TE AsylGH Beschluss 2011/10/7 S5 421645-1/2011

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Veröffentlicht am 07.10.2011
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Spruch

S5 421.645-1/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 11 09.747-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 11 09.747-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, brachte am 29.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, brachte am 29.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 der Rat Großbritannien (UK) zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Großbritannien (UK) ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Großbritannien (UK) gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, der Rat Großbritannien (UK) zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Großbritannien (UK) ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Großbritannien (UK) gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit welcher unter einem die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wurde.

Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl.

A12 421.645-1/2011/2Z, stattgegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschechien eine der in § 37 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in § 36 Abs. 4 AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.Aufgrund der Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar derzeit nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschechien eine der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgezählten Gefahren droht, doch ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsmittels und der Effektivität der Beratung sowie Vertretung durch den Rechtsberater, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters ein Vorbringen erstattet, welches eine konkrete Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK im Fall seiner Abschiebung aufzeigt. Sohin muss dem Beschwerdeführer und seinem am heutigen Tage mit Beschluss des Asylgerichtshofes bestellten Rechtsberater angemessene Zeit, die über den Ablauf des in Paragraph 36, Absatz 4, AsylG normierten 7-tägigen Durchführungsaufschubes hinausgeht, zur Beratung und allfälligen Einbringung von Einwendungen zur Verfügung stehen.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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