchen allgemein angeprangert wird, dass im Nordkaukasus Angehörige mutmaßlicher Kämpfer in menschenrechtswidriger Weise verfolgt werden würden.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.
Die Antragstellerin legte im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren bereits einen Internetausdruck der russischen Menschenrechtsorganisation XXXX vor, in dem konkret vom Verschwinden ihres Ehegatten berichtet worden ist. Weiters legte sie eine Stellungnahme vom 16.03.2010 vor, in der wiederum der Ehemann der Antragstellerin aber auch sie selbst thematisiert werden.Die Antragstellerin legte im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren bereits einen Internetausdruck der russischen Menschenrechtsorganisation römisch 40 vor, in dem konkret vom Verschwinden ihres Ehegatten berichtet worden ist. Weiters legte sie eine Stellungnahme vom 16.03.2010 vor, in der wiederum der Ehemann der Antragstellerin aber auch sie selbst thematisiert werden.
Insbesondere wird in der Stellungnahme vom 16.03.2010 ausgeführt, dass "XXXX" im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Antragstellerin - gesprochen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Cousine von XXXX sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.Insbesondere wird in der Stellungnahme vom 16.03.2010 ausgeführt, dass "XXXX" im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Antragstellerin - gesprochen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Cousine von römisch 40 sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.
Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme wurde von XXXX verfasst, die unter anderem Vorstandsmitglied des Vereins "XXXX" ist, von welchem auch die bisherigen Stellungnahmen stammen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme verwertet XXXX die Ergebnisse der Mitarbeiter von "XXXX". Im Wesentlichen wird - wie in den beiden bereits übermittelten Stellungnahmen von "XXXX" - von den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des zweiten Ehemannes der Antragstellerin im Jahr 2003 berichtet.Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme wurde von römisch 40 verfasst, die unter anderem Vorstandsmitglied des Vereins "XXXX" ist, von welchem auch die bisherigen Stellungnahmen stammen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme verwertet römisch 40 die Ergebnisse der Mitarbeiter von "XXXX". Im Wesentlichen wird - wie in den beiden bereits übermittelten Stellungnahmen von "XXXX" - von den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des zweiten Ehemannes der Antragstellerin im Jahr 2003 berichtet.
Wie bereits im Schreiben von "XXXX" vom 16.03.2010 findet sich auch in der Stellungnahme vom 06.05.2011 der Hinweis, dass ein Mitarbeiter von "XXXX" im Jahr 2007 mit der Antragstellerin eine Besprechung geführt habe.
Völlig inhaltsgleich mit dem Schreiben von "XXXX" vom 16.03.2010 wird in der Stellungnahme vom 06.05.2011 - wie folgt - ausgeführt:
"XXXX ist die Cousine von XXXX (Tochter seiner Tante), und diese Verwandtschaft ist auch einer der Hauptgründe für das Elend dieser Familie. XXXX hat Kinder aus zwei Ehen. In erster Ehe war sie mit XXXX, in zweiter mit Imran Achmedov verheiratet.""XXXX ist die Cousine von römisch 40 (Tochter seiner Tante), und diese Verwandtschaft ist auch einer der Hauptgründe für das Elend dieser Familie. römisch 40 hat Kinder aus zwei Ehen. In erster Ehe war sie mit römisch 40 , in zweiter mit Imran Achmedov verheiratet."
Darüber hinaus legt die Antragstellerin lediglich allgemeine Unterlagen vor. Darin finden sich lediglich allgemeine Hinweise zu einer Verfolgung im Nordkaukasus aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu mutmaßlichen Widerstandskämpfern.
Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 legte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ausführlich dar, dass der Antragstellerin betreffend das Verschwinden ihres Ehemannes gefolgt wird. Ebenso ausführlich wurde in der Beweiswürdigung dargelegt, dass sich aus diesem Sachverhalt keine Verfolgung für die Antragstellerin ergibt. Dahingehend wird auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Begründung im Erkenntnis vom 07.12.2010 hingewiesen. In der zur Begründung ihres Wiederaufnahmeantrages übermittelten Stellungnahme werden überhaupt keine neuen Umstände bzw. Entwicklungen im Fall des Verschwindens ihres Ehemannes dargelegt. Die nunmehr dargelegten Umstände waren zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 07.12.2010 bekannt und sind bei der Beurteilung einer Verfolgung der Antragstellerin auch abschließend berücksichtigt worden.
Ebenso hat sich der erkennende Senat des Asylgerichthofes im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 ausführlich zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin mitXXXX auseinandergesetzt und wird auch dahingehend auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Begründung im Erkenntnis vom 07.12.2010 hingewiesen. Der entscheidende Senat des Asylgerichthofes legt im Erkenntnis vom 07.12.2010 umfassend dar, weshalb der Antragstellerin nicht geglaubt wird, mit XXXX verwandt zu sein.Ebenso hat sich der erkennende Senat des Asylgerichthofes im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 ausführlich zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin mitXXXX auseinandergesetzt und wird auch dahingehend auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Begründung im Erkenntnis vom 07.12.2010 hingewiesen. Der entscheidende Senat des Asylgerichthofes legt im Erkenntnis vom 07.12.2010 umfassend dar, weshalb der Antragstellerin nicht geglaubt wird, mit römisch 40 verwandt zu sein.
