Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 412.979-1/2010/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 10 02.739- BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 10 02.739- BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er habe sein Heimatland am 25.12.2009 mit dem Flugzeug legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Sein Reisepass sei vom Passamt XXXX im Jahr 2007 ausgestellt worden. Der Reisepass befinde sich nun beim Schlepper. Am 25.12.2009 sei er von Delhi mit einer ihm unbekannten Fluglinie nach Moskau geflogen. Die Reise habe vom 25.12.2009 bis 28.03.2010 gedauert. Die Kosten der Reise hätten 300.000 indische Rupien betragen. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Meine Familie ist schon immer Anhänger der Kongresspartei. Derzeit ist die Akali Dal Partei an der Macht. Diese Leute schikanierten und belästigten uns immer. Wir wurden auch in unserem Haus angegriffen. Aus Angst vor den Leuten der gegnerischen Partei habe ich Indien verlassen. Auch wurde auf unser Haus geschossen und mein Vater wurde dabei verletzt. Dies war 2007." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von Leuten der gegnerischen Partei umgebracht zu werden.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er habe sein Heimatland am 25.12.2009 mit dem Flugzeug legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Sein Reisepass sei vom Passamt römisch 40 im Jahr 2007 ausgestellt worden. Der Reisepass befinde sich nun beim Schlepper. Am 25.12.2009 sei er von Delhi mit einer ihm unbekannten Fluglinie nach Moskau geflogen. Die Reise habe vom 25.12.2009 bis 28.03.2010 gedauert. Die Kosten der Reise hätten 300.000 indische Rupien betragen. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Meine Familie ist schon immer Anhänger der Kongresspartei. Derzeit ist die Akali Dal Partei an der Macht. Diese Leute schikanierten und belästigten uns immer. Wir wurden auch in unserem Haus angegriffen. Aus Angst vor den Leuten der gegnerischen Partei habe ich Indien verlassen. Auch wurde auf unser Haus geschossen und mein Vater wurde dabei verletzt. Dies war 2007." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von Leuten der gegnerischen Partei umgebracht zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2.4.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Reisepass, einen Personalausweis und eine Wählerkarte besessen habe. Der Reisepass sei ihm im Jahr 2007 vom Passamt XXXX ausgestellt worden. Wie lange dieser gültig gewesen sei, wisse er nicht. Er habe ein Visum für Moskau gehabt. Der Reisepass befinde sich nun beim Schlepper. 300.000 Rupien habe er für die Reise in Indien bezahlen müssen und 400.000 Rupien habe seine Familie nachzahlen müssen. So viel Geld habe er gehabt, da einen Teil des Grundstückes verkauft werden musste. Zwei Kila groß sei dieser Teil gewesen. Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an:Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2.4.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Reisepass, einen Personalausweis und eine Wählerkarte besessen habe. Der Reisepass sei ihm im Jahr 2007 vom Passamt römisch 40 ausgestellt worden. Wie lange dieser gültig gewesen sei, wisse er nicht. Er habe ein Visum für Moskau gehabt. Der Reisepass befinde sich nun beim Schlepper. 300.000 Rupien habe er für die Reise in Indien bezahlen müssen und 400.000 Rupien habe seine Familie nachzahlen müssen. So viel Geld habe er gehabt, da einen Teil des Grundstückes verkauft werden musste. Zwei Kila groß sei dieser Teil gewesen. Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an:
"Ja, ich war Sympathisant der Kongresspartei." Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, die Polizei hat mich aber nicht angehört." Wegen der Zugehörigkeit zur Kongresspartei sei er verfolgt worden. Er sei niemals in Haft gewesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er umgebracht zu werden, und zwar von einer Gruppe die dort politisch involviert sei. Diese Leute würden zur Akali Dal Partei gehören. Auf die Frage, warum er umgebracht werden sollte, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater war Mietglied der Kongresspartei. Auf unser Haus wurde geschossen. Dabei wurde mein Vater getroffen und verletzt. Auf mich haben diese Leute auch geschossen. Deswegen bin ich aus dem Dorf geflüchtet. Die Leute haben mich dann gesucht, konnten mich aber nicht finden. Es war nur mein Vater Mitglied der Kongresspartei. Ich wollte Mitglied werden."
Auf die Frage, warum er dann am 29.03.2010 angegeben habe, seine gesamte Familie sei Mitglied gewesen, gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeint habe, seine gesamte Familie sei auf der Seite der Kongresspartei. Im ganzen Punjab sei er gesucht worden. Sie hätten auch bei Verwandten nachgefragt. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt und diese hätten ihm erzählt, dass ihn die Leute überall gesucht hätten. Auf die Frage, warum er sich dann nicht außerhalb des Punjabs niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass er in ganz Indien gefunden werden könnte. Es bestehe immer die Möglichkeit, dass man jemanden kenne und sich nicht ewig verstecken könne. Auf die Frage, wie das dann funktionieren solle bei einer Bevölkerung von 1,2 Milliarden, gab der Beschwerdeführer an: "Es ist möglich. Man lebt halt immer mit der Angst. Es ist besser, wenn man weit weg fährt." Er sei drei bis vier Monate in einem Zimmer gewesen, habe sich nur in diesem kleinen Zimmer aufgehalten und sei nicht rausgegangen. Das Zimmer sei in Delhi gewesen. Auf die Frage, warum er die Kongresspartei und die Akali Dal Partei nicht möge, gab der Beschwerdeführer an, dass dies gegnerische Parteien seien. Befragt, warum er deswegen umgebracht werden sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass die Akali Dal verlange, dass sie ihrer Partei beitreten, aber das hätten sie nicht gewollt. Auf das Haus sei im August 2009 geschossen worden. Auf die Frage: "Warum haben sie am 29.03.2010 gesagt, es sei 2007 gewesen?" gab der Beschwerdeführer an, der Reisepass sei 2007 ausgestellt worden, die Schüsse seien 2009 gewesen. Auf das Haus sei mit Pistolen und Gewehren geschossen worden. Die Männer seien gekommen und haben gleich zum Schießen angefangen. Sein Vater sei im Haus gewesen. Er sei auf dem Dach gewesen und sei dann von der Rückseite des Hauses geflüchtet. Er sei auf dem Dach gewesen, da er telefoniert habe. Es seien vier Männer gekommen, Zivilpersonen. Einer von diesen Personen sei aus seinem Dorf gewesen. Sein Vater sei Dorfvorstand gewesen. Vor den Wahlen sei von ihnen verlangt worden, dass sie der Akali Dal beitreten. Dies sei im letzten Sommer gewesen. Es habe sich dabei um die Dorfvorstandswahl gehandelt. Sein Vater habe vier Stimmen gewonnen. Deshalb hätten die Akalis sie umbringen wollen. Das Dorf habe ca.
