TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/3 C2 315601-2/2011

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Veröffentlicht am 03.10.2011
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Spruch

C2 315601-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, FZ. 11 07.516-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, FZ. 11 07.516-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 21.5.2006:römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 21.5.2006:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 21.5.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.5.2006 einer Erstbefragung durch Polizeiorgane und am 24.5.2006, am 19. und 20.6.2006 sowie am 27.6.2007 einer Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes unterzogen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe und daher von der Bevölkerung gehasst und nach dem Sturz der Taliban getötet worden sei. Auch der Beschwerdeführer habe mit dem Vater zusammengearbeitet. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarte den Beschwerdeführer das Schicksal seines Vaters.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 12.10.2007, Az.: 06 05.456-BAS, erlassen am 15.10.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei der Bescheidbegründung nach widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gemacht worden. In Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohen und die Ausweisung sei auch im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig.Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei der Bescheidbegründung nach widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gemacht worden. In Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohen und die Ausweisung sei auch im Lichte des Artikel 8, EMRK zulässig.

Mit am 29.10.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft gewesen. Die Begründung des Bescheides sei nicht hinreichend und nicht mit hinreichenden Ermittlungen unterlegt. Auch habe die Behörde nicht das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tätigkeit seines Vaters berücksichtigt. Des Weiteren wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Es wurde daher die Gewährung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz sowie die Aufhebung der Ausweisung beantragt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 14.9.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer - der in der Verhandlung zu seinem religiösen Bekenntnis befragt angab, Schiite zu sein - sein bisheriges Vorbringen in den Grundzügen. Nach Vorhalt von Widersprüchen verletzte sich der Beschwerdeführer absichtlich selbst, sodass es zu einer Intervention von Polizei und Rettungsdienst kam.

Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.9.2010 zur allfälligen Ergreifung von Protokollrügen zugesandt.

Nach einem vom Asylgerichtshof angeforderten Bericht des XXXX hat sich der Beschwerdeführer nur leichte Verletzungen zugezogen. Hinweise auf eine psychische Erkrankung ließen sich dem Bericht nicht entnehmen.Nach einem vom Asylgerichtshof angeforderten Bericht des römisch 40 hat sich der Beschwerdeführer nur leichte Verletzungen zugezogen. Hinweise auf eine psychische Erkrankung ließen sich dem Bericht nicht entnehmen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl C2 315.601-1/2008/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl C2 315.601-1/2008/11E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, ihn kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach relevanten Menschenrechten treffe und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet auch im Lichte seines Privat- und Familienlebens zulässig sei.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 zugestellt.

Ein gegen das Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof eingebrachter Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verfassungsgerichtshof am 3.5.2011 abgewiesen.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 18.7.2011:römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 18.7.2011:

Mit anwaltlich verfasstem Schriftsatz vom 18.7.2011 wurde vom Beschwerdeführer ein neuerlicher "Asylantrag" (gemeint wohl: Antrag auf internationalen Schutz) gestellt. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit einer bevorstehenden Konversion zum Katholizismus und der damit einhergehenden drohenden Verfolgung in Afghanistan. Als Beweis wurde ein katholischer Priester (samt ladefähiger Adresse) als Zeuge angeboten.

Nach entsprechender Ladung wurde der Beschwerdeführer am 20.7.2011 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit der Entscheidung im Erstverfahren nicht verlassen zu haben. Zu seinen Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer an, dass diese aus dem ersten Verfahren weiter aufrecht seien, darüber hinaus er sich vom Islam abgewandt habe und sich als Christ fühle. Der Beschwerdeführer werde "in ca. 1 Monat" die Taufe erhalten; er habe den Entschluss zur Konversion etwa neun Monate vor der Erstbefragung befasst. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) "Asylantrag" stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Meine RA hat mir erst letzten Montag gesagt, dass ich einen Folgeantrag stellen sollte, da die Berufung sowie die Anfrage auf Niederlassungsbewilligung negativ ausfiel." Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, gesteinigt zu werden.

