TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/3 D15 255743-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2011
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D15 255743-2/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des XXXX geb., StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. D15 255743-0/2008/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 geb., StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. D15 255743-0/2008/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D15 255743-0/2008/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D15 255743-0/2008/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.10.2003 gemeinsam mit seiner Gattin XXXX und den minderjährigen Kindern XXXX (EDV-Zlen. 03 33.070-BAT, 03 33.072-BAT, 03 33.071-BAT und 03 33.073-BAT) illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.10.2003 gemeinsam mit seiner Gattin römisch 40 und den minderjährigen Kindern römisch 40 (EDV-Zlen. 03 33.070-BAT, 03 33.072-BAT, 03 33.071-BAT und 03 33.073-BAT) illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2003 schilderte der Antragsteller zum Fluchtweg befragt, seinen Heimatort XXXX am 29.04.2003 gemeinsam mit den eingangs zitierten Familienangehörigen verlassen zu haben. Er sei mit dem Zug über Brest nach Polen eingereist, wo er in weiterer Folge in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Am 05/06.10.2003 habe er gemeinsam mit seiner Familie mit dem Zug die tschechische Grenze passiert und seien sie in weiterer Folge in Flüchtlingslagern untergebracht worden. Am 23.10.2003 seien sie mit dem Zug in Richtung XXXX gefahren und hätten sie am 24.10.2003 zu Fuß die tschechisch-österreichische Grenze passiert. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, seinen Heimatort XXXX bzw. Tschetschenien infolge des dort herrschenden Kriegszustandes verlassen zu haben. Sie seien von der russischen Armee verfolgt worden, er wolle in Österreich arbeiten und seinen Kindern eine Schulbildung ermöglichen.Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2003 schilderte der Antragsteller zum Fluchtweg befragt, seinen Heimatort römisch 40 am 29.04.2003 gemeinsam mit den eingangs zitierten Familienangehörigen verlassen zu haben. Er sei mit dem Zug über Brest nach Polen eingereist, wo er in weiterer Folge in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Am 05/06.10.2003 habe er gemeinsam mit seiner Familie mit dem Zug die tschechische Grenze passiert und seien sie in weiterer Folge in Flüchtlingslagern untergebracht worden. Am 23.10.2003 seien sie mit dem Zug in Richtung römisch 40 gefahren und hätten sie am 24.10.2003 zu Fuß die tschechisch-österreichische Grenze passiert. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, seinen Heimatort römisch 40 bzw. Tschetschenien infolge des dort herrschenden Kriegszustandes verlassen zu haben. Sie seien von der russischen Armee verfolgt worden, er wolle in Österreich arbeiten und seinen Kindern eine Schulbildung ermöglichen.

Im Rahmen einer Einvernahme am 28.01.2004 gab der Antragsteller zu seinem Fluchtweg befragt an, dass er sein Heimatdorf im Februar 2001 verlassen habe, um sich nach Inguschetien zu begeben. Seine Familie habe sich bereits ein halbes Jahr vorher dorthin begeben. Er habe sich dort bis 27.10.2002 aufgehalten und sei er gemeinsam mit der Familie über Brest nach Polen gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Nachdem er ein Jahr auf eine Entscheidung habe zuwarten müssen, habe er sich mit seiner Familie nach Tschechien begeben und dort um Asyl angesucht, er habe auch dort keine Entscheidung erhalten. Die mitgeführten Reisepässe seien bei den Asylbehörden in Tschechien verblieben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller aus, er sei im Jahr 1991 zur Sowjetarmee einberufen worden und der XXXX Tschetscheniens zugeteilt worden. Nachdem er im Jahr 1992 seinen Dienst beendet habe, sei er 1993 bis 1994 als Verkäufer, danach (1994) als Bauarbeiter im Gebiet XXXX tätig gewesen. Im Herbst 1995 sei er im Zuge der Ereignisse in Tschetschenien in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich den tschetschenischen Truppen angeschlossen. Dort habe er bis Kriegsende im Jahr 1996 Medikamente, Verletzte und Lebensmittel transportiert. Danach habe er sich beim Hauptstab von Maschadov in XXXX als Berufssoldat etabliert und sei dort als XXXX zuständig gewesen. Diese Tätigkeit habe er fünf Monate verrichtet und kehrte in weiterer Folge in seinen Heimatort zurück. Dort habe er bescheiden gelebt und landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet. Als im Jahr 1999 in Tschetschenien wieder Kampfhandlungen begannen, habe er eine Zusammenarbeit mit dem Militär abgelehnt, er hätte nach Dagestan geschickt werden sollen, was er aber nicht wollen habe, stattdessen sei er zu Hause geblieben. Er habe sich im Dezember 1999 im Heimatdorf beim Bruder des XXXX, welcher XXXX geheißen habe, gemeldet und habe als Fahrer den Kämpfern geholfen. Am 15.01.2000 sei er unter Artilleriebeschuss gekommen und habe er eine Verletzung am rechten Bein davongetragen. Er sei nach Versorgung durch seine Verwandten nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Stattdessen habe er sich in verschiedenen Dörfern seines Bezirkes versteckt, er habe das so wie alle anderen Kriegsteilnehmer gemacht. Nachdem er sich von Jänner 2000 bis Februar 2001 versteckt gehalten habe, sei er nach Inguschetien gefahren. Auf Vorhalt der belangten Behörde hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte gab er an, dass er sich in diesem Zeitraum weder im Heimatdorf und schon gar nicht im Elternhaus aufhalten habe können. Auf Vorhalt, ob er in diesem Zeitraum mit seiner Ehegattin in Kontakt gestanden sei, führte er an, dass er sie lediglich ein Mal in ihrem Heimatdorf XXXX getroffen habe, er sei damals bei ihr im Haus wegen seiner Verletzungen versorgt worden, seine Ehegattin habe Tschetschenien bereits im September 1999 verlassen, sie sei aber öfter nach Tschetschenien zu Besuch gekommen. Auf Vorhalt gab er an, dass seine Ehegattin auch mit den Kindern etwa im April/Mai sowie im Herbst 2000 in sein Elternhaus nach XXXX gekommen sei, er sei lediglich bei ihrem Besuch in seinem Elternhaus im Jänner 2000 anwesend gewesen. Er habe seitdem auch keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern gehabt, weil er mütterlicherseits ein Verwandter von XXXX gewesen sei. Dessen Haus sei im Jahr 2000 von russischen Soldaten in eine Kommandatur umgewandelt worden, seine Eltern hätten in der Nachbarschaft seines Hauses gelebt, es sei zu gefährlich gewesen. Auf Nachfrage über den Grund seines Untertauchens, gab der Antragsteller an, dass sein Vater an seiner Stelle von russischen Truppen mitgenommen und drei Tage verhört worden sei, man habe von seinem Vater wissen wollen, wo er sich aufhalte, dies sei im Juni 2001 gewesen. Neuerlich zum Grund seines Untertauchens befragt, gab er an, dass es Bestätigungen über seine verschiedenen militärischen Tätigkeiten gegeben habe, im März/April 2000 habe man diese bei Säuberungen gefunden. Abermals zum Grund seines Untertauchens im Jänner 2000 befragt, führte der Antragsteller dann ins Treffen, dass irgendwann im Jänner 2000 ein Nachbar gekommen sei, dieser sei beim XXXX in Moskau beschäftigt gewesen und habe erklärt, dass er auf einer Liste von gesuchten Personen gestanden sei. Er habe das von seiner Schwester erfahren, diese habe ihm über alles, was zu Hause vorgefallen sei, im Zuge ihres Besuches in Inguschetien berichtet. Auf Nachfrage, ob es sonst noch Gründe für sein Untertauchen (im Jänner 2000) gegeben habe, führte er noch aus, dass seit Juni 2000 sein Onkel verschollen sei, auch sein Cousin sei seit November 2001 verschollen, außerdem sei sein Bruder seit Anfang 1999 verschollen. Auf Vorhalt, warum er das Verschwinden seines Bruders erst zuletzt erwähnt habe, erklärte er, dass er die Verschollenen nach ihrem Alter geordnet habe. Auf weiteren Vorhalt, wonach sein Untertauchen für das Bundesasylamt unbegründet sei, gab er schließlich an, dass er nach der Mitnahme seines Bruders gewusst habe, dass man auch ihn eines Tages mitnehmen werde, er habe gefürchtet, dass sein Bruder etwas verraten könne. Auf Vorhalt, weshalb er diesen Grund nicht bereits früher angegeben habe, entgegnete der Antragsteller, dass "alles miteinander verbunden sei, er habe alle Gründe angegeben". Im Falle seiner Rückkehr würde er wie seine Verwandten verschwinden, auch in Inguschetien sei er nicht sicher, es habe dort adressenorientierte Säuberungen gegeben. Außerhalb Tschetscheniens, in der Nähe von Moskau, lebe noch eine Schwester von ihm, bei dieser könne er auch nicht sicher leben, weil er dort mit seinen Daten gefunden werden würde.Im Rahmen einer Einvernahme am 28.01.2004 gab der Antragsteller zu seinem Fluchtweg befragt an, dass er sein Heimatdorf im Februar 2001 verlassen habe, um sich nach Inguschetien zu begeben. Seine Familie habe sich bereits ein halbes Jahr vorher dorthin begeben. Er habe sich dort bis 27.10.2002 aufgehalten und sei er gemeinsam mit der Familie über Brest nach Polen gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Nachdem er ein Jahr auf eine Entscheidung habe zuwarten müssen, habe er sich mit seiner Familie nach Tschechien begeben und dort um Asyl angesucht, er habe auch dort keine Entscheidung erhalten. Die mitgeführten Reisepässe seien bei den Asylbehörden in Tschechien verblieben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller aus, er sei im Jahr 1991 zur Sowjetarmee einberufen worden und der römisch 40 Tschetscheniens zugeteilt worden. Nachdem er im Jahr 1992 seinen Dienst beendet habe, sei er 1993 bis 1994 als Verkäufer, danach (1994) als Bauarbeiter im Gebiet römisch 40 tätig gewesen. Im Herbst 1995 sei er im Zuge der Ereignisse in Tschetschenien in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich den tschetschenischen Truppen angeschlossen. Dort habe er bis Kriegsende im Jahr 1996 Medikamente, Verletzte und Lebensmittel transportiert. Danach habe er sich beim Hauptstab von Maschadov in römisch 40 als Berufssoldat etabliert und sei dort als römisch 40 zuständig gewesen. Diese Tätigkeit habe er fünf Monate verrichtet und kehrte in weiterer Folge in seinen Heimatort zurück. Dort habe er bescheiden gelebt und landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet. Als im Jahr 1999 in Tschetschenien wieder Kampfhandlungen begannen, habe er eine Zusammenarbeit mit dem Militär abgelehnt, er hätte nach Dagestan geschickt werden sollen, was er aber nicht wollen habe, stattdessen sei er zu Hause geblieben. Er habe sich im Dezember 1999 im Heimatdorf beim Bruder des römisch 40 , welcher römisch 40 geheißen habe, gemeldet und habe als Fahrer den Kämpfern geholfen. Am 15.01.2000 sei er unter Artilleriebeschuss gekommen und habe er eine Verletzung am rechten Bein davongetragen. Er sei nach Versorgung durch seine Verwandten nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Stattdessen habe er sich in verschiedenen Dörfern seines Bezirkes versteckt, er habe das so wie alle anderen Kriegsteilnehmer gemacht. Nachdem er sich von Jänner 2000 bis Februar 2001 versteckt gehalten habe, sei er nach Inguschetien gefahren. Auf Vorhalt der belangten Behörde hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte gab er an, dass er sich in diesem Zeitraum weder im Heimatdorf und schon gar nicht im Elternhaus aufhalten habe können. Auf Vorhalt, ob er in diesem Zeitraum mit seiner Ehegattin in Kontakt gestanden sei, führte er an, dass er sie lediglich ein Mal in ihrem Heimatdorf römisch 40 getroffen habe, er sei damals bei ihr im Haus wegen seiner Verletzungen versorgt worden, seine Ehegattin habe Tschetschenien bereits im September 1999 verlassen, sie sei aber öfter nach Tschetschenien zu Besuch gekommen. Auf Vorhalt gab er an, dass seine Ehegattin auch mit den Kindern etwa im April/Mai sowie im Herbst 2000 in sein Elternhaus nach römisch 40 gekommen sei, er sei lediglich bei ihrem Besuch in seinem Elternhaus im Jänner 2000 anwesend gewesen. Er habe seitdem auch keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern gehabt, weil er mütterlicherseits ein Verwandter von römisch 40 gewesen sei. Dessen Haus sei im Jahr 2000 von russischen Soldaten in eine Kommandatur umgewandelt worden, seine Eltern hätten in der Nachbarschaft seines Hauses gelebt, es sei zu gefährlich gewesen. Auf Nachfrage über den Grund seines Untertauchens, gab der Antragsteller an, dass sein Vater an seiner Stelle von russischen Truppen mitgenommen und drei Tage verhört worden sei, man habe von seinem Vater wissen wollen, wo er sich aufhalte, dies sei im Juni 2001 gewesen. Neuerlich zum Grund seines Untertauchens befragt, gab er an, dass es Bestätigungen über seine verschiedenen militärischen Tätigkeiten gegeben habe, im März/April 2000 habe man diese bei Säuberungen gefunden. Abermals zum Grund seines Untertauchens im Jänner 2000 befragt, führte der Antragsteller dann ins Treffen, dass irgendwann im Jänner 2000 ein Nachbar gekommen sei, dieser sei beim römisch 40 in Moskau beschäftigt gewesen und habe erklärt, dass er auf einer Liste von gesuchten Personen gestanden sei. Er habe das von seiner Schwester erfahren, diese habe ihm über alles, was zu Hause vorgefallen sei, im Zuge ihres Besuches in Inguschetien berichtet. Auf Nachfrage, ob es sonst noch Gründe für sein Untertauchen (im Jänner 2000) gegeben habe, führte er noch aus, dass seit Juni 2000 sein Onkel verschollen sei, auch sein Cousin sei seit November 2001 verschollen, außerdem sei sein Bruder seit Anfang 1999 verschollen. Auf Vorhalt, warum er das Verschwinden seines Bruders erst zuletzt erwähnt habe, erklärte er, dass er die Verschollenen nach ihrem Alter geordnet habe. Auf weiteren Vorhalt, wonach sein Untertauchen für das Bundesasylamt unbegründet sei, gab er schließlich an, dass er nach der Mitnahme seines Bruders gewusst habe, dass man auch ihn eines Tages mitnehmen werde, er habe gefürchtet, dass sein Bruder etwas verraten könne. Auf Vorhalt, weshalb er diesen Grund nicht bereits früher angegeben habe, entgegnete der Antragsteller, dass "alles miteinander verbunden sei, er habe alle Gründe angegeben". Im Falle seiner Rückkehr würde er wie seine Verwandten verschwinden, auch in Inguschetien sei er nicht sicher, es habe dort adressenorientierte Säuberungen gegeben. Außerhalb Tschetscheniens, in der Nähe von Moskau, lebe noch eine Schwester von ihm, bei dieser könne er auch nicht sicher leben, weil er dort mit seinen Daten gefunden werden würde.