1.500 Einwohner. Auf die Frage: "Wenn ihr Vater gewonnen hat, warum konnte er sich dann nicht durchsetzen?", gab der Beschwerdeführer an: "Weil die Akali Dal an der Macht ist und wichtige Ämter besetzt und die Polizei ist auch auf der Seite der Alkalis. Die nächste Polizeistation ist mindestens 15 Kilometer weit weg. Wir waren auch bei der Polizei, aber diese hörte nicht auf uns." Er habe nicht hören können, was diese vier Männer gesagt hätten und sei gleich geflüchtet. Das Haus sei ca. 5 bis 6 Minuten unter Beschuss gestanden und er habe die Schüsse hören können. Es habe Einschusslöcher an den Türen und an den Wänden gegeben und ihr Motorrad sei getroffen worden, das dort gestanden sei. Wie lange die Reparaturarbeiten gedauert hätten, wisse er nicht. Das Haus sei ein einfaches Dorfhaus mit zwei Zimmern, einer Küche und einem Bad gewesen. Sein Vater sei verletzt worden. Er habe einen Durchschuss und einen Streifschuss am rechten Arm erlitten. Auf die Frage: "Wenn sie vom Dach gleich geflüchtet sind, wie haben sie das dann gesehen?", gab der Beschwerdeführer an, gesehen habe ich es gar nicht. Ich habe es nachher telefonisch erfahren und auch, dass er im Spital sei. Die Attentäter seien im Hof gewesen, aber nicht im Haus drinnen. Wie sein Vater behandelt worden sei, wisse er nicht. Er habe die Familie nicht besucht und habe lange keinen Kontakt gehabt. Er sei in einem öffentlichen Spital in XXXX gewesen. Wie lange sein Vater dort gewesen sei wisse er nicht genau, er wisse nur, dass er immer noch in Behandlung sei und zum Arzt müsse. Seit er in Österreich sei, habe er noch nicht mit der Familie telefoniert. Befragt warum, wenn die Schießerei doch im August 2009 gewesen sei er erst Ende Dezember 2009 geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es so lange mit dem Schlepper und dem Visum gedauert habe. Den Schlepper habe seine Familie organisiert. Er habe sich dann versteckt gehalten und sie hätten ihn gesucht. Er sei vom Dach weg geflüchtet, nach XXXX zu einem Tempel. Vom Tempel aus habe er das Auto der Attentäter stehen gesehen. Sonst sei nichts passiert. Auf die Frage, warum er dann vorhin gesagt habe, auf ihn sei geschossen worden, gab der Beschwerdeführer an, dass er damit den Vorfall im Haus gemeint habe. Er sei auf dem Dach gewesen und die Schüsse seien auch in seine Richtung gekommen. Die Männer seien mit zwei Motorrädern gekommen. Befragt, seit wann die Familie Anhänger der Kongresspartei sei, gab der Beschwerdeführer an, schon seit seinem Großvater. Er sei Anhänger der Kongresspartei seit seinem 18. Lebensjahr. Auf die Frage, ob er seine Mitgliedschaft belegen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst seine Familie kontaktieren müsste, um mir etwas schicken zu lassen. Sie könnten die Wählerkarte schicken. Er habe auch eine eigne ID Karte der Partei, da sei auch ein Foto drauf. Auf die Frage: "Wenn Ihre gesamte Familie Anhänger der Kongresspartei ist, warum sind dann nur Sie geflüchtet?", gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zu alt sei, er könne nirgends irgendwo hin. Er sei ca. 50 Jahre alt. Befragt, mit welchen Mitgliedern der Alkali Dal Partei er Schwierigkeiten gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an:1.500 Einwohner. Auf die Frage: "Wenn ihr Vater gewonnen hat, warum konnte er sich dann nicht durchsetzen?", gab der Beschwerdeführer an: "Weil die Akali Dal an der Macht ist und wichtige Ämter besetzt und die Polizei ist auch auf der Seite der Alkalis. Die nächste Polizeistation ist mindestens 15 Kilometer weit weg. Wir waren auch bei der Polizei, aber diese hörte nicht auf uns." Er habe nicht hören können, was diese vier Männer gesagt hätten und sei gleich geflüchtet. Das Haus sei ca. 5 bis 6 Minuten unter Beschuss gestanden und er habe die Schüsse hören können. Es habe Einschusslöcher an den Türen und an den Wänden gegeben und ihr Motorrad sei getroffen worden, das dort gestanden sei. Wie lange die Reparaturarbeiten gedauert hätten, wisse er nicht. Das Haus sei ein einfaches Dorfhaus mit zwei Zimmern, einer Küche und einem Bad gewesen. Sein Vater sei verletzt worden. Er habe einen Durchschuss und einen Streifschuss am rechten Arm erlitten. Auf die Frage: "Wenn sie vom Dach gleich geflüchtet sind, wie haben sie das dann gesehen?", gab der Beschwerdeführer an, gesehen habe ich es gar nicht. Ich habe es nachher telefonisch erfahren und auch, dass er im Spital sei. Die Attentäter seien im Hof gewesen, aber nicht im Haus drinnen. Wie sein Vater behandelt worden sei, wisse er nicht. Er habe die Familie nicht besucht und habe lange keinen Kontakt gehabt. Er sei in einem öffentlichen Spital in römisch 40 gewesen. Wie lange sein Vater dort gewesen sei wisse er nicht genau, er wisse nur, dass er immer noch in Behandlung sei und zum Arzt müsse. Seit er in Österreich sei, habe er noch nicht mit der Familie telefoniert. Befragt warum, wenn die Schießerei doch im August 2009 gewesen sei er erst Ende Dezember 2009 geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es so lange mit dem Schlepper und dem Visum gedauert habe. Den Schlepper habe seine Familie organisiert. Er habe sich dann versteckt gehalten und sie hätten ihn gesucht. Er sei vom Dach weg geflüchtet, nach römisch 40 zu einem Tempel. Vom Tempel aus habe er das Auto der Attentäter stehen gesehen. Sonst sei nichts passiert. Auf die Frage, warum er dann vorhin gesagt habe, auf ihn sei geschossen worden, gab der Beschwerdeführer an, dass er damit den Vorfall im Haus gemeint habe. Er sei auf