Am 26.7.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme habe und nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Es habe Probleme mit den Taliban gegeben. Auch werde man den Beschwerdeführer in Afghanistan hinrichten, da er seine Religion acht oder neun Monate vor der Einvernahme gewechselt habe. Er habe sich mit der christlichen Religion beschäftigt und dies sei für ihn sehr interessant gewesen, er habe aber bisher keine Taufe erhalten. Der Beschwerdeführer gehe regelmäßig in die Kirche und habe auch eine Bestätigung von dieser. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass es "seit Rechtskraft" keine Änderung an seinen Fluchtgründen gegeben habe, er habe Österreich nicht verlassen. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Mit am 28.7.2011 zugestellter Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 2.8.2011 replizierte die beschwerdeführende Partei auf diese Verfahrensanordnung und teilte mit, dass nach ihrer Ansicht keine entschiedene Sache vorliege, da sich gegenüber dem früheren Bescheid der wesentliche Sachverhalt verändert habe, der Beschwerdeführer nämlich seine religiöse Einstellung geändert habe und eine Konversion zum Christentum anstrebe. Die Tatsache, dass noch keine Taufe erfolgt sei, ändere nichts am neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, da der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Daher sei über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Abermals wurde der Pfarrer der Gemeinde XXXX als Zeuge benannt.Mit Schriftsatz vom 2.8.2011 replizierte die beschwerdeführende Partei auf diese Verfahrensanordnung und teilte mit, dass nach ihrer Ansicht keine entschiedene Sache vorliege, da sich gegenüber dem früheren Bescheid der wesentliche Sachverhalt verändert habe, der Beschwerdeführer nämlich seine religiöse Einstellung geändert habe und eine Konversion zum Christentum anstrebe. Die Tatsache, dass noch keine Taufe erfolgt sei, ändere nichts am neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, da der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Daher sei über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Abermals wurde der Pfarrer der Gemeinde römisch 40 als Zeuge benannt.

Am 4.8.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, nachdem er zuvor eine Rechtsberatung genossen hatte. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und gab an, psychisch sehr belastet zu sein, er habe Schlafstörungen und ständig Kopfschmerzen, sei aber nicht in ärztlicher Behandlung.

Vorgelegt wurde eine fachärztliche Stellungnahme, nach der der Beschwerdeführer am 9.2.2011 bis zum 11.2.2011 nach einem Suizidversuch in der geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses gewesen sei. Auch wenn sich dieser derzeit glaubhaft von Suizidalität distanziere, sei der Beschwerdeführer sehr depressiv und leide trotz seiner Medikation an starken Ein- und Durchschlafstörungen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich umzubringen, wenn man ihn nach Afghanistan abschieben würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2011, Az.: 11 07.516-EASt-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.7.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2011, Az.: 11 07.516-EASt-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.7.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar Kontakt zur katholischen Kirche aufgenommen habe und gegebenenfalls eine Konversionsabsicht bestünde, jedoch "in Wahrheit" keinesfalls von einer Konversion gesprochen werden könne. Auch aus einem Email des den Beschwerdeführer betreuenden Stadtpfarrers ergebe sich keine Konversion, wenngleich auch der wöchentliche Besuch der Sonntagsgottesdienste bestätigt werde. Daher könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin jeweils am 7.9.2011 zugestellt.

Am 8.9.2011 wurde eine Bestätigung der Stadtpfarre XXXX beim Bundesasylamt eingebracht, nach der der Beschwerdeführer seit März 2011 die dortigen Gottesdienste besuche und bestrebt sei, zum katholischen Glauben überzutreten. Der Beschwerdeführer treffe sich einmal in der Woche mit dem dortigen Pfarrer, um sich auf die Aufnahme in die katholische Kirche vorzubereiten.Am 8.9.2011 wurde eine Bestätigung der Stadtpfarre römisch 40 beim Bundesasylamt eingebracht, nach der der Beschwerdeführer seit März 2011 die dortigen Gottesdienste besuche und bestrebt sei, zum katholischen Glauben überzutreten. Der Beschwerdeführer treffe sich einmal in der Woche mit dem dortigen Pfarrer, um sich auf die Aufnahme in die katholische Kirche vorzubereiten.

Mit Schriftsatz vom 12.9.2011 wurde gegen den Bescheid vom 5.9.2011 Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesasylamtes aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens den Pfarrer der Stadtpfarre XXXX kennengelernt habe. Nach mehreren Monaten und dem regelmäßigen Besuch der Sonntagsmesse sei das Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben dergestalt angewachsen, dass dieser mit dem genannten Pfarrer Gespräche bezüglich einer Konversion aufgenommen habe. Daher würden dem Beschwerdeführer, für den eine Rückkehr zum Islam nicht mehr in Frage komme, im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen sowie ein erhebliches Verfolgungsrisiko auch von staatlicher Seite drohe.Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens den Pfarrer der Stadtpfarre römisch 40 kennengelernt habe. Nach mehreren Monaten und dem regelmäßigen Besuch der Sonntagsmesse sei das Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben dergestalt angewachsen, dass dieser mit dem genannten Pfarrer Gespräche bezüglich einer Konversion aufgenommen habe. Daher würden dem Beschwerdeführer, für den eine Rückkehr zum Islam nicht mehr in Frage komme, im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen sowie ein erhebliches Verfolgungsrisiko auch von staatlicher Seite drohe.