Mit Bescheid vom 22.11.2004 zu FZ. 03 33.074-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Antragstellers (ohne Bezeichnung eines Zielstaates) aus (Spruchpunkt III). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller ein Interesse der föderalen Behörden an seiner Person nicht nachvollziehbar darzustellen vermochte, er habe weder plausibel darlegen können, warum er sich nicht bereits zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders Anfang 1999 versteckt habe, noch habe er einen Zusammenhang der Festnahme seines Vaters im Jahr 2001 mit dem Zeitpunkt seines Untertauchens im Jahr 2000 erklären können. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen festgestellt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse infolge einer fehlenden systematischen Praxis grober Menschenrechtsverletzungen vorlägen. Zu Spruchpunkt III führte die Erstbehörde aus, der Antragsteller sei rechtswidrig aufhältig und seien keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration erkennbar.Mit Bescheid vom 22.11.2004 zu FZ. 03 33.074-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Antragstellers (ohne Bezeichnung eines Zielstaates) aus (Spruchpunkt römisch drei). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt jedoch als unglaubwürdig. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller ein Interesse der föderalen Behörden an seiner Person nicht nachvollziehbar darzustellen vermochte, er habe weder plausibel darlegen können, warum er sich nicht bereits zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders Anfang 1999 versteckt habe, noch habe er einen Zusammenhang der Festnahme seines Vaters im Jahr 2001 mit dem Zeitpunkt seines Untertauchens im Jahr 2000 erklären können. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse infolge einer fehlenden systematischen Praxis grober Menschenrechtsverletzungen vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch drei führte die Erstbehörde aus, der Antragsteller sei rechtswidrig aufhältig und seien keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration erkennbar.

Gegen diesen am 23.11.2004 zugestellten Bescheid richtete sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde. Neben der Bekräftigung des bisherigen Vorbringens und der Anführung diverser Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich der Gefahrensituation in seinem Herkunftsstaat, führte der Antragsteller noch ins Treffen, dass er weitere zwei Jahre auf eine Amnestie ehemaliger Kämpfer im 1. Krieg zugewartet habe, sich jedoch das Vorgehen der föderalen Behörden gegen die Tschetschenen vielmehr verstärkt habe.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes, eingelangt am 28.01.2005, wurde eine Anzeige des Antragstellers wegen des Verdachts des Diebstahls mitgeteilt.

Am 20.10.2009 führte der Asylgerichtshof durch den vormals zuständigen Senat eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Antragsteller, dessen Ehegattin, deren damalige Rechtsvertretung, das Bundesasylamt sowie ein Dolmetsch für die russische Sprache teilnahmen. In dieser Verhandlung machte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

Nach Vorlage seines Binnenpasses und seiner Heiratsurkunde (Eheschließung am 03.11.2000) gab der Antragsteller zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er im Jahr 1991 in die russische Armee hätte einberufen werden sollen. Dudajew, der sich für die Unabhängigkeit Tschetscheniens eingesetzt habe, habe jedoch ein gemeinsames Kämpfen der tschetschenischen Männer in seiner eigenen Armee geplant, weshalb der Antragsteller zur XXXX in XXXX geschickt worden sei. Er habe dort Uniform und Waffe erhalten und sei ins XXXX in der Stadt XXXX geschickt worden und habe dort eineinhalb Jahre gedient. Als im Jahr 1995 neuerlich Kampfhandlungen begonnen hätten, habe er Ladungen bekommen, er hätte sich zum militärischen Hauptstab von Dudajew und Maschadow begeben sollen. Es sei dort eine Landwehr gegründet worden und habe er sich als Transportfahrer gemeldet. Er habe Medikamente, Lebensmittel und alles, was benötigt werde, transportiert. Diese Tätigkeit sei sehr gefährlich gewesen, da sie dauernd unter Beschuss gestanden seien. Im Jahr 1997 bis 1998 habe er zu Hause in der Landwirtschaft geholfen, im Jahr 1998 sei er XXXX geworden und habe dort nur ein paar Monate gearbeitet. Im Herbst/Winter 1999 habe er seinen Cousin XXXX aufgesucht, er sei von dessen Bruder XXXX eingeladen worden. Man habe ihm vorgeschlagen neuerlich als Transportfahrer mitzuarbeiten, er sei aber gleich zu Beginn dieser Tätigkeit verwundet worden, er sei in ein Krankenhaus im XXXX gebracht worden und in weiterer Folge von den Verwandten seiner Mutter gepflegt worden. Die Verletzung sei entweder im Dezember oder im Jänner 2000 erfolgt, er könne sich an das genaue Datum aber nicht mehr erinnern. Etwa im Februar 2001 sei er in ein Krankenhaus in Inguschetien gebracht worden und sei er im Jahr 2003 wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe sich immer verstecken müssen, man habe ihn gesucht, jedoch nicht finden können. Genauer zu seiner Suche befragt führte er aus, dass im Heimatdorf eine Frau, welche im russischen Wehrkommitee von XXXX als Sekretärin gearbeitet habe, eines abends zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn vorgewarnt habe. Sie habe ihm erklärt, dass sein Name auf einer Liste des XXXX aufscheine. Er habe seiner Nachbarin zunächst nicht glauben können, da "an seinen Händen kein Blut geklebt habe". Auf Nachfrage ergänzte er, dass ein weiterer Nachbar, welcher in Moskau beim XXXX arbeite, zu seinem Vater gekommen sei und die Angaben der Nachbarin bestätigt habe. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits versteckt gehalten. Auf Vorhalt, wonach in der Beschwerde von erfolgten Übergriffen die Rede sei, erklärte der Antragsteller, dass er die Beschwerde nicht selbst verfasst habe, dies habe die Caritas für ihn gemacht. Auch seien im Sommer zwei österreichische Kriminalbeamten in seine Unterkunft gekommen und hätten mit ihm ein Gespräch betreffend einer Todesliste aus dem Internet, auf welcher auch sein Name aufscheine, geführt. Er sei deshalb auch sehr verwundert gewesen. Auf Vorhalt betreffend seines nicht nachvollziehbaren Grundes für sein Untertauchen führte er aus, dass sein Bruder nicht Anfang 1999 verschwunden sei, vielmehr sei er im Jahr 2000 verschwunden, es dürfte sich dabei um ein Missverständnis oder eine Verwechslung gehandelt haben. Der verschwundene Bruder habe Schabir geheißen und sei er der persönliche Leibwächter von XXXX gewesen, sie hätten nach ihm vergeblich gesucht. Außerdem seien seine Mutter und der Vater des XXXXleibliche Geschwister gewesen. Befragt zu seinem Leumund führte der Antragsteller noch aus, dass er im Jahr 2005 eine Gerichtsverhandlung gehabt hätte, im Rahmen dieser er wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt worden sei, diese aber aktuell getilgt wäre.Nach Vorlage seines Binnenpasses und seiner Heiratsurkunde (Eheschließung am 03.11.2000) gab der Antragsteller zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er im Jahr 1991 in die russische Armee hätte einberufen werden sollen. Dudajew, der sich für die Unabhängigkeit Tschetscheniens eingesetzt habe, habe jedoch ein gemeinsames Kämpfen der tschetschenischen Männer in seiner eigenen Armee geplant, weshalb der Antragsteller zur römisch 40 in römisch 40 geschickt worden sei. Er habe dort Uniform und Waffe erhalten und sei ins römisch 40 in der Stadt römisch 40 geschickt worden und habe dort eineinhalb Jahre gedient. Als im Jahr 1995 neuerlich Kampfhandlungen begonnen hätten, habe er Ladungen bekommen, er hätte sich zum militärischen Hauptstab von Dudajew und Maschadow begeben sollen. Es sei dort eine Landwehr gegründet worden und habe er sich als Transportfahrer gemeldet. Er habe Medikamente, Lebensmittel und alles, was benötigt werde, transportiert. Diese Tätigkeit sei sehr gefährlich gewesen, da sie dauernd unter Beschuss gestanden seien. Im Jahr 1997 bis 1998 habe er zu Hause in der Landwirtschaft geholfen, im Jahr 1998 sei er römisch 40 geworden und habe dort nur ein paar Monate gearbeitet. Im Herbst/Winter 1999 habe er seinen Cousin römisch 40 aufgesucht, er sei von dessen Bruder römisch 40 eingeladen worden. Man habe ihm vorgeschlagen neuerlich als Transportfahrer mitzuarbeiten, er sei aber gleich zu Beginn dieser Tätigkeit verwundet worden, er sei in ein Krankenhaus im römisch 40 gebracht worden und in weiterer Folge von den Verwandten seiner Mutter gepflegt worden. Die Verletzung sei entweder im Dezember oder im Jänner 2000 erfolgt, er könne sich an das genaue Datum aber nicht mehr erinnern. Etwa im Februar 2001 sei er in ein Krankenhaus in Inguschetien gebracht worden und sei er im Jahr 2003 wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe sich immer verstecken müssen, man habe ihn gesucht, jedoch nicht finden können. Genauer zu seiner Suche befragt führte er aus, dass im Heimatdorf eine Frau, welche im russischen Wehrkommitee von römisch 40 als Sekretärin gearbeitet habe, eines abends zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn vorgewarnt habe. Sie habe ihm erklärt, dass sein Name auf einer Liste des römisch 40 aufscheine. Er habe seiner Nachbarin zunächst nicht glauben können, da "an seinen Händen kein Blut geklebt habe". Auf Nachfrage ergänzte er, dass ein weiterer Nachbar, welcher in Moskau beim römisch 40 arbeite, zu seinem Vater gekommen sei und die Angaben der Nachbarin bestätigt habe. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits versteckt gehalten. Auf Vorhalt, wonach in der Beschwerde von erfolgten Übergriffen die Rede sei, erklärte der Antragsteller, dass er die Beschwerde nicht selbst verfasst habe, dies habe die Caritas für ihn gemacht. Auch seien im Sommer zwei österreichische Kriminalbeamten in seine Unterkunft gekommen und hätten mit ihm ein Gespräch betreffend einer Todesliste aus dem Internet, auf welcher auch sein Name aufscheine, geführt. Er sei deshalb auch sehr verwundert gewesen. Auf Vorhalt betreffend seines nicht nachvollziehbaren Grundes für sein Untertauchen führte er aus, dass sein Bruder nicht Anfang 1999 verschwunden sei, vielmehr sei er im Jahr 2000 verschwunden, es dürfte sich dabei um ein Missverständnis oder eine Verwechslung gehandelt haben. Der verschwundene Bruder habe Schabir geheißen und sei er der persönliche Leibwächter von römisch 40 gewesen, sie hätten nach ihm vergeblich gesucht. Außerdem seien seine Mutter und der Vater des XXXXleibliche Geschwister gewesen. Befragt zu seinem Leumund führte der Antragsteller noch aus, dass er im Jahr 2005 eine Gerichtsverhandlung gehabt hätte, im Rahmen dieser er wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt worden sei, diese aber aktuell getilgt wäre.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes, eingelangt am 19.08.2010, wurde mittels Strafkarte die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Landesgericht für XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall StGB, rechtskräftig seit 06.07.2010, mitgeteilt. Aus der, vom Asylgerichtshof angeforderten Urteilskopie ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Antragsteller am 31.12.2009 mehrmals versuchte einer Polizeibeamtin, welche Streit schlichtend eingreifen wollte, ihre Dienstwaffe zu entreißen und in weiterer Folge mit einem Messer mit einer 19,5 cm langen Klinge auf sie einstach und im Bauchbereich streifte, um sich letztlich einer Festnahme zu entziehen.Mit Schreiben des Bundesasylamtes, eingelangt am 19.08.2010, wurde mittels Strafkarte die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Landesgericht für römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 3. Fall StGB, rechtskräftig seit 06.07.2010, mitgeteilt. Aus der, vom Asylgerichtshof angeforderten Urteilskopie ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Antragsteller am 31.12.2009 mehrmals versuchte einer Polizeibeamtin, welche Streit schlichtend eingreifen wollte, ihre Dienstwaffe zu entreißen und in weiterer Folge mit einem Messer mit einer 19,5 cm langen Klinge auf sie einstach und im Bauchbereich streifte, um sich letztlich einer Festnahme zu entziehen.