dem Dach gewesen und die Schüsse seien auch in seine Richtung gekommen. Die Männer seien mit zwei Motorrädern gekommen. Befragt, seit wann die Familie Anhänger der Kongresspartei sei, gab der Beschwerdeführer an, schon seit seinem Großvater. Er sei Anhänger der Kongresspartei seit seinem 18. Lebensjahr. Auf die Frage, ob er seine Mitgliedschaft belegen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst seine Familie kontaktieren müsste, um mir etwas schicken zu lassen. Sie könnten die Wählerkarte schicken. Er habe auch eine eigne ID Karte der Partei, da sei auch ein Foto drauf. Auf die Frage: "Wenn Ihre gesamte Familie Anhänger der Kongresspartei ist, warum sind dann nur Sie geflüchtet?", gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zu alt sei, er könne nirgends irgendwo hin. Er sei ca. 50 Jahre alt. Befragt, mit welchen Mitgliedern der Alkali Dal Partei er Schwierigkeiten gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an:
"Eigentlich mit der ganzen Partei." Er habe auch eine Konfrontation mit Ministern, als diese im Dorf waren, gehabt. Dies sei vor den Wahlen gewesen und zwar im Jänner oder Februar 2009, die Wahlen seien im März oder April 2009 gewesen. Wie die politischen Verhältnisse im Dorf gewesen seien, könne er nicht sagen, er wisse nur, dass die Akali Dal mehr Anhänger habe. Die Kongresspartei stehe für Frieden und Brüderlichkeit. Diese seien im Parlament vertreten und auch in ganz Indien. Herr XXXX ist eine führende Persönlichkeit der Kongresspartei. Er sei der Vorstand gewesen. Sonst kenne er keinen. Wofür die Akali Dal Partei stehe, wisse er nicht. Diese sei auch im Parlament vertreten. XXXX sei der Vorstand im Punjab der Akali Dal Partei. Sonst kenne er keine. Aus familiären Gründen sei er Anhänger der Kongresspartei. Auf die Frage, welche Position er in der Kongresspartei inne gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst Mitglied habe werden wollen und zwar bei den nächsten Wahlen. Alle vier Jahre seien Wahlen. Die Akali Dal Partei sei seit 2008 an der Macht. Die Kongresspartei sei bis 2006 an der Macht gewesen. Er habe sich nicht mit seinen Problemen an die heimatlichen Behörden gewandt, weil die Polizei zu ihm gesagt habe, dass er ein Aufrührer sei und Unruhe ins Dorf bringe. Dies sei kurz vor den Wahlen gewesen. Seine Eltern hätten ihn nicht schützen können, weil diese nicht so viel Geld gehabt hätten. Man brauche Geld um die Polizei zu bestechen. Er könne sich vorstellen nach Indien zurückzukehren, wenn die Kongresspartei wieder an die Macht käme. Er habe in Europa keine Verwandten. Er besuche keine Kurse. Er sei nicht in einem Verein tätig."Eigentlich mit der ganzen Partei." Er habe auch eine Konfrontation mit Ministern, als diese im Dorf waren, gehabt. Dies sei vor den Wahlen gewesen und zwar im Jänner oder Februar 2009, die Wahlen seien im März oder April 2009 gewesen. Wie die politischen Verhältnisse im Dorf gewesen seien, könne er nicht sagen, er wisse nur, dass die Akali Dal mehr Anhänger habe. Die Kongresspartei stehe für Frieden und Brüderlichkeit. Diese seien im Parlament vertreten und auch in ganz Indien. Herr römisch 40 ist eine führende Persönlichkeit der Kongresspartei. Er sei der Vorstand gewesen. Sonst kenne er keinen. Wofür die Akali Dal Partei stehe, wisse er nicht. Diese sei auch im Parlament vertreten. römisch 40 sei der Vorstand im Punjab der Akali Dal Partei. Sonst kenne er keine. Aus familiären Gründen sei er Anhänger der Kongresspartei. Auf die Frage, welche Position er in der Kongresspartei inne gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst Mitglied habe werden wollen und zwar bei den nächsten Wahlen. Alle vier Jahre seien Wahlen. Die Akali Dal Partei sei seit 2008 an der Macht. Die Kongresspartei sei bis 2006 an der Macht gewesen. Er habe sich nicht mit seinen Problemen an die heimatlichen Behörden gewandt, weil die Polizei zu ihm gesagt habe, dass er ein Aufrührer sei und Unruhe ins Dorf bringe. Dies sei kurz vor den Wahlen gewesen. Seine Eltern hätten ihn nicht schützen können, weil diese nicht so viel Geld gehabt hätten. Man brauche Geld um die Polizei zu bestechen. Er könne sich vorstellen nach Indien zurückzukehren, wenn die Kongresspartei wieder an die Macht käme. Er habe in Europa keine Verwandten. Er besuche keine Kurse. Er sei nicht in einem Verein tätig.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl: 10 02.739-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl: 10 02.739-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus:
Der Asylantragsteller beschränke sich in seinen niederschriftlichen Einvernahmen beim Bundesasylamt am 29.03.2010 und am 2.4.2010 auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben habe er - trotz Nachfrage - nicht machen können. Sein zentrales Vorbringen, Indien aus Angst, vor den Angehörigen der Akali Dal Partei umgebracht werden zu können, verlassen zu haben, habe nicht als glaubwürdig gewertet werden können. "Ihre behauptete Anhängerschaft zur Kongress-Partei ist schon grundsätzlich nicht glaubhaft. Sie behaupteten nämlich am 29.3.2010, dass Ihre gesamte Familie schon immer Anhänger der Kongress-Partei gewesen sei. Am 2.4.2010 änderten Sie jedoch Ihr Vorbringen und führten nun aus, dass nur Ihr Vater Mitglied der Kongress-Partei gewesen sei. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gaben Sie die wenig überzeugende Auskunft, dass Sie damit gemeint hätten, dass Ihre gesamte Familie nur auf der Seite der Kongress-Partei gewesen sei. Sie seien seit Ihrem achtzehnten Lebensjahr Anhänger der Kongress-Partei. Als Sie daher gebeten wurden, führende Persönlichkeiten der Kongress-Partei zu nennen, gaben Sie völlig lapidar an, dass es in Ihrer Gegend der Herr XXXX gewesen sei, ansonsten würden Sie keine kennen. Auf die weitere Frage, wofür die Kongress-Partei stehen würde, konnten Sie lediglich angeben, dass diese für Frieden und Brüderlichkeit stehen würde. Sie konnten keine weiteren Angaben zum Programm der Kongress-Partei tätigen. Es ist jedoch absolut nicht nachvollziehbar, dass Sie einerseits seit Ihrem achtzehnten Lebensjahr Anhänger der Kongress-Partei gewesen sein wollen, aber andererseits nach somit fünfjähriger Anhängerschaft nicht einmal Grundzüge dieser Partei angeben können. Wenn Sie tatsächlich über einen derart langen Zeitraum von fünf Jahren Anhänger der Kongress-Partei gewesen wären, dann müsste es Ihnen sehr wohl möglich sein, zu dieser Partei irgendetwas zu sagen. Da Sie dazu aber nicht in der Lage waren, ist bereits Ihre behauptete Anhängerschaft zur Kongress-Partei nicht glaubhaft.Der Asylantragsteller beschränke sich in seinen niederschriftlichen Einvernahmen beim Bundesasylamt am 29.03.2010 und am 2.4.2010 auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben habe er - trotz Nachfrage - nicht machen können. Sein zentrales Vorbringen, Indien aus Angst, vor den Angehörigen der Akali Dal Partei umgebracht werden zu können, verlassen zu haben, habe nicht als glaubwürdig gewertet werden können. "Ihre behauptete Anhängerschaft zur Kongress-Partei ist schon grundsätzlich nicht glaubhaft. Sie behaupteten nämlich am 29.3.2010, dass Ihre gesamte Familie schon immer Anhänger der Kongress-Partei gewesen sei. Am 2.4.2010 änderten Sie jedoch Ihr Vorbringen und führten nun aus, dass nur Ihr Vater Mitglied der Kongress-Partei gewesen sei. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gaben Sie die wenig überzeugende Auskunft, dass Sie damit gemeint hätten, dass Ihre gesamte Familie nur auf der Seite der Kongress-Partei gewesen sei. Sie seien seit Ihrem achtzehnten Lebensjahr Anhänger der Kongress-Partei. Als Sie daher gebeten wurden, führende Persönlichkeiten der Kongress-Partei zu nennen, gaben Sie völlig lapidar an, dass es in Ihrer Gegend der Herr römisch 40 gewesen sei, ansonsten würden Sie keine kennen. Auf die weitere Frage, wofür die Kongress-Partei stehen würde, konnten Sie lediglich angeben, dass diese für Frieden und Brüderlichkeit stehen würde. Sie konnten keine weiteren Angaben zum Programm der Kongress-Partei tätigen. Es ist jedoch absolut nicht nachvollziehbar, dass Sie einerseits seit Ihrem achtzehnten Lebensjahr Anhänger der Kongress-Partei gewesen sein wollen, aber andererseits nach somit fünfjähriger Anhängerschaft nicht einmal Grundzüge dieser Partei angeben können. Wenn Sie tatsächlich über einen derart langen Zeitraum von fünf Jahren Anhänger der Kongress-Partei gewesen wären, dann müsste es Ihnen sehr wohl möglich sein, zu dieser Partei irgendetwas zu sagen. Da Sie dazu aber nicht in der Lage waren, ist bereits Ihre behauptete Anhängerschaft zur Kongress-Partei nicht glaubhaft.
Ihren Angaben zu dem angeblichen Angriff auf Ihr Haus durch Anhänger der Akali Dal-Partei kann ebenfalls kein Glauben geschenkt werden. Am 29.3.2010 haben Sie nämlich zu Protokoll gegeben, dass auch auf Ihr Haus geschossen worden sei und Ihr Vater dabei verletzt worden wäre. Dies sei im Jahr 2007 gewesen. Am 2.4.2010 änderten Sie jedoch Ihr Vorbringen und erklärten nun, dass Ihr Haus im August 2009 beschossen worden sei. Als Sie gebeten wurden, diesen Widerspruch aufzuklären, vermochten Sie nicht im entferntesten, dem nachzukommen, sondern gaben die völlig abweichende Antwort, dass der Reisepass im Jahr 2007 ausgestellt worden sei und die Schüsse im Jahr 2009 gefallen seien. Abgesehen davon sind Ihre Ausführungen im Hinblick auf den Ablauf des angeblichen Angriffes auf Ihr Haus völlig unglaubwürdig. Sie gaben dazu an, dass Ihnen deshalb nichts passiert sei, da sie zum Zeitpunkt des Angriffes gerade auf dem Dach gewesen seien. Da dies sehr zweifelhaft erscheint, wurden Sie gefragt, warum Sie gerade auf dem Dach gewesen sein wollen. Sie erklärten dazu lapidar, telefoniert zu haben. Warum Sie jedoch zum telefonieren ausgerechnet das Dach Ihres Hauses besteigen hätten müssen, vermochten Sie nicht zu erklären. Auf die Frage, was diese Männer gewollt haben sollen, äußerten Sie sich dahingehend, dass Sie nichts hören hätten können und gleich geflüchtet seien.
Andererseits wiederum behaupteten Sie, dass Ihr Vater durch die Schüsse einen Durchschuss und einen Streifschuss am rechten Arm erlitten hätte. Auf die Frage, wie Sie das überhaupt gesehen haben können, wenn Sie gleich vom Dach geflüchtet sein wollen, führten Sie an, dass Sie gar nichts gesehen hätten. Sie hätten erst nachher telefonisch erfahren, dass Ihr Vater im Spital gewesen sei. Sie würden allerdings nicht wissen, wie Ihr Vater behandelt worden sei, da Sie Ihre Familie nicht mehr besucht und lange keinen Kontakt gehabt hätten. Im Widerspruch dazu erklärten Sie aber, dass Ihr Vater immer noch in ärztlicher Behandlung sei. Woher Sie dies aber wissen wollen, wenn Sie Ihre Familie nicht mehr besucht und lange keinen Kontakt gehabt haben wollen, blieb völlig im Dunklen. Nur einen Augenblick später widersprachen Sie sich erneut und gaben an, noch nicht mit Ihrer Familie telefoniert zu haben, seit Sie in Österreich seien. Es kann daher aus Ihren Angaben kein sinnvoller Sachverhalt abgeleitet werden.