Es liege daher keine entschiedene Sache vor, was den Bescheid des Bundesasylamtes mit Rechtswidrigkeit belaste. Der Beschwerdeführer habe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens seinen Glauben gewechselt, seine Aussage in der Einvernahme im Juli 2011, vor acht bis neun Monaten seinen Glauben gewechselt zu haben, sei eine (falsche) subjektive Einschätzung gewesen. Auch die fehlende Taufe ändere nichts an dem Umstand, dass ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Es hätte daher über den Antrag des Beschwerdeführers in der Sache entschieden werden müssen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.9.2011, C2 315601-2/2011/3Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II - der Ausweisung - die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.9.2011, C2 315601-2/2011/3Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei - der Ausweisung - die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Laut einem Bericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 23.9.2011 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag der afghanischen Botschaft - offenbar zur Erlangung eines Heimreisezertifikats - vorgeführt; der Botschafter habe gegenüber den einschreitenden Polizeiorganen angegeben, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht möglich sei, da dieser dort gefährdet sei.Laut einem Bericht des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 vom 23.9.2011 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag der afghanischen Botschaft - offenbar zur Erlangung eines Heimreisezertifikats - vorgeführt; der Botschafter habe gegenüber den einschreitenden Polizeiorganen angegeben, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht möglich sei, da dieser dort gefährdet sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen. Darüber hinaus wurden die Volljährigkeit und die Staatsangehörigkeit bereits im Verfahren über den Antrag vom 21.5.2006 festgestellt.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 19.9.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat am 21.5.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl C2 315.601-1/2008/11E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 zugestellt.Der Beschwerdeführer hat am 21.5.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl C2 315.601-1/2008/11E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2010 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat am 19.7.2011 einen Folgeantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2011, Az.: 11 07-EASt West, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin jeweils am 7.9.2011 zugestellt.

Das ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, die Sonntagsmessen zu besuchen und konvertieren zu wollen. Dieses Vorbringen hat einen glaubhaften Kern.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er sich in einer katholischen Gemeinschaft auf die Taufe vorbereite und regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuche. Das Bundesasylamt ist auf die angebotenen Beweismittel, nämlich die Einvernahme des Pfarrers nicht näher eingegangen.

Es ist jedoch schon auf Grund der Bestätigung - da diese nicht widerlegt wurde und leicht zu überprüfen ist - davon auszugehen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, die Sonntagsmessen zu besuchen und konvertieren zu wollen, ein glaubhafter Kern zukommt, ohne dass der Asylgerichtshof präjudiziell einem allenfalls nachfolgenden Verfahren hinsichtlich der Frage der Glaubhaftmachung der religiösen Zuwendung zum Christentum vorgreift. Selbst unter Berücksichtigung, dass vom Asylgerichtshof ein glaubhafter Kern an der Zuwendung zum Christentum gesehen wird, wird die Glaubhaftmachung dieser Zuwendung - die allenfalls in einem materiellen Verfahren zu prüfen ist - die Mitarbeit in einer katholischen Gemeinde, die Kenntnisse der grundlegenden Glaubensgrundsätze der katholischen Lehre und eine glaubhafte Abwendung vom Islam notwendig machen.

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum ist - aus islamischer Sicht - auch vor einer Taufe mit einem Abfall vom Islam gleichzusetzen. Soweit diese nach außen getreten ist oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan missionarisch tätig wäre, droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK.Die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum ist - aus islamischer Sicht - auch vor einer Taufe mit einem Abfall vom Islam gleichzusetzen. Soweit diese nach außen getreten ist oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan missionarisch tätig wäre, droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK.

Das Bundesasylamt hat nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer nach außen wahrnehmbar vom Islam abgefallen ist.

Das Bundesasylamt hat nicht geklärt, seit wann die Konversionsabsicht des Beschwerdeführers nach außen tritt.