Am 19.10.2010 führte der zuständige Senat beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Antragsteller, seine Ehefrau und deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen.

Mit Erkenntnis vom 07.12.2010, Zl. D15 255743-0/2008/21E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2004 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 07.12.2010, Zl. D15 255743-0/2008/21E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2004 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit - unter Hinweis auf die Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (Russischer Inlandspass) - fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür - in der sich im Übrigen die entscheidenden Ausführungen des Vorbringens des Antragstellers und seiner Ehefrau in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010 wiederfinden - vollinhaltlich wiedergegeben:

"Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks und den diesbezüglichen widersprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend einer Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht werden konnten.

So war bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt auffallend, dass der Beschwerdeführer, der behauptete, sich seit Anfang des Jahres 2000 vor den föderalen Behörden versteckt gehalten zu haben, nicht annähernd einen Grund für sein Untertauchen nachvollziehbar angeben konnte und auch alternativ verschiedene Umstände geltend machte. Einerseits schilderte der Beschwerdeführer, er habe sich deshalb versteckt, weil sein Vater im Juni 2001 von russischen Truppen wegen seiner Person mitgenommen und verhört worden sei, andererseits gab er dann nach Vorhalt, dass er - seinen Angaben zufolge - bereits mehr als ein Jahr vor der Mitnahme seines Vaters untergetaucht sei, an, dass er auf einer Liste von gesuchten Personen gestanden sei, was ihm von seiner Schwester während seines Aufenthaltes in Inguschetien, wo er sich laut seinen Angaben erst seit dem Jahr 2001 aufgehalten haben will, berichtet worden sei. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer zum Grund seines Untertauchens noch ins Treffen, dass auch sein Onkel und der Cousin seit Juni 2000 bzw. seit November 2001 verschollen seien, darüber hinaus sei auch sein Bruder seit Anfang 1999 verschollen, er habe daher befürchtet, dass auch ihm das gleiche Schicksal widerfahren werde. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.11.2009 versuchte der Beschwerdeführer diese, seitens der belangten Behörde in ihrer Entscheidung aufgegriffenen Widersprüche nach Vorhalt noch damit zu bereinigen, dass der Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders im Erstverfahren "falsch aufgeschrieben worden sei, er auch falsch formuliert haben könnte, er sei damals durcheinander gewesen sei", er habe mit dem Jahr 1999 lediglich den Beginn der Säuberungsaktionen gemeint, sein Bruder sei jedenfalls seit Anfang 2000 verschollen; die Familie habe nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden (vgl. Verhandlungsschrift, OZ 5Z; Seiten 7-8). Nachdem aber die im Jahr 2006 nachgereiste Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Asylverfahrens (GZ. D17 319761-1/2008) zum Aufenthaltsort ihrer Kinder befragt angab, dass insbesondere der (angeblich verschollene) Sohn Zhabir in Moldawien leben soll, auch die Schwester XXXX (GZ. D17 403726-2/2010) angibt, ihr Bruder Zhabir lebe in Frankreich, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (vom 25.11.2009) weiterhin vom spurlosen Verschwinden seines Bruders schildert. Mit diesen widersprüchlichen Angaben im Rahmen der weiteren Beschwerdeverhandlung (vom 19.10.2010) konfrontiert, gab der Beschwerdeführer vorerst dazu an, dass er in der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung nicht genauer zum Bruder Zhabir befragt worden sei, er habe damit eigentlich seinen Cousin Sultan gemeint, und gab er nach erneuten Vorhalt hinsichtlich der unmissverständlichen Fragestellung zum Bruder Zhabir schließlich an, dass "er es nicht mehr wisse, damals sei er total verwirrt gewesen" (vgl. Verhandlungsschrift OZ 18Z, Seite 9 bis 10).So war bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt auffallend, dass der Beschwerdeführer, der behauptete, sich seit Anfang des Jahres 2000 vor den föderalen Behörden versteckt gehalten zu haben, nicht annähernd einen Grund für sein Untertauchen nachvollziehbar angeben konnte und auch alternativ verschiedene Umstände geltend machte. Einerseits schilderte der Beschwerdeführer, er habe sich deshalb versteckt, weil sein Vater im Juni 2001 von russischen Truppen wegen seiner Person mitgenommen und verhört worden sei, andererseits gab er dann nach Vorhalt, dass er - seinen Angaben zufolge - bereits mehr als ein Jahr vor der Mitnahme seines Vaters untergetaucht sei, an, dass er auf einer Liste von gesuchten Personen gestanden sei, was ihm von seiner Schwester während seines Aufenthaltes in Inguschetien, wo er sich laut seinen Angaben erst seit dem Jahr 2001 aufgehalten haben will, berichtet worden sei. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer zum Grund seines Untertauchens noch ins Treffen, dass auch sein Onkel und der Cousin seit Juni 2000 bzw. seit November 2001 verschollen seien, darüber hinaus sei auch sein Bruder seit Anfang 1999 verschollen, er habe daher befürchtet, dass auch ihm das gleiche Schicksal widerfahren werde. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.11.2009 versuchte der Beschwerdeführer diese, seitens der belangten Behörde in ihrer Entscheidung aufgegriffenen Widersprüche nach Vorhalt noch damit zu bereinigen, dass der Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders im Erstverfahren "falsch aufgeschrieben worden sei, er auch falsch formuliert haben könnte, er sei damals durcheinander gewesen sei", er habe mit dem Jahr 1999 lediglich den Beginn der Säuberungsaktionen gemeint, sein Bruder sei jedenfalls seit Anfang 2000 verschollen; die Familie habe nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden vergleiche Verhandlungsschrift, OZ 5Z; Seiten 7-8). Nachdem aber die im Jahr 2006 nachgereiste Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Asylverfahrens (GZ. D17 319761-1/2008) zum Aufenthaltsort ihrer Kinder befragt angab, dass insbesondere der (angeblich verschollene) Sohn Zhabir in Moldawien leben soll, auch die Schwester römisch 40 (GZ. D17 403726-2/2010) angibt, ihr Bruder Zhabir lebe in Frankreich, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (vom 25.11.2009) weiterhin vom spurlosen Verschwinden seines Bruders schildert. Mit diesen widersprüchlichen Angaben im Rahmen der weiteren Beschwerdeverhandlung (vom 19.10.2010) konfrontiert, gab der Beschwerdeführer vorerst dazu an, dass er in der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung nicht genauer zum Bruder Zhabir befragt worden sei, er habe damit eigentlich seinen Cousin Sultan gemeint, und gab er nach erneuten Vorhalt hinsichtlich der unmissverständlichen Fragestellung zum Bruder Zhabir schließlich an, dass "er es nicht mehr wisse, damals sei er total verwirrt gewesen" vergleiche Verhandlungsschrift OZ 18Z, Seite 9 bis 10).

Angesichts dieser Verantwortung erscheint auch für den erkennenden Senat die von der belangten Behörde getroffene Würdigung hinsichtlich der unplausiblen Angaben zum Untertauchen des Beschwerdeführers zutreffend, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine gleichbleibenden Angaben tätigen konnte.

Schließlich gab der Beschwerdeführer zum Grund seines Untertauchens in der Beschwerdeverhandlung abermals befragt an, dass es Kampfhandlungen gegeben habe, sich die männliche Bevölkerung im Widerstand befunden und er Asthma gehabt habe. Er habe lediglich im ersten Krieg Widerstandskämpfer mit Medikamenten und Lebensmittel unterstützt, es habe Listen mit Namen von Personen gegeben, die im ersten Krieg gekämpft und geholfen hätten (OZ 18Z, Seite 10).