Darüber hinaus konnten Sie nicht einmal den Ort des angeblichen Vorfalles beschreiben. Als Sie gebeten wurden, Ihr Haus detailliert zu beschreiben, erklärten Sie völlig lapidar, dass es ein einfaches Dorfhaus gewesen sei. Da diese Erklärung unzureichend ist, wurden Sie aufgefordert, weitere Merkmale Ihres Hauses zu schildern. Sie konnten jedoch wieder keine substantiierten Angaben tätigen, sondern zogen sich lediglich darauf zurück, dass es zwei Zimmer, eine Küche und ein Bad gegeben hätte. Außerdem gaben Sie zu Beginn Ihrer niederschriftlichen Befragung vom 2.4.2010 an, dass auf Ihr Haus geschossen worden sei und später hätte man auch auf Sie geschossen. Gegen Ende der Einvernahme führten Sie aber aus, dass Sie vom Dach Ihres Hauses weg nach XXXX zu einem Tempel geflüchtet seien. Sonst sei nichts passiert. Als Ihnen dieser Widerspruch zur Kenntnis gebracht wurde, gaben Sie auf einmal an, dass Sie damit den Vorfall im Haus gemeint hätten. Sie wären auf dem Dach gewesen und die Schüsse seien auch in Ihre Richtung gekommen. Sie versuchten in der Folge eine landesweite Verfolgung zu konstruieren, was aber in keinster Weise glaubhaft ist. Sie seien nämlich im gesamten Punjab gesucht worden. Auf die Frage, woraus Sie dies ableiten, gaben Sie die wenig überzeugende Auskunft, dass Sie telefonischen Kontakt mit Ihrer Familie gehabt hätten und diese hätte Ihnen dies erzählt. Dies widerspricht sich jedoch mit Ihrer oben angeführten Aussage, dass Sie lange keinen Kontakt mit Ihrer Familie gehabt hätten. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, wie es in Anbetracht der Einwohnerzahl von 27 Millionen im Punjab möglich sein soll, eine einzelne Person zielgerichtet ausfindig zu machen. Als Sie dennoch gefragt wurden, warum Sie sich nicht außerhalb des Punjab niedergelassen haben, behaupteten Sie, dass Sie Angst gehabt hätten, in ganz Indien gefunden zu werden. Es bestehe immer die Möglichkeit, dass man jemanden kennen würde und man sich nicht ewig verstecken könne. Sie wurden daher um eine Erklärung gebeten, wie das bei einer Gesamtbevölkerung von 1,2 Milliarden funktionieren soll. Sie konnten dazu keine plausible Erklärung abgeben, sondern zogen sich lediglich darauf zurück, dass es eben möglich sei. Man würde immer mit der Angst leben und es sei besser, wenn man weit weg fahren würde.Darüber hinaus konnten Sie nicht einmal den Ort des angeblichen Vorfalles beschreiben. Als Sie gebeten wurden, Ihr Haus detailliert zu beschreiben, erklärten Sie völlig lapidar, dass es ein einfaches Dorfhaus gewesen sei. Da diese Erklärung unzureichend ist, wurden Sie aufgefordert, weitere Merkmale Ihres Hauses zu schildern. Sie konnten jedoch wieder keine substantiierten Angaben tätigen, sondern zogen sich lediglich darauf zurück, dass es zwei Zimmer, eine Küche und ein Bad gegeben hätte. Außerdem gaben Sie zu Beginn Ihrer niederschriftlichen Befragung vom 2.4.2010 an, dass auf Ihr Haus geschossen worden sei und später hätte man auch auf Sie geschossen. Gegen Ende der Einvernahme führten Sie aber aus, dass Sie vom Dach Ihres Hauses weg nach römisch 40 zu einem Tempel geflüchtet seien. Sonst sei nichts passiert. Als Ihnen dieser Widerspruch zur Kenntnis gebracht wurde, gaben Sie auf einmal an, dass Sie damit den Vorfall im Haus gemeint hätten. Sie wären auf dem Dach gewesen und die Schüsse seien auch in Ihre Richtung gekommen. Sie versuchten in der Folge eine landesweite Verfolgung zu konstruieren, was aber in keinster Weise glaubhaft ist. Sie seien nämlich im gesamten Punjab gesucht worden. Auf die Frage, woraus Sie dies ableiten, gaben Sie die wenig überzeugende Auskunft, dass Sie telefonischen Kontakt mit Ihrer Familie gehabt hätten und diese hätte Ihnen dies erzählt. Dies widerspricht sich jedoch mit Ihrer oben angeführten Aussage, dass Sie lange keinen Kontakt mit Ihrer Familie gehabt hätten. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, wie es in Anbetracht der Einwohnerzahl von 27 Millionen im Punjab möglich sein soll, eine einzelne Person zielgerichtet ausfindig zu machen. Als Sie dennoch gefragt wurden, warum Sie sich nicht außerhalb des Punjab niedergelassen haben, behaupteten Sie, dass Sie Angst gehabt hätten, in ganz Indien gefunden zu werden. Es bestehe immer die Möglichkeit, dass man jemanden kennen würde und man sich nicht ewig verstecken könne. Sie wurden daher um eine Erklärung gebeten, wie das bei einer Gesamtbevölkerung von 1,2 Milliarden funktionieren soll. Sie konnten dazu keine plausible Erklärung abgeben, sondern zogen sich lediglich darauf zurück, dass es eben möglich sei. Man würde immer mit der Angst leben und es sei besser, wenn man weit weg fahren würde.
In Ihrem Vorbringen finden sich weitere Unzulänglichkeiten. Auf die Frage, warum nur Sie geflüchtet sein wollen, wenn Ihre gesamte Familie Anhänger der Kongress-Partei gewesen sein soll, erklärten Sie, Ihr Vater sei zu alt, um irgendwo hin zu gehen. Auf die weitere Frage, wie alt er sei, gaben Sie an, er sei ca. fünfzig Jahre alt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in Indien die Lebenserwartung für Männer bei ca. vierundsechzig Jahren liegt, kann im Hinblick auf Ihren Vater wohl nicht davon gesprochen werden, dass er im Alter von fünfzig Jahren zu alt sein soll, um zu flüchten. Sie wurden daher nochmals um eine Erklärung gebeten, warum Ihr Vater angesichts der angeblichen Lebensgefahr zu Hause geblieben sein soll. Sie zogen sich jedoch abermals darauf zurück, dass er schon alt sei und zu Ihnen gesagt hätte, dass Sie flüchten sollen. Schließlich wurden Sie noch gefragt, mit welchen Mitgliedern der Akali Dal-Partei Sie Schwierigkeiten gehabt haben wollen. Sie erklärten dazu völlig unsubstantiiert, dass Sie eigentlich mit der ganzen Partei Schwierigkeiten gehabt hätten. Als deshalb nachgefragt wurde, wie viele Personen es gewesen sein sollen, gaben Sie an, dass es von Ihrem Verwaltungskreis die Abgeordneten, die Mitglieder und die Funktionäre der Akali Dal-Partei gewesen wären. Da diese hohe Anzahl von Personen äußerst zweifelhaft erscheint, wurden Sie um eine Erklärung gebeten, mit wem Sie persönlich Kontakt gehabt haben wollen. Daraufhin führten Sie plötzlich aus, dass Sie auch eine Konfrontation mit Ministern gehabt hätten, als diese im Dorf gewesen wären. Einen solchen Umstand haben Sie sowohl am 29.3.2010 als auch am 2.4.2010 mit keinem Wort erwähnt, weswegen davon ausgegangen werden muss, dass es sich hierbei um ein nachträglich gesteigertes Vorbringen handelt, um Ihrem Antrag auf internationalen Schutz irgendeine Substanz zu verleihen.