Im Falle eines Abfalls vom Islam kommt in Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung. Danach droht Apostaten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe. Es ist wahrscheinlich, dass Apostaten - wenn die Apostasie bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienbande sind sehr stark. Dementsprechend würden Informationen weitreichend ausgetauscht. Zwar sind Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, jedoch wird es für einen Apostaten nicht einfach sein, den Abfall vom Islam gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte können auch dazu führen, dass die Apostasie bekannt wird. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR droht nach dem islamischen Recht, wie es heute in Afghanistan interpretiert werde, landesweit die Todesstrafe für Apostasie. Ein Abfall vom Islam werde von der Familie oder dem Stamm als Schmach und Entehrung betrachtet. Ein Apostat, der sich weigert, zu widerrufen, sieht sich Bedrohungen, Einschüchterungen und körperlichen Misshandlungen ausgesetzt. Nach Angaben des US-Außenministeriums haben voll zurechnungsfähige Personen (Männer ab Vollendung des 18., Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahres) nach einer Apostasie vom Islam drei Tage Zeit, um zu widerrufen, anderenfalls droht ihnen die Todesstrafe.

Die Apostasie findet im Koran mehrfach Erwähnung. Gemäß Überlieferungen der Koranexegese über die "Gründe der Offenbarung" betreffen diese Verse sowohl Einzelpersonen als Gruppen, die zur Zeit Mohammeds vom Islam abgefallen sind. Das islamische Recht zählt, auch in seinem zeitgenössischen Verständnis, vier Arten der Apostasie - im folgenden nach dem islamischen Begriff "Ridda" genannt - auf (siehe: al-mausu'a al-fiqhiyya, (Enzyklopädie des islamischen Rechts. 3. Auflage. Kuwait 2003. Band 22, S. 183 - 186)

Ridda in Glaubensfragen;

Ridda durch Aussagen, das ist etwa die Leugnung von Gottes Attributen; Gott andere Wesen (wie Gottessohn) zuschreiben, Mohammed der Lüge bezichtigen aber auch die Verspottung, Schmähung oder Beleidigung des Propheten (sabb). Es herrscht Übereinstimmung unter den Gelehrten aller Rechtsschulen darüber, dass die Schmähung Mohammeds, seiner Abstammung, die Leugnung seiner Sendung als Prophet Ridda ist. Denn in einem solchen Fall liegt Religionswechsel vor und konnte somit genauso bestraft werden wie jeder Apostat;

Ridda durch Taten, etwa der Verehrung von Götzenbildern und

Ridda durch Unterlassung, etwa die Unterlassung des Gebets aus Überzeugung .

Die dargestellten vier Arten der Apostasie gelten nicht etwa nur als Indizien für den Abfall vom Glauben, auch nicht als bloße Vermutungen, sondern erfüllen in der islamischen Jurisprudenz jeweils für sich allein den vollendeten Tatbestand der Apostasie.

Es kommt also nicht auf die Zuwendung zum Christentum an sondern auf die Abwendung vom Islam.

Entscheidungsrelevant und vom Bundesasylamt nicht geklärt ist daher, ob sich der Beschwerdeführer nach außen wahrnehmbar vom Islam abgewandt hat; alleine der Besuch einer Kirche oder der Kontakt zu Christen reichen hiefür nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer - in einem allenfalls folgenden inhaltlichen Verfahren - dartun, wie offen er mit seinem neuen Glauben umgeht, etwa auch, ob sein "Glaubensabfall" der islamisch-afghanischen Gemeinde bekannt ist und diesbezügliche Zeugen nennen.

Da in Afghanistan der Islam die Staatsreligion ist und etwa 2006 XXXX wegen Konversion zum Christentum die Todesstrafe drohte, bis das Verfahren - laut offiziellen Angaben wegen Verfahrensmängeln - vor der Prozesseröffnung eingestellt wurde, droht dem Beschwerdeführer, so er seine nach außen wahrnehmbare Abwendung vom Islam oder eine missionarische Gesinnung glaubhaft macht, eine zumindest im Lichte des Art. 3 EMRK relevante Verfolgung in Afghanistan, wobei anzumerken ist, dass eine allenfalls im Falle der Rückkehr nach Afghanistan geplante missionarische Tätigkeit insbesondere nur durch vertieftes religiöses Wissen und einer bereits in Österreich begonnenen missionarischen Tätigkeit glaubhaft gemacht werden kann - wer sich in Österreich nicht missionarisch betätigt, wo dies ungefährlich ist, wird dies in Afghanistan auch nicht tun.Da in Afghanistan der Islam die Staatsreligion ist und etwa 2006 römisch 40 wegen Konversion zum Christentum die Todesstrafe drohte, bis das Verfahren - laut offiziellen Angaben wegen Verfahrensmängeln - vor der Prozesseröffnung eingestellt wurde, droht dem Beschwerdeführer, so er seine nach außen wahrnehmbare Abwendung vom Islam oder eine missionarische Gesinnung glaubhaft macht, eine zumindest im Lichte des Artikel 3, EMRK relevante Verfolgung in Afghanistan, wobei anzumerken ist, dass eine allenfalls im Falle der Rückkehr nach Afghanistan geplante missionarische Tätigkeit insbesondere nur durch vertieftes religiöses Wissen und einer bereits in Österreich begonnenen missionarischen Tätigkeit glaubhaft gemacht werden kann - wer sich in Österreich nicht missionarisch betätigt, wo dies ungefährlich ist, wird dies in Afghanistan auch nicht tun.