Abgesehen von der nunmehr reduzierten Darstellung, nämlich den Widerstandskämpfern als Kraftfahrer lediglich im ersten Krieg geholfen zu haben, lässt auch dieses Vorbringen ein nachvollziehbares Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nicht erkennen, zumal er seit seinen Aktivitäten im ersten Krieg - seinen Angaben folgend im Jahr 1994 bis 1995 - bis zum behaupteten Beginn der Verfolgung im Jahr 2000 offensichtlich unbehelligt im Heimatdorf leben konnte bzw. irgendwelche Bedrohungen vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt wurden, er auch keinen einzigen physischen Übergriff gegen seine Person im Heimatland behauptete. Auch unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderfeststellungen (insb. Analyse der Staatendokumentation betreffend Gefährdungseinschätzung von ehemaligen Widerstandskämpfern, 09.09.2009, Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009) ist ein aktuelles Interesse der Behörden an männlichen Personen, die bloß im ersten Krieg geholfen haben, jedenfalls nicht wahrscheinlich.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Verwandtschaft zu XXXX, der sein Cousin sei, ist einerseits auszuführen, dass sowohl im Verfahren der Mutter Dagman als auch der Schwester XXXX deren diesbezügliches Vorbringen wegen der Verwandtschaft zu XXXX Verfolgung zu befürchten, als nicht glaubhaft erkannt wurde (vgl. die dazu am heutigen Tag ergangenen Erkenntnisse zu GZ. D17 319761-1/2008 und D17 403726-2/2010). Andererseits hat auch der Beschwerdeführer, der die Familie XXXX sehr gut kennen will, einfache (allgemein im Internet verfügbare) Fragen des erkennenden Senates, wie etwa zum Zeitpunkt und den Umständen des Ablebens seines Cousins XXXX, nicht vernünftig beantworten können, was angesichts seines Vorbringens jedenfalls nicht mehr nachvollzogen werden kann und lässt dieses Ergebnis einzig den Schluss zu, dass es sich auch bei diesem Vorbringen um eine unwahre Behauptung handelt (vgl. OZ 18Z, Seite 13-14).Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Verwandtschaft zu römisch 40 , der sein Cousin sei, ist einerseits auszuführen, dass sowohl im Verfahren der Mutter Dagman als auch der Schwester römisch 40 deren diesbezügliches Vorbringen wegen der Verwandtschaft zu römisch 40 Verfolgung zu befürchten, als nicht glaubhaft erkannt wurde vergleiche die dazu am heutigen Tag ergangenen Erkenntnisse zu GZ. D17 319761-1/2008 und D17 403726-2/2010). Andererseits hat auch der Beschwerdeführer, der die Familie römisch 40 sehr gut kennen will, einfache (allgemein im Internet verfügbare) Fragen des erkennenden Senates, wie etwa zum Zeitpunkt und den Umständen des Ablebens seines Cousins römisch 40 , nicht vernünftig beantworten können, was angesichts seines Vorbringens jedenfalls nicht mehr nachvollzogen werden kann und lässt dieses Ergebnis einzig den Schluss zu, dass es sich auch bei diesem Vorbringen um eine unwahre Behauptung handelt vergleiche OZ 18Z, Seite 13-14).

Aber selbst auch hinsichtlich der angeblichen Liste mit dem Namen des Beschwerdeführers, die er erst nach mehrfacher Fragestellung zum Grund seines Untertauchens durch die belangte Behörde ins Treffen führte, ergaben sich im Zuge des Verfahrens massive Widersprüche. So schilderte der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde, dass ihm seine Schwester anlässlich ihres Besuches in Inguschetien während seines Untertauchens erzählt habe, dass ein Nachbar, der beim XXXX tätig sei, der Familie von der Liste unter welcher auch der Name des Beschwerdeführers aufscheinen soll, erzählt habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen wiederum zeigt, dass er nicht wegen des Aufscheinens auf dieser Liste untergetaucht ist, er ja bereits zum Zeitpunkt der Benachrichtigung von der Liste in Inguschetiens gewesen sein will, zeigt seine Schilderung auch hier keine Konsistenz auf. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (am 25.11.2009) schildert der Beschwerdeführer angesprochen auf diese Liste, dass ihm eine Frau, die bei der örtlichen Wehrkommission in XXXX als Sekretärin beschäftigt gewesen sei, persönlich davon erzählt habe und er daraufhin untergetaucht sei, was im krassen Gegensatz zur Schilderung dieses Ereignisses im Verfahren vor der belangten Behörde steht (vgl. Verhandlungsschrift OZ 5Z, Seite 6). Nach Konfrontation mit diesen widersprüchlichen Angaben durch den erkennenden Senat vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben und versuchte seine verschiedenen Angaben zu ein und demselben Ereignis damit zu bereinigen, dass "man ihm dass in Tschetschenien so gesagt hat und in Inguschetien hat man ihm das auch gesagt" (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 12).Aber selbst auch hinsichtlich der angeblichen Liste mit dem Namen des Beschwerdeführers, die er erst nach mehrfacher Fragestellung zum Grund seines Untertauchens durch die belangte Behörde ins Treffen führte, ergaben sich im Zuge des Verfahrens massive Widersprüche. So schilderte der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde, dass ihm seine Schwester anlässlich ihres Besuches in Inguschetien während seines Untertauchens erzählt habe, dass ein Nachbar, der beim römisch 40 tätig sei, der Familie von der Liste unter welcher auch der Name des Beschwerdeführers aufscheinen soll, erzählt habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen wiederum zeigt, dass er nicht wegen des Aufscheinens auf dieser Liste untergetaucht ist, er ja bereits zum Zeitpunkt der Benachrichtigung von der Liste in Inguschetiens gewesen sein will, zeigt seine Schilderung auch hier keine Konsistenz auf. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (am 25.11.2009) schildert der Beschwerdeführer angesprochen auf diese Liste, dass ihm eine Frau, die bei der örtlichen Wehrkommission in römisch 40 als Sekretärin beschäftigt gewesen sei, persönlich davon erzählt habe und er daraufhin untergetaucht sei, was im krassen Gegensatz zur Schilderung dieses Ereignisses im Verfahren vor der belangten Behörde steht vergleiche Verhandlungsschrift OZ 5Z, Seite 6). Nach Konfrontation mit diesen widersprüchlichen Angaben durch den erkennenden Senat vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben und versuchte seine verschiedenen Angaben zu ein und demselben Ereignis damit zu bereinigen, dass "man ihm dass in Tschetschenien so gesagt hat und in Inguschetien hat man ihm das auch gesagt" vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 12).

Weiters konnte der Beschwerdeführer auch keine gleichbleibenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Verletzung im Zuge des zweiten Krieges abgeben. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte er noch, dass er am 15.01.2000 unter Artilleriebeschuss gekommen sei und er davon eine Verletzung am rechten Bein davongetragen habe (Akt des BAT, AS 41), während er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2009 dazu angab, dass er entweder im Dezember oder Jänner am Bein verletzt worden sei, er dass genaue Datum angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr nennen könne (vgl. Verhandlungsschrift OZ 5Z, Seite 6). Im Rahmen der weiteren Beschwerdeverhandlung am 19.10.2010 gibt er dazu schließlich an, dass sich dieses Ereignis am 12.12.1999 zugetragen hätte, er könne sich deshalb so genau an dieses Datum erinnern, "weil man so etwas nicht vergisst". Wenn nun der Beschwerdeführer innerhalb von drei Befragungen zu einem derartigen Ereignis in der von ihm dargestellten Situation, jedes Mal divergierende Angaben tätigt, so bleibt kein vernünftiger Grund ersichtlich, diesen Angaben zu folgen, zumal der Beschwerdeführer - nach Konfrontation seiner diesbezüglich divergierenden Angaben - die aufgetretenen Widersprüche einzig damit erklärte, dass man ihn damals (gemeint: in der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2009) in Widersprüche verwickeln hätte wollen. Nachdem der Beschwerdeführer diese Angaben anlässlich seiner vorangegangenen Beschwerdeverhandlung frei und ohne diesbezügliche Fragestellung schildern konnte (vgl. Verhandlungsschrift, OZ 5Z, Seite 6), gab er dazu nach Vorhalt des erkennenden Senates an, dass er "alles erzählen könne, er die Wahrheit sage, er müde sei und noch verrückt werde" (vgl. Verhandlungsschrift, OZ 18Z, Seiten 5-6). Im Ergebnis zeigte der Beschwerdeführer auch mit diesen verschiedenen Angaben hinsichtlich dieses Ereignisses, dass sein Vorbringen auf eine konstruierte Geschichte basiert und er je nach Bedarf seine Angaben revidiert.Weiters konnte der Beschwerdeführer auch keine gleichbleibenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Verletzung im Zuge des zweiten Krieges abgeben. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte er noch, dass er am 15.01.2000 unter Artilleriebeschuss gekommen sei und er davon eine Verletzung am rechten Bein davongetragen habe (Akt des BAT, AS 41), während er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2009 dazu angab, dass er entweder im Dezember oder Jänner am Bein verletzt worden sei, er dass genaue Datum angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr nennen könne vergleiche Verhandlungsschrift OZ 5Z, Seite 6). Im Rahmen der weiteren Beschwerdeverhandlung am 19.10.2010 gibt er dazu schließlich an, dass sich dieses Ereignis am 12.12.1999 zugetragen hätte, er könne sich deshalb so genau an dieses Datum erinnern, "weil man so etwas nicht vergisst". Wenn nun der Beschwerdeführer innerhalb von drei Befragungen zu einem derartigen Ereignis in der von ihm dargestellten Situation, jedes Mal divergierende Angaben tätigt, so bleibt kein vernünftiger Grund ersichtlich, diesen Angaben zu folgen, zumal der Beschwerdeführer - nach Konfrontation seiner diesbezüglich divergierenden Angaben - die aufgetretenen Widersprüche einzig damit erklärte, dass man ihn damals (gemeint: in der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2009) in Widersprüche verwickeln hätte wollen. Nachdem der Beschwerdeführer diese Angaben anlässlich seiner vorangegangenen Beschwerdeverhandlung frei und ohne diesbezügliche Fragestellung schildern konnte vergleiche Verhandlungsschrift, OZ 5Z, Seite 6), gab er dazu nach Vorhalt des erkennenden Senates an, dass er "alles erzählen könne, er die Wahrheit sage, er müde sei und noch verrückt werde" vergleiche Verhandlungsschrift, OZ 18Z, Seiten 5-6). Im Ergebnis zeigte der Beschwerdeführer auch mit diesen verschiedenen Angaben hinsichtlich dieses Ereignisses, dass sein Vorbringen auf eine konstruierte Geschichte basiert und er je nach Bedarf seine Angaben revidiert.

Dieser Eindruck verstärkt sich auch angesichts seiner weiteren Verantwortung hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nach seiner Verwundung und dem anschließenden Untertauchen. Während er noch vor dem Bundesasylamt schilderte, dass er sich in verschiedenen Dörfern seines Bezirkes versteckt gehalten habe, er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren habe können, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung nach Aufforderung zur chronologischen Nennung seiner Aufenthaltsorte, dass er sich ständig an einem Ort aufgehalten habe und zwar im Haus seiner Frau in XXXX. Aber selbst diesbezüglich vermochte sich der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend zu verantworten, da er umgehend wieder seine Angabe revidierte und angab, dass er sich auch in seinem Heimatort bei seinem Freund am Dachboden aufgehalten hätte. Berücksichtigt man seine diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren, wo er einen Aufenthalt in seinem Heimatdorf noch dezidiert ausschloss (vgl. Akt des BAT, AS 41), so zeigt wiederum auch diese Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er mit seinen jeweiligen, sich stets verändernden Angaben, den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen auszuweichen versuchte, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit auch hinsichtlich dieses Vorbringens abzusprechen war.Dieser Eindruck verstärkt sich auch angesichts seiner weiteren Verantwortung hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nach seiner Verwundung und dem anschließenden Untertauchen. Während er noch vor dem Bundesasylamt schilderte, dass er sich in verschiedenen Dörfern seines Bezirkes versteckt gehalten habe, er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren habe können, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung nach Aufforderung zur chronologischen Nennung seiner Aufenthaltsorte, dass er sich ständig an einem Ort aufgehalten habe und zwar im Haus seiner Frau in römisch 40 . Aber selbst diesbezüglich vermochte sich der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend zu verantworten, da er umgehend wieder seine Angabe revidierte und angab, dass er sich auch in seinem Heimatort bei seinem Freund am Dachboden aufgehalten hätte. Berücksichtigt man seine diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren, wo er einen Aufenthalt in seinem Heimatdorf noch dezidiert ausschloss vergleiche Akt des BAT, AS 41), so zeigt wiederum auch diese Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er mit seinen jeweiligen, sich stets verändernden Angaben, den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen auszuweichen versuchte, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit auch hinsichtlich dieses Vorbringens abzusprechen war.