Abschließend konnten Sie nicht einmal die angebliche Vormachtstellung der Akali Dal-Partei widerspruchsfrei darlegen. Sie gaben nämlich zu Protokoll, dass die Akali Dal-Partei seit 2008 an der Macht sei. Die Kongress-Partei sei bis 2006 an der Macht gewesen. Als Sie daher gefragt wurden, was von 2006 bis 2008 gewesen sein soll, änderten Sie plötzlich Ihr Vorbringen und führten nun aus, dass nach 2006 immer die Akali Dal-Partei an der Macht gewesen sei. Es würde jedes Jahr Wahlen geben. Es ist aber eine notorische Tatsache, die keines weiteren Beweises bedarf, dass auch in Indien keinesfalls jedes Jahr Wahlen abgehalten werden. Darüber hinaus wollten Sie sich nie auf konkrete Zeitpunkte festlegen. Auf die Frage, seit wann von Ihnen verlangt worden sein soll, der Akali Dal-Partei beizutreten, gaben Sie völlig lapidar an, dies sei vor den Wahlen gewesen. Auf die weitere Nachfrage, wann Ihre angebliche Konfrontation mit den Ministern stattgefunden haben soll, zogen Sie sich wiederum darauf zurück, dies sei vor den Wahlen gewesen. Als Sie schlussendlich gefragt wurden, wann die Polizei Sie selbst als Unruhestifter bezeichnet haben soll, führten Sie schon wieder an, das sei kurz vor den Wahlen gewesen."
Seine Angaben seien somit nicht in sich schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar. Seine gesamten Angaben seien daher offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden habe können. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens könne diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er, nach einer kurzen Zusammenfassung des Fluchtgrundes, ausführte, die belangte Behörde hätte die Pflicht gehabt, den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festzustellen. Vielmehr werde ihm in der Beweiswürdigung vorgehalten, unkonkrete und undetaillierte, leblose und widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt dargelegt zu haben. Doch die belangte Behörde hätte die Pflicht gehabt, mittels geeigneter Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln. Die vermeintlichen Widersprüche seien einerseits auf die verwirrende Art der Fragestellung sowie andererseits auf die mangelnden Ermittlungen der Behörde in seinem Heimatland zurückzuführen. Anstatt aber seine individuellen Fluchtgründe und seine Situation in seinem Heimatland zu überprüfen, stelle die Behörde lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens an, welche keiner objektiven Überprüfung unterliege. Die belangte Behörde versuche vielmehr in ihren Argumentationen, seine Intentsionen, sein Heimatland zu verlassen zu verharmlosen. Der obgenannte Bescheid enthalte ein unschlüssige Beweiswürdigung und somit sei das Ermittlungsverfahren der Behörde in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen und in der Folge sei die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verfehlt. Weiters könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werden würde. Weiters enthält die Beschwerde Auszüge aus dem Amnesty International Bericht 2009.
Am 17.05.2010 wurde das Verfahren gem. § 24 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof eingestellt.Am 17.05.2010 wurde das Verfahren gem. Paragraph 24, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof eingestellt.
Am 03.05.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland, wenn ja, welche?
BF: Ja, ich habe in Indien meine Eltern und eine Schwester.
VR: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Mein Vater war damals durch einen Schuss verletzt und in Behandlung und er kann nicht arbeiten. Sein rechter Arm ist unbeweglich.
VR: Wann wurde Ihr Vater verletzt?
BF: 2007.
VR: Wovon leben Ihre Eltern?
BF: Meine Eltern haben eine Landwirtschaft und diese verpachtet.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Schildern Sie das möglichst konkret und detailreich.
BF: Es gab Parteistreitigkeiten im Zuge der Wahlen zwischen der Akali- und der Congress-Partei. Wir sind Congresspartei-Anhänger und hatten mit Akali Dal Anhängern Probleme. Die Anhänger der Akali Dal Partei hatten uns attackiert und versucht, uns umzubringen. Sie haben auch bei uns zu Hause geschossen und mein Vater wurde im Zuge dieser Schießerei verletzt. Ich bin von dort geflüchtet, um mein Leben zu retten. Diese Leute haben mich weiterhin gesucht. Ich habe dann meinen Heimatort und meine Heimatprovinz Punjab verlassen. Ich habe in Delhi gewohnt. Meine Familie hat dann die Ausreise organisiert. Ich bin von Indien nach Moskau und von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gereist.
VR: Sind Sie bzw. Ihre gesamte Familie Mitglieder der Congress-Partei oder nur Sympathisanten?
BF: Ich war Präsident des Jugendflügels der Congress-Partei in meinem Dorf. Die anderen Jungs haben mich zu diesem Posten gewählt. Wir haben alle Arten von Tätigkeiten für die Partei gemeinsam erledigt.
VR: Wer alles aus Ihrer Familie war Congress-Partei-Mitglied?
BF: Nur ich war Mitglied der Congress-Partei. Meine Familie war nur Unterstützer.
VR: Bitte fahren Sie fort. Wann ist was genau passiert?
BF: Im Zuge der Wahlen gab es diese Streitereien, wo ich auch Bedrohungen erhalten habe. Sie haben gesagt, dass sie mich töten wollen. Dann bin ich in das Ausland geflohen.
VR: Wann waren die Wahlen? Wie oft sind Sie bedroht worden?
BF: Es gab 2007, glaube ich, die Dorfratswahlen in unserem Dorf. Damals haben diese Leute in unserem Haus geschossen und haben uns auch bedroht.
VR: Bei einem Vorfall, wo auch geschossen worden ist, sind Sie bedroht worden?
BF: Nein. Ich bin öfters bedroht worden, auch vor diesem Vorfall. Aber nach diesem Vorfall bekam meine Familie um mein Leben Angst.
VR: Nach diesem Vorfall sind Sie nicht mehr bedroht worden?
BF: Die Polizei hat uns nicht geholfen, da die Akali Dal-Partei an der Macht war. Wir fanden keine Unterstützung.
VR: Bitte beantworten Sie meine Fragen.
BF: Ja, meine Familie wurde auch nach diesem Vorfall bedroht.
VR: Sie selbst auch?
BF: Sie suchten mich.
BR: Wurden Sie konkret bedroht?Bundesrat:, Wurden Sie konkret bedroht?
BF: Telefonisch wurde ich bedroht. Ich habe dann meine Telefonnummer gewechselt.
VR: Dann sind Sie nicht mehr bedroht worden?
BF: Nachdem ich meine Nummer gewechselt habe, haben sie meine Familie bedroht und nach mir gefragt.
BR: Wann haben Sie Ihre Telefonnummer gewechselt?Bundesrat:, Wann haben Sie Ihre Telefonnummer gewechselt?
BF: Ca. 2 Monate, nachdem mein Vater angeschossen wurde, habe ich diese gewechselt. 2007 wurde mein Vater angeschossen.
VR: Wann genau im Jahr 2007?
BF: Ich weiß das Monat und den Tag nicht, nur das Jahr.
BR: Ist das kein gravierendes Ereignis, vergisst man das so schnell?Bundesrat:, Ist das kein gravierendes Ereignis, vergisst man das so schnell?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, vielleicht im Mai oder Juni.
BR: Haben die Wahlen da schon stattgefunden?Bundesrat:, Haben die Wahlen da schon stattgefunden?
BF: Ja.
BR: Wie lange war das her?Bundesrat:, Wie lange war das her?