Im Zusammenhang mit der vorgelegten Stellungnahme vom 06.05.2011 wird in einem Nebensatz lapidar von einem Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin zu XXXX ausgegangen. Dabei wird derselbe Wortlaut wie in der bereits am 16.03.2010 vorgelegten Stellungnahme verwendet. Beide Stellungnahmen stammen im Übrigen von "XXXX", da XXXX Vorstandsmitglied des Vereins "XXXX" ist. Es wird aus dem Schreiben auch hinreichend deutlich, dass XXXX in dem Schreiben die "XXXX" vorliegenden Informationen verwertet. Das persönliche Schicksal der Antragstellerin ist XXXX offensichtlich nicht bekannt.Im Zusammenhang mit der vorgelegten Stellungnahme vom 06.05.2011 wird in einem Nebensatz lapidar von einem Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin zu römisch 40 ausgegangen. Dabei wird derselbe Wortlaut wie in der bereits am 16.03.2010 vorgelegten Stellungnahme verwendet. Beide Stellungnahmen stammen im Übrigen von "XXXX", da römisch 40 Vorstandsmitglied des Vereins "XXXX" ist. Es wird aus dem Schreiben auch hinreichend deutlich, dass römisch 40 in dem Schreiben die "XXXX" vorliegenden Informationen verwertet. Das persönliche Schicksal der Antragstellerin ist römisch 40 offensichtlich nicht bekannt.
Neben dem Umstand, dass das vorgelegte Schreiben sohin überhaupt keine neuen Umstände über das behauptete Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin zu XXXX offenlegt, wurde betreffend die inhaltsgleiche Eingabe von "XXXX" vom 16.03.2010 bereits ausgeführt, dass "XXXX" in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbracht hat, dass die Angabe der Antragstellerin betreffend ihre verwandtschaftliche Beziehung zu XXXX tatsächlich der Wahrheit entspricht. XXXX ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet, ihrem Vorbringen betreffend ihre Verwandtschaft zu XXXX mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.Neben dem Umstand, dass das vorgelegte Schreiben sohin überhaupt keine neuen Umstände über das behauptete Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin zu römisch 40 offenlegt, wurde betreffend die inhaltsgleiche Eingabe von "XXXX" vom 16.03.2010 bereits ausgeführt, dass "XXXX" in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbracht hat, dass die Angabe der Antragstellerin betreffend ihre verwandtschaftliche Beziehung zu römisch 40 tatsächlich der Wahrheit entspricht. römisch 40 ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet, ihrem Vorbringen betreffend ihre Verwandtschaft zu römisch 40 mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Weiters wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 bereits als auffällig aufgezeigt, dass es bei all den seitens der Antragstellerin vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Antragstellerin ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, über die sie verfüge.Weiters wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 bereits als auffällig aufgezeigt, dass es bei all den seitens der Antragstellerin vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Antragstellerin ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, über die sie verfüge.
Unter diesen Aspekten steht für den erkennenden Senat vollkommen außer Zweifel, dass die nunmehrige Stellungnahme völlig ungeeignet ist, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Zumal die Antragstellerin im Erkenntnis vom 07.12.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie keinerlei aussagekräftigen Beweismittel zu ihrer behaupteten Angehörigeneigenschaft zu XXXX vorgelegt hat, musste der Antragstellerin bewusst sein, dass das erneut aus dem Dunstkreis von "XXXX" stammende Beweismittel, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beenden Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für ihre Angehörigeneigenschaft zu XXXX vollkommen ungeeignet ist.Zumal die Antragstellerin im Erkenntnis vom 07.12.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie keinerlei aussagekräftigen Beweismittel zu ihrer behaupteten Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 vorgelegt hat, musste der Antragstellerin bewusst sein, dass das erneut aus dem Dunstkreis von "XXXX" stammende Beweismittel, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beenden Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für ihre Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 vollkommen ungeeignet ist.
Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens der Antragstellerin bestätigt. Die Antragstellerin führt in ihrem Wiederaufnahmeantrag zu XXXX aus, dass diese in der Russischen Föderation und international eine hervorgehobene Position in den Bereichen Menschenrechte und Flüchtlinge - insbesondere auch betreffend systematische Verletzungen der Menschenrechte in Tschetschenien - innehat. Dabei soll XXXX auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeiten. Einer dermaßen einflussreichen und versierten Persönlichkeit im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise zum Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin zu XXXX zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahme klar war, dass hiezu die unbelegte Behauptung von "XXXX" im Schreiben vom 16.03.2010 nicht ausreicht.Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens der Antragstellerin bestätigt. Die Antragstellerin führt in ihrem Wiederaufnahmeantrag zu römisch 40 aus, dass diese in der Russischen Föderation und international eine hervorgehobene Position in den Bereichen Menschenrechte und Flüchtlinge - insbesondere auch betreffend systematische Verletzungen der Menschenrechte in Tschetschenien - innehat. Dabei soll römisch 40 auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeiten. Einer dermaßen einflussreichen und versierten Persönlichkeit im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise zum Verwandtschaftsverhältnis der Antragstellerin zu römisch 40 zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahme klar war, dass hiezu die unbelegte Behauptung von "XXXX" im Schreiben vom 16.03.2010 nicht ausreicht.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung der Antragstellerin aus den bereits im Erkenntnis vom 07.12.2010 dargestellten Erwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren der Antragstellerin abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren der Antragstellerin abzuweisen.
Ob die vorgelegte Stellungnahme vom 06.05.2011 ohne Verschulden der Antragstellerin im abgeschlossenen Asylverfahren nicht geltend gemacht werden konnte, kann bei diesem Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben.
Zu den mit den weiteren Unterlagen übermittelten allgemeinen Informationen zur Menschenrechtslage in Tschetschenien und insbesondere zur Lage von Angehörigen potentieller Widerstandskämpfer war wie folgt auszuführen:
Die Antragstellerin hatte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und ihr wurde dahingehend vom Bundesasylamt entsprechend Parteiengehör gewährt. Die Antragstellerin hätte zur Vorlage derartiger allgemeiner Unterlagen offensichtlich die Möglichkeit gehabt, zumal sie mit "XXXX" in Kontakt gestanden ist und die nunmehr übermittelten Unterlagen von XXXX stammen. Auch war der Antragstellerin nach der Aufforderung, zu den seitens des Bundesasylamtes vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen Stellung zu beziehen, offenbar bewusst, dass sie entsprechende Länderinformationen vorzulegen hat, soweit sie mit den ihr vorgehaltenen Länderinformationen nicht einverstanden sein sollte. Eine nunmehrige Vorlage allgemeiner Berichte zur Situation im Nordkaukaukasus ist der Antragstellerin sohin zweifellos vorwerfbar und trifft ihr jedenfalls ein Verschulden daran, dass sie derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf ihres abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.Die Antragstellerin hatte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und ihr wurde dahingehend vom Bundesasylamt entsprechend Parteiengehör gewährt. Die Antragstellerin hätte zur Vorlage derartiger allgemeiner Unterlagen offensichtlich die Möglichkeit gehabt, zumal sie mit "XXXX" in Kontakt gestanden ist und die nunmehr übermittelten Unterlagen von römisch 40 stammen. Auch war der Antragstellerin nach der Aufforderung, zu den seitens des Bundesasylamtes vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen Stellung zu beziehen, offenbar bewusst, dass sie entsprechende Länderinformationen vorzulegen hat, soweit sie mit den ihr vorgehaltenen Länderinformationen nicht einverstanden sein sollte. Eine nunmehrige Vorlage allgemeiner Berichte zur Situation im Nordkaukaukasus ist der Antragstellerin sohin zweifellos vorwerfbar und trifft ihr jedenfalls ein Verschulden daran, dass sie derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf ihres abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Die nunmehr vorgelegten allgemeinen Länderberichte sind sohin bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.
Der erkennende Senat verweist im Übrigen darauf, dass die zusammen mit der Stellungnahme vom 06.05.2011 übermittelten allgemeinen Berichte zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Wiederaufnahmeantrag überhaupt keine besondere Erwähnung finden. Die Antragstellerin weist lapidar darauf hin, dass die Stellungnahme vom 06.05.2011 sowie die zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Situation in Tschetschenien belegen könnten, dass sie die Wahrheit sage. Zumal - wie umfassend dargelegt - die individuelle Stellungnahme vom 06.05.2011 nicht geeignet war, eine Wiederaufnahme zu begründen, muss dies vielmehr für die allgemein gehaltenen Berichte zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus gelten, die keinen konkreten Bezug zur Antragstellerin darlegen. Aus dem Wiederaufnahmeantrag geht in keiner Weise hervor, inwieweit diese dazu geeignet sein sollen, eine im Hauptinhalt des Spruches der rechtskräftigen Entscheidung anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
Das Bundesasylamt und in der Folge der Asylgerichtshof haben in ihren Entscheidungen im abgeschlossenen Verfahren die aktuelle Lage im Herkunftsstaat zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt - soweit für die Antragstellerin relevant - durch nachvollziehbare, umfassende und schlüssige Länderberichte abschließend dargelegt. Die allgemeine Menschenrechtslage im Nordkaukasus war zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend bekannt. In den vorgelegten allgemeinen Stellungnahmen werden sohin überhaupt keine neuen Tatsachen dargelegt, weshalb auch aus diesem Grund kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.12.2010, D17 403726-2/2010/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
allgemeine Berichte, Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.11.2011