Selbst auch die Angaben hinsichtlich seiner Kontakte mit der Ehefrau während seines Untertauchens waren jedes Mal widersprüchlich. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer noch an, die Ehefrau lediglich einmal in ihrem Heimatdorf XXXX getroffen zu haben. An anderer Stelle gab er an, dass er die Ehefrau im Jänner 2000 im Zuge ihres Besuches in seinem Elternhaus gesehen habe. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ehefrau zwei Mal gesehen habe, einmal in ihrem Heimatdorf im Elternhaus zwei Nächte lang und ein weiteres Mal in seinem Heimatdorf am Dachboden des Nachbarhauses für eine Nacht. Seine Ehefrau gab dazu befragt in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie ihren Mann im besagten Zeitraum lediglich ein Mal gesehen habe, und zwar für eine Stunde in ihrem Heimatdorf XXXX. Nach Vorhalt der anderslautenden Angaben ihres Ehemannes versuchte die Ehefrau diese Widersprüche mit ihrem schlechten Erinnerungsvermögen zu erklären und bereinigte ihre Angaben dahingehend, dass sie den Ehemann in seinem Elternhaus ungefähr für die Dauer eines Tages gesehen habe, um nach Vorhalt der - wiederum - anderslautenden Version des Beschwerdeführers (betreffend eines Treffens am Dachboden des Nachbarhauses) die Angaben ihres Ehemannes - wenig überzeugend - als zutreffend zu bestätigen (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 7 bis 8 sowie 17 und 18). Hervorzuheben sind auch die widersprüchlichen Angaben zur vorgelegten Heiratsurkunde, welche die standesamtliche Eheschließung beider Beschwerdeführer im Heimatrayon am 3.11.2000 beurkundet. Berücksichtigt man die vorangegangenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend des Bedrohungsszenarios von Anfang 2000 bis zu seiner Flucht nach Inguschetien laut seinen Angaben im Februar 2001, so erscheint es schon nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt eine zivile Eheschließung mit seiner Frau bzw. die Beurkundung dieser bei einem öffentlichen Amt anstrebte. Diese, in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltene Ungereimtheit vermochten beide Beschwerdeführer dann nicht mehr aufzulösen, vielmehr verstrickten sie sich in weitere Widersprüche. So bestritt der Beschwerdeführer diese Eheschließung jemals vorgenommen zu haben und gab zur Ausstellung der Heiratsurkunde an, dass seine Ehefrau die Heiratsurkunde besorgt habe. Die Ehefrau gab dazu befragt an, dass sie sich nur an die rituelle Eheschließung erinnern könne und die Heiratsurkunde vom Beschwerdeführer besorgt worden sei, er habe ihr gegenüber mitgeteilt, dass sie nun "das Standesamt gemacht" hätten und ergänzte nach Vorhalt, dass sie gemeinsam dort gewesen seien, dies sei aber nicht im Jahr 2000 gewesen. Im Ergebnis versuchten beide Beschwerdeführer den Umstand einer im November 2000 - trotz behaupteter massiver Verfolgung des Beschwerdeführers (Eintrag in der Todesliste, keine Rückkehrmöglichkeit ins Heimatdorf, keine Kontakte mit den Eltern, zwei Kontaktaufnahmen mit der Ehefrau) - vorgenommenen Eheschließung, welche zusätzlich noch mit derselben Datierung im Reisepass des Beschwerdeführers eingetragen wurde (vgl. Beilage zu OZ 5Z), mit einander widersprechenden Angaben zu bereinigen.Selbst auch die Angaben hinsichtlich seiner Kontakte mit der Ehefrau während seines Untertauchens waren jedes Mal widersprüchlich. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer noch an, die Ehefrau lediglich einmal in ihrem Heimatdorf römisch 40 getroffen zu haben. An anderer Stelle gab er an, dass er die Ehefrau im Jänner 2000 im Zuge ihres Besuches in seinem Elternhaus gesehen habe. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ehefrau zwei Mal gesehen habe, einmal in ihrem Heimatdorf im Elternhaus zwei Nächte lang und ein weiteres Mal in seinem Heimatdorf am Dachboden des Nachbarhauses für eine Nacht. Seine Ehefrau gab dazu befragt in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie ihren Mann im besagten Zeitraum lediglich ein Mal gesehen habe, und zwar für eine Stunde in ihrem Heimatdorf römisch 40 . Nach Vorhalt der anderslautenden Angaben ihres Ehemannes versuchte die Ehefrau diese Widersprüche mit ihrem schlechten Erinnerungsvermögen zu erklären und bereinigte ihre Angaben dahingehend, dass sie den Ehemann in seinem Elternhaus ungefähr für die Dauer eines Tages gesehen habe, um nach Vorhalt der - wiederum - anderslautenden Version des Beschwerdeführers (betreffend eines Treffens am Dachboden des Nachbarhauses) die Angaben ihres Ehemannes - wenig überzeugend - als zutreffend zu bestätigen vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 7 bis 8 sowie 17 und 18). Hervorzuheben sind auch die widersprüchlichen Angaben zur vorgelegten Heiratsurkunde, welche die standesamtliche Eheschließung beider Beschwerdeführer im Heimatrayon am 3.11.2000 beurkundet. Berücksichtigt man die vorangegangenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend des Bedrohungsszenarios von Anfang 2000 bis zu seiner Flucht nach Inguschetien laut seinen Angaben im Februar 2001, so erscheint es schon nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt eine zivile Eheschließung mit seiner Frau bzw. die Beurkundung dieser bei einem öffentlichen Amt anstrebte. Diese, in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltene Ungereimtheit vermochten beide Beschwerdeführer dann nicht mehr aufzulösen, vielmehr verstrickten sie sich in weitere Widersprüche. So bestritt der Beschwerdeführer diese Eheschließung jemals vorgenommen zu haben und gab zur Ausstellung der Heiratsurkunde an, dass seine Ehefrau die Heiratsurkunde besorgt habe. Die Ehefrau gab dazu befragt an, dass sie sich nur an die rituelle Eheschließung erinnern könne und die Heiratsurkunde vom Beschwerdeführer besorgt worden sei, er habe ihr gegenüber mitgeteilt, dass sie nun "das Standesamt gemacht" hätten und ergänzte nach Vorhalt, dass sie gemeinsam dort gewesen seien, dies sei aber nicht im Jahr 2000 gewesen. Im Ergebnis versuchten beide Beschwerdeführer den Umstand einer im November 2000 - trotz behaupteter massiver Verfolgung des Beschwerdeführers (Eintrag in der Todesliste, keine Rückkehrmöglichkeit ins Heimatdorf, keine Kontakte mit den Eltern, zwei Kontaktaufnahmen mit der Ehefrau) - vorgenommenen Eheschließung, welche zusätzlich noch mit derselben Datierung im Reisepass des Beschwerdeführers eingetragen wurde vergleiche Beilage zu OZ 5Z), mit einander widersprechenden Angaben zu bereinigen.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Ersteinvernahme als auch im Rahmen der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung (vgl. insb. Seite 6 der Verhandlungsschrift, OZ 5Z) angab, im Jahr 2003 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein bzw. am 29.04.2003 XXXX verlassen zu haben (Akt des BAT, AS 11), während er in den weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat angibt, seit dem Jahr 2001 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein. Nach Vorhalt gab der Beschwerdeführer dazu wenig überzeugend an, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei, diese Angaben auf einen Übersetzungsfehler beruhen würden und ihm die Verhandlungsschrift nicht rückübersetzt worden sei.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Ersteinvernahme als auch im Rahmen der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Seite 6 der Verhandlungsschrift, OZ 5Z) angab, im Jahr 2003 nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein bzw. am 29.04.2003 römisch 40 verlassen zu haben (Akt des BAT, AS 11), während er in den weiteren Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat angibt, seit dem Jahr 2001 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein. Nach Vorhalt gab der Beschwerdeführer dazu wenig überzeugend an, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei, diese Angaben auf einen Übersetzungsfehler beruhen würden und ihm die Verhandlungsschrift nicht rückübersetzt worden sei.

In einer Gesamtschau aller abgegebenen Angaben zur Situation des Beschwerdeführers im vorgebrachten Zeitraum ist es ihm jedenfalls nicht gelungen, die vorgebrachte Bedrohungssituation mit den wesentlichen Ereignissen gleichbleibend zu schildern, vielmehr ergaben sich massive Widersprüche und Ungereimtheiten, die er nicht annähernd vernünftig aufzulösen vermochte und konnte im Ergebnis eine Gefährdungssituation von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Dass der Beschwerdeführer sich im Zuge des durchgeführten Verfahrens in zahlreichen Details seines Fluchtvorbringens widersprach, alternative Fluchtgründe anbot, Fragen entweder ausweichend oder überhaupt nicht konkret beantwortete, ist - angesichts dieses Ergebnisses (insbesondere auch des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung) jedenfalls darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht erlebt, sondern konstruiert hat.