BF: 2 oder 2 1/2 Monate, nachdem die Wahlen stattgefunden haben.
BR: Wer ist als Sieger aus den Wahlen hervorgegangen?Bundesrat:, Wer ist als Sieger aus den Wahlen hervorgegangen?
BF: Ein Kandidat der Akali Dal.
BR: Warum hat man im Elternhaus auf Sie geschossen. Die Akali Dal hatte ohnehin schon die Macht.Bundesrat:, Warum hat man im Elternhaus auf Sie geschossen. Die Akali Dal hatte ohnehin schon die Macht.
BF: Ich weiß nicht. Es gab diese Feindschaft. Diese Leute haben in alkoholisiertem Zustand bei uns geschossen.
BR: Wie heißen diese Leute?Bundesrat:, Wie heißen diese Leute?
BF: Sie waren aus unserem Dorf. Ich kenne nur die Rufnamen, nicht die richtigen Namen.
BR: Wie viele Einwohner hat Ihr Dorf?Bundesrat:, Wie viele Einwohner hat Ihr Dorf?
BR: Es ist ein großes Dorf mit ziemlich vielen Leuten, vielleicht waren 9.000 Wähler im Dorf.Bundesrat:, Es ist ein großes Dorf mit ziemlich vielen Leuten, vielleicht waren 9.000 Wähler im Dorf.
VR: Wie ist der Vorfall passiert? Wo haben Sie sich befunden?
BF: Ich stand auf der Terrasse. Meine Eltern und meine Schwester waren im Erdgeschoß. Meine Schwester hat im Haus gelernt. Das Eingangstor war offen. Plötzlich sind einige Männer gekommen, diese haben angefangen zu schimpfen. Mein Vater hat sie diesbezüglich zur Rede gestellt. Einer sagte, wir wollen deinen Sohn umbringen. Als mein Vater fragte warum, hat er auf meinen Vater geschossen. Der Schuss traf ihn an der rechten Schulter. Als ich das gesehen habe, bin ich von der Terrasse oben auf die Nachbarterrasse gesprungen und von dort nach hinten auf die Felder geflüchtet.
VR: Wie viele Personen sind gekommen?
BF: Ich denke, dass 6 oder 7 Personen gekommen sind.
VR: Ist Ihr Vater nur von einem oder von mehreren Schüssen getroffen worden?
BF: Nur von einem Schuss.
VR: Wie lange haben diese Personen ca. auf Sie und das Haus geschossen?
BF: Sie haben zweimal oder viermal geschossen. Davon hat ein Schuss meinen Vater getroffen. Danach bin ich geflüchtet.
VR: Wo hat es überall Einschusslöcher gegeben?
BF: Mein Vater hat gesagt, dass ein Schuss auf einen Traktor gefeuert wurde. Die anderen Schüsse wurden auf die Hausmauer gefeuert. Man hat die Schüsse in den Wänden gefunden, das hat meine Mutter gesagt. Ich war nämlich danach nicht mehr zu Hause und habe das nicht mehr gesehen.
VR: Aus wie vielen Zimmern besteht das Haus Ihrer Eltern?
BF: 2 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer und 1 Küche.
VR: Haben Ihre Eltern im Dorf eine besondere Stellung gehabt?
BF: Wie meinen Sie das?
VR wiederholt die Frage.
BF: Mein Großvater hat früher eine Stellung gehabt. Er war Dorfmeister früher. Das ist eine Person unter dem Dorfvorsteher. Die Eltern haben keine Funktion inne gehabt.
VR erinnert den BF an die Wahrheit.
BF: Ja, das habe ich selbst erlebt. Ich habe gesehen, wie mein Vater angeschossen wurde.
VR: In Ihrer n.E vom 02.04.2010 gaben Sie an, dass nur Ihr Vater Congress-Partei-Mitglied gewesen sei, Sie selbst wollten Mitglied werden. Weiters sei Ihr Vater Dorfvorstand Ihres Dorfes gewesen. Das Dorf habe ca. 1.500 Einwohner gehabt. Das Haus Ihrer Eltern habe aus 2 Zimmern, 1 Küche und 1 Bad bestanden. Auf das Haus sei 2009 geschossen worden. Es seien 4 Männer gekommen. Sie selbst hätten sich auf dem Dach des Hauses befunden. Das Haus sei 5-6 Minuten unter Beschuss gewesen. Weiters hat Ihr Vater einen Durchschuss und einen Streifschuss erlitten. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Ich glaube, dass ich damals auch von meinem Großvater gesprochen, dass dieser Dorfvorstand ist. Ich habe von 3 Zimmern, 2 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer, gesprochen. Mein Dorf ist auch sehr groß und hat so viele Wähler, wie ich Ihnen gesagt habe. Das können Sie erheben. Mein Großvater war Dorfvorsteher. Ich war Präsident des Jugendflügels der Akali Dal, nein, ich meine der Congress-Partei. Bezüglich des Jahres gebe ich an, dass ich mich nicht mehr an das genaue Jahr erinnern kann. Bezüglich der Anzahl der Männer habe ich das vielleicht vergessen. Wenn sie 5-6 Minuten auf unser Haus geschossen hätten, hätten sie das ganze Haus zerstört. Es ist richtig, dass mein Vater durch einen Durchschuss und einen Streifschuss verletzt wurde. Die Hauptverletzung war durch den Durchschuss.
VR: Haben Sie die Männer gekannt, die auf Sie und auf das Haus geschossen haben?
BF: Ja.
VR: Wie viele von den Männern haben Sie gekannt?
BF: Ich habe einen Mann sehr gut gekannt. 1-2 Männer habe ich auch gekannt, aber nicht so gut. Die restlichen Männer habe ich nicht gekannt.
BR: Wie heißen diese Männer?Bundesrat:, Wie heißen diese Männer?
BF: Ich kenne nur die Rufnamen und nicht die richtigen Namen. Einer, den ich sehr gut kannte, hieß XXXX. Den anderen Mann, den ich nicht so gut kannte, hieß XXXX.BF: Ich kenne nur die Rufnamen und nicht die richtigen Namen. Einer, den ich sehr gut kannte, hieß römisch 40 . Den anderen Mann, den ich nicht so gut kannte, hieß römisch 40 .
BR: Und wie hieß der 3. Mann?Bundesrat:, Und wie hieß der 3. Mann?
BF: Den dritten Mann habe ich nur vom Sehen her gekannt. Seinen Namen kenne ich nicht, Nur XXXX kenne ich sehr gut.BF: Den dritten Mann habe ich nur vom Sehen her gekannt. Seinen Namen kenne ich nicht, Nur römisch 40 kenne ich sehr gut.
VR: Stammen diese alle aus Ihrem Dorf?
BF: XXXX stammt aus meinem Dorf, die anderen Männer nicht.BF: römisch 40 stammt aus meinem Dorf, die anderen Männer nicht.