Alleine ein rein "innerer" neuer Glauben führt nicht unbedingt zu einer relevanten Verfolgung.

Das Bundesasylamt wird sich daher mit der Frage, ob der neue Glaube des Beschwerdeführers bzw. sein Abfall vom Islam nach außen getreten ist oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nach außen treten würde oder eine missionarische Gesinnung in Bezug auf Afghanistan vorliegt, zu beschäftigen haben.

Ebenso ist der Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer nach außen wahrnehmbar vom Islam abgefallen ist - dies kann durch Äußerungen oder eine als dauernd wahrnehmbare Hinwendung zur katholischen Kirche erfolgen, die nicht unbedingt die Taufe voraussetzt sondern vielmehr die Aufmerksamkeit seiner (moslemischen) Landsleute auf ihn gezogen hat - für die Frage, ob der Abfall vom Islam schon von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren erfasst ist, relevant ist. Dieser ist daher zu klären.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.7.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 7.9.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 13.9.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von einer Woche und somit jedenfalls rechtzeitig eingebracht und ist auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vor, da es sich gegenständlich um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung handelt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.5.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl C2 315.601-1/2008/11E, rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellungen der oben genannten Entscheidungen.

Die vom Beschwerdeführer noch als aufrecht beschriebenen Fluchtgründe aus dem Erstverfahren sind nicht mehr entscheidungsrelevant.

Allerdings kommt der Behauptung des Beschwerdeführers, vom Islam abgefallen zu sein, auf Grund der Bestätigung des katholischen Geistlichen zumindest ein glaubhafter Kern zu. Das Bundesasylamt wird daher zu klären haben, wann der Abfall vom Islam nach außen erkennbar eingesetzt hat und diesen Zeitpunkt in Korrelation zum Zeitpunkt der Rechtskraft im Erstverfahren zu setzen haben.

Ist dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft im Erstverfahren, hat das Bundesasylamt wegen eines neuen Vorbringens, dem ein glaubhafter Kern zukommt, ein inhaltliches Verfahren zu führen.

Allerdings ist hier insbesondere bei der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, auf § 3 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen, da es sich bei gegenständlichem Verfahren um einen Folgeantrag handelt, bei dem die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Beschwerdeführer selbst geschaffen hat und die wohl auch nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind; diese Einschränkung bezieht sich naturgemäß nicht auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Allerdings ist hier insbesondere bei der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, auf Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen, da es sich bei gegenständlichem Verfahren um einen Folgeantrag handelt, bei dem die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Beschwerdeführer selbst geschaffen hat und die wohl auch nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind; diese Einschränkung bezieht sich naturgemäß nicht auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden, der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist aber auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dies ist hier der Fall, da der Zeitpunkt des nach außen wahrnehmbaren Abfalls vom Islam - dem ein glaubhafter Kern zukommt - nicht geklärt ist. Darüber hinaus ist - wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der rechtskraftfähigen Entscheidung im Erstverfahren erfolgt ist - eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig; vielmehr ist das Vorbringen dann inhaltlich zu prüfen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden, der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist aber auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dies ist hier der Fall, da der Zeitpunkt des nach außen wahrnehmbaren Abfalls vom Islam - dem ein glaubhafter Kern zukommt - nicht geklärt ist. Darüber hinaus ist - wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der rechtskraftfähigen Entscheidung im Erstverfahren erfolgt ist - eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig; vielmehr ist das Vorbringen dann inhaltlich zu prüfen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Apostasie, Identität, Konversion, Religion

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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