Hinsichtlich der seitens der österreichischen Sicherheitsbehörden vorgenommenen Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit dem Mord an einem tschetschenischen Flüchtling im Jänner 2009) am 05.02.2009 aufgrund einer im Internet veröffentlichen Todesliste (unter XXXX abrufbar) bleibt festzuhalten, dass weder die Herkunft dieser Listen eine Verifizierung von angeführten potentiell gefährdeten Personen in der Russischen Föderation zulässt, noch die darauf angeführten Personen mangels Geburtsdaten näher individualisierbar sind. Laut Angaben der einschreitenden Sicherheitsbehörde (vgl. OZ 20) wurde der Beschwerdeführer infolge einer Eintragung in dieser Liste unter dem Namen XXXX XXXX befragt. Dazu bleibt festzuhalten, dass der (gesamte) Name des Beschwerdeführers (laut Übersetzung der vorgelegten Heiratsurkunde) XXXX lautet, daher (auch) im Fall des Beschwerdeführers eine Identität mit der in der Liste genannten Person jedenfalls nicht eindeutig erkennbar ist. Die eingeschrittene Sicherheitsbehörde ging daher davon aus, dass der Name auf der Liste mit dem Namen des mj. Sohnes des Beschwerdeführers XXXX, vergleichbar ist. Angesichts dieser Umstände kann einerseits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der auf dieser Liste angeführten Person tatsächlich ident ist, andererseits - falls es sich bei der unter dem Namen XXXX angeführten Person auch tatsächlich um den zum damaligen Fluchtzeitpunkt vierjährigen Sohn des Beschwerdeführers handelte - zeigt die (fragwürdige) Existenz dieser Internetlisten im vorliegenden Beschwerdefall wiederum auf, dass - allein - auf Basis dieser Liste jedenfalls kein tragfähiger Nachweis für eine Gefährdungssituation vorliegt, andernfalls nicht nachvollziehbar wäre, warum die föderalen Behörden gerade an einem (zum damaligen Zeitpunkt) vierjährigen Kind ein nachhaltiges Interesse hätten. Das ergänzte Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2009 sowie in seiner Stellungnahme, eingelangt am 30.06.2010 (OZ 11), wonach diese Liste seine Gefährdungssituation untermauert, war daher ebenso nicht geeignet von einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Herkunftsland auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch selbst angab, dass er, nachdem ihm von den einschreitenden Beamten das Aufscheinen seines Namens auf der Todesliste bekanntgegeben wurde, darüber "recht verwundert" gewesen sei (vgl. OZ 5Z, Seite 7). Im Übrigen waren auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens, sowie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals einen Übergriff auf seine Person im Heimatland behauptete, nicht mit einer Suche der föderalen Behörden nach potentiellen Terrorverdächtigen in Einklang zu bringen.Hinsichtlich der seitens der österreichischen Sicherheitsbehörden vorgenommenen Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit dem Mord an einem tschetschenischen Flüchtling im Jänner 2009) am 05.02.2009 aufgrund einer im Internet veröffentlichen Todesliste (unter römisch 40 abrufbar) bleibt festzuhalten, dass weder die Herkunft dieser Listen eine Verifizierung von angeführten potentiell gefährdeten Personen in der Russischen Föderation zulässt, noch die darauf angeführten Personen mangels Geburtsdaten näher individualisierbar sind. Laut Angaben der einschreitenden Sicherheitsbehörde vergleiche OZ 20) wurde der Beschwerdeführer infolge einer Eintragung in dieser Liste unter dem Namen römisch 40 römisch 40 befragt. Dazu bleibt festzuhalten, dass der (gesamte) Name des Beschwerdeführers (laut Übersetzung der vorgelegten Heiratsurkunde) römisch 40 lautet, daher (auch) im Fall des Beschwerdeführers eine Identität mit der in der Liste genannten Person jedenfalls nicht eindeutig erkennbar ist. Die eingeschrittene Sicherheitsbehörde ging daher davon aus, dass der Name auf der Liste mit dem Namen des mj. Sohnes des Beschwerdeführers römisch 40 , vergleichbar ist. Angesichts dieser Umstände kann einerseits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der auf dieser Liste angeführten Person tatsächlich ident ist, andererseits - falls es sich bei der unter dem Namen römisch 40 angeführten Person auch tatsächlich um den zum damaligen Fluchtzeitpunkt vierjährigen Sohn des Beschwerdeführers handelte - zeigt die (fragwürdige) Existenz dieser Internetlisten im vorliegenden Beschwerdefall wiederum auf, dass - allein - auf Basis dieser Liste jedenfalls kein tragfähiger Nachweis für eine Gefährdungssituation vorliegt, andernfalls nicht nachvollziehbar wäre, warum die föderalen Behörden gerade an einem (zum damaligen Zeitpunkt) vierjährigen Kind ein nachhaltiges Interesse hätten. Das ergänzte Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2009 sowie in seiner Stellungnahme, eingelangt am 30.06.2010 (OZ 11), wonach diese Liste seine Gefährdungssituation untermauert, war daher ebenso nicht geeignet von einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Herkunftsland auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch selbst angab, dass er, nachdem ihm von den einschreitenden Beamten das Aufscheinen seines Namens auf der Todesliste bekanntgegeben wurde, darüber "recht verwundert" gewesen sei vergleiche OZ 5Z, Seite 7). Im Übrigen waren auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens, sowie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals einen Übergriff auf seine Person im Heimatland behauptete, nicht mit einer Suche der föderalen Behörden nach potentiellen Terrorverdächtigen in Einklang zu bringen.

Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben des Beschwerdeführers, die er sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in seiner Berufungsschrift, dem ergänzenden Schriftsatz sowie in den durchgeführten Verhandlungen vor dem Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig.

I.5. Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum seiner Einreise bis zur Beendigung des Erstverfahrens weder in fachärztlicher Behandlung, noch hat er regelmäßig Medikamente eingenommen. Im Zuge des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer weder eine Erkrankung vorgebracht, noch medizinische Unterlagen über eine Behandlung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat eine Asthmaerkrankung und die regelmäßige Einnahme von Medikamenten vorgebracht. Trotz Aufforderung darüber entsprechende Unterlagen über diese ärztliche Behandlung vorzulegen, hat der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Nachweis über die vorgebrachte Erkrankung vorgelegt. Angesichts dieser Sachlage und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung oder einer weiteren Stellungnahme hiezu kein weiteres Vorbringen oder gegenteilige Äußerungen getätigt hat, (auch in Ermangelung eines eindeutigen Beweisthemas hiezu) oder Anträge gestellt hat, bestand kein Anlass für die Einholung weitergehender medizinischer Gutachten. Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet. Auch ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat (vgl. oben zu Pkt. I.2), dass in der Russischen Föderation, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien ausreichend Behandlungsmöglichkeiten - sowohl betreffend die allgemeine medizinische Versorgung, als auch die Behandlung von Asthma - bestehen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum seiner Einreise bis zur Beendigung des Erstverfahrens weder in fachärztlicher Behandlung, noch hat er regelmäßig Medikamente eingenommen. Im Zuge des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer weder eine Erkrankung vorgebracht, noch medizinische Unterlagen über eine Behandlung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat eine Asthmaerkrankung und die regelmäßige Einnahme von Medikamenten vorgebracht. Trotz Aufforderung darüber entsprechende Unterlagen über diese ärztliche Behandlung vorzulegen, hat der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Nachweis über die vorgebrachte Erkrankung vorgelegt. Angesichts dieser Sachlage und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung oder einer weiteren Stellungnahme hiezu kein weiteres Vorbringen oder gegenteilige Äußerungen getätigt hat, (auch in Ermangelung eines eindeutigen Beweisthemas hiezu) oder Anträge gestellt hat, bestand kein Anlass für die Einholung weitergehender medizinischer Gutachten. Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet. Auch ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat vergleiche oben zu Pkt. römisch eins.2), dass in der Russischen Föderation, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien ausreichend Behandlungsmöglichkeiten - sowohl betreffend die allgemeine medizinische Versorgung, als auch die Behandlung von Asthma - bestehen.

I.6. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer zur Akteneinsicht angeboten. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Vielmehr trifft der erkennende Senat aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen, denen der Beschwerdeführer ansonsten nicht substantiiert entgegengetreten ist, folgende Feststellung:römisch eins.6. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer zur Akteneinsicht angeboten. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Vielmehr trifft der erkennende Senat aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen, denen der Beschwerdeführer ansonsten nicht substantiiert entgegengetreten ist, folgende Feststellung:

Es herrscht in Tschetschenien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten auf Sicherheitseinrichtungen lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass alle männlichen Personen im Alter des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 wurde dem Antragsteller am 10.12.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2011 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihm seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2011 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihm seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien.

Der Antragsteller befinde sich bis 30.04.2011 im Strafvollzug. Er habe am 25.03.2011 Freigang gewährt bekommen. An diesem Tag habe der Antragsteller mit seinem namentlich genannten Neffen, der sich in Deutschland als anerkannter Flüchtling aufhalte, telefoniert. Dieser habe ihm von der Existenz von zwei Videosequenzen aus dem ersten Tschetschenienkrieg erzählt. Darauf sei der Antragsteller mit Widerstandskämpfern und deren Unterstützern zu sehen.

Zudem existiere laut Neffen ein Video auf YouTube, auf welchem der Antragsteller gemeinsam mit XXXX - dem Bruder von XXXX - zu sehen sei.Zudem existiere laut Neffen ein Video auf YouTube, auf welchem der Antragsteller gemeinsam mit römisch 40 - dem Bruder von römisch 40 - zu sehen sei.

Der entsprechende YouTube-Link sei am 02.09.2010 vom Nutzer XXXX erstellt worden, und zeige ein Propagandavideo, welches im Oktober 1999 von der tschetschenischen Widerstandsbewegung in XXXX gedreht worden sei. Der Antragsteller sei in diesem Video mehrmals neben XXXX zu sehen.Der entsprechende YouTube-Link sei am 02.09.2010 vom Nutzer römisch 40 erstellt worden, und zeige ein Propagandavideo, welches im Oktober 1999 von der tschetschenischen Widerstandsbewegung in römisch 40 gedreht worden sei. Der Antragsteller sei in diesem Video mehrmals neben römisch 40 zu sehen.

Dieses Video zeige den Antragsteller mit dem Bruder und einem der engsten Vertrauten von XXXX in einem pro-islamistischen und anti-russischen Video. Dieses Video sei durch seine Veröffentlichung am 09.02.2010 auf YouTube auch für russische und tschetschenische Behörden zugänglich, weshalb dem Antragsteller wegen des Videos Verfolgung durch russische Behörden aufgrund der unterstellten Beteiligung am zweiten Tschetschenienkrieg drohe.Dieses Video zeige den Antragsteller mit dem Bruder und einem der engsten Vertrauten von römisch 40 in einem pro-islamistischen und anti-russischen Video. Dieses Video sei durch seine Veröffentlichung am 09.02.2010 auf YouTube auch für russische und tschetschenische Behörden zugänglich, weshalb dem Antragsteller wegen des Videos Verfolgung durch russische Behörden aufgrund der unterstellten Beteiligung am zweiten Tschetschenienkrieg drohe.

Die zwei auf der DVD dargelegten Sequenzen seien zwischen Mitte Juni und Anfang August 1996 in der Nähe der Stadt XXXX entstanden. Der Antragsteller sei dabei jeweils mit anderen Widerstandskämpfern einer Landwehr in einem Wald zu sehen. Eine Übermittlung der DVD wurde für die nächsten Tage angekündigt.Die zwei auf der DVD dargelegten Sequenzen seien zwischen Mitte Juni und Anfang August 1996 in der Nähe der Stadt römisch 40 entstanden. Der Antragsteller sei dabei jeweils mit anderen Widerstandskämpfern einer Landwehr in einem Wald zu sehen. Eine Übermittlung der DVD wurde für die nächsten Tage angekündigt.

Der Antragsteller führte schließlich mehrere in Frankreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältige Angehörige an. Diesen sei am 26.03.2011 die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers bekannt geworden und hätten sich diese bereit erklärt, Teile ihrer französischen Asylakten dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen, da aus diesen hervorgehen würde, dass den besagten Angehörigen in Frankreich aufgrund ihrer Verwandtschaft zu XXXX Asyl gewährt worden sei, womit aber auch seine Angehörigeneigenschaft zu XXXX bewiesen werden könnte. Der eingangs genannte Neffe sowie die in Frankreich aufhältigen Angehörigen wurden zum Nachweis hiefür als Zeugen namhaft gemacht.Der Antragsteller führte schließlich mehrere in Frankreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältige Angehörige an. Diesen sei am 26.03.2011 die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers bekannt geworden und hätten sich diese bereit erklärt, Teile ihrer französischen Asylakten dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen, da aus diesen hervorgehen würde, dass den besagten Angehörigen in Frankreich aufgrund ihrer Verwandtschaft zu römisch 40 Asyl gewährt worden sei, womit aber auch seine Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 bewiesen werden könnte. Der eingangs genannte Neffe sowie die in Frankreich aufhältigen Angehörigen wurden zum Nachweis hiefür als Zeugen namhaft gemacht.

Am 15.04.2011 legte der Antragsteller die angekündigte DVD mit den zwei Videosequenzen aus dem Jahr 1996 vor.

In einer ergänzenden Stellungnahme, hg. eingelangt am 03.06.2011, machte der Antragsteller zwei weitere Zeugen namhaft.