VR: Konnten Sie das Gespräch hören, welches Ihr Vater mit den Männern geführt hat?
BF: Ja, ich habe gehört, dass sie geschimpft haben.
VR: Was haben sie gesagt?
BF: Es sind schlimme Worte, die ich hier nicht aussprechen kann. Sie haben mich und meinen Vater beschimpft.
VR: Was wollten diese Männer? Sagten diese etwas?
BF: Sie wollten, dass wir ihrer Partei beitreten und dass wir unter ihnen sind.
VR: Das sagten sie bei diesem Vorfall?-
BF: Nein, das sagten sie früher. Sie schimpften nur bei diesem Vorfall.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie bei diesem Vorfall nichts hören konnten, was die Männer sagten.
BF: Sie haben nur geschimpft. Ansonsten gab es keine Konversation. Sie haben nur Lärm gemacht.
VR: Haben Sie hier in Österreich Familienangehörige?
BF: Nein, auch keine Lebensgefährtin.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?
BF: Ich arbeite nur als Zusteller, das ist illegal. Meine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte wurde mir abgenommen.
VR: Gehen Sie in einen Verein oder in eine soziale Einrichtung?
BF: Nein.
BFV: Was würden Sie im Fall einer Rückkehr befürchten?
BF: Wenn die Situation sich dort bessert, dann habe ich keine Probleme.
Erörtert und zum Akt genommen werden:
o) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 19.01.2011 (Beilage A)
o) Gutachten des Mag. XXXX (Beilage B)o) Gutachten des Mag. römisch 40 (Beilage B)
VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF: Gut.
Der BFV gibt bekannt, dass er dazu innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben wird."
Mit Fax vom 17.5.2011 wurde zum Ländervorhalt Stellung genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und verließ mit seinem eigenen Reisepass sein Heimatland. Er stellte am 29.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Eltern und seine Schwester leben in Indien. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde, keine Lebensgefährtin. Er geht keiner legalen Tätigkeit nach, spricht nicht Deutsch und geht auch nicht in einen Verein oder soziale Einrichtung.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.
(Zusammenfassung, Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Nämlich in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine reiche Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (links-nationalistisch), BJP (hindu-konservativ) und den kommunistischen Gruppen gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) mit komfortabler Mehrheit die Landesregierungen stellen. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben.
(Punkt I.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch eins.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Punkt IV.1.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch vier.1.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist jedoch durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich.
(Punkt IV.1.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch vier.1.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.
(Punkt IV.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Punkt 9. Gutachten XXXX)(Punkt römisch vier.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Punkt 9. Gutachten römisch 40 )
Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (über 1 Milliarde), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, unter normalen Bedingungen gering ist.
(Punkte 1.1. Gutachten XXXX)(Punkte 1.1. Gutachten römisch 40 )
Sicherheitslage im Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.
Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.
Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org ) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen.
Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(Punkte 2.1. und 3.3. Gutachten XXXX)(Punkte 2.1. und 3.3. Gutachten römisch 40 )
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2. Gutachten XXXX)(Punkt 4.2. Gutachten römisch 40 )
Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür aber nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Punkt 6. Gutachten XXXX)(Punkt 6. Gutachten römisch 40 )
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
(Punkt II.3. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch zwei.3. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Punkt 8. Gutachten XXXX)(Punkt 8. Gutachten römisch 40 )
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt hielt in seiner Beweiswürdigung - wie oben ausführlich dargelegt - fest, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte grob widersprüchlich schilderte.
Während der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 29.03.2011 angab, dass der Vorfall, bei dem auf das Haus geschossen und dabei sein Vater verletzt worden sei im Jahr 2007 stattgefunden habe, datierte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.04.2010 den Vorfall mit August 2009. Eine schlüssige Erklärung für diesen groben Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht geben.
Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage gleichbleibende Angaben dahingehend zu machen, wer nun von seiner Familie Mitglied der Kongresspartei sei. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass nur sein Vater Mitglied der Kongresspartei gewesen sei, er selbst sei nur Sympathisant gewesen. Sein Vater sei auch der Dorfvorstand gewesen und habe bei der Dorfvorstandswahl vier Stimmen bekommen. Vor dem Asylgerichtshof hingegen gab dieser an, dass nur er Mitglied dieser Partei gewesen sei, seine Familie sei nur Unterstützer der Partei gewesen. Sein Vater habe keine besondere Stellung im Dorf innegehabt, lediglich sein Großvater sei früher Dorfmeister gewesen. Ein Dorfmeister unterstehe dem Dorfvorstand. Hier wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer sein ursprünglich vor dem Bundesasylamt konstruiertes Vorbringen ganz offensichtlich nicht gemerkt hatte, weshalb es im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu weiteren Ungereimtheiten kam.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Einwohnerzahl des Dorfes mit ca. 1500 und die Anzahl der Zimmer des Hauses mit 2 angab, sprach er vor dem Asylgerichtshof von einem großen Dorf mit ca. 9000 Wählern, sowie davon, dass sein Haus drei Zimmern habe. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, es seien vier Männer gekommen und hätten 4 bis 5 Minuten auf das Haus geschossen, hingegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sprach der Beschwerdeführer von sechs bis sieben Personen, die lediglich zweimal oder viermal auf das Haus geschossen hätten. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe sich der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, auf dem Dach des Hauses, hingegen, nach seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof, auf der Terrasse des Hauses befunden. In der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung für diese gravierenden Widersprüche tätigen und wurde einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer vor den Behörden ein reines Gedankenkonstrukt vortrug.
Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen groben Widersprüche und Ungereimtheiten einzig und allein der Schluss zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkret ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr in Indien nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der GFK ist.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben mit seinem eigenem Reisepass ausreiste. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb seines Heimatgebietes gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben mit seinem eigenem Reisepass ausreiste. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb seines Heimatgebietes gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG. Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht in Betracht kommt.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre.
Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der in Indien bereits als Landwirt gearbeitet hat, kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich Zeit seines Lebens in Indien aufgehalten und gearbeitet hat, die dortige Sprache spricht und auch auf familiären Rückhalt zurückgreifen kann; seine Eltern und seine Schwester leben in Indien, sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit ca. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und hat auch keine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geltend gemacht. Auch in der Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Beilagen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer sich hier in seiner Freizeit in Vereinen engagiere oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert sei, wurden im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er nicht Deutsch spreche, in keinen Verein oder soziale Einrichtung gehe und auch keine österreichische Freunde habe. Der Beschwerdeführer hat auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet. Im Gegenteil leben seine Angehörigen nach wie vor im Heimatland. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem dadurch gemindert, dass sich der bisher legale Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sind daher - wie oben ausgeführt - mangels ausreichender Bindungen zum Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb selbst bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
02.12.2011