Der Antragsteller erwähnte den in Frankreich als anerkannter Flüchtling lebenden XXXX, der dem Antragsteller am 25.05.2011 erzählt habe, dass XXXX sich in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhalte. Zu diesem bestehe ein Bekanntschaftsverhältnis, wobei der Antragsteller in den letzten vier Jahren zu diesem keinen Kontakt gehabt habe. Dies könne der Zeuge XXXX beweisen. Dem Antragsteller treffe demnach kein Verschulden daran, dass er die erwähnten Zeugen bislang nicht genannt habe.Der Antragsteller erwähnte den in Frankreich als anerkannter Flüchtling lebenden römisch 40 , der dem Antragsteller am 25.05.2011 erzählt habe, dass römisch 40 sich in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhalte. Zu diesem bestehe ein Bekanntschaftsverhältnis, wobei der Antragsteller in den letzten vier Jahren zu diesem keinen Kontakt gehabt habe. Dies könne der Zeuge römisch 40 beweisen. Dem Antragsteller treffe demnach kein Verschulden daran, dass er die erwähnten Zeugen bislang nicht genannt habe.

XXXX sei offizieller Vertreter der "tschetschenischen Republik Itschkeria" - der tschetschenischen Gegenregierung - in Österreich. Dieser unterhalte wiederum eine Nahebeziehung zu dem in Großbritannien lebenden XXXX, dem Ministerpräsidenten der tschetschenischen Republik Itschkeria.römisch 40 sei offizieller Vertreter der "tschetschenischen Republik Itschkeria" - der tschetschenischen Gegenregierung - in Österreich. Dieser unterhalte wiederum eine Nahebeziehung zu dem in Großbritannien lebenden römisch 40 , dem Ministerpräsidenten der tschetschenischen Republik Itschkeria.

XXXX verfüge durch seine langjährige Tätigkeit für die tschetschenische Widerstandsbewegung über Wahrnehmungen, die beweisen würden, dass dem Antragsteller in der Russischen Föderation Verfolgung aufgrund des von ihm dargelegten Vorbringens drohen würde. Zudem könne dieser die Zugehörigkeit des Antragstellers zur tschetschenischen Widerstandsbewegung der "tschetschenischen Republik Itschkeria" bestätigen.römisch 40 verfüge durch seine langjährige Tätigkeit für die tschetschenische Widerstandsbewegung über Wahrnehmungen, die beweisen würden, dass dem Antragsteller in der Russischen Föderation Verfolgung aufgrund des von ihm dargelegten Vorbringens drohen würde. Zudem könne dieser die Zugehörigkeit des Antragstellers zur tschetschenischen Widerstandsbewegung der "tschetschenischen Republik Itschkeria" bestätigen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 07.12.2010 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller mit 25.03.2011 vom vorgelegten Beweismittel Kenntnis erlangte sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 09.04.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller mit 25.03.2011 vom vorgelegten Beweismittel Kenntnis erlangte sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 09.04.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.

Der Antragsteller legte zum Beweis seines Vorbringens drei Videosequenzen vor.

Zum Beweis seiner Verwandtschaft zu XXXX nannte er seine im Ausland aufhältigen Angehörigen.Zum Beweis seiner Verwandtschaft zu römisch 40 nannte er seine im Ausland aufhältigen Angehörigen.

Ergänzend machte der Antragsteller einen Zeugen - XXXX - namhaft, der sein Bedrohungsszenario im Herkunftsstaat bestätigen könne.Ergänzend machte der Antragsteller einen Zeugen - römisch 40 - namhaft, der sein Bedrohungsszenario im Herkunftsstaat bestätigen könne.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch nicht geschehen ist).

Der Antragsteller hat seinen Asylantrag im Oktober 2003 gestellt und wurde er im Beschwerdeverfahren zwei Mal - am 20.10.2009 und am 19.10.2010 - im Rahmen von Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof zu seinem Fluchtvorbringen befragt. In seinem mehrere Jahre lang dauernden Asylverfahren hat der Antragsteller niemals die Existenz von Videosequenzen oder weiteren Verwandten mit ähnlichem Schicksal zum Beweis seines Vorbringens erwähnt.

Wenn der Antragsteller nunmehr vermeint, dass er im Rahmen eines Freiganges am 25.03.2011 ein Telefonat mit seinem Cousin geführt hat, der ihm berichtete, über zwei Videos zu verfügen, auf denen der Antragsteller im ersten Tschetschenienkrieg zu sehen ist, ist hiezu auszuführen, dass der Antragsteller seit Jahren gewusst haben musste, dass er Verwandte im EU-Raum hat und es ihm auch zweifelsfrei möglich gewesen wäre, Kontakt mit diesen Angehörigen aufzunehmen, um relevante Beweismittel für sein Vorbringen zu erlangen. Dem Antragsteller musste spätestens seit Erlassung seines negativen Bescheides durch das Bundesasylamt im November 2004 bewusst gewesen sein, dass ihm sein Vorbringen nicht geglaubt wird und er entsprechende Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen wird müssen.

Zumal der Antragsteller in beiden Videosequenzen, die aus dem ersten Tschetschenienkrieg stammen sollen, mit der Kamera agiert, ist offensichtlich, dass dem Antragsteller die Existenz der Aufnahmen bewusst war. Wie später noch darzulegen sein wird, kann der Antragsteller auf dem genannten YouTube Video nicht erkannt werden bzw. nicht, wie von ihm behauptet, eindeutig identifiziert werden. Bei hypothetischer Zugrundelegung der Ausführungen des Antragstellers zu dieser Videosequenz, wonach er über die konkreten Umstände der Entstehung der Videosequenz Bescheid wissen will, ist ihm aufgrund dieses Wissens über die Existenz eines Propagandavideos mit XXXX die verspätete Vorlage bzw. Erwähnung dieser Videosequenz jedenfalls auch vorwerfbar.Zumal der Antragsteller in beiden Videosequenzen, die aus dem ersten Tschetschenienkrieg stammen sollen, mit der Kamera agiert, ist offensichtlich, dass dem Antragsteller die Existenz der Aufnahmen bewusst war. Wie später noch darzulegen sein wird, kann der Antragsteller auf dem genannten YouTube Video nicht erkannt werden bzw. nicht, wie von ihm behauptet, eindeutig identifiziert werden. Bei hypothetischer Zugrundelegung der Ausführungen des Antragstellers zu dieser Videosequenz, wonach er über die konkreten Umstände der Entstehung der Videosequenz Bescheid wissen will, ist ihm aufgrund dieses Wissens über die Existenz eines Propagandavideos mit römisch 40 die verspätete Vorlage bzw. Erwähnung dieser Videosequenz jedenfalls auch vorwerfbar.

Es trifft dem Antragsteller sohin zweifellos ein Verschulden daran, dass er die Existenz derartiger Beweismittel nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens getätigt hat.

Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).

Dieser Rechtsprechung folgend ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und Wahrnehmung der gebotenen Gelegenheiten sehr wohl möglich gewesen wäre, die in Frankreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältigen Angehörigen bzw. seinen in Deutschland aufhältigen Cousin im Verlauf des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens als Zeugen zu nennen. Spätestens nachdem dem Antragsteller aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides klar geworden sein musste, dass ihm die Fluchtgeschichte nicht geglaubt worden war, hätte er sich veranlasst sehen müssen, Beweise anzubieten. Die Begründung, dass die Nennung der Zeugen erst jetzt folgt, da die Angehörigen erst am 25.03.2011 (im Fall des Cousins) und am 26.03.2011 (im Fall der Angehörigen in Frankreich) die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers bekannt geworden sei, zielt völlig ins Leere, da dem im abgeschlossenen Asylverfahren anwaltlich vertretenen Antragsteller, dem - wie mehrfach dargelegt - seit der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes im November 2004 bewusst war, dass ihm sein Vorbringen nicht geglaubt wird, zumutbar gewesen wäre, mit den innerhalb der EU aufhältigen Angehörigen in Kontakt zu treten, um entsprechende aussagekräftige Beweise vorzulegen. In der Unterlassung der Nennung der genannten Angehörigen während des nunmehr abgeschlossenen Asylverfahrens, liegt daher zweifelsfrei ein dem Antragsteller zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.

Zu dem in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2011 angeführten Zeugen XXXX ist auf nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.Zu dem in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2011 angeführten Zeugen römisch 40 ist auf nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).

Dazu ist festzuhalten, dass der Antragsteller mit besagtem Zeugen bereits seit mehreren Jahren bekannt sein soll, dessen Aufenthalt soll dem Antragsteller jedoch in den letzten vier Jahren - bis zum 25.05.2011 - nicht bekannt gewesen sein. Nachdem der Antragsteller nach seinen Ausführungen zuletzt im Jahr 2007 Kontakt zum genannten Zeugen gehabt haben will - also zu einem Zeitpunkt während seines mittlerweile abgeschlossenen Asylverfahrens, dass zwischen Oktober 2003 und Dezember 2010 anhängig war - wäre es ihm zweifelsfrei möglich gewesen, den Zeugen zu nennen, zumal sich der genannte Zeuge bereits seit Dezember 2002 im Bundesgebiet aufhält. Er hat aber in Kenntnis dieses Beweismittels dessen zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde und auch an den Asylgerichtshof unterlassen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf den genannten Zeugen. Durch das Unterlassen der Geltendmachung dieses Zeugen ist dem Antragsteller zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorwerfbar, das die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ausschließt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihm jetzt vorgelegten Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen bzw. zu nennen. Es liegt daher im Fall sämtlicher vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel ein ihm zurechenbares Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung dieser vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls aus.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihm jetzt vorgelegten Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen bzw. zu nennen. Es liegt daher im Fall sämtlicher vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel ein ihm zurechenbares Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung dieser vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedenfalls aus.

Es liegen jedoch noch weitere Gründe vor, weshalb der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend ist.

Der Antragsteller behauptet, dass die nunmehr angebotenen Beweismittel - drei Videosequenzen, namhaft gemachter Zeugen - im abgeschlossenen Asylverfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.

Zu den beiden vorgelegten Videosequenzen:

Aus den beiden vorgelegten Videosequenzen aus dem Jahr 1996 ist für den Antragsteller nichts gewonnen. Auf diesen Videosequenzen ist der Antragsteller jeweils im Wald mit weiteren Männern und Frauen, teils in Militäruniform teils in Zivil zu sehen. Hiezu wurde bereits im abgeschlossenen Verfahren dargelegt, dass aus seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer als Kraftfahrer im ersten Krieg kein nachvollziehbares Interesse der Behörden am Antragsteller zu erkennen ist, zumal er seit seinen Aktivitäten im ersten Krieg bis zum behaupteten Beginn der Verfolgung im Jahr 2000 offensichtlich unbehelligt im Heimatdorf leben konnte bzw. irgendwelche Bedrohungen vom Antragsteller auch nicht dargelegt wurden, er auch keinen einzigen physischen Übergriff gegen seine Person im Heimatland behauptete. Auch wurden dahingehend im abgeschlossenen Asylverfahren entsprechende Länderfeststellungen herangezogen (insb. Analyse der Staatendokumentation betreffend Gefährdungseinschätzung von ehemaligen Widerstandskämpfern, 09.09.2009, Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009) in denen dargelegt wurde, dass ein aktuelles Interesse der Behörden an männlichen Personen, die bloß im ersten Krieg geholfen haben, jedenfalls nicht wahrscheinlich ist. Dies entspricht dem notorischen Amtswissen des Asylgerichtshofes, wonach Unterstützer des Widerstandes im ersten Tschetschenienkrieg zum heutigen Zeitpunkt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung ausgesetzt sind. Der bloße Umstand der Existenz von zwei Videosequenzen aus dem Jahr 1996, auf denen der Antragsteller in einem Waldstück mit Personen in Militäruniform zu sehen ist, vermag keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu begründen. Zumal der während seines mehrere Jahre dauernden ersten Asylverfahrens anwaltlich vertretene Antragsteller diese Videosequenzen nicht vorlegte bzw. diese nicht erwähnte, schließt der erkennende Senat darauf, dass dem Antragsteller auch bewusst war, dass er mit diesen Videosequenzen eine Verfolgung nicht darlegen kann.

Zum angeführten YouTube Video:

Auf dem vorgelegten YouTube Video ist der Antragsteller nicht identifizierbar. In dem mehrere Minuten dauernden Video ist XXXX auf einem kriegszerstörten Gelände mit Vollbart in Camouflage-Hose, schwarzem T-Shirt und schwarzer Kappe zu sehen. Das Datum der Aufnahme ist aus dem Video nicht erkennbar. Die ersten Minuten ist XXXX alleine zu sehen. Um Minute fünf sind im Video zwei weitere Personen mit Vollbärten zu sehen. Beide sind ähnlich wie XXXX gekleidet, wobei die Person im Vordergrund eine schwarze Kappe trägt. Die Person im Hintergrund trägt keine Kappe. Diese hat ein Gewehr umgehängt und läuft mehrmals durchs Bild. Es ist aus diesem Video aufgrund der Qualität und dem Umstand, dass sich diese Person im Hintergrund bewegt, einen Vollbart trägt und der Fokus der Kamera nicht auf diese gerichtet ist, in keiner Weise erkennbar, dass es sich dabei um den Antragsteller handelt.Auf dem vorgelegten YouTube Video ist der Antragsteller nicht identifizierbar. In dem mehrere Minuten dauernden Video ist römisch 40 auf einem kriegszerstörten Gelände mit Vollbart in Camouflage-Hose, schwarzem T-Shirt und schwarzer Kappe zu sehen. Das Datum der Aufnahme ist aus dem Video nicht erkennbar. Die ersten Minuten ist römisch 40 alleine zu sehen. Um Minute fünf sind im Video zwei weitere Personen mit Vollbärten zu sehen. Beide sind ähnlich wie römisch 40 gekleidet, wobei die Person im Vordergrund eine schwarze Kappe trägt. Die Person im Hintergrund trägt keine Kappe. Diese hat ein Gewehr umgehängt und läuft mehrmals durchs Bild. Es ist aus diesem Video aufgrund der Qualität und dem Umstand, dass sich diese Person im Hintergrund bewegt, einen Vollbart trägt und der Fokus der Kamera nicht auf diese gerichtet ist, in keiner Weise erkennbar, dass es sich dabei um den Antragsteller handelt.

Zumal der Antragsteller ganz offensichtlich nicht auf dieser Videosequenz identifiziert werden kann, ist deren Veröffentlichung auf YouTube auch nicht geeignet, eine Gefährdung des Antragstellers dahingehend zu begründen, dass diese Videosequenz nunmehr russischen und tschetschenischen Behörden zugänglich ist.

Diese Videosequenz ist demnach auch aus diesem Grund nicht geeignet eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.

Zu den namhaft gemachten Zeugen:

Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde dargelegt, dass der Antragsteller ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nicht glaubhaft darlegen konnte. Auch seiner Mutter und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester ist dies in keiner Weise gelungen. Im Erkenntnis der Schwester XXXX vom heutigen Tag, Zl. D17 403726-3/2011/4E, die wie der Antragsteller einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hat, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass keine aussagekräftigen Beweise zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX vorgelegt werden konnten. Dies obwohl seine Schwester sich der Hilfe von im Herkunftsstaat agierenden internationalen Menschenrechtsorganisationen bedient hat. Zumal sämtliche im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen des Antragstellers - wie auch der Antragsteller selbst - widersprüchliche Ausführungen zu allgemeinen Fragen betreffend XXXX getätigt haben, ist nicht erkennbar, inwieweit die Aussagen weiterer Angehöriger des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis führen sollen. Bei den entstandenen Widersprüchen und Ungereimtheiten reichen die Ausführungen weiterer Angehöriger zum Beweis der Angehörigeneigenschaft nicht aus, sondern sind aussagekräftige Beweise - beispielsweise Dokumente einer Personenstandbehörde - notwendig, um eine Angehörigeneigenschaft zu XXXX zu beweisen. Solche sind mit dem Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht vorgelegt worden, weshalb der lapidare Verweis auf in Europa als anerkannte Flüchtlinge lebende Verwandte und deren Asylunterlagen nicht ausreicht, um eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde dargelegt, dass der Antragsteller ein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 nicht glaubhaft darlegen konnte. Auch seiner Mutter und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester ist dies in keiner Weise gelungen. Im Erkenntnis der Schwester römisch 40 vom heutigen Tag, Zl. D17 403726-3/2011/4E, die wie der Antragsteller einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hat, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass keine aussagekräftigen Beweise zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 vorgelegt werden konnten. Dies obwohl seine Schwester sich der Hilfe von im Herkunftsstaat agierenden internationalen Menschenrechtsorganisationen bedient hat. Zumal sämtliche im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen des Antragstellers - wie auch der Antragsteller selbst - widersprüchliche Ausführungen zu allgemeinen Fragen betreffend römisch 40 getätigt haben, ist nicht erkennbar, inwieweit die Aussagen weiterer Angehöriger des Antragstellers zu einem anderen Ergebnis führen sollen. Bei den entstandenen Widersprüchen und Ungereimtheiten reichen die Ausführungen weiterer Angehöriger zum Beweis der Angehörigeneigenschaft nicht aus, sondern sind aussagekräftige Beweise - beispielsweise Dokumente einer Personenstandbehörde - notwendig, um eine Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 zu beweisen. Solche sind mit dem Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht vorgelegt worden, weshalb der lapidare Verweis auf in Europa als anerkannte Flüchtlinge lebende Verwandte und deren Asylunterlagen nicht ausreicht, um eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller behauptet im ersten Tschetschenienkrieg untergeordnete Fahrerdienste getätigt zu haben bzw. zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges für ein paar Tage unter XXXX als Fahrer tätig gewesen zu sein, ist nicht erkennbar, inwieweit der genannte Zeuge XXXX zweckdienliche Ausführungen zum Vorbringen des Antragstellers tätigen können soll. XXXX ist offizieller Vertreter der tschetschenischen Republik Itschkeria in Österreich und wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2011 nicht dargelegt, dass diesem das persönliche Schicksal des Antragstellers persönlich bekannt ist. Lediglich ein seit mehreren Jahren bestehendes Bekanntschaftsverhältnis wird behauptet und ausgeführt, dass XXXX aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die tschetschenische Widerstandsbewegung über Wahrnehmungen verfüge, wonach dem Antragsteller in der Russischen Föderation die Gefahr einer Verfolgung drohe.Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller behauptet im ersten Tschetschenienkrieg untergeordnete Fahrerdienste getätigt zu haben bzw. zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges für ein paar Tage unter römisch 40 als Fahrer tätig gewesen zu sein, ist nicht erkennbar, inwieweit der genannte Zeuge römisch 40 zweckdienliche Ausführungen zum Vorbringen des Antragstellers tätigen können soll. römisch 40 ist offizieller Vertreter der tschetschenischen Republik Itschkeria in Österreich und wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2011 nicht dargelegt, dass diesem das persönliche Schicksal des Antragstellers persönlich bekannt ist. Lediglich ein seit mehreren Jahren bestehendes Bekanntschaftsverhältnis wird behauptet und ausgeführt, dass römisch 40 aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die tschetschenische Widerstandsbewegung über Wahrnehmungen verfüge, wonach dem Antragsteller in der Russischen Föderation die Gefahr einer Verfolgung drohe.

XXXX (EDV-Zl. 02 39.516) hat in seinem Asylverfahren ausgeführt, dass er Berater des Vizepräsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria gewesen sei und bereits im September 1999 Tschetschenien verlassen habe. Über die Tätigkeit des Antragstellers für XXXX, die der Antragsteller Ende des Jahres 1999 ausgeübt haben will, kannrömisch 40 (EDV-Zl. 02 39.516) hat in seinem Asylverfahren ausgeführt, dass er Berater des Vizepräsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria gewesen sei und bereits im September 1999 Tschetschenien verlassen habe. Über die Tätigkeit des Antragstellers für römisch 40 , die der Antragsteller Ende des Jahres 1999 ausgeübt haben will, kann

XXXX sohin überhaupt keine persönlichen Wahrnehmungen haben und ist aufgrund der hervorgehobenen Position von XXXX als Berater des Vizepräsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria unwahrscheinlich, dass dieser persönliche Wahrnehmungen betreffend die untergeordnete Fahrertätigkeit des Antragstellers tätigen kann. Letztlich hat sich der Antragsteller noch Jahre nach der Ausreise von XXXX im Herkunftsstaat aufgehalten.römisch 40 sohin überhaupt keine persönlichen Wahrnehmungen haben und ist aufgrund der hervorgehobenen Position von römisch 40 als Berater des Vizepräsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria unwahrscheinlich, dass dieser persönliche Wahrnehmungen betreffend die untergeordnete Fahrertätigkeit des Antragstellers tätigen kann. Letztlich hat sich der Antragsteller noch Jahre nach der Ausreise von römisch 40 im Herkunftsstaat aufgehalten.

Damit ist für den erkennenden Senat jedenfalls hinreichend geklärt, dass XXXX über keine persönlichen Wahrnehmungen zur Tätigkeit des Antragstellers für XXXX und den Aufenthalt des Antragstellers in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus Tschetschenien bzw. Inguschetien verfügt. In Verbindung mit den allgemeinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.06.2011 wird deutlich, dass XXXX das persönliche Schicksal des Antragstellers im Herkunftsstaat offensichtlich nicht bekannt ist. Selbst wenn dieser eine Teilnahme des Antragstellers am ersten Tschetschenienkrieg bestätigen kann, wurde bereits im Zuge der Beurteilung der vorgelegten Videosequenzen dargelegt, dass aus dieser untergeordneten Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg zum heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung in der Russischen Föderation begründbar ist.Damit ist für den erkennenden Senat jedenfalls hinreichend geklärt, dass römisch 40 über keine persönlichen Wahrnehmungen zur Tätigkeit des Antragstellers für römisch 40 und den Aufenthalt des Antragstellers in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus Tschetschenien bzw. Inguschetien verfügt. In Verbindung mit den allgemeinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.06.2011 wird deutlich, dass römisch 40 das persönliche Schicksal des Antragstellers im Herkunftsstaat offensichtlich nicht bekannt ist. Selbst wenn dieser eine Teilnahme des Antragstellers am ersten Tschetschenienkrieg bestätigen kann, wurde bereits im Zuge der Beurteilung der vorgelegten Videosequenzen dargelegt, dass aus dieser untergeordneten Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg zum heutigen Zeitpunkt keine Gefährdung in der Russischen Föderation begründbar ist.

Im Übrigen ist im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 ausführlich zur Situation in Tschetschenien repliziert und nachvollziehbar anhand von Länderberichten dargelegt worden, dass aus diesen keine aktuell drohende Gefahr des Antragstellers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation fassbar ist. Der genannte Zeuge kann somit offensichtlich nicht über relevante persönliche Umstände des Antragstellers aussagen und ist - abgesehen von der verspäteten Geltendmachung dieses Zeugen - dessen Zeugenaussage demnach nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu begründen.

Der Antragsteller hat im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt alle für sein Asylverfahrens relevanten Umstände darzulegen. Insbesondere ist er zweimal durch den Asylgerichtshof einvernommen worden. Sein Vorbringen war massiv widersprüchlich und wies zahlreiche Ungereimtheiten auf, weshalb dem Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien Verfolgung drohe, die Glaubwürdigkeit versagt wurde, was im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Auch die relevante Lage in Tschetschenien zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 07.12.2010 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen.

Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen und liegt ein ihm zurechenbares Verschulden vor, dass er diese Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

allgemeine Berichte, Beweise, gesetzlicher Vertreter, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten